Rentenrevision
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, A._______, wurde 1958 geboren und ist portugiesischer Staatangehöriger (IV-Akt. 1). Von 1979 bis 1998 arbeitete er mit Unterbrüchen in der Schweiz, zuletzt als Lastwagenchauffeur (IV-Akt. 2). B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons B._______ (IV-B._______) ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64% eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu (IV-Akt. 47). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 27. Februar 2001 ab (IV-Akt. 101). Am 3. Dezember 2003 lehnte die IV-B._______ ein Rentenerhöhungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Akt. 107). C. Am 29. Januar 2004 eröffnete die IV-B._______ ein Revisionsverfahren. Der Beschwerdeführer siedelte im Februar 2004 nach Portugal über, worauf die IV-B._______ sein Dossier am 2. September 2004 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA überwies, die das Revisionsverfahren fortsetzte (vgl. IV-Akt. 115, 121 und 123 ff.). D. D.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 25. August 2006 hob die IVSTA die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Februar 2006 auf (IV-Akt. 151 und 165). D.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil C-2937/2006 vom 23. Oktober 2008 in dem Sinne gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wurde, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (IV-Akt. 166). E. E.a Am 9. Juli 2009 erstellte das Zentrum C._______ im Auftrag der IVSTA ein multidisziplinäres Gutachten (internistisch, orthopädisch und psychiatrisch; IV-Akt. 190). E.b Mit Vorbescheid vom 23. November 2009 stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der Invalidenrente ab 1. Februar 2006 in Aussicht (IV-Akt. 202). E.c Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und beantragte, ihm sei weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (IV-Akt. 205). E.d Am 16. Mai 2013 erstellte das Zentrum C._______ im Auftrag der IVSTA ein zweites multidisziplinäres Gutachten (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch; IVSTA-Akt. 40). E.e Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (Verfügung 1; IVSTA-Akt. 72) hob die IVSTA in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 3. September 2013 die Rente des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2014 auf. In zwei weiteren, separaten Verfügungen vom gleichen Datum verfügte die IVSTA in nachträglicher Anpassung der laufenden Rente infolge der 4. IV-Revision (vgl. IV-Akt. 208) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2006 (Verfügung 2; IVSTA-Akt. 71), ebenfalls einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2006 (Verfügung 3; IVSTA-Akt. 70). F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die IVSTA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG zu gewähren und die Invalidenrente weiterhin auszurichten. Zudem sei die IVSTA zu verpflichten, auf der gesamten Rentennachzahlung ab 1. Januar 2004 den gesetzlichen Verzugszins auszurichten. G. Den mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 eingeforderten Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer fristgerecht. H. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2014 beantragte die IVSTA Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die IVSTA führte aus, es werde in der Beschwerde nicht bestritten, dass die Rente aufzuheben sei. Es werde nur geltend gemacht, dem Beschwerdeführer seien Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren und die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter zu gewähren. I. Am 23. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der IVSTA zu und setzte ihm Frist zur Replik an. Der Beschwerdeführer reichte keine weiteren Stellungnahmen und insbesondere keine Replik ein.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Im Streit liegen die Verfügungen der IVSTA vom 5. Juni 2014. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügungen vom 5. Juni 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzutreten.
E. 1.5 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Ausrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen auf die am 5. Juni 2014 verfügten Rentennachzahlungen ab 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2014. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Berechnung der Verzugszinsen habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet. Diese seien noch nicht geprüft worden, da noch Abklärungen bezüglich eines Kinderrentenanspruchs im Gange seien. Der Anspruch werde aber demnächst geprüft. Der Beschwerdeführer hat sich auf Beschwerdeebene nicht gegen diese Ausführungen der Vorinstanz, die Prüfung der Verzugszinsen habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen gebildet, gewehrt. Diese Behauptung der Vorinstanz ist deshalb als unbestritten anzusehen, zumal die Ausführungen der Vorinstanz, wieso sie die Verzugszinsen noch nicht geprüft habe, nachvollziehbar sind. Der Anspruch auf Verzugszinsen auf die Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer bildete damit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen und kann entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz anerkennt jedoch in ihrer Vernehmlassung im Grundsatz ihre Verpflichtung, einen eventuellen Anspruch auf Verzugszinsen auf die Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer zu prüfen und diesbezüglich zu verfügen. Sollte die Vorinstanz dies nicht innert nützlicher Frist tun oder nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers, bleibt der Rechtschutz über die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht gewahrt (soweit notwendig in Form einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Da der Beschwerdeführer portugiesischer Staatsangehöriger ist und heute in Portugal wohnt, sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, die am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Weiterausrichtung seiner Invalidenrente. Er formuliert diesen Antrag in Zusammenhang mit dem Antrag, ihm seien Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG auszurichten. In der Begründung nimmt er bezüglich dieses Antrags ausschliesslich auf die Möglichkeit Bezug, eine Rente gemäss Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG für die Dauer von Wiedereingliederungsmassnahmen während längstens zwei Jahren weiter auszurichten. Ausführungen, die sich gegen die Aufhebung seiner Rente an sich richten würden, das heisst, gegen die medizinische Beurteilung seiner Gesundheit, der daraus folgenden funktionalen Einschränkungen, der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit und der Berechnung des Invaliditätsgrades, macht er nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Aufhebung seiner Rente ab dem 1. August 2014 an sich richtet, sondern dass die Beschwerde die Weiterausrichtung der Rente lediglich in Zusammenhang mit der Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen fordert.
E. 4.2 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren entsprechend lediglich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. A Abs. 2 SchlBest. IVG und auf Weiterausrichtung seiner Rente während der Durchführung dieser Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG hat. Die Aufhebung der Rente an sich ist unbestritten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere, aber nicht nur, bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H.). Nach Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; SchlBest. IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger gemäss Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c entsteht dadurch nicht. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat mit der Verfügung 1 die Rente des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2014 aufgehoben. Sie hat dabei festgehalten, dass die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die zur Zusprache der Rente geführt hätten (Lumbospondylogenes [Syndrom] bei leichten degenerativen Veränderungen und cervicovertebrales Syndrom, Spannungstyp-Kopfschmerzen und Schmerzverarbeitungsstörung), zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Die beiden Zentrum-C._______-Gutachten hätten einen unveränderten Gesundheitszustand geltend gemacht und dieselben Diagnosen aufgeführt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz seine Rente auf den 1. August 2014 auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufhob. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe sich für die Aufhebung der Rente zu Unrecht auf diese Bestimmung gestützt (vgl. E. 4).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, gemäss Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG hätten Rentenbezüger, deren Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben werde, Anspruch auf Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG. Zudem hätten sie gemäss Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG während der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente während längstens zwei Jahren. Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG würden diese Massnahmen ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Die Bestimmung nach Art. 9 Abs. 1bis IVG, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe, weil er mit der Aufhebung der Invalidenrente nicht mehr versichert sei, verstosse gegen die Grundsätze des FZA, wonach inländische und ausländische Sachverhalte grundsätzlich gleich zu behandeln seien.
E. 6.4 Die Vorinstanz führt diesbezüglich auf Beschwerdeebene aus, Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG seien wie alle Eingliederungsmassnahmen Personen vorbehalten, die die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würden. Da der Beschwerdeführer nicht mehr versichert sei, könnten ihm keine entsprechenden Massnahmen gewährt werden. Dementsprechend könne auch keine an die Durchführung solcher Massnahmen gekoppelte Weiterausrichtung der Rente erfolgen. An dieser Rechtslage vermöge das FZA nichts zu ändern. Dieses sehe nur in einem Sonderfall eine Nachversicherung für Eingliederungsmassnahmen vor. Der Beschwerdeführer falle aufgrund des Sachverhaltes nicht unter diese Sonderbestimmung.
E. 7.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen hat.
E. 7.2 Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG gibt Personen, deren Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen "nach Art. 8a [IVG]". Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG verweist auf die Anwendung der Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG und führt nicht etwa eine separate Kategorie von Massnahmen ein. Ob der Verweis auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG umfasst, kann vorliegend offen bleiben. Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG werden jedenfalls nicht voraussetzungslos in jedem Fall gewährt, sondern nur, wenn deren Gewährung für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbringend ist (BGE 141 V 385 E. 5.3; Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], Rz. 1007.1; Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), BBl 2010 1817, S. 1911 [Botschaft IV-Revision 6a]; Silvia Bucher, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, Luzern 2014, S. 112).
E. 7.3 In Bezug auf Personen mit Wohnsitz im Ausland stellt sich die Frage, ob die Leistungsvoraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 und 1bis IVG auch auf Wiedereingliederungsmassnahmen gestützt auf Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG Anwendung finden. Art. 9 Abs. 1 sieht vor, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland durchgeführt werden; Abs. 1bis sieht die Voraussetzung der Versicherungsunterstellung während der Zeit von Eingliederungsmassnahmen vor. Grundlegend ist diese zweite Frage nach der Notwendigkeit der Versicherungsunterstellung.
E. 7.4 Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Versicherungsunterstellung nach Art. 9 Abs. 1bis IVG (auch) für Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gilt (BGE 131 II 697 E. 4.1 m.w.H.). Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1bis IVG nennt Wiedereingliederungsmassnahmen nicht ausdrücklich. Im Gegensatz dazu nennt zum Beispiel Art. 10 Abs. 2 IVG die Wiedereingliederungsmassnahmen. Die ausdrückliche Nennung der Wiedereingliederungsmassnahmen in Art. 10 Abs. 2 IVG ist jedoch sachlich begründet (Murer, a.a.O., Art. 11a N 20). Zudem nennt auch Art. 1a IVG nur Eingliederungsmassnahmen, meint aber die Wiedereingliederungsmassnahmen offensichtlich mit (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1-27bis IVG), Bern 2014, Art. 1a N 10). Damit kann vom Wortlaut von Art. 9 Abs. 1bis IVG nicht darauf geschlossen werden, Wiedereingliederungsmassnahmen seien nicht mitgemeint. Systematisch regelt Art. 8a IVG einen Sonderfall der Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG. Er enthält auf diesen Sonderfall angepasste Voraussetzungen für die Gewährung von (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen (Murer, a.a.O., Art. 8a N 24; Botschaft IV-Revision 6a, S. 1846). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes (beide Artikel befinden sich unter Bst. C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder) und aus dem Umstand, dass Wiedereingliederungsmassnahmen bereits vor Einführung von Art. 8a IVG direkt gestützt auf Art. 8 IVG möglich waren (Botschaft IV-Revision 6a, S. 1842; Murer, a.a.O., Art. 8a N 7). Die "Versicherungsmässigen Voraussetzungen" von Art. 9 IVG stehen ebenfalls unter Bst. C, im Anschluss an Art. 8a IVG und nicht direkt im Anschluss an Art. 8 IVG. Dies entspricht auch dem Zweck von Art. 9 Abs. 1bis IVG, der darin liegt, Eingliederungsmassnahmen (auch nach der Aufhebung der Versicherungsklausel nach Art. 6 Abs. 1 IVG) ausschliesslich versicherten Personen vorzubehalten (Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision), BBl 2005 4459, Ziff. 1.6.7.3 S. 4551). Zudem entspricht dem Zweck von Art. 8a IVG (Senkung der Ausgaben durch Wiedereingliederung von Rentenbezügern; Botschaft IV-Revision 6a, S. 1818 f., 1842 und 1887), Wiedereingliederungsmassnahmen auch bei Rentenbezügern mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der Schweiz erwerbstätig sind, durchführen zu können. Art. 9 Abs. 1bis IVG sieht vor, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur während der Zeit bestehen kann, in der die betroffene Person der AHV/IV unterstellt ist. Das gleiche folgt bereits aus Art. 1b IVG (Murer, Art. 9 N 47 ff.). Diese Regel ist deshalb als grundlegend zu bezeichnen, was ebenfalls für ihre Anwendung auch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG spricht. Daraus ist insgesamt zu schliessen, dass die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1bis IVG auch für Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gelten (vgl. Murer, Art. 8a N 46).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer kann damit nur dann einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG geltend machen, wenn er zum massgeblichen Zeitpunkt bei der AHV/IV versichert war. Bei der AHV/IV obligatorisch versichert sind (soweit vorliegend relevant) natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG). Der Beschwerdeführer, dessen Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, hat damit nur dann einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG, wenn er seinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz erwerbstätig ist. Der Beschwerdeführer wohnt seit Februar 2004 in Portugal und ist seither auch nicht (mehr) in der Schweiz erwerbstätig. Zum massgeblichen Zeitpunkt (Erlass der Verfügung am 5. Juni 2014) war er damit nicht mehr bei der Schweizerischen AHV/IV versichert.
E. 7.6 Da der Beschwerdeführer gemäss dem nationalen Recht der AHV/IV nicht (mehr) unterstellt war, können ihm keine Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG gewährt werden. Entsprechend ist auch die Weiterführung seiner Rente gestützt auf Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG ausgeschlossen.
E. 8 Da der Beschwerdeführer portugiesischer Staatsangehöriger ist und in Portugal lebt, findet auf den vorliegenden Sachverhalt gemäss FZA die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung (VO 883/2004). Anhang XI dieser Verordnung enthält gemäss Abschnitt A Ziff. 1 Bst. i Nr. 8 Anhang II FZA die folgende Anpassung (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung, vgl. Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschuss vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345): "Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt." Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011.2 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2015) konkretisiert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309). Gemäss dieser Bestimmung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes (vgl. Urteil BVGer C-3952/2015 vom 16. November 2017). Ob Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG, um welche es sich vorliegend handelt, vom Anwendungsbereich dieses Nachversicherungsschutzes nicht erfasst werden, weil sie per definitionem erst nach der Gewährung einer Rente zugesprochen werden können, kann vorliegend offenbleiben. Denn wie im Folgenden zu zeigen ist, ist hier selbst bei Nichtanwendbarkeit der Nachversicherungsklausel von einer Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 auszugehen, worauf sich der Beschwerdeführer beruft.
E. 9.1 Art. 2 FZA verbietet die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten bei der Anwendung des FZA gemäss den Anhängen I, II und III. Art. 4 VO 883/2004 sieht vor, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Beide Bestimmungen sind in der Schweiz direkt anwendbar und es ist die Aufgabe der Gerichte, die nationalen Gesetzesbestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit diesen Bestimmungen zu überprüfen (BGE 131 V 390 E. 5.2).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer kann sich auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 berufen. Das FZA und die VO 883/2004 sind auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Offen bleiben kann, ob die Formulierung in Art. 2 FZA: "Staatsangehörige [...], die sich [...] im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten [Hervorhebung durch das Gericht]" dem Beschwerdeführer vorliegend die Berufung auf das Diskriminierungsverbot verunmöglicht (implizit verneint in BGE 138 V 186 E. 3.3 und Urteil des EuGH vom 14. November 1990 C-105/89, Slg. 1990 I-04211), enthält doch Art. 4 VO 883/2004 diese Einschränkung jedenfalls nicht.
E. 9.3 Das Diskriminierungsverbot in Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 ver- bietet nicht nur die auf die Staatsangehörigkeit gestützten, offenkundigen (direkten) Diskriminierungen, sondern auch alle verdeckten Formen (indirekter) Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Eine Bestimmung des Landesrechts ist als indirekt diskriminierend zu betrachten, wenn sie ihrer Natur nach geeignet ist, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen als die eigenen Bürger, und wenn folglich die Gefahr besteht, dass insbesondere die Ersteren benachteiligt werden. Dies ist der Fall bei einer Voraussetzung, die durch inländische Arbeitnehmer leichter erfüllt werden kann als durch Wanderarbeitnehmer. Eine indirekte Diskriminierung liegt jedoch dann ausnahmsweise nicht vor, wenn die Ungleichbehandlungen durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (BGE 131 V 209 E. 6.3 m.w.H. und BGE 130 I 26 E. 3.2.1 ff. [beide bzgl. Art. 2 FZA]; BGE 142 V 538 E. 6.1 m.w.H. und BGE 131 V 390 insbesondere mit Hinweisen auf die zu beachtende Rechtsprechung des EuGH [noch bezüglich den altrechtlichen Art. 3 VO 1408/71]).
E. 9.4 Eine direkte Diskriminierung folgt aus der Regelung von Art. 9 Abs. 1bis IVG nicht, da diese nicht ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person anknüpft.
E. 9.5 Art. 9 Abs. 1bis und Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG nimmt Personen, deren Invalidenrente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, und die in der Schweiz weder Wohnsitz haben noch erwerbstätig sind, von der Versicherungsunterstellung und damit vom Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterführung der Rente während längstens zwei Jahren gemäss Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG aus. Dass Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit von dieser Regelung öfter (negativ) betroffen sind als Schweizer Staatsangehörige, ist ohne Weiteres ersichtlich, werden Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, und insbesondere Wanderarbeitnehmer mit ausländischer Staatsangehörigkeit, doch öfters als Schweizer Staatsangehörige nach Erhalt einer Invalidenrente ihren Wohnsitz (zurück) ins Ausland verlegen. Mit dieser Regelung werden damit insbesondere Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit benachteiligt. Schweizer Staatsangehörigen fällt es leichter, die Voraussetzungen zur Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen zu erfüllen. Die Schlechterstellung von Personen mit Wohnsitz im Ausland und ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz, denen gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG die Rente entzogen wurde, ist darin zu sehen, dass sie keine Möglichkeit haben, einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen geltend zu machen, solange sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Dies widerspricht auch dem Zweck der Personenfreizügigkeit mit der EU, der darin besteht, die grenzüberschreitende Arbeitsmigration zu verwirklichen (vgl. Präambel FZA und Erwägungsgrund 45 VO 883/2004; Urteil des EuGH vom 7. März 1991 C-10/90, Slg. 1991 I-01119 Rn. 16). Zudem ist zu beachten, dass die Verweigerung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Aufhebung einer Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG automatisch auch die Weiterausrichtung der Rente (während längstens zwei Jahren) nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG ausschliesst. Diese Akzessorietät stellte eine zusätzliche Schlechterstellung von Personen ohne Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz dar. Zudem widerspricht diese Rechtsregel zumindest dem Geist, wenn nicht dem Wortlaut, von Art. 7 VO 883/2014: Dieser sieht vor, dass Geldleistungen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, dass die berechtigte Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt.
E. 9.6 Schliesslich sind keine objektiven, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen unabhängigen Gründe ersichtlich, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen würden. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz die Behörden mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert, da die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen von der Schweiz aus unter Umständen komplizierter ist und im Ausland aufgrund von fehlenden Einrichtungen oder Personal nicht möglich ist oder zumindest zu höheren Kosten führt. Auch wenn diese Umstände gewisse Einschränkungen und Sonderbestimmungen rechtfertigen mögen (vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis und 23ter IVV), ist es nicht verhältnismässig, aus diesen Gründen alle Personen mit Wohnsitz im Ausland gänzlich und ohne Prüfung im Einzelfall von Wiedereingliederungsmassnahmen auszuschliessen.
E. 9.7 Die Regelung von Art. 9 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 1b AHVG, wonach Personen, deren Invalidenrente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, und die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben und hier nicht erwerbstätig sind, von der Versicherungsunterstellung und damit vom Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterführung der Rente während längstens zwei Jahren gemäss Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG ausgenommen sind, widerspricht damit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004.
E. 9.8 Liegt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, müssen die benachteiligten Personen gleich behandelt werden und es muss auf sie das gleiche Regime angewendet werden wie auf andere betroffene Personen (BGE 133 V 265 E. 5.2; vgl. auch Urteil des EuGH vom 3. März 2011 C-399/09, Slg. 2011 I-05573 Rn. 51). Entsprechend ist der Beschwerdeführer vorliegend im Hinblick auf die Gewährung und Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG wie eine Person zu behandeln, die zum Zeitpunkt der Aufhebung ihrer Rente und während der Zeit allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen weiterhin (obligatorisch) der Versicherung unterstellt war.
E. 9.8.1 Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG von der Vorinstanz so zu behandeln, als würde er der AHV/IV unterstehen. Die Vorinstanz hat mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch im Sinne von Rz. 1004.2 KSSB zu führen, in dem ihm allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen aufzuzeigen und im Weiteren mit ihm zu planen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3507/2014 vom 25. März 2016 E. 5.4 f.). Die Vorinstanz hat anschliessend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG (i.V.m. Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG) zu gewähren sind. Sollte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Wiedereingliederungsmassnahmen gewähren, ist ihm seine Rente für die Dauer der Massnahmen weiterhin auszurichten (Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG). Es ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer in den vollen Genuss der gesetzlich vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmassnahmen unter gleichzeitiger Weitergewähr der Rentenzahlung kommen kann. Die Frist gemäss Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG beginnt deshalb erst mit Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu laufen (BGE 141 V 385 E. 5.2).
E. 9.8.2 Das Bundesgericht hat festgestellt, dass es mit der in Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG vorgesehenen Anpassungsfrist von 2 Jahren nicht vereinbar ist, die Invalidenrente bereits vor Beginn der Frist einzustellen, um sie später für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung wieder zu gewähren. Rentenbegleitende Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG haben grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss Bst. A Abs. 1 SchlBest. IVG anzuknüpfen. Deshalb ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn die Rentenaufhebung unter Anbieten von Wiedereingliederungsmassnahmen übergangslos vollzogen worden wäre (BGE 141 V 385 E: 5.5). Diese übergangslose Weiterausrichtung der Invalidenrente bedingt allerdings, dass ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG nicht bereits ohne nähere Prüfung ausser Betracht fällt (BGE 141 V 385 E. 5.3). Dies kann grundsätzlich der Fall sein, wenn die Eingliederung mangels Interesse der betroffenen Person nicht erfolgversprechend ist. Da vorliegend jedoch kein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattfand, in dem die subjektive Eingliederungsfähigkeit hätte eruiert werden können, und auch die Akten nicht ohne Weiteres darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an Massnahmen zur Wiedereingliederung hat, fällt der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nicht ohne nähere Prüfung ausser Betracht. Auch der Umstand, dass Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland gewährt werden, steht dem Anspruch nicht von Vornherein entgegen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer seine Rente bis zum Ende des Monats, in dem das vorliegende Urteil eröffnet wird, weiterhin auszurichten (unabhängig davon, ob anschliessend tatsächlich Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt werden).
E. 10 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung 1 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die bisherige Rente bis Ende des Monats, in dem das vorliegende Urteil eröffnet wird, weiterhin auszurichten. Zudem hat sie die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen und darüber zu befinden. Werden Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt, ist die Rente des Beschwerdeführers während deren Dauer weiterhin auszurichten, jedoch längstens während zwei Jahren ab Eröffnung des vorliegenden Urteils.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 11.2 Dem obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und angesichts der kurzen Beschwerdeschrift auf pauschal Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung 1 wird aufgehoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die bisherige Rente bis Ende des Monats, in dem das vorliegende Urteil eröffnet wird, weiterhin auszurichten.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen und darüber zu befinden. Werden Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt, ist die Rente des Beschwerdeführers während deren Dauer weiterhin zu entrichten, jedoch längstens während zwei Jahren ab Eröffnung des vorliegenden Urteils.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 25.07.2019 (9C_760/2018) Abteilung III C-3952/2014 Urteil vom 26. September 2018 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügungen vom 5. Juni 2014. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, A._______, wurde 1958 geboren und ist portugiesischer Staatangehöriger (IV-Akt. 1). Von 1979 bis 1998 arbeitete er mit Unterbrüchen in der Schweiz, zuletzt als Lastwagenchauffeur (IV-Akt. 2). B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons B._______ (IV-B._______) ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64% eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zu (IV-Akt. 47). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 27. Februar 2001 ab (IV-Akt. 101). Am 3. Dezember 2003 lehnte die IV-B._______ ein Rentenerhöhungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Akt. 107). C. Am 29. Januar 2004 eröffnete die IV-B._______ ein Revisionsverfahren. Der Beschwerdeführer siedelte im Februar 2004 nach Portugal über, worauf die IV-B._______ sein Dossier am 2. September 2004 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA überwies, die das Revisionsverfahren fortsetzte (vgl. IV-Akt. 115, 121 und 123 ff.). D. D.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 25. August 2006 hob die IVSTA die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Februar 2006 auf (IV-Akt. 151 und 165). D.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil C-2937/2006 vom 23. Oktober 2008 in dem Sinne gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wurde, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (IV-Akt. 166). E. E.a Am 9. Juli 2009 erstellte das Zentrum C._______ im Auftrag der IVSTA ein multidisziplinäres Gutachten (internistisch, orthopädisch und psychiatrisch; IV-Akt. 190). E.b Mit Vorbescheid vom 23. November 2009 stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer erneut die Aufhebung der Invalidenrente ab 1. Februar 2006 in Aussicht (IV-Akt. 202). E.c Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2010 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und beantragte, ihm sei weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (IV-Akt. 205). E.d Am 16. Mai 2013 erstellte das Zentrum C._______ im Auftrag der IVSTA ein zweites multidisziplinäres Gutachten (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch; IVSTA-Akt. 40). E.e Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 (Verfügung 1; IVSTA-Akt. 72) hob die IVSTA in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 3. September 2013 die Rente des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2014 auf. In zwei weiteren, separaten Verfügungen vom gleichen Datum verfügte die IVSTA in nachträglicher Anpassung der laufenden Rente infolge der 4. IV-Revision (vgl. IV-Akt. 208) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2006 (Verfügung 2; IVSTA-Akt. 71), ebenfalls einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2006 (Verfügung 3; IVSTA-Akt. 70). F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die IVSTA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG zu gewähren und die Invalidenrente weiterhin auszurichten. Zudem sei die IVSTA zu verpflichten, auf der gesamten Rentennachzahlung ab 1. Januar 2004 den gesetzlichen Verzugszins auszurichten. G. Den mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 eingeforderten Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer fristgerecht. H. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2014 beantragte die IVSTA Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die IVSTA führte aus, es werde in der Beschwerde nicht bestritten, dass die Rente aufzuheben sei. Es werde nur geltend gemacht, dem Beschwerdeführer seien Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren und die Rente bis zum Abschluss dieser Massnahmen weiter zu gewähren. I. Am 23. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der IVSTA zu und setzte ihm Frist zur Replik an. Der Beschwerdeführer reichte keine weiteren Stellungnahmen und insbesondere keine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Im Streit liegen die Verfügungen der IVSTA vom 5. Juni 2014. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügungen vom 5. Juni 2014 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzutreten. 1.5 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Ausrichtung der gesetzlichen Verzugszinsen auf die am 5. Juni 2014 verfügten Rentennachzahlungen ab 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2014. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Berechnung der Verzugszinsen habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet. Diese seien noch nicht geprüft worden, da noch Abklärungen bezüglich eines Kinderrentenanspruchs im Gange seien. Der Anspruch werde aber demnächst geprüft. Der Beschwerdeführer hat sich auf Beschwerdeebene nicht gegen diese Ausführungen der Vorinstanz, die Prüfung der Verzugszinsen habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen gebildet, gewehrt. Diese Behauptung der Vorinstanz ist deshalb als unbestritten anzusehen, zumal die Ausführungen der Vorinstanz, wieso sie die Verzugszinsen noch nicht geprüft habe, nachvollziehbar sind. Der Anspruch auf Verzugszinsen auf die Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer bildete damit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen und kann entsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz anerkennt jedoch in ihrer Vernehmlassung im Grundsatz ihre Verpflichtung, einen eventuellen Anspruch auf Verzugszinsen auf die Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer zu prüfen und diesbezüglich zu verfügen. Sollte die Vorinstanz dies nicht innert nützlicher Frist tun oder nicht zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers, bleibt der Rechtschutz über die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht gewahrt (soweit notwendig in Form einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde).
2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Da der Beschwerdeführer portugiesischer Staatsangehöriger ist und heute in Portugal wohnt, sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, die am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2014 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Weiterausrichtung seiner Invalidenrente. Er formuliert diesen Antrag in Zusammenhang mit dem Antrag, ihm seien Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG auszurichten. In der Begründung nimmt er bezüglich dieses Antrags ausschliesslich auf die Möglichkeit Bezug, eine Rente gemäss Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG für die Dauer von Wiedereingliederungsmassnahmen während längstens zwei Jahren weiter auszurichten. Ausführungen, die sich gegen die Aufhebung seiner Rente an sich richten würden, das heisst, gegen die medizinische Beurteilung seiner Gesundheit, der daraus folgenden funktionalen Einschränkungen, der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit und der Berechnung des Invaliditätsgrades, macht er nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Aufhebung seiner Rente ab dem 1. August 2014 an sich richtet, sondern dass die Beschwerde die Weiterausrichtung der Rente lediglich in Zusammenhang mit der Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen fordert. 4.2 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren entsprechend lediglich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. A Abs. 2 SchlBest. IVG und auf Weiterausrichtung seiner Rente während der Durchführung dieser Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG hat. Die Aufhebung der Rente an sich ist unbestritten und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere, aber nicht nur, bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H.). Nach Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; SchlBest. IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger gemäss Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c entsteht dadurch nicht. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat mit der Verfügung 1 die Rente des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2014 aufgehoben. Sie hat dabei festgehalten, dass die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die zur Zusprache der Rente geführt hätten (Lumbospondylogenes [Syndrom] bei leichten degenerativen Veränderungen und cervicovertebrales Syndrom, Spannungstyp-Kopfschmerzen und Schmerzverarbeitungsstörung), zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Die beiden Zentrum-C._______-Gutachten hätten einen unveränderten Gesundheitszustand geltend gemacht und dieselben Diagnosen aufgeführt. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz seine Rente auf den 1. August 2014 auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufhob. Er macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe sich für die Aufhebung der Rente zu Unrecht auf diese Bestimmung gestützt (vgl. E. 4). 6.3 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, gemäss Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG hätten Rentenbezüger, deren Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben werde, Anspruch auf Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG. Zudem hätten sie gemäss Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG während der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente während längstens zwei Jahren. Gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG würden diese Massnahmen ausnahmsweise auch im Ausland gewährt. Die Bestimmung nach Art. 9 Abs. 1bis IVG, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe, weil er mit der Aufhebung der Invalidenrente nicht mehr versichert sei, verstosse gegen die Grundsätze des FZA, wonach inländische und ausländische Sachverhalte grundsätzlich gleich zu behandeln seien. 6.4 Die Vorinstanz führt diesbezüglich auf Beschwerdeebene aus, Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG in Verbindung mit Art. 8a IVG seien wie alle Eingliederungsmassnahmen Personen vorbehalten, die die versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würden. Da der Beschwerdeführer nicht mehr versichert sei, könnten ihm keine entsprechenden Massnahmen gewährt werden. Dementsprechend könne auch keine an die Durchführung solcher Massnahmen gekoppelte Weiterausrichtung der Rente erfolgen. An dieser Rechtslage vermöge das FZA nichts zu ändern. Dieses sehe nur in einem Sonderfall eine Nachversicherung für Eingliederungsmassnahmen vor. Der Beschwerdeführer falle aufgrund des Sachverhaltes nicht unter diese Sonderbestimmung. 7. 7.1 Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen hat. 7.2 Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG gibt Personen, deren Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen "nach Art. 8a [IVG]". Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG verweist auf die Anwendung der Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG und führt nicht etwa eine separate Kategorie von Massnahmen ein. Ob der Verweis auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG umfasst, kann vorliegend offen bleiben. Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG werden jedenfalls nicht voraussetzungslos in jedem Fall gewährt, sondern nur, wenn deren Gewährung für eine Wiedereingliederung sinnvoll und nutzbringend ist (BGE 141 V 385 E. 5.3; Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], Rz. 1007.1; Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), BBl 2010 1817, S. 1911 [Botschaft IV-Revision 6a]; Silvia Bucher, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Psyche und Sozialversicherung, Luzern 2014, S. 112). 7.3 In Bezug auf Personen mit Wohnsitz im Ausland stellt sich die Frage, ob die Leistungsvoraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 und 1bis IVG auch auf Wiedereingliederungsmassnahmen gestützt auf Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG Anwendung finden. Art. 9 Abs. 1 sieht vor, dass Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland durchgeführt werden; Abs. 1bis sieht die Voraussetzung der Versicherungsunterstellung während der Zeit von Eingliederungsmassnahmen vor. Grundlegend ist diese zweite Frage nach der Notwendigkeit der Versicherungsunterstellung. 7.4 Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Versicherungsunterstellung nach Art. 9 Abs. 1bis IVG (auch) für Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gilt (BGE 131 II 697 E. 4.1 m.w.H.). Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1bis IVG nennt Wiedereingliederungsmassnahmen nicht ausdrücklich. Im Gegensatz dazu nennt zum Beispiel Art. 10 Abs. 2 IVG die Wiedereingliederungsmassnahmen. Die ausdrückliche Nennung der Wiedereingliederungsmassnahmen in Art. 10 Abs. 2 IVG ist jedoch sachlich begründet (Murer, a.a.O., Art. 11a N 20). Zudem nennt auch Art. 1a IVG nur Eingliederungsmassnahmen, meint aber die Wiedereingliederungsmassnahmen offensichtlich mit (Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1-27bis IVG), Bern 2014, Art. 1a N 10). Damit kann vom Wortlaut von Art. 9 Abs. 1bis IVG nicht darauf geschlossen werden, Wiedereingliederungsmassnahmen seien nicht mitgemeint. Systematisch regelt Art. 8a IVG einen Sonderfall der Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG. Er enthält auf diesen Sonderfall angepasste Voraussetzungen für die Gewährung von (Wieder-)Eingliederungsmassnahmen (Murer, a.a.O., Art. 8a N 24; Botschaft IV-Revision 6a, S. 1846). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes (beide Artikel befinden sich unter Bst. C. Eingliederungsmassnahmen und Taggelder) und aus dem Umstand, dass Wiedereingliederungsmassnahmen bereits vor Einführung von Art. 8a IVG direkt gestützt auf Art. 8 IVG möglich waren (Botschaft IV-Revision 6a, S. 1842; Murer, a.a.O., Art. 8a N 7). Die "Versicherungsmässigen Voraussetzungen" von Art. 9 IVG stehen ebenfalls unter Bst. C, im Anschluss an Art. 8a IVG und nicht direkt im Anschluss an Art. 8 IVG. Dies entspricht auch dem Zweck von Art. 9 Abs. 1bis IVG, der darin liegt, Eingliederungsmassnahmen (auch nach der Aufhebung der Versicherungsklausel nach Art. 6 Abs. 1 IVG) ausschliesslich versicherten Personen vorzubehalten (Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision), BBl 2005 4459, Ziff. 1.6.7.3 S. 4551). Zudem entspricht dem Zweck von Art. 8a IVG (Senkung der Ausgaben durch Wiedereingliederung von Rentenbezügern; Botschaft IV-Revision 6a, S. 1818 f., 1842 und 1887), Wiedereingliederungsmassnahmen auch bei Rentenbezügern mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der Schweiz erwerbstätig sind, durchführen zu können. Art. 9 Abs. 1bis IVG sieht vor, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur während der Zeit bestehen kann, in der die betroffene Person der AHV/IV unterstellt ist. Das gleiche folgt bereits aus Art. 1b IVG (Murer, Art. 9 N 47 ff.). Diese Regel ist deshalb als grundlegend zu bezeichnen, was ebenfalls für ihre Anwendung auch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG spricht. Daraus ist insgesamt zu schliessen, dass die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1bis IVG auch für Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG gelten (vgl. Murer, Art. 8a N 46). 7.5 Der Beschwerdeführer kann damit nur dann einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG geltend machen, wenn er zum massgeblichen Zeitpunkt bei der AHV/IV versichert war. Bei der AHV/IV obligatorisch versichert sind (soweit vorliegend relevant) natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG). Der Beschwerdeführer, dessen Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, hat damit nur dann einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG, wenn er seinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz erwerbstätig ist. Der Beschwerdeführer wohnt seit Februar 2004 in Portugal und ist seither auch nicht (mehr) in der Schweiz erwerbstätig. Zum massgeblichen Zeitpunkt (Erlass der Verfügung am 5. Juni 2014) war er damit nicht mehr bei der Schweizerischen AHV/IV versichert. 7.6 Da der Beschwerdeführer gemäss dem nationalen Recht der AHV/IV nicht (mehr) unterstellt war, können ihm keine Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG gewährt werden. Entsprechend ist auch die Weiterführung seiner Rente gestützt auf Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG ausgeschlossen. 8. Da der Beschwerdeführer portugiesischer Staatsangehöriger ist und in Portugal lebt, findet auf den vorliegenden Sachverhalt gemäss FZA die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung (VO 883/2004). Anhang XI dieser Verordnung enthält gemäss Abschnitt A Ziff. 1 Bst. i Nr. 8 Anhang II FZA die folgende Anpassung (in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung, vgl. Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschuss vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, AS 2012 2345): "Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt." Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011.2 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2015) konkretisiert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309). Gemäss dieser Bestimmung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes (vgl. Urteil BVGer C-3952/2015 vom 16. November 2017). Ob Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG, um welche es sich vorliegend handelt, vom Anwendungsbereich dieses Nachversicherungsschutzes nicht erfasst werden, weil sie per definitionem erst nach der Gewährung einer Rente zugesprochen werden können, kann vorliegend offenbleiben. Denn wie im Folgenden zu zeigen ist, ist hier selbst bei Nichtanwendbarkeit der Nachversicherungsklausel von einer Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 auszugehen, worauf sich der Beschwerdeführer beruft. 9. 9.1 Art. 2 FZA verbietet die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten bei der Anwendung des FZA gemäss den Anhängen I, II und III. Art. 4 VO 883/2004 sieht vor, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Beide Bestimmungen sind in der Schweiz direkt anwendbar und es ist die Aufgabe der Gerichte, die nationalen Gesetzesbestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit diesen Bestimmungen zu überprüfen (BGE 131 V 390 E. 5.2). 9.2 Der Beschwerdeführer kann sich auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 berufen. Das FZA und die VO 883/2004 sind auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Offen bleiben kann, ob die Formulierung in Art. 2 FZA: "Staatsangehörige [...], die sich [...] im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten [Hervorhebung durch das Gericht]" dem Beschwerdeführer vorliegend die Berufung auf das Diskriminierungsverbot verunmöglicht (implizit verneint in BGE 138 V 186 E. 3.3 und Urteil des EuGH vom 14. November 1990 C-105/89, Slg. 1990 I-04211), enthält doch Art. 4 VO 883/2004 diese Einschränkung jedenfalls nicht. 9.3 Das Diskriminierungsverbot in Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004 ver- bietet nicht nur die auf die Staatsangehörigkeit gestützten, offenkundigen (direkten) Diskriminierungen, sondern auch alle verdeckten Formen (indirekter) Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen. Eine Bestimmung des Landesrechts ist als indirekt diskriminierend zu betrachten, wenn sie ihrer Natur nach geeignet ist, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen als die eigenen Bürger, und wenn folglich die Gefahr besteht, dass insbesondere die Ersteren benachteiligt werden. Dies ist der Fall bei einer Voraussetzung, die durch inländische Arbeitnehmer leichter erfüllt werden kann als durch Wanderarbeitnehmer. Eine indirekte Diskriminierung liegt jedoch dann ausnahmsweise nicht vor, wenn die Ungleichbehandlungen durch objektive, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängige Erwägungen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (BGE 131 V 209 E. 6.3 m.w.H. und BGE 130 I 26 E. 3.2.1 ff. [beide bzgl. Art. 2 FZA]; BGE 142 V 538 E. 6.1 m.w.H. und BGE 131 V 390 insbesondere mit Hinweisen auf die zu beachtende Rechtsprechung des EuGH [noch bezüglich den altrechtlichen Art. 3 VO 1408/71]). 9.4 Eine direkte Diskriminierung folgt aus der Regelung von Art. 9 Abs. 1bis IVG nicht, da diese nicht ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person anknüpft. 9.5 Art. 9 Abs. 1bis und Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a AHVG nimmt Personen, deren Invalidenrente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, und die in der Schweiz weder Wohnsitz haben noch erwerbstätig sind, von der Versicherungsunterstellung und damit vom Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterführung der Rente während längstens zwei Jahren gemäss Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG aus. Dass Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit von dieser Regelung öfter (negativ) betroffen sind als Schweizer Staatsangehörige, ist ohne Weiteres ersichtlich, werden Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, und insbesondere Wanderarbeitnehmer mit ausländischer Staatsangehörigkeit, doch öfters als Schweizer Staatsangehörige nach Erhalt einer Invalidenrente ihren Wohnsitz (zurück) ins Ausland verlegen. Mit dieser Regelung werden damit insbesondere Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit benachteiligt. Schweizer Staatsangehörigen fällt es leichter, die Voraussetzungen zur Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen zu erfüllen. Die Schlechterstellung von Personen mit Wohnsitz im Ausland und ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz, denen gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG die Rente entzogen wurde, ist darin zu sehen, dass sie keine Möglichkeit haben, einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen geltend zu machen, solange sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Dies widerspricht auch dem Zweck der Personenfreizügigkeit mit der EU, der darin besteht, die grenzüberschreitende Arbeitsmigration zu verwirklichen (vgl. Präambel FZA und Erwägungsgrund 45 VO 883/2004; Urteil des EuGH vom 7. März 1991 C-10/90, Slg. 1991 I-01119 Rn. 16). Zudem ist zu beachten, dass die Verweigerung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Aufhebung einer Rente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG automatisch auch die Weiterausrichtung der Rente (während längstens zwei Jahren) nach Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG ausschliesst. Diese Akzessorietät stellte eine zusätzliche Schlechterstellung von Personen ohne Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz dar. Zudem widerspricht diese Rechtsregel zumindest dem Geist, wenn nicht dem Wortlaut, von Art. 7 VO 883/2014: Dieser sieht vor, dass Geldleistungen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, dass die berechtigte Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. 9.6 Schliesslich sind keine objektiven, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen unabhängigen Gründe ersichtlich, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen würden. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz die Behörden mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert, da die Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen von der Schweiz aus unter Umständen komplizierter ist und im Ausland aufgrund von fehlenden Einrichtungen oder Personal nicht möglich ist oder zumindest zu höheren Kosten führt. Auch wenn diese Umstände gewisse Einschränkungen und Sonderbestimmungen rechtfertigen mögen (vgl. Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis und 23ter IVV), ist es nicht verhältnismässig, aus diesen Gründen alle Personen mit Wohnsitz im Ausland gänzlich und ohne Prüfung im Einzelfall von Wiedereingliederungsmassnahmen auszuschliessen. 9.7 Die Regelung von Art. 9 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 1b AHVG, wonach Personen, deren Invalidenrente gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben wurde, und die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben und hier nicht erwerbstätig sind, von der Versicherungsunterstellung und damit vom Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und Weiterführung der Rente während längstens zwei Jahren gemäss Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG ausgenommen sind, widerspricht damit dem Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA und Art. 4 VO 883/2004. 9.8 Liegt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, müssen die benachteiligten Personen gleich behandelt werden und es muss auf sie das gleiche Regime angewendet werden wie auf andere betroffene Personen (BGE 133 V 265 E. 5.2; vgl. auch Urteil des EuGH vom 3. März 2011 C-399/09, Slg. 2011 I-05573 Rn. 51). Entsprechend ist der Beschwerdeführer vorliegend im Hinblick auf die Gewährung und Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen im Sinne von Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG wie eine Person zu behandeln, die zum Zeitpunkt der Aufhebung ihrer Rente und während der Zeit allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen weiterhin (obligatorisch) der Versicherung unterstellt war. 9.8.1 Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen nach Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG i.V.m. Art. 8a IVG von der Vorinstanz so zu behandeln, als würde er der AHV/IV unterstehen. Die Vorinstanz hat mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch im Sinne von Rz. 1004.2 KSSB zu führen, in dem ihm allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen aufzuzeigen und im Weiteren mit ihm zu planen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3507/2014 vom 25. März 2016 E. 5.4 f.). Die Vorinstanz hat anschliessend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG (i.V.m. Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG) zu gewähren sind. Sollte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Wiedereingliederungsmassnahmen gewähren, ist ihm seine Rente für die Dauer der Massnahmen weiterhin auszurichten (Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG). Es ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer in den vollen Genuss der gesetzlich vorgeschriebenen Wiedereingliederungsmassnahmen unter gleichzeitiger Weitergewähr der Rentenzahlung kommen kann. Die Frist gemäss Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG beginnt deshalb erst mit Eröffnung des vorliegenden Entscheids zu laufen (BGE 141 V 385 E. 5.2). 9.8.2 Das Bundesgericht hat festgestellt, dass es mit der in Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG vorgesehenen Anpassungsfrist von 2 Jahren nicht vereinbar ist, die Invalidenrente bereits vor Beginn der Frist einzustellen, um sie später für die Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung wieder zu gewähren. Rentenbegleitende Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG haben grundsätzlich nahtlos an die Rentenaufhebung gemäss Bst. A Abs. 1 SchlBest. IVG anzuknüpfen. Deshalb ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn die Rentenaufhebung unter Anbieten von Wiedereingliederungsmassnahmen übergangslos vollzogen worden wäre (BGE 141 V 385 E: 5.5). Diese übergangslose Weiterausrichtung der Invalidenrente bedingt allerdings, dass ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBest. IVG nicht bereits ohne nähere Prüfung ausser Betracht fällt (BGE 141 V 385 E. 5.3). Dies kann grundsätzlich der Fall sein, wenn die Eingliederung mangels Interesse der betroffenen Person nicht erfolgversprechend ist. Da vorliegend jedoch kein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattfand, in dem die subjektive Eingliederungsfähigkeit hätte eruiert werden können, und auch die Akten nicht ohne Weiteres darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an Massnahmen zur Wiedereingliederung hat, fällt der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen nicht ohne nähere Prüfung ausser Betracht. Auch der Umstand, dass Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 9 Abs. 1 IVG in der Schweiz und nur ausnahmsweise im Ausland gewährt werden, steht dem Anspruch nicht von Vornherein entgegen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer seine Rente bis zum Ende des Monats, in dem das vorliegende Urteil eröffnet wird, weiterhin auszurichten (unabhängig davon, ob anschliessend tatsächlich Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt werden).
10. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung 1 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die bisherige Rente bis Ende des Monats, in dem das vorliegende Urteil eröffnet wird, weiterhin auszurichten. Zudem hat sie die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen und darüber zu befinden. Werden Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt, ist die Rente des Beschwerdeführers während deren Dauer weiterhin auszurichten, jedoch längstens während zwei Jahren ab Eröffnung des vorliegenden Urteils. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Dem obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Der Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und angesichts der kurzen Beschwerdeschrift auf pauschal Fr. 2000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung 1 wird aufgehoben.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die bisherige Rente bis Ende des Monats, in dem das vorliegende Urteil eröffnet wird, weiterhin auszurichten.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen und darüber zu befinden. Werden Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt, ist die Rente des Beschwerdeführers während deren Dauer weiterhin zu entrichten, jedoch längstens während zwei Jahren ab Eröffnung des vorliegenden Urteils.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
6. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten.
7. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: