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C-3634/2007

C-3634/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-02 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer), geboren 1953, ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. In den Jahren 1974 sowie 1977 bis 1984 arbeitete er in der Schweiz und zahlte Beiträge in die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/7-8, SAK/25-27, SAK/37, SAK/47). B. B.a Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 (SAK/6) ersuchte der Beschwerdeführer die SAK um einen Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug), worauf die SAK ihm am 15. März 2006 einen solchen sowie diverse allgemeine Informationen zukommen liess (SAK/7-16). B.b Am 11. April 2006 (SAK/18) beantragte der Beschwerdeführer eine - auf Grund des Vorbezugs gekürzte - einmalige Zahlung der SAK. B.c Am 27. April 2006 erklärte die SAK dem Beschwerdeführer, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien keine Rückvergütung der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge vorsehe. Eine solche sei daher nicht möglich (vgl. SAK/19). Eine Altersrente für einen Mann sei - bei einem Vorbezug - frühestens im Alter von 63 Jahren möglich. Sobald der Beschwerdeführer das schweizerische Rentenalter erreicht habe, könne er beim serbischen Sozialversicherungsträger einen Rentenantrag stellen. B.d Mit Schreiben vom 27. April 2006 (per Fax versandt am 15. Mai 2006, SAK/20) beantragte der Beschwerdeführer erneut eine einmalige Auszahlung und ersuchte um rasche Bearbeitung seines Antrages. B.e Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 (SAK/21) stellte die SAK dem Beschwerdeführer ihr Schreiben vom 27. April 2006 nochmals in Kopie zu. B.f Am 19. Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag "für einen provisorischen Rentenvorbezug im Sinne einer einmaligen Abfind[ig]ung" und berief sich dafür auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) (vgl. SAK/22). Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben liess die SAK dem Beschwerdeführer am gleichen Tag ein Antragsformular für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung zukommen (SAK/23). B.g Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. August 2006 für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung hin, teilte die SAK diesem mit, dass er gemäss provisorischer Rentenberechnung im Mai 2018 einen Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 320.- haben werde (SAK/41). Die SAK wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei nur um eine Auskunft rein informativen Charakters im Sinne von Art. 27 ATSG handelte und zukünftige gesetzliche Änderungen vorbehalten blieben. B.h Am 5. Oktober 2006 machte der Beschwerdeführer die SAK darauf aufmerksam, dass er ausdrücklich um eine Berechnung bei einem Vorbezug mit entsprechender Kürzung ersucht habe (SAK/42), worauf die SAK ihm mitteilte, wie hoch die prozentualen Kürzungen der Altersrente bei einem Vorbezug von ein oder zwei Jahren ausfallen würden (SAK/43). B.i Am 15. Januar 2007 teilte der Beschwerdeführer der SAK unter Bezugnahme auf ein mit dieser geführtes Telefonat seine Bankverbindung mit (SAK/44). B.j Am 19. April 2007 schrieb der Beschwerdeführer der SAK sinngemäss, dass er bereits vor zwei Monaten einen Brief betreffend seinen Antrag geschickt habe, darauf aber keine Antwort erhalten habe, und um einen raschen Entscheid betreffend seinen Antrag ersuche, zumal er krank sei (SAK/45). B.k Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 (SAK/46) wies die SAK den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie ihm bereits mehrfach betreffend seine Altersrente geschrieben und ihm eine provisorische Rentenberechnung geschickt habe. Sie erklärte weiter, dass eine Rückerstattung der geleisteten Beiträge nicht möglich sei und die Altersrente frühestens mit Erreichen des 63. Altersjahres ausgerichtet werden könne. Da die Altersrente der finanziellen und gesundheitlichen Situation des Versicherten keine Rechnung trage, werde der Beschwerdeführer warten müssen, bis er das Rentenalter erreicht habe. C. C.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 (adressiert an die "Eidg. AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland"; Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 29. Mai 2007) erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er bei der SAK ordnungsgemäss eine - allenfalls gekürzte - Abfindung beantragt habe, dass diese ihm mitgeteilt habe, dass er bis zum 65. Lebensjahr warten müsse, dass er damit nicht einverstanden sei, dass er die Auszahlung einer entsprechenden Abfindung und nicht die Ausrichtung einer Rente verlangt habe und dass er deshalb um Überprüfung der Angelegenheit bitte. C.b Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2007 (act. 3) dazu aufgefordert hatte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, gab der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Datum Poststempel: 15. Juni 2007) (SAK/48-50) der SAK ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt. C.c Am 11. Juli 2007 nahm die SAK Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer als serbischem Staatsbürger mit Jahrgang 1953 beantragte Abfindung für eine Altersrente nicht vor Eintritt des ordentlichen Rentenalters verlangt werden könne. Auch eine Rückvergütung der an die AHV entrichteten Beträge sei ausgeschlossen, da zwischen Serbien und der Schweiz eine zwischenstaatliche Sozialversicherungsvereinbarung bestehe. Da der Beschwerdeführer von der SAK stets gehörig und unverzüglich über seine Rechte informiert worden sei und nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung habe, sei eine allfällige Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. C.d Am 23. Juli 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. C.e Mit undatierter Replik (Poststempel: 30. Juli 2007) erklärte der Beschwerdeführer, dass er an seinem Antrag auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung (und nicht einer AHV-Rente) festhalte. C.f Am 8. August 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C.g Am 17. Dezember 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. C.h Am 12. November 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine weitere Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. dazu auch unten E. 1.4).

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.4 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Da der Beschwerdeführer von der von ihm verlangten Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat, ist er zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG, je in Verbindung mit Art. 5 VwVG).

E. 1.5 Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer sinngemäss Rechtsverweigerung geltend macht, war er für seine Beschwerde an keine Frist gebunden. Zudem ist er innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Schreibens vom 3. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und hat somit auch die allgemeine Beschwerdefrist eingehalten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).

E. 1.7 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Zunächst ist das für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentliche Recht zu erörtern. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich weder im Abkommen selbst, noch in anderen, für die hier betroffenen Staaten verbindlichen, zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Da der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehörige in Serbien lebt und die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat, bestimmen sich das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweizerischen Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) und dem ATSG (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG), soweit das Abkommen und weitere, für die hier betroffenen Staaten verbindliche, zwischenstaatliche Verträge keine Abweichungen davon vorsehen.

E. 3.1 Mit seinem Schreiben vom 22. Mai 2007 rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung durch die SAK.

E. 3.2 Die Versicherungsträger sind dazu verpflichtet, über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und z.B. die Begründung von Rechten zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Wenn der zuständige Versicherungsträger pflichtwidrig keine Verfügung erlässt, liegt eine Rechtsverweigerung vor (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [hiernach: ATSG-Kommentar], Art. 56 Rz. 21). Wird gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG mittels Beschwerde eine Rechtsverweigerung geltend gemacht, beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage der Rechtsverweigerung. Die materiellen Rechte oder Pflichten bilden nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers darin besteht, einen auf dem Rechtsmittelweg - unter Beachtung eines allfälligen Einspracheverfahrens - an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Ausserdem ist es nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (einschlägig diesbezüglich RKUV 2000 KV Nr. 131 = SVR 2001 KV Nr. 38 E. 2.c und 2.c, worauf sich auch SVR 2005 IV Nr. 26 E. 4.2 und ATSG-Kommentar Art. 56 Rz. 14 berufen; vgl. ausserdem Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2007 vom 18. Januar 2008). Nur in seltenen Ausnahmefällen ist es gerechtfertigt, aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und einen materiellen Entscheid zu fällen (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.3). Für die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist die Praxis für die Heilung von schweren Verfahrensmängeln (insbesondere betreffend die Verweigerung des rechtlichen Gehörs) anzuwenden. Gemäss dieser Praxis kann eine Heilung insbesondere dadurch erfolgen, dass der schwere Verfahrensfehler vor einer Instanz behoben werden kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsgericht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 986 mit weiteren Hinweisen; vgl. betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs: BGE 115 V 297 E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit weiteren Hinweisen), wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs: BGE 116 V 182 E. 3d und ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 14. Juli 2006, I 193/04).

E. 3.3 Aus der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer der SAK zugestellten Korrespondenz wird ersichtlich, dass er teilweise sinngemäss, teilweise ausdrücklich die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente verlangte bzw. an diesem Begehren festhielt bzw. darauf zurück kam, zuletzt mit Schreiben vom 19. April 2007 (SAK/45), worin er darum ersuchte, (endlich) über den hängigen Antrag zu befinden.

E. 3.4 Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 49 ATSG eine Verfügung erlassen und über das Begehren um einmalige Abfindung des Rentenanspruchs befinden müssen. Vorliegend hat die Vorinstanz zwar mit Schreiben vom 3. Mai 2007 auf die letzte Eingabe des Beschwerdeführers reagiert. Sie hat sich darin allerdings zur vom Beschwerdeführer beantragten Abfindung nicht geäussert. Ausserdem ist angesichts des Wortlauts des besagten Schreibens - zusammen mit der Vorinstanz (vgl. deren Vernehmlassung) und dem Beschwerdeführer - davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Schreiben um ein weiteres Informationsschreiben und nicht um einen materiellen Entscheid (Verfügung) betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag handelt. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist daher begründet und die Sache ist grundsätzlich an die Vorinstanz zum erstmaligen Erlass einer Verfügung zurückzuweisen.

E. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob trotz der festgestellten Rechtsverweigerung über die Sache ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren materiell zu befinden ist.

E. 3.5.1 Auf Grund des Schreibens vom 3. Mai 2007 - jedenfalls im Zusammenhang mit der vorhergehenden Korrespondenz - konnte der Beschwerdeführer die (sinngemässe) Verweigerung jeglichen Leistungsanspruchs (Rückerstattung der AHV-Beiträge, Rentenvorbezug und Abfindung) erkennen. Er machte mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007 nicht nur sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend, sondern hielt auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss an seinem Begehren um rasche Zusprechung einer Abfindung fest. Die Vorinstanz kam im Rahmen der gesamten Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ihrer aus Art. 27 ATSG fliessenden Aufklärungspflicht rechtsgenüglich nach (was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird). Dieser konnte sich gegenüber der Vorinstanz erklären und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sein Begehren weiter substanziieren. Es bedarf somit keiner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ausreichend gewährt werden könnte. Weiter verfügt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in dieser Sache über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis, welche es bei der materiellen Prüfung des Begehrens des Beschwerdeführers ausschöpft. Die Sach- und Rechtslage erweist sich als klar und bedarf - insbesondere in Bezug auf den Sachverhalt - keiner weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz (vgl. unten E. 4). Eine auf der festgestellten Rechtsverweigerung basierende Rückweisung an die Vorinstanz würde somit einen formalistischen Leerlauf darstellen, welcher zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem ausdrücklich geäusserten Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Denn weitere Abklärungen der Vorinstanz können keine neuen Erkenntnisse betreffend den relevanten Sachverhalt ergeben. Die Vorinstanz könnte nicht anders handeln, als die in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2006 enthaltene zutreffende Schlussfolgerung in Form einer Verfügung dem Beschwerdeführer zu eröffnen und diese in einem allfälligen Einspracheverfahren zu bestätigen. Würde der Beschwerdeführer in dieser Sache erneut das Bundesverwaltungsgericht anrufen, müsste dieses die Beschwerde in materieller Hinsicht abweisen (vgl. hierzu unten E. 4).

E. 3.6 Daher ist vorliegend trotz festgestellter Rechtsverweigerung ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007 die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente.

E. 4.1 Das schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente. Das Sozialversicherungsabkommen mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien setzt für die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente voraus, dass der Staatsangehörige Serbiens Anspruch auf eine ordentliche AHV-Teilrente hat (Art. 7 Bst. a des Abkommens). Dannzumal kann ihm, wenn die Teilrente höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt werden, oder er kann, wenn die Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, wählen zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung. Einen solchen Anspruch auf eine Altersrente kann die versicherte Person allerdings nur haben, wenn sie das entsprechende Rentenalter erreicht hat. Da der Beschwerdeführer, geboren am 3. April 1953, die Mindestaltersgrenze für einen Rentenvorbezug nicht erreicht hat, hat er zum jetzigen Zeitpunkt nur schon auf Grund seines Alters (das keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen bedarf) keinen Anspruch auf eine Teilrente und damit auch keinen Anspruch auf eine allfällige Abfindung im Sinne des Abkommens. Aus anderen, für die Schweiz und Serbien verbindlichen zwischenstaatlichen Verträgen kann kein weitergehender Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung abgeleitet werden. Dabei kann angesichts des Alters des Beschwerdeführers offen bleiben, ob ein allfälliger Abfindungsanspruch nur bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (so die SAK in ihrer Vernehmlassung) oder schon zum Zeitpunkt eines möglichen Rentenvorbezugs entstehen kann (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG, Art. 40 AHVG).

E. 4.2 Soweit der Abfindungsantrag des Beschwerdeführers als sinngemässer Antrag um Rückvergütung bezahlter AHV-Beiträge zu verstehen ist, ist folgendes festzuhalten: Eine Rückvergütung bezahlter AHV-Beiträge kommt gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur für Ausländer bzw. deren Hinterlassene ohne Schweizer Bürgerrecht in Frage, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Da vorliegend eine anwendbare zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers besteht, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rückvergütung der Beiträge. Weder das Abkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat des Beschwerdeführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen sehen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor.

E. 4.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht die Ausrichtung einer Rente beantragt und hat vor Erreichen des für den Vorbezug massgebenden Rentenalters jedenfalls keinen Anspruch auf eine Altersrente.

E. 4.4 Die SAK hat in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2007 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der AHV-Beiträge und auf Vorbezug einer Altersrente zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht verneint. Auch die sinngemäss aus der gesamten Korrespondenz und ausdrücklich aus der Vernehmlassung der SAK ersichtliche Verneinung eines Abfindungsanspruchs erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6 Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3634/2007 {T 0/2} Urteil vom 2. Dezember 2009 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, wohnhaft in Serbien, Zustelldomizil: B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung; Schreiben der SAK vom 3. Mai 2007. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer), geboren 1953, ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. In den Jahren 1974 sowie 1977 bis 1984 arbeitete er in der Schweiz und zahlte Beiträge in die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/7-8, SAK/25-27, SAK/37, SAK/47). B. B.a Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 (SAK/6) ersuchte der Beschwerdeführer die SAK um einen Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug), worauf die SAK ihm am 15. März 2006 einen solchen sowie diverse allgemeine Informationen zukommen liess (SAK/7-16). B.b Am 11. April 2006 (SAK/18) beantragte der Beschwerdeführer eine - auf Grund des Vorbezugs gekürzte - einmalige Zahlung der SAK. B.c Am 27. April 2006 erklärte die SAK dem Beschwerdeführer, dass das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien keine Rückvergütung der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge vorsehe. Eine solche sei daher nicht möglich (vgl. SAK/19). Eine Altersrente für einen Mann sei - bei einem Vorbezug - frühestens im Alter von 63 Jahren möglich. Sobald der Beschwerdeführer das schweizerische Rentenalter erreicht habe, könne er beim serbischen Sozialversicherungsträger einen Rentenantrag stellen. B.d Mit Schreiben vom 27. April 2006 (per Fax versandt am 15. Mai 2006, SAK/20) beantragte der Beschwerdeführer erneut eine einmalige Auszahlung und ersuchte um rasche Bearbeitung seines Antrages. B.e Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 (SAK/21) stellte die SAK dem Beschwerdeführer ihr Schreiben vom 27. April 2006 nochmals in Kopie zu. B.f Am 19. Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag "für einen provisorischen Rentenvorbezug im Sinne einer einmaligen Abfind[ig]ung" und berief sich dafür auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) (vgl. SAK/22). Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben liess die SAK dem Beschwerdeführer am gleichen Tag ein Antragsformular für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung zukommen (SAK/23). B.g Auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 9. August 2006 für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung hin, teilte die SAK diesem mit, dass er gemäss provisorischer Rentenberechnung im Mai 2018 einen Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 320.- haben werde (SAK/41). Die SAK wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei nur um eine Auskunft rein informativen Charakters im Sinne von Art. 27 ATSG handelte und zukünftige gesetzliche Änderungen vorbehalten blieben. B.h Am 5. Oktober 2006 machte der Beschwerdeführer die SAK darauf aufmerksam, dass er ausdrücklich um eine Berechnung bei einem Vorbezug mit entsprechender Kürzung ersucht habe (SAK/42), worauf die SAK ihm mitteilte, wie hoch die prozentualen Kürzungen der Altersrente bei einem Vorbezug von ein oder zwei Jahren ausfallen würden (SAK/43). B.i Am 15. Januar 2007 teilte der Beschwerdeführer der SAK unter Bezugnahme auf ein mit dieser geführtes Telefonat seine Bankverbindung mit (SAK/44). B.j Am 19. April 2007 schrieb der Beschwerdeführer der SAK sinngemäss, dass er bereits vor zwei Monaten einen Brief betreffend seinen Antrag geschickt habe, darauf aber keine Antwort erhalten habe, und um einen raschen Entscheid betreffend seinen Antrag ersuche, zumal er krank sei (SAK/45). B.k Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 (SAK/46) wies die SAK den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie ihm bereits mehrfach betreffend seine Altersrente geschrieben und ihm eine provisorische Rentenberechnung geschickt habe. Sie erklärte weiter, dass eine Rückerstattung der geleisteten Beiträge nicht möglich sei und die Altersrente frühestens mit Erreichen des 63. Altersjahres ausgerichtet werden könne. Da die Altersrente der finanziellen und gesundheitlichen Situation des Versicherten keine Rechnung trage, werde der Beschwerdeführer warten müssen, bis er das Rentenalter erreicht habe. C. C.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 (adressiert an die "Eidg. AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland"; Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 29. Mai 2007) erklärte der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er bei der SAK ordnungsgemäss eine - allenfalls gekürzte - Abfindung beantragt habe, dass diese ihm mitgeteilt habe, dass er bis zum 65. Lebensjahr warten müsse, dass er damit nicht einverstanden sei, dass er die Auszahlung einer entsprechenden Abfindung und nicht die Ausrichtung einer Rente verlangt habe und dass er deshalb um Überprüfung der Angelegenheit bitte. C.b Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2007 (act. 3) dazu aufgefordert hatte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, gab der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Datum Poststempel: 15. Juni 2007) (SAK/48-50) der SAK ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt. C.c Am 11. Juli 2007 nahm die SAK Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer als serbischem Staatsbürger mit Jahrgang 1953 beantragte Abfindung für eine Altersrente nicht vor Eintritt des ordentlichen Rentenalters verlangt werden könne. Auch eine Rückvergütung der an die AHV entrichteten Beträge sei ausgeschlossen, da zwischen Serbien und der Schweiz eine zwischenstaatliche Sozialversicherungsvereinbarung bestehe. Da der Beschwerdeführer von der SAK stets gehörig und unverzüglich über seine Rechte informiert worden sei und nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung habe, sei eine allfällige Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. C.d Am 23. Juli 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. C.e Mit undatierter Replik (Poststempel: 30. Juli 2007) erklärte der Beschwerdeführer, dass er an seinem Antrag auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung (und nicht einer AHV-Rente) festhalte. C.f Am 8. August 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C.g Am 17. Dezember 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. C.h Am 12. November 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine weitere Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde in der Folge nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. dazu auch unten E. 1.4). 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Da der Beschwerdeführer von der von ihm verlangten Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat, ist er zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG, je in Verbindung mit Art. 5 VwVG). 1.5 Wegen Rechtsverweigerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer sinngemäss Rechtsverweigerung geltend macht, war er für seine Beschwerde an keine Frist gebunden. Zudem ist er innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Schreibens vom 3. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt und hat somit auch die allgemeine Beschwerdefrist eingehalten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VwVG). 1.6 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG). 1.7 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Zunächst ist das für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentliche Recht zu erörtern. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen hinsichtlich der anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich weder im Abkommen selbst, noch in anderen, für die hier betroffenen Staaten verbindlichen, zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Da der Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehörige in Serbien lebt und die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat, bestimmen sich das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweizerischen Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) und dem ATSG (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG), soweit das Abkommen und weitere, für die hier betroffenen Staaten verbindliche, zwischenstaatliche Verträge keine Abweichungen davon vorsehen. 3. 3.1 Mit seinem Schreiben vom 22. Mai 2007 rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung durch die SAK. 3.2 Die Versicherungsträger sind dazu verpflichtet, über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und z.B. die Begründung von Rechten zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Wenn der zuständige Versicherungsträger pflichtwidrig keine Verfügung erlässt, liegt eine Rechtsverweigerung vor (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009 [hiernach: ATSG-Kommentar], Art. 56 Rz. 21). Wird gestützt auf Art. 56 Abs. 2 ATSG mittels Beschwerde eine Rechtsverweigerung geltend gemacht, beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage der Rechtsverweigerung. Die materiellen Rechte oder Pflichten bilden nicht Streitgegenstand entsprechender Beschwerden. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers darin besteht, einen auf dem Rechtsmittelweg - unter Beachtung eines allfälligen Einspracheverfahrens - an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Ausserdem ist es nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (einschlägig diesbezüglich RKUV 2000 KV Nr. 131 = SVR 2001 KV Nr. 38 E. 2.c und 2.c, worauf sich auch SVR 2005 IV Nr. 26 E. 4.2 und ATSG-Kommentar Art. 56 Rz. 14 berufen; vgl. ausserdem Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2007 vom 18. Januar 2008). Nur in seltenen Ausnahmefällen ist es gerechtfertigt, aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und einen materiellen Entscheid zu fällen (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.3). Für die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist die Praxis für die Heilung von schweren Verfahrensmängeln (insbesondere betreffend die Verweigerung des rechtlichen Gehörs) anzuwenden. Gemäss dieser Praxis kann eine Heilung insbesondere dadurch erfolgen, dass der schwere Verfahrensfehler vor einer Instanz behoben werden kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsgericht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 986 mit weiteren Hinweisen; vgl. betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs: BGE 115 V 297 E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit weiteren Hinweisen), wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. betreffend Verweigerung des rechtlichen Gehörs: BGE 116 V 182 E. 3d und ausführlich Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 14. Juli 2006, I 193/04). 3.3 Aus der Gesamtheit der vom Beschwerdeführer der SAK zugestellten Korrespondenz wird ersichtlich, dass er teilweise sinngemäss, teilweise ausdrücklich die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente verlangte bzw. an diesem Begehren festhielt bzw. darauf zurück kam, zuletzt mit Schreiben vom 19. April 2007 (SAK/45), worin er darum ersuchte, (endlich) über den hängigen Antrag zu befinden. 3.4 Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 49 ATSG eine Verfügung erlassen und über das Begehren um einmalige Abfindung des Rentenanspruchs befinden müssen. Vorliegend hat die Vorinstanz zwar mit Schreiben vom 3. Mai 2007 auf die letzte Eingabe des Beschwerdeführers reagiert. Sie hat sich darin allerdings zur vom Beschwerdeführer beantragten Abfindung nicht geäussert. Ausserdem ist angesichts des Wortlauts des besagten Schreibens - zusammen mit der Vorinstanz (vgl. deren Vernehmlassung) und dem Beschwerdeführer - davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Schreiben um ein weiteres Informationsschreiben und nicht um einen materiellen Entscheid (Verfügung) betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag handelt. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist daher begründet und die Sache ist grundsätzlich an die Vorinstanz zum erstmaligen Erlass einer Verfügung zurückzuweisen. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob trotz der festgestellten Rechtsverweigerung über die Sache ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren materiell zu befinden ist. 3.5.1 Auf Grund des Schreibens vom 3. Mai 2007 - jedenfalls im Zusammenhang mit der vorhergehenden Korrespondenz - konnte der Beschwerdeführer die (sinngemässe) Verweigerung jeglichen Leistungsanspruchs (Rückerstattung der AHV-Beiträge, Rentenvorbezug und Abfindung) erkennen. Er machte mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007 nicht nur sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend, sondern hielt auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss an seinem Begehren um rasche Zusprechung einer Abfindung fest. Die Vorinstanz kam im Rahmen der gesamten Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ihrer aus Art. 27 ATSG fliessenden Aufklärungspflicht rechtsgenüglich nach (was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird). Dieser konnte sich gegenüber der Vorinstanz erklären und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sein Begehren weiter substanziieren. Es bedarf somit keiner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ausreichend gewährt werden könnte. Weiter verfügt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in dieser Sache über eine uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis, welche es bei der materiellen Prüfung des Begehrens des Beschwerdeführers ausschöpft. Die Sach- und Rechtslage erweist sich als klar und bedarf - insbesondere in Bezug auf den Sachverhalt - keiner weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz (vgl. unten E. 4). Eine auf der festgestellten Rechtsverweigerung basierende Rückweisung an die Vorinstanz würde somit einen formalistischen Leerlauf darstellen, welcher zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem ausdrücklich geäusserten Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Denn weitere Abklärungen der Vorinstanz können keine neuen Erkenntnisse betreffend den relevanten Sachverhalt ergeben. Die Vorinstanz könnte nicht anders handeln, als die in ihrem Schreiben vom 5. Oktober 2006 enthaltene zutreffende Schlussfolgerung in Form einer Verfügung dem Beschwerdeführer zu eröffnen und diese in einem allfälligen Einspracheverfahren zu bestätigen. Würde der Beschwerdeführer in dieser Sache erneut das Bundesverwaltungsgericht anrufen, müsste dieses die Beschwerde in materieller Hinsicht abweisen (vgl. hierzu unten E. 4). 3.6 Daher ist vorliegend trotz festgestellter Rechtsverweigerung ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Eingabe vom 22. Mai 2007 die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente. 4.1 Das schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente. Das Sozialversicherungsabkommen mit der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien setzt für die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle einer Altersrente voraus, dass der Staatsangehörige Serbiens Anspruch auf eine ordentliche AHV-Teilrente hat (Art. 7 Bst. a des Abkommens). Dannzumal kann ihm, wenn die Teilrente höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt werden, oder er kann, wenn die Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, wählen zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung. Einen solchen Anspruch auf eine Altersrente kann die versicherte Person allerdings nur haben, wenn sie das entsprechende Rentenalter erreicht hat. Da der Beschwerdeführer, geboren am 3. April 1953, die Mindestaltersgrenze für einen Rentenvorbezug nicht erreicht hat, hat er zum jetzigen Zeitpunkt nur schon auf Grund seines Alters (das keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen bedarf) keinen Anspruch auf eine Teilrente und damit auch keinen Anspruch auf eine allfällige Abfindung im Sinne des Abkommens. Aus anderen, für die Schweiz und Serbien verbindlichen zwischenstaatlichen Verträgen kann kein weitergehender Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung abgeleitet werden. Dabei kann angesichts des Alters des Beschwerdeführers offen bleiben, ob ein allfälliger Abfindungsanspruch nur bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (so die SAK in ihrer Vernehmlassung) oder schon zum Zeitpunkt eines möglichen Rentenvorbezugs entstehen kann (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG, Art. 40 AHVG). 4.2 Soweit der Abfindungsantrag des Beschwerdeführers als sinngemässer Antrag um Rückvergütung bezahlter AHV-Beiträge zu verstehen ist, ist folgendes festzuhalten: Eine Rückvergütung bezahlter AHV-Beiträge kommt gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG nur für Ausländer bzw. deren Hinterlassene ohne Schweizer Bürgerrecht in Frage, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Da vorliegend eine anwendbare zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers besteht, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rückvergütung der Beiträge. Weder das Abkommen selbst, noch andere, für die Schweiz und den Heimatstaat des Beschwerdeführers verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen sehen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor. 4.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht die Ausrichtung einer Rente beantragt und hat vor Erreichen des für den Vorbezug massgebenden Rentenalters jedenfalls keinen Anspruch auf eine Altersrente. 4.4 Die SAK hat in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2007 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der AHV-Beiträge und auf Vorbezug einer Altersrente zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht verneint. Auch die sinngemäss aus der gesamten Korrespondenz und ausdrücklich aus der Vernehmlassung der SAK ersichtliche Verneinung eines Abfindungsanspruchs erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6. Der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: