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C-100/2010

C-100/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-22 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Abfindung von Fr. 19'965.- zugesprochen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Abfindung von Fr. 19'965.- zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-100/2010/mes/wam Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Verfügung vom 23. Oktober 2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) dem am 21. November 1943 geborenen, seit dem 15.Dezember 1969 verheirateten und in seiner Heimat Kosovo wohn­haften A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf sein Gesuch vom 8. August 2008 hin (vgl. act. 1 bis 13 sowie 15 bis 22) mit Ver­fügung vom 11. Dezember 2008 eine einmalige Abfindung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in Höhe von Fr. 20'843.- zugesprochen (vgl. act. 29 bis 32) und seine dagegen gerichtete Einsprache (act. 35) mit Entscheid vom 23. Oktober 2009 abgewiesen hat (vgl. act. 71 bis 72), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit bei der Vorinstanz eingereichter Beschwerde vom 31. November 2009 sinngemäss beantragt hat, der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine einmalige Abfindung zuzusprechen, die höher ausfallen müsse, als von der Vorinstanz berechnet - diese habe verkannt, dass er in den Jahren 1971 und 1972 in der Schweiz bei der W._______ AG gearbeitet habe, was ehemalige Mit­arbeiter dieser Firma bezeugen könnten (vgl. act. 73), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2010 sinn­gemäss beantragt hat, in Aufhebung des angefochtenen Einsprache­entscheides sei dem Beschwerdeführer zu dessen Ungunsten nur eine einmalige Abfindung von Fr. 19'965.- zuzusprechen, da die ursprüngliche Abfindung von Fr. 20'843.- angesichts der Neuberechnung vom 23. April 2010 (act. 105 bis 111), die das bei der W._______ AG im Jahre 1971 er­zielte Einkommen des Beschwerdeführers von total Fr. 6'036.- berücksichtige (vgl. act. 79 bis 85, 95, 97, 101, 102 und 104), zu hoch sei, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2010 die Gelegenheit erhalten hat, sich bis zum 31. Mai 2010 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie zum Vorbehalt des Gerichts, den angefochtenen Einspracheentscheid zu seinen Ungunsten abzuändern (reformatio in peius), zu äussern und allenfalls seine Beschwerde zurückzuziehen, wovon er bis anhin keinen Gebrauch gemacht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass Einspracheentscheide Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, so insbesondere auch die SAK, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legiti­miert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass das Datum der Eröffnung des nicht eingeschrieben versandten Einspracheentscheides vom 23. Oktober 2009 (vgl. act. 71 und 72) nicht mehr ermittelt werden kann, so dass die formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) nach Treu und Glauben (vgl. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als fristgerecht eingereicht zu gelten hat (Art. 60 ATSG), dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass ordentliche Renten der AHV als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass zwingend dann eine einmalige Abfindung statt einer ordentlichen Teilrente auszurichten ist, wenn diese weniger bzw. höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt (vgl. Art. 7 Bst. a des vorliegend anwendbaren Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung [SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen]), dass demnach im Folgenden vorab zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer an sich zustehende Altersrente weniger als 10% einer entsprechenden Vollrente ausmacht, dass für die Rentenberechnung die Beitragsjahre, das Erwerbseinkom­men sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG) und der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer am 1. Dezember 2008 eingetreten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG), dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, die AHV-Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), dass nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer - wie behauptet -im Jahre 1972 bei der W._______ AG gearbeitet hätte und diese Firma erklärt hat, ihr lägen betreffend den Beschwerdeführer keine Dokumente mehr vor (vgl. act. 84), dass die für die Ausstellung des Versicherungsnachweises und die Führung des individuellen Kontos (IK) des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer der W._______ AG zuständig gewesene Ausgleichskasse des X._______ (vgl. Art. 136 ff. AHVV sowie act. 63 ,64, 69, 97 und 102) am 13. Oktober 2009 bestätigt hat, dass für diesen im Jahre 1972 keine Beiträge in seinem IK verbucht worden sind (vgl. act. 69 und 101; vgl. auch act. 97 sowie 102 bis 104), dass der Beschwerdeführer vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens die Richtigkeit seines individuellen Kontos nie in Frage gestellt und insbesondere nie dessen Berichtigung beantragt hat, so dass er - nach Eintritt des Versicherungsfalles - die Berichtigung von Eintragungen seines indivi­duellen Kontos nur verlangen kann, wenn dessen Unrichtigkeit offenkundig ist oder er dafür den volle Beweis erbringen kann (Art. 141 Abs. 3 AHVV), dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt hat, welche Zweifel an der Unrichtigkeit seines IK zu wecken vermöchten und die Einvernahme der genannten Zeugen nicht geeignet scheint, mit der erforderlichen Sicherheit seine angebliche Erwerbstätigkeit bei der W._______ AG im Jahre 1972 zu beweisen, ist doch die Verlässlichkeit von Zeugenaus­sagen 40 Jahre nach dem zu beweisenden Ereignis ausserordentlich gering, so dass der Antrag auf die Zeugenbefragungen in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. zur [antizipierten] Beweiswürdigung und zur Beweislast etwa BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 351 E. 3a, BGE 122 III 219 E. 3c, 122 V 157 E. 1a, 119 V 335 E. 3c und 117 V 261 E. 3b, je mit Hinweisen), dass daher aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in den Jahren 1971, 1978, 1980 und 1981 während insgesamt 29 Monaten versichert war und ein Erwerbseinkommen von total Fr. 60'622.- erzielt hat (vgl. act. 27, 63, 69, 81, 84, 95, 97, 102 und 104), dass er folglich während zwei vollen Jahren versichert war und Beiträge leistete, ihm aber mangels Versicherteneingenschaft keine zusätzlichen Beitragsjahre aufgrund von Erziehungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 AHVG), so dass er über zwei volle Beitragsjahre verfügt (vgl. Art. 50 AHVV), dass er aber bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2008 bei vollständiger Beitragsdauer total 44 Beitragsjahre aufweisen würde, weshalb die Rentenskala 2 anzuwenden ist (vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) 2009 [im Folgenden: Rententabellen 2009], S. 7 und 10; diese sowie die nachfolgend aufgeführten Rententabellen BSV 2007 [im Folgenden: Rententabellen 2007] sind einsehbar unter der Website: www.bsv.admin.ch; zuletzt besucht am 15. Januar 2013; zur Verbindlichkeit der Rententabellen vgl. Art. 53 Abs. 1 AHVV), dass ausgehend von dem während 29 Monaten erzielten Erwerbseinkommen von Fr. 60'622.- unter Berücksichtigung der seit 1971 eingetretenen Teuerung (Aufwertungsfaktor 1.221) ein durchschnittliches aufgewertetes Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 30'629.- resultiert ([60'622 x 1.221] : [29 x 12] = 30'628.75; vgl. Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 33ter AHVG sowie Rententabellen 2009 S. 15), dass der Beschwerdeführer Vater eines am 14. Juni 1975 geborenen Sohnes ist (vgl. act. 9) und damit für die Dauer seiner Versicherungszeit nach 1975 von insgesamt 24 Monaten (vgl. act. 25, 27, 30, 95 und 105) grundsätzlich Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weder obligatorisch noch freiwillig bei der AHV versichert gewesen ist, so dass ihm zwei ganze Erziehungsgutschriften zustehen (vgl. insb. act. 16 sowie Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1, 4 sowie 5 AHVV), dass Erziehungsgutschriften dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente entsprechen und somit vorliegend bei Entstehung des Rentenanspruchs im Jahre 2008 jährlich Fr. 39'780.-, insgesamt also Fr. 79'560.-, betragen (2 x [1'105.- x 12 x 3] = 79'560.-; vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 07 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV/EO vom 22. September 2006 [AS 2006 4146]; vgl. auch Rententabellen 2007, S. 18), dass unter Berücksichtigung der Gesamtbeitragsdauer von 29 Monaten die pro Jahr anrechenbaren Erziehungsgutschriften rund Fr. 32'921.- ausmachen (79'560 : [29 x 12] = 32'921.38; vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG, vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden auch: BVGer] C-604/2010 vom 28. Dezember 2012), dass folglich das durchschnittliche Jahreseinkommen, das sich aus dem aufgewerteten Jahreseinkommen von Fr. 30'629.- und den pro Jahr anrechenbaren Erziehungsgutschriften von Fr. 32'921.- zusammensetzt, rund Fr. 63'550.- beträgt (30'629 + 32'921 = 63'550; vgl. Art. 30 AHVG), dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was diese Berechnung in Frage stellen würde - insbesondere keine Betreuungsgutschriften geltend macht, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 63'550.- entsprechend der vorliegend anwendbaren Rentenskala 2 auf den nächsthöheren Tabellenwert im Jahr 2008 von Fr. 63'648.- aufzurunden ist (vgl. Rententabellen 2007 S. 102, vgl. auch das Urteil des BVGer C-604/2010 vom 28. Dezember 2012), dass bei diesem Tabellenwert gemäss der Rentenskala 2 die Altersrente pro Monat Fr. 91.- ausmacht, hingegen die ungekürzte Vollrente monatlich Fr. 1'998.- betragen würde (vgl. Rententabellen 2007 S. 18 und 102), dass demnach die monatliche Teilrente von Fr. 91.- weniger als 10% der entsprechenden ordentlichen Vollrente, also weniger als Fr. 199.80 beträgt (1'998 : 100 x 10 = 199.80), so dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine monat­liche Rentenauszahlung hat, ihm vielmehr eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Teil­rente zu gewähren ist (vgl. Art. 7 Bst. a Sozialversicherungsabkommen), dass die einmalige Abfindung in Anwendung der vom BSV herausge­gebenen "Barwerttabellen und Abfindungen geschuldeter Renten" (gültig ab 1. Januar 1997; im Folgenden: Barwerttabellen) zu bestimmen ist (vgl. Urteile des BVGer C-5383/2010 vom 26. Juni 2012 E. 9.2 ff. sowie C-4904/2008 vom 2. Juli 2010 E. 6.3.2), dass vorliegend für den Beschwerdeführer der Barwertsatz B1 von 13.273 Punkten heranzuziehen ist, für seine im Zeitpunkt der Entstehung seines Rentenanspruchs 59jährige Ehefrau (vgl. act. 12) der Barwertsatz B2 von 18.700 Punkten sowie für das Ehepaar der Barwertsatz B3 von 12.438 Punkten (vgl. Barwerttabellen S. 20, 60 und 62), dass somit ausgehend von der Rentenhöhe von Fr. 91.- die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers nach Massgabe der anwendbaren Berechnungsformel (vgl. Barwerttabellen S. 20) rund Fr. 19'965.- beträgt ([13.273 x 91 + {18.700 - 12.438} x 0.8 x 91] x 12 = 19'964.59) - wie von der Vorinstanz erstmals im vorliegenden Verfahren korrekt ermittelt (vgl. act. 105 bis 111), dass die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochene Abfindung von Fr. 20'843.- demnach infolge Nichtberücksichtigung im Jahre 1971 bei der W._______ AG erzielten Einkommens um rund Fr. 878.- zu hoch ist, dass eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer Partei (reformatio in peius) unter anderem zulässig ist, wenn sie - wie der angefochtene Einspracheentscheid - auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht; wobei der betroffenen Partei unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs die Gelegenheit zur Stellungnahme zur reformatio in peius zu gewähren ist, was vorliegend geschehen ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG; BGE 120 V 95 E. 5a mit Hinweisen), dass im Beschwerdeverfahren von der Möglichkeit einer reformatio in peius nur Gebrauch zu machen ist, wenn der betreffende Entscheidoffensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des BVGer C-4758/2008 vom 14.Dezember 2009 E. 1.7.1 mit Hinweisen), dass der angefochtene Einspracheentscheid zweifelsohne offensichtlich unrichtig ist, da die Vorinstanz - wie dargelegt - bei der Berechnung der einmaligen Abfindung aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltser­mittlung von einem falschen anrechenbaren Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass eine kapitalisierte periodische Dauerleistung den Streitgegenstand bildet, weshalb die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung bereits bei relativ kleinen Betragsdifferenzen, wie der vorliegenden von Fr. 878.-, erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_960/ 2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen sowie BVGer C-7830/2010 vom 28. März 2011), dass demnach die Beschwerde abzuweisen, der angefochtene Ein­spracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung von Fr. 19'965.- zuzusprechen ist, dass es im Übrigen der Vorinstanz obliegt zu beurteilen, ob gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückerstattung bereits bezogener AHV-Leistungen (vgl. Art. 25 ATSG) geltend zu machen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2009 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird eine einmalige Abfindung von Fr. 19'965.- zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: