Eingliederungsmassnahmen
Sachverhalt
A. Die 1954 geborene, in ihrer Heimat Österreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erbrachte im Rahmen ihrer letzten Arbeitsstelle in der Schweiz bis zu ihrer am 14. April 2011 erfolgten Kündigung hauswirtschaftliche Dienstleistungen in fremden Haushalten (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle des Kantons Luzern [im Folgenden: IV-Stelle LU] 17, 20 und 39). Am 10. Februar 2011 meldete sie sich bei der IV-Stelle LU zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 3). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in medizinscher und beruflich-erwerblicher Hinsicht erliess die IV-Stelle LU am 21. November 2011 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde (act. 36 S. 1 bis 3). Nachdem die Versicherte hiergegen am 17. Dezember 2011 ihre Einwände vorgebracht hatte (act. 42), erliess die IV-Stelle LU am 7. Februar 2012 eine dem Vorbescheid vom 21. November 2011 im Ergebnis entsprechende Verfügung und präzisierte, dass weder ein Anspruch auf eine IV-Rente noch auf eine Umschulung noch auf Arbeitsvermittlung bestehe (act. 45). B. Hiergegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2012 und die nochmalige Prüfung des Leistungsbegehrens (act. 49). Mit Urteil vom 21. Juni 2013 wurde die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (act. 65). Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesgericht mangels Vorliegens eines Beschwerdewillens seitens der Versicherten als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 66 und 68). C. In der Folge gelangte die IVSTA am 27. Februar 2014 an ihren internen medizinischen Dienst (act. 74). Nachdem sich Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 9. März 2014 zu den erforderlichen medizinischen Disziplinen geäussert hatte (act. 75), forderte die IVSTA die Versicherte im Zusammenhang mit der durchzuführenden Begutachtung mit Schreiben vom 25. März 2014 auf, beiliegende Vollmacht datiert und unterzeichnet zurückzusenden (act. 76). Nachdem sich die Versicherte am 10. April 2014 geäussert hatte (act. 77), wurde sie am 16. April 2014 erneut aufgefordert, hinsichtlich der beabsichtigten Begutachtung ihre Einwilligung zu erteilen (act. 92); eine weitere Aufforderung datiert vom 26. Mai 2014 (act. 93). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 16. Mai 2014 erklärt hatte, die Begutachtung in der Schweiz sei unzumutbar (act. 94), erliess die IVSTA mit Datum vom 18. Juni 2014 eine Mahnung (act. 95). Nach weiteren Eingaben der Versicherten vom 25. Juli und 14. August 2014 (act. 96 und 98) und einer Stellungnahme der IVSTA vom 22. August 2014 (act. 105) empfahl Dr. med. B._______ am 1. September 2014, an der Untersuchung in der Schweiz festzuhalten (act. 107). Daraufhin wurde die Versicherte unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) am 23. Oktober 2014 erneut gemahnt zu bestätigen, dass sie an der Untersuchung in der Schweiz teilnehmen werde (act. 108). In Kenntnis der entsprechenden, vom 20. November 2014 datierenden Antwort der Versicherten (act. 110) und weiterer medizinischer Akten (act. 111 bis 116) hielt Dr. med. B._______ am 18. Dezember 2014 an der Aufbietung der Versicherten zur Begutachtung in der Schweiz fest (act. 118). Nachdem Dr. med. B._______ am 19. Januar 2015 eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte (act. 120), erliess die IVSTA am 10. März 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten betreffend die beantragten beruflichen Massnahmen die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (act. 123). Nach Vorliegen der Einwendungen der Versicherten vom 14. April 2015 (act. 125) erliess die IVSTA am 11. Mai 2015 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 126). D. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2015. Weiter beantragte sie eine angemessene Entschädigung von der Vorinstanz für das ihr zugefügte Leid und das jahrelange Verweigern von Leistungen wie Eingliederungsmassnahmen etc. sowie die Befreiung von den Gerichtskosten (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist betreffend ihren Beschwerdewillen eine Stellungnahme einzureichen resp. klare Rechtsbegehren zu stellen und diese einlässlich zu begründen (B-act. 2 und 3). F. In ihrer Eingabe vom 23. Juli 2015 informierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr Wille auf Eingliederungsmassnahmen bereits seit dem 10. Februar 2011 bestehe. Weiter ersuchte sie um Erteilung des Rechts auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (B-act. 4). G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gut und befreite die Beschwerdeführerin von der Bezahlung des Kostenvorschusses. Weiter wurde das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung dem Grundsatz nach ebenfalls gutgeheissen und die Beschwerdeführerin eingeladen, innert Frist ein Gesuch um Beiordnung des von ihr gewählten Anwalts einzureichen (B-act. 5 und 6). H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. C._______ als unentgeltlichen Rechtsbeistand gut (B-act. 10 und 12). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens vom 21. September 2015 um die Beiordnung eines anderen Rechtsvertreters ersucht hatte (B-act. 13), wurde mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2015 das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. D._______ gutgeheissen (B-act. 14 und 15). Nachdem dieser Rechtsvertreter das Mandat nicht hatte übernehmen können (B-act. 16 bis 20) und am 29. April 2016 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen war (B-act. 21), ordnete die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2016 Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei (B-act. 22 und 23). J. In ihrer Replik vom 6. Juni 2016 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragen (B-act. 25). K. In ihrer Duplik vom 1. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 27). L. Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2016 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden war (B-act. 28), ging am 30. September 2016 die Kostennote des Rechtsvertreters vom 29. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 30 und 31). M. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Unterlagen ein (B-act. 32 im Beschwerdeverfahren C-3910/2015). N. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 (act. 126) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
E. 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2015 (act. 126), mit welcher die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat. Mit Blick auf das replicando am 6. Juni 2016 (B-act. 25) präzisierte Rechtsbegehren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
E. 1.4.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Umtriebsentschädigung sowie eine angemessene Entschädigung für zugefügtes Leid und für den durch jahrelange Prozesse und Leistungsverweigerung entstandenen Schaden ist mit Blick auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, FZA). Gemäss Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere die Gleichbehandlung (Bst. a), die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bst. b), die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen (Bst. c), die Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben (Bst. d) und die Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen (Bst. e). Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (11. Mai 2015) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015, im Folgenden: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der VO Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
E. 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. Mai 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (11. Mai 2015) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen (zur Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 130 V 445 [pro rata temporis]).
E. 3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus, mit Datum vom 19. April 2013 habe sich die Versicherte in der Schweiz abgemeldet und in Österreich Wohnsitz genommen. Mit dem Wegzug erlösche die Beitragspflicht zur obligatorischen AHV/IV. Nach April 2013 seien keine AHV/IV-Beiträge mehr abgerechnet worden. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei für Personen mit Wohnsitz in einem Land, welches der EU angehöre, nicht mehr möglich. Seit dem 19. April 2013 bestehe daher kein Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 126). In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 führte die Vorinstanz betreffend die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zur Begründung zusammengefasst aus, ein solcher Anspruch sei ausschliesslich versicherten Personen vorbehalten. Hätten diese die Schweiz verlassen, so bestehe lediglich im Rahmen eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung die Möglichkeit der Weiterführung des Versicherungsschutzes, sofern es sich nicht um Personen mit Wohnsitz in einem EU-Land handle. Der Anspruch ende bei letzteren mit dem Wegzug aus der Schweiz. Die Versicherte habe sich in der Schweiz am 19. April 2013 abgemeldet. Ein Anspruch sei somit aufgrund der neu fehlenden Unterstellung erloschen (B-act. 7).
E. 3.2 In ihrer Replik vom 6. Juni 2016 liess die Versicherte zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen ausführen, die Auswanderung sei unfreiwillig erfolgt. Sie habe den Plan gehabt, bis zum ordentlichen Pensionsalter in der Schweiz zu arbeiten, sei jedoch von den Migrationsbehörden im April 2013 gezwungen worden, die Schweiz zu verlassen, weil sie infolge der erlittenen Gesundheitsschädigung ihre Einkommensbasis verloren habe und weil das IV-Abklärungsverfahren nicht entschieden gewesen sei. Die Versicherte dürfe nicht diskriminiert werden. Die Unterstellungsvorschrift von Art. 9 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sei ein Fall von indirekter Diskriminierung. Da die Personen, die mit Ziel EU oder EFTA aus der Schweiz auswandern würden, der freiwilligen AHV/IV nicht beitreten könnten, handle es sich bei Art. 9 Abs. 1bis IVG mithin um nichts anderes als eine verbotene Wohnsitzklausel, weil ja eine im Gültigkeitsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen FZA vormals erwerbstätig gewesene Person in der Schweiz über den Wohnsitz obligatorisch in der ersten Säule versichert wäre. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Streit um Eingliederungsmassnahmen von einer Nachversicherungsklausel profitieren könnte. Ausdrücklich festzuhalten sei, dass die an sich auf den vorliegenden Fall anwendbare Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Österreich, die der Unterstellungsvorschrift von Art. 9 Abs. 1bis IVG nicht entgegenstehe, an der erfolgten und festzustellenden Diskriminierung nichts ändere. Dass die Beschwerdeführerin einen relevanten Gesundheitsschaden erlitten habe, sei bereits in den Akten der Vorinstanz erstellt. Es werde auf die noch immer aktuelle Aufstellung im Zeugnis von Dr. E._______ vom 27. Februar 2013 verwiesen (B-act. 25).
E. 3.3 In ihrer Duplik vom 1. Juli 2016 führte die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst aus, das Bundesgericht habe in Erwägung 4 des Urteils 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011 festgehalten, dass sich die Grundsatzfrage der Kompatibilität von (hier) Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem Europäischen Koordinationsrecht in einem anderen Licht zeige, sofern sich nach Abklärung aller massgeblichen Sachverhaltselemente ergebe, dass die Leistungen begehrende Person in Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen keinem nationalen Sozialversicherungssystem angegliedert sei. Dies könne nur heissen, dass nur bei Bestehen einer Versicherungslücke von Inkompatibilität der Regelung gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG mit dem Europäischen Koordinationsrecht auszugehen sei, während bei einer Unterstellung unter eine ausländische Sozialversicherung oder unter die schweizerische Invalidenversicherung grundsätzlich von einer Kompatibilität auszugehen sei. Es soll nicht ohne Not in die vom nationalen (schweizerischen) Gesetzgeber getroffene innerstaatliche Zuständigkeitsregelung eingegriffen werden. Der Anhang II des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU koordiniere die nationalen Sozialversicherungssysteme, ohne sie zu harmonisieren. Gemäss dem europäischen Koordinationsrecht sei die Versicherte aufgrund ihres Wohnsitzes nun dem österreichischen Recht unterstellt, sodass die Zuständigkeit für Eingliederungsmassnahmen dort liege. Eine Verletzung des europäischen Rechts im Sinne einer indirekten Diskriminierung liege nicht vor (B-act. 27).
E. 4 Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von rein innerstaatlichem Recht einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
E. 4.1 Ausländische Staatsangehörige haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, Anspruch auf Leistungen nach dem IVG, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen).
E. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG).
E. 4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht nach Massgabe der Art. 13 (Anspruch bei Geburtsgebrechen) und 21 (Anspruch auf Hilfsmittel) IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.
E. 4.4 Da Massnahmen gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVG und/oder Art. 21 IVG und gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG irrelevant sind, hätte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nur insofern einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, als diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 Bst. a; vgl. E. 4.2 hiervor).
E. 4.5 Die Eingliederungsmassnahmen werden nach Art. 9 Abs. 1 IVG in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. Gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Nach Art. 9 Abs. 2 IVG haben Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig versichert ist (Bst. a) oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist (Bst. b) nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG (Ziff. 1), nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG (Ziff. 2), oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Ziff. 3).
E. 4.6 Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Laut dieser Bestimmung hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Art. 10 Abs. 3 IVG).
E. 4.7 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), Schweizer Staatsangehörige, die im Ausland tätig sind (Bst. c) im Dienste der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 gelten (Ziff. 2), sowie im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Ziff. 3).
E. 4.8 Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind in Art. 2 Abs. 1 AHVG aufgeführt. Demnach können Schweizer Staatsangehörige und solche der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
E. 4.9.1 Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrem Wegzug nach Österreich am 19. April 2013 Wohnsitz in der Schweiz. Damit war sie bis zu diesem Zeitpunkt nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch versichert. Sie hat sich am 10. Februar 2011 erstmals für berufliche Eingliederungsmassnahmen angemeldet (act. 3). Ihr allfälliger Anspruch konnte somit frühestens ab diesem Zeitpunkt entstehen (Art. 9 Abs. 1bis IVG]). Der allfällige Anspruch auf berufliche Massnahmen hat sich somit vom 10. Februar 2011 bis zum 19. April 2013 insbesondere nach Art. 15 ff. IVG gerichtet und endete - nach rein innerstaatlichem Recht - spätestens zu diesem Zeitpunkt (Art. 10 IVG).
E. 4.9.2 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3910/2015 vom 22. Mai 2017 wurde ein Invaliditätsgrad von 22% zugrunde gelegt (E. 5.2). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_468/2017 vom 4. Juli 2017 auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten ist, ist dieses rechtskräftig geworden. Damit ist für die generelle Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen von einem Invaliditätsgrad von 22% auszugehen.
E. 4.9.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2011 bis 19. April 2013 obligatorisch versichert war und bei einem Invaliditätsgrad von 22% grundsätzlich Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 15 ff. IVG gehabt hätte.
E. 5.1 Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. April 2013 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach Österreich verlegt hatte, war sie nach schweizerischen Recht (Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr obligatorisch in der Schweiz versichert. Die freiwillige Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG kam ebenfalls nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin nicht ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, sondern in Österreich lebt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 3 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis IVG haben nur (obligatorisch oder freiwillig) versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Massnahmen beruflicher Art. Da die Versicherte weder in der Schweiz wohnt noch in diesem Land arbeitet, kann sie aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls keinen Anspruch ableiten. Schliesslich fällt die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres Alters nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 2 IVG.
E. 5.2 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen - falls ein solcher zu bejahen wäre - nach schweizerischen Recht am 19. April 2013 geendet hätte.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aus dem europäischen Koordinationsrecht herleiten lässt.
E. 6.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO Nr. 1408/71), hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die besonderen Vorschriften für die Leistungsarten bei Invalidität fanden sich in Kapitel 2.
E. 6.2 An den vorstehend wiedergegebenen Normen hat die am 1. April 2012 in Kraft getretene und am 1. Januar 2015 revidierte VO Nr. 883/2004, welche die VO Nr. 1408/71 ersetzt hat, nichts geändert: Gemäss Art. 4 VO Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (Art. 7 VO Nr. 883/2004). Besondere Vorschriften betreffend Leistungen bei Invalidität sind in Kapitel 4 geregelt (Art. 44 bis 49 VO Nr. 883/2004).
E. 6.3 Da die Beschwerdeführerin am 19. April 2013 die Schweiz verlassen und Wohnsitz in Österreich genommen hat, ist ihr Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO Nr. 883/2004 zu prüfen, wobei ab dem 1. Januar 2015 die revidierte Fassung zu berücksichtigen ist.
E. 6.4 Berufliche Eingliederungsmassnahmen stellen Leistungen bei Invalidität - einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind - im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. b VO Nr. 1408/71 sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. c VO Nr. 883/2004 dar und unterstehen damit dem sachlichen Geltungsbereich der Koordinationsverordnungen (vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Arbeit im Ausland - Sozialversicherungsrechtliche Hürden, Zürich/Basel/Genf, 2009, S. 49).
E. 6.5 Um den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV trotz Verlusts der Versicherteneigenschaft nach innerstaatlichem Recht zu erhalten, wurde nachträglich eine Nachversicherungsklausel statuiert. Anhang VI, Schweiz, Ziffer 9 VO Nr. 1408/71 (in Kraft bis am 31. März 2012) bestimmt, dass ein im Ausland wohnender Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert gilt für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Diese staatsvertragliche Vorschrift sieht eine verlängerte Versicherungsdeckung bzw. eine Versicherungsfiktion vor (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern, 2011, S. 39 Rz. 68 mit Hinweisen; Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 50 mit Hinweisen). Da die ordentlichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst werden, können die nur für ausländische Staatsangehörige vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 IVG in Bezug auf eine Eingliederungsmassnahme einer unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser VO fallenden Person - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht entgegengehalten werden (vgl. auch Silvia Bucher, a.a.O., S. 42 f. Rz. 76).
E. 6.6 Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 der VO Nr. 883/2004 (in Kraft seit 1. April 2012) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Da keine Hinweise darauf bestehen, dass sich mit der Formulierung dieser Bestimmung gegenüber der Formulierung in Anhang VI, Schweiz, Ziffer 9 VO Nr. 1408/71 inhaltlich etwas ändern sollte, ist von einer inhaltlich deckungsgleichen Regelung auszugehen.
E. 6.7 Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011.2 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2015) konkretisiert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309). Gemäss dieser Bestimmung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Soweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anderes entnommen werden müsste, ist daran nicht festzuhalten (Urteil BVGer C-5883/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 9.3).
E. 6.8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der im Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 VO Nr. 883/2004 staatsvertraglich normierten Nachversicherungsklausel erfüllt.
E. 6.8.1 Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. März 2011 ab März 2009 beim F._______ in G._______ angestellt. Sie erbrachte im Rahmen dieser (letzten) Arbeitsstelle in der Schweiz bis zu ihrer am 14. April 2011 erfolgten Kündigung hauswirtschaftliche Dienstleistungen in fremden Haushalten (act. 17, 20 und 39). Es ist demnach erstellt, dass sie in der Schweiz als Arbeitnehmerin tätig gewesen war.
E. 6.8.2 Am 10. Februar 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle LU zum Bezug von Leistungen der schweizerischen IV in Form von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an (act. 3). Nach Verlust der Arbeitsstelle resp. nach ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle LU verlegte die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in ihre Heimat Österreich; die Abmeldung erfolgte gemäss der Einwohnerkontrolle G._______ per 19. April 2013 (act. 55 S. 2). Insofern ist auch die Voraussetzung erfüllt, als die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV unterlag.
E. 6.8.3 Der Beschwerdeführerin wurde ärztlicherseits wegen Krankheit ab dem 10. Januar 2011 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 6 S. 1, 3 und 4, act. 10, act. 13 S. 3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsplatz insbesondere zufolge ihres Gesundheitszustands verloren hat. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass auch die Voraussetzung der Aufgabe der existenzsichernden Erwerbstätigkeit in der Schweiz zufolge Krankheit erfüllt ist.
E. 6.8.4 Eine weitere Voraussetzung für den Nachversicherungsschutz bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführerin keine IV-Rente entrichtet wird. Obwohl nicht ausdrücklich statuiert, ist die Nachdeckung für Eingliederungsmassnahmen somit zeitlich beschränkt auf den - nach schweizerischem Recht zu beurteilenden - Fallabschluss, sei es durch Zusprechung einer Rente oder durch eine erfolgreiche Eingliederung (vgl. hierzu Silvia Bucher, a.a.O., S. 50 mit Hinweis auf BGE 132 V 244).
E. 6.8.5 Im Urteil C-3910/2015 vom 22. Mai 2017 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorinstanz berechtigt gewesen sei, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten zu entscheiden (E. 5.1). In Anwendung der sog. allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 22 % (E. 5.2). Mit Blick auf diesen Entscheid ist somit erstellt, dass auch die Voraussetzung des Nichtausrichtens einer IV-Rente erfüllt ist.
E. 6.8.6 Als weitere Voraussetzung für das Bestehen einer Nachversicherung nach Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 VO Nr. 883/2004 ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin (mittlerweile) eine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen. Die vorliegenden Akten geben jedoch diesbezüglich keinen Aufschluss. Denn die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang keine Abklärungen getroffen, da sie vom Fehlen der Versicherteneigenschaft ausging, ohne die Frage der Nachversicherung nach den Bestimmungen des FZA und dessen Ausführungsverordnungen zu prüfen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen hat bzw. ob sämtliche Voraussetzungen der Nachversicherung erfüllt sind, um den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bejahen, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offengelassen werden.
E. 7.1 Im Entscheid C-3910/2015 vom 22. Mai 2017 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass die Anordnung einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz in einer entsprechenden Klinik zur vollständigen Sachverhaltsabklärung notwendig und für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre (E. 4.1.4, E. 4.2.2 bis E. 4.2.4 sowie E. 5.1). Im Rahmen einer solchen Begutachtung wäre von den Expertinnen und Experten nebst den gesundheitlichen Leiden auch deren Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt worden. In diesem Zusammenhang hätten sich die Gutachterinnen und Gutachter auch dazu geäussert, ob bzw. welche berufliche Eingliederungsmassnahmen erforderlich gewesen wären. Unter diesen Umständen resp. bei der vorliegenden medizinischen Sachlage können die Fragen nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen somit nicht hinreichend und rechtsgenüglich beantwortet werden. Den Umstand, dass die Aktenlage vorliegend als ungenügend zu qualifizieren ist, hat die Beschwerdeführerin zu verantworten, da sie nicht bereit war, trotz Reisefähigkeit für eine medizinische Begutachtung in die Schweiz zu kommen. Mit Blick auf die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Abklärung des Sachverhalts liegt ein Fall von selbstverschuldeter Beweislosigkeit bei einer den Anspruch begründenden Tatsache vor resp. fällt die Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (zum Grundsatz der Beweislast vgl. BGE 138 V 218 E. 6).
E. 7.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG) unter anderem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn der Eingliederungswille bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist (vgl. E. 4.2 hiervor; Urteil des BGer 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Berufliche Massnahmen können unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteil 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen zu verneinen:
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin weigerte sich, im Rahmen des Rentenverfahrens an medizinischen Abklärungsmassnahmen mitzuwirken, da sie sich auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren noch als reiseunfähig betrachtet hatte (vgl. Urteil des BVGer C-3910/2015 vom 22. Mai 2017 E. 3). Aufgrund dieser unverrückbaren Überzeugung der Beschwerdeführerin, aus gesundheitlichen Gründen weder reise- noch arbeitsfähig zu sein, ist ein entsprechender subjektiver Eingliederungswille zu verneinen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich (Urteile des BGer 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2), ohne dass die Vorinstanz nochmals ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG hätte durchführen müssen (vgl. Urteile des BGer 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.1; 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 und 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3).
E. 8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Nachversicherungsdeckung insofern erfüllt sind, als die seit dem 19. April 2013 in Österreich wohnhafte Beschwerdeführerin ihre unselbstständige, existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Krankheit hatte aufgeben müssen und ihr keine schweizerische IV-Rente ausgerichtet wird. Die Fragen, ob die Beschwerdeführerin eine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen hat bzw. ob sämtliche Voraussetzungen der Nachversicherung erfüllt sind, um den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bejahen, müssen vorliegend unbeantwortet bleiben, da es der Beschwerdeführerin am subjektiven Eingliederungswillen fehlt. Demnach ergibt sich, dass die Beschwerde vom 17. Juni 2015 gegen die Verfügung vom 11. Mai 2015 im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.
E. 9 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 (B-act. 5 und 6) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
E. 9.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat zufolge Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung einen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Kostennote von Rechtsanwalt Jürg Maron vom 29. September 2016 von total Fr. 5'647.85 (B-act. 31) für das vorliegende Beschwerdeverfahren und das konnexe, unter der Nummer C-3910/2015 registrierte Verfahren betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente nicht zu beanstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Parteientschädigung somit auf den noch ausstehenden Betrag von Fr. 2'823.90 - die abgerundete Hälfte von Fr. 5'647.85 - festzusetzen.
E. 9.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Jürg Maron zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'823.90 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3952/2015 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Österreich, vertreten durch Jürg Maron, Maron Zirngast Rechtsanwälte, Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Berufliche Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 11. Mai 2015. Sachverhalt: A. Die 1954 geborene, in ihrer Heimat Österreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erbrachte im Rahmen ihrer letzten Arbeitsstelle in der Schweiz bis zu ihrer am 14. April 2011 erfolgten Kündigung hauswirtschaftliche Dienstleistungen in fremden Haushalten (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle des Kantons Luzern [im Folgenden: IV-Stelle LU] 17, 20 und 39). Am 10. Februar 2011 meldete sie sich bei der IV-Stelle LU zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 3). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen in medizinscher und beruflich-erwerblicher Hinsicht erliess die IV-Stelle LU am 21. November 2011 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde (act. 36 S. 1 bis 3). Nachdem die Versicherte hiergegen am 17. Dezember 2011 ihre Einwände vorgebracht hatte (act. 42), erliess die IV-Stelle LU am 7. Februar 2012 eine dem Vorbescheid vom 21. November 2011 im Ergebnis entsprechende Verfügung und präzisierte, dass weder ein Anspruch auf eine IV-Rente noch auf eine Umschulung noch auf Arbeitsvermittlung bestehe (act. 45). B. Hiergegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2012 und die nochmalige Prüfung des Leistungsbegehrens (act. 49). Mit Urteil vom 21. Juni 2013 wurde die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom 7. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (act. 65). Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesgericht mangels Vorliegens eines Beschwerdewillens seitens der Versicherten als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 66 und 68). C. In der Folge gelangte die IVSTA am 27. Februar 2014 an ihren internen medizinischen Dienst (act. 74). Nachdem sich Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 9. März 2014 zu den erforderlichen medizinischen Disziplinen geäussert hatte (act. 75), forderte die IVSTA die Versicherte im Zusammenhang mit der durchzuführenden Begutachtung mit Schreiben vom 25. März 2014 auf, beiliegende Vollmacht datiert und unterzeichnet zurückzusenden (act. 76). Nachdem sich die Versicherte am 10. April 2014 geäussert hatte (act. 77), wurde sie am 16. April 2014 erneut aufgefordert, hinsichtlich der beabsichtigten Begutachtung ihre Einwilligung zu erteilen (act. 92); eine weitere Aufforderung datiert vom 26. Mai 2014 (act. 93). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 16. Mai 2014 erklärt hatte, die Begutachtung in der Schweiz sei unzumutbar (act. 94), erliess die IVSTA mit Datum vom 18. Juni 2014 eine Mahnung (act. 95). Nach weiteren Eingaben der Versicherten vom 25. Juli und 14. August 2014 (act. 96 und 98) und einer Stellungnahme der IVSTA vom 22. August 2014 (act. 105) empfahl Dr. med. B._______ am 1. September 2014, an der Untersuchung in der Schweiz festzuhalten (act. 107). Daraufhin wurde die Versicherte unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) am 23. Oktober 2014 erneut gemahnt zu bestätigen, dass sie an der Untersuchung in der Schweiz teilnehmen werde (act. 108). In Kenntnis der entsprechenden, vom 20. November 2014 datierenden Antwort der Versicherten (act. 110) und weiterer medizinischer Akten (act. 111 bis 116) hielt Dr. med. B._______ am 18. Dezember 2014 an der Aufbietung der Versicherten zur Begutachtung in der Schweiz fest (act. 118). Nachdem Dr. med. B._______ am 19. Januar 2015 eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte (act. 120), erliess die IVSTA am 10. März 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten betreffend die beantragten beruflichen Massnahmen die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (act. 123). Nach Vorliegen der Einwendungen der Versicherten vom 14. April 2015 (act. 125) erliess die IVSTA am 11. Mai 2015 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 126). D. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2015. Weiter beantragte sie eine angemessene Entschädigung von der Vorinstanz für das ihr zugefügte Leid und das jahrelange Verweigern von Leistungen wie Eingliederungsmassnahmen etc. sowie die Befreiung von den Gerichtskosten (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist betreffend ihren Beschwerdewillen eine Stellungnahme einzureichen resp. klare Rechtsbegehren zu stellen und diese einlässlich zu begründen (B-act. 2 und 3). F. In ihrer Eingabe vom 23. Juli 2015 informierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr Wille auf Eingliederungsmassnahmen bereits seit dem 10. Februar 2011 bestehe. Weiter ersuchte sie um Erteilung des Rechts auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (B-act. 4). G. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gut und befreite die Beschwerdeführerin von der Bezahlung des Kostenvorschusses. Weiter wurde das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung dem Grundsatz nach ebenfalls gutgeheissen und die Beschwerdeführerin eingeladen, innert Frist ein Gesuch um Beiordnung des von ihr gewählten Anwalts einzureichen (B-act. 5 und 6). H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7). I. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. C._______ als unentgeltlichen Rechtsbeistand gut (B-act. 10 und 12). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens vom 21. September 2015 um die Beiordnung eines anderen Rechtsvertreters ersucht hatte (B-act. 13), wurde mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2015 das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. D._______ gutgeheissen (B-act. 14 und 15). Nachdem dieser Rechtsvertreter das Mandat nicht hatte übernehmen können (B-act. 16 bis 20) und am 29. April 2016 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen war (B-act. 21), ordnete die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2016 Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei (B-act. 22 und 23). J. In ihrer Replik vom 6. Juni 2016 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragen (B-act. 25). K. In ihrer Duplik vom 1. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 27). L. Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2016 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden war (B-act. 28), ging am 30. September 2016 die Kostennote des Rechtsvertreters vom 29. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 30 und 31). M. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Unterlagen ein (B-act. 32 im Beschwerdeverfahren C-3910/2015). N. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 (act. 126) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2015 (act. 126), mit welcher die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat. Mit Blick auf das replicando am 6. Juni 2016 (B-act. 25) präzisierte Rechtsbegehren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.4.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte Umtriebsentschädigung sowie eine angemessene Entschädigung für zugefügtes Leid und für den durch jahrelange Prozesse und Leistungsverweigerung entstandenen Schaden ist mit Blick auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und wohnt in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, FZA). Gemäss Art. 8 FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere die Gleichbehandlung (Bst. a), die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Bst. b), die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen (Bst. c), die Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben (Bst. d) und die Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen (Bst. e). Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (11. Mai 2015) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015, im Folgenden: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der VO Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. Mai 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfügung (11. Mai 2015) können ebenfalls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen (zur Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 130 V 445 [pro rata temporis]). 3. 3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2015 führte die Vorinstanz aus, mit Datum vom 19. April 2013 habe sich die Versicherte in der Schweiz abgemeldet und in Österreich Wohnsitz genommen. Mit dem Wegzug erlösche die Beitragspflicht zur obligatorischen AHV/IV. Nach April 2013 seien keine AHV/IV-Beiträge mehr abgerechnet worden. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei für Personen mit Wohnsitz in einem Land, welches der EU angehöre, nicht mehr möglich. Seit dem 19. April 2013 bestehe daher kein Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 126). In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2015 führte die Vorinstanz betreffend die beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zur Begründung zusammengefasst aus, ein solcher Anspruch sei ausschliesslich versicherten Personen vorbehalten. Hätten diese die Schweiz verlassen, so bestehe lediglich im Rahmen eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung die Möglichkeit der Weiterführung des Versicherungsschutzes, sofern es sich nicht um Personen mit Wohnsitz in einem EU-Land handle. Der Anspruch ende bei letzteren mit dem Wegzug aus der Schweiz. Die Versicherte habe sich in der Schweiz am 19. April 2013 abgemeldet. Ein Anspruch sei somit aufgrund der neu fehlenden Unterstellung erloschen (B-act. 7). 3.2 In ihrer Replik vom 6. Juni 2016 liess die Versicherte zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen ausführen, die Auswanderung sei unfreiwillig erfolgt. Sie habe den Plan gehabt, bis zum ordentlichen Pensionsalter in der Schweiz zu arbeiten, sei jedoch von den Migrationsbehörden im April 2013 gezwungen worden, die Schweiz zu verlassen, weil sie infolge der erlittenen Gesundheitsschädigung ihre Einkommensbasis verloren habe und weil das IV-Abklärungsverfahren nicht entschieden gewesen sei. Die Versicherte dürfe nicht diskriminiert werden. Die Unterstellungsvorschrift von Art. 9 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sei ein Fall von indirekter Diskriminierung. Da die Personen, die mit Ziel EU oder EFTA aus der Schweiz auswandern würden, der freiwilligen AHV/IV nicht beitreten könnten, handle es sich bei Art. 9 Abs. 1bis IVG mithin um nichts anderes als eine verbotene Wohnsitzklausel, weil ja eine im Gültigkeitsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen FZA vormals erwerbstätig gewesene Person in der Schweiz über den Wohnsitz obligatorisch in der ersten Säule versichert wäre. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Streit um Eingliederungsmassnahmen von einer Nachversicherungsklausel profitieren könnte. Ausdrücklich festzuhalten sei, dass die an sich auf den vorliegenden Fall anwendbare Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Österreich, die der Unterstellungsvorschrift von Art. 9 Abs. 1bis IVG nicht entgegenstehe, an der erfolgten und festzustellenden Diskriminierung nichts ändere. Dass die Beschwerdeführerin einen relevanten Gesundheitsschaden erlitten habe, sei bereits in den Akten der Vorinstanz erstellt. Es werde auf die noch immer aktuelle Aufstellung im Zeugnis von Dr. E._______ vom 27. Februar 2013 verwiesen (B-act. 25). 3.3 In ihrer Duplik vom 1. Juli 2016 führte die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst aus, das Bundesgericht habe in Erwägung 4 des Urteils 9C_1026/2010 vom 23. Dezember 2011 festgehalten, dass sich die Grundsatzfrage der Kompatibilität von (hier) Art. 9 Abs. 2 IVG mit dem Europäischen Koordinationsrecht in einem anderen Licht zeige, sofern sich nach Abklärung aller massgeblichen Sachverhaltselemente ergebe, dass die Leistungen begehrende Person in Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen keinem nationalen Sozialversicherungssystem angegliedert sei. Dies könne nur heissen, dass nur bei Bestehen einer Versicherungslücke von Inkompatibilität der Regelung gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG mit dem Europäischen Koordinationsrecht auszugehen sei, während bei einer Unterstellung unter eine ausländische Sozialversicherung oder unter die schweizerische Invalidenversicherung grundsätzlich von einer Kompatibilität auszugehen sei. Es soll nicht ohne Not in die vom nationalen (schweizerischen) Gesetzgeber getroffene innerstaatliche Zuständigkeitsregelung eingegriffen werden. Der Anhang II des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU koordiniere die nationalen Sozialversicherungssysteme, ohne sie zu harmonisieren. Gemäss dem europäischen Koordinationsrecht sei die Versicherte aufgrund ihres Wohnsitzes nun dem österreichischen Recht unterstellt, sodass die Zuständigkeit für Eingliederungsmassnahmen dort liege. Eine Verletzung des europäischen Rechts im Sinne einer indirekten Diskriminierung liege nicht vor (B-act. 27).
4. Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von rein innerstaatlichem Recht einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. 4.1 Ausländische Staatsangehörige haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, Anspruch auf Leistungen nach dem IVG, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Dieser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Bst. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht nach Massgabe der Art. 13 (Anspruch bei Geburtsgebrechen) und 21 (Anspruch auf Hilfsmittel) IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG besteht nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern. 4.4 Da Massnahmen gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 13 IVG und/oder Art. 21 IVG und gemäss Art. 8 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG irrelevant sind, hätte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nur insofern einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, als diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 Bst. a; vgl. E. 4.2 hiervor). 4.5 Die Eingliederungsmassnahmen werden nach Art. 9 Abs. 1 IVG in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. Gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Nach Art. 9 Abs. 2 IVG haben Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig versichert ist (Bst. a) oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist (Bst. b) nach Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG (Ziff. 1), nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG (Ziff. 2), oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Ziff. 3). 4.6 Gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Laut dieser Bestimmung hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem die versicherte Person vom Rentenvorbezug nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch macht oder in welchem sie das Rentenalter erreicht (Art. 10 Abs. 3 IVG). 4.7 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss Art. 1a und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind versichert die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), Schweizer Staatsangehörige, die im Ausland tätig sind (Bst. c) im Dienste der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 gelten (Ziff. 2), sowie im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Ziff. 3). 4.8 Die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen Versicherung sind in Art. 2 Abs. 1 AHVG aufgeführt. Demnach können Schweizer Staatsangehörige und solche der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 4.9 4.9.1 Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrem Wegzug nach Österreich am 19. April 2013 Wohnsitz in der Schweiz. Damit war sie bis zu diesem Zeitpunkt nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch versichert. Sie hat sich am 10. Februar 2011 erstmals für berufliche Eingliederungsmassnahmen angemeldet (act. 3). Ihr allfälliger Anspruch konnte somit frühestens ab diesem Zeitpunkt entstehen (Art. 9 Abs. 1bis IVG]). Der allfällige Anspruch auf berufliche Massnahmen hat sich somit vom 10. Februar 2011 bis zum 19. April 2013 insbesondere nach Art. 15 ff. IVG gerichtet und endete - nach rein innerstaatlichem Recht - spätestens zu diesem Zeitpunkt (Art. 10 IVG). 4.9.2 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3910/2015 vom 22. Mai 2017 wurde ein Invaliditätsgrad von 22% zugrunde gelegt (E. 5.2). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_468/2017 vom 4. Juli 2017 auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingetreten ist, ist dieses rechtskräftig geworden. Damit ist für die generelle Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen von einem Invaliditätsgrad von 22% auszugehen. 4.9.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2011 bis 19. April 2013 obligatorisch versichert war und bei einem Invaliditätsgrad von 22% grundsätzlich Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 15 ff. IVG gehabt hätte. 5. 5.1 Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. April 2013 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach Österreich verlegt hatte, war sie nach schweizerischen Recht (Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr obligatorisch in der Schweiz versichert. Die freiwillige Versicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG kam ebenfalls nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin nicht ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, sondern in Österreich lebt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 3 Bst. b IVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1bis IVG haben nur (obligatorisch oder freiwillig) versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Massnahmen beruflicher Art. Da die Versicherte weder in der Schweiz wohnt noch in diesem Land arbeitet, kann sie aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls keinen Anspruch ableiten. Schliesslich fällt die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres Alters nicht unter die Ausnahmeregelung von Art. 9 Abs. 2 IVG. 5.2 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen - falls ein solcher zu bejahen wäre - nach schweizerischen Recht am 19. April 2013 geendet hätte.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aus dem europäischen Koordinationsrecht herleiten lässt. 6.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO Nr. 1408/71), hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die besonderen Vorschriften für die Leistungsarten bei Invalidität fanden sich in Kapitel 2. 6.2 An den vorstehend wiedergegebenen Normen hat die am 1. April 2012 in Kraft getretene und am 1. Januar 2015 revidierte VO Nr. 883/2004, welche die VO Nr. 1408/71 ersetzt hat, nichts geändert: Gemäss Art. 4 VO Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat (Art. 7 VO Nr. 883/2004). Besondere Vorschriften betreffend Leistungen bei Invalidität sind in Kapitel 4 geregelt (Art. 44 bis 49 VO Nr. 883/2004). 6.3 Da die Beschwerdeführerin am 19. April 2013 die Schweiz verlassen und Wohnsitz in Österreich genommen hat, ist ihr Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO Nr. 883/2004 zu prüfen, wobei ab dem 1. Januar 2015 die revidierte Fassung zu berücksichtigen ist. 6.4 Berufliche Eingliederungsmassnahmen stellen Leistungen bei Invalidität - einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind - im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. b VO Nr. 1408/71 sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. c VO Nr. 883/2004 dar und unterstehen damit dem sachlichen Geltungsbereich der Koordinationsverordnungen (vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Arbeit im Ausland - Sozialversicherungsrechtliche Hürden, Zürich/Basel/Genf, 2009, S. 49). 6.5 Um den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV trotz Verlusts der Versicherteneigenschaft nach innerstaatlichem Recht zu erhalten, wurde nachträglich eine Nachversicherungsklausel statuiert. Anhang VI, Schweiz, Ziffer 9 VO Nr. 1408/71 (in Kraft bis am 31. März 2012) bestimmt, dass ein im Ausland wohnender Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert gilt für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Diese staatsvertragliche Vorschrift sieht eine verlängerte Versicherungsdeckung bzw. eine Versicherungsfiktion vor (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern, 2011, S. 39 Rz. 68 mit Hinweisen; Susanne Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 50 mit Hinweisen). Da die ordentlichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst werden, können die nur für ausländische Staatsangehörige vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 IVG in Bezug auf eine Eingliederungsmassnahme einer unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser VO fallenden Person - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht entgegengehalten werden (vgl. auch Silvia Bucher, a.a.O., S. 42 f. Rz. 76). 6.6 Gemäss Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 der VO Nr. 883/2004 (in Kraft seit 1. April 2012) gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Da keine Hinweise darauf bestehen, dass sich mit der Formulierung dieser Bestimmung gegenüber der Formulierung in Anhang VI, Schweiz, Ziffer 9 VO Nr. 1408/71 inhaltlich etwas ändern sollte, ist von einer inhaltlich deckungsgleichen Regelung auszugehen. 6.7 Diese (Nachversicherungs-)Norm wurde in Ziffer 1011.2 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2015) konkretisiert (vgl. hierzu auch IV-Rundschreiben Nr. 309). Gemäss dieser Bestimmung gelten schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer (ganzen oder teilweisen) Invalidenrente, bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Soweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anderes entnommen werden müsste, ist daran nicht festzuhalten (Urteil BVGer C-5883/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 9.3). 6.8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der im Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 VO Nr. 883/2004 staatsvertraglich normierten Nachversicherungsklausel erfüllt. 6.8.1 Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. März 2011 ab März 2009 beim F._______ in G._______ angestellt. Sie erbrachte im Rahmen dieser (letzten) Arbeitsstelle in der Schweiz bis zu ihrer am 14. April 2011 erfolgten Kündigung hauswirtschaftliche Dienstleistungen in fremden Haushalten (act. 17, 20 und 39). Es ist demnach erstellt, dass sie in der Schweiz als Arbeitnehmerin tätig gewesen war. 6.8.2 Am 10. Februar 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle LU zum Bezug von Leistungen der schweizerischen IV in Form von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an (act. 3). Nach Verlust der Arbeitsstelle resp. nach ihrer Anmeldung bei der IV-Stelle LU verlegte die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in ihre Heimat Österreich; die Abmeldung erfolgte gemäss der Einwohnerkontrolle G._______ per 19. April 2013 (act. 55 S. 2). Insofern ist auch die Voraussetzung erfüllt, als die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV unterlag. 6.8.3 Der Beschwerdeführerin wurde ärztlicherseits wegen Krankheit ab dem 10. Januar 2011 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 6 S. 1, 3 und 4, act. 10, act. 13 S. 3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsplatz insbesondere zufolge ihres Gesundheitszustands verloren hat. Es hat somit als erstellt zu gelten, dass auch die Voraussetzung der Aufgabe der existenzsichernden Erwerbstätigkeit in der Schweiz zufolge Krankheit erfüllt ist. 6.8.4 Eine weitere Voraussetzung für den Nachversicherungsschutz bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführerin keine IV-Rente entrichtet wird. Obwohl nicht ausdrücklich statuiert, ist die Nachdeckung für Eingliederungsmassnahmen somit zeitlich beschränkt auf den - nach schweizerischem Recht zu beurteilenden - Fallabschluss, sei es durch Zusprechung einer Rente oder durch eine erfolgreiche Eingliederung (vgl. hierzu Silvia Bucher, a.a.O., S. 50 mit Hinweis auf BGE 132 V 244). 6.8.5 Im Urteil C-3910/2015 vom 22. Mai 2017 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass die Vorinstanz berechtigt gewesen sei, in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten zu entscheiden (E. 5.1). In Anwendung der sog. allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 22 % (E. 5.2). Mit Blick auf diesen Entscheid ist somit erstellt, dass auch die Voraussetzung des Nichtausrichtens einer IV-Rente erfüllt ist. 6.8.6 Als weitere Voraussetzung für das Bestehen einer Nachversicherung nach Anhang XI, Schweiz, Ziffer 8 VO Nr. 883/2004 ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin (mittlerweile) eine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen. Die vorliegenden Akten geben jedoch diesbezüglich keinen Aufschluss. Denn die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang keine Abklärungen getroffen, da sie vom Fehlen der Versicherteneigenschaft ausging, ohne die Frage der Nachversicherung nach den Bestimmungen des FZA und dessen Ausführungsverordnungen zu prüfen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen hat bzw. ob sämtliche Voraussetzungen der Nachversicherung erfüllt sind, um den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bejahen, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offengelassen werden. 7. 7.1 Im Entscheid C-3910/2015 vom 22. Mai 2017 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass die Anordnung einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz in einer entsprechenden Klinik zur vollständigen Sachverhaltsabklärung notwendig und für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre (E. 4.1.4, E. 4.2.2 bis E. 4.2.4 sowie E. 5.1). Im Rahmen einer solchen Begutachtung wäre von den Expertinnen und Experten nebst den gesundheitlichen Leiden auch deren Auswirkungen auf die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt worden. In diesem Zusammenhang hätten sich die Gutachterinnen und Gutachter auch dazu geäussert, ob bzw. welche berufliche Eingliederungsmassnahmen erforderlich gewesen wären. Unter diesen Umständen resp. bei der vorliegenden medizinischen Sachlage können die Fragen nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen somit nicht hinreichend und rechtsgenüglich beantwortet werden. Den Umstand, dass die Aktenlage vorliegend als ungenügend zu qualifizieren ist, hat die Beschwerdeführerin zu verantworten, da sie nicht bereit war, trotz Reisefähigkeit für eine medizinische Begutachtung in die Schweiz zu kommen. Mit Blick auf die fehlende Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Abklärung des Sachverhalts liegt ein Fall von selbstverschuldeter Beweislosigkeit bei einer den Anspruch begründenden Tatsache vor resp. fällt die Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (zum Grundsatz der Beweislast vgl. BGE 138 V 218 E. 6). 7.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG) unter anderem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn der Eingliederungswille bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist (vgl. E. 4.2 hiervor; Urteil des BGer 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Berufliche Massnahmen können unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteil 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen zu verneinen: 7.3 Die Beschwerdeführerin weigerte sich, im Rahmen des Rentenverfahrens an medizinischen Abklärungsmassnahmen mitzuwirken, da sie sich auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren noch als reiseunfähig betrachtet hatte (vgl. Urteil des BVGer C-3910/2015 vom 22. Mai 2017 E. 3). Aufgrund dieser unverrückbaren Überzeugung der Beschwerdeführerin, aus gesundheitlichen Gründen weder reise- noch arbeitsfähig zu sein, ist ein entsprechender subjektiver Eingliederungswille zu verneinen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entfällt folglich (Urteile des BGer 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3; 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2), ohne dass die Vorinstanz nochmals ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG hätte durchführen müssen (vgl. Urteile des BGer 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.1; 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1 und 8C_726/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3).
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Nachversicherungsdeckung insofern erfüllt sind, als die seit dem 19. April 2013 in Österreich wohnhafte Beschwerdeführerin ihre unselbstständige, existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Krankheit hatte aufgeben müssen und ihr keine schweizerische IV-Rente ausgerichtet wird. Die Fragen, ob die Beschwerdeführerin eine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen hat bzw. ob sämtliche Voraussetzungen der Nachversicherung erfüllt sind, um den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bejahen, müssen vorliegend unbeantwortet bleiben, da es der Beschwerdeführerin am subjektiven Eingliederungswillen fehlt. Demnach ergibt sich, dass die Beschwerde vom 17. Juni 2015 gegen die Verfügung vom 11. Mai 2015 im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.
9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 (B-act. 5 und 6) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). 9.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat zufolge Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung einen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Kostennote von Rechtsanwalt Jürg Maron vom 29. September 2016 von total Fr. 5'647.85 (B-act. 31) für das vorliegende Beschwerdeverfahren und das konnexe, unter der Nummer C-3910/2015 registrierte Verfahren betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente nicht zu beanstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Parteientschädigung somit auf den noch ausstehenden Betrag von Fr. 2'823.90 - die abgerundete Hälfte von Fr. 5'647.85 - festzusetzen. 9.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Jürg Maron zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'823.90 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: