Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1958, Schweizer Bürger) wanderte im Februar 2004 nach Thailand aus. Dort wohnt er seit über zehn Jahren zusammen mit seiner Partnerin (thailändische Staatsangehörige) im Konkubinat und lebt von seinem Pensionskassenguthaben und seinen Ersparnissen. B. Am 29. Januar 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung (ab ca. 1. April 2014) nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an die Schweizerische Botschaft in Bangkok. Als Ursache für seine Bedürftigkeit machte er geltend, seine Ersparnisse würden zur Neige gehen ("bewegen sich langsam aber sicher gegen die CHF 4'000er Marke hin"). Grundeigentum oder sonstige Vermögenswerte in der Schweiz besitze er nicht. Auch habe er keine unterstützungspflichtigen Verwandten. Trotz intensiver Bemühungen (seit ca. August 2013) sei es ihm bislang nicht gelungen eine Arbeitsstelle in der Schweiz oder in Thailand zu finden. C. Mit Verfügung vom 12. März 2014 lehnte das BJ das Gesuch vom 29. Januar 2014 für eine periodische Unterstützung während eines Jahres ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne des Gesetzes im Moment nicht bedürftig. Andererseits habe er den 10-jährigen Aufenthalt in Thailand mit Pensionskassengeldern sowie Ersparnissen finanziert und sei dort nie erwerbstätig gewesen. In seinem Gesuch habe er ein Vermögen von THB 247'488 (CHF 6'738.40) angegeben. Laut eines Vermögensausweises der CREDIT SUISSE habe der Saldo am 31. Dezember 2013 CHF 7'734.- betragen. Bei einem geschätzten monatlichen Budget von THB 20'000 (CHF 545.40) würden die eigenen Mittel noch einige Monate ausreichen. Während dieses Zeitraums habe der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich eine Arbeit in Thailand zu suchen und die Heimreise anzutreten. Selbst wenn die eigenen Mittel aufgebraucht wären, bestehe kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialleistungen in Thailand (der Lebensunterhalt sei dort weder ganz noch teilweise aus Erwerbstätigkeit finanziert worden; wenig Aussichten auf wirtschaftliche Unabhängigkeit vor Ort). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung vor Ort während eines Jahres, jedoch neu ab ca. 1. Juni 2014. Zur Begründung bringt er unter Hinweis auf einen Kontoauszug der CREDIT SUISSE vom 22. März 2014 im Wesentlichen vor, das Vermögen sei mittlerweile auf CHF 5376.- geschrumpft. Nach dem in der Verfügung geschätzten monatlichen Budget von THB 20'000 würde das Vermögen per Ende Mai 2014 auf etwa CHF 4'285.- sinken. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) habe er ein Anrecht auf ein Restvermögen von CHF 4'000.-, über welches er frei verfügen dürfe. Somit gelte er spätestens per 1. Juni 2014 als bedürftig im Sinne des Gesetzes. Zudem sei eine Rückkehr in die Schweiz für ihn nicht zumutbar (keine Wohnmöglichkeit, keine nahen Verwandten, schlechte Situation auf dem Arbeitsmarkt, von der Sozialhilfe abhängig). In Thailand sei er hingegen gut integriert und lebe in einer langjährigen, stabilen Beziehung, die bei einer Rückkehr in die Schweiz gefährdet wäre. Zudem verfüge er über eine günstige Wohnung (ca. CHF 135.- pro Monat). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines Rechtsanwalts, ohne jedoch selbst einen bestimmten Rechtsvertreter vorzuschlagen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Ausgehend von einem Vermögen von CHF 7'734.- per Ende 2013, abzüglich der Lebenshaltungskosten gemäss Budget von Januar bis Mitte März 2014 (CHF 1'312.-) und abzüglich eines Freibetrages von CHF 1'762.- blieben dem Beschwerdeführer CHF 4'660.- für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ab Mitte März 2014 (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung), weshalb keine Bedürftigkeit vorliege. F. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Ausstellung einer neuen Verfügung, basierend auf seiner aktuellen Lebenssituation. Inzwischen sei nämlich sein Guthaben auf CHF 1'264.- gesunken (vgl. Kontoauszug der CREDIT SUISSE vom 11. Juni 2014) und liege somit unterhalb des erlaubten Freibetrages. G. Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Justiz, das vorliegend im Bereich des BSDA eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-5506/2012 vom 13. Februar 2014 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA).
E. 3.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere - wirtschaftliche - Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtschaftsunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern 1.2.2 und 1.4 der ab 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.bj.admin.ch Themen Migration Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Zu finanzieren sind einzig die notwendigen Auslagen. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort mit zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer C-4912/2012 vom 7. Mai 2014 E. 3.1 und C-6453/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.1 je m.H.).
E. 3.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei in casu eine Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend eine wiederkehrende Unterstützungsleistung zu beurteilen ist. Voraussetzung der Gewährung von Sozialhilfe ist, dass die betroffene Person bedürftig ist (vgl. E. 3.2 oben sowie Ziff. 1.2.2 der Richtlinien). Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3 VSDA). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise auf die Empfehlungen der SKOS oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsleistungsgesuche zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie Urteil C-6453/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2 m.H.).
E. 4.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BSDA kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder dem seiner Familie liegt. In einem solchen Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten.
E. 4.2 Anspruch auf regelmässige Leistungen im Ausland hat eine Person - bei gegebener Notlage (Bedürftigkeit) - wenn der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA konkretisiert die wichtigsten Fälle; namentlich ist dann von einem gerechtfertigten Verbleib im Ausland auszugehen, wenn die betreffende Person sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA die Dauer des bisherigen Aufenthalts, die Chancen für eine Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, aber auch die familiären Verhältnisse der antragstellenden Person vor Ort eine wesentliche Rolle spielen können.
E. 5.1 Das der Verfügung zugrunde liegende Budget vom 25. Februar 2014 wurde von der Botschaft in Bangkok aufgrund der Richtlinien und gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erstellt. Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Bedarf (Aufwandüberschuss) von THB 19'097 (rund CHF 525). Im Gesuch vom 29. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer zwar einen monatlichen Bedarf von THB 25'490 geltend. Die Differenz zum Budget der Vorinstanz betrifft im Wesentlichen das Haushaltsgeld. Während der Beschwerdeführer in seinem Gesuch Haushaltsgeld für zwei Personen aufführte, berechnete die Vorinstanz das Haushaltsgeld richtigerweise nur für eine Person. Denn als thailändische Staatsangehörige kann die Partnerin des Beschwerdeführers gemäss BSDA nicht unterstützt werden. Das der Verfügung zugrunde liegende Budget ist daher nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren auch nicht in Frage gestellt.
E. 5.2 Ebenfalls korrekt berechnet hat die Vorinstanz den Freibetrag, der bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Gemäss Ziff. 1.2.2 der Richtlinien beläuft sich der Freibetrag auf höchstens 600 Prozent des Haushaltsgeldes für eine Person. Für das Jahr 2014 wurde das monatliche Haushaltsgeld in Thailand auf THB 10'700 festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 des Budgets vom 25. Februar 2014). Das dem Beschwerdeführer zu belassene freie Vermögen, welches nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden muss, beträgt somit THB 64'200 (rund CHF 1'760.-). Indem die Vorinstanz - ausgehend von einem liquidierbaren Vermögen des Beschwerdeführers von CHF 7'734.- Ende 2013 - die Lebenshaltungskosten von Januar bis Mitte März 2014 (gemäss Budget THB 19'097 pro Monat) von CHF 1'312.- sowie einen Freibetrag von CHF 1'762.- in Abzug brachte und im zu beurteilenden Zeitpunkt die für den Lebensunterhalt einsetzbaren Mittel auf CHF 4'660.- festsetzte, hat sie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Denn damit reichen seine eigenen Mittel gemäss Budget noch einige Monate, womit er ausreichend Gelegenheit hat, in diesem Zeitraum in Thailand oder bei einer allfälligen Heimreise in der Schweiz eine Arbeit zu suchen. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers von einem Restvermögen von CHF 6'738.- ausgeht (vgl. Gesuch vom 29. Januar 2014).
E. 5.3 An der damaligen korrekten Einschätzung in Bezug auf die fehlende Bedürftigkeit ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer inzwischen mehr Mittel verbrauchte, als budgetiert wurden, und sein Vermögen inzwischen unter den Freibetrag gefallen sein sollte. Wie bereits erwähnt, ist bei der Beurteilung grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abzustellen (vgl. E. 2 vorstehend). Die heutige Situation des Beschwerdeführers kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer eine Beurteilung aufgrund seiner aktuellen Lebenssituation verlangt und dementsprechend den Erlass einer Verfügung beantragt (vgl. Stellungnahme vom 7. Juli 2014), ist darauf nicht einzutreten. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bei der Botschaft in Bangkok zuhanden des BJ ein neues Gesuch einzureichen.
E. 5.4 Da die Voraussetzungen für die Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungsleistungen aufgrund der von der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt zu Recht festgestellten fehlenden Bedürftigkeit nicht gegeben sind, kann ferner auch die Frage offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Bedürftigkeit anstelle von Unterstützungsleistungen vor Ort die Heimreise in die Schweiz nahe gelegt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 1 BSDA).
E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtskonform erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - soweit es um die Kosten des Verfahrens geht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) - gegenstandslos geworden ist. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist hingegen abzuweisen, zumal eine bedürftige Partei nur Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich keine schwierigen Rechtsfragen stellten und es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch keine Probleme bereitete, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens gar keinen Vertreter bezeichnet, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte beigeordnet werden können. Die Einsetzung eines amtlichen Anwalts im Sinne eines Pflichtverteidigers, wie dies unter bestimmten Voraussetzungen im Strafverfahren vorgesehen ist (vgl. Art. 130 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]), ist dem Verwaltungsverfahren des Bundes fremd.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2003/2014 Urteil vom 13. Oktober 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1958, Schweizer Bürger) wanderte im Februar 2004 nach Thailand aus. Dort wohnt er seit über zehn Jahren zusammen mit seiner Partnerin (thailändische Staatsangehörige) im Konkubinat und lebt von seinem Pensionskassenguthaben und seinen Ersparnissen. B. Am 29. Januar 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung (ab ca. 1. April 2014) nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an die Schweizerische Botschaft in Bangkok. Als Ursache für seine Bedürftigkeit machte er geltend, seine Ersparnisse würden zur Neige gehen ("bewegen sich langsam aber sicher gegen die CHF 4'000er Marke hin"). Grundeigentum oder sonstige Vermögenswerte in der Schweiz besitze er nicht. Auch habe er keine unterstützungspflichtigen Verwandten. Trotz intensiver Bemühungen (seit ca. August 2013) sei es ihm bislang nicht gelungen eine Arbeitsstelle in der Schweiz oder in Thailand zu finden. C. Mit Verfügung vom 12. März 2014 lehnte das BJ das Gesuch vom 29. Januar 2014 für eine periodische Unterstützung während eines Jahres ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne des Gesetzes im Moment nicht bedürftig. Andererseits habe er den 10-jährigen Aufenthalt in Thailand mit Pensionskassengeldern sowie Ersparnissen finanziert und sei dort nie erwerbstätig gewesen. In seinem Gesuch habe er ein Vermögen von THB 247'488 (CHF 6'738.40) angegeben. Laut eines Vermögensausweises der CREDIT SUISSE habe der Saldo am 31. Dezember 2013 CHF 7'734.- betragen. Bei einem geschätzten monatlichen Budget von THB 20'000 (CHF 545.40) würden die eigenen Mittel noch einige Monate ausreichen. Während dieses Zeitraums habe der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich eine Arbeit in Thailand zu suchen und die Heimreise anzutreten. Selbst wenn die eigenen Mittel aufgebraucht wären, bestehe kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialleistungen in Thailand (der Lebensunterhalt sei dort weder ganz noch teilweise aus Erwerbstätigkeit finanziert worden; wenig Aussichten auf wirtschaftliche Unabhängigkeit vor Ort). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung vor Ort während eines Jahres, jedoch neu ab ca. 1. Juni 2014. Zur Begründung bringt er unter Hinweis auf einen Kontoauszug der CREDIT SUISSE vom 22. März 2014 im Wesentlichen vor, das Vermögen sei mittlerweile auf CHF 5376.- geschrumpft. Nach dem in der Verfügung geschätzten monatlichen Budget von THB 20'000 würde das Vermögen per Ende Mai 2014 auf etwa CHF 4'285.- sinken. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) habe er ein Anrecht auf ein Restvermögen von CHF 4'000.-, über welches er frei verfügen dürfe. Somit gelte er spätestens per 1. Juni 2014 als bedürftig im Sinne des Gesetzes. Zudem sei eine Rückkehr in die Schweiz für ihn nicht zumutbar (keine Wohnmöglichkeit, keine nahen Verwandten, schlechte Situation auf dem Arbeitsmarkt, von der Sozialhilfe abhängig). In Thailand sei er hingegen gut integriert und lebe in einer langjährigen, stabilen Beziehung, die bei einer Rückkehr in die Schweiz gefährdet wäre. Zudem verfüge er über eine günstige Wohnung (ca. CHF 135.- pro Monat). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe eines Rechtsanwalts, ohne jedoch selbst einen bestimmten Rechtsvertreter vorzuschlagen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Ausgehend von einem Vermögen von CHF 7'734.- per Ende 2013, abzüglich der Lebenshaltungskosten gemäss Budget von Januar bis Mitte März 2014 (CHF 1'312.-) und abzüglich eines Freibetrages von CHF 1'762.- blieben dem Beschwerdeführer CHF 4'660.- für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ab Mitte März 2014 (Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung), weshalb keine Bedürftigkeit vorliege. F. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Ausstellung einer neuen Verfügung, basierend auf seiner aktuellen Lebenssituation. Inzwischen sei nämlich sein Guthaben auf CHF 1'264.- gesunken (vgl. Kontoauszug der CREDIT SUISSE vom 11. Juni 2014) und liege somit unterhalb des erlaubten Freibetrages. G. Auf den weiteren Akteneinhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Justiz, das vorliegend im Bereich des BSDA eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-5506/2012 vom 13. Februar 2014 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA). 3.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere - wirtschaftliche - Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistungen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtschaftsunterstützung, Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziffern 1.2.2 und 1.4 der ab 1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.bj.admin.ch Themen Migration Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). Art und Mass der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 BSDA). Zu finanzieren sind einzig die notwendigen Auslagen. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung sind die Lebenskosten am Aufenthaltsort mit zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer C-4912/2012 vom 7. Mai 2014 E. 3.1 und C-6453/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.1 je m.H.). 3.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]), wobei in casu eine Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend eine wiederkehrende Unterstützungsleistung zu beurteilen ist. Voraussetzung der Gewährung von Sozialhilfe ist, dass die betroffene Person bedürftig ist (vgl. E. 3.2 oben sowie Ziff. 1.2.2 der Richtlinien). Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 3 VSDA). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise auf die Empfehlungen der SKOS oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsleistungsgesuche zu korrigieren bzw. zu ergänzen (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie Urteil C-6453/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2 m.H.). 4. 4.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BSDA kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder dem seiner Familie liegt. In einem solchen Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. 4.2 Anspruch auf regelmässige Leistungen im Ausland hat eine Person - bei gegebener Notlage (Bedürftigkeit) - wenn der Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA konkretisiert die wichtigsten Fälle; namentlich ist dann von einem gerechtfertigten Verbleib im Ausland auszugehen, wenn die betreffende Person sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthaltsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA die Dauer des bisherigen Aufenthalts, die Chancen für eine Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, aber auch die familiären Verhältnisse der antragstellenden Person vor Ort eine wesentliche Rolle spielen können. 5. 5.1 Das der Verfügung zugrunde liegende Budget vom 25. Februar 2014 wurde von der Botschaft in Bangkok aufgrund der Richtlinien und gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erstellt. Die Vorinstanz errechnete einen monatlichen Bedarf (Aufwandüberschuss) von THB 19'097 (rund CHF 525). Im Gesuch vom 29. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer zwar einen monatlichen Bedarf von THB 25'490 geltend. Die Differenz zum Budget der Vorinstanz betrifft im Wesentlichen das Haushaltsgeld. Während der Beschwerdeführer in seinem Gesuch Haushaltsgeld für zwei Personen aufführte, berechnete die Vorinstanz das Haushaltsgeld richtigerweise nur für eine Person. Denn als thailändische Staatsangehörige kann die Partnerin des Beschwerdeführers gemäss BSDA nicht unterstützt werden. Das der Verfügung zugrunde liegende Budget ist daher nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren auch nicht in Frage gestellt. 5.2 Ebenfalls korrekt berechnet hat die Vorinstanz den Freibetrag, der bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Gemäss Ziff. 1.2.2 der Richtlinien beläuft sich der Freibetrag auf höchstens 600 Prozent des Haushaltsgeldes für eine Person. Für das Jahr 2014 wurde das monatliche Haushaltsgeld in Thailand auf THB 10'700 festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 des Budgets vom 25. Februar 2014). Das dem Beschwerdeführer zu belassene freie Vermögen, welches nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden muss, beträgt somit THB 64'200 (rund CHF 1'760.-). Indem die Vorinstanz - ausgehend von einem liquidierbaren Vermögen des Beschwerdeführers von CHF 7'734.- Ende 2013 - die Lebenshaltungskosten von Januar bis Mitte März 2014 (gemäss Budget THB 19'097 pro Monat) von CHF 1'312.- sowie einen Freibetrag von CHF 1'762.- in Abzug brachte und im zu beurteilenden Zeitpunkt die für den Lebensunterhalt einsetzbaren Mittel auf CHF 4'660.- festsetzte, hat sie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Denn damit reichen seine eigenen Mittel gemäss Budget noch einige Monate, womit er ausreichend Gelegenheit hat, in diesem Zeitraum in Thailand oder bei einer allfälligen Heimreise in der Schweiz eine Arbeit zu suchen. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers von einem Restvermögen von CHF 6'738.- ausgeht (vgl. Gesuch vom 29. Januar 2014). 5.3 An der damaligen korrekten Einschätzung in Bezug auf die fehlende Bedürftigkeit ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer inzwischen mehr Mittel verbrauchte, als budgetiert wurden, und sein Vermögen inzwischen unter den Freibetrag gefallen sein sollte. Wie bereits erwähnt, ist bei der Beurteilung grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abzustellen (vgl. E. 2 vorstehend). Die heutige Situation des Beschwerdeführers kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer eine Beurteilung aufgrund seiner aktuellen Lebenssituation verlangt und dementsprechend den Erlass einer Verfügung beantragt (vgl. Stellungnahme vom 7. Juli 2014), ist darauf nicht einzutreten. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer bei der Botschaft in Bangkok zuhanden des BJ ein neues Gesuch einzureichen. 5.4 Da die Voraussetzungen für die Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungsleistungen aufgrund der von der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt zu Recht festgestellten fehlenden Bedürftigkeit nicht gegeben sind, kann ferner auch die Frage offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Bedürftigkeit anstelle von Unterstützungsleistungen vor Ort die Heimreise in die Schweiz nahe gelegt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 1 BSDA).
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtskonform erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - soweit es um die Kosten des Verfahrens geht (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) - gegenstandslos geworden ist. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist hingegen abzuweisen, zumal eine bedürftige Partei nur Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich keine schwierigen Rechtsfragen stellten und es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch keine Probleme bereitete, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens gar keinen Vertreter bezeichnet, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte beigeordnet werden können. Die Einsetzung eines amtlichen Anwalts im Sinne eines Pflichtverteidigers, wie dies unter bestimmten Voraussetzungen im Strafverfahren vorgesehen ist (vgl. Art. 130 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]), ist dem Verwaltungsverfahren des Bundes fremd. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: