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C-6453/2013

C-6453/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-14 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1940, Schweizer Bürger) lebt seit dem Jahr 2003 ununterbrochen in Kenia. Am 5. September 2013 ersuchte er bei der Schweizerischen Vertretung in Nairobi gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) um eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von Spital- und Arztkosten (vgl. Akten des Bundesamtes für Justiz [BJ act.] 4). Die Vertretung überwies den Antrag am 6. September 2013 an das Bundesamt für Justiz (BJ, Vorinstanz) und merkte an, sie halte eine einmalige Unterstützung in Höhe von rund Fr. 7'500.- für angemessen. Der Beschwerdeführer bekomme zwar eine gute AHV-Rente, müsse aber monatlich Fr. 500.- Sozialhilfe zurückzahlen. Die Kosten für die Operation seien ziemlich hoch. Es sei allerdings überraschend, dass der Beschwerdeführer für seine Seminare immer Business-Class fliege. Der Beschwerdeführer sei Chairman der A._______ in Nairobi, wobei aber nicht ersichtlich sei, ob er für diese Tätigkeit entschädigt werde (vgl. BJ act. 5 f.). B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab (vgl. BJ act. 28). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 15. August 2013 am Flughafen von Nairobi gestürzt und habe sich verletzt. Trotzdem habe er das Flugzeug in die Schweiz genommen und ein Seminar in Österreich geleitet. Zurück in Kenia, habe er sich am 30. August 2013 einem chirurgischen Eingriff unterzogen. Am 3. September 2013 habe er die Vertretung in Nairobi zwecks Übernahme des durch die Versicherung nicht gedeckten Betrags von KSH 705'000.- (Kenia-Schilling; rund Fr. 7'500.-) kontaktiert. Im Wissen um seine Versicherungsdeckung von maximal KSH 500'000.- hätte er jedoch einen Kostenvoranschlag verlangen (vgl. Art. 13 Abs. 4 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]) und die Vertretung vor der Hospitalisierung kontaktieren müssen. Da er schon früher Sozialhilfe nach dem BSDA erhalten habe, seien ihm diese Verfahren bekannt. Sodann falle sein Budget positiv aus. Mit seiner AHV-Rente und seinem Einkommen könne er für den Unterhalt der ganzen Familie aufkommen. Er könne die Spitalrechnung nach Vereinbarung mit dem Spital in Raten bezahlen. Es handle sich nicht um einen Härtefall, weshalb keine Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 VSDA zu machen sei. C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2013 die Aufhebung der Verfügung des BJ, welches zu verpflichten sei, ihm die beantragte Sozialhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, seine Tochter E._______ sei mit einem Geburtsgebrechen zur Welt gekommen, weshalb er rund Fr. 42'000.- für Operationen habe bezahlen müssen. Das BJ habe einen Teil vorgestreckt, dieses Geld zahle er in Raten zurück. Damit verkürze sich seine Rente auf Fr. 3'084.- pro Monat. Dieser Betrag reiche für einen Europäer mit Familie in Nairobi wegen der prekären Sicherheitslage nicht aus. Er müsse in einer «Protected Community» wohnen. Da die nächste öffentliche Schule 4 km entfernt sei, müssten die Kinder in private Schulen gehen. Das Erwerbseinkommen sei nicht dauerhaft. Er habe eine Reihe von Seminaren mitbetreut, sei jedoch für die Reisekosten selber aufgekommen. Ob diese Seminarreihe im Jahr 2014 weitergeführt werde, sei unklar. Er habe zudem seit vielen Jahren versucht, die kenianische Niederlassung seiner «A._______ Ltd.» aufzubauen. Dafür habe er viele Auslagen «à fonds perdu» geleistet, aber keine Einnahmen erzielt. Alleine im Jahr 2013 habe er rund KSH 932'000.- ausgegeben, was einen Grossteil seines Erwerbseinkommens verschlungen habe. Das von der Vorinstanz erstellte Budget werde seiner persönlichen Situation nicht gerecht. Einen Kostenvorschlag habe er nicht eingeholt, weil er davon überzeugt gewesen sei, dass die Versicherungsdeckung ausreichen würde. Da die Gesamtkosten jedoch KSH 1,2 Mio betragen hätten, habe er sich in seiner Not an die Botschaft gewandt. In Kenia werde kein Patient aus dem Spital entlassen, bevor er die gesamten Kosten bezahlt habe. Erst als ihm seine Schwägerin KSH 200'000.- habe vorstrecken können, habe er das Spital verlassen dürfen, dies allerdings nur aufgrund des Versprechens, den Restbetrag umgehend zu begleichen. Weil er praktisch mittellos sei, könne er diese Zahlungen nicht leisten. Wohl bemühe sich sein Anwalt, den Flughafen zur Bezahlung dieser Kosten zu bewegen, doch ob dies gelinge sei ungewiss. Weil Kenia noch die Schuldenhaft kenne, drohe ihm Gefängnis, wenn er die Operations- und Arztkosten nicht bald bezahlen könne. Er werde auch diesen neuen Vorschuss in monatlichen Raten zurückzuerstatten. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch sei erst nach erfolgter medizinischer Behandlung gestellt worden. Gemäss Art. 17 VSDA müsse jedoch vor einer medizinischen Behandlung ein Kostenvoranschlag eingereicht werden. Nur so könne eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt eingeholt und bei Bedarf auf die Behandlung Einfluss genommen werden. Von dieser Regel könne in Not- und Härtefällen abgewichen werden (Art. 17 Abs. 3 VSDA), was hier nicht der Fall sei. Der Unfall habe sich am 15. August 2013 in Nairobi ereignet. Danach sei der Beschwerdeführer in der Business Class nach Europa geflogen. Erst nach seiner Rückkehr nach Nairobi sei er behandelt worden und habe danach am 5. September 2013 das Gesuch um Kostenübernahme gestellt. In diesem Zeitpunkt sei es lediglich um Bezahlung der ausstehenden Spitalkosten gegangen. Schulden würden jedoch nicht übernommen. Der Beschwerdeführer hätte die Schweizer Vertretung vor dem Eingriff kontaktieren können. Der Hinweis, er habe geglaubt, die Deckung seiner Krankenversicherung reiche aus, sei unbehelflich. Zudem kenne er das Verfahren zur Unterstützung von Auslandschweizern. Das Budget basiere auf einem 4 Personen-Haushalt und ergebe einen klaren Überschuss. Die im Vergleich zur Schweiz tiefen Lebenshaltungskosten in Nairobi erlaubten es dem Beschwerdeführer, alleine mit seinem Einkommen aus der AHV die notwendigen Ausgaben zu decken. Die unregelmässigen Zusatzeinkünfte verbesserten seine finanzielle Lage zusätzlich. Der Beschwerdeführer sei daher nicht bedürftig und der Budgetüberschuss genügend gross, um dem Spital den ausstehenden Betrag in Raten abzubezahlen. E. Der Beschwerdeführer führte mit Replik vom 22. Januar 2014 aus, er habe nicht daran gezweifelt, dass die Kostendeckung seiner Versicherung ausreichend sei und deshalb nicht daran gedacht, die Botschaft im Voraus zu informieren. Vor Jahren sei er schon einmal Patient im Nairobi Hospital gewesen. Da er damals über eine Schweizer Privatversicherung verfügt habe, habe er keine Veranlassung gehabt, die Botschaft zu bemühen. Die Kosten für den einwöchigen Spitalaufenthalt hätten sich damals auf KSH 230'000.- belaufen. Auch die Kosten für die Spitalaufenthalte seiner Tochter seien jeweils viel niedriger gewesen. Deshalb habe er der Meinung sein dürfen, seine Versicherung sei ausreichend. Die Budgetberechnung der Vorinstanz empfinde er als Hohn. Wohl könne ein Afrikaner in einem Slum zu diesen Kosten überleben. Für einen «Mzungu» (d.h. für einen Weissen) sei dies nicht der Fall. Wenn er seine Familie nicht in Lebensgefahr bringen wolle, müsse er in einem geschützten Quartier wohnen. Die Miete betrage inzwischen KSH 65'000.-. Die Schulgelder für die Kinder beliefen sich mit Auslagen auf fast KSH 170'000.- «pro Term». Seine Frau und seine zweite Tochter hätten das Recht, das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen, nur hätten sie sich dies noch nicht leisten können. Die Ansicht der Vorinstanz, dass er nicht bedürftig sei, sei haltlos. Seit 2012 explodierten die Lebenskosten in Nairobi. Von seiner AHV würden monatlich Fr. 500.- abgezogen, weshalb ihm noch etwas über Fr. 3'000.- bleibe. Damit könne «ein Weisser auch in Nairobi keine grossen Sprünge» machen. Wenn er nicht bald an die Arztkosten etwas bezahlen könne, werde er in Schuldenhaft kommen. Er frage sich, ob die Vorinstanz eine Vorstellung davon habe, wie es in einem kenianischen Gefängnis aussehe. Dass er mit fast 74 Jahren noch einen grösseren Zusatzverdienst erarbeiten könne, sei leider unwahrscheinlich. Er wolle kein Geld geschenkt erhalten, sondern lediglich ein Darlehen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Justiz, das vorliegend im Bereich des BSDA eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen (Art. 1 BSDA). Auslandschweizer sind Schwei­­zer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 BSDA). Sozialhilfeleistungen werden gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA). Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Zu finanzieren sind mithin nicht die wünschbaren, sondern die notwendigen Auslagen. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen mit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2636/2011 vom 9. Januar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Die Sozialhilfeleistungen im Ausland werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 VSDA), wobei im vorliegenden Fall eine Beschwerde gegen ein von der Vorinstanz abgewiesenes Gesuch um eine einmalige Unterstützung zu beurteilen ist. Anspruch auf eine einmalige Leistung hat gemäss Art. 10 Abs. 1 VSDA eine Person, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist. Ein Gesuch um eine einmalige Leistung ist bei der schweizerischen Vertretung zu stellen, wobei ein Budget sowie ein Kostenvoranschlag beizulegen sind (Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 VSDA). Über eine einmalige Leistung kann das BJ in dringenden Fällen und in Härtefällen ohne Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person anhand vorgelegter Belege entscheiden (Art. 17 Abs. 3 VSDA).

E. 3.3 Das BJ hat als Anleitung für die Vollzugsorgane sowie als Orientierungshilfe für Gesuchsteller und Öffentlichkeit die Richtlinien zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2010 erlassen (nf.: Richtlinien; online abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in). Von einer Behörde erlassene Richtlinien oder Weisungen sind Instrumente, die in Auslegung der ihr übergeordneten Normen einer einheitlichen Verwaltungspraxis und damit der rechtsgleichen Behandlung der Gesuchsteller dienen. Die Richtlinien sind als Verwaltungsweisungen für das Gericht jedoch grundsätzlich nicht verbindlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweis).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von Spital- und Arztkosten in Höhe von rund Fr. 7'500.- (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Vorinstanz hat dieses Gesuch abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei und das Gesuch erst nach erfolgter medizinischer Behandlung gestellt habe; zudem liege kein Not- oder Härtefall vor (vgl. Sachverhalt Bst. B und Bst. D).

E. 4.2 Sozialhilfe wird nur an bedürftige Personen gewährt (vgl. vorne E. 3.1 sowie Ziff. 1.2.2 der Richtlinien). Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehand­lungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrich­tung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule­gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellen­den Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber ge­stellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3 VSDA). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (bei­spielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretun­gen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklä­ren (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7736/2010 vom 16. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis).

E. 4.3 Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Schweizeri­schen Vertretung aufgrund der Richtlinien und gestützt auf die An­gaben des Beschwerdeführers erstellt. Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Einnahmenüberschuss von KSH 257'309.- (vgl. Beilage zu BJ act. 28), was rund Fr. 2'700.- entspricht (Wechselkurs: 100 KSH = 1,0494 Fr., Stand 5. Februar 2014). Der Beschwerdeführer ist mit dieser Berechnung nicht einverstanden, bringt aber nur vereinzelte Einwendungen zu konkreten Budgetpositionen vor. Namentlich verlangt er, dass die Schulkosten für seine Kinder, die in eine Privatschule gehen müssten, zu berücksichtigen seien (was freilich gemäss Ziff. 2.3.7 der Richtlinien nur ausnahmsweise und gestützt auf eine Stellungnahme der Schweizer Vertretung erfolgen könnte). Die Einnahmen aus der Seminartätigkeit seien demgegenüber nicht anzurechnen, da er die dafür anfallenden Reisekosten von insgesamt 18'000.- Euro selber getragen habe und die Seminare im Jahr 2014 altersbedingt wohl nicht weiterführen könne (vgl. Sachverhalt Bst. C und Bst. E; s. zu den Reisekosten jedoch hinten, E. 4.4). Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das von ihm selbst erstellte Budget abstellen würde, verbliebe indessen ein Einnahmenüberschuss in Höhe von KSH 89'243.- resp. von rund Fr. 930.- pro Monat (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeschrift). Auch wenn man die in der Replik geltend gemachte - allerdings nicht belegte - Erhöhung des Mietzinses auf KSH 65'000.- pro Monat noch zusätzlich berücksichtigt, resultiert ein Überschuss von KSH 84'243.- resp. von rund Fr. 880.- pro Monat. Inwiefern den Einwendungen des Beschwerdeführers stattzugeben wäre, braucht an dieser Stelle nicht näher geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer ist selbst dann offensichtlich nicht bedürftig, wenn man auf seine soeben dargelegte eigene Budget-Berechnung abstellen würde. Mit Bezug auf sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner weissen Hautfarbe in einem geschützten Quartier leben müsse, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die von ihm geltend gemachten Mietkosten berücksichtigt hat. Inwiefern seine Hautfarbe weitere besondere Ausgaben rechtfertigen sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass seine AHV-Rente (inkl. Kinderrenten) das durchschnittliche Einkommen in Kenia um ein Mehrfaches übersteigt (das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung belief sich im Jahr 2013 auf rund Fr. 1'700.- [kaufkraftbereinigt]; vgl. im Internet: www.auswaertiges-amt.de Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z Kenia Wirtschaftspolitik sowie www.imf.org Data and Statistics World Economic Outlook Databases [WEO]; beide Seiten besucht im Februar 2014), und dass die Sozialhilfe nach ihrem Sinn und Zweck bloss eine einfache, angemessene Lebensführung ermöglichen soll (s. vorne, E. 3.1), nicht aber die Fortsetzung eines früheren, höheren Lebensstandards gewährleisten kann.

E. 4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die geschuldeten Spital- und Arztkosten (rund Fr. 7'500.-) in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Dass dem Beschwerdeführer die «Schuldenhaft droht», wird in keiner Weise belegt und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht als glaubhaft erachtet. Sollte der klarerweise nicht bedürftige Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag aufgrund eines temporären Liquiditätsengpasses nicht fristgerecht zurückzahlen können, hat er sich um ein Darlehen von Verwandten oder von einer Bank zu bemühen. Im Übrigen erscheint es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet - kein eigenes Vermögen hat resp. «praktisch mittellos ist». So fällt namentlich auf, dass er im Jahr 2013 gemäss eigenen Angaben rund KSH 932'000.-, mithin über Fr. 9'700.-, in den Aufbau der kenianischen Niederlassung der «A._______» investiert hat, dies - so jedenfalls die Behauptung - «à fonds perdu» resp. ohne aus dieser Investition irgendwelche Einnahmen zu erzielen (vgl. Beilagen 2a und 2b zur Beschwerdeschrift). Aus den Akten geht überdies hervor, dass er am 15. August 2013 - nach seinem Unfall - in der Business-Class nach Europa flog (vgl. BJ act. 11), was offenbar seiner Gewohnheit entsprach (vgl. BJ act. 9: auf die Frage des EDA nach den Kosten für die Flüge in der Business Class führte der Beschwerdeführer aus, die Reisekosten würden von «C._______ Seminare» bezahlt; in der Beschwerdeschrift behauptet er nun aber, er habe für die Reisekosten selber aufkommen müssen, s. dazu vorne, E. 4.3). Angesichts dieses Verhaltens und der hohen, freiwillig ausgegebenen Beträge im Jahr 2013, die allesamt der Sozialhilfe nicht anrechenbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6819/2009 vom 16. März 2011 E. 5.3.3 mit Hinweis), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Sozialhilfe gemäss Art. 7 BSDA abgelehnt oder entzogen werden kann, wenn ein Gesuchsteller u.a. wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen zu erwirken versucht (Bst. b), das ihm Zumutbare, um seine Lage zu verbessern, unterlässt (Bst. e) oder Unterstützungen missbräuchlich verwendet (Bst. f).

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat. Es braucht daher nicht vertieft geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer vor Durchführung der Operation einen Kostenvoranschlag hätte einreichen müssen (vgl. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 VSDA) resp. ob sich eine ausnahmsweise Übernahme von Schulden aufgrund von besonderen Umständen rechtfertigen würde (vgl. Art. 6 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 1.3.1 und Ziff. 2.4 Richtlinien). Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine besondere zeitliche Dringlichkeit vorlag, welche die nachträgliche Kostenübernahme rechtfertigen könnte (der Unfall war am 15. August 2013, die Operation erst rund zwei Wochen später, vgl. Sachverhalt Bst. B). Der Beschwerdeführer hätte sowohl Zeit als auch Anlass gehabt, einen Kostenvoranschlag einzuholen und die Schweizerische Vertretung in Nairobi vorgängig zu konsultieren. Er hatte die Krankenversicherung erst im Mai 2013 abgeschlossen (vgl. BJ act. 12 f.), wusste mithin um das darin vorgesehene Kostendach von rund Fr. 5'000.- und durfte entgegen seiner Ausführungen nicht unbesehen davon ausgehen, diese (niedrige) Versicherungsdeckung würde für die anstehende Operation ausreichen. Ein Härtefall gemäss Art. 17 Abs. 3 VSDA wäre lediglich dann zu bejahen, wenn die Situation des Gesuchstellers ohne nachträgliche Kostenübernahme in der Zukunft wesentlich verschlechtert würde (vgl. Ziff. 8.3.3 Richtlinien). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen solchen Härtefall, zumal der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist und den geschuldeten Betrag entweder selber (nötigenfalls ratenweise) oder durch Inanspruchnahme temporärer Unterstützung Dritter zurückzahlen kann (s. vorne, E. 4.3 f.).

E. 4.6 Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des nicht bedürftigen Beschwerdeführers um eine einmalige Unterstützung zu Recht abgewiesen hat.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund­sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6453/2013 Urteil vom 14. Februar 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien X._______, KE- Nairobi, Zustelladresse: c/o Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1940, Schweizer Bürger) lebt seit dem Jahr 2003 ununterbrochen in Kenia. Am 5. September 2013 ersuchte er bei der Schweizerischen Vertretung in Nairobi gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) um eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von Spital- und Arztkosten (vgl. Akten des Bundesamtes für Justiz [BJ act.] 4). Die Vertretung überwies den Antrag am 6. September 2013 an das Bundesamt für Justiz (BJ, Vorinstanz) und merkte an, sie halte eine einmalige Unterstützung in Höhe von rund Fr. 7'500.- für angemessen. Der Beschwerdeführer bekomme zwar eine gute AHV-Rente, müsse aber monatlich Fr. 500.- Sozialhilfe zurückzahlen. Die Kosten für die Operation seien ziemlich hoch. Es sei allerdings überraschend, dass der Beschwerdeführer für seine Seminare immer Business-Class fliege. Der Beschwerdeführer sei Chairman der A._______ in Nairobi, wobei aber nicht ersichtlich sei, ob er für diese Tätigkeit entschädigt werde (vgl. BJ act. 5 f.). B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab (vgl. BJ act. 28). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 15. August 2013 am Flughafen von Nairobi gestürzt und habe sich verletzt. Trotzdem habe er das Flugzeug in die Schweiz genommen und ein Seminar in Österreich geleitet. Zurück in Kenia, habe er sich am 30. August 2013 einem chirurgischen Eingriff unterzogen. Am 3. September 2013 habe er die Vertretung in Nairobi zwecks Übernahme des durch die Versicherung nicht gedeckten Betrags von KSH 705'000.- (Kenia-Schilling; rund Fr. 7'500.-) kontaktiert. Im Wissen um seine Versicherungsdeckung von maximal KSH 500'000.- hätte er jedoch einen Kostenvoranschlag verlangen (vgl. Art. 13 Abs. 4 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]) und die Vertretung vor der Hospitalisierung kontaktieren müssen. Da er schon früher Sozialhilfe nach dem BSDA erhalten habe, seien ihm diese Verfahren bekannt. Sodann falle sein Budget positiv aus. Mit seiner AHV-Rente und seinem Einkommen könne er für den Unterhalt der ganzen Familie aufkommen. Er könne die Spitalrechnung nach Vereinbarung mit dem Spital in Raten bezahlen. Es handle sich nicht um einen Härtefall, weshalb keine Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 VSDA zu machen sei. C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Oktober 2013 die Aufhebung der Verfügung des BJ, welches zu verpflichten sei, ihm die beantragte Sozialhilfe zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, seine Tochter E._______ sei mit einem Geburtsgebrechen zur Welt gekommen, weshalb er rund Fr. 42'000.- für Operationen habe bezahlen müssen. Das BJ habe einen Teil vorgestreckt, dieses Geld zahle er in Raten zurück. Damit verkürze sich seine Rente auf Fr. 3'084.- pro Monat. Dieser Betrag reiche für einen Europäer mit Familie in Nairobi wegen der prekären Sicherheitslage nicht aus. Er müsse in einer «Protected Community» wohnen. Da die nächste öffentliche Schule 4 km entfernt sei, müssten die Kinder in private Schulen gehen. Das Erwerbseinkommen sei nicht dauerhaft. Er habe eine Reihe von Seminaren mitbetreut, sei jedoch für die Reisekosten selber aufgekommen. Ob diese Seminarreihe im Jahr 2014 weitergeführt werde, sei unklar. Er habe zudem seit vielen Jahren versucht, die kenianische Niederlassung seiner «A._______ Ltd.» aufzubauen. Dafür habe er viele Auslagen «à fonds perdu» geleistet, aber keine Einnahmen erzielt. Alleine im Jahr 2013 habe er rund KSH 932'000.- ausgegeben, was einen Grossteil seines Erwerbseinkommens verschlungen habe. Das von der Vorinstanz erstellte Budget werde seiner persönlichen Situation nicht gerecht. Einen Kostenvorschlag habe er nicht eingeholt, weil er davon überzeugt gewesen sei, dass die Versicherungsdeckung ausreichen würde. Da die Gesamtkosten jedoch KSH 1,2 Mio betragen hätten, habe er sich in seiner Not an die Botschaft gewandt. In Kenia werde kein Patient aus dem Spital entlassen, bevor er die gesamten Kosten bezahlt habe. Erst als ihm seine Schwägerin KSH 200'000.- habe vorstrecken können, habe er das Spital verlassen dürfen, dies allerdings nur aufgrund des Versprechens, den Restbetrag umgehend zu begleichen. Weil er praktisch mittellos sei, könne er diese Zahlungen nicht leisten. Wohl bemühe sich sein Anwalt, den Flughafen zur Bezahlung dieser Kosten zu bewegen, doch ob dies gelinge sei ungewiss. Weil Kenia noch die Schuldenhaft kenne, drohe ihm Gefängnis, wenn er die Operations- und Arztkosten nicht bald bezahlen könne. Er werde auch diesen neuen Vorschuss in monatlichen Raten zurückzuerstatten. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch sei erst nach erfolgter medizinischer Behandlung gestellt worden. Gemäss Art. 17 VSDA müsse jedoch vor einer medizinischen Behandlung ein Kostenvoranschlag eingereicht werden. Nur so könne eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt eingeholt und bei Bedarf auf die Behandlung Einfluss genommen werden. Von dieser Regel könne in Not- und Härtefällen abgewichen werden (Art. 17 Abs. 3 VSDA), was hier nicht der Fall sei. Der Unfall habe sich am 15. August 2013 in Nairobi ereignet. Danach sei der Beschwerdeführer in der Business Class nach Europa geflogen. Erst nach seiner Rückkehr nach Nairobi sei er behandelt worden und habe danach am 5. September 2013 das Gesuch um Kostenübernahme gestellt. In diesem Zeitpunkt sei es lediglich um Bezahlung der ausstehenden Spitalkosten gegangen. Schulden würden jedoch nicht übernommen. Der Beschwerdeführer hätte die Schweizer Vertretung vor dem Eingriff kontaktieren können. Der Hinweis, er habe geglaubt, die Deckung seiner Krankenversicherung reiche aus, sei unbehelflich. Zudem kenne er das Verfahren zur Unterstützung von Auslandschweizern. Das Budget basiere auf einem 4 Personen-Haushalt und ergebe einen klaren Überschuss. Die im Vergleich zur Schweiz tiefen Lebenshaltungskosten in Nairobi erlaubten es dem Beschwerdeführer, alleine mit seinem Einkommen aus der AHV die notwendigen Ausgaben zu decken. Die unregelmässigen Zusatzeinkünfte verbesserten seine finanzielle Lage zusätzlich. Der Beschwerdeführer sei daher nicht bedürftig und der Budgetüberschuss genügend gross, um dem Spital den ausstehenden Betrag in Raten abzubezahlen. E. Der Beschwerdeführer führte mit Replik vom 22. Januar 2014 aus, er habe nicht daran gezweifelt, dass die Kostendeckung seiner Versicherung ausreichend sei und deshalb nicht daran gedacht, die Botschaft im Voraus zu informieren. Vor Jahren sei er schon einmal Patient im Nairobi Hospital gewesen. Da er damals über eine Schweizer Privatversicherung verfügt habe, habe er keine Veranlassung gehabt, die Botschaft zu bemühen. Die Kosten für den einwöchigen Spitalaufenthalt hätten sich damals auf KSH 230'000.- belaufen. Auch die Kosten für die Spitalaufenthalte seiner Tochter seien jeweils viel niedriger gewesen. Deshalb habe er der Meinung sein dürfen, seine Versicherung sei ausreichend. Die Budgetberechnung der Vorinstanz empfinde er als Hohn. Wohl könne ein Afrikaner in einem Slum zu diesen Kosten überleben. Für einen «Mzungu» (d.h. für einen Weissen) sei dies nicht der Fall. Wenn er seine Familie nicht in Lebensgefahr bringen wolle, müsse er in einem geschützten Quartier wohnen. Die Miete betrage inzwischen KSH 65'000.-. Die Schulgelder für die Kinder beliefen sich mit Auslagen auf fast KSH 170'000.- «pro Term». Seine Frau und seine zweite Tochter hätten das Recht, das Schweizer Bürgerrecht zu erlangen, nur hätten sie sich dies noch nicht leisten können. Die Ansicht der Vorinstanz, dass er nicht bedürftig sei, sei haltlos. Seit 2012 explodierten die Lebenskosten in Nairobi. Von seiner AHV würden monatlich Fr. 500.- abgezogen, weshalb ihm noch etwas über Fr. 3'000.- bleibe. Damit könne «ein Weisser auch in Nairobi keine grossen Sprünge» machen. Wenn er nicht bald an die Arztkosten etwas bezahlen könne, werde er in Schuldenhaft kommen. Er frage sich, ob die Vorinstanz eine Vorstellung davon habe, wie es in einem kenianischen Gefängnis aussehe. Dass er mit fast 74 Jahren noch einen grösseren Zusatzverdienst erarbeiten könne, sei leider unwahrscheinlich. Er wolle kein Geld geschenkt erhalten, sondern lediglich ein Darlehen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Justiz, das vorliegend im Bereich des BSDA eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen (Art. 1 BSDA). Auslandschweizer sind Schwei­­zer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 BSDA). Sozialhilfeleistungen werden gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA). Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Zu finanzieren sind mithin nicht die wünschbaren, sondern die notwendigen Auslagen. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen mit zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2636/2011 vom 9. Januar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Die Sozialhilfeleistungen im Ausland werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 VSDA), wobei im vorliegenden Fall eine Beschwerde gegen ein von der Vorinstanz abgewiesenes Gesuch um eine einmalige Unterstützung zu beurteilen ist. Anspruch auf eine einmalige Leistung hat gemäss Art. 10 Abs. 1 VSDA eine Person, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist. Ein Gesuch um eine einmalige Leistung ist bei der schweizerischen Vertretung zu stellen, wobei ein Budget sowie ein Kostenvoranschlag beizulegen sind (Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 VSDA). Über eine einmalige Leistung kann das BJ in dringenden Fällen und in Härtefällen ohne Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person anhand vorgelegter Belege entscheiden (Art. 17 Abs. 3 VSDA). 3.3 Das BJ hat als Anleitung für die Vollzugsorgane sowie als Orientierungshilfe für Gesuchsteller und Öffentlichkeit die Richtlinien zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2010 erlassen (nf.: Richtlinien; online abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in). Von einer Behörde erlassene Richtlinien oder Weisungen sind Instrumente, die in Auslegung der ihr übergeordneten Normen einer einheitlichen Verwaltungspraxis und damit der rechtsgleichen Behandlung der Gesuchsteller dienen. Die Richtlinien sind als Verwaltungsweisungen für das Gericht jedoch grundsätzlich nicht verbindlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweis). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von Spital- und Arztkosten in Höhe von rund Fr. 7'500.- (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Vorinstanz hat dieses Gesuch abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei und das Gesuch erst nach erfolgter medizinischer Behandlung gestellt habe; zudem liege kein Not- oder Härtefall vor (vgl. Sachverhalt Bst. B und Bst. D). 4.2 Sozialhilfe wird nur an bedürftige Personen gewährt (vgl. vorne E. 3.1 sowie Ziff. 1.2.2 der Richtlinien). Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehand­lungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrich­tung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule­gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellen­den Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber ge­stellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3 VSDA). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (bei­spielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretun­gen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklä­ren (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7736/2010 vom 16. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis). 4.3 Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Schweizeri­schen Vertretung aufgrund der Richtlinien und gestützt auf die An­gaben des Beschwerdeführers erstellt. Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Einnahmenüberschuss von KSH 257'309.- (vgl. Beilage zu BJ act. 28), was rund Fr. 2'700.- entspricht (Wechselkurs: 100 KSH = 1,0494 Fr., Stand 5. Februar 2014). Der Beschwerdeführer ist mit dieser Berechnung nicht einverstanden, bringt aber nur vereinzelte Einwendungen zu konkreten Budgetpositionen vor. Namentlich verlangt er, dass die Schulkosten für seine Kinder, die in eine Privatschule gehen müssten, zu berücksichtigen seien (was freilich gemäss Ziff. 2.3.7 der Richtlinien nur ausnahmsweise und gestützt auf eine Stellungnahme der Schweizer Vertretung erfolgen könnte). Die Einnahmen aus der Seminartätigkeit seien demgegenüber nicht anzurechnen, da er die dafür anfallenden Reisekosten von insgesamt 18'000.- Euro selber getragen habe und die Seminare im Jahr 2014 altersbedingt wohl nicht weiterführen könne (vgl. Sachverhalt Bst. C und Bst. E; s. zu den Reisekosten jedoch hinten, E. 4.4). Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das von ihm selbst erstellte Budget abstellen würde, verbliebe indessen ein Einnahmenüberschuss in Höhe von KSH 89'243.- resp. von rund Fr. 930.- pro Monat (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdeschrift). Auch wenn man die in der Replik geltend gemachte - allerdings nicht belegte - Erhöhung des Mietzinses auf KSH 65'000.- pro Monat noch zusätzlich berücksichtigt, resultiert ein Überschuss von KSH 84'243.- resp. von rund Fr. 880.- pro Monat. Inwiefern den Einwendungen des Beschwerdeführers stattzugeben wäre, braucht an dieser Stelle nicht näher geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer ist selbst dann offensichtlich nicht bedürftig, wenn man auf seine soeben dargelegte eigene Budget-Berechnung abstellen würde. Mit Bezug auf sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner weissen Hautfarbe in einem geschützten Quartier leben müsse, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die von ihm geltend gemachten Mietkosten berücksichtigt hat. Inwiefern seine Hautfarbe weitere besondere Ausgaben rechtfertigen sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass seine AHV-Rente (inkl. Kinderrenten) das durchschnittliche Einkommen in Kenia um ein Mehrfaches übersteigt (das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung belief sich im Jahr 2013 auf rund Fr. 1'700.- [kaufkraftbereinigt]; vgl. im Internet: www.auswaertiges-amt.de Reise & Sicherheit Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z Kenia Wirtschaftspolitik sowie www.imf.org Data and Statistics World Economic Outlook Databases [WEO]; beide Seiten besucht im Februar 2014), und dass die Sozialhilfe nach ihrem Sinn und Zweck bloss eine einfache, angemessene Lebensführung ermöglichen soll (s. vorne, E. 3.1), nicht aber die Fortsetzung eines früheren, höheren Lebensstandards gewährleisten kann. 4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die geschuldeten Spital- und Arztkosten (rund Fr. 7'500.-) in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Dass dem Beschwerdeführer die «Schuldenhaft droht», wird in keiner Weise belegt und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht als glaubhaft erachtet. Sollte der klarerweise nicht bedürftige Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag aufgrund eines temporären Liquiditätsengpasses nicht fristgerecht zurückzahlen können, hat er sich um ein Darlehen von Verwandten oder von einer Bank zu bemühen. Im Übrigen erscheint es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet - kein eigenes Vermögen hat resp. «praktisch mittellos ist». So fällt namentlich auf, dass er im Jahr 2013 gemäss eigenen Angaben rund KSH 932'000.-, mithin über Fr. 9'700.-, in den Aufbau der kenianischen Niederlassung der «A._______» investiert hat, dies - so jedenfalls die Behauptung - «à fonds perdu» resp. ohne aus dieser Investition irgendwelche Einnahmen zu erzielen (vgl. Beilagen 2a und 2b zur Beschwerdeschrift). Aus den Akten geht überdies hervor, dass er am 15. August 2013 - nach seinem Unfall - in der Business-Class nach Europa flog (vgl. BJ act. 11), was offenbar seiner Gewohnheit entsprach (vgl. BJ act. 9: auf die Frage des EDA nach den Kosten für die Flüge in der Business Class führte der Beschwerdeführer aus, die Reisekosten würden von «C._______ Seminare» bezahlt; in der Beschwerdeschrift behauptet er nun aber, er habe für die Reisekosten selber aufkommen müssen, s. dazu vorne, E. 4.3). Angesichts dieses Verhaltens und der hohen, freiwillig ausgegebenen Beträge im Jahr 2013, die allesamt der Sozialhilfe nicht anrechenbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6819/2009 vom 16. März 2011 E. 5.3.3 mit Hinweis), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Sozialhilfe gemäss Art. 7 BSDA abgelehnt oder entzogen werden kann, wenn ein Gesuchsteller u.a. wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Unterstützungen zu erwirken versucht (Bst. b), das ihm Zumutbare, um seine Lage zu verbessern, unterlässt (Bst. e) oder Unterstützungen missbräuchlich verwendet (Bst. f). 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat. Es braucht daher nicht vertieft geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer vor Durchführung der Operation einen Kostenvoranschlag hätte einreichen müssen (vgl. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 VSDA) resp. ob sich eine ausnahmsweise Übernahme von Schulden aufgrund von besonderen Umständen rechtfertigen würde (vgl. Art. 6 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 1.3.1 und Ziff. 2.4 Richtlinien). Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine besondere zeitliche Dringlichkeit vorlag, welche die nachträgliche Kostenübernahme rechtfertigen könnte (der Unfall war am 15. August 2013, die Operation erst rund zwei Wochen später, vgl. Sachverhalt Bst. B). Der Beschwerdeführer hätte sowohl Zeit als auch Anlass gehabt, einen Kostenvoranschlag einzuholen und die Schweizerische Vertretung in Nairobi vorgängig zu konsultieren. Er hatte die Krankenversicherung erst im Mai 2013 abgeschlossen (vgl. BJ act. 12 f.), wusste mithin um das darin vorgesehene Kostendach von rund Fr. 5'000.- und durfte entgegen seiner Ausführungen nicht unbesehen davon ausgehen, diese (niedrige) Versicherungsdeckung würde für die anstehende Operation ausreichen. Ein Härtefall gemäss Art. 17 Abs. 3 VSDA wäre lediglich dann zu bejahen, wenn die Situation des Gesuchstellers ohne nachträgliche Kostenübernahme in der Zukunft wesentlich verschlechtert würde (vgl. Ziff. 8.3.3 Richtlinien). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen solchen Härtefall, zumal der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist und den geschuldeten Betrag entweder selber (nötigenfalls ratenweise) oder durch Inanspruchnahme temporärer Unterstützung Dritter zurückzahlen kann (s. vorne, E. 4.3 f.). 4.6 Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des nicht bedürftigen Beschwerdeführers um eine einmalige Unterstützung zu Recht abgewiesen hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund­sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: