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C-4904/2008

C-4904/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-02 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die am (...) 1945 geborene kroatische Staatsbürgerin A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in Kroatien. Sie arbeitete von 1963 - 1965 an Saisonstellen in Schweizer Hotels in X._______ und W._______ (act. SAK/79). Nach ihrer Heirat am (...) 1965 kam im (...) 1965 ihr Sohn zur Welt. In den Jahren 1968 und 1969 arbeitete sie nochmals in einem Hotel in W.________ (act. SAK/80, 89). Am 29. Juni 1969 reiste sie, kurz vor der Geburt ihrer Tochter im (...) 1969, aus der Schweiz aus. Ihr im Jahr 1939 geborener Ehemann arbeitete ab 31. Dezember 1968 mit B-Bewilligung, ab Oktober 1975 mit C-Bewilligung bis im Mai 1992 in der Schweiz (act. SAK/37 - 40, 133 f.). B. Am 25. Mai 2007 stellte die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) Antrag auf Vorbezug der Altersrente. Gleichzeitig teilte sie mit, sie habe in der Schweiz nur während elf Saisons gearbeitet. Da sie annehme, dass die Rente ziemlich klein werde, beantrage sie deren Auszahlung als einmalige Abfindung (act. SAK/91 - 94, 95). Der kroatische Versicherungsträger reichte der SAK das am 15. Juni 2007 unterzeichnete Formular ein (act. SAK/96 - 99). C. Mit Verfügung vom 3. März 2008 sprach die Vorinstanz der Versicherten eine einmalige Abfindung von Fr. 7'830.--, gestützt auf eine Beitragsdauer von einem Jahr und elf Monaten (1963: 4 Monate, 1964: 3 Monate, 1965: 4 Monate, 1968: 6 Monate, 1969: 6 Monate [Januar - Juni] act. SAK/89, inkl. hälftige Erziehungsgutschriften in den Jahren 1968 und 1969 [act. SAK/61]) mit Kürzung wegen Rentenvorbezug ab 1. Februar 2008, zu (act. SAK/112 - 115). D. Mit Eingabe vom 19. März 2008 erhob sie Einsprache gegen die Verfügung vom 3. März 2008 und begründete diese damit, dass sie insgesamt während fünf Jahren und sechs Monaten in der Schweiz gearbeitet habe. Ebenfalls habe sie während ihrem Aufenthalt in der Schweiz zwei Kinder bekommen (act. SAK/124). E. Die Vorinstanz holte in der Folge bei der Fremdenpolizei des Kantons V._______ Auskünfte über den Aufenthalt der Versicherten und ihres Ehemannes für die Jahre 1963 - 1969 bzw. 1963 - 1992 ein (act. SAK/125 - 134). Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2008 wies die SAK die Einsprache ab. Sie erläuterte darin die Berechnungsweise der Beitrags-jahre und -monate und begründete den Entscheid damit, dass der Anspruch gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach den "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 - 1968" des Bundesamts für Sozialversicherung festgesetzt worden sei. Die Ermittlungen bei der Fremdenpolizei des Kantons Waadt hätten ergeben, dass die Versicherte während ihres Aufenthalts in der Schweiz nur eine Saisonbewilligung und nicht eine Daueraufenthaltsbewilligung gehabt habe. Da für den fraglichen Zeitraum keine rechtsgenüglichen Belege über eine zusätzliche Tätigkeit vorliegen würden, habe sich nur eine Beitragsdauer von einem Jahr und elf Monaten ergeben (act. SAK/135 f.). F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Duka Radovic - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte die Zusprechung einer Abfindung aufgrund einer Beitragsdauer von fünf Jahren und sechs Monaten sowie eine Zahlung für die Kinder während deren Minderjährigkeit, solange sie gearbeitet habe. Gleichzeitig machte sie sinngemäss geltend, ihr sei am (...) 2006 ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt worden. Seither sei sie zu über 70% invalid, weshalb sie eine Invalidenrente beantrage und eventualiter einen Antrag auf Pflegegelder stelle (act. 1). G. Die Vorinstanz reichte als Vorakten die AHV-Akten des Ehepaars Bungur-Makasan ein und beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2008, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2008 sowie die Verfügung vom 3. März 2008 seien zu bestätigen. Sie begründete dies damit, dass sich gestützt auf ihre Nachforschungen eine Beitragsdauer von einem Jahr und elf Monaten ergeben habe (act. 3). H. Mit Verfügung vom 3. September 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, Gegenstand im vorliegenden Verfahren bilde einzig die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2008 sowie der Verfügung vom 3. März 2008. Gleichzeitig leitete es eine Kopie der Beschwerde (inkl. diesbezügliche Beweismittel) an die für das allfällige IV-Verfahren zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA weiter (act. 4). I. In ihrer Replik vom 30. September 2008 (Poststempel) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 5). J. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Replik an die Vorinstanz und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 6). K. Am 26. November 2009 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. September 2009 an die IVSTA inklusive Beilagen, welche sich wiederum auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beitragszeit von fünf Jahren und sechs Monaten bezog (act. 7). L. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 bei der IVSTA teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, seine Klientin lasse sich nicht mehr von ihm vertreten. Die Eingabe wurde am 21. Januar 2010 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (act. 8). M. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62 AHVG).

E. 1.2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Endentscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 38 E. 2 sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 403 f.). Gegenstand kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demzufolge nur das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7 f.).

E. 1.2.2 Bei der angefochtenen Einspracheverfügung handelt es sich um einen vorinstanzlichen Endentscheid der SAK betreffend die Zusprache, die Beitragsermittlung und die Berechnung einer einmaligen Abfindung anstelle einer Altersrente gemäss AHVG. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit nicht Streitgegenstand bildet die Frage nach einem allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie nach einem allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Pflegeleistungen.

E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Sie hat mit Vollmacht vom 14. Juli 2008 Rechtsanwalt Duka Radovic zur Vertretung ihrer Interessen bevollmächtigt (act. 1.1). Der die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt Duka Radovic war somit zur Einreichung der Beschwerde und zur Führung des Mandats bis zum Mandatsentzug im Dezember 2009 rechtsgültig bevollmächtigt.

E. 1.5 Die auf den 10. Juni 2008 datierte Einspracheverfügung wurde der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt. Die Beschwerde wurde am 16. Juli 2008 der kroatischen Post übergeben. Unter Berücksichtigung des üblichen Laufs der Postzustellung von der Schweiz nach Kroatien und weil das genaue Zustelldatum der angefochtenen Verfügung nicht mehr einbringbar ist, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen den gesetzlichen Formvoraussetzungen (Art. 52 VwVG) entspricht, ist darauf - soweit diese die Höhe und Berechnung der Altersrente bzw. die diesbezügliche Abfindung betrifft - einzutreten. Was die in der Beschwerde darüber hinaus gestellten Anträge aus invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht betrifft, ist darauf zufolge fehlenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

E. 2 Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 2.1 Nach Art. 4 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 mit Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 - 4 des Abkommens). Demnach bestimmen sich das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von schweizerischen Altersrenten grundsätzlich nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).

E. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts (Eintritt des Versicherungsfalls inkl. Vorbezug der Abfindung für ein Jahr per 1. Februar 2008) Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 4 Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK der Beschwerdeführerin bei der Rentenberechnung zu Recht nur Beiträge für ein Jahr und elf Monate statt der geltend gemachten fünf Jahre und sechs Monate angerechnet hat (E. 4). Weiter ist dem Antrag auf "Zahlungen für die Kinder während der Zeit, als sie arbeitete" nachzugehen (E. 5) und abschliessend die Rentenberechnung der Vorinstanz zu überprüfen (E. 6).

E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG).

E. 4.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1969).

E. 4.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).

E. 4.2.2 Hatte eine in den Jahren 1948 - 1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen. Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948 - 1968 verbindliche Tabellen auf (Art. 50a AHVV).

E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben einzig geltend, aufgrund der beigelegten Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge) der Ausgleichskasse der hotelleriesuisse (SHV) und des Schweizerischen Reisebüro-Verbands (SRV) Hotela vom 4. Juli 2007 sei eine Beitragszeit von fünf Jahren und sechs Monaten ersichtlich. Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass sie je eine Berichtigung des individuellen Kontos verlangt hat. Auch weitere Belege wie Arbeitsbestätigungen, Lohnausweise etc., die eine Tätigkeit über die von der Vorinstanz ermittelten 23 Erwerbsmonate hinaus belegen würden, legt sie nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Kassenakten finden sich ebenfalls in den Vorakten (act. SAK/109, 110). Wie die Vorinstanz ausführt, geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1968 Saisonnierstatus hatte (act. SAK/133). Zu den Jahren 1963 - 1965 finden sich keine diesbezüglichen Angaben, indessen gab die Beschwerdeführerin der Vorinstanz an, lediglich während elf Saisons in der Schweiz gearbeitet zu haben (act. SAK/95). Es ist deshalb mangels weiterer vorhandener Akten - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - auf die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 - 1968 (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2007 [nachfolgend: RWL]), Anhang IX S. 297 ff., abzustellen. Gemäss Tabelle 50 Gastgewerbe, S. 326, ergibt sich für das Jahr 1963 bei einem versicherten Einkommen von Fr. 2'425.-- eine mutmassliche Beitragsdauer von vier Monaten, für das Jahr 1964 bei einem versicherten Einkommen von Fr. 1'975.-- eine mutmassliche Beitragsdauer von drei Monaten, für das Jahr 1965 bei einem versicherten Einkommen von Fr. 2'325.-- eine mutmassliche Beitragsdauer von drei Monaten und für das Jahr 1968 bei einem versicherten Einkommen von Fr. 3'925.-- plus Fr. 439.-- im Dezember eine mutmassliche Beitragszeit von sechs Monaten (Berechnung: siehe RWL, Anhang IX S. 297). Für das Jahr 1969 sind Beiträge in den Monaten Januar bis Juni belegt. Zusammen ergeben sich demnach bei der Beschwerdeführerin insgesamt 23 Beitragsmonate bzw. ein Jahr und elf Monate.

E. 4.2.4 Somit ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Belege keine offenkundige Unrichtigkeit der von der Vorinstanz festgestellten Beitragszeit darzulegen vermag, soweit es sich um den Nachweis von Tätigkeiten in der Schweiz handelt. Diesbezüglich ist auf die von der Vorinstanz festgestellten Beitragszeiten abzustellen.

E. 5 Weiter macht die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Tatsache, dass sie zwei minderjährige Kinder hatte, als sie arbeitete, als Anspruchsgrundlage geltend.

E. 5.1 Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 AHVG). Vorliegend ist festzustellen, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin im Oktober 1983 bzw. im Juli 1987 - also über 20 Jahre vor Entstehung des Rentenanspruchs der Mutter - das 18. Altersjahr vollendet haben. Auch bei Erreichen des 25. Altersjahrs im Oktober 1990 bzw. im Juli 1994 hatte die Mutter das Rentenalter noch nicht erreicht. Für die Zusprechung einer Kinderrente zur Altersrente besteht deshalb in der vorliegenden Konstellation nach Schweizer Recht kein Raum.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen; b. den Erziehungsgutschriften; c. den Betreuungsgutschriften. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG).

E. 5.2.2 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Versichert gemäss dem AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG).

E. 5.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Berechnung der Altersrenten des Ehepaares für die Jahre 1968 und 1969 bei beiden Partnern die Erziehungsgutschrift - wie im Übrigen auch der jeweils versicherte Verdienst - geteilt und je hälftig dem anderen angerechnet wurde. Jeweils die ganzen Erziehungsgutschriften wurden dem Ehemann für die Jahre 1966 - 1967 sowie 1970 - 1985 angerechnet (act. SAK/59, 61 f.).

E. 5.2.4 Aufgrund der Auskunft der Fremdenpolizei des Kantons Waadt vom 23. Mai 2008 (act. SAK/133) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 1969 nicht mehr in der Schweiz wohnte. Da sie in den Jahren 1966 - 1967 und ab Juli 1969 - 1985 gemäss den Akten auch nicht in der Schweiz arbeitete, war sie demnach gemäss Art. 1a AHVG auch nicht mehr in der Schweiz obligatorisch versichert. Deshalb wurden die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG in Verbindung mit Art. 52 f Abs. 1 und 4 AHVV zu Recht an den Rentenanspruch des Ehemanns angerechnet, welcher bis ins Jahr 1992 in der Schweiz arbeitete und auch dort auch versichert war. Der geleistete Anteil der Ehefrau an die Kindererziehung, welche gemäss Schweizer Recht als Erziehungsgutschrift entschädigt wird, ist somit vorliegend der Altersrente des Ehemannes zugerechnet worden, welche sich aufgrund der Erziehungsgutschriften entsprechend erhöht hat. Da das Ehepaar gemäss den Akten in ungetrennter Ehe lebt, kommt demnach der Beschwerdeführerin der von ihr geltend gemachte Anteil an die Kindererziehung via die Rente des Ehemannes zu. Somit wurde auch die Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin gemäss den Voraussetzungen des AHVG berücksichtigt.

E. 6 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat.

E. 6.1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die während insgesamt elf Monaten von 1963 - 1965, d.h. die vor ihrem 20. Altersjahr geleisteten Beiträge, nach Art. 29ter AHVG in Verbindung mit Art. 52b AHVV (act. SAK/61) zusammen mit den in den Jahren 1968 und 1969 geleisteten Beiträgen angerechnet hat, weshalb die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

E. 6.2 Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen (Vollendung des 64. Altersjahrs, vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG), können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt (Art. 40 Abs. 1 und 2 AHVG). Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente (SchlBst der Änderung der AHVV vom 29. November 1995 lit. c Abs. 3).

E. 6.3.1 Die Vorinstanz errechnete für die 23 Beitragsmonate ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 13'083.-- und Erziehungsgutschriften von Fr. 10'377.--, was insgesamt Fr. 23'460.-- ergab. Das nächsthöhere massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt gemäss Tabelle Fr. 23'868.-- (Rententabellen 2007, Rentenskala 2, S. 102). Darauf gestützt ergibt sich eine Altersrente von Fr. 61.--. Diese Rente ist sodann aufgrund des Vorbezugs um ein Jahr um 3.4% (dies entspricht vorliegend Fr. 2.--) zu kürzen. Somit würde die monatliche Rente der Beschwerdeführerin Fr. 59.-- betragen (act. SAK/56 f.).

E. 6.3.2 Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens wird kroatischen Staatsangehörigen, die nicht in der Schweiz wohnen und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente haben, welche höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV entspricht eine Teilrente nach Rentenskala 2 4.55% und damit weniger als 10% einer Vollrente. Die Vorinstanz hat deshalb der Beschwerdeführerin zu Recht die Rente als einmalige Abfindung von Fr. 7'830.-- ausgezahlt (Barwert B3 [Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter 68 und einer Frau im Alter 63] von 11.059, Rentenbetrag RH1 Fr. 59.-- [Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt, um 3.4% gekürzt], Rentenbetrag RH2 Fr. 71.-- [Rentenhöhe bei allfälliger Verwitwung im Rentenalter, um 3.4% gekürzt]; vgl. Rententabellen 2007, Rentenskala 2, S. 102, sowie Barwerttabellen und Abfindungen geschuldeter Renten, gültig ab 1. Januar 1997, S. 7 f., 63; act. SAK/56). Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die Beschwerdeführerin die Ausrichtung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung beantragt hatte (act. SAK/95).

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht - abgesehen von der gerügten Dauer der berücksichtigten Beitragszeit - keine unrichtige Berechnung der Abfindungssumme geltend. Da aus den Akten - wie oben ausgeführt - auch keine diesbezüglichen Hinweise hervorgehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Abfindung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 7'830.-- korrekt berechnet hat. Unter diesen Umständen dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4904/2008/ {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2010 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z._______ (Kroatien), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Y._______, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente (einmalige Abfindung); Verfügung der SAK vom 3. März 2008. Sachverhalt: A. Die am (...) 1945 geborene kroatische Staatsbürgerin A.________ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in Kroatien. Sie arbeitete von 1963 - 1965 an Saisonstellen in Schweizer Hotels in X._______ und W._______ (act. SAK/79). Nach ihrer Heirat am (...) 1965 kam im (...) 1965 ihr Sohn zur Welt. In den Jahren 1968 und 1969 arbeitete sie nochmals in einem Hotel in W.________ (act. SAK/80, 89). Am 29. Juni 1969 reiste sie, kurz vor der Geburt ihrer Tochter im (...) 1969, aus der Schweiz aus. Ihr im Jahr 1939 geborener Ehemann arbeitete ab 31. Dezember 1968 mit B-Bewilligung, ab Oktober 1975 mit C-Bewilligung bis im Mai 1992 in der Schweiz (act. SAK/37 - 40, 133 f.). B. Am 25. Mai 2007 stellte die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) Antrag auf Vorbezug der Altersrente. Gleichzeitig teilte sie mit, sie habe in der Schweiz nur während elf Saisons gearbeitet. Da sie annehme, dass die Rente ziemlich klein werde, beantrage sie deren Auszahlung als einmalige Abfindung (act. SAK/91 - 94, 95). Der kroatische Versicherungsträger reichte der SAK das am 15. Juni 2007 unterzeichnete Formular ein (act. SAK/96 - 99). C. Mit Verfügung vom 3. März 2008 sprach die Vorinstanz der Versicherten eine einmalige Abfindung von Fr. 7'830.--, gestützt auf eine Beitragsdauer von einem Jahr und elf Monaten (1963: 4 Monate, 1964: 3 Monate, 1965: 4 Monate, 1968: 6 Monate, 1969: 6 Monate [Januar - Juni] act. SAK/89, inkl. hälftige Erziehungsgutschriften in den Jahren 1968 und 1969 [act. SAK/61]) mit Kürzung wegen Rentenvorbezug ab 1. Februar 2008, zu (act. SAK/112 - 115). D. Mit Eingabe vom 19. März 2008 erhob sie Einsprache gegen die Verfügung vom 3. März 2008 und begründete diese damit, dass sie insgesamt während fünf Jahren und sechs Monaten in der Schweiz gearbeitet habe. Ebenfalls habe sie während ihrem Aufenthalt in der Schweiz zwei Kinder bekommen (act. SAK/124). E. Die Vorinstanz holte in der Folge bei der Fremdenpolizei des Kantons V._______ Auskünfte über den Aufenthalt der Versicherten und ihres Ehemannes für die Jahre 1963 - 1969 bzw. 1963 - 1992 ein (act. SAK/125 - 134). Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2008 wies die SAK die Einsprache ab. Sie erläuterte darin die Berechnungsweise der Beitrags-jahre und -monate und begründete den Entscheid damit, dass der Anspruch gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach den "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 - 1968" des Bundesamts für Sozialversicherung festgesetzt worden sei. Die Ermittlungen bei der Fremdenpolizei des Kantons Waadt hätten ergeben, dass die Versicherte während ihres Aufenthalts in der Schweiz nur eine Saisonbewilligung und nicht eine Daueraufenthaltsbewilligung gehabt habe. Da für den fraglichen Zeitraum keine rechtsgenüglichen Belege über eine zusätzliche Tätigkeit vorliegen würden, habe sich nur eine Beitragsdauer von einem Jahr und elf Monaten ergeben (act. SAK/135 f.). F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Duka Radovic - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte die Zusprechung einer Abfindung aufgrund einer Beitragsdauer von fünf Jahren und sechs Monaten sowie eine Zahlung für die Kinder während deren Minderjährigkeit, solange sie gearbeitet habe. Gleichzeitig machte sie sinngemäss geltend, ihr sei am (...) 2006 ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt worden. Seither sei sie zu über 70% invalid, weshalb sie eine Invalidenrente beantrage und eventualiter einen Antrag auf Pflegegelder stelle (act. 1). G. Die Vorinstanz reichte als Vorakten die AHV-Akten des Ehepaars Bungur-Makasan ein und beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2008, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2008 sowie die Verfügung vom 3. März 2008 seien zu bestätigen. Sie begründete dies damit, dass sich gestützt auf ihre Nachforschungen eine Beitragsdauer von einem Jahr und elf Monaten ergeben habe (act. 3). H. Mit Verfügung vom 3. September 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, Gegenstand im vorliegenden Verfahren bilde einzig die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2008 sowie der Verfügung vom 3. März 2008. Gleichzeitig leitete es eine Kopie der Beschwerde (inkl. diesbezügliche Beweismittel) an die für das allfällige IV-Verfahren zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA weiter (act. 4). I. In ihrer Replik vom 30. September 2008 (Poststempel) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 5). J. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Replik an die Vorinstanz und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 6). K. Am 26. November 2009 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. September 2009 an die IVSTA inklusive Beilagen, welche sich wiederum auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beitragszeit von fünf Jahren und sechs Monaten bezog (act. 7). L. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 bei der IVSTA teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, seine Klientin lasse sich nicht mehr von ihm vertreten. Die Eingabe wurde am 21. Januar 2010 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (act. 8). M. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen betreffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62 AHVG). 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Endentscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 38 E. 2 sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 403 f.). Gegenstand kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demzufolge nur das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7 f.). 1.2.2 Bei der angefochtenen Einspracheverfügung handelt es sich um einen vorinstanzlichen Endentscheid der SAK betreffend die Zusprache, die Beitragsermittlung und die Berechnung einer einmaligen Abfindung anstelle einer Altersrente gemäss AHVG. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit nicht Streitgegenstand bildet die Frage nach einem allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie nach einem allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Pflegeleistungen. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Sie hat mit Vollmacht vom 14. Juli 2008 Rechtsanwalt Duka Radovic zur Vertretung ihrer Interessen bevollmächtigt (act. 1.1). Der die Beschwerde unterzeichnende Rechtsanwalt Duka Radovic war somit zur Einreichung der Beschwerde und zur Führung des Mandats bis zum Mandatsentzug im Dezember 2009 rechtsgültig bevollmächtigt. 1.5 Die auf den 10. Juni 2008 datierte Einspracheverfügung wurde der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt. Die Beschwerde wurde am 16. Juli 2008 der kroatischen Post übergeben. Unter Berücksichtigung des üblichen Laufs der Postzustellung von der Schweiz nach Kroatien und weil das genaue Zustelldatum der angefochtenen Verfügung nicht mehr einbringbar ist, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen den gesetzlichen Formvoraussetzungen (Art. 52 VwVG) entspricht, ist darauf - soweit diese die Höhe und Berechnung der Altersrente bzw. die diesbezügliche Abfindung betrifft - einzutreten. Was die in der Beschwerde darüber hinaus gestellten Anträge aus invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht betrifft, ist darauf zufolge fehlenden Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach Art. 4 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.291.1) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 mit Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 - 4 des Abkommens). Demnach bestimmen sich das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von schweizerischen Altersrenten grundsätzlich nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts (Eintritt des Versicherungsfalls inkl. Vorbezug der Abfindung für ein Jahr per 1. Februar 2008) Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK der Beschwerdeführerin bei der Rentenberechnung zu Recht nur Beiträge für ein Jahr und elf Monate statt der geltend gemachten fünf Jahre und sechs Monate angerechnet hat (E. 4). Weiter ist dem Antrag auf "Zahlungen für die Kinder während der Zeit, als sie arbeitete" nachzugehen (E. 5) und abschliessend die Rentenberechnung der Vorinstanz zu überprüfen (E. 6). 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG). 4.2 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1969). 4.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 4.2.2 Hatte eine in den Jahren 1948 - 1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen. Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948 - 1968 verbindliche Tabellen auf (Art. 50a AHVV). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihren Eingaben einzig geltend, aufgrund der beigelegten Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge) der Ausgleichskasse der hotelleriesuisse (SHV) und des Schweizerischen Reisebüro-Verbands (SRV) Hotela vom 4. Juli 2007 sei eine Beitragszeit von fünf Jahren und sechs Monaten ersichtlich. Aus den Akten geht indes nicht hervor, dass sie je eine Berichtigung des individuellen Kontos verlangt hat. Auch weitere Belege wie Arbeitsbestätigungen, Lohnausweise etc., die eine Tätigkeit über die von der Vorinstanz ermittelten 23 Erwerbsmonate hinaus belegen würden, legt sie nicht vor. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Kassenakten finden sich ebenfalls in den Vorakten (act. SAK/109, 110). Wie die Vorinstanz ausführt, geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1968 Saisonnierstatus hatte (act. SAK/133). Zu den Jahren 1963 - 1965 finden sich keine diesbezüglichen Angaben, indessen gab die Beschwerdeführerin der Vorinstanz an, lediglich während elf Saisons in der Schweiz gearbeitet zu haben (act. SAK/95). Es ist deshalb mangels weiterer vorhandener Akten - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - auf die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1956 - 1968 (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2007 [nachfolgend: RWL]), Anhang IX S. 297 ff., abzustellen. Gemäss Tabelle 50 Gastgewerbe, S. 326, ergibt sich für das Jahr 1963 bei einem versicherten Einkommen von Fr. 2'425.-- eine mutmassliche Beitragsdauer von vier Monaten, für das Jahr 1964 bei einem versicherten Einkommen von Fr. 1'975.-- eine mutmassliche Beitragsdauer von drei Monaten, für das Jahr 1965 bei einem versicherten Einkommen von Fr. 2'325.-- eine mutmassliche Beitragsdauer von drei Monaten und für das Jahr 1968 bei einem versicherten Einkommen von Fr. 3'925.-- plus Fr. 439.-- im Dezember eine mutmassliche Beitragszeit von sechs Monaten (Berechnung: siehe RWL, Anhang IX S. 297). Für das Jahr 1969 sind Beiträge in den Monaten Januar bis Juni belegt. Zusammen ergeben sich demnach bei der Beschwerdeführerin insgesamt 23 Beitragsmonate bzw. ein Jahr und elf Monate. 4.2.4 Somit ist als Zwischenergebnis festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Belege keine offenkundige Unrichtigkeit der von der Vorinstanz festgestellten Beitragszeit darzulegen vermag, soweit es sich um den Nachweis von Tätigkeiten in der Schweiz handelt. Diesbezüglich ist auf die von der Vorinstanz festgestellten Beitragszeiten abzustellen. 5. Weiter macht die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Tatsache, dass sie zwei minderjährige Kinder hatte, als sie arbeitete, als Anspruchsgrundlage geltend. 5.1 Gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 AHVG). Vorliegend ist festzustellen, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin im Oktober 1983 bzw. im Juli 1987 - also über 20 Jahre vor Entstehung des Rentenanspruchs der Mutter - das 18. Altersjahr vollendet haben. Auch bei Erreichen des 25. Altersjahrs im Oktober 1990 bzw. im Juli 1994 hatte die Mutter das Rentenalter noch nicht erreicht. Für die Zusprechung einer Kinderrente zur Altersrente besteht deshalb in der vorliegenden Konstellation nach Schweizer Recht kein Raum. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen; b. den Erziehungsgutschriften; c. den Betreuungsgutschriften. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG). 5.2.2 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Versichert gemäss dem AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). 5.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Berechnung der Altersrenten des Ehepaares für die Jahre 1968 und 1969 bei beiden Partnern die Erziehungsgutschrift - wie im Übrigen auch der jeweils versicherte Verdienst - geteilt und je hälftig dem anderen angerechnet wurde. Jeweils die ganzen Erziehungsgutschriften wurden dem Ehemann für die Jahre 1966 - 1967 sowie 1970 - 1985 angerechnet (act. SAK/59, 61 f.). 5.2.4 Aufgrund der Auskunft der Fremdenpolizei des Kantons Waadt vom 23. Mai 2008 (act. SAK/133) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 1969 nicht mehr in der Schweiz wohnte. Da sie in den Jahren 1966 - 1967 und ab Juli 1969 - 1985 gemäss den Akten auch nicht in der Schweiz arbeitete, war sie demnach gemäss Art. 1a AHVG auch nicht mehr in der Schweiz obligatorisch versichert. Deshalb wurden die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG in Verbindung mit Art. 52 f Abs. 1 und 4 AHVV zu Recht an den Rentenanspruch des Ehemanns angerechnet, welcher bis ins Jahr 1992 in der Schweiz arbeitete und auch dort auch versichert war. Der geleistete Anteil der Ehefrau an die Kindererziehung, welche gemäss Schweizer Recht als Erziehungsgutschrift entschädigt wird, ist somit vorliegend der Altersrente des Ehemannes zugerechnet worden, welche sich aufgrund der Erziehungsgutschriften entsprechend erhöht hat. Da das Ehepaar gemäss den Akten in ungetrennter Ehe lebt, kommt demnach der Beschwerdeführerin der von ihr geltend gemachte Anteil an die Kindererziehung via die Rente des Ehemannes zu. Somit wurde auch die Kinderbetreuung der Beschwerdeführerin gemäss den Voraussetzungen des AHVG berücksichtigt. 6. Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat. 6.1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die während insgesamt elf Monaten von 1963 - 1965, d.h. die vor ihrem 20. Altersjahr geleisteten Beiträge, nach Art. 29ter AHVG in Verbindung mit Art. 52b AHVV (act. SAK/61) zusammen mit den in den Jahren 1968 und 1969 geleisteten Beiträgen angerechnet hat, weshalb die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.2 Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen (Vollendung des 64. Altersjahrs, vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG), können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt (Art. 40 Abs. 1 und 2 AHVG). Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Art. 56 Abs. 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente (SchlBst der Änderung der AHVV vom 29. November 1995 lit. c Abs. 3). 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz errechnete für die 23 Beitragsmonate ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 13'083.-- und Erziehungsgutschriften von Fr. 10'377.--, was insgesamt Fr. 23'460.-- ergab. Das nächsthöhere massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt gemäss Tabelle Fr. 23'868.-- (Rententabellen 2007, Rentenskala 2, S. 102). Darauf gestützt ergibt sich eine Altersrente von Fr. 61.--. Diese Rente ist sodann aufgrund des Vorbezugs um ein Jahr um 3.4% (dies entspricht vorliegend Fr. 2.--) zu kürzen. Somit würde die monatliche Rente der Beschwerdeführerin Fr. 59.-- betragen (act. SAK/56 f.). 6.3.2 Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens wird kroatischen Staatsangehörigen, die nicht in der Schweiz wohnen und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente haben, welche höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVV entspricht eine Teilrente nach Rentenskala 2 4.55% und damit weniger als 10% einer Vollrente. Die Vorinstanz hat deshalb der Beschwerdeführerin zu Recht die Rente als einmalige Abfindung von Fr. 7'830.-- ausgezahlt (Barwert B3 [Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter 68 und einer Frau im Alter 63] von 11.059, Rentenbetrag RH1 Fr. 59.-- [Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt, um 3.4% gekürzt], Rentenbetrag RH2 Fr. 71.-- [Rentenhöhe bei allfälliger Verwitwung im Rentenalter, um 3.4% gekürzt]; vgl. Rententabellen 2007, Rentenskala 2, S. 102, sowie Barwerttabellen und Abfindungen geschuldeter Renten, gültig ab 1. Januar 1997, S. 7 f., 63; act. SAK/56). Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die Beschwerdeführerin die Ausrichtung der Rente in Form einer einmaligen Abfindung beantragt hatte (act. SAK/95). 6.4 Die Beschwerdeführerin macht - abgesehen von der gerügten Dauer der berücksichtigten Beitragszeit - keine unrichtige Berechnung der Abfindungssumme geltend. Da aus den Akten - wie oben ausgeführt - auch keine diesbezüglichen Hinweise hervorgehen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Abfindung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 7'830.-- korrekt berechnet hat. Unter diesen Umständen dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: