Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1951) ist Bürger von Bäretswil (ZH). Seit 2004 hält er sich in Peru auf und lebt zusammen mit seiner Lebenspartnerin und persönlichen Krankenschwester (geb. 1968) sowie deren Tochter (geb. 1997) in B._______, einer Stadt mit über 700'000 Einwohnern (acht Busstunden nördlich von Lima), und wohnt zur Miete in einem dreistöckigen Haus mit Autoabstellplatz, drei Gärten, einem Wohn/Esszimmer, drei Schlafzimmern, einem Büro, einem TV-Zimmer, vier WC/Badezimmern und einer Dachterrasse (vgl. Bericht der Schweizer Vertretung in Lima vom 11. August 2010). Sein Einkommen bestreitet der Beschwerdeführer aus einer monatlichen IV-Rente von Fr. 1'600.- (Stand: Juli 2010). B. Anlässlich mehrerer medizinischer Untersuchungen zwischen Ende Juni und Ende Juli 2010 wurde beim Beschwerdeführer ein Prostataleiden diagnostiziert. Schliesslich wurde er für weiterführende Untersuchungen und Abklärungen wegen Prostatakrebs an einen Urologen verwiesen. Gemäss Arztbericht vom 29. Juli 2010 betragen die Kosten für die Operation, die postoperative Betreuung und die Nachbehandlung (ein Jahr) PEN 7'460.- (Peruanischer Sol), was dem Gegenwert von Fr. 2'747.30 entspricht (Stand: August 2010). Am 30. Juli 2010 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Unterstützungsgesuch an die zuständige Schweizer Vertretung und bat um eine einmalige finanzielle Unterstützung für medizinische Untersuchungen und eine Operation sowie um monatliche Unterstützungen für die entsprechende Nachbehandlung. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht krankenversichert sei und lediglich von einer IV-Rente lebe, weshalb es ihm unmöglich sei, die Kosten für die aufwendigen Untersuchungen und die Operation aufzubringen. C. Am 11. August 2010 leitete die Schweizer Vertretung in Lima das Gesuch des Beschwerdeführers mit einem Haushaltsbudget über seine Einnahmen und Auslagen, das einen monatlichen Überschuss von PEN 1'985.95 bzw. Fr. 713.70 aufweist, zuständigkeitskalber an die Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 20. September 2010 lehnte die Vorinstanz das Gesuch mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Aufgrund des gemäss Haushaltsbudget erzielten jährlichen Überschusses sei es ihm zuzumuten, die medizinischen Kosten von PEN 7'460.-, welche im selben Zeitraum bezahlt werden müssten, zu begleichen. Gleichzeitig erklärte sich die Vorinstanz jedoch bereit, auf die Rückerstattung von Fr. 1'618.78 aus einer früheren Unterstützung zu verzichten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2010 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 2. November 2010) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und ersucht um nochmalige Prüfung seines Gesuches sowie einen wohlwollenden Entscheid. Zur Begründung bringt er vor, dass die Frau, welche zusammen mit deren Tochter bei ihm lebe nicht nur eine gewöhnliche Lebenspartnerin sondern vielmehr eine Krankenschwester sei, was seinen Preis habe. Die Tochter unterstütze er nur in Form von Essen; Schulgeld und Kleider würden von deren Vater übernommen. Die Betreuung seiner Person beziehe sich nicht nur auf seine jetzige Krankheit sondern zu einem grossen Teil auf die Krankheit im Zusammenhang mit seiner Invalidität. Im Übrigen räumte er ein, dass die von seinem Arzt veranschlagten Kosten nicht auf einmal bezahlt werden müssten. F. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, teilte der Beschwerdeführer am 24. November 2010 telefonisch mit, dies sei ihm nicht möglich. Er wurde deshalb darauf hingewiesen, dass entsprechende Verfügungen und Entscheide im Bundesblatt eröffnet werden und er die Möglichkeit habe, diesbezügliche Kopien bei der Schweizer Vertretung in Lima einzusehen. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer das von ihm erstellte Budget, welches einen monatlichen Überschuss aufweise, nicht bestreite. Zwar werde er die Behandlungskosten voraussichtlich nicht in einem Mal bezahlen können. Es bestehe aber die Möglichkeit der Ratenzahlungen, wie er in der Beschwerde selbst angetönt habe. H. Am 22. Februar 2011 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. März 2011) reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu seiner gesundheitlichen Situation ein (psychiatrischer Bericht vom 22. März 2010, undatierter neuropsychologischer Bericht und Arztbericht vom 18. Februar 2011), ohne diese zu kommentieren oder auf die Vernehmlassung der Vorinstanz einzugehen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
E. 3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3).
E. 4 Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Schweizerischen Vertretung aufgrund der geltenden Richtlinien und gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erstellt. Dass dabei die gemeinsamen Haushaltungskosten nur zu einem Drittel berücksichtigt werden können, ist klar, zumal es sich bei der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren Tochter nicht um Auslandschweizerinnen handelt, die gestützt auf das BSDA einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hätten. Den weitaus grössten Teil dieser Haushaltskosten (ca. 85%) macht denn auch der Mietzins des dreistöckigen Hauses mit insgesamt sechs Zimmern und vier WC/Badezimmern aus. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer für sich alleine kein so grosses Haus benötigen würde und dementsprechend viel tiefere Mietkosten hätte. Da der Mietzins einen so hohen Anteil an den gemeinsamen Haushaltungskosten ausmacht, fällt bezüglich des auf einen Drittel gekürzten Betrages auch nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Tochter seiner Lebenspartnerin nur in Form von Essen unterstützt.
E. 4.1 Ohne das Budget insgesamt in Frage zu stellen oder eine bestimmte Position im Budget zu beanstanden, macht der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich geltend, dass es sich bei der mit ihm lebenden Frau nicht nur um eine gewöhnliche Lebenspartnerin, sondern vielmehr um eine Krankenschwester handle, "was seinen Preis habe". Sollte er damit die in der Position 2.3.8 des Budgets (Pflegekosten/Haushaltshilfe) von der Vorinstanz nicht berücksichtigten monatlichen Ausgaben von PEN 600.- (ca. Fr. 215.-) meinen, so gilt es festzuhalten, dass immer noch ein monatlicher Überschuss von PEN 1'386.- bzw. Fr. 500.- vorhanden ist. Auch mit dem daraus resultierenden jährlichen Überschuss (Fr. 6'000.-) ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die medizinischen Kosten von PEN 7'460.- bzw. Fr. 2'747.-, welche im selben Zeitraum anfallen, zu begleichen, zumal er gemäss eigenen Angaben die vom Arzt veranschlagten Kosten nicht auf einmal bezahlen muss.
E. 4.2 Was die mit der Replik eingereichten ärztlichen Berichte zu seiner gesundheitlichen Situation betrifft, so geht daraus zwar hervor, dass sein psychischer Zustand die dauernde Anwesenheit einer Drittperson erfordert (Sicherstellung der Beaufsichtigung, Kontrolle der Medikamenteneinnahme). Eine ausgebildete Krankenschwester ist dafür aber nicht notwendig. Von der Lebenspartnerin, die vollständig auf Kosten des Beschwerdeführers in dessen Haus lebt, kann jedoch eine solche Beaufsichtigung ihres kranken Partners erwartet werden, ohne dass sie zusätzlich eine Entschädigung erhält, wie sie einer Krankenpflegerin oder sonst einer Drittperson, die nicht zusammen mit der betreuten Person lebt, zustehen würde.
E. 4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass das Budget nicht in rechtskonformer Weise erstellt worden oder die Vorinstanz von falschen Annahmen ausgegangen wäre. Selbst wenn sich der monatliche Überschuss - wie oben dargelegt - um PEN 600 reduzieren würde, wäre der Beschwerdeführer immer noch in der Lage, die Behandlungskosten mit Teilzahlungen in wenigen Monaten zu begleichen. Eine Bedürftigkeit im Sinne des BSDA liegt somit bei ihm nicht vor.
E. 5 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Schweizerische Botschaft in Lima (ad Ref-Nr. [...] und mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Orientierungskopie zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7736/2010 Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1951) ist Bürger von Bäretswil (ZH). Seit 2004 hält er sich in Peru auf und lebt zusammen mit seiner Lebenspartnerin und persönlichen Krankenschwester (geb. 1968) sowie deren Tochter (geb. 1997) in B._______, einer Stadt mit über 700'000 Einwohnern (acht Busstunden nördlich von Lima), und wohnt zur Miete in einem dreistöckigen Haus mit Autoabstellplatz, drei Gärten, einem Wohn/Esszimmer, drei Schlafzimmern, einem Büro, einem TV-Zimmer, vier WC/Badezimmern und einer Dachterrasse (vgl. Bericht der Schweizer Vertretung in Lima vom 11. August 2010). Sein Einkommen bestreitet der Beschwerdeführer aus einer monatlichen IV-Rente von Fr. 1'600.- (Stand: Juli 2010). B. Anlässlich mehrerer medizinischer Untersuchungen zwischen Ende Juni und Ende Juli 2010 wurde beim Beschwerdeführer ein Prostataleiden diagnostiziert. Schliesslich wurde er für weiterführende Untersuchungen und Abklärungen wegen Prostatakrebs an einen Urologen verwiesen. Gemäss Arztbericht vom 29. Juli 2010 betragen die Kosten für die Operation, die postoperative Betreuung und die Nachbehandlung (ein Jahr) PEN 7'460.- (Peruanischer Sol), was dem Gegenwert von Fr. 2'747.30 entspricht (Stand: August 2010). Am 30. Juli 2010 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Unterstützungsgesuch an die zuständige Schweizer Vertretung und bat um eine einmalige finanzielle Unterstützung für medizinische Untersuchungen und eine Operation sowie um monatliche Unterstützungen für die entsprechende Nachbehandlung. Zur Begründung führte er aus, dass er nicht krankenversichert sei und lediglich von einer IV-Rente lebe, weshalb es ihm unmöglich sei, die Kosten für die aufwendigen Untersuchungen und die Operation aufzubringen. C. Am 11. August 2010 leitete die Schweizer Vertretung in Lima das Gesuch des Beschwerdeführers mit einem Haushaltsbudget über seine Einnahmen und Auslagen, das einen monatlichen Überschuss von PEN 1'985.95 bzw. Fr. 713.70 aufweist, zuständigkeitskalber an die Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 20. September 2010 lehnte die Vorinstanz das Gesuch mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Aufgrund des gemäss Haushaltsbudget erzielten jährlichen Überschusses sei es ihm zuzumuten, die medizinischen Kosten von PEN 7'460.-, welche im selben Zeitraum bezahlt werden müssten, zu begleichen. Gleichzeitig erklärte sich die Vorinstanz jedoch bereit, auf die Rückerstattung von Fr. 1'618.78 aus einer früheren Unterstützung zu verzichten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2010 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 2. November 2010) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und ersucht um nochmalige Prüfung seines Gesuches sowie einen wohlwollenden Entscheid. Zur Begründung bringt er vor, dass die Frau, welche zusammen mit deren Tochter bei ihm lebe nicht nur eine gewöhnliche Lebenspartnerin sondern vielmehr eine Krankenschwester sei, was seinen Preis habe. Die Tochter unterstütze er nur in Form von Essen; Schulgeld und Kleider würden von deren Vater übernommen. Die Betreuung seiner Person beziehe sich nicht nur auf seine jetzige Krankheit sondern zu einem grossen Teil auf die Krankheit im Zusammenhang mit seiner Invalidität. Im Übrigen räumte er ein, dass die von seinem Arzt veranschlagten Kosten nicht auf einmal bezahlt werden müssten. F. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, teilte der Beschwerdeführer am 24. November 2010 telefonisch mit, dies sei ihm nicht möglich. Er wurde deshalb darauf hingewiesen, dass entsprechende Verfügungen und Entscheide im Bundesblatt eröffnet werden und er die Möglichkeit habe, diesbezügliche Kopien bei der Schweizer Vertretung in Lima einzusehen. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer das von ihm erstellte Budget, welches einen monatlichen Überschuss aufweise, nicht bestreite. Zwar werde er die Behandlungskosten voraussichtlich nicht in einem Mal bezahlen können. Es bestehe aber die Möglichkeit der Ratenzahlungen, wie er in der Beschwerde selbst angetönt habe. H. Am 22. Februar 2011 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 22. März 2011) reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu seiner gesundheitlichen Situation ein (psychiatrischer Bericht vom 22. März 2010, undatierter neuropsychologischer Bericht und Arztbericht vom 18. Februar 2011), ohne diese zu kommentieren oder auf die Vernehmlassung der Vorinstanz einzugehen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). 3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3).
4. Das der Verfügung zugrunde liegende Budget wurde von der Schweizerischen Vertretung aufgrund der geltenden Richtlinien und gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erstellt. Dass dabei die gemeinsamen Haushaltungskosten nur zu einem Drittel berücksichtigt werden können, ist klar, zumal es sich bei der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren Tochter nicht um Auslandschweizerinnen handelt, die gestützt auf das BSDA einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hätten. Den weitaus grössten Teil dieser Haushaltskosten (ca. 85%) macht denn auch der Mietzins des dreistöckigen Hauses mit insgesamt sechs Zimmern und vier WC/Badezimmern aus. Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer für sich alleine kein so grosses Haus benötigen würde und dementsprechend viel tiefere Mietkosten hätte. Da der Mietzins einen so hohen Anteil an den gemeinsamen Haushaltungskosten ausmacht, fällt bezüglich des auf einen Drittel gekürzten Betrages auch nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Tochter seiner Lebenspartnerin nur in Form von Essen unterstützt. 4.1 Ohne das Budget insgesamt in Frage zu stellen oder eine bestimmte Position im Budget zu beanstanden, macht der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich geltend, dass es sich bei der mit ihm lebenden Frau nicht nur um eine gewöhnliche Lebenspartnerin, sondern vielmehr um eine Krankenschwester handle, "was seinen Preis habe". Sollte er damit die in der Position 2.3.8 des Budgets (Pflegekosten/Haushaltshilfe) von der Vorinstanz nicht berücksichtigten monatlichen Ausgaben von PEN 600.- (ca. Fr. 215.-) meinen, so gilt es festzuhalten, dass immer noch ein monatlicher Überschuss von PEN 1'386.- bzw. Fr. 500.- vorhanden ist. Auch mit dem daraus resultierenden jährlichen Überschuss (Fr. 6'000.-) ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, die medizinischen Kosten von PEN 7'460.- bzw. Fr. 2'747.-, welche im selben Zeitraum anfallen, zu begleichen, zumal er gemäss eigenen Angaben die vom Arzt veranschlagten Kosten nicht auf einmal bezahlen muss. 4.2 Was die mit der Replik eingereichten ärztlichen Berichte zu seiner gesundheitlichen Situation betrifft, so geht daraus zwar hervor, dass sein psychischer Zustand die dauernde Anwesenheit einer Drittperson erfordert (Sicherstellung der Beaufsichtigung, Kontrolle der Medikamenteneinnahme). Eine ausgebildete Krankenschwester ist dafür aber nicht notwendig. Von der Lebenspartnerin, die vollständig auf Kosten des Beschwerdeführers in dessen Haus lebt, kann jedoch eine solche Beaufsichtigung ihres kranken Partners erwartet werden, ohne dass sie zusätzlich eine Entschädigung erhält, wie sie einer Krankenpflegerin oder sonst einer Drittperson, die nicht zusammen mit der betreuten Person lebt, zustehen würde. 4.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass das Budget nicht in rechtskonformer Weise erstellt worden oder die Vorinstanz von falschen Annahmen ausgegangen wäre. Selbst wenn sich der monatliche Überschuss - wie oben dargelegt - um PEN 600 reduzieren würde, wäre der Beschwerdeführer immer noch in der Lage, die Behandlungskosten mit Teilzahlungen in wenigen Monaten zu begleichen. Eine Bedürftigkeit im Sinne des BSDA liegt somit bei ihm nicht vor.
5. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Schweizerische Botschaft in Lima (ad Ref-Nr. [...] und mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Orientierungskopie zukommen zu lassen) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: