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C-7234/2009

C-7234/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-04 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (_______) geborene, verwitwete, kosovarische Staatsangehörige H._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Kosovo und hat dort ihren Wohnsitz. Am 16. April 2009 reichte sie bei der kosovarischen Verbindungsstelle eine Anmeldung zum Bezug einer Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein, welche an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) übermittelt wurde. Daraus geht hervor, dass ihr Ehegatte N._______, geboren am (_______), am 30. Dezember 2008 verstorben ist (Vorakten 15). B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 (Vorakten 40) wies die SAK das Rentengesuch der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei bei ihrem Ehemann nicht erfüllt, weshalb ihr keine Rente zustehe. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2009 bei der SAK Einsprache (Vorakten 50). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2009 und die Gutheissung ihres Rentenanspruchs. Zur Begründung führte sie aus, ihr Ehemann habe sechs Saisons in der Schweiz gearbeitet und somit die gesetzliche Versicherungszeit erfüllt. Als Arbeitgeber gab sie an: " - Ort: Muersingen, Bauunternehmung-Kantin Chur (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl eine Bauunternehmung in der Stadt Chur)

- Ort: Witterswil." C. Am 20. Oktober 2009 wies die SAK die Einsprache ab (Vorakten 56, 57) mit der Begründung, dem Ehemann der Beschwerdeführerin könnten weder Einkommen, noch Erziehungsgutschriften, noch Betreuungsgutschriften angerechnet werden. In den Unterlagen seien keine offenkundigen Unrichtigkeiten festzustellen, noch würden Beweismittel wie Arbeitsbestätigungen oder Lohnzettel vorliegen, welche mögliche Fehler im individuellen Konto bekunden würden. Weitere Untersuchungen seien auf der Grundlage der übermittelten Angaben nicht möglich gewesen. Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr sei somit nicht erfüllt und es könne von Gesetzes wegen keine Witwenrente gewährt werden. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2009 (Postaufgabe, eingegangen am 20. November 2009) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Rente. E. Mit Schreiben vom 23. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen (act. 3). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2009 nach (act. 4). F. Die SAK liess sich am 16. Dezember 2009 vernehmen (act. 5) und beantragte die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2009, da die Mindestbeitragsdauer beim verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei. G. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 10). H. Am 21. Dezember 2011 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Abklärungen beim Bundesamt für Migration über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Diese ergaben, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann und ihrer Tochter am 5. Mai 1999 in die Schweiz einreiste und am 2. August 1999 wieder in ihr Heimatland zurückkehrte. Anlässlich der Befragung im Asylverfahren sagte der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe vor ca. 15 Jahren für drei Saisons in der Schweiz gearbeitet. Nähere Angaben zu den Arbeitgebern konnten den Asylgesuchsunterlagen nicht entnommen werden (act. 13 / Dossier N 370998 Bundesamt für Migration). I. Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gemeinde Witterswil ergaben, dass über den verstorbenen Ehegatte der Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorhanden sind (act. 17). J. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts berichtete das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, dass der Verstorbene im Jahre 1999 eine Zuweisung in den Kanton Basel hatte (act. 16). Nachforschungen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie beim Amt für Migration Basel-Landschaft ergaben, dass der Verstorbene weder im Kanton Basel-Stadt noch in Basel-Landschaft gearbeitet hat (act. 20 und 21).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2009, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Rente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenversicherung abgewiesen wurde.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 2.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell­rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Verfügung vom 20. Oktober 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist.

E. 2.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1. Die Beschwerdeführerin sowie auch ihr verstorbener Ehemann sind kosovarische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin hat zudem in Kosovo Wohnsitz. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre­publik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend Abkommen Jugoslawien; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für Staatsangehörige des Kosovo, als kosovarisch-serbische Doppelbürger, ist jedoch das Abkommen Jugoslawien weiterhin anwendbar (vgl. Grundsatzurteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Hinterlassenenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben. 3.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange­messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 4 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht beim Ehemann der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von weniger als einem Jahr festgestellt und gestützt darauf der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente verweigert hat.

E. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).

E. 4.2 Eine volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Dabei richtet sich die Beitragsdauer eines Versicherten in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) muss im individuellen Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten eingetragen sein. Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berechtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 130 V 335 E. 4.1; BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 4.3 In den Akten lässt sich kein individueller Kontoauszug des verstorbenen Ehemannes finden. Die Vorinstanz führte dazu aus, gemäss ihren Nachforschungen im Versicherungsregister (Telezas 3) sei kein individuelles Konto auf den Namen des Ehegatten der Beschwerdeführerin eröffnet worden (Vorakten 66-68). Zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin nicht genügen, um die damaligen Arbeitgeber des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu identifizieren. Deshalb sei die Vorinstanz nicht in der Lage gewesen, Nachforschungen bei den zuständigen Aus-gleichskassen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe im vorliegen-den Verfahren keine neuen Beweise vorbringen können, die es erlauben würden, die Einspracheverfügung zu revidieren.

E. 4.4 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei während 6 Saisons in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Allerdings lassen sich aufgrund ihrer spärlichen Angaben und dem Fehlen von Unterlagen allfällige Arbeitgeber in der Schweiz nicht eruieren. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten des Bundesamtes für Migration. Vielmehr geht dort einzig hervor, dass der verstorbene Ehemann zusammen mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter am 15. Mai 1999 in die Schweiz einreisten und am 2. August 1999 wieder in ihr Heimatland zurückkehrten. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund der Ergebnisse der Nachforschungen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Witterswil, bei den Migrationsämtern der Kantone Graubünden, Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Vielmehr ist gestützt auf die vorhandenen Akten davon auszugehen, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz gearbeitet und auch keine Versicherungsbeiträge bezahlt hat.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Hinterlassenenrente wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit zu Recht abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009 und damit die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Juli 2009 zu bestätigen ist.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7234/2009{T 0/2} Urteil vom 4. Mai 2012 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien H._______, Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009. Sachverhalt: A. Die am (_______) geborene, verwitwete, kosovarische Staatsangehörige H._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Kosovo und hat dort ihren Wohnsitz. Am 16. April 2009 reichte sie bei der kosovarischen Verbindungsstelle eine Anmeldung zum Bezug einer Hinterlassenenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein, welche an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) übermittelt wurde. Daraus geht hervor, dass ihr Ehegatte N._______, geboren am (_______), am 30. Dezember 2008 verstorben ist (Vorakten 15). B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2009 (Vorakten 40) wies die SAK das Rentengesuch der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei bei ihrem Ehemann nicht erfüllt, weshalb ihr keine Rente zustehe. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2009 bei der SAK Einsprache (Vorakten 50). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2009 und die Gutheissung ihres Rentenanspruchs. Zur Begründung führte sie aus, ihr Ehemann habe sechs Saisons in der Schweiz gearbeitet und somit die gesetzliche Versicherungszeit erfüllt. Als Arbeitgeber gab sie an: " - Ort: Muersingen, Bauunternehmung-Kantin Chur (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl eine Bauunternehmung in der Stadt Chur)

- Ort: Witterswil." C. Am 20. Oktober 2009 wies die SAK die Einsprache ab (Vorakten 56, 57) mit der Begründung, dem Ehemann der Beschwerdeführerin könnten weder Einkommen, noch Erziehungsgutschriften, noch Betreuungsgutschriften angerechnet werden. In den Unterlagen seien keine offenkundigen Unrichtigkeiten festzustellen, noch würden Beweismittel wie Arbeitsbestätigungen oder Lohnzettel vorliegen, welche mögliche Fehler im individuellen Konto bekunden würden. Weitere Untersuchungen seien auf der Grundlage der übermittelten Angaben nicht möglich gewesen. Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr sei somit nicht erfüllt und es könne von Gesetzes wegen keine Witwenrente gewährt werden. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009 erhob die Beschwerdeführerin am 14. November 2009 (Postaufgabe, eingegangen am 20. November 2009) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Rente. E. Mit Schreiben vom 23. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nennen (act. 3). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2009 nach (act. 4). F. Die SAK liess sich am 16. Dezember 2009 vernehmen (act. 5) und beantragte die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2009, da die Mindestbeitragsdauer beim verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei. G. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 10). H. Am 21. Dezember 2011 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Abklärungen beim Bundesamt für Migration über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Diese ergaben, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann und ihrer Tochter am 5. Mai 1999 in die Schweiz einreiste und am 2. August 1999 wieder in ihr Heimatland zurückkehrte. Anlässlich der Befragung im Asylverfahren sagte der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin aus, er habe vor ca. 15 Jahren für drei Saisons in der Schweiz gearbeitet. Nähere Angaben zu den Arbeitgebern konnten den Asylgesuchsunterlagen nicht entnommen werden (act. 13 / Dossier N 370998 Bundesamt für Migration). I. Nachfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gemeinde Witterswil ergaben, dass über den verstorbenen Ehegatte der Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorhanden sind (act. 17). J. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts berichtete das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, dass der Verstorbene im Jahre 1999 eine Zuweisung in den Kanton Basel hatte (act. 16). Nachforschungen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie beim Amt für Migration Basel-Landschaft ergaben, dass der Verstorbene weder im Kanton Basel-Stadt noch in Basel-Landschaft gearbeitet hat (act. 20 und 21). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2009, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Rente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenversicherung abgewiesen wurde. 2. 2.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell­rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Verfügung vom 20. Oktober 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). 2.4. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 2.5. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1. Die Beschwerdeführerin sowie auch ihr verstorbener Ehemann sind kosovarische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin hat zudem in Kosovo Wohnsitz. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre­publik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend Abkommen Jugoslawien; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für Staatsangehörige des Kosovo, als kosovarisch-serbische Doppelbürger, ist jedoch das Abkommen Jugoslawien weiterhin anwendbar (vgl. Grundsatzurteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Hinterlassenenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben. 3.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange­messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht beim Ehemann der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von weniger als einem Jahr festgestellt und gestützt darauf der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente verweigert hat. 4.1. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 4.2. Eine volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Dabei richtet sich die Beitragsdauer eines Versicherten in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) muss im individuellen Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten eingetragen sein. Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berechtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 130 V 335 E. 4.1; BGE 117 V 261 E. 3a). 4.3. In den Akten lässt sich kein individueller Kontoauszug des verstorbenen Ehemannes finden. Die Vorinstanz führte dazu aus, gemäss ihren Nachforschungen im Versicherungsregister (Telezas 3) sei kein individuelles Konto auf den Namen des Ehegatten der Beschwerdeführerin eröffnet worden (Vorakten 66-68). Zudem würden die Angaben der Beschwerdeführerin nicht genügen, um die damaligen Arbeitgeber des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu identifizieren. Deshalb sei die Vorinstanz nicht in der Lage gewesen, Nachforschungen bei den zuständigen Aus-gleichskassen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe im vorliegen-den Verfahren keine neuen Beweise vorbringen können, die es erlauben würden, die Einspracheverfügung zu revidieren. 4.4. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei während 6 Saisons in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Allerdings lassen sich aufgrund ihrer spärlichen Angaben und dem Fehlen von Unterlagen allfällige Arbeitgeber in der Schweiz nicht eruieren. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten des Bundesamtes für Migration. Vielmehr geht dort einzig hervor, dass der verstorbene Ehemann zusammen mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter am 15. Mai 1999 in die Schweiz einreisten und am 2. August 1999 wieder in ihr Heimatland zurückkehrten. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund der Ergebnisse der Nachforschungen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Witterswil, bei den Migrationsämtern der Kantone Graubünden, Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Vielmehr ist gestützt auf die vorhandenen Akten davon auszugehen, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz gearbeitet und auch keine Versicherungsbeiträge bezahlt hat.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Hinterlassenenrente wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit zu Recht abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2009 und damit die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Juli 2009 zu bestätigen ist. 6. 6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: