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C-5383/2010

C-5383/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-26 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die 1944 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. In den Jahren 1977 bis 1991 arbeitete die Versicherte während insgesamt 64 Monaten in der Schweiz und zahlte Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 15). Mit Anmeldeformular vom 29. September 2007 (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend SAK oder Vorinstanz] am 18. Dezember 2007) beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Altersrente (act. 1 - 5). Gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer der Versicherten von fünf Jahren und vier Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 23'401.- wurde von der Vorinstanz der Anspruch auf monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 182.- mit Leistungsbeginn ab 1. Juli 2008 ermittelt. Gleichzeitig wurde hinsichtlich einer einmaligen Abfindung der Barwert der Rente per September 2008 berechnet. (act. 16 - 23). Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz auf die Regelung im Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien hingewiesen: Demnach bestand in diesem Fall ein Wahlrecht zwischen der Auszahlung der monatlichen Altersrente einerseits und einer einmaligen Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente (CHF 38'534.-) andererseits. Mit Formularbrief vom 17. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die einmalige Abfindung wähle (act. 33 - 34). Am 6. August 2008 verfügte die Vorinstanz die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung in der Höhe von CHF 38'534.- anstelle der Altersrente der Versicherten (act. 26 - 27). B. Mit Brief vom 8. Februar 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Ehemann am 1. Februar 2010 gestorben sei, dokumentierte die Vorinstanz mit der Sterbeurkunde und beantragte die Ausrichtung einer Witwenrente oder einer einmaligen Abfindung der Hinterlassenenrente. (act.40 41). Im Schreiben vom 18. Februar 2010 wurde der Versicherten von der Vorinstanz formfrei mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bestehe, da die Rentenleistung abgefunden sei (act. 38). Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Brief vom 5. März 2010 um nochmalige Prüfung des Entscheides. Sie wies darauf hin, dass ihr verstorbener Ehemann bis zu seinem Tod von der Schweizerischen Ausgleichskasse eine ordentliche monatliche Altersrente erhalten habe (act. 44). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2010 wurde der Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente abgelehnt (act. 46). C. Gegen die Verfügung vom 24. März 2010 erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Witwenrente (act. 50). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 nahm die SAK zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung und bestätigte den Ablehnungsentscheid vom 24. März 2010. Zur Begründung hat sie insbesondere darauf verwiesen, dass bei der Berechnung des Barwertes der abzufindenden Rente mit einer Vergleichsrechnung berücksichtigt worden sei, dass verwitwete Altersrentner Anspruch auf einen Zuschlag von 20% hätten, und dass Anspruch auf die höhere Rente bestehe, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Witwen- und der Altersrente erfüllt seien (act. 51 52). D. Die undatierte Beschwerde der Versicherten ist am 28. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. In ihrer Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Witwenrente. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Ehegatte der Versicherten bis zu seinem Tod eine monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 206.- erhalten habe. Die Voraussetzungen der Altersrente der Ehefrau und der Witwenrente seien nicht gleichzeitig erfüllt gewesen, so dass eine Vergleichsrechnung nicht möglich sei. Die Berechnung des Witwenzuschlages auf der Abfindung sei aus den Berechnungen und Mitteilungen der Vorinstanz nicht ersichtlich (BVGer act. 1) Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2010, ein Zustellungsdomizil bekanntzugeben, leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht Folge (BVGer act. 2 - 4). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 2. September 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung den gleichzeitigen Bezug von Alters- und Hinterlassenenrenten ausschliesse, und dass Anspruch auf die höhere Rente bestehe, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen beider Leistungsarten erfüllt seien. Mit einer Vergleichsrechnung im Zeitpunkt der Berechnung der Abfindung sei ermittelt worden, dass die Altersrente der Versicherten mit oder ohne Witwenzuschlag höher wäre als die hypothetische Witwenrente. Bei der Berechnung der Abfindung sei die Vorinstanz von der höheren Altersleistung ausgegangen, und die mögliche Verwitwung sei berücksichtigt worden. Die Abfindung sei anhand der geschlechts- und altersspezifischen Barwerttabellen und der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen mathematischen Formel berechnet worden (BVGer act. 6). In der Replik, welche am 6. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, hielt die Beschwerdeführerin sowohl am Antrag als auch an ihrer Argumentation fest. Ausserdem machte sie geltend, dass die Vorinstanz bei der Eröffnung der Wahlmöglichkeit nicht deutlich auf die Konsequenz der Wahl einer einmaligen Abfindung hingewiesen habe. Der Mitteilung habe sie nicht entnehmen können, dass die einmalige Abfindung nicht nur die eigene Altersrente, sondern auch die Hinterlassenenrente beim Vorversterben des Ehemanns ausschliesse (BVGer act. 8). In der Duplik vom 8. November 2010 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag und der Begründung fest. Ergänzend wurde geltend gemacht, die Versicherte sei schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass nach Auszahlung der Abfindung weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen irgendwelche Ansprüche gegenüber der AHV geltend machen könnten (BVGer act 9) Mit Verfügung vom 16. November 2010 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt. Die der serbischen Post am 24. Juli 2010 übergebene Eingabe, ist beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2010 eingegangen. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist auf sie einzutreten.

E. 4 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 4.3 Die Schweiz handelt zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. www.bsv.admin.ch > themen > internationales > Projekte > Liste der Sozialversicherungsabkommen, besucht am 30. Mai 2012). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen mit Ex-Jugoslawien) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.

E. 5 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente zurecht abgelehnt hat.

E. 6 Vorab ist festzustellen, welche Ansprüche die Versicherte gegenüber der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gehabt hätte, wenn die Rentenleistungen im Jahre 2008 nicht abgefunden worden wären.

E. 6.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Frauen nach Vollendung des 64. Altersjahres Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis unter Berücksichtigung der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Unter Berücksichtigung der Beitragszeit der Versicherten, der geteilten und angerechneten Einkommen der Ehepartner während der gemeinsamen Ehejahre sowie einer Erziehungsgutschrift wurde bei der Rentenberechnung im Jahr 2008 eine ordentliche monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 182.- berechnet (vgl. act. 17 - 18). Im Falle der Verwitwung wäre die so errechnete Altersrente um 20 % erhöht worden und hätte CHF 218.- betragen.

E. 6.2 Unter den in Art. 23 f. AHVG genannten Voraussetzungen erhält die überlebende Ehefrau nach dem Tod ihres Ehepartners Anspruch auf eine Witwenrente der AHV. Die Hinterlassenenrenten werden auf der Grundlage der Beitragszeiten, Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der verstorbenen Person berechnet (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 AHVG beträgt die Witwenrente 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

E. 6.3 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Mit einer Schattenrechnung ermittelte die Vorinstanz bei der Rentenberechnung im Jahre 2008 aufgrund der Beitragszeiten und Einkommen des Ehemannes sowie einer Erziehungsgutschrift eine hypothetische Witwenrente in der Höhe von CHF 164.-. Diese hypothetische Hinterlassenenrente hätte 80 % desjenigen Betrages entsprochen, welchen der Ehemann gemäss Mitteilung vom 6. August 2008 (Beschwerdebeilage) bereits seit 1. Juli 2008 in Form einer monatlichen Altersrente in der Höhe von CHF 206.- bezogen hatte.

E. 6.4 Sowohl die Berechnung der Altersrente der Versicherten im Jahr 2008 als auch die Berechnung der hypothetischen Hinterlassenenrente wurde vom Gericht überprüft und kann nicht bemängelt werden. Die Vergleichsrechnung zeigt, dass die Altersrente der Versicherten den Betrag einer allfälligen Witwenrente in jedem Falle übersteigt, dies mit oder ohne Witwenzuschlag. Nach Art. 24b AHVG ist somit auf die Werte der Altersrenten abzustellen Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach vollendetem 64. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 182.- pro Monat und im Falle des Vorversterbens des Ehemannes auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 218.- pro Monat gehabt hätte.

E. 7 Nach Art. 3 des Abkommens mit Ex-Jugoslawien werden Alters- und Hinterlassenenrenten der AHV an jugoslawische - respektive heute serbische - Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien ausgerichtet, auch wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel nach Art. 18 Abs. 2 AHVG vor.

E. 7.1 Gemäss Art. 7 des Abkommens mit Ex-Jugoslawien wird Staatsangehörigen von Serbien, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, unter gewissen Voraussetzungen anstelle einer ordentlichen Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die geschuldete Teilrente mehr als ein Zehntel aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann die versicherte Person zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen.

E. 7.2 Für die Versicherte wurde 2008 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 23'868.- ermittelt. Die monatliche Vollrente hätte bei diesem Wert nach der im Jahr 2008 geltenden Rententabelle 2007 CHF 1'335.- betragen (www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, besucht am 30. Mai 2012). Aufgrund des Verhältnisses der Vollrente zur errechneten Teilrente von CHF 182.- stand der Versicherten das Wahlrecht zwischen der monatlichen Rente und der Abfindung zu. Nachdem die Versicherte am 17. Juli 2008 mitgeteilt hat, dass sie die einmalige Abfindung wählt, wurde am 6. August 2008 deren Ausrichtung verfügt. Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 8 In der Folge ist das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrente zu prüfen.

E. 8.1 Art. 24b AHVG sieht vor, dass nur die höhere Rente ausbezahlt wird, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente erfüllt. Das intrasystemische Koordinationsrecht der AHV sieht somit keine Kumulation von Alters- und Hinterlassenenrente, sondern die exklusive Leistung der höheren Rente vor (vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2005, Rz. 1 zu Art. 24b).

E. 8.2 Art. 7 Bst. a dritter Satz des Abkommens mit Ex-Jugoslawien lautet: «Nach Auszahlung der Abfindung durch die Schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen». Entsprechend dem Koordinationsprinzip der Exklusivität sieht der Staatsvertrag vor, dass nach der Abfindung der Alters- oder Hinterlassenenrente durch Auszahlung des Barwertes keine weiteren Rentenansprüche mehr geltend gemacht werden können.

E. 8.3 Soweit der Rentenanspruch der Versicherten im Jahr 2008 abgegolten wurde, kann sie somit keine zusätzliche Hinterlassenenrente geltend machen.

E. 9 Die Berechnung des Barwertes der Rente war Gegenstand der Verfügung vom 6. August 2008; diese ist in Rechtskraft erwachsen und in diesem Verfahren nicht zu überprüfen. Da die Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss geltend macht, das Verwitwungsrisiko sei bei der Abgeltung nicht sachgerecht berücksichtigt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Witwenrente bestehe, ist im Folgenden zu prüfen, ob dieser Anspruch tatsächlich noch besteht, oder ob das Verwitwungsrisiko im Rahmen der Abgeltung entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz korrekt berücksichtigt worden ist.

E. 9.1 Entsprechend dem Koordinationssystem von Art. 24b AHVG hat die Vorinstanz der Barwertberechnung die höheren Werte der Altersrente der Beschwerdeführerin, und nicht den Wert der Witwenrente, zugrunde gelegt. Es wurde davon ausgegangen, dass die Versicherte ab 1. Juli 2008 eine monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 182.- und bei Vorversterben des Ehemannes eine Verwitweten-Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 218.- erhält (vgl. E. 6.4 oben).

E. 9.2 Die Vorinstanz berechnete die einmalige Abfindung gestützt auf die «Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten» (gültig ab 1. Januar 1997, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung, nachfolgend: Barwerttabellen). Die Barwerttabellen sehen für die Kapitalisierung der Altersrenten in dieser Situation folgende Berechnungsformel vor (Barwerttabellen, S. 15): «KW:=[B3(x,y) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x RH2] x 12»

- KW: Kapitalwert

- B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y

- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen

- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt

- RH2: Rentenhöhe bei allfälliger Verwitwung im Rentenalter.

E. 9.3 Entsprechend der im Zeitpunkt der Barwertberechnung nicht bekannten zukünftigen Entwicklung werden zwei Kapitalisierungsberechnungen für die möglichen zukünftigen Lebenssituationen durchführt und deren Ergebnisse addiert:

- gemeinsamen Ehejahre mit dem Anspruch auf die aktuelle, bekannte Altersrente;

- Situation der möglichen zukünftigen Verwitwung mit Anspruch auf eine Verwitweten-Altersrente. Der Erwartung der gemeinsamen Ehejahre wurde bei der Kapitalisierung mit dem Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente auf zwei Leben (Alter Mann: 66 / Alter Frau 64) Rechnung getragen. Der entsprechende Kapitalisierungsfaktor B3(x,y) beträgt 11.614 (Tabelle 3 der Barwerttabellen, S. 63). Die zu kapitalisierende Jahresrente der Versicherten beträgt in dieser Periode CHF 2'184.- (CHF 182.- x 12). Der Barwert der Rentenerwartung der gemeinsamen Ehejahre beträgt CHF 25'365.-. Der Rentenerwartung im Falle der Verwitwung wurde Rechnung getragen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Versicherten B2(y) subtrahiert wurde. Der Kapitalisierungsfaktor für Frauen im Alter 64 (B2(y)) beträgt 16.648 (Tabelle 2 der Barwerttafeln, S. 60). Die Differenz der Kapitalisierungsfaktoren (B2(y) - B3(x,y)) beträgt 5.034. Die zu kapitalisierende Jahresrente der Versicherten beträgt in dieser Periode CHF 2'616.- (CHF 218.- x 12). Der Barwert der Rentenerwartung der Witwenperiode beträgt CHF 13'169.-.

E. 9.4 Die Barwertberechnung wurde von der Vorinstanz korrekt durchgeführt: Es wurde die richtige Formel verwendet und die richtigen Werte für den im Jahr 2008 eingetretenen Versicherungsfall eingesetzt. Das Total des Barwertes der Altersrente und damit die Abfindungssumme beträgt CHF 38'534.-.

E. 9.5 Die gewählte Berechnungsart berücksichtigt das Szenario, bei welchem sich die Altersrente nach Ableben des Ehegatten erhöht, sachgerecht. Somit wurde mit der Barauszahlung auch die Altersleistung im Falle der Verwitwung vollständig abgefunden. Zufolge der vollständigen Abfindung bleibt kein Raum für die Ausrichtung einer Witwenrente (vgl. E. 8, oben). Die Ablehnung des Rentenanspruches der Vorinstanz erfolgte zu Recht.

E. 10 Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie bei der Wahl der Abfindung nicht genügend auf die Konsequenzen der Wahl aufmerksam gemacht worden sei. Angesprochen und zu prüfen ist damit die Frage, ob die Vorinstanz im Verfahren um Festsetzung der Altersleistung eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt hat und ob die Beschwerdeführerin daraus einen Anspruch auf eine Witwenrente herleiten kann.

E. 10.1 Art 27 ATSG regelt die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zur Aufklärung und Beratung. Art. 27 Abs. 2 ATSG lautet: «Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. (...) ». Die Beratung bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, hiernach: Kieser ATSG-Kommentar, N. 19 zu Art. 27). Die Beratung hat auf Begehren hin zu erfolgen, ist aber auch ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Sie kann in einer Amtssprache mündlich oder schriftlich erfolgen vgl. Kieser ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 30 zu Art. 27. Aufgrund ihrer Beratungspflicht hatte die Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens um Festsetzung und Ausrichtung der Altersleistung eine Verpflichtung, die Versicherte schriftlich oder mündlich über die Rechte und Pflichten gegenüber der AHV im Zusammenhang mit der Abfindung zu informieren. Dazu gehört die Information, dass im Falle einer Abfindung keine weiteren Leistungen geltend gemacht werden können.

E. 10.2 Im Schreiben vom 27. Juni 2008, mit welchem der Versicherten die Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung der Rente und einer einmaligen Abfindung mitgeteilt worden ist (act. 33), hat die Vorinstanz ausgeführt: «Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass nach Auszahlung der Abfindung weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber der schweizerischen AHV irgendwelche Ansprüche aus den Beiträgen, welche als Berechnungsgrundlage für die Abfindung dienten, geltend machen können». In der Formulierung wurde zwar nicht ausdrücklich der Begriff «Witwenrente» erwähnt. In ihrer Formulierung hat die Vorinstanz den allgemeineren Wortlaut von Art. 7 des Abkommens mit Ex-Jugoslawien aufgenommen, was sachgerecht ist, um verschiedene unbekannte zukünftige Entwicklungsszenarien abzudecken. Die Formulierung hält aber unzweideutig fest, dass die «Berechtigte» - somit die Versicherte - keinerlei Ansprüche gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung - somit auch keine Hinterlassenenleistungen - mehr geltend machen kann. Die Information erfolgte sachgerecht im Zeitpunkt der Eröffnung der Wahlmöglichkeit und nicht erst im Rahmen der Verfügung. Damit kann die Erfüllung der Beratungspflicht nicht bemängelt werden. Insbesondere kann aus dem Informationsprozess kein Anspruch auf eine Witwenrente abgeleitet werden.

E. 11 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die SAK das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente zurecht abgelehnt hat und sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 12 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 12.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5383/2010 Urteil vom 26. Juni 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber Gerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente; Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010. Sachverhalt: A. Die 1944 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. In den Jahren 1977 bis 1991 arbeitete die Versicherte während insgesamt 64 Monaten in der Schweiz und zahlte Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 15). Mit Anmeldeformular vom 29. September 2007 (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend SAK oder Vorinstanz] am 18. Dezember 2007) beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Altersrente (act. 1 - 5). Gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer der Versicherten von fünf Jahren und vier Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 23'401.- wurde von der Vorinstanz der Anspruch auf monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 182.- mit Leistungsbeginn ab 1. Juli 2008 ermittelt. Gleichzeitig wurde hinsichtlich einer einmaligen Abfindung der Barwert der Rente per September 2008 berechnet. (act. 16 - 23). Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz auf die Regelung im Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien hingewiesen: Demnach bestand in diesem Fall ein Wahlrecht zwischen der Auszahlung der monatlichen Altersrente einerseits und einer einmaligen Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente (CHF 38'534.-) andererseits. Mit Formularbrief vom 17. Juli 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die einmalige Abfindung wähle (act. 33 - 34). Am 6. August 2008 verfügte die Vorinstanz die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung in der Höhe von CHF 38'534.- anstelle der Altersrente der Versicherten (act. 26 - 27). B. Mit Brief vom 8. Februar 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Ehemann am 1. Februar 2010 gestorben sei, dokumentierte die Vorinstanz mit der Sterbeurkunde und beantragte die Ausrichtung einer Witwenrente oder einer einmaligen Abfindung der Hinterlassenenrente. (act.40 41). Im Schreiben vom 18. Februar 2010 wurde der Versicherten von der Vorinstanz formfrei mitgeteilt, dass kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bestehe, da die Rentenleistung abgefunden sei (act. 38). Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz mit Brief vom 5. März 2010 um nochmalige Prüfung des Entscheides. Sie wies darauf hin, dass ihr verstorbener Ehemann bis zu seinem Tod von der Schweizerischen Ausgleichskasse eine ordentliche monatliche Altersrente erhalten habe (act. 44). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2010 wurde der Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente abgelehnt (act. 46). C. Gegen die Verfügung vom 24. März 2010 erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Witwenrente (act. 50). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 nahm die SAK zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung und bestätigte den Ablehnungsentscheid vom 24. März 2010. Zur Begründung hat sie insbesondere darauf verwiesen, dass bei der Berechnung des Barwertes der abzufindenden Rente mit einer Vergleichsrechnung berücksichtigt worden sei, dass verwitwete Altersrentner Anspruch auf einen Zuschlag von 20% hätten, und dass Anspruch auf die höhere Rente bestehe, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Witwen- und der Altersrente erfüllt seien (act. 51 52). D. Die undatierte Beschwerde der Versicherten ist am 28. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. In ihrer Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Witwenrente. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Ehegatte der Versicherten bis zu seinem Tod eine monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 206.- erhalten habe. Die Voraussetzungen der Altersrente der Ehefrau und der Witwenrente seien nicht gleichzeitig erfüllt gewesen, so dass eine Vergleichsrechnung nicht möglich sei. Die Berechnung des Witwenzuschlages auf der Abfindung sei aus den Berechnungen und Mitteilungen der Vorinstanz nicht ersichtlich (BVGer act. 1) Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2010, ein Zustellungsdomizil bekanntzugeben, leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht Folge (BVGer act. 2 - 4). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 2. September 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gesetzgebung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung den gleichzeitigen Bezug von Alters- und Hinterlassenenrenten ausschliesse, und dass Anspruch auf die höhere Rente bestehe, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen beider Leistungsarten erfüllt seien. Mit einer Vergleichsrechnung im Zeitpunkt der Berechnung der Abfindung sei ermittelt worden, dass die Altersrente der Versicherten mit oder ohne Witwenzuschlag höher wäre als die hypothetische Witwenrente. Bei der Berechnung der Abfindung sei die Vorinstanz von der höheren Altersleistung ausgegangen, und die mögliche Verwitwung sei berücksichtigt worden. Die Abfindung sei anhand der geschlechts- und altersspezifischen Barwerttabellen und der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen mathematischen Formel berechnet worden (BVGer act. 6). In der Replik, welche am 6. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, hielt die Beschwerdeführerin sowohl am Antrag als auch an ihrer Argumentation fest. Ausserdem machte sie geltend, dass die Vorinstanz bei der Eröffnung der Wahlmöglichkeit nicht deutlich auf die Konsequenz der Wahl einer einmaligen Abfindung hingewiesen habe. Der Mitteilung habe sie nicht entnehmen können, dass die einmalige Abfindung nicht nur die eigene Altersrente, sondern auch die Hinterlassenenrente beim Vorversterben des Ehemanns ausschliesse (BVGer act. 8). In der Duplik vom 8. November 2010 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag und der Begründung fest. Ergänzend wurde geltend gemacht, die Versicherte sei schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass nach Auszahlung der Abfindung weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen irgendwelche Ansprüche gegenüber der AHV geltend machen könnten (BVGer act 9) Mit Verfügung vom 16. November 2010 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.

3. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt. Die der serbischen Post am 24. Juli 2010 übergebene Eingabe, ist beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2010 eingegangen. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist auf sie einzutreten.

4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.3 Die Schweiz handelt zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. www.bsv.admin.ch > themen > internationales > Projekte > Liste der Sozialversicherungsabkommen, besucht am 30. Mai 2012). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen mit Ex-Jugoslawien) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.

5. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente zurecht abgelehnt hat.

6. Vorab ist festzustellen, welche Ansprüche die Versicherte gegenüber der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gehabt hätte, wenn die Rentenleistungen im Jahre 2008 nicht abgefunden worden wären. 6.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Frauen nach Vollendung des 64. Altersjahres Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis unter Berücksichtigung der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). Unter Berücksichtigung der Beitragszeit der Versicherten, der geteilten und angerechneten Einkommen der Ehepartner während der gemeinsamen Ehejahre sowie einer Erziehungsgutschrift wurde bei der Rentenberechnung im Jahr 2008 eine ordentliche monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 182.- berechnet (vgl. act. 17 - 18). Im Falle der Verwitwung wäre die so errechnete Altersrente um 20 % erhöht worden und hätte CHF 218.- betragen. 6.2 Unter den in Art. 23 f. AHVG genannten Voraussetzungen erhält die überlebende Ehefrau nach dem Tod ihres Ehepartners Anspruch auf eine Witwenrente der AHV. Die Hinterlassenenrenten werden auf der Grundlage der Beitragszeiten, Einkommen, Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der verstorbenen Person berechnet (Art. 33 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 AHVG beträgt die Witwenrente 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. 6.3 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Mit einer Schattenrechnung ermittelte die Vorinstanz bei der Rentenberechnung im Jahre 2008 aufgrund der Beitragszeiten und Einkommen des Ehemannes sowie einer Erziehungsgutschrift eine hypothetische Witwenrente in der Höhe von CHF 164.-. Diese hypothetische Hinterlassenenrente hätte 80 % desjenigen Betrages entsprochen, welchen der Ehemann gemäss Mitteilung vom 6. August 2008 (Beschwerdebeilage) bereits seit 1. Juli 2008 in Form einer monatlichen Altersrente in der Höhe von CHF 206.- bezogen hatte. 6.4 Sowohl die Berechnung der Altersrente der Versicherten im Jahr 2008 als auch die Berechnung der hypothetischen Hinterlassenenrente wurde vom Gericht überprüft und kann nicht bemängelt werden. Die Vergleichsrechnung zeigt, dass die Altersrente der Versicherten den Betrag einer allfälligen Witwenrente in jedem Falle übersteigt, dies mit oder ohne Witwenzuschlag. Nach Art. 24b AHVG ist somit auf die Werte der Altersrenten abzustellen Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach vollendetem 64. Altersjahr Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 182.- pro Monat und im Falle des Vorversterbens des Ehemannes auf eine Altersrente in der Höhe von CHF 218.- pro Monat gehabt hätte.

7. Nach Art. 3 des Abkommens mit Ex-Jugoslawien werden Alters- und Hinterlassenenrenten der AHV an jugoslawische - respektive heute serbische - Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien ausgerichtet, auch wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel nach Art. 18 Abs. 2 AHVG vor. 7.1 Gemäss Art. 7 des Abkommens mit Ex-Jugoslawien wird Staatsangehörigen von Serbien, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, unter gewissen Voraussetzungen anstelle einer ordentlichen Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die geschuldete Teilrente mehr als ein Zehntel aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann die versicherte Person zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. 7.2 Für die Versicherte wurde 2008 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 23'868.- ermittelt. Die monatliche Vollrente hätte bei diesem Wert nach der im Jahr 2008 geltenden Rententabelle 2007 CHF 1'335.- betragen (www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, besucht am 30. Mai 2012). Aufgrund des Verhältnisses der Vollrente zur errechneten Teilrente von CHF 182.- stand der Versicherten das Wahlrecht zwischen der monatlichen Rente und der Abfindung zu. Nachdem die Versicherte am 17. Juli 2008 mitgeteilt hat, dass sie die einmalige Abfindung wählt, wurde am 6. August 2008 deren Ausrichtung verfügt. Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

8. In der Folge ist das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrente zu prüfen. 8.1 Art. 24b AHVG sieht vor, dass nur die höhere Rente ausbezahlt wird, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente erfüllt. Das intrasystemische Koordinationsrecht der AHV sieht somit keine Kumulation von Alters- und Hinterlassenenrente, sondern die exklusive Leistung der höheren Rente vor (vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2005, Rz. 1 zu Art. 24b). 8.2 Art. 7 Bst. a dritter Satz des Abkommens mit Ex-Jugoslawien lautet: «Nach Auszahlung der Abfindung durch die Schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen». Entsprechend dem Koordinationsprinzip der Exklusivität sieht der Staatsvertrag vor, dass nach der Abfindung der Alters- oder Hinterlassenenrente durch Auszahlung des Barwertes keine weiteren Rentenansprüche mehr geltend gemacht werden können. 8.3 Soweit der Rentenanspruch der Versicherten im Jahr 2008 abgegolten wurde, kann sie somit keine zusätzliche Hinterlassenenrente geltend machen.

9. Die Berechnung des Barwertes der Rente war Gegenstand der Verfügung vom 6. August 2008; diese ist in Rechtskraft erwachsen und in diesem Verfahren nicht zu überprüfen. Da die Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss geltend macht, das Verwitwungsrisiko sei bei der Abgeltung nicht sachgerecht berücksichtigt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Witwenrente bestehe, ist im Folgenden zu prüfen, ob dieser Anspruch tatsächlich noch besteht, oder ob das Verwitwungsrisiko im Rahmen der Abgeltung entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz korrekt berücksichtigt worden ist. 9.1 Entsprechend dem Koordinationssystem von Art. 24b AHVG hat die Vorinstanz der Barwertberechnung die höheren Werte der Altersrente der Beschwerdeführerin, und nicht den Wert der Witwenrente, zugrunde gelegt. Es wurde davon ausgegangen, dass die Versicherte ab 1. Juli 2008 eine monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 182.- und bei Vorversterben des Ehemannes eine Verwitweten-Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 218.- erhält (vgl. E. 6.4 oben). 9.2 Die Vorinstanz berechnete die einmalige Abfindung gestützt auf die «Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten» (gültig ab 1. Januar 1997, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung, nachfolgend: Barwerttabellen). Die Barwerttabellen sehen für die Kapitalisierung der Altersrenten in dieser Situation folgende Berechnungsformel vor (Barwerttabellen, S. 15): «KW:=[B3(x,y) x RH1 + (B2(y) - B3(x,y)) x RH2] x 12»

- KW: Kapitalwert

- B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y

- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen

- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt

- RH2: Rentenhöhe bei allfälliger Verwitwung im Rentenalter. 9.3 Entsprechend der im Zeitpunkt der Barwertberechnung nicht bekannten zukünftigen Entwicklung werden zwei Kapitalisierungsberechnungen für die möglichen zukünftigen Lebenssituationen durchführt und deren Ergebnisse addiert:

- gemeinsamen Ehejahre mit dem Anspruch auf die aktuelle, bekannte Altersrente;

- Situation der möglichen zukünftigen Verwitwung mit Anspruch auf eine Verwitweten-Altersrente. Der Erwartung der gemeinsamen Ehejahre wurde bei der Kapitalisierung mit dem Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente auf zwei Leben (Alter Mann: 66 / Alter Frau 64) Rechnung getragen. Der entsprechende Kapitalisierungsfaktor B3(x,y) beträgt 11.614 (Tabelle 3 der Barwerttabellen, S. 63). Die zu kapitalisierende Jahresrente der Versicherten beträgt in dieser Periode CHF 2'184.- (CHF 182.- x 12). Der Barwert der Rentenerwartung der gemeinsamen Ehejahre beträgt CHF 25'365.-. Der Rentenerwartung im Falle der Verwitwung wurde Rechnung getragen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Versicherten B2(y) subtrahiert wurde. Der Kapitalisierungsfaktor für Frauen im Alter 64 (B2(y)) beträgt 16.648 (Tabelle 2 der Barwerttafeln, S. 60). Die Differenz der Kapitalisierungsfaktoren (B2(y) - B3(x,y)) beträgt 5.034. Die zu kapitalisierende Jahresrente der Versicherten beträgt in dieser Periode CHF 2'616.- (CHF 218.- x 12). Der Barwert der Rentenerwartung der Witwenperiode beträgt CHF 13'169.-. 9.4 Die Barwertberechnung wurde von der Vorinstanz korrekt durchgeführt: Es wurde die richtige Formel verwendet und die richtigen Werte für den im Jahr 2008 eingetretenen Versicherungsfall eingesetzt. Das Total des Barwertes der Altersrente und damit die Abfindungssumme beträgt CHF 38'534.-. 9.5 Die gewählte Berechnungsart berücksichtigt das Szenario, bei welchem sich die Altersrente nach Ableben des Ehegatten erhöht, sachgerecht. Somit wurde mit der Barauszahlung auch die Altersleistung im Falle der Verwitwung vollständig abgefunden. Zufolge der vollständigen Abfindung bleibt kein Raum für die Ausrichtung einer Witwenrente (vgl. E. 8, oben). Die Ablehnung des Rentenanspruches der Vorinstanz erfolgte zu Recht.

10. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie bei der Wahl der Abfindung nicht genügend auf die Konsequenzen der Wahl aufmerksam gemacht worden sei. Angesprochen und zu prüfen ist damit die Frage, ob die Vorinstanz im Verfahren um Festsetzung der Altersleistung eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht verletzt hat und ob die Beschwerdeführerin daraus einen Anspruch auf eine Witwenrente herleiten kann. 10.1 Art 27 ATSG regelt die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zur Aufklärung und Beratung. Art. 27 Abs. 2 ATSG lautet: «Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. (...) ». Die Beratung bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall, wobei eine Beschränkung auf den jeweiligen Versicherungszweig gilt. Ziel der Beratung hat zu sein, dass die betreffende Person sich so zu verhalten vermag, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist die zu beratende Person über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrnehmung der Rechte und Pflichten führen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, hiernach: Kieser ATSG-Kommentar, N. 19 zu Art. 27). Die Beratung hat auf Begehren hin zu erfolgen, ist aber auch ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Sie kann in einer Amtssprache mündlich oder schriftlich erfolgen vgl. Kieser ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 30 zu Art. 27. Aufgrund ihrer Beratungspflicht hatte die Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens um Festsetzung und Ausrichtung der Altersleistung eine Verpflichtung, die Versicherte schriftlich oder mündlich über die Rechte und Pflichten gegenüber der AHV im Zusammenhang mit der Abfindung zu informieren. Dazu gehört die Information, dass im Falle einer Abfindung keine weiteren Leistungen geltend gemacht werden können. 10.2 Im Schreiben vom 27. Juni 2008, mit welchem der Versicherten die Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung der Rente und einer einmaligen Abfindung mitgeteilt worden ist (act. 33), hat die Vorinstanz ausgeführt: «Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass nach Auszahlung der Abfindung weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber der schweizerischen AHV irgendwelche Ansprüche aus den Beiträgen, welche als Berechnungsgrundlage für die Abfindung dienten, geltend machen können». In der Formulierung wurde zwar nicht ausdrücklich der Begriff «Witwenrente» erwähnt. In ihrer Formulierung hat die Vorinstanz den allgemeineren Wortlaut von Art. 7 des Abkommens mit Ex-Jugoslawien aufgenommen, was sachgerecht ist, um verschiedene unbekannte zukünftige Entwicklungsszenarien abzudecken. Die Formulierung hält aber unzweideutig fest, dass die «Berechtigte» - somit die Versicherte - keinerlei Ansprüche gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung - somit auch keine Hinterlassenenleistungen - mehr geltend machen kann. Die Information erfolgte sachgerecht im Zeitpunkt der Eröffnung der Wahlmöglichkeit und nicht erst im Rahmen der Verfügung. Damit kann die Erfüllung der Beratungspflicht nicht bemängelt werden. Insbesondere kann aus dem Informationsprozess kein Anspruch auf eine Witwenrente abgeleitet werden.

11. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die SAK das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente zurecht abgelehnt hat und sich die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist.

12. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 12.1 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: