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C-4526/2022

C-4526/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-30 · Deutsch CH

Tarife der Spitäler

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

E. 2 Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

E. 3 KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, alle vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt, Neuengasse 19, Postfach 523, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdeführende, gegen Kantonsspital Winterthur, Brauerstrasse 15, Postfach 834, 8401 Winterthur, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner , Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Tarif für stationär erbrachte akutsomatische Leistungen des Kantonsspitals Winterthur, Basisfallwert nach SwissDRG, Festsetzung; RRB des Kantons Zürich Nr. 1153 vom 31. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 31. August 2022 (RRB 1153/2022) für stationäre akutsomatische Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach SwissDRG abgerechnet werden, für das Kantonsspital Winterthur (KSW) einerseits und die von der CSS Kranken-Versicherung AG, der Einkaufsgemeinschaft HSK AG und der tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherer anderseits mit Wirkung ab 1. Januar 2020 einen Swiss DRG-Basisfallwert von Fr. 9'900.- festsetzte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 2), dass die von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Krankenversicherer (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 6. Oktober 2022 Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss erhoben haben (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- geleistet haben (BVGer-act. 4), dass die zuständige Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren durchgeführt und auch die Fachberichte der Preisüberwachung und des Bundesamtes für Gesundheit sowie die Schlussbemerkungen der Verfahrensbeteiligten eingeholt hat, dass die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2025 einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens C-4526/2022 stellten, da zwischenzeitlich eine (vorerst mündliche) Tarifeinigung zwischen den Parteien über die strittigen Tarifjahre habe erzielt werden können (BVGer-act. 22), dass die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren C-4526/2022 mit dem Einverständnis der Verfahrensparteien mit Verfügung vom 28. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 sistierte (BVGer-act. 23-28), dass die Beschwerdeführenden am 3. Februar 2025 und die Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2025 einen unbefristeten Tarifvertrag, gültig ab 1. Januar 2020, betreffend die Vergütung der akutstationären Behandlung von spitalbedürftigen Patienten gemäss KVG unterzeichnet haben (BVGer-act. 29, Beilage 1), dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. Juli 2025 (RRB 700/2025) den erwähnten Tarifvertrag genehmigte (BVGer-act. 29, Beilage 2 Ziff. I.7), dass die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Juli 2025 über die Genehmigung des Tarifvertrages zwischen den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin informierte und darum ersuchte, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 29), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2025 der Abschreibung des Verfahrens C-4526/2022 infolge Gegenstandslosigkeit zugestimmt haben (BVGer-act. 31), dass ausserdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 dem Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens C-4526/2022 infolge Gegenstandslosigkeit beigepflichtet und das Gericht ersucht hat, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten oder deren Höhe angemessen zu reduzieren und je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen sowie die Parteikosten wettzuschlagen (BVGer-act. 32), dass gegen den RRB 700/2025 vom 2. Juli 2025 innert der im Beschluss genannten Rechtsmittelfrist beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde eingegangen ist, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens C-4526/2022 aufzuheben und im einzelrichterlichen Verfahren als durch aussergerichtlichen Abschluss des Tarifvertrags vom 26. Februar 2025 und dessen Genehmigung durch die Vorinstanz mit RRB 700/2025 vom 2. Juli 2025 gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), und die Frage, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, irrelevant ist, sofern die Gegenstandslosigkeit durch eine Partei bewirkt wurde (Urteil 8C_60/2010 E. 4.2.1), dass vorliegend die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin durch die Unterzeichnung des Tarifvertrags vom 26. Februar 2025 gleichermassen die Gegenstandslosigkeit bewirkt haben, wobei in diesem Zusammenhang - mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-605/2022 vom 13. August 2024, C-4524/2022 vom 17. Oktober 2023 und C-4488/2022 vom 17. Oktober 2023) - nicht ausschlaggebend sein kann, auf welchen Tarif sich die Parteien letztlich geeinigt haben, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- bei diesem Verfahrensausgang je zur Hälfte den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführenden zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass vor diesem Hintergrund die Parteikosten wettzuschlagen sind (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4526/2022 Abschreibungsentscheid vom 30. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien

1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

2. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

3. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, alle vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt, Neuengasse 19, Postfach 523, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdeführende, gegen Kantonsspital Winterthur, Brauerstrasse 15, Postfach 834, 8401 Winterthur, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner , Rechtsanwalt, und MLaw Barbara Meier, Rechtsanwältin, Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Tarif für stationär erbrachte akutsomatische Leistungen des Kantonsspitals Winterthur, Basisfallwert nach SwissDRG, Festsetzung; RRB des Kantons Zürich Nr. 1153 vom 31. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 31. August 2022 (RRB 1153/2022) für stationäre akutsomatische Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach SwissDRG abgerechnet werden, für das Kantonsspital Winterthur (KSW) einerseits und die von der CSS Kranken-Versicherung AG, der Einkaufsgemeinschaft HSK AG und der tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherer anderseits mit Wirkung ab 1. Januar 2020 einen Swiss DRG-Basisfallwert von Fr. 9'900.- festsetzte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1, Beilage 2), dass die von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Krankenversicherer (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 6. Oktober 2022 Beschwerde gegen den erwähnten Beschluss erhoben haben (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- geleistet haben (BVGer-act. 4), dass die zuständige Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren durchgeführt und auch die Fachberichte der Preisüberwachung und des Bundesamtes für Gesundheit sowie die Schlussbemerkungen der Verfahrensbeteiligten eingeholt hat, dass die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2025 einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens C-4526/2022 stellten, da zwischenzeitlich eine (vorerst mündliche) Tarifeinigung zwischen den Parteien über die strittigen Tarifjahre habe erzielt werden können (BVGer-act. 22), dass die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren C-4526/2022 mit dem Einverständnis der Verfahrensparteien mit Verfügung vom 28. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 sistierte (BVGer-act. 23-28), dass die Beschwerdeführenden am 3. Februar 2025 und die Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2025 einen unbefristeten Tarifvertrag, gültig ab 1. Januar 2020, betreffend die Vergütung der akutstationären Behandlung von spitalbedürftigen Patienten gemäss KVG unterzeichnet haben (BVGer-act. 29, Beilage 1), dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. Juli 2025 (RRB 700/2025) den erwähnten Tarifvertrag genehmigte (BVGer-act. 29, Beilage 2 Ziff. I.7), dass die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Juli 2025 über die Genehmigung des Tarifvertrages zwischen den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin informierte und darum ersuchte, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 29), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2025 der Abschreibung des Verfahrens C-4526/2022 infolge Gegenstandslosigkeit zugestimmt haben (BVGer-act. 31), dass ausserdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Juli 2025 dem Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens C-4526/2022 infolge Gegenstandslosigkeit beigepflichtet und das Gericht ersucht hat, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten oder deren Höhe angemessen zu reduzieren und je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen sowie die Parteikosten wettzuschlagen (BVGer-act. 32), dass gegen den RRB 700/2025 vom 2. Juli 2025 innert der im Beschluss genannten Rechtsmittelfrist beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde eingegangen ist, dass die Sistierung des Beschwerdeverfahrens C-4526/2022 aufzuheben und im einzelrichterlichen Verfahren als durch aussergerichtlichen Abschluss des Tarifvertrags vom 26. Februar 2025 und dessen Genehmigung durch die Vorinstanz mit RRB 700/2025 vom 2. Juli 2025 gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), und die Frage, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, irrelevant ist, sofern die Gegenstandslosigkeit durch eine Partei bewirkt wurde (Urteil 8C_60/2010 E. 4.2.1), dass vorliegend die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin durch die Unterzeichnung des Tarifvertrags vom 26. Februar 2025 gleichermassen die Gegenstandslosigkeit bewirkt haben, wobei in diesem Zusammenhang - mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-605/2022 vom 13. August 2024, C-4524/2022 vom 17. Oktober 2023 und C-4488/2022 vom 17. Oktober 2023) - nicht ausschlaggebend sein kann, auf welchen Tarif sich die Parteien letztlich geeinigt haben, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- bei diesem Verfahrensausgang je zur Hälfte den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführenden zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass vor diesem Hintergrund die Parteikosten wettzuschlagen sind (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren C-4526/2022 wird zufolge aussergerichtlicher Einigung und Vertragsgenehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.2. Der von den Beschwerdeführenden zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet. 3.3. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen ab Erhalt des vorliegenden Entscheides Fr. 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das BAG und die Preisüberwachung. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Versand: