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C-4017/2012

C-4017/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-15 · Deutsch CH

Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

A. Die von den Philippinen stammende Beschwerdeführerin (geb. 1983) er­hielt aufgrund ihrer am 22. Juni 2007 erfolgten Eheschliessung mit B._______, einem ursprünglich aus der Ukraine stammenden Schweizer Bür­ger, eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Die am 26. September 2005 in der Schweiz geborene gemeinsame Tochter C._______ hatte B._______ bereits am 3. März 2006 als sein Kind aner­kannt. Seit August 2009 leben die Ehegatten getrennt voneinander. Die Migrations­behörde der Stadt Biel zeigte sich in der Folge dennoch zu ei­ner Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin be­reit und übermittelte die Angelegenheit am 21. Februar 2012 dem BFM mit dem Antrag auf Zustimmung. B. Am 20. März 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass erwo­gen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufent­haltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehegemein­schaft mit dem Schweizer Ehegatten habe bloss zwei Jahre und zwei Mo­nate gedauert. Zudem gehe die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätig­keit nach und müsse Sozialhilfe in Anspruch nehmen, was gegen eine gute Integration in der Schweiz spreche. Daran vermöge auch der Um­stand nichts zu ändern, dass ihr Kind, welches unter der Obhut des Va­ters stehe, das Schweizer Bürgerrecht besitze. Dies umso weniger, als der Kindsvater angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 das Besuchsrecht kaum wahrgenommen und Tochter C._______ "nur ein paar Mal" gesehen habe. C. In der Stellungnahme des inzwischen beauftragten Rechtsvertreters vom 1. Juni 2012 wird um "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Be­schwerdeführerin" sowie - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersucht. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Be­schwerdeführerin, welche seit längerer Zeit in einer stabilen Partnerschaft lebe, ihr Besuchsrecht bezüglich ihrer Tochter umfassend wahrnehme. In den vergangenen eineinhalb Jahren sei denn auch eine gute Mutter-Kind-Beziehung entstanden, die für C._______s Entwicklung und das Kindswohl äus­serst wichtig sei. Da die Beschwerdeführerin ihre abgelaufene Aufent­haltsbewilligung bei der Einwohnerkontrolle zwecks Erneuerung habe abge­ben müssen und somit ihren rechtmässigen Aufenthalt bei den zwi­schenzeitlichen Stellenbewerbungen nicht habe belegen können, habe sich die Arbeitssuche für sie als äusserst schwierig erwiesen. Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden verschiedene Beweismittel einge­reicht (neue Stellungnahme von B._______, Schreiben des Per­sonalberaters, Sozialhilfe-Budget Juni 2012). D. Nach Prüfung der Stellungnahme vom 1. Juni 2012 teilte das BFM der Be­schwerdeführerin mit, dass es der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli­gung für ein Jahr zustimme, unter der Auflage, dass diese ihren finanziellen Verpflichtungen nachkomme. Dem Gesuch um un­entgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wurde hinge­gen nicht stattgegeben. E. Nachdem der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz explizit um Erlass einer be­schwerdefähigen Verfügung ersucht hatte, wies die Vorinstanz mit (for­meller) Verfügung vom 25. Juli 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege und Verbeiständung mit der Begründung ab, das Kriterium des Anstehens komplexer Sach- oder Rechtsfragen, welches den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters unabdingbar gemacht hätte, sei nicht er­füllt. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2012 ersucht die Beschwerdeführe­rin um Aufhebung der Verfügung des BFM und um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Zudem sei ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge­richt ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu be­willigen. In ihrer Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentli­chen vor, die Vorinstanz habe den konkreten Umständen des Ein­zelfalles keine Rechnung getragen. So sei nicht berücksichtigt wor­den, dass sie über keine hinreichenden Rechts-, Sach- und Deutschkennt­nisse verfüge, sich in schlechtem gesundheitlichen Zustand befunden und der Ausgang des Verfahrens ihre Interessen stark tangiert habe. Ausserdem stellt sie in Abrede, wonach sich im fraglichen Verfah­ren keine komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen gestellt hätten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2012 spricht sich die Vor­in­stanz für die Abwei­sung der Beschwerde aus. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun­gen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei­ner Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwal­tungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2012, mit welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verfah­rens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden ist.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande­res bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hat die zuständige Behörde einer Verfah­renspartei auf deren Gesuch hin unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, falls diese mittellos ist und die gestellten Begehren nicht aus­sichtslos erscheinen; ist zur Wahrung ihrer Rechte eine Vertretung notwen­dig, bestellt sie ihr zusätzlich einen amtlichen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Abschnitt über das Beschwerde­verfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur für streitige, sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren, da es sich bei der unentgeltli­chen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver­waltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 65; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 65 N 4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge­richts A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltli­chen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem BFM (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts D-6652/2010 vom 2. November 2010 E. 4.1 mit Hin­weis). Vorliegend hat die Vorinstanz die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin be­jaht und das Begehren der Betroffenen auch nicht als aussichtslos be­zeichnet. Umstritten ist somit einzig noch, ob sie ihr wegen angeblich fehlen­der Notwendigkeit einer Verbeiständung die Beiordnung eines amtli­chen Anwaltes verweigern durfte.

E. 3.2 Wie oben erwähnt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän­dung nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Partei und der Nichtaussichtslosigkeit der Begehren zusätzlich voraus, dass diese zur Wah­rung der Rechte der Partei notwendig ist. Eine solche sachliche Not­wendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Par­tei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts­vertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfah­ren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person ein­zugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Fal­les besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom­men, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 231 Rz. 4.120; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 38). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen lässt eine anwaltliche Vertre­tung nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt aber nach der bun­desgerichtlichen Rechtsprechung einen strengeren Massstab. Daneben fallen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be­tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wo­bei in diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob er rechtskun­dig ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 231 Rz. 4.120; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 39; Kayser, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-3535/2010 vorzitiert E. 5.1 sowie A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3). Zu berücksich­tigen sind bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit die kon­kreten Umstände des Einzelfalles, wobei als besondere Schwierigkei­ten nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die Unüber­sichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch per­sönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfas­sung in Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6652/2010 vorzitiert E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3.1 In casu stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das Kriterium des Anstehens komplexer Sach- oder Rechtsfragen, die den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters unabdingbar machen würden, sei nicht er­füllt, sei es doch in erster Linie um eine nochmalige Prüfung und Würdi­gung des aktuellen Sachverhalts gegangen. Abgesehen davon hätte die Be­schwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich an eine Betreuungsper­son oder allenfalls an eine kostenfrei arbeitende Beratungsstelle zu wen­den.

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den konkreten Umständen des Einzelfalles keine Rech­nung getragen. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sie über keine hinreichenden Rechts-, Sach- und Deutschkenntnisse verfüge, sich in schlechtem gesundheitlichen Zustand befunden und der Ausgang des Verfahrens ihre Interessen stark tangiert habe. Ausserdem stellt sie in Ab­rede, wonach sich im fraglichen Verfahren keine komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen gestellt hätten.

E. 3.4 In Anbetracht der gesamten Umstände besteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend Anlass, die Notwendigkeit anwaltli­chen Beistands für die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver­fahren betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz zu be­jahen. Die besondere Tragweite des möglichen Eingriffs in die Rechtspo­sition der Beschwerdeführerin ist offensichtlich gegeben und wurde durch das BFM zu Recht auch nicht bezweifelt. Andernfalls hätte der Beschwerdeführerin nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz der Vollzug der Wegweisung auf die Philippinen gedroht, wobei sie ihre mittler­weile achtjährige und zurzeit unter der Obhut des Kindsvaters ste­hende Tochter mit Schweizer Bürgerrecht sowie ihren (neuen) Lebenspart­ner in der Schweiz hätte zurücklassen müssen (vgl. insbeson­dere auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6177/2010 vom 22. September 2011, in welchem ebenfalls in einem Verfahren um Verweige­rung der Zustimmung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei­sung die Komplexität des Verfahrens und das Erfordernis einer anwaltli­chen Vertretung auch im vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres bejaht wurde). Unbestrittenermassen führte denn auch die Eingabe des von der Beschwerdeführerin beauftragten Rechtsvertreters vom 1. Juni 2012 so­wie die von diesem eingereichten Beweismittel - insbesondere die durch den Rechtsvertreter erwirkte neue Stellungnahme des Kindsvaters vom 17. Mai 2012 - zur erwähnten Zustimmung des BFM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auf­grund ihrer Sprachprobleme sowie ihres angeschlagenen gesundheitli­chen Zustandes, welcher sich aus den Akten ergibt und die beantragte Zeu­genbefragung der behandelnden Ärztin unnötig macht, wohl kaum in der Lage gewesen wäre, ihre Verfahrensrechte in adäquater Weise selb­ständig wahrzunehmen, weshalb die Inanspruchnahme einer professionellen Rechtsvertretung erforderlich war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Möglich­keit gehabt hätte, sich an eine Betreuungsperson oder allenfalls an eine kostenfrei arbeitende Beratungsstelle zu wenden, als unbehelflich. Als verfassungsmässiges Recht hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Überlegungen der Billigkeit zu weichen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist somit dem Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung im erstinanzlichen Ver­fahren stattzugeben.

E. 4 Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Des Weiteren ist das BFM anzuweisen, infolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu entrichten.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfah­renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Be­schwerdeführerin ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver­beiständung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  2. Das BFM wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu entrichten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun­desverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An­gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch­tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh­rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4017/2012 Urteil vom 15. Juli 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Lars Rindlisbacher, Fürsprecher und Notar, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sachverhalt: A. Die von den Philippinen stammende Beschwerdeführerin (geb. 1983) er­hielt aufgrund ihrer am 22. Juni 2007 erfolgten Eheschliessung mit B._______, einem ursprünglich aus der Ukraine stammenden Schweizer Bür­ger, eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Die am 26. September 2005 in der Schweiz geborene gemeinsame Tochter C._______ hatte B._______ bereits am 3. März 2006 als sein Kind aner­kannt. Seit August 2009 leben die Ehegatten getrennt voneinander. Die Migrations­behörde der Stadt Biel zeigte sich in der Folge dennoch zu ei­ner Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin be­reit und übermittelte die Angelegenheit am 21. Februar 2012 dem BFM mit dem Antrag auf Zustimmung. B. Am 20. März 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass erwo­gen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufent­haltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehegemein­schaft mit dem Schweizer Ehegatten habe bloss zwei Jahre und zwei Mo­nate gedauert. Zudem gehe die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätig­keit nach und müsse Sozialhilfe in Anspruch nehmen, was gegen eine gute Integration in der Schweiz spreche. Daran vermöge auch der Um­stand nichts zu ändern, dass ihr Kind, welches unter der Obhut des Va­ters stehe, das Schweizer Bürgerrecht besitze. Dies umso weniger, als der Kindsvater angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 das Besuchsrecht kaum wahrgenommen und Tochter C._______ "nur ein paar Mal" gesehen habe. C. In der Stellungnahme des inzwischen beauftragten Rechtsvertreters vom 1. Juni 2012 wird um "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Be­schwerdeführerin" sowie - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersucht. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Be­schwerdeführerin, welche seit längerer Zeit in einer stabilen Partnerschaft lebe, ihr Besuchsrecht bezüglich ihrer Tochter umfassend wahrnehme. In den vergangenen eineinhalb Jahren sei denn auch eine gute Mutter-Kind-Beziehung entstanden, die für C._______s Entwicklung und das Kindswohl äus­serst wichtig sei. Da die Beschwerdeführerin ihre abgelaufene Aufent­haltsbewilligung bei der Einwohnerkontrolle zwecks Erneuerung habe abge­ben müssen und somit ihren rechtmässigen Aufenthalt bei den zwi­schenzeitlichen Stellenbewerbungen nicht habe belegen können, habe sich die Arbeitssuche für sie als äusserst schwierig erwiesen. Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden verschiedene Beweismittel einge­reicht (neue Stellungnahme von B._______, Schreiben des Per­sonalberaters, Sozialhilfe-Budget Juni 2012). D. Nach Prüfung der Stellungnahme vom 1. Juni 2012 teilte das BFM der Be­schwerdeführerin mit, dass es der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli­gung für ein Jahr zustimme, unter der Auflage, dass diese ihren finanziellen Verpflichtungen nachkomme. Dem Gesuch um un­entgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wurde hinge­gen nicht stattgegeben. E. Nachdem der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz explizit um Erlass einer be­schwerdefähigen Verfügung ersucht hatte, wies die Vorinstanz mit (for­meller) Verfügung vom 25. Juli 2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege und Verbeiständung mit der Begründung ab, das Kriterium des Anstehens komplexer Sach- oder Rechtsfragen, welches den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters unabdingbar gemacht hätte, sei nicht er­füllt. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2012 ersucht die Beschwerdeführe­rin um Aufhebung der Verfügung des BFM und um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Zudem sei ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge­richt ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu be­willigen. In ihrer Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentli­chen vor, die Vorinstanz habe den konkreten Umständen des Ein­zelfalles keine Rechnung getragen. So sei nicht berücksichtigt wor­den, dass sie über keine hinreichenden Rechts-, Sach- und Deutschkennt­nisse verfüge, sich in schlechtem gesundheitlichen Zustand befunden und der Ausgang des Verfahrens ihre Interessen stark tangiert habe. Ausserdem stellt sie in Abrede, wonach sich im fraglichen Verfah­ren keine komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen gestellt hätten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2012 spricht sich die Vor­in­stanz für die Abwei­sung der Beschwerde aus. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun­gen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei­ner Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwal­tungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Be­schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2012, mit welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verfah­rens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden ist. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal­tungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande­res bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge­reichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hat die zuständige Behörde einer Verfah­renspartei auf deren Gesuch hin unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, falls diese mittellos ist und die gestellten Begehren nicht aus­sichtslos erscheinen; ist zur Wahrung ihrer Rechte eine Vertretung notwen­dig, bestellt sie ihr zusätzlich einen amtlichen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Abschnitt über das Beschwerde­verfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur für streitige, sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren, da es sich bei der unentgeltli­chen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Martin Kayser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver­waltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 65; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 65 N 4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge­richts A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltli­chen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem BFM (vgl. Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts D-6652/2010 vom 2. November 2010 E. 4.1 mit Hin­weis). Vorliegend hat die Vorinstanz die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin be­jaht und das Begehren der Betroffenen auch nicht als aussichtslos be­zeichnet. Umstritten ist somit einzig noch, ob sie ihr wegen angeblich fehlen­der Notwendigkeit einer Verbeiständung die Beiordnung eines amtli­chen Anwaltes verweigern durfte. 3.2 Wie oben erwähnt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän­dung nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Partei und der Nichtaussichtslosigkeit der Begehren zusätzlich voraus, dass diese zur Wah­rung der Rechte der Partei notwendig ist. Eine solche sachliche Not­wendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Par­tei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechts­vertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfah­ren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person ein­zugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Fal­les besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom­men, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 231 Rz. 4.120; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 38). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen lässt eine anwaltliche Vertre­tung nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt aber nach der bun­desgerichtlichen Rechtsprechung einen strengeren Massstab. Daneben fallen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be­tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wo­bei in diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob er rechtskun­dig ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 231 Rz. 4.120; Maillard, a.a.O., Art. 65 N 39; Kayser, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-3535/2010 vorzitiert E. 5.1 sowie A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3). Zu berücksich­tigen sind bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit die kon­kreten Umstände des Einzelfalles, wobei als besondere Schwierigkei­ten nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die Unüber­sichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch per­sönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfas­sung in Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 6652/2010 vorzitiert E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 3.3.1 In casu stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das Kriterium des Anstehens komplexer Sach- oder Rechtsfragen, die den Beizug eines professionellen Rechtsvertreters unabdingbar machen würden, sei nicht er­füllt, sei es doch in erster Linie um eine nochmalige Prüfung und Würdi­gung des aktuellen Sachverhalts gegangen. Abgesehen davon hätte die Be­schwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich an eine Betreuungsper­son oder allenfalls an eine kostenfrei arbeitende Beratungsstelle zu wen­den. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den konkreten Umständen des Einzelfalles keine Rech­nung getragen. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sie über keine hinreichenden Rechts-, Sach- und Deutschkenntnisse verfüge, sich in schlechtem gesundheitlichen Zustand befunden und der Ausgang des Verfahrens ihre Interessen stark tangiert habe. Ausserdem stellt sie in Ab­rede, wonach sich im fraglichen Verfahren keine komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen gestellt hätten. 3.4 In Anbetracht der gesamten Umstände besteht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend Anlass, die Notwendigkeit anwaltli­chen Beistands für die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver­fahren betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz zu be­jahen. Die besondere Tragweite des möglichen Eingriffs in die Rechtspo­sition der Beschwerdeführerin ist offensichtlich gegeben und wurde durch das BFM zu Recht auch nicht bezweifelt. Andernfalls hätte der Beschwerdeführerin nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz der Vollzug der Wegweisung auf die Philippinen gedroht, wobei sie ihre mittler­weile achtjährige und zurzeit unter der Obhut des Kindsvaters ste­hende Tochter mit Schweizer Bürgerrecht sowie ihren (neuen) Lebenspart­ner in der Schweiz hätte zurücklassen müssen (vgl. insbeson­dere auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6177/2010 vom 22. September 2011, in welchem ebenfalls in einem Verfahren um Verweige­rung der Zustimmung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei­sung die Komplexität des Verfahrens und das Erfordernis einer anwaltli­chen Vertretung auch im vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres bejaht wurde). Unbestrittenermassen führte denn auch die Eingabe des von der Beschwerdeführerin beauftragten Rechtsvertreters vom 1. Juni 2012 so­wie die von diesem eingereichten Beweismittel - insbesondere die durch den Rechtsvertreter erwirkte neue Stellungnahme des Kindsvaters vom 17. Mai 2012 - zur erwähnten Zustimmung des BFM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin auf­grund ihrer Sprachprobleme sowie ihres angeschlagenen gesundheitli­chen Zustandes, welcher sich aus den Akten ergibt und die beantragte Zeu­genbefragung der behandelnden Ärztin unnötig macht, wohl kaum in der Lage gewesen wäre, ihre Verfahrensrechte in adäquater Weise selb­ständig wahrzunehmen, weshalb die Inanspruchnahme einer professionellen Rechtsvertretung erforderlich war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Möglich­keit gehabt hätte, sich an eine Betreuungsperson oder allenfalls an eine kostenfrei arbeitende Beratungsstelle zu wenden, als unbehelflich. Als verfassungsmässiges Recht hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht Überlegungen der Billigkeit zu weichen. 3.5 Nach dem Gesagten ist somit dem Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung im erstinanzlichen Ver­fahren stattzugeben.

4. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Des Weiteren ist das BFM anzuweisen, infolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu entrichten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfah­renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Be­schwerdeführerin ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver­beiständung im Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2. Das BFM wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu entrichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun­desverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele­genheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An­gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch­tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh­rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: