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C-4784/2015

C-4784/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-30 · Deutsch CH

Eingliederungsmassnahmen

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A._______ (Beschwerdeführer) ist französischer Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Er arbeitete von 1978 bis 2005 in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-Akt. 10). B. Am 26. April 2006 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Akt 1). C. C.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; IV-Akt. 24 und 25) dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006 (Invaliditätsgrad von 100 %), eine halbe Rente vom 1. Februar 2006 bis 31. August 2006 (Invaliditätsgrad von 50 %), eine ganze Rente vom 1. September 2006 bis 30. April 2007 (Invaliditätsgrad von 100 %) und eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2007 (Invaliditätsgrad von 50 %) zu. C.b Im Rahmen von Rentenrevisionen von Amtes wegen bestätigte die IV-Stelle BS mit Mitteilungen vom 22. September 2009 (IV-Akt. 30) und vom 4. Januar 2012 (IV-Akt. 39) jeweils den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente. C.c Nachdem im Rahmen der Prüfung des Eingliederungspotentials des Versicherten festgestellt worden war, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bisher nie geprüft worden war, leitete die Vorinstanz eine weitere Rentenrevision ein. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines psychisch/rheumatologischen Gutachtens sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IVSTA mit Verfügung vom 20. November 2013 die Rente des Beschwerdeführers auf Ende Dezember 2013 auf (IV-Akt. 62). Aus ärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 6. Mai 2013 wieder jegliche leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Knie ganztags zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage nur noch 32 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Am 3. Dezember 2013 stellte die Ärztin Dr. med. B._______ der IV-Stelle BS in einem ärztlichen Kurzbericht fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund des Zustandes seines Rückens nicht mehr in seiner alten Tätigkeit als Metzger arbeiten; er sei aber bereit, über eine Lösung zu diskutieren (IV-Akt. 63). D.b Die IV-Stelle BS lud den Beschwerdeführer daraufhin zu einem Gespräch "im Zusammenhang mit der Beurteilung [der] beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten" ein (IV-Akt. 64). D.c In der Folge gewährte die IV-Stelle BS dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung (IV-Akt. 70). D.d Gemäss Schlussbericht des dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühintervention zugewiesenen Coaches vom 30. März 2015 (IV-Akt. 93) wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 vom Verein C._______ angestellt und arbeitete für die Firma D._______ in E._______. D.e Nachdem der Beschwerdeführer nicht auf einen entsprechenden Vorbescheid vom 15. Mai 2015 reagiert hatte, schloss die IVSTA mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (IV-Akt. 97) das Frühinterventionsverfahren ab. Der Beschwerdeführer habe bei der Firma D._______ eine Tätigkeit gefunden, die seiner gesundheitlichen Situation angemessen sei und er könne dieser Tätigkeit per 1. April 2015 in einem 50 %-Pensum nachgehen. Gemäss den Abklärungen sei er angemessen eingegliedert. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente der Invalidenversicherung. E. Mit Eingabe vom 4. August 2015 liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2015. Eine medizinische Untersuchung sei im Gange und deren Ergebnisse würden eingereicht, sobald der ärztliche Bericht geschrieben sei. Der Beschwerde beigelegt waren drei ärztliche Kurzberichte vom 26. November 2014, vom 13. März 2015 und vom 16. März 2015. F. Der Beschwerdeführer leistete den vom Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2015 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- fristgerecht. G. Am 4. November 2015 reichte die IVSTA auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 den Schriftenwechsel abschloss.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 8. Juli 2015. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 8. Juli 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.

E. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich im Kanton Basel-Stadt einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in F._______, Frankreich, Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle BS für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 zu Recht von der IVSTA erlassen.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015, mit der diese die Frühintervention abschloss, weil der Versicherte angemessen eingegliedert sei und damit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Frühintervention zu Recht abschloss. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2013. Soweit er auf neue Arztberichte verweist und damit sinngemäss neu eine Rente verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass dies im Rahmen einer Neuanmeldung bei der IVSTA geltend zu machen wäre (vgl. dazu auch E. 5.2 und 6.4 nachfolgend).

E. 5.1 Da der Beschwerdeführer französischer Staatsangehöriger ist und in Frankreich wohnt, sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die Verordnungen gemäss Anhang II des FZA anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4 und Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

E. 5.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 5.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 6.1 Nach Art. 7d IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Abs. 1). Die IV-Stellen können die in Abs. 2 Bst. a-f genannten Massnahmen anordnen, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 3). Massnahmen der Frühintervention können Versicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind (Art. 1sexies IVV). Die Frühinterventionsphase wird (u.a.) beendet mit der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Bst. abis und b IVG noch auf eine Rente besteht (Art. 1septies Bst. c IVV).

E. 6.2 Die IVSTA schloss mit der angefochtenen Verfügung die Frühintervention ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei erfolgreich eingegliedert, indem er per 1. April 2015 einer Tätigkeit im 50 %-Pensum nachgehen könne. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Frühinterventionsmassnahme habe es keine Hinweise dafür gegeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. November 2013 verschlechtert habe und die IV nach Abschluss der Frühinterventionsmassnahme von Amtes wegen erneut einen Anspruch auf eine Rente hätte prüfen müssen. Da der Beschwerdeführer Leistungen der französischen Arbeitslosenkasse beziehe, bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen gewesen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, wieso die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Er verlangt weder ausdrücklich Eingliederungsmassnahmen noch die Ausrichtung einer Rente. Er reicht lediglich drei ärztliche Kurzberichte ein, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte und führt aus, diese würden seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Zudem kündigt er die Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichtes an. Weitere Eingaben machte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, insbesondere reichte er keine Replik ein.

E. 7 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Frühinterventionsphase zu Recht beendete.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer verlangt auf Beschwerdeebene nicht die Zusprache von weiteren Frühinterventionsmassnahmen. Da kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen besteht, können diese auch nicht gerichtlich eingeklagt werden (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2250 m.w.H.). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Antritt einer 50 %-Stelle am 1. April 2015 die von ihm angestrebte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit Hilfe der durchgeführten Frühinterventionsmassnahme geschafft hat. Der Beschwerdeführer suchte von Anfang der Massnahme an eine 50 %- oder 60 %-Stelle (IV-Akt. 77). Damit war die im Rahmen der Frühintervention gesprochene Massnahme zugunsten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit dem Antritt einer Arbeitsstelle mit einem fünfzigprozentigen Pensum erfolgreich abgeschlossen und der Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt integriert.

E. 7.2 Voraussetzung für die Beendigung der Frühinterventionsphase ist nach Art. 1septies Bst. c IVV, dass weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente besteht.

E. 7.3.1 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben Invalide (Art. 8 ATSG) oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).

E. 7.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe Leistungen der französischen Arbeitslosenkasse bezogen, weshalb er zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (mehr) gehabt habe. Sie beruft sich dabei auf Rz. 1011.2 des ab 1. Juni 2002 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; Stand: 1. Januar 2015).

E. 7.3.3 Das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Leistungen der französischen Arbeitslosenkasse bezogen, beruht offenbar auf Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz im März und im Mai 2014 (Protokoll der IV-Stelle BS per 30.10.2015, S. 4 und 6). Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Behauptung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, weshalb sie als erstellt anzusehen ist.

E. 7.3.4 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben nur "Versicherte" (Art. 8 Abs. 1 IVG) und der Anspruch endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]; die weiteren Varianten der Versicherungsunterstellung nach Art. 1a und Art. 2 AHVG sind vorliegend nicht relevant). Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer war nach Ende seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Ende Dezember 2013; Protokoll der IV-Stelle BS per 30.10.2015, S. 4) nicht mehr versichert im Sinne des IVG und hatte damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mehr. Rz. 1011.2 KSBIL sieht jedoch vor, dass Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert gelten (Versicherungsfiktion oder Nachversicherungsschutz). Dieser Anspruch erlischt jedoch (u.a.) beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht diese Regelung dem FZA und den gestützt darauf anzuwendenden Rechtserlassen der EU (BGE 132 V 53 E. 5 f.). In Ermangelung eines triftigen Grundes bleibt für das Bundesverwaltungsgericht kein Raum, um von Rz. 1011.2 KSBIL abzuweichen, da diese Bestimmung eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7302/2013 vom 5. März 2015 E. 4.3).

E. 7.3.5 Der Beschwerdeführer unterstand damit aufgrund seines Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen in Frankreich spätestens ab März 2014 nicht mehr dem Nachversicherungsschutz der IV und verlor damit seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV. Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwerdeführer auch nach einer allfälligen Einstellung der französischen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV.

E. 7.3.6 Mit Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit am 1. April 2015 ist der Beschwerdeführer zwar wieder bei der AHV/IV versichert, jedoch bestand ab diesem Zeitpunkt insofern kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mehr, als der Versicherte - wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht - bereits erfolgreich eingegliedert worden war (im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme), weshalb (weitere) Eingliederungsmassnahmen weder notwendig, noch geeignet oder verhältnismässig gewesen wären (Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVV; BGE 132 V 215 E. 3.2.1 f.).

E. 7.3.7 Die Vorinstanz ist damit insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat.

E. 7.4.1 Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 20. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % verneint (Art. 28 Abs. 2 IVG). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist damit rechtskräftig geworden. Hätte der Beschwerdeführer nach der Aberkennung seiner Rente einen (neuen) Anspruch auf Gewährung einer IV-Rente geltend machen wollen, wäre dies nur über eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV und unter der darin statuierten Voraussetzung - Glaubhaftmachung einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades - möglich gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz für die Gewährung der Frühinterventionsmassnahme weiterhin - zumindest implizit - von der Weitergeltung der Anmeldung vom 26. April 2006 ausgehen musste. Wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente rechtskräftig verneint, kann danach ein Anspruch auf Gewährung einer Rente nur unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV geltend gemacht werden (BGE 109 V 108 E. 2a).

E. 7.4.2 Eine formgerechte Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG reichte der Beschwerdeführer nach dem 20. November 2013 nicht ein. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zumindest implizit eine (nicht formgerechte; Art. 29 Abs. 2 ATSG) Anmeldung in dem Sinne einreichte, als er bei der Vorinstanz eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz die folgenden ärztlichen Kurzberichte aus der Zeit nach der Verfügung vom 20. November 2013 ein:

- Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 3. Dezember 2013 (IV-Akt. 63): enthält keine Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand.

- Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 13. März 2013 (IV-Akt. 95): enthält ebenfalls keine Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand.

- Kurzbericht von Dr. med. G._______, Psychiater (IV-Akt. 95): diagnostiziert nach erster Konsultation anxio-depressives Syndrom.

- Kurzbericht von Dr. med. H._______, Psychiaterin und Psychotherapeutin (IV-Akt. 95): Dem Bericht ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 17. Februar 2014 bis 1. Juli 2014 in Konsultation war.

E. 7.4.3 In keinem dieser sehr kurzen Arztberichte wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht. (Die unter IV-Akt. 88 abgelegten Arztberichte betreffen zudem nicht den Beschwerdeführer.) Der Beschwerdeführer macht einen solchen auch in keiner Eingabe geltend. Die vom Beschwerdeführer während der Frühinterventionsmassnahme gemachten Eingaben wurden von der Vorinstanz damit zu Recht nicht als Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente interpretiert. Auch eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen war angesichts eingereichten Arztberichte nicht angezeigt und weitere Abklärungen waren nicht notwendig. Auch auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und reichte - entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerde - keine neuen Arztberichte ein, sondern lediglich drei sich bereits bei den Vorakten befindliche Berichte.

E. 7.4.4 Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Rente.

E. 8 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass die Frühinterventionsmassnahme im vorliegenden Fall insofern unter ungewöhnlichen Umständen durchgeführt wurde, als sie nicht am Anfang der Intervention der IV stand, sondern erst nach einem langjährigen Verfahren, einer Rentenzusprache und der Aufhebung derselben, zugesprochen wurde (vgl. Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1-27bis IVG), Bern 2014, N 5 und 12 zu Art. 7d). Zudem war die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Frühintervention bereits zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben würde (IV-Akt. 69). Dieses Vorgehen ist nur schwer mit dem Zweck von Frühinterventionsmassnahmen zu vereinbaren, sollen diese doch die Lücke zwischen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und allfälligen Eingliederungsmassnahmen schliessen und der Prüfung der Voraussetzungen von Eingliederungsmassnahmen dienen (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 505 und 510). Zudem unterstand der Beschwerdeführer seit dem Ende seiner Erwerbstätigkeit der IV nicht mehr, was die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen eigentlich ausschliessen würde, zumal die Versicherungsfiktion des FZA Frühinterventionsmassnahmen nicht erfasst (Bucher, a.o.O., Rz. 14). Die konkreten Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen waren zum Zeitpunkt von deren Gewährung jedoch grundsätzlich erfüllt (insb. Anmeldung, Arbeitsunfähigkeit und Aussicht auf Erfolg) und Massnahmen im Rahmen der Frühintervention können auch gewährt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechenden ordentlichen (Eingliderungs-)Massnahmen nicht erfüllt sind (Erwin Murer, a.a.O., N 5 zu Art. 7d). Die Frage, ob die Gewährung einer Frühinterventionsmassnahme unter diesen Umständen überhaupt rechtmässig war, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, da deren ursprüngliche Gewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente und die Frühinterventionsphase abschloss. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben mit Rückschein) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4784/2015 Urteil vom 30. März 2017 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Frühinterventionsmassnahmen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente; Verfügung IVSTA vom 8. Juli 2015. Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A._______ (Beschwerdeführer) ist französischer Staatsangehöriger und lebt in Frankreich. Er arbeitete von 1978 bis 2005 in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-Akt. 10). B. Am 26. April 2006 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Akt 1). C. C.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; IV-Akt. 24 und 25) dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006 (Invaliditätsgrad von 100 %), eine halbe Rente vom 1. Februar 2006 bis 31. August 2006 (Invaliditätsgrad von 50 %), eine ganze Rente vom 1. September 2006 bis 30. April 2007 (Invaliditätsgrad von 100 %) und eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2007 (Invaliditätsgrad von 50 %) zu. C.b Im Rahmen von Rentenrevisionen von Amtes wegen bestätigte die IV-Stelle BS mit Mitteilungen vom 22. September 2009 (IV-Akt. 30) und vom 4. Januar 2012 (IV-Akt. 39) jeweils den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente. C.c Nachdem im Rahmen der Prüfung des Eingliederungspotentials des Versicherten festgestellt worden war, dass die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bisher nie geprüft worden war, leitete die Vorinstanz eine weitere Rentenrevision ein. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines psychisch/rheumatologischen Gutachtens sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IVSTA mit Verfügung vom 20. November 2013 die Rente des Beschwerdeführers auf Ende Dezember 2013 auf (IV-Akt. 62). Aus ärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 6. Mai 2013 wieder jegliche leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Knie ganztags zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage nur noch 32 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Am 3. Dezember 2013 stellte die Ärztin Dr. med. B._______ der IV-Stelle BS in einem ärztlichen Kurzbericht fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund des Zustandes seines Rückens nicht mehr in seiner alten Tätigkeit als Metzger arbeiten; er sei aber bereit, über eine Lösung zu diskutieren (IV-Akt. 63). D.b Die IV-Stelle BS lud den Beschwerdeführer daraufhin zu einem Gespräch "im Zusammenhang mit der Beurteilung [der] beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten" ein (IV-Akt. 64). D.c In der Folge gewährte die IV-Stelle BS dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung (IV-Akt. 70). D.d Gemäss Schlussbericht des dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühintervention zugewiesenen Coaches vom 30. März 2015 (IV-Akt. 93) wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 vom Verein C._______ angestellt und arbeitete für die Firma D._______ in E._______. D.e Nachdem der Beschwerdeführer nicht auf einen entsprechenden Vorbescheid vom 15. Mai 2015 reagiert hatte, schloss die IVSTA mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (IV-Akt. 97) das Frühinterventionsverfahren ab. Der Beschwerdeführer habe bei der Firma D._______ eine Tätigkeit gefunden, die seiner gesundheitlichen Situation angemessen sei und er könne dieser Tätigkeit per 1. April 2015 in einem 50 %-Pensum nachgehen. Gemäss den Abklärungen sei er angemessen eingegliedert. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente der Invalidenversicherung. E. Mit Eingabe vom 4. August 2015 liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2015. Eine medizinische Untersuchung sei im Gange und deren Ergebnisse würden eingereicht, sobald der ärztliche Bericht geschrieben sei. Der Beschwerde beigelegt waren drei ärztliche Kurzberichte vom 26. November 2014, vom 13. März 2015 und vom 16. März 2015. F. Der Beschwerdeführer leistete den vom Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2015 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- fristgerecht. G. Am 4. November 2015 reichte die IVSTA auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 den Schriftenwechsel abschloss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 8. Juli 2015. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 8. Juli 2015 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich im Kanton Basel-Stadt einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in F._______, Frankreich, Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle BS für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2015 zu Recht von der IVSTA erlassen.

3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juli 2015, mit der diese die Frühintervention abschloss, weil der Versicherte angemessen eingegliedert sei und damit kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Frühintervention zu Recht abschloss. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2013. Soweit er auf neue Arztberichte verweist und damit sinngemäss neu eine Rente verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass dies im Rahmen einer Neuanmeldung bei der IVSTA geltend zu machen wäre (vgl. dazu auch E. 5.2 und 6.4 nachfolgend). 5. 5.1 Da der Beschwerdeführer französischer Staatsangehöriger ist und in Frankreich wohnt, sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die Verordnungen gemäss Anhang II des FZA anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4 und Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 5.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 5.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Juli 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 5.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6. 6.1 Nach Art. 7d IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Abs. 1). Die IV-Stellen können die in Abs. 2 Bst. a-f genannten Massnahmen anordnen, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 3). Massnahmen der Frühintervention können Versicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind (Art. 1sexies IVV). Die Frühinterventionsphase wird (u.a.) beendet mit der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Bst. abis und b IVG noch auf eine Rente besteht (Art. 1septies Bst. c IVV). 6.2 Die IVSTA schloss mit der angefochtenen Verfügung die Frühintervention ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei erfolgreich eingegliedert, indem er per 1. April 2015 einer Tätigkeit im 50 %-Pensum nachgehen könne. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Frühinterventionsmassnahme habe es keine Hinweise dafür gegeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 20. November 2013 verschlechtert habe und die IV nach Abschluss der Frühinterventionsmassnahme von Amtes wegen erneut einen Anspruch auf eine Rente hätte prüfen müssen. Da der Beschwerdeführer Leistungen der französischen Arbeitslosenkasse beziehe, bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen gewesen. 6.3 Der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, wieso die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Er verlangt weder ausdrücklich Eingliederungsmassnahmen noch die Ausrichtung einer Rente. Er reicht lediglich drei ärztliche Kurzberichte ein, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte und führt aus, diese würden seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Zudem kündigt er die Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichtes an. Weitere Eingaben machte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, insbesondere reichte er keine Replik ein.

7. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Frühinterventionsphase zu Recht beendete. 7.1 Der Beschwerdeführer verlangt auf Beschwerdeebene nicht die Zusprache von weiteren Frühinterventionsmassnahmen. Da kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen besteht, können diese auch nicht gerichtlich eingeklagt werden (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2250 m.w.H.). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Antritt einer 50 %-Stelle am 1. April 2015 die von ihm angestrebte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt mit Hilfe der durchgeführten Frühinterventionsmassnahme geschafft hat. Der Beschwerdeführer suchte von Anfang der Massnahme an eine 50 %- oder 60 %-Stelle (IV-Akt. 77). Damit war die im Rahmen der Frühintervention gesprochene Massnahme zugunsten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit dem Antritt einer Arbeitsstelle mit einem fünfzigprozentigen Pensum erfolgreich abgeschlossen und der Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt integriert. 7.2 Voraussetzung für die Beendigung der Frühinterventionsphase ist nach Art. 1septies Bst. c IVV, dass weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente besteht. 7.3 7.3.1 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben Invalide (Art. 8 ATSG) oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). 7.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe Leistungen der französischen Arbeitslosenkasse bezogen, weshalb er zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (mehr) gehabt habe. Sie beruft sich dabei auf Rz. 1011.2 des ab 1. Juni 2002 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; Stand: 1. Januar 2015). 7.3.3 Das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Leistungen der französischen Arbeitslosenkasse bezogen, beruht offenbar auf Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz im März und im Mai 2014 (Protokoll der IV-Stelle BS per 30.10.2015, S. 4 und 6). Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Behauptung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene, weshalb sie als erstellt anzusehen ist. 7.3.4 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben nur "Versicherte" (Art. 8 Abs. 1 IVG) und der Anspruch endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]; die weiteren Varianten der Versicherungsunterstellung nach Art. 1a und Art. 2 AHVG sind vorliegend nicht relevant). Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer war nach Ende seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Ende Dezember 2013; Protokoll der IV-Stelle BS per 30.10.2015, S. 4) nicht mehr versichert im Sinne des IVG und hatte damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mehr. Rz. 1011.2 KSBIL sieht jedoch vor, dass Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert gelten (Versicherungsfiktion oder Nachversicherungsschutz). Dieser Anspruch erlischt jedoch (u.a.) beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht diese Regelung dem FZA und den gestützt darauf anzuwendenden Rechtserlassen der EU (BGE 132 V 53 E. 5 f.). In Ermangelung eines triftigen Grundes bleibt für das Bundesverwaltungsgericht kein Raum, um von Rz. 1011.2 KSBIL abzuweichen, da diese Bestimmung eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7302/2013 vom 5. März 2015 E. 4.3). 7.3.5 Der Beschwerdeführer unterstand damit aufgrund seines Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen in Frankreich spätestens ab März 2014 nicht mehr dem Nachversicherungsschutz der IV und verlor damit seinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV. Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwerdeführer auch nach einer allfälligen Einstellung der französischen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV. 7.3.6 Mit Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit am 1. April 2015 ist der Beschwerdeführer zwar wieder bei der AHV/IV versichert, jedoch bestand ab diesem Zeitpunkt insofern kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mehr, als der Versicherte - wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht - bereits erfolgreich eingegliedert worden war (im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme), weshalb (weitere) Eingliederungsmassnahmen weder notwendig, noch geeignet oder verhältnismässig gewesen wären (Art. 8 Abs. 1 Bst. a IVV; BGE 132 V 215 E. 3.2.1 f.). 7.3.7 Die Vorinstanz ist damit insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. 7.4 7.4.1 Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 20. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 32 % verneint (Art. 28 Abs. 2 IVG). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist damit rechtskräftig geworden. Hätte der Beschwerdeführer nach der Aberkennung seiner Rente einen (neuen) Anspruch auf Gewährung einer IV-Rente geltend machen wollen, wäre dies nur über eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV und unter der darin statuierten Voraussetzung - Glaubhaftmachung einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades - möglich gewesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz für die Gewährung der Frühinterventionsmassnahme weiterhin - zumindest implizit - von der Weitergeltung der Anmeldung vom 26. April 2006 ausgehen musste. Wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente rechtskräftig verneint, kann danach ein Anspruch auf Gewährung einer Rente nur unter den Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV geltend gemacht werden (BGE 109 V 108 E. 2a). 7.4.2 Eine formgerechte Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG reichte der Beschwerdeführer nach dem 20. November 2013 nicht ein. Es ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zumindest implizit eine (nicht formgerechte; Art. 29 Abs. 2 ATSG) Anmeldung in dem Sinne einreichte, als er bei der Vorinstanz eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz die folgenden ärztlichen Kurzberichte aus der Zeit nach der Verfügung vom 20. November 2013 ein:

- Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 3. Dezember 2013 (IV-Akt. 63): enthält keine Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand.

- Kurzbericht von Dr. med. B._______ vom 13. März 2013 (IV-Akt. 95): enthält ebenfalls keine Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand.

- Kurzbericht von Dr. med. G._______, Psychiater (IV-Akt. 95): diagnostiziert nach erster Konsultation anxio-depressives Syndrom.

- Kurzbericht von Dr. med. H._______, Psychiaterin und Psychotherapeutin (IV-Akt. 95): Dem Bericht ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 17. Februar 2014 bis 1. Juli 2014 in Konsultation war. 7.4.3 In keinem dieser sehr kurzen Arztberichte wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geltend gemacht. (Die unter IV-Akt. 88 abgelegten Arztberichte betreffen zudem nicht den Beschwerdeführer.) Der Beschwerdeführer macht einen solchen auch in keiner Eingabe geltend. Die vom Beschwerdeführer während der Frühinterventionsmassnahme gemachten Eingaben wurden von der Vorinstanz damit zu Recht nicht als Neuanmeldung zum Bezug einer IV-Rente interpretiert. Auch eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs von Amtes wegen war angesichts eingereichten Arztberichte nicht angezeigt und weitere Abklärungen waren nicht notwendig. Auch auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und reichte - entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerde - keine neuen Arztberichte ein, sondern lediglich drei sich bereits bei den Vorakten befindliche Berichte. 7.4.4 Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Rente.

8. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass die Frühinterventionsmassnahme im vorliegenden Fall insofern unter ungewöhnlichen Umständen durchgeführt wurde, als sie nicht am Anfang der Intervention der IV stand, sondern erst nach einem langjährigen Verfahren, einer Rentenzusprache und der Aufhebung derselben, zugesprochen wurde (vgl. Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1-27bis IVG), Bern 2014, N 5 und 12 zu Art. 7d). Zudem war die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Frühintervention bereits zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben würde (IV-Akt. 69). Dieses Vorgehen ist nur schwer mit dem Zweck von Frühinterventionsmassnahmen zu vereinbaren, sollen diese doch die Lücke zwischen Beginn einer Arbeitsunfähigkeit und allfälligen Eingliederungsmassnahmen schliessen und der Prüfung der Voraussetzungen von Eingliederungsmassnahmen dienen (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 505 und 510). Zudem unterstand der Beschwerdeführer seit dem Ende seiner Erwerbstätigkeit der IV nicht mehr, was die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen eigentlich ausschliessen würde, zumal die Versicherungsfiktion des FZA Frühinterventionsmassnahmen nicht erfasst (Bucher, a.o.O., Rz. 14). Die konkreten Voraussetzungen für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen waren zum Zeitpunkt von deren Gewährung jedoch grundsätzlich erfüllt (insb. Anmeldung, Arbeitsunfähigkeit und Aussicht auf Erfolg) und Massnahmen im Rahmen der Frühintervention können auch gewährt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechenden ordentlichen (Eingliderungs-)Massnahmen nicht erfüllt sind (Erwin Murer, a.a.O., N 5 zu Art. 7d). Die Frage, ob die Gewährung einer Frühinterventionsmassnahme unter diesen Umständen überhaupt rechtmässig war, muss vorliegend nicht abschliessend beantwortet werden, da deren ursprüngliche Gewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente und die Frühinterventionsphase abschloss. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben mit Rückschein) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: