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C-7736/2010

C-7736/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-16 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1951) ist Bürger von Bäretswil (ZH). Seit 2004 hält er sich in Peru auf und lebt zusammen mit seiner Lebenspartne­rin und persönlichen Krankenschwester (geb. 1968) sowie de­ren Tochter (geb. 1997) in B._______, einer Stadt mit über 700'000 Einwoh­nern (acht Busstunden nördlich von Lima), und wohnt zur Miete in einem dreistöckigen Haus mit Autoabstellplatz, drei Gärten, einem Wohn/Esszimmer, drei Schlafzimmern, einem Büro, einem TV-Zimmer, vier WC/Badezimmern und einer Dachterrasse (vgl. Bericht der Schwei­zer Vertretung in Lima vom 11. August 2010). Sein Einkommen bestreitet der Beschwerdeführer aus einer monatlichen IV-Rente von Fr. 1'600.- (Stand: Juli 2010). B. Anlässlich mehrerer medizinischer Untersuchungen zwischen Ende Juni und Ende Juli 2010 wurde beim Beschwerdeführer ein Prostataleiden diag­nostiziert. Schliesslich wurde er für weiterführende Untersuchungen und Abklärungen wegen Prostatakrebs an einen Urologen verwiesen. Ge­mäss Arztbericht vom 29. Juli 2010 betragen die Kosten für die Opera­tion, die postoperative Betreuung und die Nachbehandlung (ein Jahr) PEN 7'460.- (Peruanischer Sol), was dem Gegenwert von Fr. 2'747.30 ent­spricht (Stand: August 2010). Am 30. Juli 2010 gelangte der Beschwer­deführer mit einem Unterstützungsgesuch an die zuständige Schweizer Vertretung und bat um eine einmalige finanzielle Unterstüt­zung für medizinische Untersuchungen und eine Operation sowie um monat­liche Unterstützungen für die entsprechende Nachbehandlung. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht krankenversichert sei und ledig­lich von einer IV-Rente lebe, weshalb es ihm unmöglich sei, die Kosten für die aufwendigen Untersuchungen und die Operation aufzubringen. C. Am 11. August 2010 leitete die Schweizer Vertretung in Lima das Gesuch des Beschwerdeführers mit einem Haushaltsbudget über seine Einnah­men und Auslagen, das einen monatlichen Überschuss von PEN 1'985.95 bzw. Fr. 713.70 aufweist, zuständigkeitskalber an die Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 20. September 2010 lehnte die Vorinstanz das Ge­such mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Aufgrund des ge­mäss Haushaltsbudget erzielten jährlichen Überschusses sei es ihm zuzu­muten, die medizinischen Kosten von PEN 7'460.-, welche im selben Zeitraum bezahlt werden müssten, zu begleichen. Gleichzeitig erklärte sich die Vorinstanz jedoch bereit, auf die Rückerstattung von Fr. 1'618.78 aus einer früheren Unterstützung zu verzichten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2010 (Eingang beim Bundesver­waltungsgericht: 2. November 2010) beantragt der Beschwerde­führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü­gung und ersucht um nochmalige Prüfung seines Gesuches sowie einen wohlwollenden Entscheid. Zur Begründung bringt er vor, dass die Frau, wel­che zusammen mit deren Tochter bei ihm lebe nicht nur eine gewöhnli­che Lebenspartnerin sondern vielmehr eine Krankenschwester sei, was seinen Preis habe. Die Tochter unterstütze er nur in Form von Es­sen; Schulgeld und Kleider würden von deren Vater übernommen. Die Betreuung seiner Person beziehe sich nicht nur auf seine jetzige Krank­heit sondern zu einem grossen Teil auf die Krankheit im Zusammenhang mit seiner Invalidität. Im Übrigen räumte er ein, dass die von seinem Arzt veranschlagten Kosten nicht auf einmal bezahlt werden müssten. F. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, ein Zustellungsdomi­zil in der Schweiz zu bezeichnen, teilte der Beschwerdefüh­rer am 24. November 2010 telefonisch mit, dies sei ihm nicht möglich. Er wurde deshalb darauf hingewiesen, dass entsprechende Verfügungen und Entscheide im Bundesblatt eröffnet werden und er die Möglichkeit habe, diesbezügliche Kopien bei der Schweizer Vertretung in Lima einzusehen. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, dass der Be­schwerdeführer das von ihm erstellte Budget, welches einen monatlichen Überschuss aufweise, nicht bestreite. Zwar werde er die Behandlungskos­ten voraussichtlich nicht in einem Mal bezahlen können. Es bestehe aber die Möglichkeit der Ratenzahlungen, wie er in der Be­schwerde selbst angetönt habe. H. Am 22. Februar 2011 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. März 2011) reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu seiner gesund­heitlichen Situation ein (psychiatrischer Bericht vom 22. März 2010, undatierter neuropsychologischer Bericht und Arztbericht vom 18. Februar 2011), ohne diese zu kommentieren oder auf die Vernehmlas­sung der Vorinstanz einzugehen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügun­gen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staats­angehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsange­hörige im Ausland (BSDA, SR 852.1).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Geset­zes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf­halten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen ge­währt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent­haltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Auf­enthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbe­dürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfe­leistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschba­ren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Ausland­schweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schwei­zerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind viel­mehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Ausland­schweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 gelten­den Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um So­zialhilfeunterstützung).

E. 3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehand­lungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrich­tung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule­gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellen­den Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber ge­stellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsange­hörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtli­nien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständi­gen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (bei­spielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretun­gen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklä­ren (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3).

E. 4 Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Schweizeri­schen Vertretung aufgrund der geltenden Richtlinien und gestützt auf die An­gaben des Beschwerdeführers erstellt. Dass dabei die gemeinsamen Haushaltungskosten nur zu einem Drittel berücksichtigt werden können, ist klar, zumal es sich bei der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren Tochter nicht um Auslandschweizerinnen handelt, die gestützt auf das BSDA einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hätten. Den weit­aus grössten Teil dieser Haushaltskosten (ca. 85%) macht denn auch der Mietzins des dreistöckigen Hauses mit insgesamt sechs Zimmern und vier WC/Badezimmern aus. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwer­deführer für sich alleine kein so grosses Haus benötigen würde und dementsprechend viel tiefere Mietkosten hätte. Da der Mietzins einen so hohen Anteil an den gemeinsamen Haushaltungskosten ausmacht, fällt bezüglich des auf einen Drittel gekürzten Betrages auch nicht ins Ge­wicht, dass der Beschwerdeführer die Tochter seiner Lebenspartnerin nur in Form von Essen unterstützt.

E. 4.1 Ohne das Budget insgesamt in Frage zu stellen oder eine bestimmte Po­sition im Budget zu beanstanden, macht der Beschwerdeführer im Übri­gen lediglich geltend, dass es sich bei der mit ihm lebenden Frau nicht nur um eine gewöhnliche Lebenspartnerin, sondern vielmehr um eine Krankenschwester handle, "was seinen Preis habe". Sollte er damit die in der Position 2.3.8 des Budgets (Pflegekosten/Haushaltshilfe) von der Vorinstanz nicht berücksichtigten monatlichen Ausgaben von PEN 600.- (ca. Fr. 215.-) meinen, so gilt es festzuhalten, dass immer noch ein monatlicher Überschuss von PEN 1'386.- bzw. Fr. 500.- vorhanden ist. Auch mit dem daraus resultierenden jährlichen Überschuss (Fr. 6'000.-) ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die medizinischen Kosten von PEN 7'460.- bzw. Fr. 2'747.-, welche im selben Zeitraum anfallen, zu beglei­chen, zumal er gemäss eigenen Angaben die vom Arzt veranschlag­ten Kosten nicht auf einmal bezahlen muss.

E. 4.2 Was die mit der Replik eingereichten ärztlichen Berichte zu seiner ge­sundheitlichen Situation betrifft, so geht daraus zwar hervor, dass sein psy­chischer Zustand die dauernde Anwesenheit einer Drittperson erfor­dert (Sicherstellung der Beaufsichtigung, Kontrolle der Medikamentenein­nahme). Eine ausgebildete Krankenschwester ist dafür aber nicht notwen­dig. Von der Lebenspartnerin, die vollständig auf Kosten des Be­schwerdeführers in dessen Haus lebt, kann jedoch eine solche Beaufsichti­gung ihres kranken Partners erwartet werden, ohne dass sie zu­sätzlich eine Entschädigung erhält, wie sie einer Krankenpflegerin oder sonst einer Drittperson, die nicht zusammen mit der betreuten Person lebt, zustehen würde.

E. 4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass das Budget nicht in rechtskonformer Weise erstellt worden oder die Vorin­stanz von falschen Annahmen ausgegangen wäre. Selbst wenn sich der mo­natliche Überschuss - wie oben dargelegt - um PEN 600 reduzieren würde, wäre der Beschwerdeführer immer noch in der Lage, die Behand­lungskosten mit Teilzahlungen in wenigen Monaten zu begleichen. Eine Be­dürftigkeit im Sinne des BSDA liegt somit bei ihm nicht vor.

E. 5 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die an­gefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund­sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zu­rück) - die Schweizerische Botschaft in Lima (ad Ref-Nr. [...] und mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Orientierungskopie zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de­ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7736/2010 Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundes­rain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1951) ist Bürger von Bäretswil (ZH). Seit 2004 hält er sich in Peru auf und lebt zusammen mit seiner Lebenspartne­rin und persönlichen Krankenschwester (geb. 1968) sowie de­ren Tochter (geb. 1997) in B._______, einer Stadt mit über 700'000 Einwoh­nern (acht Busstunden nördlich von Lima), und wohnt zur Miete in einem dreistöckigen Haus mit Autoabstellplatz, drei Gärten, einem Wohn/Esszimmer, drei Schlafzimmern, einem Büro, einem TV-Zimmer, vier WC/Badezimmern und einer Dachterrasse (vgl. Bericht der Schwei­zer Vertretung in Lima vom 11. August 2010). Sein Einkommen bestreitet der Beschwerdeführer aus einer monatlichen IV-Rente von Fr. 1'600.- (Stand: Juli 2010). B. Anlässlich mehrerer medizinischer Untersuchungen zwischen Ende Juni und Ende Juli 2010 wurde beim Beschwerdeführer ein Prostataleiden diag­nostiziert. Schliesslich wurde er für weiterführende Untersuchungen und Abklärungen wegen Prostatakrebs an einen Urologen verwiesen. Ge­mäss Arztbericht vom 29. Juli 2010 betragen die Kosten für die Opera­tion, die postoperative Betreuung und die Nachbehandlung (ein Jahr) PEN 7'460.- (Peruanischer Sol), was dem Gegenwert von Fr. 2'747.30 ent­spricht (Stand: August 2010). Am 30. Juli 2010 gelangte der Beschwer­deführer mit einem Unterstützungsgesuch an die zuständige Schweizer Vertretung und bat um eine einmalige finanzielle Unterstüt­zung für medizinische Untersuchungen und eine Operation sowie um monat­liche Unterstützungen für die entsprechende Nachbehandlung. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht krankenversichert sei und ledig­lich von einer IV-Rente lebe, weshalb es ihm unmöglich sei, die Kosten für die aufwendigen Untersuchungen und die Operation aufzubringen. C. Am 11. August 2010 leitete die Schweizer Vertretung in Lima das Gesuch des Beschwerdeführers mit einem Haushaltsbudget über seine Einnah­men und Auslagen, das einen monatlichen Überschuss von PEN 1'985.95 bzw. Fr. 713.70 aufweist, zuständigkeitskalber an die Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 20. September 2010 lehnte die Vorinstanz das Ge­such mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Aufgrund des ge­mäss Haushaltsbudget erzielten jährlichen Überschusses sei es ihm zuzu­muten, die medizinischen Kosten von PEN 7'460.-, welche im selben Zeitraum bezahlt werden müssten, zu begleichen. Gleichzeitig erklärte sich die Vorinstanz jedoch bereit, auf die Rückerstattung von Fr. 1'618.78 aus einer früheren Unterstützung zu verzichten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2010 (Eingang beim Bundesver­waltungsgericht: 2. November 2010) beantragt der Beschwerde­führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü­gung und ersucht um nochmalige Prüfung seines Gesuches sowie einen wohlwollenden Entscheid. Zur Begründung bringt er vor, dass die Frau, wel­che zusammen mit deren Tochter bei ihm lebe nicht nur eine gewöhnli­che Lebenspartnerin sondern vielmehr eine Krankenschwester sei, was seinen Preis habe. Die Tochter unterstütze er nur in Form von Es­sen; Schulgeld und Kleider würden von deren Vater übernommen. Die Betreuung seiner Person beziehe sich nicht nur auf seine jetzige Krank­heit sondern zu einem grossen Teil auf die Krankheit im Zusammenhang mit seiner Invalidität. Im Übrigen räumte er ein, dass die von seinem Arzt veranschlagten Kosten nicht auf einmal bezahlt werden müssten. F. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, ein Zustellungsdomi­zil in der Schweiz zu bezeichnen, teilte der Beschwerdefüh­rer am 24. November 2010 telefonisch mit, dies sei ihm nicht möglich. Er wurde deshalb darauf hingewiesen, dass entsprechende Verfügungen und Entscheide im Bundesblatt eröffnet werden und er die Möglichkeit habe, diesbezügliche Kopien bei der Schweizer Vertretung in Lima einzusehen. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, dass der Be­schwerdeführer das von ihm erstellte Budget, welches einen monatlichen Überschuss aufweise, nicht bestreite. Zwar werde er die Behandlungskos­ten voraussichtlich nicht in einem Mal bezahlen können. Es bestehe aber die Möglichkeit der Ratenzahlungen, wie er in der Be­schwerde selbst angetönt habe. H. Am 22. Februar 2011 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. März 2011) reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu seiner gesund­heitlichen Situation ein (psychiatrischer Bericht vom 22. März 2010, undatierter neuropsychologischer Bericht und Arztbericht vom 18. Februar 2011), ohne diese zu kommentieren oder auf die Vernehmlas­sung der Vorinstanz einzugehen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügun­gen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staats­angehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsange­hörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Geset­zes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort auf­halten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen ge­währt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufent­haltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Auf­enthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbe­dürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfe­leistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschba­ren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Ausland­schweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schwei­zerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind viel­mehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Ausland­schweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 gelten­den Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um So­zialhilfeunterstützung). 3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehand­lungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrich­tung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule­gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellen­den Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber ge­stellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsange­hörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtli­nien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständi­gen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (bei­spielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretun­gen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklä­ren (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3).

4. Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Schweizeri­schen Vertretung aufgrund der geltenden Richtlinien und gestützt auf die An­gaben des Beschwerdeführers erstellt. Dass dabei die gemeinsamen Haushaltungskosten nur zu einem Drittel berücksichtigt werden können, ist klar, zumal es sich bei der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren Tochter nicht um Auslandschweizerinnen handelt, die gestützt auf das BSDA einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hätten. Den weit­aus grössten Teil dieser Haushaltskosten (ca. 85%) macht denn auch der Mietzins des dreistöckigen Hauses mit insgesamt sechs Zimmern und vier WC/Badezimmern aus. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwer­deführer für sich alleine kein so grosses Haus benötigen würde und dementsprechend viel tiefere Mietkosten hätte. Da der Mietzins einen so hohen Anteil an den gemeinsamen Haushaltungskosten ausmacht, fällt bezüglich des auf einen Drittel gekürzten Betrages auch nicht ins Ge­wicht, dass der Beschwerdeführer die Tochter seiner Lebenspartnerin nur in Form von Essen unterstützt. 4.1 Ohne das Budget insgesamt in Frage zu stellen oder eine bestimmte Po­sition im Budget zu beanstanden, macht der Beschwerdeführer im Übri­gen lediglich geltend, dass es sich bei der mit ihm lebenden Frau nicht nur um eine gewöhnliche Lebenspartnerin, sondern vielmehr um eine Krankenschwester handle, "was seinen Preis habe". Sollte er damit die in der Position 2.3.8 des Budgets (Pflegekosten/Haushaltshilfe) von der Vorinstanz nicht berücksichtigten monatlichen Ausgaben von PEN 600.- (ca. Fr. 215.-) meinen, so gilt es festzuhalten, dass immer noch ein monatlicher Überschuss von PEN 1'386.- bzw. Fr. 500.- vorhanden ist. Auch mit dem daraus resultierenden jährlichen Überschuss (Fr. 6'000.-) ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die medizinischen Kosten von PEN 7'460.- bzw. Fr. 2'747.-, welche im selben Zeitraum anfallen, zu beglei­chen, zumal er gemäss eigenen Angaben die vom Arzt veranschlag­ten Kosten nicht auf einmal bezahlen muss. 4.2 Was die mit der Replik eingereichten ärztlichen Berichte zu seiner ge­sundheitlichen Situation betrifft, so geht daraus zwar hervor, dass sein psy­chischer Zustand die dauernde Anwesenheit einer Drittperson erfor­dert (Sicherstellung der Beaufsichtigung, Kontrolle der Medikamentenein­nahme). Eine ausgebildete Krankenschwester ist dafür aber nicht notwen­dig. Von der Lebenspartnerin, die vollständig auf Kosten des Be­schwerdeführers in dessen Haus lebt, kann jedoch eine solche Beaufsichti­gung ihres kranken Partners erwartet werden, ohne dass sie zu­sätzlich eine Entschädigung erhält, wie sie einer Krankenpflegerin oder sonst einer Drittperson, die nicht zusammen mit der betreuten Person lebt, zustehen würde. 4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass das Budget nicht in rechtskonformer Weise erstellt worden oder die Vorin­stanz von falschen Annahmen ausgegangen wäre. Selbst wenn sich der mo­natliche Überschuss - wie oben dargelegt - um PEN 600 reduzieren würde, wäre der Beschwerdeführer immer noch in der Lage, die Behand­lungskosten mit Teilzahlungen in wenigen Monaten zu begleichen. Eine Be­dürftigkeit im Sinne des BSDA liegt somit bei ihm nicht vor.

5. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die an­gefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund­sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zu­rück)

- die Schweizerische Botschaft in Lima (ad Ref-Nr. [...] und mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Orientierungskopie zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de­ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent­halten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: