Eingliederungsmassnahmen
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, geboren am (...) 1962, verheiratet, mit heutigem Wohnsitz in (...), Deutschland, arbeitete ab 1989 mit Unterbruch in der Schweiz, zuletzt von Mai 2009 bis Dezember 2017 als Restaurantfachmann im Hotel B._______ in (...) (Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ [SVA-act.] 5; 8.1 S. 2 ff.; 8.2 S. 1; 11.1 S. 11). B. B.a Am 30. November 2017 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend SVA) für Leistungen der Invalidenversicherung an. Dabei machte er geltend, er leide an einem Burnout wegen Mobbing am Arbeitsplatz, an einer Depression, an Schlafstörungen seit Sommer 2016, an Suizidgedanken seit dem Winter 2016/2017 und an einer akuten Suizidalität (SVA-act. 5). Die SVA führte in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch. Am 23. Dezember 2017 erstattete Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein konsiliarisches Gutachten, in welchem er den Versicherten als zu 50% arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit erachtete (SVA-act. 11.1 S. 3 ff.). B.b Nachdem die SVA im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen mit Schreiben vom 9. April 2018 zuerst mitteilte, sie gewähre Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration (SVA-act. 17), hielt sie mit gleichentags verfasstem Vorbescheid fest, das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen werde abgewiesen, da sich der Beschwerdeführer infolge Einstellung der Taggelder des schweizerischen Krankentaggeldversicherers bei der deutschen Arbeitslosenkasse angemeldet habe; damit entfielen Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (SVA-act. 18). Der Versicherte bestritt mit Einwand vom 1. Mai 2018, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen entfallen sei, gemäss Arbeitslosenkasse stehe er aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung beziehungsweise zu unter 15 Stunden pro Woche (SVA-act. 22 S. 3). Am 11. Mai 2018 teilte die Agentur für Arbeit in (...) mit, der Entscheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld werde ab 1. Mai 2018 aufgehoben (SVA-act. 26 S. 3). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 teilte der Versicherte seinerseits mit, er habe sich von der Arbeitslosenkasse per 1. März 2018 abgemeldet, da Taggelder bis zu diesem Zeitpunkt nachbezahlt worden seien; die bereits erhaltenen Leistungen werde er zurückbezahlen (SVA-act. 25). Am 8. Juni 2018 stellte er der SVA schliesslich einen begründeten Einwand zu und erneuerte seinen Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen (SVA-act. 26 S. 1). B.c Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) den Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen ab (SVA-act. 32 S. 11). B.d Am 21. August 2018 verfügte die Agentur für Arbeit in (...) die Rücknahme ihrer Leistungen für den Monat März 2018 und deren Rückerstattung bis 7. September 2018 (SVA-act. 32 S. 18). Mit Arztzeugnis vom 29. August 2018 und begleitendem Schreiben vom 31. August 2018 wies der behandelnde Psychiater/Psychotherapeut daraufhin, dass der Versicherte wegen eines starken Rückfalls vom 12. Juli bis 16. August 2018 in der psychiatrischen Klinik in (...) stationär habe behandelt werden müssen. Die berufliche Reintegration habe in dieser Zeit abgebrochen werden müssen und könne aktuell noch nicht wiederaufgenommen werden (SVA-act. 29). C. C.a Am 6. September 2018 erhob A._______ gegen die Verfügung der IVSTA vom 4. Juli 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die vollständige Feststellung des Sachverhalts und die Gewährung beruflicher Massnahmen auch nach dem 9. April 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beizug der Verfahrensakten und amtliche Erkundigung bei der Agentur für Arbeit (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Am 28. September 2018 teilte der behandelnde Psychiater/Psychotherapeut mit, sein Patient sei weiterhin aus medizinisch-psychiatrischen Gründen krankheitshalber arbeitsunfähig und erhole sich nur langsam (SVA-act. 31). C.c Am 2. Oktober 2018 zahlte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss den Kostenvorschuss von Fr. 800.- in die Gerichtskasse ein (B-act. 3 bis 5). C.d Mit Vernehmlassung vom 7. November 2018 beantragte die Vorinstanz - unter Verweis auf die undatierte Stellungnahme der SVA, in welcher diese auf weitere Ausführungen verzichtete - die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 7). C.e Mit Schreiben vom 13. November 2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die Agentur für Arbeit in (...) und ersuchte diese um Auskunft zum aktuellen Status des Beschwerdeführers und zum Stand der bisher gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenkasse (B-act. 8). Die Agentur für Arbeit nahm am 21. November 2018 Stellung (B-act. 9). C.f Nach zweimalig erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. März 2019 Stellung zur Auskunft der Agentur für Arbeit in (...). Er wies daraufhin, dass die ausbezahlten Arbeitslosengelder nicht eigentliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewesen seien, sondern Leistungen sozialhilferechtlicher Natur (B-act. 16). C.g Eingeladen zur Stellungnahme verzichtete die SVA am 1. April 2019 auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz ihrerseits hielt mit Duplik vom 5. April 2019 an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (B-act. 18). C.h Am 11. April 2019 brachte der Instruktionsrichter die vorinstanzliche Duplik inkl. Verzicht der SVA auf eine Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).
E. 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt - bis zum gesundheitsbedingten Abbruch der beruflichen Tätigkeit - als Grenzgänger in (...) (im Kanton C._______) erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...) (Deutschland), wo er heute noch lebt. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
E. 3 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 4. Juli 2018, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Klärung des Sachverhalts und Feststellung, dass er über einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verfüge. Prozessthema ist daher vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (siehe AS 2015 343, AS 2015 345, AS 2015 353). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung eines Leistungsanspruches der Invalidenversicherung alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen nicht geändert hat (vgl. Urteile des BVGer C-5379/2017 vom 3. Oktober 2019 E. 3 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen alleine nach schweizerischem Recht.
E. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Juli 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
E. 5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahme ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [AS 2007 5129; BBl 2005 4459]).
E. 5.2 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt indessen eine bestehende Versicherteneigenschaft voraus (vgl. Wortlaut "Versicherte" in Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht daher frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]).
E. 5.3 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welche vorliegend Anwendung findet (vgl. vorangehend E. 4.1), sieht in diesem Zusammenhang in Anhang XI gemäss Abschnitt A Ziff. 1 Bst. i Nr. 8 Anhang II FZA die nachfolgende Nachversicherungsnorm (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung, vgl. Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345) vor: Nr. 8: "Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt."
E. 5.4 Dieser Nachversicherungsschutz (Versicherungsfiktion) wurde in Ziffer 1011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (nachfolgend: KSBIL), Stand: 4. April 2016 (abrufbar auf der Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de -> Kreisschreiben -> KSBIL alle Versionen) konkretisiert (vgl. BVGE 2017 V/7 E. 6.7). Hiernach gelten Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dieser Anspruch endet jedoch unter anderem beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes.
E. 6.1 Mit der angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz für die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen explizit auf die vorgenannte Regelung gemäss Randziffer 1011 des KSBIL.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Zum einen habe die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen für den Monat März 2018 zurückgenommen, demnächst sollten auch die Leistungen für den Monat April 2018 widerrufen werden. Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit seien am 1. Mai 2018 eingestellt worden; die Gelder seien grösstenteils zurückbezahlt worden. Zum andern hätten die Leistungen vorliegend nicht den Charakter von Arbeitslosengeldern, sondern von Sozialhilfegeldern, da die Agentur für Arbeit erkannt habe, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit nicht leistungsfähig sei. Schliesslich sei mit der Regelung in Rz. 1011 der KSBIL keine genügende gesetzliche Regelung gegeben.
E. 6.3 Im Beschwerdeverfahren verzichteten SVA und IVSTA auf weitere Ausführungen und verwiesen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Dieser ist zu entnehmen, dass - gestützt auf Rz. 1011 des KSBIL - der Nachversicherungsschutz endet, wenn Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Wohnsitzlandes bezogen werden. Da der Beschwerdeführer sich bei der deutschen Arbeitslosenkasse bzw. der Agentur für Arbeit in (...) angemeldet und Leistungen bezogen habe, entfalle der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Massgebend sei der faktische Bezug, unabhängig von der Rückzahlung einer bereits bezogenen Leistung (SVA-act. 18, 32 S. 11).
E. 6.4 Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bundes-agentur für Arbeit in (...) - entsprechend dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf deren Beizug - am 13. November 2018 zu einer Stellungnahme eingeladen. Dabei hat er die Agentur um Beantwortung der Fragen ersucht, welches der aktuelle Status des Beschwerdeführers in der deutschen Arbeitslosenversicherung sei, ob die Leistungen der Agentur für Arbeit nicht nur für den Monat März, sondern auch den Monat April 2018 widerrufen worden seien, und welche Leistungen insgesamt vom Beschwerdeführer bezogen worden seien (B-act. 8). Die Bundesagentur für Arbeit in (...) teilte mit Stellungnahme vom 21. November 2018 mit, der Versicherte habe Arbeitslosengeld in folgenden Zeiträumen bezogen: 1. bis 30. April 2018, 28. Juni bis 11. Juli 2018, 17. August bis 14. November 2018. Vom 12. Juli bis 16. August 2018 habe er eine Rehabilitationsmassnahme absolviert und Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung bezogen. Das Arbeitslosengeld für März 2018 sei zurückgefordert worden, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er habe nun doch für März 2018 Krankentaggelder (der E._______ Versicherungen) erhalten. Eine Rückforderung für April 2018 sei derzeit nicht beabsichtigt, nachdem auch kein Grund dafür ersichtlich sei. Für die Zeit vom 1. April bis 13. September 2018 sei die Zahlung von Arbeitslosengeld gestützt auf § 145 Sozialgesetzbuch (SGB) III ("Leistungsunfähigkeit für mind. 6 Monate: weil sie [die Person] wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist") erfolgt. Ab 14. September 2018 sei die Zahlung nach § 136 SGB III ("Anspruch auf Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung") erfolgt. Ab 14. September 2018 habe sich der Beschwerdeführer wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt, nachdem die Arbeitslosenversicherung festgestellt habe, dass er wieder leistungsfähig sei. Seit dem 15. November 2018 stehe der Beschwerdeführer wieder in einem Beschäftigungsverhältnis und beziehe keine Leistungen mehr (B-act. 9).
E. 6.5 Bestritt der Beschwerdeführer einwandweise noch, die Leistungen bezogen zu haben, und machte er geltend, sie danach wieder (vollumfänglich) zurückbezahlt zu haben, ergibt sich aus der Stellungnahme der Agentur für Arbeit in (...) vom 21. November 2018 und auch aus den Ausführungen in der Replik, dass Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung an den Beschwerdeführer geflossen und auch nicht (vollständig) zurückbezahlt worden sind (B-act. 9, 16). So wurden aufgrund der Stellungnahme der Agentur für Arbeit nur die Zahlungen für den Monat März 2018 von der Agentur zurückgefordert und hat der Beschwerdeführer vom 1. April bis am 14. November 2018 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Unklar bleibt in der Antwort der Agentur für Arbeit zu letzterer Aussage zwar, ob die Zahlungen im Zeitraum vom 1. Mai bis 27. Juni 2018 unterbrochen worden waren oder das Arbeitslosengeld durchgehend "in der Zeit vom 01.04.2018 bis 13.09.2018" gemäss § 145 SGB IIII bezahlt worden ist. Entscheidend ist vorliegend jedoch, ob ein Leistungsbezug erfolgte oder nicht. Der Beschwerdeführer hat den Leistungsbezug aus der deutschen Arbeitslosenkasse replikweise nicht (mehr) bestritten, weshalb feststeht, dass die Voraussetzungen zur Nichtgewährung von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung entsprechend Rz. 1011 KSBIL grundsätzlich gegeben sind.
E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit der Rz. 1011 der KSBIL bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass diese der Regelung in Abschnitt A Ziff. 1 Bst. i Nr. 8 des Anhangs XI des FZA entspricht (s. oben E. 5.3) und diese Regelung in der Praxis vom BGer bestätigt worden ist (vgl. BGE 133 V 137 E. 7; BGE 132 V 244 E. 6.4; BGE 132 V 53 E. 6 und die nachfolgenden Ausführungen), weshalb er mit dieser Rüge nicht durchdringt.
E. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe - entgegen dem ursprünglichen Sinn und Zweck von Rz. 1011 der KSBIL - Gelder der Agentur für Arbeit in (...) bezogen, die sozialhilferechtlichen Charakter hätten und Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz nicht entgegenstünden, ist auf das Nachfolgende zu verweisen:
E. 6.7.1 Zum Verhältnis zwischen Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Behörden und des Bezugs von Arbeitslosengeldern hatte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz festgehalten, dass - auch wenn Ziff. 9 Bst. o § 1 des Abschnitts A von Anhang II des FZA keine zeitliche Beschränkung für den Nachversicherungsschutz betreffend Eingliederungsmassnahmen vorsehe - der Nachversicherungsschutz nicht zeitlich unbegrenzt gelte. Dieser ziele darauf ab, im Sinne einer Übergangslösung und ohne Einschränkungen die Rückkehr der in der Schweiz invalid gewordenen Person in ihr Wohnsitzland zu ermöglichen, wo das dortige Recht zur Anwendung komme. Die Nachversicherung ende spätestens, wenn der Fall aus Sicht der schweizerischen Invalidenversicherung mit der Auszahlung einer Rente (und ohne dazu parallel geplante Eingliederungsmassnahmen) oder der erfolgreichen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen werden könne. Das gleiche gelte, wenn der Betroffene ausserhalb der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Wohnsitzstaat beziehe (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). Bereits zuvor (BGE 132 V 53) führte das BGer aus, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf der Konzeption beruhe, dass der migrierende Arbeiter bei der Arbeitssuche von den bestmöglichen Bedingungen der Arbeitslosenversicherung profitieren können müsse; für den echten Grenzgänger seien die besten Chancen dafür zweifellos am Ort des Wohnsitzes gegeben. Jedenfalls bestehe zwischen den Eingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung und den beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung eine Gleichartigkeit der Ziele. Diese Gleichartigkeit rechtfertige es, dass im Fall eines Grenzgängers die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung dem Schicksal der Leistungen der Arbeitslosenversicherung folgten (E. 6.4). Unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts sei die gleichzeitige Gewährung von beruflichen Massnahmen der (schweizerischen) Invalidenversicherung mit einer Arbeitslosenentschädigung nach der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates nicht vereinbar mit der Pflicht des als arbeitslos Gemeldeten, dem zuständigen Arbeitslosenamt am Wohnort zur Verfügung zu stehen. Eine berufliche Eingliederung nach Art. 17 IVG könnte den Erfolg von Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung vereiteln (und umgekehrt). Der Grundsatz der Einheit des Rechts ziele darauf ab, eine Kumulation oder ein Durcheinander der Rechte und Pflichten, die sich bei gleichzeitiger oder alternativer Anwendung verschiedener Gesetzgebungen ergäben, zu verhindern (E. 6.5). Deshalb sei die Gleichsetzung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit Ziel und Zweck der genannten Bestimmung in Anhang II FZA vereinbar. Auch wenn diese Bestimmung nur die Wiederaufnahme einer Tätigkeit explizit nenne, schliesse sie andere Möglichkeiten wie den Bezug von Arbeitslosenentschädigungen im Wohnsitzstaat, die ein Ersatzeinkommen für die Leistung von Arbeit darstellten, nicht zwingend aus (E. 6.6). In BGE 133 V 137 bestätigte das Bundesgericht, dass echte Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit ausschliesslich Leistungen aufgrund von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Beschäftigungsstaat nach dem Recht des Wohnstaates erhalten. Diese Regelung beruhe auf der Annahme, dass die Vermittlungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Wohnort am Grössten seien. Die strikte Verweisung des vollarbeitslosen echten Grenzgängers auf den Arbeitsmarkt des Wohnstaates in Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 sei nur für den Fall aufgehoben, dass dieser zum Beschäftigungsstaat persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhalte, dass er dort die besten Aussichten auf Wiedereingliederung habe. Es sei jedoch Sache des Beschäftigungsstaats zu entscheiden, ob eine besonders enge Bindung bestehe (E. 7.1).
E. 6.7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als "echter" Grenzgänger im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist, zumal aus den Akten nicht zu erkennen ist, er habe zum Beschäftigungsstaat (Schweiz) persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhalten, dass er dort die besten Aussichten auf Wiedereingliederung habe. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, hat in Österreich seinen Lehrabschluss als Restaurantfachmann gemacht, hatte seinen Wohnsitz bis im Alter von 20 Jahren in Österreich (bis April 1982), lebte danach bis Januar 1989 in Deutschland, danach in der Schweiz und hat später (Anmerkung Gericht: Datum nicht aktenkundig) Wohnsitz in (...)/Deutschland genommen, wo er heute mit seiner Ehefrau in einer Eigentumswohnung lebt. Zwar weist er mit der fünfmonatigen Ausbildung zum Betriebsleiter Gastronomie in (...) (Januar bis Mai 2000), seinen Tätigkeiten als Geschäftsführer im F._______ in (...) (von Oktober 1994 bis Februar 2007), im G._______ in (...) (von Januar 2007 bis November 2008; SVA-act. 11.1 S. 3) und der Beschäftigung als Restaurantfachmann im Hotel B._______ AG in (...) seit Mai 2009 bis 2017 (SVA-act. 8.1 S. 2) schwergewichtig Berufserfahrung in der Schweiz auf, jedoch ist er in dieser Funktion vielseitig und ortsunabhängig einsetzbar (SVA-act. 5). Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, er habe zur Schweiz eine besondere persönliche und berufliche Bindung im obgenannten Sinne aufrechterhalten, sodass er dort die besten Aussichten auf Wiedereingliederung habe. Zu seiner Familie in Österreich habe er regen Kontakt; er habe auch Kontakte zu ehemaligen Kollegen während der Berufstätigkeit im Gasthof H._______, (...)/Deutschland (SVA-act. 11.1 S. 8 und 12). Zu erwähnen bleibt, dass er sich aus eigenem Entschluss bei der Agentur für Arbeit in (...) zum Bezug von Arbeitslosengeldern gemeldet hat.
E. 6.7.3 Weiter ist festzuhalten, dass die Leistungen der Agentur für Arbeit in (...) ausschliesslich gestützt auf Rechtstitel der Arbeitslosenversicherung (SGB III, Viertes Kapital "Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld", "Regelvoraussetzungen": § 136 bis 144, "Sonderformen des Arbeitslosengeldes": § 145 f.) gesprochen worden sind. Auch wenn die Agentur einen Teil der Leistungen gestützt auf Art. 145 SGB III wegen Minderung der Leistungsfähigkeit gesprochen hat, war der Beschwerdeführer (spätestens) ab April 2018 bei der deutschen Arbeitslosenversicherung als Arbeitsloser erfasst und bezog im Zeitraum vom 1. April bis 14. November 2018 (mit fraglichem Unterbruch vom 1. Mai bis 27. Juni 2018) Gelder der Arbeitslosenversicherung, die dazu dienten, dem Beschwerdeführer die Integration ins Arbeitsleben und Überbrückung des Arbeitslosenstatus zu ermöglichen. Ab 14. September 2018 galt der Beschwerdeführer zudem wieder als leistungsfähig, weshalb er ab diesem Zeitpunkt bis zum 14. November 2018 Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III ("Anspruch auf Arbeitslosengeld": Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung) bezog. Damit war der Beschwerdeführer ab April 2018 unzweifelhaft Bezüger von Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung, weshalb er aus der eigenen (unzutreffenden) Beurteilung, es hätten Leistungen sozialhilferechtlichen Charakters vorgelegen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 6.8 Damit steht fest, dass der Nachversicherungsschutz des Beschwerdeführers spätestens am 31. März 2018 gemäss Rz. 1011 KSBIL endete. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen (wie beispielsweise die von der SVA am 9. April 2018 ursprünglich angekündigte Beratung und Unterstützung bei beruflicher Integration) gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung mehr. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner finanziellen Situation zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gezwungen gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, welche ihn zur dortigen Anmeldung bewogen hatten, für das Erlöschen des Nachversicherungsschutzes keine Rolle spielen (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-6425/2017 vom 13. Mai 2019 E. 6.6 und C-5963/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.4). Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes definitiv endet, hat der Beschwerdeführer - solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland beibehält - auch nach einer Einstellung der deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2018 abzuweisen ist.
E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5086/2018 Urteil vom 29. November 2019 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Peter Bürkli, Advokat, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, berufliche Massnahmen; Entscheid der IVSTA vom 4. Juli 2018. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, geboren am (...) 1962, verheiratet, mit heutigem Wohnsitz in (...), Deutschland, arbeitete ab 1989 mit Unterbruch in der Schweiz, zuletzt von Mai 2009 bis Dezember 2017 als Restaurantfachmann im Hotel B._______ in (...) (Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ [SVA-act.] 5; 8.1 S. 2 ff.; 8.2 S. 1; 11.1 S. 11). B. B.a Am 30. November 2017 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend SVA) für Leistungen der Invalidenversicherung an. Dabei machte er geltend, er leide an einem Burnout wegen Mobbing am Arbeitsplatz, an einer Depression, an Schlafstörungen seit Sommer 2016, an Suizidgedanken seit dem Winter 2016/2017 und an einer akuten Suizidalität (SVA-act. 5). Die SVA führte in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch. Am 23. Dezember 2017 erstattete Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein konsiliarisches Gutachten, in welchem er den Versicherten als zu 50% arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit erachtete (SVA-act. 11.1 S. 3 ff.). B.b Nachdem die SVA im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen mit Schreiben vom 9. April 2018 zuerst mitteilte, sie gewähre Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration (SVA-act. 17), hielt sie mit gleichentags verfasstem Vorbescheid fest, das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen werde abgewiesen, da sich der Beschwerdeführer infolge Einstellung der Taggelder des schweizerischen Krankentaggeldversicherers bei der deutschen Arbeitslosenkasse angemeldet habe; damit entfielen Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (SVA-act. 18). Der Versicherte bestritt mit Einwand vom 1. Mai 2018, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen entfallen sei, gemäss Arbeitslosenkasse stehe er aus gesundheitlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung beziehungsweise zu unter 15 Stunden pro Woche (SVA-act. 22 S. 3). Am 11. Mai 2018 teilte die Agentur für Arbeit in (...) mit, der Entscheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld werde ab 1. Mai 2018 aufgehoben (SVA-act. 26 S. 3). Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 teilte der Versicherte seinerseits mit, er habe sich von der Arbeitslosenkasse per 1. März 2018 abgemeldet, da Taggelder bis zu diesem Zeitpunkt nachbezahlt worden seien; die bereits erhaltenen Leistungen werde er zurückbezahlen (SVA-act. 25). Am 8. Juni 2018 stellte er der SVA schliesslich einen begründeten Einwand zu und erneuerte seinen Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen (SVA-act. 26 S. 1). B.c Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) den Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen ab (SVA-act. 32 S. 11). B.d Am 21. August 2018 verfügte die Agentur für Arbeit in (...) die Rücknahme ihrer Leistungen für den Monat März 2018 und deren Rückerstattung bis 7. September 2018 (SVA-act. 32 S. 18). Mit Arztzeugnis vom 29. August 2018 und begleitendem Schreiben vom 31. August 2018 wies der behandelnde Psychiater/Psychotherapeut daraufhin, dass der Versicherte wegen eines starken Rückfalls vom 12. Juli bis 16. August 2018 in der psychiatrischen Klinik in (...) stationär habe behandelt werden müssen. Die berufliche Reintegration habe in dieser Zeit abgebrochen werden müssen und könne aktuell noch nicht wiederaufgenommen werden (SVA-act. 29). C. C.a Am 6. September 2018 erhob A._______ gegen die Verfügung der IVSTA vom 4. Juli 2018 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die vollständige Feststellung des Sachverhalts und die Gewährung beruflicher Massnahmen auch nach dem 9. April 2018. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beizug der Verfahrensakten und amtliche Erkundigung bei der Agentur für Arbeit (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Am 28. September 2018 teilte der behandelnde Psychiater/Psychotherapeut mit, sein Patient sei weiterhin aus medizinisch-psychiatrischen Gründen krankheitshalber arbeitsunfähig und erhole sich nur langsam (SVA-act. 31). C.c Am 2. Oktober 2018 zahlte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss den Kostenvorschuss von Fr. 800.- in die Gerichtskasse ein (B-act. 3 bis 5). C.d Mit Vernehmlassung vom 7. November 2018 beantragte die Vorinstanz - unter Verweis auf die undatierte Stellungnahme der SVA, in welcher diese auf weitere Ausführungen verzichtete - die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 7). C.e Mit Schreiben vom 13. November 2018 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die Agentur für Arbeit in (...) und ersuchte diese um Auskunft zum aktuellen Status des Beschwerdeführers und zum Stand der bisher gewährten Leistungen aus der Arbeitslosenkasse (B-act. 8). Die Agentur für Arbeit nahm am 21. November 2018 Stellung (B-act. 9). C.f Nach zweimalig erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. März 2019 Stellung zur Auskunft der Agentur für Arbeit in (...). Er wies daraufhin, dass die ausbezahlten Arbeitslosengelder nicht eigentliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewesen seien, sondern Leistungen sozialhilferechtlicher Natur (B-act. 16). C.g Eingeladen zur Stellungnahme verzichtete die SVA am 1. April 2019 auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz ihrerseits hielt mit Duplik vom 5. April 2019 an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (B-act. 18). C.h Am 11. April 2019 brachte der Instruktionsrichter die vorinstanzliche Duplik inkl. Verzicht der SVA auf eine Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt - bis zum gesundheitsbedingten Abbruch der beruflichen Tätigkeit - als Grenzgänger in (...) (im Kanton C._______) erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...) (Deutschland), wo er heute noch lebt. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 4. Juli 2018, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Klärung des Sachverhalts und Feststellung, dass er über einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verfüge. Prozessthema ist daher vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (siehe AS 2015 343, AS 2015 345, AS 2015 353). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung eines Leistungsanspruches der Invalidenversicherung alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen nicht geändert hat (vgl. Urteile des BVGer C-5379/2017 vom 3. Oktober 2019 E. 3 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen alleine nach schweizerischem Recht. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Juli 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 5. 5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahme ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [AS 2007 5129; BBl 2005 4459]). 5.2 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzt indessen eine bestehende Versicherteneigenschaft voraus (vgl. Wortlaut "Versicherte" in Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht daher frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG [SR 831.10]). 5.3 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welche vorliegend Anwendung findet (vgl. vorangehend E. 4.1), sieht in diesem Zusammenhang in Anhang XI gemäss Abschnitt A Ziff. 1 Bst. i Nr. 8 Anhang II FZA die nachfolgende Nachversicherungsnorm (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung, vgl. Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345) vor: Nr. 8: "Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt." 5.4 Dieser Nachversicherungsschutz (Versicherungsfiktion) wurde in Ziffer 1011 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (nachfolgend: KSBIL), Stand: 4. April 2016 (abrufbar auf der Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de -> Kreisschreiben -> KSBIL alle Versionen) konkretisiert (vgl. BVGE 2017 V/7 E. 6.7). Hiernach gelten Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder selbständig Erwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dieser Anspruch endet jedoch unter anderem beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. 6. 6.1 Mit der angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz für die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen explizit auf die vorgenannte Regelung gemäss Randziffer 1011 des KSBIL. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft festgestellt. Zum einen habe die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen für den Monat März 2018 zurückgenommen, demnächst sollten auch die Leistungen für den Monat April 2018 widerrufen werden. Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit seien am 1. Mai 2018 eingestellt worden; die Gelder seien grösstenteils zurückbezahlt worden. Zum andern hätten die Leistungen vorliegend nicht den Charakter von Arbeitslosengeldern, sondern von Sozialhilfegeldern, da die Agentur für Arbeit erkannt habe, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit nicht leistungsfähig sei. Schliesslich sei mit der Regelung in Rz. 1011 der KSBIL keine genügende gesetzliche Regelung gegeben. 6.3 Im Beschwerdeverfahren verzichteten SVA und IVSTA auf weitere Ausführungen und verwiesen auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung. Dieser ist zu entnehmen, dass - gestützt auf Rz. 1011 des KSBIL - der Nachversicherungsschutz endet, wenn Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Wohnsitzlandes bezogen werden. Da der Beschwerdeführer sich bei der deutschen Arbeitslosenkasse bzw. der Agentur für Arbeit in (...) angemeldet und Leistungen bezogen habe, entfalle der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Massgebend sei der faktische Bezug, unabhängig von der Rückzahlung einer bereits bezogenen Leistung (SVA-act. 18, 32 S. 11). 6.4 Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bundes-agentur für Arbeit in (...) - entsprechend dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf deren Beizug - am 13. November 2018 zu einer Stellungnahme eingeladen. Dabei hat er die Agentur um Beantwortung der Fragen ersucht, welches der aktuelle Status des Beschwerdeführers in der deutschen Arbeitslosenversicherung sei, ob die Leistungen der Agentur für Arbeit nicht nur für den Monat März, sondern auch den Monat April 2018 widerrufen worden seien, und welche Leistungen insgesamt vom Beschwerdeführer bezogen worden seien (B-act. 8). Die Bundesagentur für Arbeit in (...) teilte mit Stellungnahme vom 21. November 2018 mit, der Versicherte habe Arbeitslosengeld in folgenden Zeiträumen bezogen: 1. bis 30. April 2018, 28. Juni bis 11. Juli 2018, 17. August bis 14. November 2018. Vom 12. Juli bis 16. August 2018 habe er eine Rehabilitationsmassnahme absolviert und Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung bezogen. Das Arbeitslosengeld für März 2018 sei zurückgefordert worden, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er habe nun doch für März 2018 Krankentaggelder (der E._______ Versicherungen) erhalten. Eine Rückforderung für April 2018 sei derzeit nicht beabsichtigt, nachdem auch kein Grund dafür ersichtlich sei. Für die Zeit vom 1. April bis 13. September 2018 sei die Zahlung von Arbeitslosengeld gestützt auf § 145 Sozialgesetzbuch (SGB) III ("Leistungsunfähigkeit für mind. 6 Monate: weil sie [die Person] wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist") erfolgt. Ab 14. September 2018 sei die Zahlung nach § 136 SGB III ("Anspruch auf Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung") erfolgt. Ab 14. September 2018 habe sich der Beschwerdeführer wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt, nachdem die Arbeitslosenversicherung festgestellt habe, dass er wieder leistungsfähig sei. Seit dem 15. November 2018 stehe der Beschwerdeführer wieder in einem Beschäftigungsverhältnis und beziehe keine Leistungen mehr (B-act. 9). 6.5 Bestritt der Beschwerdeführer einwandweise noch, die Leistungen bezogen zu haben, und machte er geltend, sie danach wieder (vollumfänglich) zurückbezahlt zu haben, ergibt sich aus der Stellungnahme der Agentur für Arbeit in (...) vom 21. November 2018 und auch aus den Ausführungen in der Replik, dass Leistungen aus der deutschen Arbeitslosenversicherung an den Beschwerdeführer geflossen und auch nicht (vollständig) zurückbezahlt worden sind (B-act. 9, 16). So wurden aufgrund der Stellungnahme der Agentur für Arbeit nur die Zahlungen für den Monat März 2018 von der Agentur zurückgefordert und hat der Beschwerdeführer vom 1. April bis am 14. November 2018 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen. Unklar bleibt in der Antwort der Agentur für Arbeit zu letzterer Aussage zwar, ob die Zahlungen im Zeitraum vom 1. Mai bis 27. Juni 2018 unterbrochen worden waren oder das Arbeitslosengeld durchgehend "in der Zeit vom 01.04.2018 bis 13.09.2018" gemäss § 145 SGB IIII bezahlt worden ist. Entscheidend ist vorliegend jedoch, ob ein Leistungsbezug erfolgte oder nicht. Der Beschwerdeführer hat den Leistungsbezug aus der deutschen Arbeitslosenkasse replikweise nicht (mehr) bestritten, weshalb feststeht, dass die Voraussetzungen zur Nichtgewährung von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung entsprechend Rz. 1011 KSBIL grundsätzlich gegeben sind. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer die Gesetzmässigkeit der Rz. 1011 der KSBIL bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass diese der Regelung in Abschnitt A Ziff. 1 Bst. i Nr. 8 des Anhangs XI des FZA entspricht (s. oben E. 5.3) und diese Regelung in der Praxis vom BGer bestätigt worden ist (vgl. BGE 133 V 137 E. 7; BGE 132 V 244 E. 6.4; BGE 132 V 53 E. 6 und die nachfolgenden Ausführungen), weshalb er mit dieser Rüge nicht durchdringt. 6.7 Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe - entgegen dem ursprünglichen Sinn und Zweck von Rz. 1011 der KSBIL - Gelder der Agentur für Arbeit in (...) bezogen, die sozialhilferechtlichen Charakter hätten und Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz nicht entgegenstünden, ist auf das Nachfolgende zu verweisen: 6.7.1 Zum Verhältnis zwischen Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Behörden und des Bezugs von Arbeitslosengeldern hatte das Bundesgericht unter Bezugnahme auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz festgehalten, dass - auch wenn Ziff. 9 Bst. o § 1 des Abschnitts A von Anhang II des FZA keine zeitliche Beschränkung für den Nachversicherungsschutz betreffend Eingliederungsmassnahmen vorsehe - der Nachversicherungsschutz nicht zeitlich unbegrenzt gelte. Dieser ziele darauf ab, im Sinne einer Übergangslösung und ohne Einschränkungen die Rückkehr der in der Schweiz invalid gewordenen Person in ihr Wohnsitzland zu ermöglichen, wo das dortige Recht zur Anwendung komme. Die Nachversicherung ende spätestens, wenn der Fall aus Sicht der schweizerischen Invalidenversicherung mit der Auszahlung einer Rente (und ohne dazu parallel geplante Eingliederungsmassnahmen) oder der erfolgreichen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen werden könne. Das gleiche gelte, wenn der Betroffene ausserhalb der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Wohnsitzstaat beziehe (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). Bereits zuvor (BGE 132 V 53) führte das BGer aus, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf der Konzeption beruhe, dass der migrierende Arbeiter bei der Arbeitssuche von den bestmöglichen Bedingungen der Arbeitslosenversicherung profitieren können müsse; für den echten Grenzgänger seien die besten Chancen dafür zweifellos am Ort des Wohnsitzes gegeben. Jedenfalls bestehe zwischen den Eingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung und den beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung eine Gleichartigkeit der Ziele. Diese Gleichartigkeit rechtfertige es, dass im Fall eines Grenzgängers die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung dem Schicksal der Leistungen der Arbeitslosenversicherung folgten (E. 6.4). Unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts sei die gleichzeitige Gewährung von beruflichen Massnahmen der (schweizerischen) Invalidenversicherung mit einer Arbeitslosenentschädigung nach der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates nicht vereinbar mit der Pflicht des als arbeitslos Gemeldeten, dem zuständigen Arbeitslosenamt am Wohnort zur Verfügung zu stehen. Eine berufliche Eingliederung nach Art. 17 IVG könnte den Erfolg von Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversicherung vereiteln (und umgekehrt). Der Grundsatz der Einheit des Rechts ziele darauf ab, eine Kumulation oder ein Durcheinander der Rechte und Pflichten, die sich bei gleichzeitiger oder alternativer Anwendung verschiedener Gesetzgebungen ergäben, zu verhindern (E. 6.5). Deshalb sei die Gleichsetzung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit Ziel und Zweck der genannten Bestimmung in Anhang II FZA vereinbar. Auch wenn diese Bestimmung nur die Wiederaufnahme einer Tätigkeit explizit nenne, schliesse sie andere Möglichkeiten wie den Bezug von Arbeitslosenentschädigungen im Wohnsitzstaat, die ein Ersatzeinkommen für die Leistung von Arbeit darstellten, nicht zwingend aus (E. 6.6). In BGE 133 V 137 bestätigte das Bundesgericht, dass echte Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit ausschliesslich Leistungen aufgrund von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Beschäftigungsstaat nach dem Recht des Wohnstaates erhalten. Diese Regelung beruhe auf der Annahme, dass die Vermittlungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Wohnort am Grössten seien. Die strikte Verweisung des vollarbeitslosen echten Grenzgängers auf den Arbeitsmarkt des Wohnstaates in Art. 71 Abs. 1 lit. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 sei nur für den Fall aufgehoben, dass dieser zum Beschäftigungsstaat persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhalte, dass er dort die besten Aussichten auf Wiedereingliederung habe. Es sei jedoch Sache des Beschäftigungsstaats zu entscheiden, ob eine besonders enge Bindung bestehe (E. 7.1). 6.7.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als "echter" Grenzgänger im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist, zumal aus den Akten nicht zu erkennen ist, er habe zum Beschäftigungsstaat (Schweiz) persönliche und berufliche Bindungen solcher Art aufrechterhalten, dass er dort die besten Aussichten auf Wiedereingliederung habe. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, hat in Österreich seinen Lehrabschluss als Restaurantfachmann gemacht, hatte seinen Wohnsitz bis im Alter von 20 Jahren in Österreich (bis April 1982), lebte danach bis Januar 1989 in Deutschland, danach in der Schweiz und hat später (Anmerkung Gericht: Datum nicht aktenkundig) Wohnsitz in (...)/Deutschland genommen, wo er heute mit seiner Ehefrau in einer Eigentumswohnung lebt. Zwar weist er mit der fünfmonatigen Ausbildung zum Betriebsleiter Gastronomie in (...) (Januar bis Mai 2000), seinen Tätigkeiten als Geschäftsführer im F._______ in (...) (von Oktober 1994 bis Februar 2007), im G._______ in (...) (von Januar 2007 bis November 2008; SVA-act. 11.1 S. 3) und der Beschäftigung als Restaurantfachmann im Hotel B._______ AG in (...) seit Mai 2009 bis 2017 (SVA-act. 8.1 S. 2) schwergewichtig Berufserfahrung in der Schweiz auf, jedoch ist er in dieser Funktion vielseitig und ortsunabhängig einsetzbar (SVA-act. 5). Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, er habe zur Schweiz eine besondere persönliche und berufliche Bindung im obgenannten Sinne aufrechterhalten, sodass er dort die besten Aussichten auf Wiedereingliederung habe. Zu seiner Familie in Österreich habe er regen Kontakt; er habe auch Kontakte zu ehemaligen Kollegen während der Berufstätigkeit im Gasthof H._______, (...)/Deutschland (SVA-act. 11.1 S. 8 und 12). Zu erwähnen bleibt, dass er sich aus eigenem Entschluss bei der Agentur für Arbeit in (...) zum Bezug von Arbeitslosengeldern gemeldet hat. 6.7.3 Weiter ist festzuhalten, dass die Leistungen der Agentur für Arbeit in (...) ausschliesslich gestützt auf Rechtstitel der Arbeitslosenversicherung (SGB III, Viertes Kapital "Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld", "Regelvoraussetzungen": § 136 bis 144, "Sonderformen des Arbeitslosengeldes": § 145 f.) gesprochen worden sind. Auch wenn die Agentur einen Teil der Leistungen gestützt auf Art. 145 SGB III wegen Minderung der Leistungsfähigkeit gesprochen hat, war der Beschwerdeführer (spätestens) ab April 2018 bei der deutschen Arbeitslosenversicherung als Arbeitsloser erfasst und bezog im Zeitraum vom 1. April bis 14. November 2018 (mit fraglichem Unterbruch vom 1. Mai bis 27. Juni 2018) Gelder der Arbeitslosenversicherung, die dazu dienten, dem Beschwerdeführer die Integration ins Arbeitsleben und Überbrückung des Arbeitslosenstatus zu ermöglichen. Ab 14. September 2018 galt der Beschwerdeführer zudem wieder als leistungsfähig, weshalb er ab diesem Zeitpunkt bis zum 14. November 2018 Arbeitslosengeld nach § 136 SGB III ("Anspruch auf Arbeitslosengeld": Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung) bezog. Damit war der Beschwerdeführer ab April 2018 unzweifelhaft Bezüger von Leistungen der deutschen Arbeitslosenversicherung, weshalb er aus der eigenen (unzutreffenden) Beurteilung, es hätten Leistungen sozialhilferechtlichen Charakters vorgelegen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.8 Damit steht fest, dass der Nachversicherungsschutz des Beschwerdeführers spätestens am 31. März 2018 gemäss Rz. 1011 KSBIL endete. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen (wie beispielsweise die von der SVA am 9. April 2018 ursprünglich angekündigte Beratung und Unterstützung bei beruflicher Integration) gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung mehr. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner finanziellen Situation zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung gezwungen gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe, welche ihn zur dortigen Anmeldung bewogen hatten, für das Erlöschen des Nachversicherungsschutzes keine Rolle spielen (vgl. hierzu Urteile des BVGer C-6425/2017 vom 13. Mai 2019 E. 6.6 und C-5963/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.4). Da der schweizerische Nachversicherungsschutz gemäss Rz. 1011 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes definitiv endet, hat der Beschwerdeführer - solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland beibehält - auch nach einer Einstellung der deutschen Arbeitslosenversicherungsleistungen keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2018 abzuweisen ist. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: