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C-3783/2019

C-3783/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-13 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren C-3952/2014 von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 2 Im Beschwerdeverfahren C-3952/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 3 Für das Verfahren C-3783/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Für das Verfahren C-3783/2019 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren C-3952/2014 von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  2. Im Beschwerdeverfahren C-3952/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Für das Verfahren C-3783/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Für das Verfahren C-3783/2019 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3783/2019 Urteil vom 13. August 2019 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren C-3952/2014, Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2018 vom 17. Juli 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) A._______ (im Folgenden: Versicherter, Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner vor Bundesgericht) mit drei Verfügungen vom 5. Juni 2014 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2014 eine Dreiviertelsrente zugesprochen und gleichzeitig einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen verneint hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Juli 2014 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, die IVSTA sei zu verpflichten, ihm Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG zu gewähren und die Invalidenrente weiter auszurichten; zudem habe sie auf der gesamten Rentennachzahlung ab 1. Januar 2004 den gesetzlichen Verzugszins zu bezahlen (Beschwerdeverfahren C-3952/2014), dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-3952/2014 die Beschwerde mit Urteil vom 26. September 2018 gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, dass es die angefochtene, den Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen sowie auf Weiterausrichtung der Rente ab 1. August 2014 verneinende Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2014 aufgehoben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz angewiesen hat, die bisherige Rente bis zum Ende des Monats der Entscheideröffnung (d.h. bis Ende Oktober 2018) weiter auszurichten sowie die Gewährung von Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen und darüber zu befinden (wobei die Rente im Falle der Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen längstens während zwei Jahren ab Entscheideröffnung weiterhin zu entrichten sei), dass keine Verfahrenskosten erhoben worden sind mit dem Hinweis, der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- werde diesem nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet, dass überdies die Vorinstanz angewiesen worden ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- auszurichten, dass die Vorinstanz beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat erheben lassen (Beschwerdeverfahren 9C_760/2018), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_760/2018 vom 17. Juli 2019 in Gutheissung der Beschwerde den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2018 im Beschwerdeverfahren C-3952/2014 aufgehoben und die Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2014 bestätigt hat, dass das Gesuch des Beschwerdegegners vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und diesem die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- auferlegt worden sind, dass das Bundesgericht zudem die Sache zur Neuverlegung der Kosten für das vorangegangene Verfahren C-3952/2014 an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass demzufolge über die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren C-3952/2014 im vorliegenden Verfahren C-3783/2019 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind und diese bei teilweisem Unterliegen ermässigt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten im Verfahren C-3952/2014 auf Fr. 400.- festzusetzen sind, dass diese dem - vor Bundesgericht unterliegenden - Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind, dass der obsiegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer im Verfahren C-3952/2014 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen worden ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens vor Bundesgericht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205 E. 4) ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 lit. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren C-3952/2014 von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

2. Im Beschwerdeverfahren C-3952/2014 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Für das Verfahren C-3783/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Für das Verfahren C-3783/2019 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: