Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1938, Schweizer Bürger) lebt seit dem Jahr 2003 permanent in Kenia. Er ist mit der kenianischen Staatsangehörigen E._______ (geb. 1984) verheiratet, Pflegevater zweier kenianischer Kinder seiner Ehefrau (C._______, geb. 2003, und D._______, geb. 2010) sowie Vater des Sohnes B._______ (geb. 2009, Schweizer Bürger) und der Adoptivtochter A._______ (geb. 1994, Schweizer Bürgerin). Am 28. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Nairobi (nf.: Vertretung) gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) um eine einmalige Unterstützung zur Deckung von Spitalkosten (vgl. Akten des Bundesamtes für Justiz [BJ act.] 12). Die Vertretung überwies den Antrag am 13. Januar 2014 an das Bundesamt für Justiz (BJ, Vorinstanz) und merkte an, sie halte eine Unterstützung nicht für angemessen, weil der Beschwerdeführer eine monatliche AHV-Rente von rund Fr. 4'500.- erhalte. Das BJ forderte mit E-Mail vom 14. Januar 2014 weitere Unterlagen an, welche die Vertretung am 3. Februar 2014 übermittelte (vgl. BJ act. 17). B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab (vgl. BJ act. 22). Der Beschwerdeführer sei am 5. November 2013 und am 7. Januar 2014 im Spital von Mombasa operiert worden. Am 26. November 2013 habe er die Vertretung kontaktiert, um ein Gesuch um Übernahme zweier Spitalrechnungen über insgesamt KSH 890'241.- (Kenia-Schilling; Fr. 9'316.-) zu stellen. Seine Schwester habe die erste Rechnung bezahlt. Das für ihn errechnete Budget weise einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 3'000.- aus. Seine Rente reiche aus, um für die Ausgaben seiner Familie aufzukommen und die Rechnungen zu bezahlen. Wenn nötig müsse er Ratenzahlungen vereinbaren. Ausserdem hätte er um Unterstützung ersuchen müssen, bevor die Ausgaben getätigt worden seien. Obwohl ihm dies bekannt gewesen sei, habe er sich nicht daran gehalten. Schliesslich würden Schulden in der Regel nicht als Auslagen anerkannt. C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 13. März 2014, die Verfügung des BJ sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Operationskosten inkl. Folgekosten sei gutzuheissen. Die Verwaltung sei abzumahnen, dass zugesagte Kostengutsprachen verbindlich seien und die vom BJ angewandte "Apartheid-Kostenarithmetik" die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO verletze. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nf.: SKOS-Richtlinien) seien auch auf Auslandschweizer anzuwenden. Er sei am 31. Oktober 2013 als Notfall im Spital von Mombasa aufgenommen worden. Die Operation sei am 5. November 2013 durchgeführt worden, zwei Tage später habe er - nach Begleichung aller Kosten durch seine Schwester - mit einem Chemotherapie-Regime nach Hause gehen können. Eine zweite Operation sei auf den 7. Januar 2014 terminiert worden. Am 25. November 2013 habe er die Botschaft im zweiten Anlauf kontaktieren können und diese über alles orientiert. Statt der üblichen Kostengutsprache (wie in den Jahren 2006, 2007 und 2009) sei ihm ein Satz Formulare zum Ausfüllen zugestellt worden. Den Rat der Botschaft zu befolgen, die Operation zu verschieben, bis eine Antwort aus Bern eingetroffen wäre, hätte schwere Komplikationen provoziert und den Erfolg des ersten Eingriffs in Frage gestellt. Die "SAS-Nothelfer" seien nicht in der Lage gewesen, die Situation bis zum Termin im Januar zu retten. Die Kosten der zweiten Operation habe wiederum seine Schwester vorgeschossen. Die Verwaltung habe sich in bürokratischen Haarspaltereien verloren. Das vom BJ unter Anwendung einer fragwürdigen Apartheid-Arithmetik errechnete Budget entspreche nicht den SKOS-Richtlinien und sei fehlerhaft. Die Wechselkurse seien falsch; es müssten drei Unterstützungsberechtigte berücksichtigt werden; diverse Auslagen seien nicht berücksichtigt worden; die Monatspauschale sei zu tief und erlaube es nicht, an Kenias Touristik-Küste den Lebensunterhalt zu bestreiten. In seiner Heimatstadt W._______ würden seine Tochter A._______, sein Sohn B._______ und er nach SKOS-Richtlinien mit Fr. 1'834.- pro Monat unterstützt. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig. Bei der Budgetberechnung gehe man davon aus, dass sein Haushalt sechs Personen umfasse. Zur Kernfamilie gehörten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und drei Kinder. Davon könnten der Beschwerdeführer und sein Sohn B._______ als Schweizer Bürger grundsätzlich unterstützt werden. Die Tochter A._______ sei separat zu erfassen und könnte als volljährige Schweizer Bürgerin ein eigenes Unterstützungsgesuch stellen. Der Beschwerdeführer erhalte eine monatliche AHV-Rente von Fr. 4'536.- (KSH 445'000.-; inkl. drei Kinderrenten). Diesen Einnahmen stünden anerkannte Ausgaben der Kernfamilie von KSH 122'417.- gegenüber, weshalb ein deutlicher Überschuss bestehe. Der Beschwerdeführer könne die Spitalkosten mit Teilzahlungen begleichen. E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 (Datum des Poststempels) wandte sich die Schwester des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht, um ihren Bruder zu unterstützen und den menschlichen Aspekt des Problems zu schildern. Der Staat dürfe Bürger nicht im Stich lassen und sich nicht einfach darauf verlassen, dass Verwandte oder Freunde in Notsituationen bezahlten. Die Berechnungen des BJ seien unrealistisch. Die ständige Teuerung in Kenia sowie die Kosten für sämtliche Familienmitglieder seien zu berücksichtigen. Wenn sich mit ausländischen Ehegatten verheiratete Schweizer darum bemühten, dass die Familie in ihrer angestammten Umgebung bleiben und dort eine vernünftige Existenz aufbauen könne, sei dies im Sinne der schweizerischen Hilfswerke und der DEZA. Wenn dies verunmöglicht werde, müsse ihr Bruder mitsamt seiner Familie in die Schweiz kommen. Dies scheine ihr kurzsichtig. Das Gericht teilte der Schwester des Beschwerdeführers am 16. Mai 2014 mit, dass ihre Eingabe als Unterstützungsschreiben berücksichtigt werde. F. Der Beschwerdeführer legte mit Replik vom 17. Mai 2014 dar, das BJ anerkenne nun, dass drei Personen unterstützungsberechtigt seien. Damit bestätige es die Fragwürdigkeit seines Entscheids. Die Tochter A._______ sei erst seit April 2014 volljährig. Sie dürfe nicht getrennt erfasst werden, da sie zuhause lebe und kein Einkommen habe. Das BJ versuche mit falschen Angaben den angeblichen Überschuss zu manipulieren. Die monatlichen Einnahmen entsprächen abzüglich Transferkosten Fr. 4'300.- und seien für den Lebensunterhalt von sechs Personen. Die Wechselkurse seien an der kenianischen Küste ca. 10-15% schlechter als in der Schweiz. Auf die Rüge betreffend die diversen zusätzlichen Auslagen sei das BJ nicht eingegangen, diese seien aber gemäss SKOS-Richtlinien zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Professionalität der Sozialhelfer werde mit der seit dem Jahr 2009 unveränderten Monatspauschale von KSH 20'400.- in Frage gestellt. Auf viele seiner Begehren sei die Vorinstanz sodann in ihrer Vernehmlassung gar nicht eingegangen. Er erwarte, dass die Fehlleistungen der Verwaltung korrigiert würden. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BJ im Bereich des BSDA sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. Urteil des BVGer C-6453/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2).
E. 3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen (Art. 1 BSDA). Auslandschweizer sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 BSDA). Sozialhilfeleistungen werden gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA). Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Zu finanzieren sind einzig die notwendigen Auslagen. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort mit zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer C-4912/2012 vom 7. Mai 2014 E. 3.1 und C-6453/2013 E. 3.1 je m.H.).
E. 3.2 Die Sozialhilfeleistungen im Ausland werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei in casu eine Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend eine einmalige Unterstützung zu beurteilen ist. Anspruch auf eine einmalige Leistung hat gemäss Art. 10 Abs. 1 VSDA eine Person, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist. Ein Gesuch um eine einmalige Leistung ist bei der schweizerischen Vertretung zu stellen, wobei ein Budget sowie ein Kostenvoranschlag beizulegen sind (Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 VSDA). Über eine einmalige Leistung kann das BJ in dringenden Fällen und in Härtefällen ohne Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person anhand vorgelegter Belege entscheiden (Art. 17 Abs. 3 VSDA).
E. 3.3 Das BJ hat als Anleitung für die Vollzugsorgane sowie als Orientierungshilfe für Gesuchsteller und Öffentlichkeit die Richtlinien zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2010 erlassen (nf.: Richtlinien; online abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in). Von einer Behörde erlassene Richtlinien oder Weisungen sind Instrumente, die in Auslegung der ihr übergeordneten Normen einer einheitlichen Verwaltungspraxis und damit der rechtsgleichen Behandlung der Gesuchsteller dienen. Die Richtlinien sind als Verwaltungsweisungen für das Gericht jedoch grundsätzlich nicht verbindlich (vgl. Urteil des BVGer C 4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3 m.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von Spitalkosten in Höhe von rund Fr. 9'300.- (vgl. Sachverhalt Bst. A u. B). Die Vorinstanz hat dieses Gesuch abgewiesen; der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, habe nicht vorgängig einen Kostenvoranschlag eingereicht, und Schulden würden nur unter besonderen Umständen als Auslagen anerkannt (vgl. Sachverhalt Bst. B u. D).
E. 4.2 Sozialhilfe wird nur an bedürftige Personen gewährt (vgl. vorne E. 3.1 sowie Ziff. 1.2.2 der Richtlinien). Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3 VSDA). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie Urteil C-6453/2013 E. 4.2 m.H.).
E. 4.3 Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Vertretung aufgrund der Richtlinien und gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erstellt. Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Einnahmenüberschuss von KSH 314'283.- (vgl. BJ act. 21), was einem Betrag von rund Fr. 3'300.- entspricht (gemäss Wechselkurs am 8. September 2014: 100 KSH = Fr. 1.05). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Berechnung als rechtswidrig und fehlerhaft, u.a. weil diverse Positionen zu Unrecht nicht berücksichtigt würden bzw. zu tief veranschlagt seien. Er sei bedürftig. Gemäss den auch hier anwendbaren SKOS-Richtlinien würden seine Familie und er in seiner Heimatstadt W._______ mit einem Betrag von Fr. 1'834.- pro Monat unterstützt. Zudem wende das BJ eine menschenrechtswidrige "Apartheid-Kostenarithmetik" an, indem es die Familie in Schweizer und Nicht-Schweizer aufteile.
E. 4.3.1 Dem Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich früherer Verfahren erläutert, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, dies unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Ermöglicht werden soll ein nach schweizerischen Begriffen menschenwürdiges Leben. Gleichzeitig ist eine offensichtliche Privilegierung gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung zu vermeiden (vgl. Urteil des BVGer C 1278/2006 und C 5521/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.2 m.H.). Ebenfalls wurde ihm bereits dargelegt, dass die Sozialhilfe lediglich eine einfache, angemessene Lebensführung ermöglichen soll (vgl. Urteil des BVGer C 2333/2009 vom 30. August 2010 E. 5). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unterstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt (vgl. E. 4.2). Bei der Berechnung stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (bspw. die Empfehlungen der SKOS und/oder - wie in casu - die Richtlinien; vgl. ebenfalls bereits Urteil C 2333/2009 E. 5). Im Falle des in Kenia lebenden Beschwerdeführers unbesehen die in den SKOS-Richtlinien für die Schweiz vorgesehenen Ansätze anzuwenden, wäre rechtswidrig. Dies hätte eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung des Beschwerdeführers gegenüber in der Schweiz lebenden Sozialhilfebezügern wie auch gegenüber der ortsansässigen kenianischen Bevölkerung zur Folge, weil die schweizerischen Löhne und Lebenshaltungskosten jene in Kenia um ein Mehrfaches übersteigen (vgl. etwa UBS, Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, Ausgabe 2012, < www.ubs.com > Globale Themen > Wealth Management > Chief Investment Office Wealth Management > Andere CIO Publikationen > Preise und Löhne, besucht am 10. September 2014). In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die monatliche AHV-Rente (inkl. Kinderrenten) des Beschwerdeführers das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen in Kenia deutlich übersteigt: Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung belief sich im Jahr 2013 in Kenia auf rund Fr. 1'700.- (kaufkraftbereinigt; vgl. Urteil C-6453/2013 E. 4.3 m.H.).
E. 4.3.2 Die Vorinstanz hat für den Beschwerdeführer einen monatlichen Einnahmenüberschuss von mehr als Fr. 3'000.- errechnet. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zahlreiche Einwendungen vor (vgl. Sachverhalt Bst. C u. F) und betrachtet sich als bedürftig. Im Widerspruch dazu gelangt er beim von ihm selbst am 30. November 2013 errechneten Budget (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeschrift sowie vorne, E. 4.2) trotz Berücksichtigung anderer Wechselkurse, deutlich höherer Haushaltskosten, zusätzlicher Auslagen und einer zusätzlichen unterstützten Person zum Ergebnis, dass ein Einnahmenüberschuss von KSH 102'494.-, mithin von über Fr. 1'000.- pro Monat vorliege. Der Beschwerdeführer ist folglich, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, klarerweise nicht bedürftig. Dies gälte selbst dann, wenn alle Einwände berücksichtigt und unbesehen auf seine eigene Berechnung abgestellt würde (was indessen aufgrund einer summarischen Prüfung nicht angezeigt ist, vgl. E. 4.3.3 u. E. 4.3.5). Gemäss der Gerichtspraxis haben Personen, die nicht bedürftig sind und Rechnungen aufgrund eines Liquiditätsengpasses nicht fristgerecht bezahlen können, sich um ein Darlehen von Verwandten oder von einer Bank zu bemühen (vgl. Urteil C 6453/2013 E. 4.4). Dies hat der Beschwerdeführer denn auch getan. Es ist ihm möglich und zumutbar, den geschuldeten Betrag seiner Schwester innert eines vernünftigen Zeitraums ratenweise zurückzuzahlen (vgl. in diesem Kontext auch die ähnliche Praxis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.108 m.H.). Im Übrigen wäre auch die Sozialhilfe rückzahlungspflichtig (vgl. Art. 19 BSDA sowie Ziff. 6 der Richtlinien).
E. 4.3.3 Ob sich der monatliche Einnahmenüberschuss des Beschwerdeführers auf über Fr. 3'000.- (gemäss Berechnung der Vorinstanz) oder lediglich auf rund Fr. 1'000.- (gemäss Berechnung des Beschwerdeführers) beläuft, vermag den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen. Angesichts der klaren Verhältnisse erübrigt es sich daher, die zahlreichen Einwände des Beschwerdeführers im Einzelnen zu prüfen. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist freilich festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Teuerung müsse bei der Bemessung des Haushaltsgeldes berücksichtigt werden, als berechtigt erscheint. Die Vorinstanz legte das Haushaltsgeld im vorliegenden Fall auf KSH 20'400.- pro Person fest, wie sie dies offenbar bereits im Jahr 2009 getan hatte (vgl. Beilage des Beschwerdeführers zur Eingabe vom 17. Mai 2014). Die Teuerung war in Kenia jedoch in den letzten fünf Jahren beträchtlich und hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. im Internet z.B. http://www.tradingeconomics.com/kenya/inflation-cpi, besucht am 12. September 2014). Allerdings ändert dieser Fehler der Vorinstanz nichts am Ausgang des Verfahrens, weil der Beschwerdeführer wie dargetan selbst nach seinen eigenen Berechnungen nicht bedürftig ist (vgl. E. 4.3.2) und das Haushaltsgeld überdies auch unter Berücksichtigung der Teuerung nicht auf den vom Beschwerdeführer budgetierten, klar überhöhten Betrag von insg. KSH 200'000.- (mehr als Fr. 2'000.-) pro Monat festzusetzen wäre (vgl. auch E. 4.3.5).
E. 4.3.4 Festzuhalten ist sodann, dass aufgrund der vorliegenden Akten grundsätzlich nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie er darlegt - keinerlei Vermögen hat. Die von ihm eingereichten Unterlagen lassen keine klaren Schlüsse zu (vgl. dazu das Schreiben der Vertretung vom 3. Februar 2014, BJ act. 17, sowie Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse in früheren ihn betreffenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil C 1278/2006 u. C 5521/2007 E. 4.3.2) kann seine entsprechende Sachdarstellung jedoch wohl als glaubhaft eingestuft werden. Betreffend die von der Schwester im Unterstützungsschreiben vom 14. Mai 2014 getätigten Ausführungen (vgl. Sachverhalt Bst. E) ist daher festzuhalten, dass sich das Gericht der schwierigen Situation des Beschwerdeführers bewusst ist. Sozialhilfeleistungen werden jedoch wie dargelegt gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA). Der Beschwerdeführer ist nicht bedürftig (vgl. E. 4.3.2), und er kann - was er auch getan hat - einen temporären Liquiditätsengpass durch Aufnahme eines Kredits überbrücken und diesen innert einer vernünftigen Frist zurückzahlen. Die Sozialhilfe kann sodann grundsätzlich nicht die Fortsetzung eines früheren, höheren Lebensstandards gewährleisten (vgl. Urteil C-6453/2013 E. 4.3), und es können beim Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung besteht oder nicht, auch keine entwicklungspolitischen Überlegungen (vgl. Sachverhalt Bst. E) berücksichtigt werden.
E. 4.3.5 Der Beschwerdeführer ist im Übrigen - wie bereits im Rahmen früherer Verfahren (vgl. Urteile C-2333/2009 E. 4 sowie C 1278/2006 und C 5521/2007 E. 4.2) - darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA an die Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts geknüpft ist (Art. 2 BSDA). Seine Kritik daran, dass bei der Berechnung diesbezügliche Differenzierungen vorgenommen werden (vgl. Sachverhalt Bst. C u. F), ist daher unbehelflich. Betreffend die vom Beschwerdeführer adoptierte Tochter A._______ weist die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin, dass diese bereits zwanzig Jahre alt ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sie damit bereits seit rund zwei Jahren volljährig (vgl. Art. 14 ZGB). Die Vorinstanz führt grundsätzlich zu Recht aus, dass sie ein eigenes Gesuch um Unterstützung stellen könnte; hierfür müsste jedoch u.a. auch das Erfordernis des Vorherrschens des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sein (vgl. Art. 6 BSDA).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die Verwaltung sei abzumahnen, dass "zugesagte Kostengutsprachen verbindlich" seien. Inwiefern aber die Vorinstanz oder die Vertretung eine Kostengutsprache gemacht haben sollen, führt er nicht weiter aus. Er scheint sich auf eine der Beschwerdeschrift beigelegte Mail der Vorinstanz vom 9. Februar 2007 zu beziehen, die jedoch aufgrund diverser Vorbehalte nicht als verbindliche Kostengutsprache einzustufen ist und die sich überdies nicht auf den aktuellen, dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalt bezieht. Die sinngemässe Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV ist daher unbehelflich.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Es braucht folglich nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer bereits vor Durchführung der ersten Operation einen Kostenvoranschlag hätte einreichen können bzw. müssen (vgl. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 VSDA) resp. ob sich eine ausnahmsweise Übernahme von Schulden aufgrund von besonderen Umständen rechtfertigen würde (vgl. Art. 6 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 1.3.1 und Ziff. 2.4 Richtlinien).
E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1656/2014 Urteil vom 30. September 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien K._______, Zustelladresse: G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1938, Schweizer Bürger) lebt seit dem Jahr 2003 permanent in Kenia. Er ist mit der kenianischen Staatsangehörigen E._______ (geb. 1984) verheiratet, Pflegevater zweier kenianischer Kinder seiner Ehefrau (C._______, geb. 2003, und D._______, geb. 2010) sowie Vater des Sohnes B._______ (geb. 2009, Schweizer Bürger) und der Adoptivtochter A._______ (geb. 1994, Schweizer Bürgerin). Am 28. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Nairobi (nf.: Vertretung) gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) um eine einmalige Unterstützung zur Deckung von Spitalkosten (vgl. Akten des Bundesamtes für Justiz [BJ act.] 12). Die Vertretung überwies den Antrag am 13. Januar 2014 an das Bundesamt für Justiz (BJ, Vorinstanz) und merkte an, sie halte eine Unterstützung nicht für angemessen, weil der Beschwerdeführer eine monatliche AHV-Rente von rund Fr. 4'500.- erhalte. Das BJ forderte mit E-Mail vom 14. Januar 2014 weitere Unterlagen an, welche die Vertretung am 3. Februar 2014 übermittelte (vgl. BJ act. 17). B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab (vgl. BJ act. 22). Der Beschwerdeführer sei am 5. November 2013 und am 7. Januar 2014 im Spital von Mombasa operiert worden. Am 26. November 2013 habe er die Vertretung kontaktiert, um ein Gesuch um Übernahme zweier Spitalrechnungen über insgesamt KSH 890'241.- (Kenia-Schilling; Fr. 9'316.-) zu stellen. Seine Schwester habe die erste Rechnung bezahlt. Das für ihn errechnete Budget weise einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 3'000.- aus. Seine Rente reiche aus, um für die Ausgaben seiner Familie aufzukommen und die Rechnungen zu bezahlen. Wenn nötig müsse er Ratenzahlungen vereinbaren. Ausserdem hätte er um Unterstützung ersuchen müssen, bevor die Ausgaben getätigt worden seien. Obwohl ihm dies bekannt gewesen sei, habe er sich nicht daran gehalten. Schliesslich würden Schulden in der Regel nicht als Auslagen anerkannt. C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 13. März 2014, die Verfügung des BJ sei aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der Operationskosten inkl. Folgekosten sei gutzuheissen. Die Verwaltung sei abzumahnen, dass zugesagte Kostengutsprachen verbindlich seien und die vom BJ angewandte "Apartheid-Kostenarithmetik" die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO verletze. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nf.: SKOS-Richtlinien) seien auch auf Auslandschweizer anzuwenden. Er sei am 31. Oktober 2013 als Notfall im Spital von Mombasa aufgenommen worden. Die Operation sei am 5. November 2013 durchgeführt worden, zwei Tage später habe er - nach Begleichung aller Kosten durch seine Schwester - mit einem Chemotherapie-Regime nach Hause gehen können. Eine zweite Operation sei auf den 7. Januar 2014 terminiert worden. Am 25. November 2013 habe er die Botschaft im zweiten Anlauf kontaktieren können und diese über alles orientiert. Statt der üblichen Kostengutsprache (wie in den Jahren 2006, 2007 und 2009) sei ihm ein Satz Formulare zum Ausfüllen zugestellt worden. Den Rat der Botschaft zu befolgen, die Operation zu verschieben, bis eine Antwort aus Bern eingetroffen wäre, hätte schwere Komplikationen provoziert und den Erfolg des ersten Eingriffs in Frage gestellt. Die "SAS-Nothelfer" seien nicht in der Lage gewesen, die Situation bis zum Termin im Januar zu retten. Die Kosten der zweiten Operation habe wiederum seine Schwester vorgeschossen. Die Verwaltung habe sich in bürokratischen Haarspaltereien verloren. Das vom BJ unter Anwendung einer fragwürdigen Apartheid-Arithmetik errechnete Budget entspreche nicht den SKOS-Richtlinien und sei fehlerhaft. Die Wechselkurse seien falsch; es müssten drei Unterstützungsberechtigte berücksichtigt werden; diverse Auslagen seien nicht berücksichtigt worden; die Monatspauschale sei zu tief und erlaube es nicht, an Kenias Touristik-Küste den Lebensunterhalt zu bestreiten. In seiner Heimatstadt W._______ würden seine Tochter A._______, sein Sohn B._______ und er nach SKOS-Richtlinien mit Fr. 1'834.- pro Monat unterstützt. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig. Bei der Budgetberechnung gehe man davon aus, dass sein Haushalt sechs Personen umfasse. Zur Kernfamilie gehörten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und drei Kinder. Davon könnten der Beschwerdeführer und sein Sohn B._______ als Schweizer Bürger grundsätzlich unterstützt werden. Die Tochter A._______ sei separat zu erfassen und könnte als volljährige Schweizer Bürgerin ein eigenes Unterstützungsgesuch stellen. Der Beschwerdeführer erhalte eine monatliche AHV-Rente von Fr. 4'536.- (KSH 445'000.-; inkl. drei Kinderrenten). Diesen Einnahmen stünden anerkannte Ausgaben der Kernfamilie von KSH 122'417.- gegenüber, weshalb ein deutlicher Überschuss bestehe. Der Beschwerdeführer könne die Spitalkosten mit Teilzahlungen begleichen. E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 (Datum des Poststempels) wandte sich die Schwester des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht, um ihren Bruder zu unterstützen und den menschlichen Aspekt des Problems zu schildern. Der Staat dürfe Bürger nicht im Stich lassen und sich nicht einfach darauf verlassen, dass Verwandte oder Freunde in Notsituationen bezahlten. Die Berechnungen des BJ seien unrealistisch. Die ständige Teuerung in Kenia sowie die Kosten für sämtliche Familienmitglieder seien zu berücksichtigen. Wenn sich mit ausländischen Ehegatten verheiratete Schweizer darum bemühten, dass die Familie in ihrer angestammten Umgebung bleiben und dort eine vernünftige Existenz aufbauen könne, sei dies im Sinne der schweizerischen Hilfswerke und der DEZA. Wenn dies verunmöglicht werde, müsse ihr Bruder mitsamt seiner Familie in die Schweiz kommen. Dies scheine ihr kurzsichtig. Das Gericht teilte der Schwester des Beschwerdeführers am 16. Mai 2014 mit, dass ihre Eingabe als Unterstützungsschreiben berücksichtigt werde. F. Der Beschwerdeführer legte mit Replik vom 17. Mai 2014 dar, das BJ anerkenne nun, dass drei Personen unterstützungsberechtigt seien. Damit bestätige es die Fragwürdigkeit seines Entscheids. Die Tochter A._______ sei erst seit April 2014 volljährig. Sie dürfe nicht getrennt erfasst werden, da sie zuhause lebe und kein Einkommen habe. Das BJ versuche mit falschen Angaben den angeblichen Überschuss zu manipulieren. Die monatlichen Einnahmen entsprächen abzüglich Transferkosten Fr. 4'300.- und seien für den Lebensunterhalt von sechs Personen. Die Wechselkurse seien an der kenianischen Küste ca. 10-15% schlechter als in der Schweiz. Auf die Rüge betreffend die diversen zusätzlichen Auslagen sei das BJ nicht eingegangen, diese seien aber gemäss SKOS-Richtlinien zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Professionalität der Sozialhelfer werde mit der seit dem Jahr 2009 unveränderten Monatspauschale von KSH 20'400.- in Frage gestellt. Auf viele seiner Begehren sei die Vorinstanz sodann in ihrer Vernehmlassung gar nicht eingegangen. Er erwarte, dass die Fehlleistungen der Verwaltung korrigiert würden. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BJ im Bereich des BSDA sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. Urteil des BVGer C-6453/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2). 3. 3.1 Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen (Art. 1 BSDA). Auslandschweizer sind Schweizer Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (Art. 2 BSDA). Sozialhilfeleistungen werden gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA). Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Zu finanzieren sind einzig die notwendigen Auslagen. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort mit zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer C-4912/2012 vom 7. Mai 2014 E. 3.1 und C-6453/2013 E. 3.1 je m.H.). 3.2 Die Sozialhilfeleistungen im Ausland werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei in casu eine Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend eine einmalige Unterstützung zu beurteilen ist. Anspruch auf eine einmalige Leistung hat gemäss Art. 10 Abs. 1 VSDA eine Person, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist. Ein Gesuch um eine einmalige Leistung ist bei der schweizerischen Vertretung zu stellen, wobei ein Budget sowie ein Kostenvoranschlag beizulegen sind (Art. 13 Abs. 1, 3 und 4 VSDA). Über eine einmalige Leistung kann das BJ in dringenden Fällen und in Härtefällen ohne Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person anhand vorgelegter Belege entscheiden (Art. 17 Abs. 3 VSDA). 3.3 Das BJ hat als Anleitung für die Vollzugsorgane sowie als Orientierungshilfe für Gesuchsteller und Öffentlichkeit die Richtlinien zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2010 erlassen (nf.: Richtlinien; online abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in). Von einer Behörde erlassene Richtlinien oder Weisungen sind Instrumente, die in Auslegung der ihr übergeordneten Normen einer einheitlichen Verwaltungspraxis und damit der rechtsgleichen Behandlung der Gesuchsteller dienen. Die Richtlinien sind als Verwaltungsweisungen für das Gericht jedoch grundsätzlich nicht verbindlich (vgl. Urteil des BVGer C 4314/2012 vom 12. Juli 2013 E. 6.3 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von Spitalkosten in Höhe von rund Fr. 9'300.- (vgl. Sachverhalt Bst. A u. B). Die Vorinstanz hat dieses Gesuch abgewiesen; der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, habe nicht vorgängig einen Kostenvoranschlag eingereicht, und Schulden würden nur unter besonderen Umständen als Auslagen anerkannt (vgl. Sachverhalt Bst. B u. D). 4.2 Sozialhilfe wird nur an bedürftige Personen gewährt (vgl. vorne E. 3.1 sowie Ziff. 1.2.2 der Richtlinien). Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3 VSDA). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie Urteil C-6453/2013 E. 4.2 m.H.). 4.3 Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Vertretung aufgrund der Richtlinien und gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erstellt. Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Einnahmenüberschuss von KSH 314'283.- (vgl. BJ act. 21), was einem Betrag von rund Fr. 3'300.- entspricht (gemäss Wechselkurs am 8. September 2014: 100 KSH = Fr. 1.05). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Berechnung als rechtswidrig und fehlerhaft, u.a. weil diverse Positionen zu Unrecht nicht berücksichtigt würden bzw. zu tief veranschlagt seien. Er sei bedürftig. Gemäss den auch hier anwendbaren SKOS-Richtlinien würden seine Familie und er in seiner Heimatstadt W._______ mit einem Betrag von Fr. 1'834.- pro Monat unterstützt. Zudem wende das BJ eine menschenrechtswidrige "Apartheid-Kostenarithmetik" an, indem es die Familie in Schweizer und Nicht-Schweizer aufteile. 4.3.1 Dem Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich früherer Verfahren erläutert, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, dies unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Ermöglicht werden soll ein nach schweizerischen Begriffen menschenwürdiges Leben. Gleichzeitig ist eine offensichtliche Privilegierung gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung zu vermeiden (vgl. Urteil des BVGer C 1278/2006 und C 5521/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.2 m.H.). Ebenfalls wurde ihm bereits dargelegt, dass die Sozialhilfe lediglich eine einfache, angemessene Lebensführung ermöglichen soll (vgl. Urteil des BVGer C 2333/2009 vom 30. August 2010 E. 5). Um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen, wird in jedem Unterstützungsfall ein Sozialhilfebudget erstellt (vgl. E. 4.2). Bei der Berechnung stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (bspw. die Empfehlungen der SKOS und/oder - wie in casu - die Richtlinien; vgl. ebenfalls bereits Urteil C 2333/2009 E. 5). Im Falle des in Kenia lebenden Beschwerdeführers unbesehen die in den SKOS-Richtlinien für die Schweiz vorgesehenen Ansätze anzuwenden, wäre rechtswidrig. Dies hätte eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung des Beschwerdeführers gegenüber in der Schweiz lebenden Sozialhilfebezügern wie auch gegenüber der ortsansässigen kenianischen Bevölkerung zur Folge, weil die schweizerischen Löhne und Lebenshaltungskosten jene in Kenia um ein Mehrfaches übersteigen (vgl. etwa UBS, Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, Ausgabe 2012, Globale Themen > Wealth Management > Chief Investment Office Wealth Management > Andere CIO Publikationen > Preise und Löhne, besucht am 10. September 2014). In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die monatliche AHV-Rente (inkl. Kinderrenten) des Beschwerdeführers das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen in Kenia deutlich übersteigt: Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung belief sich im Jahr 2013 in Kenia auf rund Fr. 1'700.- (kaufkraftbereinigt; vgl. Urteil C-6453/2013 E. 4.3 m.H.). 4.3.2 Die Vorinstanz hat für den Beschwerdeführer einen monatlichen Einnahmenüberschuss von mehr als Fr. 3'000.- errechnet. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zahlreiche Einwendungen vor (vgl. Sachverhalt Bst. C u. F) und betrachtet sich als bedürftig. Im Widerspruch dazu gelangt er beim von ihm selbst am 30. November 2013 errechneten Budget (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeschrift sowie vorne, E. 4.2) trotz Berücksichtigung anderer Wechselkurse, deutlich höherer Haushaltskosten, zusätzlicher Auslagen und einer zusätzlichen unterstützten Person zum Ergebnis, dass ein Einnahmenüberschuss von KSH 102'494.-, mithin von über Fr. 1'000.- pro Monat vorliege. Der Beschwerdeführer ist folglich, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, klarerweise nicht bedürftig. Dies gälte selbst dann, wenn alle Einwände berücksichtigt und unbesehen auf seine eigene Berechnung abgestellt würde (was indessen aufgrund einer summarischen Prüfung nicht angezeigt ist, vgl. E. 4.3.3 u. E. 4.3.5). Gemäss der Gerichtspraxis haben Personen, die nicht bedürftig sind und Rechnungen aufgrund eines Liquiditätsengpasses nicht fristgerecht bezahlen können, sich um ein Darlehen von Verwandten oder von einer Bank zu bemühen (vgl. Urteil C 6453/2013 E. 4.4). Dies hat der Beschwerdeführer denn auch getan. Es ist ihm möglich und zumutbar, den geschuldeten Betrag seiner Schwester innert eines vernünftigen Zeitraums ratenweise zurückzuzahlen (vgl. in diesem Kontext auch die ähnliche Praxis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.108 m.H.). Im Übrigen wäre auch die Sozialhilfe rückzahlungspflichtig (vgl. Art. 19 BSDA sowie Ziff. 6 der Richtlinien). 4.3.3 Ob sich der monatliche Einnahmenüberschuss des Beschwerdeführers auf über Fr. 3'000.- (gemäss Berechnung der Vorinstanz) oder lediglich auf rund Fr. 1'000.- (gemäss Berechnung des Beschwerdeführers) beläuft, vermag den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen. Angesichts der klaren Verhältnisse erübrigt es sich daher, die zahlreichen Einwände des Beschwerdeführers im Einzelnen zu prüfen. Aufgrund einer summarischen Prüfung ist freilich festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Teuerung müsse bei der Bemessung des Haushaltsgeldes berücksichtigt werden, als berechtigt erscheint. Die Vorinstanz legte das Haushaltsgeld im vorliegenden Fall auf KSH 20'400.- pro Person fest, wie sie dies offenbar bereits im Jahr 2009 getan hatte (vgl. Beilage des Beschwerdeführers zur Eingabe vom 17. Mai 2014). Die Teuerung war in Kenia jedoch in den letzten fünf Jahren beträchtlich und hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. im Internet z.B. http://www.tradingeconomics.com/kenya/inflation-cpi, besucht am 12. September 2014). Allerdings ändert dieser Fehler der Vorinstanz nichts am Ausgang des Verfahrens, weil der Beschwerdeführer wie dargetan selbst nach seinen eigenen Berechnungen nicht bedürftig ist (vgl. E. 4.3.2) und das Haushaltsgeld überdies auch unter Berücksichtigung der Teuerung nicht auf den vom Beschwerdeführer budgetierten, klar überhöhten Betrag von insg. KSH 200'000.- (mehr als Fr. 2'000.-) pro Monat festzusetzen wäre (vgl. auch E. 4.3.5). 4.3.4 Festzuhalten ist sodann, dass aufgrund der vorliegenden Akten grundsätzlich nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie er darlegt - keinerlei Vermögen hat. Die von ihm eingereichten Unterlagen lassen keine klaren Schlüsse zu (vgl. dazu das Schreiben der Vertretung vom 3. Februar 2014, BJ act. 17, sowie Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse in früheren ihn betreffenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil C 1278/2006 u. C 5521/2007 E. 4.3.2) kann seine entsprechende Sachdarstellung jedoch wohl als glaubhaft eingestuft werden. Betreffend die von der Schwester im Unterstützungsschreiben vom 14. Mai 2014 getätigten Ausführungen (vgl. Sachverhalt Bst. E) ist daher festzuhalten, dass sich das Gericht der schwierigen Situation des Beschwerdeführers bewusst ist. Sozialhilfeleistungen werden jedoch wie dargelegt gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 BSDA). Der Beschwerdeführer ist nicht bedürftig (vgl. E. 4.3.2), und er kann - was er auch getan hat - einen temporären Liquiditätsengpass durch Aufnahme eines Kredits überbrücken und diesen innert einer vernünftigen Frist zurückzahlen. Die Sozialhilfe kann sodann grundsätzlich nicht die Fortsetzung eines früheren, höheren Lebensstandards gewährleisten (vgl. Urteil C-6453/2013 E. 4.3), und es können beim Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf Sozialhilfeunterstützung besteht oder nicht, auch keine entwicklungspolitischen Überlegungen (vgl. Sachverhalt Bst. E) berücksichtigt werden. 4.3.5 Der Beschwerdeführer ist im Übrigen - wie bereits im Rahmen früherer Verfahren (vgl. Urteile C-2333/2009 E. 4 sowie C 1278/2006 und C 5521/2007 E. 4.2) - darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA an die Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts geknüpft ist (Art. 2 BSDA). Seine Kritik daran, dass bei der Berechnung diesbezügliche Differenzierungen vorgenommen werden (vgl. Sachverhalt Bst. C u. F), ist daher unbehelflich. Betreffend die vom Beschwerdeführer adoptierte Tochter A._______ weist die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hin, dass diese bereits zwanzig Jahre alt ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sie damit bereits seit rund zwei Jahren volljährig (vgl. Art. 14 ZGB). Die Vorinstanz führt grundsätzlich zu Recht aus, dass sie ein eigenes Gesuch um Unterstützung stellen könnte; hierfür müsste jedoch u.a. auch das Erfordernis des Vorherrschens des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sein (vgl. Art. 6 BSDA). 4.4 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die Verwaltung sei abzumahnen, dass "zugesagte Kostengutsprachen verbindlich" seien. Inwiefern aber die Vorinstanz oder die Vertretung eine Kostengutsprache gemacht haben sollen, führt er nicht weiter aus. Er scheint sich auf eine der Beschwerdeschrift beigelegte Mail der Vorinstanz vom 9. Februar 2007 zu beziehen, die jedoch aufgrund diverser Vorbehalte nicht als verbindliche Kostengutsprache einzustufen ist und die sich überdies nicht auf den aktuellen, dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalt bezieht. Die sinngemässe Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV ist daher unbehelflich. 4.5 Die Vorinstanz hat das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Es braucht folglich nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer bereits vor Durchführung der ersten Operation einen Kostenvoranschlag hätte einreichen können bzw. müssen (vgl. Art. 13 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 VSDA) resp. ob sich eine ausnahmsweise Übernahme von Schulden aufgrund von besonderen Umständen rechtfertigen würde (vgl. Art. 6 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 1.3.1 und Ziff. 2.4 Richtlinien). 5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: