Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist 1944 geboren und Bürger von S._______ (Kanton Luzern). Seit seiner Auswanderung aus der Schweiz im Jahre 1991 lebt er in Thailand. Im gleichen Haushalt leben seine thailändische Lebenspartnerin und deren Neffe (ebenfalls thailändischer Staatsangehörigkeit). B. Am 15. Oktober 2008 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung von monatlichen Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer Vertretung in Bangkok. C. Mit Verfügung vom 21. September 2009 lehnte das BJ das Gesuch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, in einem Sozialhilfe-Budget zur Feststellung der Bedürftigkeit könnten lediglich notwendige Auslagen berücksichtigt werden. Diverse vom Beschwerdeführer veranschlagte Kosten erwiesen sich als nicht notwendig (Lohn für den Gärtner, hohe Wohnkosten, nicht unabdingbare Verkehrsauslagen, Prämien für Privatversicherungen, nicht ausgewiesene Krankenversicherungsprämien). Auslagen für die thailändische Lebenspartnerin und deren Kind (recte: Neffe) könnten zudem aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keine Berücksichtigung finden. Die AHV-Rente in der Höhe von monatlich umgerechnet THB 35'650.-, welche dem Beschwerdeführer ausgerichtet werde, erweise sich als ausreichend, um seine anrechenbaren Auslagen zu decken. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre er in erster Linie gehalten, seine Lebenshaltungskosten zu reduzieren (namentlich durch den Bezug einer kostengünstigeren Unterkunft). D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung sowie auf Ausrichtung der ersuchten Unterstützungsleistungen. Im Wesentlichen nimmt er in der Begründung zu einzelnen Ausgabenposten Stellung; zudem bringt er grundlegende Kritik am Budget-Formular an, welches keine angemessene Berücksichtigung der einem in Thailand lebenden Ausländer anfallenden "kulturell bedingten" Kosten erlaube. Zudem, so bringt er vor, habe er im letzten Jahr Zahnbehandlungen im Umfang von CHF 10'000.- sowie eine ihm ärztlich empfohlene Computertomographie (CT) in einem Privatspital selber bezahlen müssen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Erläuterung der bereits angeführten Gründe bringt sie vor, das Budget sei auf der Grundlage der geltenden Richtlinien erstellt worden und die berücksichtigten Haushaltskosten und individuellen Ausgaben seien vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden. Die geltend gemachten Wohnkosten seien trotz ihrer vergleichsweisen Höhe im Budget voll einberechnet worden. Dennoch bestehe ein Überschuss von THB 15'610.- bzw. umgerechnet CHF 551.-. Eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten in einem Umfang, dass eine Unterdeckung resultieren könnte, sei nicht denkbar. Der Beschwerdeführer sei daher als nicht bedürftig im Sinne des BSDA zu qualifizieren. In Bezug auf die Kosten für die im Jahr zuvor von ihm selbst bezahlten Zahnbehandlungen sowie Untersuchungen in Privatspitälern sei festzuhalten, dass diese für die Budgetberechnung, bei welcher auf die gegenwärtigen Einnahmen und Ausgaben abzustellen sei, nicht massgeblich seien. Sollten sich künftig einmal erneut solche Kosten abzeichnen, stehe es ihm frei, vor der Vornahme der entsprechenden Behandlung ein Unterstützungsgesuch zu stellen. F. Mit Replik vom 16. August 2010 beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut die Gutheissung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 21. September 2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).
E. 3 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden ASFG (vgl. Sachverhalt Bst. C). Da sich die Verfügung auf einen Dauersachverhalt bezieht, welcher unter der Geltung des alten Rechts begonnen hat und nach wie vor andauert, ist diesbezüglich das seit dem 1. Januar 2010 geltende neue Recht, mithin die Bestimmungen des BSDA und der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) anzuwenden. Da sich die neuen Bestimmungen von den bisherigen inhaltlich im Wesentlichen nicht unterscheiden, erwächst dem Beschwerdeführer durch ihre Anwendung kein Nachteil und kann auch auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 3525/2009 vom 22. November 2010 E. 3, C 8045/2007 vom 16. Juni 2010 E. 2.2 sowie C 1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt (wie schon das ASFG), in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 13 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 10 Abs. 1 VSDA und Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder - wie in casu - die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA). Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeunterstützung bzw. seiner Bedürftigkeit nach Art. 5 BSDA vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde.
E. 5 Gemäss dem von der örtlichen Schweizer Vertretung bzw. der Vorinstanz ergänzten und korrigierten Haushaltsbudget vom September 2009 in der Beilage zur angefochtenen Verfügung resultierte beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein Einnahmenüberschuss von THB 15'610.- (entsprechend im Februar 2011 ca. CHF 470.-) monatlich.
E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vertretung bzw. die Vorinstanz bei der Erstellung des Haushaltsbudgets aufgrund der Grösse bzw. Zusammensetzung des Haushalts des Beschwerdeführers sowie der rechtlichen Verhältnisse (seine Partnerin und er leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt zudem der Neffe der Lebensgefährtin) zu Recht die Methode der individuellen Berechnung zur Anwendung gebracht haben (vgl. Ziff. 2.6 der Richtlinien sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2333/2009 vom 30. August 2010 E. 6.2 f.).
E. 5.2 Einnahmenseitig gibt das Budget zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Schweizer Vertretung und das BJ gingen von einer dem Beschwerdeführer ausgerichteten AHV-Rente von monatlich CHF 1'150.- aus. Dieser Betrag wird von ihm in einem Schreiben an die Vertretung erwähnt (vgl. Brief vom 2. September 2009). Auf Beschwerdeebene wendet er dagegen denn auch nichts ein. Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedentlich (insbesondere in der Replik), dass ihm vor Jahren der Beitritt zur freiwilligen AHV verwehrt bzw. er von der Beitragszahlung ausgeschlossen worden sei. Diese Argumentation erweist sich vorliegend als unbehelflich. Im vorliegenden Verfahren geht es um die vom Beschwerdeführer angefochtene Verweigerung der ersuchten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen nach BSDA durch die Vorinstanz (vgl. zur Thematik des Streitgegenstandes BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f. mit Hinweisen). Folglich ist einzig zu prüfen, ob diese zu Recht von der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und damit von der Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung ausgegangen ist. Auf der Einnahmenseite hat die Vorinstanz zu Recht die - unbestrittenen - effektiven Einkünfte des Beschwerdeführers berücksichtigt.
E. 5.3.1 Auch die von der Vorinstanz im Budget auf der Ausgabenseite eingesetzten Beträge sind vom Beschwerdeführer unbeanstandet geblieben. Dies betrifft die Beträge für die gemeinsamen Haushaltskosten (Miete, Telefon, Elektrizität - dem Beschwerdeführer wurde dabei zu Recht ein Quotenanteil von einem Drittel angerechnet) sowie die individuellen Ausgaben (pauschaliert: Haushalts- und Taschengeld sowie Auslagen für Kleider etc.; effektiv: Transport). Diese Beträge erweisen sich auch aufgrund der Akten als korrekt. Die für die Wohnkosten veranschlagten THB 20'000.- erweisen sich zwar als grosszügig (vgl. E-Mail der Vertretung vom 17. September 2009 sowie Ziff. 2.3.1 der Richtlinien), jedoch im vorliegenden Einzelfall als noch vertretbar. Dasselbe gilt für die Transportkosten (vgl. Notiz der Vertretung vom 17. September 2009 sowie Ziff. 2.3.6 der Richtlinien).
E. 5.3.2 Vornehmlich beanstandet der Beschwerdeführer, die "besonderen Umstände" bzw. Bedürfnisse eines Schweizer Bürgers in Thailand seien von der Vertretung bzw. der Vorinstanz bei der Erstellung des Budgets zu wenig berücksichtigt worden; mit dem bestehenden Budget-Formular könne diesen besonderen Auslagen nicht genügend Rechnung getragen werden. Er führt aus, bei ihm würden "kulturell bedingt wesentliche Kosten im Alltag" anfallen: Eine "sozial höher gestellte" Person müsse in Thailand gewisse "Rollen und Kosten" übernehmen (Beschwerde S. 2). Bereits in einem Begleitschreiben zu seinem Gesuch vom 15. Oktober 2008 hatte er an die Adresse der Schweizer Vertretung festgehalten, als Ausländer könne er in Thailand nicht unter den gleichen "Bedingungen" leben wie eine einheimische Person: Diese "Stellung" bedinge oft die Übernahme "ausserordentlicher Kosten" in der Nachbarschaft. Diesbezüglich ist zunächst erneut hervorzuheben, dass im Zusammenhang mit einem Gesuch um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen - der Gleichbehandlung halber - ein für alle Gesuchstellenden identisches und anhand der geltenden Richtlinien zu überprüfendes Haushaltsbudget zu erstellen ist. Der Zweck der wiederkehrenden Leistungen ist - wie erwähnt - die Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts, mithin derjenigen Auslagen, welche es der betreffenden Person ermöglichen, am Aufenthaltsort ein angemessenes, menschenwürdiges Dasein zu führen. Massgeblich sind daher einzig die anrechenbaren Auslagen einer Person. Dies bedeutet zum einen, dass allein die in diesem Rahmen notwendigen Auslagen zu berücksichtigen sind; sofern es sich nicht um pauschalierte Beträge handelt (Haushalts- und Taschengeld, Kosten für Kleider etc. sowie gewisse Gebühren), sind zum anderen nur die effektiv anfallenden - und damit nachgewiesenen - Auslagen zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 1.3.2 und 2.2 f. der Richtlinien). Konkrete Angaben zu Auslagen, welche ihm aufgrund seiner besonderen Stellung als Ausländer bzw. "sozial höher gestellter" Person angeblich tatsächlich anfallen, macht der Beschwerdeführer keine und auch Belege dazu liegen keine vor (vgl. Schreiben vom 2. September 2009: Diese Ausgaben könne man "in keinem Budget so genau chiffrieren"). Bereits aus diesem Grund könnten derartige Ausgaben im Haushaltsbudget nicht berücksichtigt werden. Aus dem eben Dargelegten erhellt zudem, dass allfällige Kosten, die dem Beschwerdeführer erwachsen würden, weil er sich zu deren Übernahme aufgrund seiner Stellung als (vermeintlich bzw. grundsätzlich sozial "besser gestellter") Ausländer gesellschaftlich verpflichtet fühlen könnte, nicht auf die Schweizer Sozialhilfe "überwälzt" werden könnten. Zugrundegelegt werden bei der Budget-Erstellung zudem die (wohl meist günstigeren) Lebenshaltungskosten am Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person bzw. der dortige Lebensstandard. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er verlange letztlich "nichts mehr" als eine Unterstützung, mit welcher ihm, zusammen mit der ihm ausgerichteten AHV-Rente, ungefähr der Betrag einer "normalen maximalen AHV-Rente" zur Verfügung stehen würde (Beschwerde S. 2), verkennt er Sinn und Zweck der Sozialhilfe nach BSDA (vgl. zum Ganzen E. 4).
E. 5.3.3 Als nicht belegt (sowie ohnehin auch unverhältnismässig) erweisen sich die vom Beschwerdeführer für die Gartenarbeit und den Unterhalt des Hauses geltend gemachten Kosten von monatlich THB 10'000.-. Im Übrigen handelt es sich dabei um nicht anrechenbare, freiwillige Kosten im Sinne von Ziff. 2.3.1 der Richtlinien. Die Vorinstanz hat diese Kosten folglich zu Recht nicht berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Kosten für "Zahnsanierungen" bzw. Zahnbehandlungen (in der Höhe von angeblich THB 200'000.-/CHF 6'200.- [vgl. Schreiben vom 2. September 2009] bzw. THB 331'320.-/CHF 10'000.- [vgl. Beschwerde] für das Jahr 2008; der Vertretung wurden offenbar Belege für Zahnarzt- und Arztrechnungen über eine Höhe von lediglich THB 42'000.-/CHF 1'270.- für zwei Jahre eingereicht [vgl. E-Mail der Vertretung vom 17. September 2009]) und medizinischen Untersuchungen (wie CT/MRI) um (in dieser Höhe) einmalige (und nicht regelmässige) Auslagen handelt. Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen können diese daher keine Berücksichtigung finden. Vorliegend ist zudem vom Bestehen eines nicht unerheblichen Überschusses auszugehen ist, aus welchem dem Beschwerdeführer die Begleichung entsprechender Rechnungen (bzw. eine Abzahlung innert nützlicher Frist) möglich ist (vgl. zur Abzahlung einmaliger Auslagen die Erläuterungen des BJ vom Dezember 2009 zur Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA], S. 4 [online unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/-in > Erläuterungen] sowie auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4994/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5). Im Hinblick auf eine allfällige spätere Übernahme einmalig anfallender Kosten bzw. eine Kostengutsprache wäre im Übrigen der Vertretung vorab ein entsprechendes Gesuch unter Beilegung eines Kostenvoranschlags zu unterbreiten (vgl. Art. 13 Abs. 4 VSDA sowie Ziff.3.1 und 3.2.2 der Richtlinien). Die Prämien für die Krankenversicherung wurden von der Vorinstanz bei der Budgetberechnung nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer weder eine Versicherungspolice noch Zahlungsnachweise beigelegt hatte. Die Vertretung hatte demgegenüber - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - einen Betrag von THB 500.- für die Krankenversicherung (für nicht Erwerbstätige) eingesetzt. Soweit aus den Akten ersichtlich besteht effektiv kein Beleg über entsprechende Zahlungen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist jedoch ohnehin davon auszugehen, dass selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Versicherungsprämie noch ein erheblicher Einnahmenüberschuss bestehen würde. Die Kosten für den "vorbeugenden", kompletten "Gesundheits-Check-up", welchen der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge alljährlich durchführen lässt, können nicht als im Rahmen des laufenden Lebensunterhalts notwendige und damit von der Schweizer Sozialhilfe zu übernehmende Auslagen berücksichtigt werden. Auch die Begleichung solcher Auslagen (erwähnt wird einmal einen Betrag von THB 28'400.-, umgerechnet ca. CHF 860.- [Schreiben vom 2. September 2009]) aus dem Budget-Überschuss ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der geltenden Richtlinien über einen beachtlichen monatlichen Überschuss verfügt (der von der Vorinstanz errechnete Überschuss von THB 15'610.- entspricht derzeit etwa CHF 470.-). Selbst wenn eine tatsächlich regelmässig anfallende Auslage unberücksichtigt geblieben wäre oder effektiv höher ausfallen würde, könnte der Beschwerdeführer diese sodann aus dem bestehenden Überschuss decken. In einem nächsten Schritt wäre dann zunächst allenfalls zu fragen, inwieweit eine Reduktion der Wohnkosten in Betracht fallen würde (vgl. Ziff. 2.3.1 der Richtlinien).
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Haushaltsbudget korrekt erstellt und die Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungsleistungen an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 ASFG (bzw. BSDA) mit Verfügung vom 21. September 2009 zu Recht verweigert hat.
E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die Schweizer Vertretung in Bangkok (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Orientierungskopie dieses Urteils zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6819/2009 Urteil vom 14. März 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien X._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist 1944 geboren und Bürger von S._______ (Kanton Luzern). Seit seiner Auswanderung aus der Schweiz im Jahre 1991 lebt er in Thailand. Im gleichen Haushalt leben seine thailändische Lebenspartnerin und deren Neffe (ebenfalls thailändischer Staatsangehörigkeit). B. Am 15. Oktober 2008 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung von monatlichen Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer Vertretung in Bangkok. C. Mit Verfügung vom 21. September 2009 lehnte das BJ das Gesuch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, in einem Sozialhilfe-Budget zur Feststellung der Bedürftigkeit könnten lediglich notwendige Auslagen berücksichtigt werden. Diverse vom Beschwerdeführer veranschlagte Kosten erwiesen sich als nicht notwendig (Lohn für den Gärtner, hohe Wohnkosten, nicht unabdingbare Verkehrsauslagen, Prämien für Privatversicherungen, nicht ausgewiesene Krankenversicherungsprämien). Auslagen für die thailändische Lebenspartnerin und deren Kind (recte: Neffe) könnten zudem aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keine Berücksichtigung finden. Die AHV-Rente in der Höhe von monatlich umgerechnet THB 35'650.-, welche dem Beschwerdeführer ausgerichtet werde, erweise sich als ausreichend, um seine anrechenbaren Auslagen zu decken. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre er in erster Linie gehalten, seine Lebenshaltungskosten zu reduzieren (namentlich durch den Bezug einer kostengünstigeren Unterkunft). D. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung sowie auf Ausrichtung der ersuchten Unterstützungsleistungen. Im Wesentlichen nimmt er in der Begründung zu einzelnen Ausgabenposten Stellung; zudem bringt er grundlegende Kritik am Budget-Formular an, welches keine angemessene Berücksichtigung der einem in Thailand lebenden Ausländer anfallenden "kulturell bedingten" Kosten erlaube. Zudem, so bringt er vor, habe er im letzten Jahr Zahnbehandlungen im Umfang von CHF 10'000.- sowie eine ihm ärztlich empfohlene Computertomographie (CT) in einem Privatspital selber bezahlen müssen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Erläuterung der bereits angeführten Gründe bringt sie vor, das Budget sei auf der Grundlage der geltenden Richtlinien erstellt worden und die berücksichtigten Haushaltskosten und individuellen Ausgaben seien vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden. Die geltend gemachten Wohnkosten seien trotz ihrer vergleichsweisen Höhe im Budget voll einberechnet worden. Dennoch bestehe ein Überschuss von THB 15'610.- bzw. umgerechnet CHF 551.-. Eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten in einem Umfang, dass eine Unterdeckung resultieren könnte, sei nicht denkbar. Der Beschwerdeführer sei daher als nicht bedürftig im Sinne des BSDA zu qualifizieren. In Bezug auf die Kosten für die im Jahr zuvor von ihm selbst bezahlten Zahnbehandlungen sowie Untersuchungen in Privatspitälern sei festzuhalten, dass diese für die Budgetberechnung, bei welcher auf die gegenwärtigen Einnahmen und Ausgaben abzustellen sei, nicht massgeblich seien. Sollten sich künftig einmal erneut solche Kosten abzeichnen, stehe es ihm frei, vor der Vornahme der entsprechenden Behandlung ein Unterstützungsgesuch zu stellen. F. Mit Replik vom 16. August 2010 beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut die Gutheissung der Beschwerde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 21. September 2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).
3. Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf die Bestimmungen des bis zum 31. Dezember 2009 geltenden ASFG (vgl. Sachverhalt Bst. C). Da sich die Verfügung auf einen Dauersachverhalt bezieht, welcher unter der Geltung des alten Rechts begonnen hat und nach wie vor andauert, ist diesbezüglich das seit dem 1. Januar 2010 geltende neue Recht, mithin die Bestimmungen des BSDA und der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) anzuwenden. Da sich die neuen Bestimmungen von den bisherigen inhaltlich im Wesentlichen nicht unterscheiden, erwächst dem Beschwerdeführer durch ihre Anwendung kein Nachteil und kann auch auf die zum alten Recht entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 3525/2009 vom 22. November 2010 E. 3, C 8045/2007 vom 16. Juni 2010 E. 2.2 sowie C 1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4. Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt (wie schon das ASFG), in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 13 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 10 Abs. 1 VSDA und Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder - wie in casu - die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA). Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Sozialhilfeunterstützung bzw. seiner Bedürftigkeit nach Art. 5 BSDA vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde.
5. Gemäss dem von der örtlichen Schweizer Vertretung bzw. der Vorinstanz ergänzten und korrigierten Haushaltsbudget vom September 2009 in der Beilage zur angefochtenen Verfügung resultierte beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein Einnahmenüberschuss von THB 15'610.- (entsprechend im Februar 2011 ca. CHF 470.-) monatlich. 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vertretung bzw. die Vorinstanz bei der Erstellung des Haushaltsbudgets aufgrund der Grösse bzw. Zusammensetzung des Haushalts des Beschwerdeführers sowie der rechtlichen Verhältnisse (seine Partnerin und er leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt lebt zudem der Neffe der Lebensgefährtin) zu Recht die Methode der individuellen Berechnung zur Anwendung gebracht haben (vgl. Ziff. 2.6 der Richtlinien sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2333/2009 vom 30. August 2010 E. 6.2 f.). 5.2. Einnahmenseitig gibt das Budget zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Schweizer Vertretung und das BJ gingen von einer dem Beschwerdeführer ausgerichteten AHV-Rente von monatlich CHF 1'150.- aus. Dieser Betrag wird von ihm in einem Schreiben an die Vertretung erwähnt (vgl. Brief vom 2. September 2009). Auf Beschwerdeebene wendet er dagegen denn auch nichts ein. Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedentlich (insbesondere in der Replik), dass ihm vor Jahren der Beitritt zur freiwilligen AHV verwehrt bzw. er von der Beitragszahlung ausgeschlossen worden sei. Diese Argumentation erweist sich vorliegend als unbehelflich. Im vorliegenden Verfahren geht es um die vom Beschwerdeführer angefochtene Verweigerung der ersuchten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen nach BSDA durch die Vorinstanz (vgl. zur Thematik des Streitgegenstandes BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f. mit Hinweisen). Folglich ist einzig zu prüfen, ob diese zu Recht von der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und damit von der Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung ausgegangen ist. Auf der Einnahmenseite hat die Vorinstanz zu Recht die - unbestrittenen - effektiven Einkünfte des Beschwerdeführers berücksichtigt. 5.3. 5.3.1. Auch die von der Vorinstanz im Budget auf der Ausgabenseite eingesetzten Beträge sind vom Beschwerdeführer unbeanstandet geblieben. Dies betrifft die Beträge für die gemeinsamen Haushaltskosten (Miete, Telefon, Elektrizität - dem Beschwerdeführer wurde dabei zu Recht ein Quotenanteil von einem Drittel angerechnet) sowie die individuellen Ausgaben (pauschaliert: Haushalts- und Taschengeld sowie Auslagen für Kleider etc.; effektiv: Transport). Diese Beträge erweisen sich auch aufgrund der Akten als korrekt. Die für die Wohnkosten veranschlagten THB 20'000.- erweisen sich zwar als grosszügig (vgl. E-Mail der Vertretung vom 17. September 2009 sowie Ziff. 2.3.1 der Richtlinien), jedoch im vorliegenden Einzelfall als noch vertretbar. Dasselbe gilt für die Transportkosten (vgl. Notiz der Vertretung vom 17. September 2009 sowie Ziff. 2.3.6 der Richtlinien). 5.3.2. Vornehmlich beanstandet der Beschwerdeführer, die "besonderen Umstände" bzw. Bedürfnisse eines Schweizer Bürgers in Thailand seien von der Vertretung bzw. der Vorinstanz bei der Erstellung des Budgets zu wenig berücksichtigt worden; mit dem bestehenden Budget-Formular könne diesen besonderen Auslagen nicht genügend Rechnung getragen werden. Er führt aus, bei ihm würden "kulturell bedingt wesentliche Kosten im Alltag" anfallen: Eine "sozial höher gestellte" Person müsse in Thailand gewisse "Rollen und Kosten" übernehmen (Beschwerde S. 2). Bereits in einem Begleitschreiben zu seinem Gesuch vom 15. Oktober 2008 hatte er an die Adresse der Schweizer Vertretung festgehalten, als Ausländer könne er in Thailand nicht unter den gleichen "Bedingungen" leben wie eine einheimische Person: Diese "Stellung" bedinge oft die Übernahme "ausserordentlicher Kosten" in der Nachbarschaft. Diesbezüglich ist zunächst erneut hervorzuheben, dass im Zusammenhang mit einem Gesuch um Ausrichtung wiederkehrender Leistungen - der Gleichbehandlung halber - ein für alle Gesuchstellenden identisches und anhand der geltenden Richtlinien zu überprüfendes Haushaltsbudget zu erstellen ist. Der Zweck der wiederkehrenden Leistungen ist - wie erwähnt - die Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts, mithin derjenigen Auslagen, welche es der betreffenden Person ermöglichen, am Aufenthaltsort ein angemessenes, menschenwürdiges Dasein zu führen. Massgeblich sind daher einzig die anrechenbaren Auslagen einer Person. Dies bedeutet zum einen, dass allein die in diesem Rahmen notwendigen Auslagen zu berücksichtigen sind; sofern es sich nicht um pauschalierte Beträge handelt (Haushalts- und Taschengeld, Kosten für Kleider etc. sowie gewisse Gebühren), sind zum anderen nur die effektiv anfallenden - und damit nachgewiesenen - Auslagen zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 1.3.2 und 2.2 f. der Richtlinien). Konkrete Angaben zu Auslagen, welche ihm aufgrund seiner besonderen Stellung als Ausländer bzw. "sozial höher gestellter" Person angeblich tatsächlich anfallen, macht der Beschwerdeführer keine und auch Belege dazu liegen keine vor (vgl. Schreiben vom 2. September 2009: Diese Ausgaben könne man "in keinem Budget so genau chiffrieren"). Bereits aus diesem Grund könnten derartige Ausgaben im Haushaltsbudget nicht berücksichtigt werden. Aus dem eben Dargelegten erhellt zudem, dass allfällige Kosten, die dem Beschwerdeführer erwachsen würden, weil er sich zu deren Übernahme aufgrund seiner Stellung als (vermeintlich bzw. grundsätzlich sozial "besser gestellter") Ausländer gesellschaftlich verpflichtet fühlen könnte, nicht auf die Schweizer Sozialhilfe "überwälzt" werden könnten. Zugrundegelegt werden bei der Budget-Erstellung zudem die (wohl meist günstigeren) Lebenshaltungskosten am Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person bzw. der dortige Lebensstandard. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er verlange letztlich "nichts mehr" als eine Unterstützung, mit welcher ihm, zusammen mit der ihm ausgerichteten AHV-Rente, ungefähr der Betrag einer "normalen maximalen AHV-Rente" zur Verfügung stehen würde (Beschwerde S. 2), verkennt er Sinn und Zweck der Sozialhilfe nach BSDA (vgl. zum Ganzen E. 4). 5.3.3. Als nicht belegt (sowie ohnehin auch unverhältnismässig) erweisen sich die vom Beschwerdeführer für die Gartenarbeit und den Unterhalt des Hauses geltend gemachten Kosten von monatlich THB 10'000.-. Im Übrigen handelt es sich dabei um nicht anrechenbare, freiwillige Kosten im Sinne von Ziff. 2.3.1 der Richtlinien. Die Vorinstanz hat diese Kosten folglich zu Recht nicht berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Kosten für "Zahnsanierungen" bzw. Zahnbehandlungen (in der Höhe von angeblich THB 200'000.-/CHF 6'200.- [vgl. Schreiben vom 2. September 2009] bzw. THB 331'320.-/CHF 10'000.- [vgl. Beschwerde] für das Jahr 2008; der Vertretung wurden offenbar Belege für Zahnarzt- und Arztrechnungen über eine Höhe von lediglich THB 42'000.-/CHF 1'270.- für zwei Jahre eingereicht [vgl. E-Mail der Vertretung vom 17. September 2009]) und medizinischen Untersuchungen (wie CT/MRI) um (in dieser Höhe) einmalige (und nicht regelmässige) Auslagen handelt. Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen können diese daher keine Berücksichtigung finden. Vorliegend ist zudem vom Bestehen eines nicht unerheblichen Überschusses auszugehen ist, aus welchem dem Beschwerdeführer die Begleichung entsprechender Rechnungen (bzw. eine Abzahlung innert nützlicher Frist) möglich ist (vgl. zur Abzahlung einmaliger Auslagen die Erläuterungen des BJ vom Dezember 2009 zur Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA], S. 4 [online unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/-in > Erläuterungen] sowie auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4994/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 5). Im Hinblick auf eine allfällige spätere Übernahme einmalig anfallender Kosten bzw. eine Kostengutsprache wäre im Übrigen der Vertretung vorab ein entsprechendes Gesuch unter Beilegung eines Kostenvoranschlags zu unterbreiten (vgl. Art. 13 Abs. 4 VSDA sowie Ziff.3.1 und 3.2.2 der Richtlinien). Die Prämien für die Krankenversicherung wurden von der Vorinstanz bei der Budgetberechnung nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer weder eine Versicherungspolice noch Zahlungsnachweise beigelegt hatte. Die Vertretung hatte demgegenüber - den Angaben des Beschwerdeführers folgend - einen Betrag von THB 500.- für die Krankenversicherung (für nicht Erwerbstätige) eingesetzt. Soweit aus den Akten ersichtlich besteht effektiv kein Beleg über entsprechende Zahlungen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist jedoch ohnehin davon auszugehen, dass selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden Versicherungsprämie noch ein erheblicher Einnahmenüberschuss bestehen würde. Die Kosten für den "vorbeugenden", kompletten "Gesundheits-Check-up", welchen der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge alljährlich durchführen lässt, können nicht als im Rahmen des laufenden Lebensunterhalts notwendige und damit von der Schweizer Sozialhilfe zu übernehmende Auslagen berücksichtigt werden. Auch die Begleichung solcher Auslagen (erwähnt wird einmal einen Betrag von THB 28'400.-, umgerechnet ca. CHF 860.- [Schreiben vom 2. September 2009]) aus dem Budget-Überschuss ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der geltenden Richtlinien über einen beachtlichen monatlichen Überschuss verfügt (der von der Vorinstanz errechnete Überschuss von THB 15'610.- entspricht derzeit etwa CHF 470.-). Selbst wenn eine tatsächlich regelmässig anfallende Auslage unberücksichtigt geblieben wäre oder effektiv höher ausfallen würde, könnte der Beschwerdeführer diese sodann aus dem bestehenden Überschuss decken. In einem nächsten Schritt wäre dann zunächst allenfalls zu fragen, inwieweit eine Reduktion der Wohnkosten in Betracht fallen würde (vgl. Ziff. 2.3.1 der Richtlinien). 5.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Haushaltsbudget korrekt erstellt und die Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungsleistungen an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 ASFG (bzw. BSDA) mit Verfügung vom 21. September 2009 zu Recht verweigert hat.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskonform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- die Schweizer Vertretung in Bangkok (mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Orientierungskopie dieses Urteils zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: