Tarife der Spitäler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
E. 2 Das Beschwerdeverfahren C-4523/2022 wird zufolge aussergerichtlicher Einigung und Vertragsgenehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 3.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
E. 3.2 Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Entscheides Fr. 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
E. 5 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das BAG und die Preisüberwachung. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4523/2022 Abschreibungsentscheid vom 30. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsspital Winterthur,Brauerstrasse 15, Postfach 834, 8401 Winterthur, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Tarif für stationär erbrachte akutsomatische Leistungen des Kantonsspitals Winterthur, Basisfallwert nach SwissDRG, Festsetzung; RRB des Kantons Zürich Nr. 1153 vom 31. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 31. August 2022 (RRB 1153/2022) für stationäre akutsomatische Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach SwissDRG abgerechnet werden, für das Kantonsspital Winterthur (KSW) einerseits und die von der CSS Kranken-Versicherung AG, der Einkaufsgemeinschaft HSK AG und der tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherer anderseits mit Wirkung ab 1. Januar 2020 einen Swiss DRG-Basisfallwert von Fr. 9'900.- festsetzte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 2), dass die von der CSS-Kranken-Versicherung AG vertretenen Krankenversicherer am 6. Oktober 2022 Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss erhoben haben (BVGer-act. 1), dass die Arcosana AG per 1. Januar 2023 infolge Fusion auf die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) übergegangen ist, dass die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- geleistet hat (BVGer-act. 5), dass die zuständige Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren durchgeführt und auch die Fachberichte der Preisüberwachung und des Bundesamtes für Gesundheit sowie die Schlussbemerkungen der Verfahrensbeteiligten eingeholt hat, dass die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2025 mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens C-4523/2022 stellte, da zwischenzeitlich eine (mündliche) Tarifeinigung zwischen den Parteien über die strittigen Tarifjahre habe erzielt werden können (BVGer-act. 20 inkl. Beilage), dass die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren C-4523/2022 mit dem Einverständnis der Verfahrensparteien mit Verfügung vom 12. Februar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 sistierte (BVGer-act. 21-26), dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2025 einen unbefristeten Tarifvertrag mit der Vertragsnummer SP-212-943, gültig ab 1. Januar 2020, betreffend die Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG unterzeichnet haben (BVGer-act. 27, Beilage 1), dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. Juli 2025 (RRB 700/2025) den erwähnten Tarifvertrag genehmigte (BVGer-act. 27, Beilage 2 Ziff. I.8), dass die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Juli 2025 im Beschwerdeverfahren C-4523/2022 über die Genehmigung des Tarifvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin informierte und darum ersuchte, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 27), dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 der Abschreibung des Verfahrens C-4523/2022 infolge Gegenstandslosigkeit zugestimmt und das Gericht ersucht hat, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten oder deren Höhe angemessen zu reduzieren und je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen sowie die Parteikosten wettzuschlagen (BVGer-act. 29), dass ausserdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2025 dem Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens C-4523/2022 infolge Gegenstandslosigkeit unter hälftiger Verlegung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten beigepflichtet hat (BVGer-act. 30), dass gegen den RRB 700/2025 vom 2. Juli 2025 innert der im Beschluss genannten Rechtsmittelfrist beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde eingegangen ist, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens C-4523/2022 demnach aufzuheben und im einzelrichterlichen Verfahren als durch aussergerichtlichen Abschluss des Tarifvertrags SP-212-943 und dessen Genehmigung durch die Vorinstanz mit RRB 700/2025 vom 2. Juli 2025 gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), und die Frage, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, irrelevant ist, sofern die Gegenstandslosigkeit durch eine Partei bewirkt wurde (Urteil 8C_60/2010 E. 4.2.1), dass vorliegend die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin durch die Unterzeichnung des Tarifvertrags SP-212-943 gleichermassen die Gegenstandslosigkeit bewirkt haben, wobei in diesem Zusammenhang - mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-605/2022 vom 13. August 2024, C-4524/2022 vom 17. Oktober 2023 und C-4488/2022 vom 17. Oktober 2023) - nicht ausschlaggebend sein kann, auf welchen Tarif sich die Parteien letztlich geeinigt haben, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- bei diesem Verfahrensausgang je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass vor diesem Hintergrund die Parteikosten wettzuschlagen sind (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren C-4523/2022 wird zufolge aussergerichtlicher Einigung und Vertragsgenehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.2. Der von der Beschwerdeführerin zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet. 3.3. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Entscheides Fr. 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das BAG und die Preisüberwachung. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Versand: