Tarife der Spitäler
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeverfahren C-4525/2022 und C-4572/2022 werden vereinigt.
E. 2 Die Beschwerdeverfahren C-4525/2022 und C-4572/2022 werden zufolge aussergerichtlicher Einigung und Vertragsgenehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 3.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte der Stadt Zürich Stadtspital Triemli und der CSS Kranken-Versicherung AG auferlegt.
E. 3.2 Der von der CSS Kranken-Versicherung AG zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- im Verfahren C-4525/2022 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet.
E. 3.3 Der von der Stadt Zürich Stadtspital Triemli zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- im Verfahren C-4572/2022 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet.
E. 4 Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
E. 5 Dieser Entscheid geht an die Stadt Zürich Stadtspital Triemli, die CSS Kranken-Versicherung AG, die Vorinstanz, das BAG und die Preisüberwachung. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren C-4525/2022 und C-4572/2022 werden verei- nigt.
- Die Beschwerdeverfahren C-4525/2022 und C-4572/2022 werden zufolge aussergerichtlicher Einigung und Vertragsgenehmigung durch die Vor- instanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- 3.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden je zur Hälfte der Stadt Zürich Stadtspital Triemli und der CSS Kranken-Versicherung AG auferlegt. 3.2. Der von der CSS Kranken-Versicherung AG zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– im Verfahren C-4525/2022 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.– wird zurückerstattet. 3.3. Der von der Stadt Zürich Stadtspital Triemli zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– im Verfahren C-4572/2022 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.– wird zurückerstattet.
- Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
- Dieser Entscheid geht an die Stadt Zürich Stadtspital Triemli, die CSS Kranken-Versicherung AG, die Vorinstanz, das BAG und die Preisüberwa- chung. C-4525/2022, C-4572/2022 Seite 7 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4525/2022, C-4572/2022 Abschreibungsentscheid vom 19. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Beschwerdeführerin im Verfahren C-4525/2022, Beschwerdegegnerin im Verfahren C-4572/2022, gegen Stadt Zürich Stadtspital Triemli, handelnd durch Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Beschwerdegegnerin im Verfahren C-4525/2022, Beschwerdeführerin im Verfahren C-4572/2022, Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Vorinstanz. Gegenstand KVG, Festlegung des SwissDRG-Basisfallwertes betreffend Stadtspital Zürich, Standort Triemli; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 31. August 2022 (RRB 1154/2022). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) mit Beschluss vom 31. August 2022 (RRB 1154/2022) für stationäre akutsomatische Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach SwissDRG abgerechnet werden, für das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich einerseits und die von der CSS Kranken-Versicherung AG und der A._______ vertretenen Krankenversicherer anderseits mit Wirkung ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 einen SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 10'031.- und mit Wirkung ab 1. Januar 2020 einen Swiss DRG-Basisfallwert von Fr. 9'900.- für das Stadtspital Zürich, Standort Triemli, festsetzte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-4525/2022 [BVGer1-act.] 1 Beilage 2), dass die CSS Kranken-Versicherung AG am 6. Oktober 2022 Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss erhoben hat und dieses Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht in der Folge unter der Verfahrensnummer C-4525/2022 geführt wurde (BVGer1-act. 1), dass am 7. Oktober 2022 auch die Stadt Zürich Stadtspital Triemli Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss erhoben hat und dieses Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht in der Folge unter der Verfahrensnummer C-4572/2022 mit den von der A._______ vertretenen Krankenversicherern als Beschwerdegegnerinnen 1-40 sowie mit der CSS Kranken-Versicherung AG als Beschwerdegegnerin 41 (und spätere Rechtsnachfolgerin der eingangs als Beschwerdeführerin 42 geführten Arcosana AG [BVGer2-act. 17]) geführt wurde (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-4572/2022 [BVGer2-act.] 1), dass die Beschwerdeführerinnen in den beiden erwähnten Beschwerdeverfahren jeweils einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- geleistet haben (BVGer1-act. 5; BVGer2-act. 4), dass der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel in den beiden erwähnten Beschwerdeverfahren durchgeführt und dabei die Fachberichte der Preisüberwachung und des Bundesamtes für Gesundheit sowie die Schlussbemerkungen der Verfahrensbeteiligten eingeholt hat, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 3. Juli 2024 (RRB 750/2024) den rückwirkend ab 1. Januar 2019 geltenden Tarifvertrag zwischen der Stadt Zürich Stadtspital Triemli und den von der A._______ vertretenen Krankenversicherern genehmigt hat (BVGer2-act. 30 Beilage 1 Ziff. I.1), dass der Instruktionsrichter in der Folge mit Verfügung vom 9. August 2024 das Beschwerdeverfahren der Stadt Zürich Stadtspital Triemli vom 7. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 31. August 2022 (RRB 1154/2022) hinsichtlich der Festsetzung des SwissDRG-Basisfallwertes auf Fr. 10'031.- (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) beziehungsweise Fr. 9'900.- (ab 1. Januar 2020) betreffend die durch die A._______ vertretenen Krankenversicherer (Beschwerdegegnerinnen 1-40) vom Verfahren C-4572/2022 abgetrennt hat (BVGer2-act. 31 Dispositiv-Ziffer 1), dass das Verfahren zwischen der Stadt Zürich Stadtspital Triemli und der CSS Kranken-Versicherung AG unter der Verfahrensnummer C-4572/2022 weitergeführt wurde (BVGer2-act. 31 Dispositiv-Ziffer 2), dass die CSS Kranken-Versicherung AG am 31. Oktober 2024 sowohl im Verfahren C-4525/2022 als auch im Verfahren C-4572/2022 einen Antrag auf Sistierung stellte, da zwischenzeitlich eine Tarifeinigung zwischen den Parteien über die strittigen Tarifjahre habe erzielt werden können (BVGer1-act. 21; BVGer2-act. 32), dass der Instruktionsrichter die beiden Verfahren C-4525/2022 und C-4572/2022 mit dem Einverständnis der Verfahrensparteien jeweils mit Verfügung vom 22. November 2024 bis zum 30. April 2025 sistierte (BVGer1-act. 22-25; BVGer2-act. 33-36), dass die CSS Kranken-Versicherung AG am 19. Dezember 2024 und die Stadt Zürich Stadtspital Triemli am 24. Januar 2025 den Tarifvertrag mit der Vertragsnummer SP-212.820, gültig ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2024, betreffend die Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen unterzeichnet haben (BVGer1-act. 26 Beilage 1), dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 16. April 2025 (RRB 423/2025) den erwähnten Tarifvertrag genehmigte (BVGer1-act. 26 Beilage 2 Ziff. I.1), dass die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. April 2025 im Beschwerdeverfahren C-4525/2022 über die Genehmigung des Tarifvertrages zwischen der Stadt Zürich Stadtspital Triemli und der CSS Kranken-Versicherung AG informierte und darum ersuchte, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer1-act. 26), dass die Aufhebung der Sistierung der beiden Verfahren C-4525/2022 und C-4572/2022 in jenem Zeitpunkt entfiel, zumal die Sistierung am 30. April 2025 ohnehin endete, dass den Beschwerdeverfahren C-4525/2022 und C-4572/2022 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Beschwerden denselben vorinstanzlichen Beschluss betreffen, dass es sich daher rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1; 128 V 192 E. 1), dass die Stadt Zürich Stadtspital Triemli mit Eingabe vom 13. Mai 2025 der Abschreibung des Verfahrens C-4572/2022 infolge Gegenstandslosigkeit zugestimmt hat (BVGer2-act. 38), dass ausserdem die CSS Kranken-Versicherung AG mit Eingabe vom 20. Mai 2025 dem Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens C-4525/2022 infolge Gegenstandslosigkeit beigepflichtet hat (BVGer1-act. 28), dass gegen den RRB 423/2025 innert der im Beschluss genannten Rechtsmittelfrist beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde eingegangen ist, dass die Beschwerdeverfahren C-4525/2022 und C-4572/2022 daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch aussergerichtlichen Abschluss des Tarifvertrags SP-212.820 und dessen Genehmigung durch die Vorinstanz mit RRB 423/2025 gegenstandslos geworden abzuschreiben sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), und die Frage, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, irrelevant ist, sofern die Gegenstandslosigkeit durch eine Partei bewirkt wurde (Urteil 8C_60/2010 E. 4.2.1), dass vorliegend die Stadt Zürich Stadtspital Triemli und die CSS Kranken-Versicherung AG durch die Unterzeichnung des Tarifvertrags mit der Vertragsnummer SP-212.820 gleichermassen die Gegenstandslosigkeit bewirkt haben, wobei in diesem Zusammenhang - mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-605/2022 vom 13. August 2024, C-4524/2022 vom 17. Oktober 2023 und C-4488/2022 vom 17. Oktober 2023) - nicht ausschlaggebend sein kann, auf welchen Tarif sich die Parteien letztlich geeinigt haben, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- bei diesem Verfahrensausgang je zur Hälfte der Stadt Zürich Stadtspital Triemli und der CSS Kranken-Versicherung AG aufzuerlegen sind, dass der von der CSS Kranken-Versicherung AG zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- im Verfahren C-4525/2022 zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass der von der Stadt Zürich Stadtspital Triemli zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- im Verfahren C-4572/2022 zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass vor diesem Hintergrund die Parteikosten wettzuschlagen sind (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren C-4525/2022 und C-4572/2022 werden vereinigt.
2. Die Beschwerdeverfahren C-4525/2022 und C-4572/2022 werden zufolge aussergerichtlicher Einigung und Vertragsgenehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte der Stadt Zürich Stadtspital Triemli und der CSS Kranken-Versicherung AG auferlegt. 3.2. Der von der CSS Kranken-Versicherung AG zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- im Verfahren C-4525/2022 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet. 3.3. Der von der Stadt Zürich Stadtspital Triemli zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- im Verfahren C-4572/2022 entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet.
4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
5. Dieser Entscheid geht an die Stadt Zürich Stadtspital Triemli, die CSS Kranken-Versicherung AG, die Vorinstanz, das BAG und die Preisüberwachung. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Versand: