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C-605/2022

C-605/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-13 · Deutsch CH

Tarife der Spitäler

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

E. 2 Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

E. 3 Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

E. 4 KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, diese wiederum vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdeführerinnen,

gegen Kantonsspital Uri, Spitalstrasse 1, 6460 Altdorf UR, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Uri, Standeskanzlei Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf UR, handelnd durch Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion des Kantons Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Tariffestsetzung; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom 14. Dezember 2021.

C-605/2022 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Uri (nachfolgend: Vorinstanz) mit Be- schluss vom 14. Dezember 2021 die Baserate gemäss SwissDRG für sta- tionäre Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ge- mäss KVG von Versicherten der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (nachfol- gend auch: Beschwerdeführerinnen) im Kantonsspital Uri (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Januar 2020 hoheitlich festge- setzt hat, dass die Einkaufsgemeinschaft HSK AG gegen diesen Regierungsratsbe- schluss mit Eingabe vom 7. Februar 2022 Beschwerde erhoben hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom

18. Februar 2022 bis zum 21. März 2022 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– am 3. März 2022 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 3 und 5), dass der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel durchgeführt und dabei die Fachberichte der Preisüberwachung und des Bundesamtes für Gesundheit sowie die Schlussbemerkungen der Verfahrensbeteiligten eingeholt hat, dass der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom

11. Januar 2024 auf Antrag der Beschwerdeführerinnen und im Einver- ständnis der Verfahrensbeteiligten vor dem Hintergrund, dass die Tarifpar- teien einen Tarif ausgehandelt haben, der noch durch den Regierungsrat zu genehmigen sei, vorläufig bis am 30. April 2024 sistiert hat (BVGer- act. 25), dass der Instruktionsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 10. Juni 2024 auf entsprechenden Antrag der Beschwer- deführerinnen hin vorläufig bis zum 31. Oktober 204 verlängert hat (BVGer- act. 29), dass der von den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin ausgehandelte Tarifvertrag betreffend SwissDRG-Baserate für stationäre Leistungen des Kantonsspitals Uri für die Tarifjahre 2020 bis 2023 und ab 2024 im Verhältnis zu den Versicherungen der Einkaufsgemeinschaft HSK AG mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom 18. Juni 2024

C-605/2022 Seite 4 (RRB Nr. 2024-414 R-721-13) genehmigt worden ist (Beilage zu BVGer- act. 30), dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 9. Juli 2024 den Rück- zug der Beschwerde erklärt und die Abschreibung des Beschwerdeverfah- rens zufolge einer Tarifeinigung beantragt haben (BVGer-act. 30), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das durchgeführte Instruktions- und Sistierungsverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen und diese ange- sichts des Verfahrensausgangs je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Ver- fahrenskosten von Fr. 1‘000.– dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4‘000.– zurückzuer- statten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversiche- rung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit end- gültig ist.

C-605/2022 Seite 5

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs nach aussergerichtli- chem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vor- instanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– werden je zur Hälfte den Beschwer- deführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfah- renskosten von Fr. 1‘000.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4‘000.– wird zurückerstat- tet. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen- den Urteils Fr. 1'000.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerde- gegnerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-605/2022 Abschreibungsentscheid vom 13. August 2024 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien

1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

2. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

3. Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

4. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, diese wiederum vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdeführerinnen, gegen Kantonsspital Uri, Spitalstrasse 1, 6460 Altdorf UR, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Uri, Standeskanzlei Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf UR, handelnd durch Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion des Kantons Uri, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Tariffestsetzung; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom 14. Dezember 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Uri (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 die Baserate gemäss SwissDRG für stationäre Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG von Versicherten der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerinnen) im Kantonsspital Uri (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Januar 2020 hoheitlich festgesetzt hat, dass die Einkaufsgemeinschaft HSK AG gegen diesen Regierungsratsbeschluss mit Eingabe vom 7. Februar 2022 Beschwerde erhoben hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2022 bis zum 21. März 2022 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 3. März 2022 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 3 und 5), dass der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel durchgeführt und dabei die Fachberichte der Preisüberwachung und des Bundesamtes für Gesundheit sowie die Schlussbemerkungen der Verfahrensbeteiligten eingeholt hat, dass der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 11. Januar 2024 auf Antrag der Beschwerdeführerinnen und im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten vor dem Hintergrund, dass die Tarifparteien einen Tarif ausgehandelt haben, der noch durch den Regierungsrat zu genehmigen sei, vorläufig bis am 30. April 2024 sistiert hat (BVGer-act. 25), dass der Instruktionsrichter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 10. Juni 2024 auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerinnen hin vorläufig bis zum 31. Oktober 204 verlängert hat (BVGer-act. 29), dass der von den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin ausgehandelte Tarifvertrag betreffend SwissDRG-Baserate für stationäre Leistungen des Kantonsspitals Uri für die Tarifjahre 2020 bis 2023 und ab 2024 im Verhältnis zu den Versicherungen der Einkaufsgemeinschaft HSK AG mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom 18. Juni 2024 (RRB Nr. 2024-414 R-721-13) genehmigt worden ist (Beilage zu BVGer-act. 30), dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 9. Juli 2024 den Rückzug der Beschwerde erklärt und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge einer Tarifeinigung beantragt haben (BVGer-act. 30), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das durchgeführte Instruktions- und Sistierungsverfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen und diese angesichts des Verfahrensausgangs je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils Fr. 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Versand: