Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1958) ist Bürger von Balm bei Günsberg (SO) und ist seit dem 14. September 2007 auch US-Staatsangehöriger. Am 14. Juli 2009 hatte er einen schweren Motorradunfall. Nach dem Unfall lag er im Koma und wurde nach dem Erwachen im Pacific Care Nursing Center in Long Beach (Kalifornien) untergebracht. Seither ist er körperlich schwer beeinträchtigt und benötigt rund um die Uhr medizinische Betreuung. Die Unterkunfts- und Pflegekosten werden von der amerikanischen Krankenversicherung Medi-Cal übernommen. B. Am 21. August 2012 gelangte B._______, Lebensgefährtin und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, mit einem Unterstützungsgesuch an die Schweizerische Vertretung in Los Angeles und bat um die Ausrichtung einer finanziellen Unterstützung. C. Mit Verfügung vom 5. September 2012 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer finanziellen monatlichen Unterstützung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass beim Beschwerdeführer das amerikanische Bürgerrecht vorherrschend sei (er sei in den USA geboren und habe nur zwischen 1991 und 1997 in der Schweiz gelebt). Da ferner die medizinischen Kosten bereits vom Aufenthaltsstaat gedeckt seien, liege auch kein Fall vor, bei dem trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht ausnahmsweise eine Leistung erbracht werden könne. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2012 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer finanziellen Unterstützung. Zur Begründung lässt er klarstellen, dass er von Geburt bis 1998 in der Schweiz gelebt habe. Erst danach sei er in die USA gezogen. E. Am 5. März 2013 sprach die IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland (IVST) dem Beschwerdeführer eine monatliche IV-Rente von CHF 1'282.- ab Oktober 2012 bzw. von CHF 1'293.- ab Januar 2013 zu. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Zwar hätten Abklärungen inzwischen ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst seit 1998 in den USA lebe, weshalb das Schweizer Bürgerecht vorherrsche und somit eine Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich möglich sei. Die geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch nicht nachgewiesen worden (entsprechende Belege über zusätzliche Aufwendungen der Vertreterin von USD 100.- bis 200.- für Arztkosten und für Hygieneartikel seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden). G. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Innerhalb der hierfür angesetzten Frist (27. Juni 2013) ist jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingetroffen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
E. 3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA).
E. 3.3 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA). Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist auf verschiedene Kriterien abzustellen, beispielhaft aufgeführt in Art. 2 Abs. 1 VSDA. Dabei sind namentlich zu beachten: die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), der Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d). Art. 2 Abs. 2 VSDA hält fest, dass in Notfällen nach Art. 25 das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend gilt.
E. 4.1 Die Vorinstanz ging noch in der angefochtenen Verfügung - gestützt auf die unkorrekten Angaben im Unterstützungsgesuch vom 21. August 2012 - davon aus, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt nur sechs Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und bei ihm demnach das ausländische Bürgerrecht überwiege. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass er die ersten vierzig Jahre in der Schweiz verbrachte und erst 1998 in die USA zog, klärte die Vorinstanz die Situation im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens neu ab und schloss nun zu Recht auf ein vorherrschendes Schweizer Bürgerrecht. Trotzdem hielt sie am Ergebnis der angefochtenen Verfügung fest (keine Ausrichtung einer finanziellen monatlichen Unterstützung).
E. 4.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers machte noch am 4. April 2013 gegenüber der Schweizerischen Vertretung in Los Angeles geltend, dass - nebst der von der amerikanischen Krankenversicherung übernommen monatlichen Pflege- und Unterhaltskosten von USD 11'000.- und der IV-Rente aus der Schweiz - nicht gedeckte Kosten von USD 100.- bis 200.- pro Monat für den Arzt und auch nicht vergütete Auslagen für Hygieneartikel bestehen würden. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Schweizerische Vertretung reichte die Vertreterin jedoch die in Aussicht gestellten Belege über angeblich nicht gedeckte Kosten nicht ein. Sie hat auch nicht gehandelt, als das Bundesverwaltungsgericht ihr am 28. Mai 2013 das Replikrecht gewährt und ihr die Möglichkeit eingeräumt hatte, bis zum 27. Juni 2013 entsprechende Beweismittel nachzureichen. Somit wurde der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfe gemäss Art. 5 BSDA nicht erbracht. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach dem Entscheid der IV-Stelle die ausstehenden Renten von Oktober 2012 bis und mit April 2013 offenbar erst im April 2013 überwiesen wurden, und die anschliessende Untätigkeit der Vertreterin lassen vielmehr den Schluss zu, dass gar keine ungedeckten Kosten mehr vorhanden waren bzw. sind.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer finanziellen monatlichen Unterstützung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5506/2012 Urteil vom 13. Februar 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, Zustelladresse:C._______, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1958) ist Bürger von Balm bei Günsberg (SO) und ist seit dem 14. September 2007 auch US-Staatsangehöriger. Am 14. Juli 2009 hatte er einen schweren Motorradunfall. Nach dem Unfall lag er im Koma und wurde nach dem Erwachen im Pacific Care Nursing Center in Long Beach (Kalifornien) untergebracht. Seither ist er körperlich schwer beeinträchtigt und benötigt rund um die Uhr medizinische Betreuung. Die Unterkunfts- und Pflegekosten werden von der amerikanischen Krankenversicherung Medi-Cal übernommen. B. Am 21. August 2012 gelangte B._______, Lebensgefährtin und gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, mit einem Unterstützungsgesuch an die Schweizerische Vertretung in Los Angeles und bat um die Ausrichtung einer finanziellen Unterstützung. C. Mit Verfügung vom 5. September 2012 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer finanziellen monatlichen Unterstützung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass beim Beschwerdeführer das amerikanische Bürgerrecht vorherrschend sei (er sei in den USA geboren und habe nur zwischen 1991 und 1997 in der Schweiz gelebt). Da ferner die medizinischen Kosten bereits vom Aufenthaltsstaat gedeckt seien, liege auch kein Fall vor, bei dem trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht ausnahmsweise eine Leistung erbracht werden könne. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2012 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer finanziellen Unterstützung. Zur Begründung lässt er klarstellen, dass er von Geburt bis 1998 in der Schweiz gelebt habe. Erst danach sei er in die USA gezogen. E. Am 5. März 2013 sprach die IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland (IVST) dem Beschwerdeführer eine monatliche IV-Rente von CHF 1'282.- ab Oktober 2012 bzw. von CHF 1'293.- ab Januar 2013 zu. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Zwar hätten Abklärungen inzwischen ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst seit 1998 in den USA lebe, weshalb das Schweizer Bürgerecht vorherrsche und somit eine Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich möglich sei. Die geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch nicht nachgewiesen worden (entsprechende Belege über zusätzliche Aufwendungen der Vertreterin von USD 100.- bis 200.- für Arztkosten und für Hygieneartikel seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden). G. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Innerhalb der hierfür angesetzten Frist (27. Juni 2013) ist jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingetroffen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Gemäss Art. 5 BSDA werden Sozialhilfeleistungen nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Auslagen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt in Not geratenen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der bedürftigen Personen (zum Ganzen vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziff. 1.1 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter: www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). 3.2 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird - um dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen - in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizulegen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien). Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesuche im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 5.3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9 Abs. 1 VSDA). 3.3 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden in der Regel nicht unterstützt (Art. 6 BSDA). Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist auf verschiedene Kriterien abzustellen, beispielhaft aufgeführt in Art. 2 Abs. 1 VSDA. Dabei sind namentlich zu beachten: die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben (Bst. a), der Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit (Bst. b), die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat (Bst. c) und die Beziehung zur Schweiz (Bst. d). Art. 2 Abs. 2 VSDA hält fest, dass in Notfällen nach Art. 25 das Schweizer Bürgerrecht als vorherrschend gilt. 4. 4.1 Die Vorinstanz ging noch in der angefochtenen Verfügung - gestützt auf die unkorrekten Angaben im Unterstützungsgesuch vom 21. August 2012 - davon aus, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt nur sechs Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und bei ihm demnach das ausländische Bürgerrecht überwiege. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass er die ersten vierzig Jahre in der Schweiz verbrachte und erst 1998 in die USA zog, klärte die Vorinstanz die Situation im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens neu ab und schloss nun zu Recht auf ein vorherrschendes Schweizer Bürgerrecht. Trotzdem hielt sie am Ergebnis der angefochtenen Verfügung fest (keine Ausrichtung einer finanziellen monatlichen Unterstützung). 4.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers machte noch am 4. April 2013 gegenüber der Schweizerischen Vertretung in Los Angeles geltend, dass - nebst der von der amerikanischen Krankenversicherung übernommen monatlichen Pflege- und Unterhaltskosten von USD 11'000.- und der IV-Rente aus der Schweiz - nicht gedeckte Kosten von USD 100.- bis 200.- pro Monat für den Arzt und auch nicht vergütete Auslagen für Hygieneartikel bestehen würden. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Schweizerische Vertretung reichte die Vertreterin jedoch die in Aussicht gestellten Belege über angeblich nicht gedeckte Kosten nicht ein. Sie hat auch nicht gehandelt, als das Bundesverwaltungsgericht ihr am 28. Mai 2013 das Replikrecht gewährt und ihr die Möglichkeit eingeräumt hatte, bis zum 27. Juni 2013 entsprechende Beweismittel nachzureichen. Somit wurde der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfe gemäss Art. 5 BSDA nicht erbracht. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach dem Entscheid der IV-Stelle die ausstehenden Renten von Oktober 2012 bis und mit April 2013 offenbar erst im April 2013 überwiesen wurden, und die anschliessende Untätigkeit der Vertreterin lassen vielmehr den Schluss zu, dass gar keine ungedeckten Kosten mehr vorhanden waren bzw. sind.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung einer finanziellen monatlichen Unterstützung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verweigert hat. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: