Eingliederungsmassnahmen
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am (...) 1957, Staatsangehöriger Deutschlands, war von 1989 bis 1999 und wiederum ab 2007 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als Oberflächenveredler bei B._______ [Firma] erwerbstätig (Vorakten [im Folgenden: IV-act.] 56, 74). B. B.a Am 24. Juni 2014 (IV-act. 74-76) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zufolge Krankheit zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. B.b Vom 3. August 2015 bis zum 31. Oktober 2015 durchlief er ein Belastbarkeitstraining bei der D._______ [Anbieter geschützter Arbeitsplätze] (IV-act. 43-45, 48-49, 51-53). Im Anschluss begann er am 1. November 2015 bei derselben Institution mit einem Aufbautraining, welches per 31. Januar 2016 infolge Krankschreibung ab 11. Januar 2016 abgebrochen wurde (IV-act. 27, 31, 34, 36, 40-42). B.c Am 7. Juni 2016 (IV-act. 21) teilte der Versicherte der IV-Stelle unter anderem mit, er sei seit dem 1. Februar 2016 in Deutschland arbeitslos gemeldet. B.d Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2016 (IV-act. 20) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, der Auftrag für berufliche Eingliederungsmassnahmen werde abgeschlossen. B.e Am 7. September 2016 (IV-act. 7) erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. C. Mit als "vorsorgliche Beschwerde" bezeichneter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 24. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er habe sich gezwungenermassen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und sei finanziell ruiniert (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.] 1). Auf gerichtliche Aufforderung vom 14. Oktober 2016 hin (act. 3), reichte er am 1. November 2016 (act. 4) eine Beschwerdeverbesserung sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Beantragt wird das Fortbestehen des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung (insb. Hilfsmittel, Taggelder, Rente) respektive die Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen rückwirkend zum 1. Februar 2016. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheide des Landratsamts E._______ vom 29. August 2014 und vom 24. Oktober 2016 betreffend das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft, ein Kündigungsschreiben der B._______ vom 9. Juni 2015, eine Aufstellung des Krankheits- und Eingliederungsverlaufs, Unterlagen im Zusammenhang mit der Integrationsmassnahme bei der D._______ (zwei Zielvereinbarungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 11. und 18. Januar 2016, Schreiben vom 4. Februar 2016, Arbeitszeugnis vom 18. Februar 2016), Auszüge aus Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV, sowie Belege betreffend seine finanzielle Lage zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 (act. 9) unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 12. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3 Im Folgenden sind die im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18d IVG) geschaffen werden können. Als Massnahme beruflicher Art kann die Invalidenversicherung insbesondere einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG).
E. 4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Der Beschwerdeführer beantragt das Fortbestehen des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung (insb. Hilfsmittel, Taggelder und Rente) sowie die Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen rückwirkend zum 1. Februar 2016. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Einstellung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher lediglich die Rechtmässigkeit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen. Über den Anspruch auf Zusprechung einer Rente wird die IVSTA mit separater Verfügung entscheiden.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 7. Juni 2016 mitgeteilt, dass er seit dem 1. Februar 2016 in Deutschland bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sei. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz erlösche beim Bezug von Leistungen (nicht nur Geldleistungen) der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Ausführungen insbesondere, er habe sich gezwungenermassen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, da das Aufbautraining bei der D._______ zufolge Krankheit vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Seitens der IV-Stelle sei ihm geraten worden, sich beim deutschen Sozialamt zu melden, welcher Weg nur über das Arbeitsamt möglich gewesen sei. Dort sei geprüft worden, welche Tätigkeiten er noch verrichten könne und wie hoch seine Teilnahme am Arbeitsmarkt sei.
E. 4.3 Vernehmlassend machte die IVSTA unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der IV-Stelle insbesondere geltend, schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge eines Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gälten in Bezug auf den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als versichert. Der Nachversicherungsschutz ende beim Bezug einer IV-Rente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Dazu wurde auf das Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL), verwiesen (abrufbar auf der Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] unter <https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/ documents/view/1181/lang:deu/category:23>, Stand 4. April 2016, Rz. 1011 f.). Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien abgeschlossen worden, weil der Beschwerdeführer in Deutschland bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sei. Damit habe der Nachversicherungsschutz geendet.
E. 5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind die Verfügungen der Versicherungsträger zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (vgl. auch Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
E. 5.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist äusserst knapp ausgefallen, nennt jedoch die wesentliche Überlegung, von der sie sich leiten liess, nämlich die Tatsache des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch den Beschwerdeführer. Soweit darin eine Gehörsverletzung zu erkennen wäre, kann sie als im Beschwerdeverfahren mit der Vernehmlassung - mit der die Begründung unter Verweis auf die KSBIL ergänzt wurde - geheilt gelten, zumal der Beschwerdeführer anschliessend Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme erhielt und sich darin umfassend zum vorinstanzlichen Entscheid sowie der Vernehmlassung hätte äussern können, worauf er indes verzichtete. Eine sachgerechte Anfechtung war mithin möglich (vgl. zur Begründungsdichte etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2016 vom 10. Februar 2017, E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 5.3.1 Gemäss FZA, Anhang II, Abschnitt A, Ziff. 1, Bst. i, Ziff. 8 gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet demnach spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird, oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1).
E. 5.3.2 Das KSBIL gehört zu den Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2, 132 V 121 E. 4.4). Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum, von Rz. 1011 KSBIL abzuweichen, denn diese Bestimmung stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Folgen des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes bei gleichzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen aus der Schweizerischen Invalidenversicherung dar (vgl. vorstehend E. 5.3.1 und nachfolgend E. 5.3.3).
E. 5.3.3 Der bis 31. März 2012 in Kraft gewesene Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 statuierte, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wonach diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer berechtigten Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich um Leistungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Dieses Verbot des Zusammentreffens von Leistungen wurde auch in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 in Art. 10 normiert. Da weder die Verordnung 1408/71 noch die Verordnung 883/2004 hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz von Taggeldern der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung eine anders lautende Regel enthalten, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung verdrängt, auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar. Dies hat auch das Bundesgericht in BGE 132 V 53 bestätigt. In diesem Entscheid wurde erwogen, dass hinsichtlich des Zwecks zwischen Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung und beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV zweifelsfrei eine Gleichartigkeit besteht (E. 6.4) und unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts - respektive gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates nach Inkrafttreten des FZA - die gleichzeitige Zusprache von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV und Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar wäre mit den Pflichten von Arbeitslosen, welche sich beim zuständigen Amt des Aufenthaltsortes zur Verfügung zu stellen haben. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass die Eingliederungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Aufenthaltsort/Wohnort am grössten sind (BGE 132 V 53 E. 6.5 und 7.3, vgl. auch BGE 133 V 137 E. 7).
E. 5.3.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen in Deutschland keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV hat. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die ihn zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bewogen haben. Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwerdeführer - solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland beibehält - auch nach allfälliger Einstellung der deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7302/2013 vom 5. März 2015 E. 4 und 5). Da der Beschwerdeführer vorliegend seit dem 1. Februar 2016 bei der deutschen Arbeitslosenversicherung angemeldet ist, führt der Antrag auf rückwirkende Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen (per 1. Februar 2016) zu keinen anderen Schlüssen.
E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des am 1. Dezember 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5963/2016 Urteil vom 3. April 2017 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Berufliche Eingliederungsmassnahmen; Verfügung vom 7. September 2016. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am (...) 1957, Staatsangehöriger Deutschlands, war von 1989 bis 1999 und wiederum ab 2007 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als Oberflächenveredler bei B._______ [Firma] erwerbstätig (Vorakten [im Folgenden: IV-act.] 56, 74). B. B.a Am 24. Juni 2014 (IV-act. 74-76) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zufolge Krankheit zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. B.b Vom 3. August 2015 bis zum 31. Oktober 2015 durchlief er ein Belastbarkeitstraining bei der D._______ [Anbieter geschützter Arbeitsplätze] (IV-act. 43-45, 48-49, 51-53). Im Anschluss begann er am 1. November 2015 bei derselben Institution mit einem Aufbautraining, welches per 31. Januar 2016 infolge Krankschreibung ab 11. Januar 2016 abgebrochen wurde (IV-act. 27, 31, 34, 36, 40-42). B.c Am 7. Juni 2016 (IV-act. 21) teilte der Versicherte der IV-Stelle unter anderem mit, er sei seit dem 1. Februar 2016 in Deutschland arbeitslos gemeldet. B.d Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2016 (IV-act. 20) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, der Auftrag für berufliche Eingliederungsmassnahmen werde abgeschlossen. B.e Am 7. September 2016 (IV-act. 7) erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. C. Mit als "vorsorgliche Beschwerde" bezeichneter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 24. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er habe sich gezwungenermassen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und sei finanziell ruiniert (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.] 1). Auf gerichtliche Aufforderung vom 14. Oktober 2016 hin (act. 3), reichte er am 1. November 2016 (act. 4) eine Beschwerdeverbesserung sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Beantragt wird das Fortbestehen des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung (insb. Hilfsmittel, Taggelder, Rente) respektive die Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen rückwirkend zum 1. Februar 2016. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheide des Landratsamts E._______ vom 29. August 2014 und vom 24. Oktober 2016 betreffend das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft, ein Kündigungsschreiben der B._______ vom 9. Juni 2015, eine Aufstellung des Krankheits- und Eingliederungsverlaufs, Unterlagen im Zusammenhang mit der Integrationsmassnahme bei der D._______ (zwei Zielvereinbarungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 11. und 18. Januar 2016, Schreiben vom 4. Februar 2016, Arbeitszeugnis vom 18. Februar 2016), Auszüge aus Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV, sowie Belege betreffend seine finanzielle Lage zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 (act. 9) unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 12. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3. Im Folgenden sind die im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18d IVG) geschaffen werden können. Als Massnahme beruflicher Art kann die Invalidenversicherung insbesondere einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). 4. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Der Beschwerdeführer beantragt das Fortbestehen des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung (insb. Hilfsmittel, Taggelder und Rente) sowie die Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen rückwirkend zum 1. Februar 2016. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Einstellung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist daher lediglich die Rechtmässigkeit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen. Über den Anspruch auf Zusprechung einer Rente wird die IVSTA mit separater Verfügung entscheiden. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 7. Juni 2016 mitgeteilt, dass er seit dem 1. Februar 2016 in Deutschland bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sei. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz erlösche beim Bezug von Leistungen (nicht nur Geldleistungen) der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Ausführungen insbesondere, er habe sich gezwungenermassen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, da das Aufbautraining bei der D._______ zufolge Krankheit vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Seitens der IV-Stelle sei ihm geraten worden, sich beim deutschen Sozialamt zu melden, welcher Weg nur über das Arbeitsamt möglich gewesen sei. Dort sei geprüft worden, welche Tätigkeiten er noch verrichten könne und wie hoch seine Teilnahme am Arbeitsmarkt sei. 4.3 Vernehmlassend machte die IVSTA unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der IV-Stelle insbesondere geltend, schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge eines Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gälten in Bezug auf den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als versichert. Der Nachversicherungsschutz ende beim Bezug einer IV-Rente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Dazu wurde auf das Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL), verwiesen (abrufbar auf der Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] unter , Stand 4. April 2016, Rz. 1011 f.). Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien abgeschlossen worden, weil der Beschwerdeführer in Deutschland bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sei. Damit habe der Nachversicherungsschutz geendet. 5. 5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind die Verfügungen der Versicherungsträger zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (vgl. auch Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). 5.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist äusserst knapp ausgefallen, nennt jedoch die wesentliche Überlegung, von der sie sich leiten liess, nämlich die Tatsache des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch den Beschwerdeführer. Soweit darin eine Gehörsverletzung zu erkennen wäre, kann sie als im Beschwerdeverfahren mit der Vernehmlassung - mit der die Begründung unter Verweis auf die KSBIL ergänzt wurde - geheilt gelten, zumal der Beschwerdeführer anschliessend Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme erhielt und sich darin umfassend zum vorinstanzlichen Entscheid sowie der Vernehmlassung hätte äussern können, worauf er indes verzichtete. Eine sachgerechte Anfechtung war mithin möglich (vgl. zur Begründungsdichte etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2016 vom 10. Februar 2017, E. 5.2 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1 Gemäss FZA, Anhang II, Abschnitt A, Ziff. 1, Bst. i, Ziff. 8 gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet demnach spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird, oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). 5.3.2 Das KSBIL gehört zu den Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2, 132 V 121 E. 4.4). Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum, von Rz. 1011 KSBIL abzuweichen, denn diese Bestimmung stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Folgen des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes bei gleichzeitiger Geltendmachung von Ansprüchen aus der Schweizerischen Invalidenversicherung dar (vgl. vorstehend E. 5.3.1 und nachfolgend E. 5.3.3). 5.3.3 Der bis 31. März 2012 in Kraft gewesene Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 statuierte, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wonach diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer berechtigten Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich um Leistungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Dieses Verbot des Zusammentreffens von Leistungen wurde auch in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 in Art. 10 normiert. Da weder die Verordnung 1408/71 noch die Verordnung 883/2004 hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz von Taggeldern der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung eine anders lautende Regel enthalten, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung verdrängt, auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar. Dies hat auch das Bundesgericht in BGE 132 V 53 bestätigt. In diesem Entscheid wurde erwogen, dass hinsichtlich des Zwecks zwischen Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung und beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV zweifelsfrei eine Gleichartigkeit besteht (E. 6.4) und unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts - respektive gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates nach Inkrafttreten des FZA - die gleichzeitige Zusprache von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV und Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar wäre mit den Pflichten von Arbeitslosen, welche sich beim zuständigen Amt des Aufenthaltsortes zur Verfügung zu stellen haben. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass die Eingliederungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Aufenthaltsort/Wohnort am grössten sind (BGE 132 V 53 E. 6.5 und 7.3, vgl. auch BGE 133 V 137 E. 7). 5.3.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen in Deutschland keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV hat. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die ihn zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bewogen haben. Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwerdeführer - solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland beibehält - auch nach allfälliger Einstellung der deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7302/2013 vom 5. März 2015 E. 4 und 5). Da der Beschwerdeführer vorliegend seit dem 1. Februar 2016 bei der deutschen Arbeitslosenversicherung angemeldet ist, führt der Antrag auf rückwirkende Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen (per 1. Februar 2016) zu keinen anderen Schlüssen. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des am 1. Dezember 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Simona Risi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).