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C-1556/2012

C-1556/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-25 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 16. März 2012 wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 16. März 2012 wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1556/2012 Urteil vom 25. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, einmalige Abfindung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am 10. Mai 1947 geborene, verwitwete, in seiner Heimat wohnhafte ser­bische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerde­führer) am 1. Februar 2011 (Posteingang) bei der Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) um Auskunft über seine künftige Altersrente der Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV) ersucht hat (Vorakten act. 6), dass der Beschwerdeführer am 12. April 2011 auf Geheiss der Vorinstanz ein Antragformular für eine prognostische/provisorische Rentenberech­nung eingereicht hat und dabei einen einjährigen Vorbezug der Alters­rente gewünscht hat (Vorakten act. 9), dass der serbische Versicherungsträger der Vorinstanz am 5. Mai 2011 die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 12. April 2011 (eingereicht am 5. Mai 2011) zum Bezug einer AHV-Altersrente mit Vorbezug über­mittelt hat (Vorakten act. 10), dass die Vorinstanz in der Folge aufgrund eigener und beim Beschwerde­führer eingeholter Unterlagen dessen Anspruch auf Leistungen der AHV geprüft und berechnet hat (Vorakten act. 11 bis 17), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juli 2011 dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 31'584.- zugesprochen hat - unter Hinweis darauf, dass bei Teilrenten von nicht in der Schweiz wohnhaften Versicherten, die weniger als 20% der entsprechenden Vollrente betragen, aufgrund staatsvertraglicher Abkommen eine einmalige Abfindung in der Hohe der kapitalisierten Altersrente ausgerichtet werde, und vorliegend eine Kürzung infolge des seit dem 1. Juni 2011 erfolgten Rentenvorbezugs habe berücksichtigt werden müssen (Vorakten act. 18), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung am 26. Juli 2011 (Posteingang) Einsprache erhob (Vorakten act. 19) und diese durch weitere Eingaben vom 11. und 29. August 2011 (jeweils Posteingang) ergänzte (Vorakten act. 20 und 21), dass der Beschwerdeführer einspracheweise geltend machte, er wün­sche Auskunft über die zu erwartende monatliche Rente, so dass er sich allenfalls für die Rentenauszahlung (und nicht die einmalige Abfindung) entscheiden könne - zudem sei er bereit, die bereits ausbezahlte einmalige Abfindung zurückzuerstatten, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Dezember 2011 die Ein­sprache des Beschwerdeführers abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugos­lawien über Sozialversicherung (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) dann zwin­gend eine einmalige Abfindung statt einer Teilrente auszurichten ist, wenn diese - wie im Entscheid detailliert berechnet - höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente betrage (Vorakten act. 25), dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 16. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinn­gemäss beantragte, es sei ihm eine Altersrente zuzusprechen, die höher ausfallen müsse, als von der Vorinstanz berechnet, dass der Beschwerdeführer trotz zuerst informell, danach auf diploma­tischem Wege eröffneter Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat, dass die Vorinstanz am 20. Juli 2012 aufforderungsgemäss die Vorakten eingereicht hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Ver­fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be­urteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so ins­besondere auch die SAK, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Be­urteilung der Be­­schwerde vom 7. Juli 2011 zu­ständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legiti­miert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Datum der Eröffnung des nicht eingeschrieben versandten Entscheides vom 15. Dezember 2011 ohne unverhältnismässigen Auf­wand nicht mehr ermittelt werden kann, so dass nach Treu und Glauben (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nos­senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) die Beschwerde auch als fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereicht zu gelten hat, und darauf ein­zutreten ist, dass nach ständiger Praxis das zwischen der Schweiz und Jugoslawien geschlossenen Sozialversicherungsabkommen in Bezug auf Staatsange­hörige der Republik Serbien weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-7234/2009 vom 4. Mai 2012 E. 3.1), dass - wie im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt wird - gemäss Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen dann eine einmalige Abfin­dung statt einer Teilrente auszurichten ist, wenn diese höchstens einen Zehntel der entspre­chenden ordentlichen Vollrente beträgt, dass diese unmittelbar anwendbare staatsvertragliche Norm zwingender Natur ist und insbesondere keine Wahl des Versicherten zwischen monatlichen Renten und einer einmaligen Abfindung ermöglicht, dass daher zuerst zu überprüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die dem Beschwerdeführer an sich zustehende Alters­rente für Witwer weniger als 10% einer entsprechenden Vollrente ausmacht, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rentenberechnung der Vorinstanz in Frage stellen könnte, ist doch die gegenwärtige und künf­tige wirtschaftliche Lage des Berechtigten und seiner Familie ent­gegen den Ausführungen in der Beschwerde ohne Belang, dass für die Rentenberechnung vielmehr nur die Beitragsjahre, das Er­werbs­einkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Art. 29bis AHVG), dass sich aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Vorakten act. 15 S. 2 und 3) und den übrigen Vorakten ergibt, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz 52 Monate erwerbstätig war und somit 4 volle Versicherungsjahre aufweist (vgl. Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101), dies bei einer unter Berücksichtigung des einjährigen Vor­bezugs voll­ständigen Beitragsdauer von 43 Jahren, dass angesichts des Alters der 1979 geborenen Tochter (Vor­akten act. 9 S. 2) sowie der Versicherungszeit des Beschwerdeführers in den Jahren 1972 bis 1976 keine Erziehungsgutschriften anzurechnen sind und keine Betreuungsgutschriften geltend ge­macht werden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht für die Be­rechnung der Teilrente die Rentenskala 4 gemäss Rententabellen 2011 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (www.bsv.admin.ch/vollzug/ storage/documents/365/365_11_de.pdf) angewandt hat, dass dem Auszug aus dem IK zudem zu entnehmen ist, dass das vom Beschwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 1972 bis 1976 in 52 Monaten erwirt­schaftete Erwerbs­einkommen insgesamt Fr. 113'882.- betrug, dass die Vorinstanz ausgehend von diesem Einkommen, unter Berück­sichtigung der seit 1972 eingetretenen Teuerung (Aufwertungs­faktor 1,216) und Übergangsgutschriften von Fr. 19'274.- ein durchschnittliches Jahreseinkommen von (gerundet) Fr. 51'231.- ermittelt hat ((((113'882 x 1,216) : 52) x 12) + 19'274) - was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 30 und 33ter AHVG, Art. 53 AHVV, Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]), dass bei diesem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss der anwendbaren Rentenskala 4 die Altersrente für Wittwer Fr. 206.- pro Monat beträgt, die vorliegend infolge des Vorbezugs von einem Jahr um 6,6% auf monatlich Fr. 192.- zu reduzieren ist (Art. 40 AHVG, Art. 56 AHVV), dass dagegen die monatliche ungekürzte Vollrente bei gleichem Jahres­einkommen und in Anwendung der Rentenskala 4 monatlich Fr. 2'272.- betragen würde, so dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers weniger als 10% der entspre­chenden ordentlichen Vollrente beträgt, dass dies selbst dann zuträfe, wenn auf eine Reduktion infolge des gewährten Vorbezugs verzichtet würde, so dass offen bleiben kann, ob die Vorinstanz diesen zu Recht ermöglicht hat, dass damit der Beschwerdeführer ohne Zweifel keinen Anspruch auf eine monatliche Rentenauszahlung hat, und ihm vielmehr eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente zu gewähren ist (Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen), dass sich der Barwert der Altersrente des Beschwerdeführers nach den vom BSV herausgegebenen "Barwerttabellen und Abfindungen geschul­deter Renten" (gültig ab 1. Januar 1997) richtet (vgl. das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts C-4904/2008 vom 2. Juli 2010 E. 6.3.2), wo­bei vorliegend der Barwertsatz B1 (13.708) Anwendung findet, dass zur Bestimmung der einmaligen Abfindung der Barwertsatz mit der auf ein Jahr aufgerechneten monatlichen Rente zu multiplizieren ist, dass die einmalige Abfindung vorliegend Fr. 31'584.- beträgt, wie dies die Vorinstanz korrekt ermittelt hat (13.708 x 192 x 12), dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet er­weist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), wobei von der Einholung einer Vernehmlassung bei der Vor­instanz ab­gesehen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer mangels Zustell­domizils in der Schweiz androhungsgemäss durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 16. März 2012 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: