Unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
A. Der aus Libyen stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im Juli 1995 zusammen mit seinen Eltern und vier Brüdern als Asylsuchender in die Schweiz, wo alle Familienangehörigen im April 1997 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Später waren sie im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Im Verlaufe des Sommers 2007 kehrten die Eltern mit ihm, dem älteren Bruder B._______ (geb. [...]) sowie dem jüngsten, hierzulande geborenen Kind, nach Libyen zurück. Die drei ältesten Brüder blieben in der Schweiz. In seiner Heimatstadt C._______ beendete der Beschwerdeführer danach seine Schulzeit und begann im Jahr 2011 ein Studium an der dortigen Universität. Bis 2010 kam er jährlich besuchsweise in die Schweiz. B. Nachdem sich die Situation in Libyen verschlechtert hatte, ersuchten der Beschwerdeführer und sein Bruder B.______ am 15. Juli 2014 bzw. 8. August 2014 beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Migra-tionsamt) um Zulassung als Nichterwerbstätige zwecks Absolvierung eines Studiums. Wegen der Verpflichtungserklärung zur Wiederausreise aus der Schweiz nach Beendigung des Studiums entschieden sie sich in der Folge, stattdessen Gesuche um Erteilung von Härtefallbewilligungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 machten die Gesuchsteller von der Möglichkeit, ihre diesbezüglichen Begehren ausführlicher zu begründen, Gebrauch. C. Nach Einholung eines Amtsberichtes bei der Vorinstanz verfügte das Migrationsamt am 15. Juni 2015, dass die Niederlassungsbewilligungen vorliegend erloschen seien und dass weder Wiederzulassungsbewilligungen noch Härtefallbewilligungen erteilt werden könnten. Gleichzeitig beantragte die kantonale Behörde beim SEM für den Beschwerdeführer und dessen Bruder B._______ die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, wurden die Anträge mittels Schreiben vom 10. Juli 2015 der Vorinstanz übermittelt. Bei dieser Gelegenheit wies das Migrationsamt darauf hin, dass B.______ (der ältere der beiden Brüder) die Schweiz am 30. Juni 2015 freiwillig verlassen habe, womit dessen Antrag gegenstandslos sei bzw. abgeschrieben wer-de. D. Am 5. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, dem kantonalen Antrag nicht stattzugeben und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Unter Bezugnahme auf einen Amtsbericht vom 17. Februar 2015 sowie eine Ergänzung vom 3. August 2015 führte das Staatssekretariat aus, er und seine Familie stammten aus C._______, wohin sie alle im Jahre 2007 zurückgekehrt seien. Nachdem sich die Lage in dieser Region verschlechtert habe, hätten sich seine Eltern und Geschwister zu Verwandten nach D.______ begeben. Der Wegweisungsvollzug für Personen mit Herkunft aus D.______ sei immer noch als zumutbar, zulässig und möglich zu erachten, sofern weitere begünstigende Umstände wie beispielsweise ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz bestünden. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall erfüllt. E. Der neu mandatierte Parteivertreter äusserte sich hierzu am 2. September 2015 und ersuchte für das Verfahren betr. Erteilung der vorläufigen Aufnahme um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. In der Hauptsache machte er im Wesentlichen geltend, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Libyen habe sich in den letzten Monaten und Wochen drastisch verschlechtert, weshalb eine Wegweisung seines Mandanten weder möglich noch praktisch durchführbar erscheine. Für C._______ habe die Vorinstanz die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits anerkannt. Auch die Situation in D.______ habe sich inzwischen massiv verschlechtert. Bei den Eltern des Beschwerdeführers handle es sich um "inner-libysche" Flüchtlinge. Sie hielten sich dort auf, wo es etwas mehr Ruhe und/oder Sicherheit gebe. Zurzeit lebten sie in E.______, einem Dorf in der Nähe von F._______, weil sie auch aus D.______ hätten flüchten müssen. Hinzu komme, dass die Familie aus politischen Gründen verfolgt werde und niemand über den Verbleib des aus der Schweiz wiederausgereisten B.______ Bescheid wisse. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Die Eingabe war mit mehreren Beweismitteln (Kopie eines Briefes des Vaters vom 24. August 2015, zwei Berichte der libyschen Nichtregierungsorganisation "Human Rights Solidarity" vom 4. November 2014 bzw. 31. August 2015, undatiertes Schreiben des Präsidenten von "Human Rights Solidarity") ergänzt und enthielt Verweise auf Links zur Situation in Libyen. Am 9. September 2015 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. F. Nach ergänzenden Abklärungen verfügte das SEM am 21. Oktober 2015 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zurzeit aber nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Ziff. 1 - 5). Den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte die Vorinstanz im gleichen Entscheid ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 6). Zur Begründung führte sie in diesem Zusammenhang aus, das erstinstanzliche Verfahren sei kostenlos, weshalb es nicht Gegenstand einer unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sein könne. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wiederum sei nur dann angezeigt, wenn der Entscheid in schwerwiegender Weise in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreife und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine professionelle Vertretung erfordere. Im vorliegenden Verfahren gehe es in erster Linie um eine nochmalige Prüfung und Würdigung des aktuellen Sachverhalts, ohne dass sich besonders komplexe oder anspruchsvolle Fragen stellten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand erweise sich unter solchen Umständen, abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen, erst im formelleren Beschwerdeverfahren als notwendig. G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. November 2015 beantragt der Beschwerdeführer, Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihm für das Verfahren vor dem SEM die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt zu bestellen. Auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebe sich ein Anspruch auf unent-geltliche Prozessführung ebenfalls für das nichtstreitige Verfahren. Dass er bedürftig und das (Vor-)verfahren nicht aussichtslos sei, habe das SEM anerkannt. Er sei zudem rechtsunkundig, weswegen er gestützt auf das Gebot der Rechtsgleichheit, der Waffengleichheit sowie aufgrund der weitreichenden Konsequenzen eines negativen Verfahrensausganges einer anwaltlichen Vertretung bedürfe. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2015 zur schriftlichen Mitwirkung aufgefordert. Allein schon deshalb - auch aus sprachlichen Gründen - habe er anwaltschaftlich vertreten sein müssen, da es ja nicht um eine Anhörung mit allfälliger Übersetzungsmöglichkeit gegangen sei. So hätten die im genannten Schreiben aufgeführten, für den Entscheid wesentlichen Unterlagen und Sachverhaltsfeststellungen (u.a. ein Amtsbericht vom 17. Februar 2015) geprüft und im Bestreitungsfall dokumentiert werden müssen. Ohne die Stellungnahme vom 2. September 2015 und die damals vorgelegten Beweisurkunden hätte das SEM an dem in Aussicht gestellten negativen Entscheid festgehalten. Der Betroffene sei mit anderen Worten auf eine Beratung durch einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen. Es sei rechtsstaatlich bedenklich, nicht effizient und höchstwahrscheinlich wesentlich teurer, ihn auf das "formellere" Beschwerdeverfahren zu vertrösten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2016 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich mit den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe auseinanderzusetzen. I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen. J. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG, einschliesslich derjenigen, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mitbeinhalten. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegenstand bildet die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz (Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung). Die Wegweisung sowie die anstelle des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme mit deren Modalitäten hat der Beschwerdeführer akzeptiert, weswegen dieser Teil der Verfügung (Ziff. 1 - 5) rechtskräftig ist.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdeverfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur für streitige, sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren, da es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; ferner Martin Kayser, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 2 zu Art. 65 und Urteil des BVGer C-5623/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 3). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch für solche vor dem SEM (vgl. Urteile des BVGer C-6554/2012 vom 12. Juli 2013 E. 4.1 oder C-4017/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.1 je m.H.).
E. 4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung explizit nur die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes bestritten. Die weiteren Voraussetzungen - d.h. die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren - sind denn offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Finanzierung seines Lebensunterhalts auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Hauptantrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme durchgedrungen.
E. 4.1 Wie eben erwähnt, handelt es sich bei der Notwendigkeit um ein Kriterium, welches zusätzlich zur Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit erfüllt sein muss. Eine solche sachliche Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 283 Rz. 4.120, Kayser, a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 65). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen lässt eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes einen strengeren Massstab. Daneben fallen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wobei in diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob er rechtskundig ist (Moser et al., a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer E-2262/2007 vom 19. Juni 2013 E. 6.2, D-6652/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2 oder A-3535/2010 vom 14. Juni 2010 E. 5.1 m.w.H.). Dass der Verfahrensausgang auf dem Rechtsmittelweg korrigiert werden kann, schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht aus (vgl. Gerold Steinmann in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 70 f. m.H.).
E. 4.2 Bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei als besondere Schwierigkeiten nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch persönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung ins Gewicht fallen (vgl. C-4017/2012 E. 3.2, E-2262/2007 E. 6.2 und D-6652/2010 E. 4.2).
E. 4.3 Für den Beschwerdeführer hätte ein Unterliegen im vorinstanzlichen Verfahren betr. Erteilung der vorläufigen Aufnahme zur Folge gehabt, dass er nach Libyen hätte zurückkehren müssen, in ein Land, in welchem sich die Sicherheitslage in weiten Teilen desolat (vgl. Amtsbericht des SEM vom 17. Februar 2015 [nicht in Aktenverzeichnis]) bzw. volatil und oft unübersichtlich präsentiert (siehe Consulting vom 22. September 2015, Akten der Vorinstanz [SEM act.] 12). Mit in Betracht zu ziehen gilt es in diesem Zusammenhang seinen früheren, rund zwölfjährigen Aufenthalt in der Schweiz (1995 bis 2007, Sachverhalt Bst. A) sowie den Umstand, dass er - als damals 13-jähriger - keine andere Wahl hatte, als sich mit seinen Eltern in die Heimat zurückzubegeben (vgl. gemeinsame Eingabe des Beschwerdeführers und seines Bruders B.______ vom 1. Dezember 2014 [SEM act. 1] oder Stellungnahme des Parteivertreters vom 2. September 2015 [SEM act. 9]). In erstinstanzlichen Asylverfahren wird die relative Schwere des Eingriffs praxisgemäss grundsätzlich angenommen, weil - wie bei der vorläufigen Aufnahme - gegebenenfalls noch über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden ist (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.35 E. 6b.aa). Von daher bestehen kaum Zweifel, dass obgenanntes Verfahren vor dem SEM in grundlegende Interessen des Betroffenen eingriff.
E. 4.4 Mit Blick auf die Schwierigkeit des Verfahrens stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, vorliegend sei es in erster Linie um eine nochmalige Prüfung und Würdigung des aktuellen Sachverhalts gegangen. Diese Argumentation greift zu kurz. Wohl stellten sich rechtlich keine besonders anspruchsvollen Fragen, von komplexerer Natur erscheinen hingegen die tatsächlichen Verhältnisse. Wie erwähnt (siehe E. 4.3 weiter oben), herrscht in fast allen Landesteilen Libyens eine prekäre und verworrene Sicherheitslage. Die Machtverhältnisse sind unklar und der Staat besitzt faktisch kein Gewaltmonopol mehr. Gemäss dem vor Verfügungserlass beigezogenen Consulting (SEM act. 12) ist die Informationslage in Bezug auf dieses Land zurzeit allgemein lückenhaft. Gerade in solchen Konstellationen gilt es unter Miteinbezug des damit einhergehenden Blickwinkels der Waffengleichheit im Auge zu behalten, dass Verwaltungsbehörden aufgrund ihrer arbeitsteiligen Organisation sowie ihres Fachpersonals (Rechtsdienste, etc.) gegenüber Privaten über einen nicht unbedeutenden Vorsprung verfügen (vgl. Kayser, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 65). Auch der Amtsbericht vom 17. Februar 2015 und eine Ergänzung dazu vom 3. August 2015, mit denen sich der Verfügungsadressat konfrontiert sah, sowie das spätere Consulting vom 22. September 2015 wurden denn von internen Spezialistinnen und Spezialisten aus dem Fachbereich Asyl erstellt, was hier für die Notwendigkeit einer Vertretung spricht.
E. 4.5 Zu bedenken gilt es ferner, dass das mit Schreiben vom 5. August 2015 von der Vorinstanz gewährte rechtliche Gehör (Frist: bis zum 2. September 2015 und nicht erstreckbar) nicht bloss darauf abzielte, den Beschwerdeführer an der Abklärung eines relativ einfachen Sachverhalts zu beteiligen. Stattdessen liess sie unter Bezugnahme auf zwei Amtsberichte durchblicken, dass - aus damaliger Sicht - bezüglich der vorläufigen Aufnahme mit einem negativen Entscheid gerechnet werden musste (vgl. SEM act. 8). Angesichts dessen war es für den Adressaten von grosser Wichtigkeit, bereits im erstinstanzlichen Verfahrensstadium weitere entscheidswesentliche Tatsachen vorzubringen und ins "rechte" bzw. ein anderes Licht zu rücken. Für den zwar sprach-, aber nicht rechtskundigen Beschwerdeführer konnte dabei nicht ohne weiteres erkennbar sein, welche relevanten Einwände er gegen die durch zwei Amtsberichte abgestützte Sachverhaltsdarstellung und die darauf aufbauende Schlussfolgerung des SEM noch hätte erheben können. Vor diesem Hintergrund war er auf eine fachkundige Unterstützung angewiesen; dies umso mehr, als die entsprechende Anordnung jegliche Fristerstreckung für eine Stellungnahme ausschloss (zum Ganzen vgl. auch VPB 66.35 E. 7a.dd, wo man die Notwendigkeit einer Vertretung im Falle eines Asylbewerbers für eine Stellungnahme zu einem Botschaftsbericht bejahte).
E. 4.6 Unbestrittenermassen trug die Eingabe, welche der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter am 2. September 2015 einreichte, in der Folge dazu bei, dass das SEM den Sachverhalt bei der "Sektion Analysen" mit einem Consulting zum Thema "Libyen: Sicherheitslage in D.______" ergänzte und die vorläufige Aufnahme danach erteilte. Es ist anzunehmen, dass dies ohne die anwaltlichen Bemühungen nicht der Fall gewesen wäre, beinhaltete die vorerwähnte Stellungnahme doch nicht blosse Bestreitungen des Sachverhalts. Vielmehr war sie mit mehreren Beweismitteln dokumentiert und enthielt auch Verweise zu online-Portalen, die sich zur aktuellen Lage in Libyen äusserten. Im dargelegten Kontext wäre der Beschwerdeführer schwerlich in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand angemessen zu reagieren. Früheren Eingaben, die er mit seinem Bruder verfasst hatte, war denn kein Erfolg beschieden. Die vorinstanzliche Haltung wird den gegebenen Umständen in dieser Hinsicht mithin nicht gerecht.
E. 4.7 Aufgrund des Gesagten ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben.
E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist, wie beantragt, für das Verfahren vor dem SEM die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung zu gewähren. Das amtliche Honorar ist auf der Basis der Kostennote vom 23. November 2015 (Periode 03.07.2015 - 22.10.2015) zu entrichten.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird (siehe auch nachstehend). Weiter ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe bemisst sich nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Aufgrund der Kostennote vom 23. November 2015 (Periode 23.10.2015 - 23.11.2015) setzt das Gericht die Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf Fr. 800.- fest. Dispositiv Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt und der bisherige Parteivertreter, Rechtsanwalt lic.iur. Boris Banga, als amtlicher Anwalt eingesetzt.
- Das SEM wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu entrichten.
- Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [....] und ZEMIS [...] retour; Beilage: Kopie der Kostennote vom 23.11.2015 [Periode 03.07.2015 - 22.10.2015]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7529/2015 Urteil vom 7. Juli 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Banga, Clivia Wullimann & Partner, Bettlachstrasse 8, Postfach 1221, 2540 Grenchen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erteilung der vorläufigen Aufnahme (unentgeltliche Rechtspflege). Sachverhalt: A. Der aus Libyen stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) gelangte im Juli 1995 zusammen mit seinen Eltern und vier Brüdern als Asylsuchender in die Schweiz, wo alle Familienangehörigen im April 1997 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Später waren sie im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. Im Verlaufe des Sommers 2007 kehrten die Eltern mit ihm, dem älteren Bruder B._______ (geb. [...]) sowie dem jüngsten, hierzulande geborenen Kind, nach Libyen zurück. Die drei ältesten Brüder blieben in der Schweiz. In seiner Heimatstadt C._______ beendete der Beschwerdeführer danach seine Schulzeit und begann im Jahr 2011 ein Studium an der dortigen Universität. Bis 2010 kam er jährlich besuchsweise in die Schweiz. B. Nachdem sich die Situation in Libyen verschlechtert hatte, ersuchten der Beschwerdeführer und sein Bruder B.______ am 15. Juli 2014 bzw. 8. August 2014 beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Migra-tionsamt) um Zulassung als Nichterwerbstätige zwecks Absolvierung eines Studiums. Wegen der Verpflichtungserklärung zur Wiederausreise aus der Schweiz nach Beendigung des Studiums entschieden sie sich in der Folge, stattdessen Gesuche um Erteilung von Härtefallbewilligungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 machten die Gesuchsteller von der Möglichkeit, ihre diesbezüglichen Begehren ausführlicher zu begründen, Gebrauch. C. Nach Einholung eines Amtsberichtes bei der Vorinstanz verfügte das Migrationsamt am 15. Juni 2015, dass die Niederlassungsbewilligungen vorliegend erloschen seien und dass weder Wiederzulassungsbewilligungen noch Härtefallbewilligungen erteilt werden könnten. Gleichzeitig beantragte die kantonale Behörde beim SEM für den Beschwerdeführer und dessen Bruder B._______ die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, wurden die Anträge mittels Schreiben vom 10. Juli 2015 der Vorinstanz übermittelt. Bei dieser Gelegenheit wies das Migrationsamt darauf hin, dass B.______ (der ältere der beiden Brüder) die Schweiz am 30. Juni 2015 freiwillig verlassen habe, womit dessen Antrag gegenstandslos sei bzw. abgeschrieben wer-de. D. Am 5. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, dem kantonalen Antrag nicht stattzugeben und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Unter Bezugnahme auf einen Amtsbericht vom 17. Februar 2015 sowie eine Ergänzung vom 3. August 2015 führte das Staatssekretariat aus, er und seine Familie stammten aus C._______, wohin sie alle im Jahre 2007 zurückgekehrt seien. Nachdem sich die Lage in dieser Region verschlechtert habe, hätten sich seine Eltern und Geschwister zu Verwandten nach D.______ begeben. Der Wegweisungsvollzug für Personen mit Herkunft aus D.______ sei immer noch als zumutbar, zulässig und möglich zu erachten, sofern weitere begünstigende Umstände wie beispielsweise ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz bestünden. Diese Voraussetzungen seien in seinem Fall erfüllt. E. Der neu mandatierte Parteivertreter äusserte sich hierzu am 2. September 2015 und ersuchte für das Verfahren betr. Erteilung der vorläufigen Aufnahme um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. In der Hauptsache machte er im Wesentlichen geltend, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Libyen habe sich in den letzten Monaten und Wochen drastisch verschlechtert, weshalb eine Wegweisung seines Mandanten weder möglich noch praktisch durchführbar erscheine. Für C._______ habe die Vorinstanz die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits anerkannt. Auch die Situation in D.______ habe sich inzwischen massiv verschlechtert. Bei den Eltern des Beschwerdeführers handle es sich um "inner-libysche" Flüchtlinge. Sie hielten sich dort auf, wo es etwas mehr Ruhe und/oder Sicherheit gebe. Zurzeit lebten sie in E.______, einem Dorf in der Nähe von F._______, weil sie auch aus D.______ hätten flüchten müssen. Hinzu komme, dass die Familie aus politischen Gründen verfolgt werde und niemand über den Verbleib des aus der Schweiz wiederausgereisten B.______ Bescheid wisse. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Die Eingabe war mit mehreren Beweismitteln (Kopie eines Briefes des Vaters vom 24. August 2015, zwei Berichte der libyschen Nichtregierungsorganisation "Human Rights Solidarity" vom 4. November 2014 bzw. 31. August 2015, undatiertes Schreiben des Präsidenten von "Human Rights Solidarity") ergänzt und enthielt Verweise auf Links zur Situation in Libyen. Am 9. September 2015 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach. F. Nach ergänzenden Abklärungen verfügte das SEM am 21. Oktober 2015 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zurzeit aber nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Ziff. 1 - 5). Den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte die Vorinstanz im gleichen Entscheid ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 6). Zur Begründung führte sie in diesem Zusammenhang aus, das erstinstanzliche Verfahren sei kostenlos, weshalb es nicht Gegenstand einer unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sein könne. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wiederum sei nur dann angezeigt, wenn der Entscheid in schwerwiegender Weise in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreife und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine professionelle Vertretung erfordere. Im vorliegenden Verfahren gehe es in erster Linie um eine nochmalige Prüfung und Würdigung des aktuellen Sachverhalts, ohne dass sich besonders komplexe oder anspruchsvolle Fragen stellten. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand erweise sich unter solchen Umständen, abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen, erst im formelleren Beschwerdeverfahren als notwendig. G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. November 2015 beantragt der Beschwerdeführer, Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihm für das Verfahren vor dem SEM die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt zu bestellen. Auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebe sich ein Anspruch auf unent-geltliche Prozessführung ebenfalls für das nichtstreitige Verfahren. Dass er bedürftig und das (Vor-)verfahren nicht aussichtslos sei, habe das SEM anerkannt. Er sei zudem rechtsunkundig, weswegen er gestützt auf das Gebot der Rechtsgleichheit, der Waffengleichheit sowie aufgrund der weitreichenden Konsequenzen eines negativen Verfahrensausganges einer anwaltlichen Vertretung bedürfe. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2015 zur schriftlichen Mitwirkung aufgefordert. Allein schon deshalb - auch aus sprachlichen Gründen - habe er anwaltschaftlich vertreten sein müssen, da es ja nicht um eine Anhörung mit allfälliger Übersetzungsmöglichkeit gegangen sei. So hätten die im genannten Schreiben aufgeführten, für den Entscheid wesentlichen Unterlagen und Sachverhaltsfeststellungen (u.a. ein Amtsbericht vom 17. Februar 2015) geprüft und im Bestreitungsfall dokumentiert werden müssen. Ohne die Stellungnahme vom 2. September 2015 und die damals vorgelegten Beweisurkunden hätte das SEM an dem in Aussicht gestellten negativen Entscheid festgehalten. Der Betroffene sei mit anderen Worten auf eine Beratung durch einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen. Es sei rechtsstaatlich bedenklich, nicht effizient und höchstwahrscheinlich wesentlich teurer, ihn auf das "formellere" Beschwerdeverfahren zu vertrösten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2016 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, ohne sich mit den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe auseinanderzusetzen. I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen. J. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Solothurn - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM betreffend die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG, einschliesslich derjenigen, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mitbeinhalten. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegenstand bildet die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz (Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung). Die Wegweisung sowie die anstelle des Vollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme mit deren Modalitäten hat der Beschwerdeführer akzeptiert, weswegen dieser Teil der Verfügung (Ziff. 1 - 5) rechtskräftig ist. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdeverfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur für streitige, sondern auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren, da es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; ferner Martin Kayser, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 2 zu Art. 65 und Urteil des BVGer C-5623/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 3). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch für solche vor dem SEM (vgl. Urteile des BVGer C-6554/2012 vom 12. Juli 2013 E. 4.1 oder C-4017/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.1 je m.H.).
4. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung explizit nur die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes bestritten. Die weiteren Voraussetzungen - d.h. die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren - sind denn offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Finanzierung seines Lebensunterhalts auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Hauptantrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme durchgedrungen. 4.1 Wie eben erwähnt, handelt es sich bei der Notwendigkeit um ein Kriterium, welches zusätzlich zur Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit erfüllt sein muss. Eine solche sachliche Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 m.H.; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 283 Rz. 4.120, Kayser, a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 65). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen lässt eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes einen strengeren Massstab. Daneben fallen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wobei in diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob er rechtskundig ist (Moser et al., a.a.O., S. 283 Rz. 4.120; vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer E-2262/2007 vom 19. Juni 2013 E. 6.2, D-6652/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2 oder A-3535/2010 vom 14. Juni 2010 E. 5.1 m.w.H.). Dass der Verfahrensausgang auf dem Rechtsmittelweg korrigiert werden kann, schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht aus (vgl. Gerold Steinmann in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 70 f. m.H.). 4.2 Bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei als besondere Schwierigkeiten nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch persönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung ins Gewicht fallen (vgl. C-4017/2012 E. 3.2, E-2262/2007 E. 6.2 und D-6652/2010 E. 4.2). 4.3 Für den Beschwerdeführer hätte ein Unterliegen im vorinstanzlichen Verfahren betr. Erteilung der vorläufigen Aufnahme zur Folge gehabt, dass er nach Libyen hätte zurückkehren müssen, in ein Land, in welchem sich die Sicherheitslage in weiten Teilen desolat (vgl. Amtsbericht des SEM vom 17. Februar 2015 [nicht in Aktenverzeichnis]) bzw. volatil und oft unübersichtlich präsentiert (siehe Consulting vom 22. September 2015, Akten der Vorinstanz [SEM act.] 12). Mit in Betracht zu ziehen gilt es in diesem Zusammenhang seinen früheren, rund zwölfjährigen Aufenthalt in der Schweiz (1995 bis 2007, Sachverhalt Bst. A) sowie den Umstand, dass er - als damals 13-jähriger - keine andere Wahl hatte, als sich mit seinen Eltern in die Heimat zurückzubegeben (vgl. gemeinsame Eingabe des Beschwerdeführers und seines Bruders B.______ vom 1. Dezember 2014 [SEM act. 1] oder Stellungnahme des Parteivertreters vom 2. September 2015 [SEM act. 9]). In erstinstanzlichen Asylverfahren wird die relative Schwere des Eingriffs praxisgemäss grundsätzlich angenommen, weil - wie bei der vorläufigen Aufnahme - gegebenenfalls noch über die Wegweisung und deren Vollzug zu befinden ist (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.35 E. 6b.aa). Von daher bestehen kaum Zweifel, dass obgenanntes Verfahren vor dem SEM in grundlegende Interessen des Betroffenen eingriff. 4.4 Mit Blick auf die Schwierigkeit des Verfahrens stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, vorliegend sei es in erster Linie um eine nochmalige Prüfung und Würdigung des aktuellen Sachverhalts gegangen. Diese Argumentation greift zu kurz. Wohl stellten sich rechtlich keine besonders anspruchsvollen Fragen, von komplexerer Natur erscheinen hingegen die tatsächlichen Verhältnisse. Wie erwähnt (siehe E. 4.3 weiter oben), herrscht in fast allen Landesteilen Libyens eine prekäre und verworrene Sicherheitslage. Die Machtverhältnisse sind unklar und der Staat besitzt faktisch kein Gewaltmonopol mehr. Gemäss dem vor Verfügungserlass beigezogenen Consulting (SEM act. 12) ist die Informationslage in Bezug auf dieses Land zurzeit allgemein lückenhaft. Gerade in solchen Konstellationen gilt es unter Miteinbezug des damit einhergehenden Blickwinkels der Waffengleichheit im Auge zu behalten, dass Verwaltungsbehörden aufgrund ihrer arbeitsteiligen Organisation sowie ihres Fachpersonals (Rechtsdienste, etc.) gegenüber Privaten über einen nicht unbedeutenden Vorsprung verfügen (vgl. Kayser, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 65). Auch der Amtsbericht vom 17. Februar 2015 und eine Ergänzung dazu vom 3. August 2015, mit denen sich der Verfügungsadressat konfrontiert sah, sowie das spätere Consulting vom 22. September 2015 wurden denn von internen Spezialistinnen und Spezialisten aus dem Fachbereich Asyl erstellt, was hier für die Notwendigkeit einer Vertretung spricht. 4.5 Zu bedenken gilt es ferner, dass das mit Schreiben vom 5. August 2015 von der Vorinstanz gewährte rechtliche Gehör (Frist: bis zum 2. September 2015 und nicht erstreckbar) nicht bloss darauf abzielte, den Beschwerdeführer an der Abklärung eines relativ einfachen Sachverhalts zu beteiligen. Stattdessen liess sie unter Bezugnahme auf zwei Amtsberichte durchblicken, dass - aus damaliger Sicht - bezüglich der vorläufigen Aufnahme mit einem negativen Entscheid gerechnet werden musste (vgl. SEM act. 8). Angesichts dessen war es für den Adressaten von grosser Wichtigkeit, bereits im erstinstanzlichen Verfahrensstadium weitere entscheidswesentliche Tatsachen vorzubringen und ins "rechte" bzw. ein anderes Licht zu rücken. Für den zwar sprach-, aber nicht rechtskundigen Beschwerdeführer konnte dabei nicht ohne weiteres erkennbar sein, welche relevanten Einwände er gegen die durch zwei Amtsberichte abgestützte Sachverhaltsdarstellung und die darauf aufbauende Schlussfolgerung des SEM noch hätte erheben können. Vor diesem Hintergrund war er auf eine fachkundige Unterstützung angewiesen; dies umso mehr, als die entsprechende Anordnung jegliche Fristerstreckung für eine Stellungnahme ausschloss (zum Ganzen vgl. auch VPB 66.35 E. 7a.dd, wo man die Notwendigkeit einer Vertretung im Falle eines Asylbewerbers für eine Stellungnahme zu einem Botschaftsbericht bejahte). 4.6 Unbestrittenermassen trug die Eingabe, welche der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsvertreter am 2. September 2015 einreichte, in der Folge dazu bei, dass das SEM den Sachverhalt bei der "Sektion Analysen" mit einem Consulting zum Thema "Libyen: Sicherheitslage in D.______" ergänzte und die vorläufige Aufnahme danach erteilte. Es ist anzunehmen, dass dies ohne die anwaltlichen Bemühungen nicht der Fall gewesen wäre, beinhaltete die vorerwähnte Stellungnahme doch nicht blosse Bestreitungen des Sachverhalts. Vielmehr war sie mit mehreren Beweismitteln dokumentiert und enthielt auch Verweise zu online-Portalen, die sich zur aktuellen Lage in Libyen äusserten. Im dargelegten Kontext wäre der Beschwerdeführer schwerlich in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand angemessen zu reagieren. Früheren Eingaben, die er mit seinem Bruder verfasst hatte, war denn kein Erfolg beschieden. Die vorinstanzliche Haltung wird den gegebenen Umständen in dieser Hinsicht mithin nicht gerecht. 4.7 Aufgrund des Gesagten ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben.
5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist, wie beantragt, für das Verfahren vor dem SEM die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung zu gewähren. Das amtliche Honorar ist auf der Basis der Kostennote vom 23. November 2015 (Periode 03.07.2015 - 22.10.2015) zu entrichten.
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird (siehe auch nachstehend). Weiter ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe bemisst sich nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Aufgrund der Kostennote vom 23. November 2015 (Periode 23.10.2015 - 23.11.2015) setzt das Gericht die Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf Fr. 800.- fest. Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt und der bisherige Parteivertreter, Rechtsanwalt lic.iur. Boris Banga, als amtlicher Anwalt eingesetzt.
3. Das SEM wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu entrichten.
4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [....] und ZEMIS [...] retour; Beilage: Kopie der Kostennote vom 23.11.2015 [Periode 03.07.2015 - 22.10.2015]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm