Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. April 2010 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 42.- zugesprochen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. April 2010 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 42.- zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7830/2010 Urteil vom 28. März 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rente). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1945 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ von Juli 2000 bis Dezember 2001 in der Schweiz erwerbstätig war und in dieser Zeit obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (act. 36), dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Juni 2010 A._______ mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 45.- zugesprochen hat (act. 33), dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Juni 2010 Einsprache erhoben und sinngemäss die Gewährung einer Altersrente in der Höhe von Fr. 81.- beantragt hat, da dieser Betrag bei der provisorischen Rentenberechnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2010 ermittelt worden sei (act. 39), dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. Oktober 2010 die Einsprache von A._______ abgewiesen hat, da bei der provisorischen Rentenberechnung fälschlicherweise ein ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz ab März 1945 sowie eine Beitragsdauer von 24 Monaten - anstatt einer solchen von 18 Monaten (Juli 2000 bis Dezember 2001) - angenommen worden sei (act. 54 bis 56), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 4. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Gewährung einer Altersrente in der Höhe von Fr. 81.- beantragt hat; vom 1. März 2000 bis 31. März 2003 sei er in B._______ wohnhaft gewesen; seit dem 1. März 2004 wohne er in C._______, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2011 sinngemäss beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei in dem Sinne zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu ändern, als die monatliche Altersrente statt auf Fr. 45.- auf Fr. 42.- festzusetzen sei (Stand 2010), dass sie diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet hat, ihre Nachforschungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. März 2003 in der Gemeinde B._______ gehabt habe, weshalb sich die anrechenbare Beitragsdauer um vier Monate (März bis Juni 2000; für 2002 und 2003 seien keine Beitragszahlungen vermerkt und auch nicht nachgewiesen worden) erhöhe und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zur Berechnung der Altersrente geringer ausfalle; die Rentenskala erfahre jedoch keine Änderung; demnach betrage die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 Fr. 42.- und für das Jahr 2011 Fr. 43.-, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich beabsichtige, den Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 bzw. die Verfügung vom 22. Juni 2010 zu seinen Ungunsten abzuändern (reformatio in peius), dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich bis zum 18. Februar 2011 zur Absicht, die angefochtene Verfügung zu seinen Ungunsten zu ändern, zu äussern und allenfalls seine Beschwerde vom 4. November 2010 zurückzuziehen, dass sich der Beschwerdeführer bis dato nicht vernehmen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) über Beschwerden "von Personen im Ausland" entscheidet (vgl. auch Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), dass bei Wohnsitz eines obligatorisch versicherten Beschwerdeführers im Ausland das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts demnach nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers zur Zeit der Beschwerdeerhebung richtet, da keine Ausnahme nach Art. 200 AHVV vorliegt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 4. November 2010 angab, seit dem 1. März 2004 in C._______ zu wohnen, dass er als Zustelladresse den Sitz der D._______ GmbH und der E._______ GmbH in F._______ angab (vgl. Beschwerde vom 4. November 2010 sowie Beschwerdebeilagen 3 und 4), dass dem sich in den Akten befindenden Auszug aus dem Adressenmeldesystem (Zentrales Migrationssystem [ZEMIS]) indes zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2005 ins Ausland weggezogen ist (act. 42), dass sich in den Akten keine Belege für eine nach dem 31. Dezember 2005 durch den Beschwerdeführer erneut erfolgte Wohnsitznahme in der Schweiz finden, dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hatte, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, sodass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen, die in der Schweiz wohnen (lit. a) und/oder eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), obligatorisch versichert sind, dass der Beschwerdeführer von Juli 2000 bis Dezember 2001 obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat (AHV/IV, vgl. act. 36), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Zeit vom 1. März 2000 bis zum 31. März 2003 in der Gemeinde B._______ gehabt hat, wobei der entsprechende Zuzug bzw. Wegzug von bzw. nach G._______ erfolgte (act. 42 und 57), dass die anrechenbare Beitragsdauer zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens somit ein Jahr und zehn Monate beträgt (1. März 2000 bis 31. Dezember 2001), dass sich demnach die von der Vorinstanz errechnete ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 42.- aufgrund der Akten als richtig erweist (90'000 / 22 x 12 = 49'090 durchschnittliches Jahreseinkommen [art. 30 AHVG], Aufwertungsfaktor = 1,0, Beitragsdauer des Jahrganges 1945 bei Eintritt des Versicherungsfalles = 44 Jahre, Rentenskala 1; vgl. Rententabellen 2009 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV), dass eine Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer Partei zulässig ist, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht (reformatio in peius; Art. 62 Abs. 2 VwVG), dass in der Praxis von der Möglichkeit einer reformatio in peius in Beschwerdeverfahren nur Gebrauch gemacht wird, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4758/2008 vom 14. Dezember 2009 E. 1.7.1 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeinstanz einer Partei die Absicht, die angefochtene Verfügung zu ihren Ungunsten zu ändern, zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung einzuräumen hat (Art. 62 Abs. 3 VwVG), was vorliegend erfolgt ist, dass der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zum Beschwerderückzug bis dato keinen Gebrauch gemacht hat, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 offensichtlich unrichtig ist, da die Vorinstanz bei der Berechnung der monatlichen Altersrente von einer falschen Beitragsdauer des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung erfüllt ist, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. in Analogie Urteil des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 betr. Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG mit Hinweisen), dass demnach die Beschwerde abzuweisen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2010 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 42.- zuzusprechen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zur erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. April 2010 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 42.- zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: