Eingliederungsmassnahmen
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Maschinenmechaniker und wohnt in Frankreich. Während seiner Grenzgängertätigkeit programmierte er CNC-gesteuerte Bearbeitungszentren und fertigte mit dieser Technik Teile an. Nachdem er am 2. November 2007 einen Schlaganfall erlitten hatte, meldete er sich am 11. Februar 2008 (Datum des Eingangsstempels bei der IV-Stelle Basel-Landschaft [im Folgenden: IV-Stelle BL]) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle BL resp. der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3). In Kenntnis des Protokolls betreffend das Erstgespräch vom 5. Februar 2008 (act. 2 bzw. 7), von medizinischen Dokumenten (act. 3 S. 19 bis 32, 8 und 13) sowie des Fragebogens für Arbeitgebende vom 7. April 2008 (act. 10) wurde dem Versicherten am 25. September resp. 21. November 2008 eine - vom 25. August 2008 bis 28. Februar 2009 dauernde - berufliche Abklärungsmassnahme zugesprochen (act. 22 und 27). B. Nach Vorliegen des entsprechenden Abklärungsberichts vom 25. Februar 2009 (act. 33 S. 7 bis 13) sowie des neurologischen Untersuchungsberichts des B._______ vom 2. September 2008 (act. 33 S. 2 bis 6) sprach die IV-Stelle BL dem Versicherten am 16. März 2009 für die Dauer vom 2. März bis 1. Juni 2009 eine weitere berufliche Abklärungsmassnahme zu (act. 36). Nachdem die Durchführungsstelle am 14. Mai 2009 einen entsprechenden Bericht verfasst (act. 37) und die IV-Stelle BL am 15. Juni 2009 Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die Umschulung zum Konstrukteur geleistet hatte (act. 40), wurde dem Versicherten mit Mitteilung vom 6. Juli 2009 die Umschulung finanziert (act. 42); diese Ausbildung schloss er sehr erfolgreich im (...) Rang ab (act. 63). Daraufhin erstellte die Berufsberaterin am 20. Juli 2011 den Abschlussbericht und leitete das Dossier an die Abteilung Arbeitsvermittlung weiter (act. 64). C. Am 29. Juli 2011 bejahte die IV-Stelle BL den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. 65). Weiter bewilligte sie am 31. August, 8. und 28. Dezember 2011 sowie am 27. März 2012 verschiedene Arbeitstrainings (act. 71, 79, 81 und 85). Daraufhin berichtete der Eingliederungsverantwortliche in seinem Abschlussbericht vom 6. Juli 2012, es habe sich leider keine Anstellung ergeben und der Versicherte habe sich inzwischen bei der Arbeitslosenversicherung in Frankreich angemeldet; das Dossier wurde geschlossen und zur Prüfung der Rentenfrage an die entsprechende Abteilung weitergeleitet (act. 88 und 89). D. Am 15. April 2013 beauftragte die IV-Stelle BL die Dres. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D._______, Facharzt für Neurologie, mit einer bidisziplinären Begutachtung (act. 111 und 112); die entsprechende Expertise datiert vom 27. Mai 2013 (act. 116). In der Folge erliess die IV-Stelle BL am 28. August 2013 einen Vorbescheid, mit welchem der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgewiesen wurde, da der Versicherte Leistungen der französischen Arbeitslosenversicherung beziehe (act. 120). Nachdem der Versicherte hiergegen am 26. September 2013 Einsprache erhoben hatte (act. 121), wurde ihm mit einem weiteren Vorbescheid vom 6. November 2013 eine vom 1. November 2008 bis 30. November 2011 befristete IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 124). Nachdem er hierzu Ende November 2013 eine Stellungnahme eingereicht hatte (act. 125 S. 1 und 2), erliess die IVSTA am 16. Dezember 2013 eine dem Vorbescheid vom 28. August 2013 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 128); zur Begründung verwies sie auf die Feststellungen der IV-Stelle BL vom 5. Dezember 2013 (act. 126). Schliesslich wurde betreffend die in Aussicht gestellten Rentenleistungen am 10. März 2014 verfügt (act. 134 S. 2 bis 7). E. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 16. Dezember 2013, mit welcher der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgewiesen worden war, erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er beziehe seit Ende September 2013 kein Arbeitslosengeld mehr in Frankreich. Somit würden keine bilateralen Verträge mehr tangiert. Seine jetzige Arbeit, die er notgedrungen haben annehmen müssen, sei aufgrund seiner bleibenden körperlichen Einschränkungen - bedingt durch den am 2. November 2007 erlittenen Hirnschlag - eigentlich nicht zumutbar, da diese sehr gefährlich sei. Deshalb wäre es sehr wichtig, dass ihm geholfen werde, eine angepasste Tätigkeit zu finden. Ausserdem sei bisher nicht geprüft worden, ob ein Wiedererwägungsgrund in Bezug auf den Verpflegungsabzug bei den Taggeldzahlungen vom 1. September 2009 bis 9. August 2011 vorliege. In diesem Zeitraum seien Taggelder formlos mit Verpflegungsabzug ausbezahlt worden. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam er nach (B-act. 4). G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 1. April 2014. Darin wurde zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Konstrukteur, in welche er umgeschult worden sei, und der auch ansonsten fehlenden behindernden und spezifischen Einschränkung keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Unabhängig davon, ob er bereits früher einen diesbezüglichen Anspruch gehabt habe, seien jegliche weiteren Unterstützungshandlungen nicht mehr als verhältnismässig anzusehen. Zum Vorwurf, es sei nicht geprüft worden, ober der Verpflegungsabzug zu Recht vorgenommen worden sei, sei einerseits beachtlich, dass diese Frage vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand sei. Andererseits habe die IV-Stelle BL die Zentrale Ausgleichskasse am 3. Januar 2013 mit der Auszahlung des Betrags von Fr. 138.- für das Zehrgeld beauftragt (B-act. 8). H. In seiner Replik vom 27. April 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. C._______ habe ihm bestätigt, dass er Hilfe brauche. Eine Kopie des Gutachtens habe er nie erhalten, und es würde ihn sehr überraschen, wenn dieser Psychiater trotz seiner Äusserung ihm gegenüber keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen attestiert hätte. Das Gericht werde um Prüfung gebeten, ob die Depression die Arbeitsfähigkeit einschränke. Aufgrund einer völlig unverschuldeten Krankheit sei er aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und bekomme wegen dieser trotz Umschulung keine zumutbare oder gar angemessene Stelle. Somit bleibe ihm nichts anderes übrig, als die ihm zustehenden Leistungen einzufordern (B-act. 10). I. In ihrer Duplik vom 27. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erhebungen der IV-Stelle BL vom 15. Mai 2014. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die von Dr. med. C._______ als notwendig erachtete Hilfestellung sei zweifellos und in ausreichendem Mass bereits geleistet worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Gutachter indessen keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht attestieren können, da eine Depression nicht habe diagnostiziert werden können (B-act. 12). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2014 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 13). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2013 (act. 128) ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 400.- innert Frist geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher dem Grundsatz nach einzutreten (vgl. jedoch insb. E. 1.4.3 hiernach).
E. 1.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach-urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
E. 1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2013, mit welcher der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgewiesen worden ist (act. 128). Da diese Verfügung insgesamt angefochten ist, sind Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlungsleistungen seitens der Vorinstanz hat.
E. 1.4.3 Auf eine Auseinandersetzung mit den Rügen betreffend den Verpflegungsabzug ist zu verzichten, da sich diese nicht auf den objektiv vorgegebenen Prozessgegenstand (Verfügung der IVSTA vom 16. Dezember 2013) beziehen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. Dezember 2013) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den neuen Normen zu prüfen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse (auch für Dauerleistungen) geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2013 in Kraft waren. Mit Blick auf diesen Verfügungszeitpunkt können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung kommen.
E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht stütze sich die Vorinstanz auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._______, Facharzt für Neurologie, und C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2013 (act. 116). Anlässlich der Konsensbesprechung wurde darin ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht müsse keine Diagnose gestellt werden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung sei dem Versicherten jegliche Tätigkeit zuzumuten. Dieser sollte seitens der Invalidenversicherung bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Dies stärke sein Selbstvertrauen und mildere seinen Groll, was prophylaktisch ausgesprochen wichtig sei. Eine akute Suizidalität bestehe nicht, und eine medikamentöse Behandlung sei nicht indiziert. Aus neurologischer Sicht bestehe ein Zustand nach cerebellärem Infarkt der linken Kleinhirnhemisphäre am 2. November 2007 mit Beteiligung des Pedunculus cerebelli mit links leicht gestörter Feinmotorik, leichter Gang- und diskreter Gleichgewichtsstörung bei komplexen Gangarten und erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichtssinn. Nachdem keine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Berufstätigkeit als Maschinenmechaniker habe erzielt werden können, sei es zu einer Umschulung zum Konstrukteur gekommen, welche der Versicherte im Sommer 2011 mit sehr guten Noten habe abschliessen können. Wegen der Beeinträchtigung der Feinmotorik bestehe in der angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker eine Einschränkung, welche auf zumindest 50 % einzuschätzen sei. In der neu erlernten Tätigkeit als Konstrukteur sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Tätigkeit sei den Behinderungen angepasst. Eine Hilfestellung bei der Stellensuche sei indiziert.
E. 3.2 Die bidisziplinäre Expertise der Dres. med. D._______ und C._______ vom 27. Mai 2013 erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist sie für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.4 hiervor). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker eine 50%ige Einschränkung aufweist und seit Juni 2011 (Abschluss der Umschulung; act. 63) in der neu erlernten Tätigkeit als Konstrukteur von einer 100%igen Leistungsfähigkeit auszugehen ist.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verwendet das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._______ und C._______ vom 27. Mai 2013 entsprechend den replicando vom Beschwerdeführer am 27. April 2014 gemachten Ausführungen (B-act. 10) als Beweismittel. Da diese Expertise gemäss vorstehender Erwägung 3.2 einer Würdigung unterzogen worden ist und für die Frage, ob der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV hat, nicht entscheidrelevant ist, ist auch irrelevant, dass der Beschwerdeführer dieses Gutachten nicht in Kopie erhalten hat.
E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der von Juli 2012 bis Oktober 2013 dauernden Arbeitslosigkeit (act. 125 S. 3) mit Arbeitslosentaggeldbezug der französischen Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV hat. Zur Begründung der Ablehnung des entsprechenden Anspruchs stützte sich die Vorinstanz resp. die IV-Stelle BL auf Rz. 1011.2 des ab 1. Juni 2002 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; Stand: 1. Januar 2014 [recte: 2013]; Bilaterale Abkommen CH-EU; Abkommen mit der EFTA) ab (B-act. 8).
E. 4.2 Nach Ziff. 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1).
E. 4.3 Rz. 1011.2 KSBIL besagt, dass unter anderem Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert gelten. Dieser Anspruch erlischt hingegen beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Rz. 1011.2 KSBIL und mit ihr das ganze Kreisschreiben sind in genereller Hinsicht Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen, jedoch keine Rechtsnormen. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2, 132 V 121 E. 4.4). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4, 130 V 163 E. 4.3.1, 126 V 421 E. 5a; SVR 1996 AHV Nr. 77 S. 234 E. 4a). Als blosse Auslegungshilfe bieten Verwaltungsweisungen keine Grundlage, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 132 V 121 E. 4.4, 129 V 67 E. 1.1.1, 126 V 421 E. 5a; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44 E. 3b). Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum, von Rz. 1011.2 KSBIL abzuweichen, denn diese Bestimmung stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar.
E. 4.4 Der bis 31. März 2012 in Kraft gewesene Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 statuierte, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wonach diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer berechtigten Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich um Leistungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Dieses Verbot des Zusammentreffens von Leistungen wurde auch in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 in Art. 10 normiert. Da weder die Verordnung 1408/71 noch die Verordnung 883/2004 hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz von Taggeldern der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung keine anders lautende Regel enthält, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung verdrängt (statuierte alternative Anspruchskonkurrenz), auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar. Dies hat auch das Bundesgericht in BGE 132 V 53 bestätigt. In diesem Entscheid wurde erwogen, dass hinsichtlich des Zwecks zwischen Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung und beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV zweifelsfrei eine Gleichartigkeit besteht (E. 6.4) und unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts - resp. gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates nach Inkrafttreten des FZA - die gleichzeitige Zusprache von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV und Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar wäre mit den Pflichten von Arbeitslosen, welche sich beim zuständigen Amt des Aufenthaltsortes zur Verfügung zu stellen haben (echte Grenzgänger; diese Regelung beruht auf der Annahme, dass die Eingliederungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Aufenthaltsort [Wohnort] am grössten sind [BGE 132 V 53 E. 6.5 und 7.3, vgl. auch BGE 133 V 137 E. 7]) oder gestellt haben.
E. 4.5 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in Anwendung der vorstehend erwähnten Normen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung während des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen in Frankreich keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV hatte. Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KLBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwerdeführer - solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Frankreich beibehält - auch nach allfälliger Einstellung der französischen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV.
E. 5 Sollte der Beschwerdeführer hingegen seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen und ein neues Gesuch einreichen, ist bereits im vorliegenden Urteil darauf hinzuweisen, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG besteht, da der Beschwerdeführer im Beruf als Konstrukteur (resp. in andern leidensadaptierten Tätigkeiten) voll arbeits- und objektiv eingliederungsfähig ist (vgl. hierzu BGE 137 V 1 E. 7.2.3). Weil in der angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker eine Einschränkung von mindestens 50 % besteht, wäre jedoch die Voraussetzung von Art. 18 IVG erfüllt (vgl. hierzu BBL 2005 4459, S. 4524). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Konstrukteur objektiv eingliederungsfähig ist, vermöchte vor diesem Hintergrund resp. mit Blick auf die beantragte Arbeitsvermittlung nichts zu ändern, denn eine Arbeitsvermittlung ist namentlich auch dann angezeigt, wenn der Versicherte - wie im vorliegenden Fall - die aus einer Umschulung gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten von sich aus nicht selber auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 18 Rz. 6). Somit wäre der subjektiv eingliederungsbereite, im Zusammenhang mit der Stellensuche eine grosse Motivation aufweisende (act. 125 S. 21 bis 29) Beschwerdeführer aufgrund der bereits länger dauernden Erfolglosigkeit resp. aufgrund des erlittenen Schlaganfalls und des damit verbundenen langen Unterbruchs im Erwerbsleben in einer dem Gesundheitszustand und den Fähigkeiten angepassten Tätigkeit auf tatkräftige, insbesondere praktisch-konkrete Unterstützung/Begleitung beim Stellensuchen angewiesen. Mit Blick auf die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer gezwungen sah, ab Oktober 2013 die - mit Blick auf seine Ausbildungen überqualifizierte und aufgrund seiner Limitierungen im Zusammenhang mit der Feinmotorik unangepasste -Tätigkeit als Schlosser aufzunehmen, welche er im Übrigen ohne Mithilfe der Vorinstanz gefunden hat (act. 125 S. 3), der ärztlicherseits attestierten Diagnose sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin im Beruf als Konstrukteur noch nicht hatte Fuss fassen können, wäre die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Verhältnismässigkeit resp. der Notwendigkeit und der Geeignetheit der beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahme nicht von vornherein zu verneinen, zumal die Arbeitsvermittlung eine Massnahme ohne hohe Anforderungen darstellt.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2013 im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Dezember 2013 - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet abzuweisen ist.
E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 30. Dezember 2013 wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7302/2013 Urteil vom 5. März 2015 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Frankreich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 16. Dezember 2013). Sachverhalt: A. Der 1965 geborene Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Maschinenmechaniker und wohnt in Frankreich. Während seiner Grenzgängertätigkeit programmierte er CNC-gesteuerte Bearbeitungszentren und fertigte mit dieser Technik Teile an. Nachdem er am 2. November 2007 einen Schlaganfall erlitten hatte, meldete er sich am 11. Februar 2008 (Datum des Eingangsstempels bei der IV-Stelle Basel-Landschaft [im Folgenden: IV-Stelle BL]) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle BL resp. der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3). In Kenntnis des Protokolls betreffend das Erstgespräch vom 5. Februar 2008 (act. 2 bzw. 7), von medizinischen Dokumenten (act. 3 S. 19 bis 32, 8 und 13) sowie des Fragebogens für Arbeitgebende vom 7. April 2008 (act. 10) wurde dem Versicherten am 25. September resp. 21. November 2008 eine - vom 25. August 2008 bis 28. Februar 2009 dauernde - berufliche Abklärungsmassnahme zugesprochen (act. 22 und 27). B. Nach Vorliegen des entsprechenden Abklärungsberichts vom 25. Februar 2009 (act. 33 S. 7 bis 13) sowie des neurologischen Untersuchungsberichts des B._______ vom 2. September 2008 (act. 33 S. 2 bis 6) sprach die IV-Stelle BL dem Versicherten am 16. März 2009 für die Dauer vom 2. März bis 1. Juni 2009 eine weitere berufliche Abklärungsmassnahme zu (act. 36). Nachdem die Durchführungsstelle am 14. Mai 2009 einen entsprechenden Bericht verfasst (act. 37) und die IV-Stelle BL am 15. Juni 2009 Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die Umschulung zum Konstrukteur geleistet hatte (act. 40), wurde dem Versicherten mit Mitteilung vom 6. Juli 2009 die Umschulung finanziert (act. 42); diese Ausbildung schloss er sehr erfolgreich im (...) Rang ab (act. 63). Daraufhin erstellte die Berufsberaterin am 20. Juli 2011 den Abschlussbericht und leitete das Dossier an die Abteilung Arbeitsvermittlung weiter (act. 64). C. Am 29. Juli 2011 bejahte die IV-Stelle BL den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. 65). Weiter bewilligte sie am 31. August, 8. und 28. Dezember 2011 sowie am 27. März 2012 verschiedene Arbeitstrainings (act. 71, 79, 81 und 85). Daraufhin berichtete der Eingliederungsverantwortliche in seinem Abschlussbericht vom 6. Juli 2012, es habe sich leider keine Anstellung ergeben und der Versicherte habe sich inzwischen bei der Arbeitslosenversicherung in Frankreich angemeldet; das Dossier wurde geschlossen und zur Prüfung der Rentenfrage an die entsprechende Abteilung weitergeleitet (act. 88 und 89). D. Am 15. April 2013 beauftragte die IV-Stelle BL die Dres. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D._______, Facharzt für Neurologie, mit einer bidisziplinären Begutachtung (act. 111 und 112); die entsprechende Expertise datiert vom 27. Mai 2013 (act. 116). In der Folge erliess die IV-Stelle BL am 28. August 2013 einen Vorbescheid, mit welchem der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgewiesen wurde, da der Versicherte Leistungen der französischen Arbeitslosenversicherung beziehe (act. 120). Nachdem der Versicherte hiergegen am 26. September 2013 Einsprache erhoben hatte (act. 121), wurde ihm mit einem weiteren Vorbescheid vom 6. November 2013 eine vom 1. November 2008 bis 30. November 2011 befristete IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 124). Nachdem er hierzu Ende November 2013 eine Stellungnahme eingereicht hatte (act. 125 S. 1 und 2), erliess die IVSTA am 16. Dezember 2013 eine dem Vorbescheid vom 28. August 2013 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 128); zur Begründung verwies sie auf die Feststellungen der IV-Stelle BL vom 5. Dezember 2013 (act. 126). Schliesslich wurde betreffend die in Aussicht gestellten Rentenleistungen am 10. März 2014 verfügt (act. 134 S. 2 bis 7). E. Gegen die Verfügung der IVSTA vom 16. Dezember 2013, mit welcher der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgewiesen worden war, erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er beziehe seit Ende September 2013 kein Arbeitslosengeld mehr in Frankreich. Somit würden keine bilateralen Verträge mehr tangiert. Seine jetzige Arbeit, die er notgedrungen haben annehmen müssen, sei aufgrund seiner bleibenden körperlichen Einschränkungen - bedingt durch den am 2. November 2007 erlittenen Hirnschlag - eigentlich nicht zumutbar, da diese sehr gefährlich sei. Deshalb wäre es sehr wichtig, dass ihm geholfen werde, eine angepasste Tätigkeit zu finden. Ausserdem sei bisher nicht geprüft worden, ob ein Wiedererwägungsgrund in Bezug auf den Verpflegungsabzug bei den Taggeldzahlungen vom 1. September 2009 bis 9. August 2011 vorliege. In diesem Zeitraum seien Taggelder formlos mit Verpflegungsabzug ausbezahlt worden. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam er nach (B-act. 4). G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 1. April 2014. Darin wurde zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Konstrukteur, in welche er umgeschult worden sei, und der auch ansonsten fehlenden behindernden und spezifischen Einschränkung keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Unabhängig davon, ob er bereits früher einen diesbezüglichen Anspruch gehabt habe, seien jegliche weiteren Unterstützungshandlungen nicht mehr als verhältnismässig anzusehen. Zum Vorwurf, es sei nicht geprüft worden, ober der Verpflegungsabzug zu Recht vorgenommen worden sei, sei einerseits beachtlich, dass diese Frage vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand sei. Andererseits habe die IV-Stelle BL die Zentrale Ausgleichskasse am 3. Januar 2013 mit der Auszahlung des Betrags von Fr. 138.- für das Zehrgeld beauftragt (B-act. 8). H. In seiner Replik vom 27. April 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. C._______ habe ihm bestätigt, dass er Hilfe brauche. Eine Kopie des Gutachtens habe er nie erhalten, und es würde ihn sehr überraschen, wenn dieser Psychiater trotz seiner Äusserung ihm gegenüber keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen attestiert hätte. Das Gericht werde um Prüfung gebeten, ob die Depression die Arbeitsfähigkeit einschränke. Aufgrund einer völlig unverschuldeten Krankheit sei er aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden und bekomme wegen dieser trotz Umschulung keine zumutbare oder gar angemessene Stelle. Somit bleibe ihm nichts anderes übrig, als die ihm zustehenden Leistungen einzufordern (B-act. 10). I. In ihrer Duplik vom 27. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erhebungen der IV-Stelle BL vom 15. Mai 2014. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die von Dr. med. C._______ als notwendig erachtete Hilfestellung sei zweifellos und in ausreichendem Mass bereits geleistet worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Gutachter indessen keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht attestieren können, da eine Depression nicht habe diagnostiziert werden können (B-act. 12). J. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2014 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 13). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2013 (act. 128) ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 400.- innert Frist geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher dem Grundsatz nach einzutreten (vgl. jedoch insb. E. 1.4.3 hiernach). 1.4 1.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach-urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2013, mit welcher der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgewiesen worden ist (act. 128). Da diese Verfügung insgesamt angefochten ist, sind Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlungsleistungen seitens der Vorinstanz hat. 1.4.3 Auf eine Auseinandersetzung mit den Rügen betreffend den Verpflegungsabzug ist zu verzichten, da sich diese nicht auf den objektiv vorgegebenen Prozessgegenstand (Verfügung der IVSTA vom 16. Dezember 2013) beziehen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. Dezember 2013) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den neuen Normen zu prüfen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse (auch für Dauerleistungen) geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Dezember 2013 in Kraft waren. Mit Blick auf diesen Verfügungszeitpunkt können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung kommen. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stütze sich die Vorinstanz auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._______, Facharzt für Neurologie, und C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2013 (act. 116). Anlässlich der Konsensbesprechung wurde darin ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht müsse keine Diagnose gestellt werden, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung sei dem Versicherten jegliche Tätigkeit zuzumuten. Dieser sollte seitens der Invalidenversicherung bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Dies stärke sein Selbstvertrauen und mildere seinen Groll, was prophylaktisch ausgesprochen wichtig sei. Eine akute Suizidalität bestehe nicht, und eine medikamentöse Behandlung sei nicht indiziert. Aus neurologischer Sicht bestehe ein Zustand nach cerebellärem Infarkt der linken Kleinhirnhemisphäre am 2. November 2007 mit Beteiligung des Pedunculus cerebelli mit links leicht gestörter Feinmotorik, leichter Gang- und diskreter Gleichgewichtsstörung bei komplexen Gangarten und erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichtssinn. Nachdem keine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Berufstätigkeit als Maschinenmechaniker habe erzielt werden können, sei es zu einer Umschulung zum Konstrukteur gekommen, welche der Versicherte im Sommer 2011 mit sehr guten Noten habe abschliessen können. Wegen der Beeinträchtigung der Feinmotorik bestehe in der angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker eine Einschränkung, welche auf zumindest 50 % einzuschätzen sei. In der neu erlernten Tätigkeit als Konstrukteur sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Tätigkeit sei den Behinderungen angepasst. Eine Hilfestellung bei der Stellensuche sei indiziert. 3.2 Die bidisziplinäre Expertise der Dres. med. D._______ und C._______ vom 27. Mai 2013 erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist sie für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.4 hiervor). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker eine 50%ige Einschränkung aufweist und seit Juni 2011 (Abschluss der Umschulung; act. 63) in der neu erlernten Tätigkeit als Konstrukteur von einer 100%igen Leistungsfähigkeit auszugehen ist. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verwendet das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D._______ und C._______ vom 27. Mai 2013 entsprechend den replicando vom Beschwerdeführer am 27. April 2014 gemachten Ausführungen (B-act. 10) als Beweismittel. Da diese Expertise gemäss vorstehender Erwägung 3.2 einer Würdigung unterzogen worden ist und für die Frage, ob der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV hat, nicht entscheidrelevant ist, ist auch irrelevant, dass der Beschwerdeführer dieses Gutachten nicht in Kopie erhalten hat. 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der von Juli 2012 bis Oktober 2013 dauernden Arbeitslosigkeit (act. 125 S. 3) mit Arbeitslosentaggeldbezug der französischen Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV hat. Zur Begründung der Ablehnung des entsprechenden Anspruchs stützte sich die Vorinstanz resp. die IV-Stelle BL auf Rz. 1011.2 des ab 1. Juni 2002 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; Stand: 1. Januar 2014 [recte: 2013]; Bilaterale Abkommen CH-EU; Abkommen mit der EFTA) ab (B-act. 8). 4.2 Nach Ziff. 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). 4.3 Rz. 1011.2 KSBIL besagt, dass unter anderem Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert gelten. Dieser Anspruch erlischt hingegen beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Rz. 1011.2 KSBIL und mit ihr das ganze Kreisschreiben sind in genereller Hinsicht Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen, jedoch keine Rechtsnormen. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2, 132 V 121 E. 4.4). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4, 130 V 163 E. 4.3.1, 126 V 421 E. 5a; SVR 1996 AHV Nr. 77 S. 234 E. 4a). Als blosse Auslegungshilfe bieten Verwaltungsweisungen keine Grundlage, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 132 V 121 E. 4.4, 129 V 67 E. 1.1.1, 126 V 421 E. 5a; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44 E. 3b). Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum, von Rz. 1011.2 KSBIL abzuweichen, denn diese Bestimmung stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar. 4.4 Der bis 31. März 2012 in Kraft gewesene Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 statuierte, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wonach diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer berechtigten Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich um Leistungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Dieses Verbot des Zusammentreffens von Leistungen wurde auch in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 in Art. 10 normiert. Da weder die Verordnung 1408/71 noch die Verordnung 883/2004 hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz von Taggeldern der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung keine anders lautende Regel enthält, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung verdrängt (statuierte alternative Anspruchskonkurrenz), auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar. Dies hat auch das Bundesgericht in BGE 132 V 53 bestätigt. In diesem Entscheid wurde erwogen, dass hinsichtlich des Zwecks zwischen Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung und beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV zweifelsfrei eine Gleichartigkeit besteht (E. 6.4) und unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts - resp. gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates nach Inkrafttreten des FZA - die gleichzeitige Zusprache von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV und Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar wäre mit den Pflichten von Arbeitslosen, welche sich beim zuständigen Amt des Aufenthaltsortes zur Verfügung zu stellen haben (echte Grenzgänger; diese Regelung beruht auf der Annahme, dass die Eingliederungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Aufenthaltsort [Wohnort] am grössten sind [BGE 132 V 53 E. 6.5 und 7.3, vgl. auch BGE 133 V 137 E. 7]) oder gestellt haben. 4.5 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in Anwendung der vorstehend erwähnten Normen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung während des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen in Frankreich keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV hatte. Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KLBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwerdeführer - solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Frankreich beibehält - auch nach allfälliger Einstellung der französischen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV.
5. Sollte der Beschwerdeführer hingegen seinen Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen und ein neues Gesuch einreichen, ist bereits im vorliegenden Urteil darauf hinzuweisen, dass laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG besteht, da der Beschwerdeführer im Beruf als Konstrukteur (resp. in andern leidensadaptierten Tätigkeiten) voll arbeits- und objektiv eingliederungsfähig ist (vgl. hierzu BGE 137 V 1 E. 7.2.3). Weil in der angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker eine Einschränkung von mindestens 50 % besteht, wäre jedoch die Voraussetzung von Art. 18 IVG erfüllt (vgl. hierzu BBL 2005 4459, S. 4524). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Konstrukteur objektiv eingliederungsfähig ist, vermöchte vor diesem Hintergrund resp. mit Blick auf die beantragte Arbeitsvermittlung nichts zu ändern, denn eine Arbeitsvermittlung ist namentlich auch dann angezeigt, wenn der Versicherte - wie im vorliegenden Fall - die aus einer Umschulung gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten von sich aus nicht selber auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 18 Rz. 6). Somit wäre der subjektiv eingliederungsbereite, im Zusammenhang mit der Stellensuche eine grosse Motivation aufweisende (act. 125 S. 21 bis 29) Beschwerdeführer aufgrund der bereits länger dauernden Erfolglosigkeit resp. aufgrund des erlittenen Schlaganfalls und des damit verbundenen langen Unterbruchs im Erwerbsleben in einer dem Gesundheitszustand und den Fähigkeiten angepassten Tätigkeit auf tatkräftige, insbesondere praktisch-konkrete Unterstützung/Begleitung beim Stellensuchen angewiesen. Mit Blick auf die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer gezwungen sah, ab Oktober 2013 die - mit Blick auf seine Ausbildungen überqualifizierte und aufgrund seiner Limitierungen im Zusammenhang mit der Feinmotorik unangepasste -Tätigkeit als Schlosser aufzunehmen, welche er im Übrigen ohne Mithilfe der Vorinstanz gefunden hat (act. 125 S. 3), der ärztlicherseits attestierten Diagnose sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin im Beruf als Konstrukteur noch nicht hatte Fuss fassen können, wäre die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage der Verhältnismässigkeit resp. der Notwendigkeit und der Geeignetheit der beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahme nicht von vornherein zu verneinen, zumal die Arbeitsvermittlung eine Massnahme ohne hohe Anforderungen darstellt.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2013 im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Dezember 2013 - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet abzuweisen ist.
7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2013 wird - soweit darauf eingetreten wird - abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: