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C-7221/2015

C-7221/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-23 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1966, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, war, mit kurzen Unterbrüchen, seit 1987 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Zuletzt war der Versicherte ab 1. November 2007 bis 27. Juni 2014 als Einkäufer für die B._______ angestellt. Per 30. April 2015 wurde er entlassen (Vorakten [act.] 1, 8 und 9). B. B.a Am 15. April 2014 (act. 1) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zufolge Krankheit zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. B.b Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe und wies das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten zuhanden der D._______ Krankenversicherung von Dr. med. E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter, vom 27. Oktober 2014 (act. 11 S. 3-12) und resümierte, dass aus diesem hervorgehe, dass der Versicherte an einer neuen Stelle mit einer 100% Arbeitsfähigkeit starten könne. Der Krankenversicherer habe in seinem Schreiben vom 23. Januar 2015 (act. 11, S. 13) korrekterweise eine Anmeldung beim RAV empfohlen. Mit einer 100% Arbeitsfähigkeit sei keine Zuständigkeit seitens der IV gegeben (act. 12). B.c Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 8. Juli 2015 Einwand und beantragte sinngemäss die Gutheissung des Leistungsbegehrens. Er betonte insbesondere, dass das Gutachten von Dr. E._______ nicht dem aktuellen Stand entspreche. Durch die Kündigung sei er erneut in eine tiefe Depression gefallen (act. 13, S. 1). Das Schreiben wurde mit einem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F._______, Arzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie, an den deutschen Krankenversicherer vom 15. Juni 2015 (act. 13, S. 2) ergänzt. B.d Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und wies das Leistungsbegehren ab (act. 19 Seite 3). B.e Mit Beschwerde vom 10. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die erneute Beurteilung der Streitsache (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act] 1). Der Beschwerde wurde unter anderem ein ausführlicher ärztlicher Bericht E 213 von Dr. F._______ vom 18. Mai 2015 beigelegt. B.f Der mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- (B-act. 2) wurde am 19. November 2015 eingezahlt (B-act. 4). B.g In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 22. Februar 2016 machte die IV-Stelle darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der deutschen Arbeitslosenversicherungsbehörde bereits seit 1. Mai 2015 Versicherungsleistungen in vollem Umfang beziehe. Gemäss Rechtsprechung erlösche der Nachversicherungsschutz bei Bezug von Arbeitslosenleistungen durch den Wohnsitzstaat. Vor diesem Hintergrund ergebe sich, selbst bei unklarem medizinischem Sachverhalt, keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Aus diesen Gründen werde die Abweisung der Beschwerde beantragt (B-act. 6, Beilage 1) B.h Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2016 unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 22. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). C. C.a Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2016 eine Replik ein. Er erklärte, dass er die Anweisung erhalten habe, sich spätestens einen Wochentag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der deutschen Arbeitslosenversicherung zu melden, da ihm anderenfalls weder Stellenangebote in Deutschland noch Leistungen zustehen würden. Er sei seit Juni 2014 auf Arbeitssuche und habe nur Absagen erhalten. Dies mehrheitlich mit der Begründung, dass an seiner Belastbarkeit gezweifelt werde. Sein Gesundheitszustand sei bei der Beurteilung durch das Gericht stärker zu berücksichtigen (B-act. 8). C.b Mit Schreiben vom 29. März 2016 gelangte Dr. F._______ an das Bundesverwaltungsgericht, schilderte den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und ersuchte sinngemäss um die Gutheissung der Beschwerde (B-act. 9). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 19. April 2016 unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). C.d Dr. F._______ reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2016 erneut ein Schreiben ein, in dem er sinngemäss um wohlwollende Beurteilung ersuchte (B-act. 15). D. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem der mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 19. November 2015 bezahlt wurde, ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt als Grenzgänger erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig.

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1126), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

E. 3 Im Folgenden sind die im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18d IVG) geschaffen werden können. Als Massnahme beruflicher Art kann die Invalidenversicherung insbesondere einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG).

E. 4.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Zuerkennung des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vorliegend: Arbeitsvermittlung). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher lediglich die Rechtmässigkeit der Verneinung der Eingliederungsmassnahmen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch einen Antrag auf Rentenzusprache gestellt haben sollte, hat die IVSTA darüber mit separater Verfügung zu entscheiden.

E. 4.2 Während die IV-Stelle anlässlich des Verfügungserlasses noch die Ansicht vertrat, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, änderte sie während des Beschwerdeverfahrens ihren Standpunkt und begründete die Verneinung der Leistung mit dem Erlöschen des Nachversicherungsschutzes im Falle des Beschwerdeführers. In der Folge hatte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zu diesen neuen Argumenten Stellung zu nehmen (vgl. hierzu Urteil BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.4). Unter diesen Umständen ist eine Änderung der ursprünglichen Begründung der Verfügung im Sinne der sog. Motivsubstitution zulässig (s. auch E. 2.4).

E. 4.3 Nach der neuen Begründung durch die IV-Stelle hat sich der Beschwerdeführer in Deutschland bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezieht Arbeitslosengelder. In einem solchen Fall erlösche der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Ausführungen insbesondere, er habe sich gezwungenermassen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, da er sonst keinen Anspruch auf Unterstützung gehabt hätte.

E. 5.1 Gemäss FZA, Anhang II, Abschnitt A, Ziff. 1, Bst. i, Ziff. 8 gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet demnach spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird, oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1).

E. 5.2 Das Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) gehört zu den Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2, 132 V 121 E. 4.4). Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum, von Rz. 1011 KSBIL abzuweichen, denn diese Bestimmung stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Folgen des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes bei gleichzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen aus der Schweizerischen Invalidenversicherung dar (vgl. vorstehend E. 5.1 und nachfolgend E. 5.3).

E. 5.3 Der bis 31. März 2012 in Kraft gewesene Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 statuierte, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wonach diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer berechtigten Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich um Leistungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Dieses Verbot des Zusammentreffens von Leistungen wurde auch in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 in Art. 10 normiert. Da weder die Verordnung 1408/71 noch die Verordnung 883/2004 hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz von Taggeldern der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung eine anders lautende Regel enthalten, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung verdrängt, auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar. Dies hat auch das Bundesgericht in BGE 132 V 53 bestätigt. In diesem Entscheid wurde erwogen, dass hinsichtlich des Zwecks zwischen Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung und beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV zweifelsfrei eine Gleichartigkeit besteht (E. 6.4) und unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts - respektive gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates nach Inkrafttreten des FZA - die gleichzeitige Zusprache von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV und Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar wäre mit den Pflichten von Arbeitslosen, welche sich beim zuständigen Amt des Aufenthaltsortes zur Verfügung zu stellen haben. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass die Eingliederungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Aufenthaltsort/Wohnort am grössten sind (BGE 132 V 53 E. 6.5 und 7.3, vgl. auch BGE 133 V 137 E. 7).

E. 5.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen in Deutschland keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV hat. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die ihn zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bewogen haben. Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwerdeführer - solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland beibehält - auch nach allfälliger Einstellung der deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer C-7302/2013 vom 5. März 2015 E. 4 und 5). Da der Beschwerdeführer vorliegend seit dem 1. Mai 2015 bei der deutschen Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (act. 26 und 27), besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (s. auch E. 4.1).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der am 19. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dispositiv Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 19. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7221/2015 Urteil vom 23. Mai 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, Arbeitsvermittlung; Verfügung IVSTA vom 20. Oktober 2015. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1966, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, war, mit kurzen Unterbrüchen, seit 1987 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Zuletzt war der Versicherte ab 1. November 2007 bis 27. Juni 2014 als Einkäufer für die B._______ angestellt. Per 30. April 2015 wurde er entlassen (Vorakten [act.] 1, 8 und 9). B. B.a Am 15. April 2014 (act. 1) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zufolge Krankheit zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. B.b Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe und wies das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten zuhanden der D._______ Krankenversicherung von Dr. med. E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter, vom 27. Oktober 2014 (act. 11 S. 3-12) und resümierte, dass aus diesem hervorgehe, dass der Versicherte an einer neuen Stelle mit einer 100% Arbeitsfähigkeit starten könne. Der Krankenversicherer habe in seinem Schreiben vom 23. Januar 2015 (act. 11, S. 13) korrekterweise eine Anmeldung beim RAV empfohlen. Mit einer 100% Arbeitsfähigkeit sei keine Zuständigkeit seitens der IV gegeben (act. 12). B.c Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 8. Juli 2015 Einwand und beantragte sinngemäss die Gutheissung des Leistungsbegehrens. Er betonte insbesondere, dass das Gutachten von Dr. E._______ nicht dem aktuellen Stand entspreche. Durch die Kündigung sei er erneut in eine tiefe Depression gefallen (act. 13, S. 1). Das Schreiben wurde mit einem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. F._______, Arzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie, an den deutschen Krankenversicherer vom 15. Juni 2015 (act. 13, S. 2) ergänzt. B.d Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung und wies das Leistungsbegehren ab (act. 19 Seite 3). B.e Mit Beschwerde vom 10. November 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die erneute Beurteilung der Streitsache (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act] 1). Der Beschwerde wurde unter anderem ein ausführlicher ärztlicher Bericht E 213 von Dr. F._______ vom 18. Mai 2015 beigelegt. B.f Der mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- (B-act. 2) wurde am 19. November 2015 eingezahlt (B-act. 4). B.g In ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 22. Februar 2016 machte die IV-Stelle darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der deutschen Arbeitslosenversicherungsbehörde bereits seit 1. Mai 2015 Versicherungsleistungen in vollem Umfang beziehe. Gemäss Rechtsprechung erlösche der Nachversicherungsschutz bei Bezug von Arbeitslosenleistungen durch den Wohnsitzstaat. Vor diesem Hintergrund ergebe sich, selbst bei unklarem medizinischem Sachverhalt, keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Aus diesen Gründen werde die Abweisung der Beschwerde beantragt (B-act. 6, Beilage 1) B.h Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2016 unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 22. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6). C. C.a Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2016 eine Replik ein. Er erklärte, dass er die Anweisung erhalten habe, sich spätestens einen Wochentag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der deutschen Arbeitslosenversicherung zu melden, da ihm anderenfalls weder Stellenangebote in Deutschland noch Leistungen zustehen würden. Er sei seit Juni 2014 auf Arbeitssuche und habe nur Absagen erhalten. Dies mehrheitlich mit der Begründung, dass an seiner Belastbarkeit gezweifelt werde. Sein Gesundheitszustand sei bei der Beurteilung durch das Gericht stärker zu berücksichtigen (B-act. 8). C.b Mit Schreiben vom 29. März 2016 gelangte Dr. F._______ an das Bundesverwaltungsgericht, schilderte den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und ersuchte sinngemäss um die Gutheissung der Beschwerde (B-act. 9). C.c Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 19. April 2016 unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). C.d Dr. F._______ reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2016 erneut ein Schreiben ein, in dem er sinngemäss um wohlwollende Beurteilung ersuchte (B-act. 15). D. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem der mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2015 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 19. November 2015 bezahlt wurde, ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.3 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt als Grenzgänger erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution, vgl. BVGE 2007/41 E.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1126), wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

3. Im Folgenden sind die im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18d IVG) geschaffen werden können. Als Massnahme beruflicher Art kann die Invalidenversicherung insbesondere einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). 4. 4.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Zuerkennung des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vorliegend: Arbeitsvermittlung). Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher lediglich die Rechtmässigkeit der Verneinung der Eingliederungsmassnahmen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Beschwerde auch einen Antrag auf Rentenzusprache gestellt haben sollte, hat die IVSTA darüber mit separater Verfügung zu entscheiden. 4.2 Während die IV-Stelle anlässlich des Verfügungserlasses noch die Ansicht vertrat, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar, weshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, änderte sie während des Beschwerdeverfahrens ihren Standpunkt und begründete die Verneinung der Leistung mit dem Erlöschen des Nachversicherungsschutzes im Falle des Beschwerdeführers. In der Folge hatte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit zu diesen neuen Argumenten Stellung zu nehmen (vgl. hierzu Urteil BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.4). Unter diesen Umständen ist eine Änderung der ursprünglichen Begründung der Verfügung im Sinne der sog. Motivsubstitution zulässig (s. auch E. 2.4). 4.3 Nach der neuen Begründung durch die IV-Stelle hat sich der Beschwerdeführer in Deutschland bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezieht Arbeitslosengelder. In einem solchen Fall erlösche der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Ausführungen insbesondere, er habe sich gezwungenermassen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, da er sonst keinen Anspruch auf Unterstützung gehabt hätte. 5. 5.1 Gemäss FZA, Anhang II, Abschnitt A, Ziff. 1, Bst. i, Ziff. 8 gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet demnach spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird, oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). 5.2 Das Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) gehört zu den Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2, 132 V 121 E. 4.4). Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum, von Rz. 1011 KSBIL abzuweichen, denn diese Bestimmung stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Folgen des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes bei gleichzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen aus der Schweizerischen Invalidenversicherung dar (vgl. vorstehend E. 5.1 und nachfolgend E. 5.3). 5.3 Der bis 31. März 2012 in Kraft gewesene Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 statuierte, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wonach diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer berechtigten Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich um Leistungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Dieses Verbot des Zusammentreffens von Leistungen wurde auch in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 in Art. 10 normiert. Da weder die Verordnung 1408/71 noch die Verordnung 883/2004 hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz von Taggeldern der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung eine anders lautende Regel enthalten, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung verdrängt, auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar. Dies hat auch das Bundesgericht in BGE 132 V 53 bestätigt. In diesem Entscheid wurde erwogen, dass hinsichtlich des Zwecks zwischen Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung und beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV zweifelsfrei eine Gleichartigkeit besteht (E. 6.4) und unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts - respektive gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates nach Inkrafttreten des FZA - die gleichzeitige Zusprache von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV und Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar wäre mit den Pflichten von Arbeitslosen, welche sich beim zuständigen Amt des Aufenthaltsortes zur Verfügung zu stellen haben. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass die Eingliederungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Aufenthaltsort/Wohnort am grössten sind (BGE 132 V 53 E. 6.5 und 7.3, vgl. auch BGE 133 V 137 E. 7). 5.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen in Deutschland keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV hat. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die ihn zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bewogen haben. Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwerdeführer - solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland beibehält - auch nach allfälliger Einstellung der deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer C-7302/2013 vom 5. März 2015 E. 4 und 5). Da der Beschwerdeführer vorliegend seit dem 1. Mai 2015 bei der deutschen Arbeitslosenversicherung angemeldet ist (act. 26 und 27), besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (s. auch E. 4.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 400.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der am 19. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 19. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Giulia Santangelo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: