Unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6177/2010 Urteil vom 22. September 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______ und B._______, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ und ihr minderjähriger Sohn B._______ über Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Luzern verfügten, die letztmals bis zum 1. Dezember 2008 verlängert wurden, dass das Amt für Migration des Kantons Luzern (im Folgenden: Amt für Migration) die weitere Verlängerung ablehnte, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern - auf entsprechende Beschwerde hin - das Amt für Migration mit Entscheid vom 5. Februar 2010 anwies, die Aufenthaltsbewilligungen der Betroffenen, vorbehältlich der Zustimmung des BFM, zu verlängern, dass das BFM mit Schreiben vom 5. Mai 2010 mitteilte, es erwäge, die Zustimmung zur beantragten Bewilligung zu verweigern, und den Betroffenen hierzu das rechtliche Gehör gewährte, dass A._______ und B._______ das BFM mit Eingabe vom 7. Mai 2010 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchten, dass sie zur Begründung dieses Gesuchs auf die entsprechende Gutheissung im kantonalen Verfahren und die dort eingereichten Unterlagen verwiesen und sich für den Fall, dass noch weitere Unterlagen benötigt würden, bereit erklärten, diese nachzureichen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hat, wobei sie das Begehren der Betroffenen als nicht aussichtlos bezeichnet, deren Bedürftigkeit und die Notwendigkeit der Verbeiständung aber verneint hat, dass die Vorinstanz mit weiterer Verfügung vom 19. August 2010 die Zustimmung zur vom Kanton Luzern in Aussicht gestellten Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, dass A._______ und B._______ gegen diese Verfügungen am 30. August 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben und um Gutheissung der gestellten Anträge ersuchten, dass sich die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2011 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratete und ihr und ihrem Sohn erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass daher das Verfahren betreffend Zustimmungsverweigerung als gegenstandlos geworden mit separatem Entscheid abgeschrieben wurde (vgl. Abschreibungsentscheid C-6174/2010 vom 22. September 2011), dass demzufolge nur mehr über die Beschwerde betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Vorinstanz zu befinden ist, dass angesichts der Komplexität des Verfahrens und der bereits im kantonalen Verfahren strittigen Frage der Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung auch im vor-instanzlichen Verfahren bestand, dass die angefochtene Verfügung davon ausgeht, das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern habe in seinem Entscheid vom 5. Februar 2010 zu Unrecht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bejaht, dies, weil die Beschwerdeführerin - so das Übermittlungsschreiben des Amtes für Migration vom 2. März 2010 - seit April 2009 als Küchenhilfe zu einem Bruttolohn von Fr. 2'800.- arbeite, weshalb sie die Kosten ihres Rechtsvertreters selbst begleichen könne, dass der Vorinstanz in dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann, weil sie sich einerseits zum Teil die Abklärungen auf kantonaler Ebene zu eigen macht, andererseits den kantonalen Behörden ohne nähere Überprüfung der weiteren Aspekte eine falsche Beurteilung der Bedürftigkeit unterstellt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten kein vollständiges Bild über die damalige finanzielle Situation der Beschwerdeführenden machen kann, dass die Vorinstanz bei den anscheinend unklaren finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden weitere Abklärungen zur Bedürftigkeit hätte treffen müssen und insbesondere - wie angeboten - weitere Beweismittel hätte einfordern müssen, dass die angefochtene Verfügung somit in unrichtiger bzw. unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergangen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).