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C-4488/2022

C-4488/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-17 · Deutsch CH

Tarife der Spitäler

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

E. 2 Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

E. 3 Spital Bülach AG, Spitalstrasse 24, 8180 Bülach,

E. 4 Spital Zollikerberg, Trichtenhauserstrasse 20, 8125 Zollikerberg,

E. 5 Spital Männedorf AG, Asylstrasse 10, 8708 Männedorf,

E. 6 Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis,

E. 7 Paracelsus-Spital Richterswil, Bergstrasse 16, 8805 Richterswil,

E. 8 Schulthess Klinik, Lengghalde 2, 8008 Zürich,

E. 9 Adus-Medica AG, Breitestrasse 11, 8157 Dielsdorf,

E. 10 Limmatklinik AG, Hardturmstrasse 133, 8005 Zürich,

E. 11 Klinik Susenberg, Schreberweg 9, 8044 Zürich, alle vertreten durch Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich, diese vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerinnen, Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Festsetzung des Tarifs für stationär erbrachte akutsomatische Leistungen ab 1. Januar 2020, Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich, RRB Nr. 1155/2022 vom 31. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) für die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherungen (nachfolgend auch: Beschwerdeführerinnen) einerseits und die vom Verband Zürcher Krankenhäuser (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) vertretenen Spitäler andererseits mit Beschluss vom 31. August 2022 die Basisfallwerte für die stationären akutsomatischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 hoheitlich festgesetzt hat, dass die Einkaufsgemeinschaft HSK AG gegen diesen Regierungsratsbeschluss mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Beschwerde erhoben hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2022 bis zum 23. November 2022 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 3. November 2022 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 6), dass der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel durchgeführt und dabei die Fachberichte der Preisüberwachung und des Bundesamtes für Gesundheit sowie die Schlussbemerkungen der Verfahrensbeteiligten eingeholt hat, dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 24. April 2023 auf Antrag der Beschwerdeführerinnen und im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten zufolge laufender Tarifverhandlungen mit den Tarifparteien sistiert worden ist (BVGer-act. 26), dass die von den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnerinnen ausgehandelten Tarifverträge betreffend stationäre Akutsomatik ab 1. Januar 2020 mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 5. Juli 2023 (RRB Nr. 856/2023) genehmigt worden sind (Beilage zu BVGer-act. 27), dass die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des RRB Nr. 856/2023 um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht hat (BVGer-act. 27), dass die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2023 aufgehoben worden ist (BVGer-act. 28), dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. August 2023 mitgeteilt haben, ihren Beschwerdeanträgen sei nicht vollumfänglich entsprochen worden, jedoch sei mit dem Tarifvertrag zwischen den Parteien eine ausgehandelte tarifvertragliche Lösung gefunden worden, welche vollumfänglich genehmigt worden sei (BVGer-act. 29), dass gegen den RRB Nr. 856/2023 beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde eingegangen ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch aussergerichtlichen Abschluss von Tarifverträgen und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- bei diesem Verfahrensausgang je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4488/2022 Abschreibungsentscheid vom 17. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien

1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

2. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

3. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, alle vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt, Neuengasse 19, Postfach 523, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdeführerinnen, gegen

1. GZO AG, Spital Wetzikon, Spitalstrasse 66, Postfach, 8620 Wetzikon ZH,

2. Spital Uster, Brunnenstrasse 42, Postfach, 8610 Uster,

3. Spital Bülach AG, Spitalstrasse 24, 8180 Bülach,

4. Spital Zollikerberg, Trichtenhauserstrasse 20, 8125 Zollikerberg,

5. Spital Männedorf AG, Asylstrasse 10, 8708 Männedorf,

6. Spital Affoltern, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis,

7. Paracelsus-Spital Richterswil, Bergstrasse 16, 8805 Richterswil,

8. Schulthess Klinik, Lengghalde 2, 8008 Zürich,

9. Adus-Medica AG, Breitestrasse 11, 8157 Dielsdorf,

10. Limmatklinik AG, Hardturmstrasse 133, 8005 Zürich,

11. Klinik Susenberg, Schreberweg 9, 8044 Zürich, alle vertreten durch Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich, diese vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerinnen, Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Festsetzung des Tarifs für stationär erbrachte akutsomatische Leistungen ab 1. Januar 2020, Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich, RRB Nr. 1155/2022 vom 31. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) für die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherungen (nachfolgend auch: Beschwerdeführerinnen) einerseits und die vom Verband Zürcher Krankenhäuser (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) vertretenen Spitäler andererseits mit Beschluss vom 31. August 2022 die Basisfallwerte für die stationären akutsomatischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 hoheitlich festgesetzt hat, dass die Einkaufsgemeinschaft HSK AG gegen diesen Regierungsratsbeschluss mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 Beschwerde erhoben hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass der von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2022 bis zum 23. November 2022 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- am 3. November 2022 in der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer-act. 2 und 6), dass der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel durchgeführt und dabei die Fachberichte der Preisüberwachung und des Bundesamtes für Gesundheit sowie die Schlussbemerkungen der Verfahrensbeteiligten eingeholt hat, dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 24. April 2023 auf Antrag der Beschwerdeführerinnen und im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten zufolge laufender Tarifverhandlungen mit den Tarifparteien sistiert worden ist (BVGer-act. 26), dass die von den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnerinnen ausgehandelten Tarifverträge betreffend stationäre Akutsomatik ab 1. Januar 2020 mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 5. Juli 2023 (RRB Nr. 856/2023) genehmigt worden sind (Beilage zu BVGer-act. 27), dass die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des RRB Nr. 856/2023 um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht hat (BVGer-act. 27), dass die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2023 aufgehoben worden ist (BVGer-act. 28), dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. August 2023 mitgeteilt haben, ihren Beschwerdeanträgen sei nicht vollumfänglich entsprochen worden, jedoch sei mit dem Tarifvertrag zwischen den Parteien eine ausgehandelte tarifvertragliche Lösung gefunden worden, welche vollumfänglich genehmigt worden sei (BVGer-act. 29), dass gegen den RRB Nr. 856/2023 beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde eingegangen ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch aussergerichtlichen Abschluss von Tarifverträgen und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- bei diesem Verfahrensausgang je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge aussergerichtlicher Einigung und Vertragsgenehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdegegnerinnen auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerinnen haben innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils Fr. 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Versand: