Rente
Sachverhalt
A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren, ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. Sie heiratete im Januar 1974 B._______. Dieser verstarb im November 2008. Sie hat von Januar 1974 bis Januar 1975 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Ihre beiden Kinder wurden im Juni 1975 und September 1978 geboren (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] /2, /5, /6, /8, /10). A.b Am 7. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Fond der Alters- und Invalidenversicherung der Republik Serbien zuhanden der SAK die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung für eine schweizerische Altersrente unter Vorbezug um zwei Jahre bzw. ab Erreichen des 63. Altersjahres (SAK/6 S. 1-4). Am 29. Oktober 2015 leitete der Fond die Anmeldung an die SAK weiter (SAK/6 S. 5). Am 2. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die SAK - unter Beilage der eingeforderten Unterlagen - um Erlass einer baldigen Verfügung über die einmalige "Auszahlung" (sinngemäss: Abfindung; vgl. SAK/7, /9). A.c Mit Verfügung vom 16. März 2016 sprach die SAK (im Folgenden: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin per 1. April 2016 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 19'778.- zu (SAK/13; im Folgenden Verfügung). Mit Schreiben vom 18. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung dieser Verfügung und berief sich darauf, dass sich die einbezahlten Beiträge auf Fr. 43'710.- beliefen (SAK/16). Diese Eingabe würdigte die SAK als Einsprache, worauf sie am 27. Juli 2016 einen Einspracheentscheid fällte, mit welchem sie die Einsprache abwies und die Verfügung vom 16. März 2016 bestätigte (SAK/17; im Folgenden [angefochtener] Einspracheentscheid). B. B.a Mit Schreiben vom 30. August 2016 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an die SAK (Eingang bei der SAK am 2. September 2016). Sie erklärte, dass sie mit dem Angebot der SAK, welche diese auf ihre gegen die Zusprache einer Abfindung in der Höhe von Fr. 19'778.- erhobene Einsprache gemacht habe, insofern einverstanden sei, als die einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 22'984.- festgesetzt werde. Hiermit nehme sie Abstand von einem Klageverfahren (SAK/18; Übersetzung auf Deutsch in B-act. 20]). B.b Am 14. September 2016 übermittelte die SAK das Schreiben der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1). B.c Mit Verfügung vom 20. September 2016 bat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe einer Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 3). B.d Am 3. Oktober 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie erstens an ihrem Widerspruch gegen den Einspracheentscheid der SAK und an der Weiterführung des Rechtsverfahrens festhalte (B-act. 4). Zweitens könne sie kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. B.e Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (B-act. 6). B.f Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten ihr künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 auf diplomatischem Weg eröffnet (B-act. 7-11). B.g Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 - publiziert im Bundesblatt am 20. Dezember 2016 - gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Vernehmlassung der SAK vom 5. Oktober 2016 von der Beschwerdeführerin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Es bot ihr Gelegenheit, bis zum 23. Januar 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 12-14). B.h Am 13. Januar 2017 (Datum Poststempel) teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen könne und ersuchte um raschen Entscheid und Zustellung desselben über das Internet (B-act. 15). Eine Replik wurde nicht eingereicht. B.i Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 - publiziert im Bundesblatt am 14. Februar 2017 - schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (B-act. 16-18). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-gegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG anwendbar ist, was vor-liegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Eingabe vom 30. August 2016 als form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu würdigen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. August 2016 unter anderem ausgeführt, dass sie von einem Klageverfahren Abstand nehme. Angesichts der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in genannter Eingabe sowie in ihren späteren Eingaben vom 3. Oktober 2016 und 13. Januar 2017 ist dennoch von einem vorhandenen Beschwerdewillen auszugehen.
E. 2 Jahre Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden. Übergangsgutschriften und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zusammen dürfen in keinem Fall weder die für die Rentenskala massgebende Beitragsdauer übersteigen, noch mehr als 16 anrechenbare Jahre ergeben. Für die Ermittlung des Durchschnitts der Gutschriften ist analog zur Ermittlung des Durchschnitts der Erziehungsgutschriften vorzugehen (vgl. RWL 2016 Rz. 5101 ff.; Rz. 5626 ff. i.V.m. Rz. 5607 ff.).
E. 2.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine einmalige Abfindung in der Höhe von (nur) Fr. 19'778.- zugesprochen hat - statt Fr. 22'984.-, wie die Beschwerdeführerin beantragt. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden rechtlichen Grundlagen darzulegen.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
E. 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, lebt in Serbien und hat die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt. Die Schweiz und die Republik Serbien haben am 11. Oktober 2010 ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wurde am 4. Januar 2011 ratifiziert, aber (noch) nicht von der Bundesversammlung genehmigt, und ist dementsprechend noch nicht in Kraft getreten (vgl. Datenbank Staatsverträge des Eidgenössischen Departements für auswärtigen Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/internationale-vertraege/datenbank-staatsvertraege.html, abgerufen am 16.03.2017). Daher gelangt vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen oder Abkommen) zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-3634/2007 vom 2. Dezember 2009 E. 2 m.w.H.). Nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 4 des Abkommens richten sich das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweizerischen Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, der AHVV und dem ATSG, soweit das Abkommen keine Abweichungen davon vorsieht (vgl. für viele: Urteil C-3634/2007 E. 2).
E. 2.5 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle (oder zusätzlich zu) einer AHV-Altersrente. Gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens aber wird einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, wenn die Teilrente höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Wenn die Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.
E. 2.6 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: a.) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.) [...]. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben.
E. 2.7 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz AHVG). Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG; vgl. RWL 2016 Rz. 5616).
E. 2.8 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der Berechnung der Alters- und IV-Renten von geschiedenen oder verwitweten Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003; Stand: 01.01.2016, gültig bis 31. Dezember 2016 [im Folgenden: RWL 2016] Rz. 5102 1/12).
E. 2.9 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-gel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitrags-dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft, welche Abstufung aus entsprechenden Rentenskalen hervorgeht (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 AHVV).
E. 2.10 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG) und allenfalls Übergangsgutschriften (s. unten E. 2.13). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. RWL 2016 Rz. 5101).
E. 2.11 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem individuellen Konto (IK) eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintragungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (vgl. SchlB Bst. c ["Einführung des neuen Rentensystems"] Abs. 4). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG).
E. 2.12 Art. 29sexies AHV regelt die Erziehungsgutschriften: Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2).
E. 2.13 Die mit der Einführung der 10. AHV-Revision eingeführten neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 erster Satz). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgut-schrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Er-ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Bst. c Abs. 2 SchlB). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft (Bst. c Abs. 3 SchlB): Jahrgang Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 1945 und älter 16 Jahre [...] [...] 1952
E. 2.14 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten-index gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozial-versicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. RWL 2016 Rz. 5305).
E. 2.15 Der Anspruch auf die (ordentliche) Altersrente einer Frau entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente aber auch ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3). Gemäss Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
E. 3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per 1. April 2016 zum Bezug einer Altersrente (mit Verwitwetenzuschlag) oder gegebenenfalls einer gemäss Staatsvertrag an deren Stelle tretenden einmaligen Abfindung berechtigt ist. Da die Beschwerdeführerin weder im Einspracheverfahren noch im Beschwerdeverfahren an ihrem im Anmeldeformular beantragten Vorbezug festgehalten und die Zusprache ihres Anspruchs per 1. April 2016 nicht beanstandet hat, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Vorbezug gegeben wären bzw. wie der Renten- oder Abfindungsanspruch im Falle eines Vorbezugs zu berechnen wäre.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb die ihr zuzusprechende Abfindung sich auf Fr. 22'984.- belaufe. Festzuhalten ist, dass dieser Betrag dem durchschnittlichen Jahreseinkommen entspricht, wie es die SAK in ihren Berechnungen ermittelt und dem Einspracheentscheid zugrunde gelegt hat (s. unten E. 4.1; vgl. SAK/11 S. 5; SAK/17 S. 3).
E. 3.3 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, über wie viele Beitragsjahre die Beschwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung gelangt.
E. 3.3.1 In den Akten finden sich ein IK-Auszug vom 25. September 2015 und ein IK-Auszug vom 24. November 2015 (SAK/5 und SAK/8). Gemäss beiden IK-Auszügen hat die Beschwerdeführerin vom Januar bis Dezember 1974 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische AHV/IV auf einem Einkommen von Fr. 20'054 geleistet. Ausserdem hat sie im Januar 1975 in der Schweiz gearbeitet und auf einem Einkommen von Fr. 1'864.- Versicherungsbeiträge geleistet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser IK-Auszüge nicht. Sie hat in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug deklariert, von Januar 1974 bis Januar 1975 in der Schweiz gelebt und gearbeitet zu haben (SAK/6 S. 3). Unter diesen Umständen ist für die Berechnung des Renten- oder Abfindungsanspruches der Beschwerdeführerin von der Richtigkeit der IK-Auszüge auszugehen.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin erreichte im März 2016 das ordentliche Rentenalter und hat daher ab 1. April 2016 Anspruch auf eine Rente oder Abfindung gemäss dem Sozialversicherungsabkommen und dem schweizerischen Recht. Versicherte des Jahrganges 1952 - wie die Beschwerdeführerin - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles (also im Jahr 2016) bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre auf. Ausgehend von den zu bestätigenden Beitragszeiten der Beschwerdeführerin von 13 Monaten (s. oben E. 3.3.1 und SAK/12) wies sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein volles Beitragsjahre (im Sinne von Art. 50 AHVV) auf. Davon ausgehend gelangt bei der Rentenberechnung die Rentenskala 2 zur Anwendung (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] gestützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, verbindlichen Rententabellen AHV/IV gültig seit 1. Januar 2015 [im Folgenden: Rententabellen 2015] S. 8, 10). Die SAK hat somit zu Recht in ihren Berechnungen auf die Rentenskala 2 abgestützt und jeweils auf diese Bezug genommen (vgl. insbesondere Verfügung S. 3, Einspracheentscheid S. 3, Vernehmlassung S. 3 und 4).
E. 4 In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Monatseinkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
E. 4.1 In den IK-Auszügen wird der Beschwerdeführerin ein massgebendes Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 21'918.- attestiert, wovon die SAK im Rahmen ihrer Berechnungen ausging. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin nie der schweizerischen AHV/IV angeschlossen war, fällt ein Splitting ausser Acht. Das Einkommen von Fr. 21'918.- ist nachfolgend einer Aufwertung zu unterziehen. Das erste Beitragsjahr der Beschwerdeführerin war 1974, was zu einem Aufwertungsfaktor von 1.136 führt (vgl. BSV-Tabelle "Aufwertungsfaktoren 2016") und ergibt (aufgerundet) ein aufgewertetes anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 24'899.- (Fr. 21'918.- x 1.136). Dieselben Rechnungsschritte führten die SAK in ihrem Einspracheentscheid zum gleichen Zwischenresultat. Dieses Einkommen ist durch die Beitragszeit von 13 Monaten zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren. Dies ergibt (aufgerundet) ein durchschnittliches Jahreserwerbseinkommen von Fr. 22'984.-.
E. 4.2 Da die Kinder der Beschwerdeführerin erst nach ihren Beitragszeiten in der Schweiz geboren wurden, hat die SAK ihr zu Recht keine Erziehungsgutschriften angerechnet. Betreuungsgutschriften macht sie keine geltend.
E. 4.3 In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine Übergangsgutschrift im Sinne von SchlB Bst. c ist Folgendes auszuführen: Da die Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 1953 geboren wurde, verwitwet ist, ihr nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten und ihr Rentenanspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist, hat sie Anspruch auf eine Übergangsgutschrift (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin den Jahrgang 1952 aufweist, keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat und vorliegend für die Festsetzung der Rentenskala ein ganzes Jahr anzurechnen ist (s. oben E. 3.3.2), hat sie für ein Jahr Anspruch auf Übergangsgutschriften in der Höhe einer halben Erziehungsgutschrift (s. oben E. 2.13). Im Jahr 2016, in welchem der Rentenanspruch entstand, entsprach eine ganze Erziehungsgutschrift Fr. 42'300.- (= 3 x 12 x Fr. 1'175.- [monatliche minimale Altersvollrente; vgl. Rententabellen 2015 S. 18]). Die der Beschwerdeführerin als Übergangsgutschriften anzurechnende halbe Erziehungsgutschrift beläuft sich somit auf Fr. 21'150.-. Mittels Umrechnung dieses Betrages von der Beitragszeit der Beschwerdeführerin (13 Monate) auf ein Jahr (12 Monate) hat die SAK zu Recht eine durchschnittliche jährliche Übergangsgutschrift in der Höhe von Fr. 19'523.- errechnet (s. oben E. 2.13; Rententabellen 2015 S. 18).
E. 4.4 Aus der Addition des massgebenden durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens (Fr. 22'984.-) und der massgebenden durchschnittlichen Übergangsgutschrift (Fr. 19'523.-) ergibt sich das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahresgesamteinkommen von Fr. 42'507.-. Im Rahmen der anwendbaren Rentenskala 2 der Rententabellen 2015 (S. 102) ist mit der SAK für die Bestimmung der monatlichen Teilrente auf den nächst höheren Jahreseinkommensgrenzwert von Fr. 43'710.- abzustellen, womit ab 1. April 2016 (rechnerisch) eine monatliche Teilrente von Fr. 99.- (Altersrente für Witwen) resultiert.
E. 5 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 99.- hat oder ob ihr stattdessen - gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens - eine einmalige Ab-findung auszurichten ist. Sollte eine solche Abfindung auszurichten sein, ist anschliessend deren Höhe zu berechnen.
E. 5.1 Ausgehend vom der Beschwerdeführerin zustehenden durchschnittlichen Jahresgesamteinkommensgrenzwert von Fr. 43'710.- würde die entsprechende monatliche Vollrente (Skala 44 [Rententabellen 2015 S. 18]) Fr. 2'166.- (Altersrente für Witwe) betragen. Die monatliche Teilaltersrente von Fr. 99.-, auf welche die verwitwete Beschwerdeführerin rechnerisch Anspruch hat, entspricht 4.6 % der entsprechenden monatlichen Vollrente. Da die konkrete Altersteilrente unter 10% der entsprechenden Vollrente liegt, ist der Beschwerdeführerin gemäss Staatsvertrag keine Altersrente, sondern eine entsprechende, einmalige Abfindung auszurichten (s. oben E. 2.3 ff.).
E. 5.2 Diese einmalige Abfindung ist gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel" (gültig ab 1. Januar 1997, herausgegeben vom BSV: im Folgenden: Barwerttabellen bzw. BWT) zu ermitteln. Die Barwerttabellen sehen für die Kapitalisierung der Altersrenten in dieser Situation folgende Berechnungsformel vor (vgl. Barwerttabellen S. 7, 11, 60, 76): «KW:= B2(y) x RH1 x 12»
- KW: Kapitalwert
- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt Die Berechnung für die an Stelle einer am 1. April 2016 beginnenden, lebenslänglichen Rente der in diesem Zeitpunkt 64-jährigen Beschwerdeführerin lautet somit wie folgt: 16.648 x Fr. 99.- x 12 = Fr. 19'777.824. Die Beschwerdeführerin hat somit (kaufmännisch gerundet) Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von Fr. 19'778.-. Dies entspricht der Abfindung, wie sie die SAK der Beschwerdeführerin in der Verfügung und im angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochen hat. Der Betrag wurde bereits überwiesen (vgl. SAK/15).
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der beantragten einmaligen Abfindung auf Fr. 22'984.- festsetzt, ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Wie aus der nachvollzogenen Renten- und Abfindungsberechnung hervorgeht, entspricht dieser Betrag dem durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommen der Beschwerdeführerin. Dieses stellt allerdings lediglich einen Zwischenschritt auf der Berechnung von Rente und Abfindung dar (s. oben E. 4.1). Er ist hingegen nicht mit der Höhe der zu berechnenden Abfindung gleichzustellen.
E. 6 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7 Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der (obsiegenden) Vorinstanz (als Bundesbehörde) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5673/2016 Urteil vom 4. April 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Serbien)ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, einmalige Abfindung der Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 27. Juli 2016. Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren, ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. Sie heiratete im Januar 1974 B._______. Dieser verstarb im November 2008. Sie hat von Januar 1974 bis Januar 1975 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Ihre beiden Kinder wurden im Juni 1975 und September 1978 geboren (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] /2, /5, /6, /8, /10). A.b Am 7. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Fond der Alters- und Invalidenversicherung der Republik Serbien zuhanden der SAK die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung für eine schweizerische Altersrente unter Vorbezug um zwei Jahre bzw. ab Erreichen des 63. Altersjahres (SAK/6 S. 1-4). Am 29. Oktober 2015 leitete der Fond die Anmeldung an die SAK weiter (SAK/6 S. 5). Am 2. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die SAK - unter Beilage der eingeforderten Unterlagen - um Erlass einer baldigen Verfügung über die einmalige "Auszahlung" (sinngemäss: Abfindung; vgl. SAK/7, /9). A.c Mit Verfügung vom 16. März 2016 sprach die SAK (im Folgenden: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin per 1. April 2016 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 19'778.- zu (SAK/13; im Folgenden Verfügung). Mit Schreiben vom 18. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung dieser Verfügung und berief sich darauf, dass sich die einbezahlten Beiträge auf Fr. 43'710.- beliefen (SAK/16). Diese Eingabe würdigte die SAK als Einsprache, worauf sie am 27. Juli 2016 einen Einspracheentscheid fällte, mit welchem sie die Einsprache abwies und die Verfügung vom 16. März 2016 bestätigte (SAK/17; im Folgenden [angefochtener] Einspracheentscheid). B. B.a Mit Schreiben vom 30. August 2016 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an die SAK (Eingang bei der SAK am 2. September 2016). Sie erklärte, dass sie mit dem Angebot der SAK, welche diese auf ihre gegen die Zusprache einer Abfindung in der Höhe von Fr. 19'778.- erhobene Einsprache gemacht habe, insofern einverstanden sei, als die einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 22'984.- festgesetzt werde. Hiermit nehme sie Abstand von einem Klageverfahren (SAK/18; Übersetzung auf Deutsch in B-act. 20]). B.b Am 14. September 2016 übermittelte die SAK das Schreiben der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1). B.c Mit Verfügung vom 20. September 2016 bat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe einer Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 3). B.d Am 3. Oktober 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie erstens an ihrem Widerspruch gegen den Einspracheentscheid der SAK und an der Weiterführung des Rechtsverfahrens festhalte (B-act. 4). Zweitens könne sie kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. B.e Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (B-act. 6). B.f Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten ihr künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 auf diplomatischem Weg eröffnet (B-act. 7-11). B.g Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 - publiziert im Bundesblatt am 20. Dezember 2016 - gab das Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Vernehmlassung der SAK vom 5. Oktober 2016 von der Beschwerdeführerin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Es bot ihr Gelegenheit, bis zum 23. Januar 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 12-14). B.h Am 13. Januar 2017 (Datum Poststempel) teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen könne und ersuchte um raschen Entscheid und Zustellung desselben über das Internet (B-act. 15). Eine Replik wurde nicht eingereicht. B.i Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 - publiziert im Bundesblatt am 14. Februar 2017 - schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (B-act. 16-18). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG anwendbar ist, was vor-liegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Eingabe vom 30. August 2016 als form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu würdigen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. August 2016 unter anderem ausgeführt, dass sie von einem Klageverfahren Abstand nehme. Angesichts der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in genannter Eingabe sowie in ihren späteren Eingaben vom 3. Oktober 2016 und 13. Januar 2017 ist dennoch von einem vorhandenen Beschwerdewillen auszugehen. 2. 2.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine einmalige Abfindung in der Höhe von (nur) Fr. 19'778.- zugesprochen hat - statt Fr. 22'984.-, wie die Beschwerdeführerin beantragt. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden rechtlichen Grundlagen darzulegen. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, lebt in Serbien und hat die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt. Die Schweiz und die Republik Serbien haben am 11. Oktober 2010 ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wurde am 4. Januar 2011 ratifiziert, aber (noch) nicht von der Bundesversammlung genehmigt, und ist dementsprechend noch nicht in Kraft getreten (vgl. Datenbank Staatsverträge des Eidgenössischen Departements für auswärtigen Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/internationale-vertraege/datenbank-staatsvertraege.html, abgerufen am 16.03.2017). Daher gelangt vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen oder Abkommen) zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-3634/2007 vom 2. Dezember 2009 E. 2 m.w.H.). Nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 4 des Abkommens richten sich das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweizerischen Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, der AHVV und dem ATSG, soweit das Abkommen keine Abweichungen davon vorsieht (vgl. für viele: Urteil C-3634/2007 E. 2). 2.5 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle (oder zusätzlich zu) einer AHV-Altersrente. Gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens aber wird einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, wenn die Teilrente höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Wenn die Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. 2.6 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: a.) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.) [...]. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. 2.7 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz AHVG). Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG; vgl. RWL 2016 Rz. 5616). 2.8 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der Berechnung der Alters- und IV-Renten von geschiedenen oder verwitweten Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003; Stand: 01.01.2016, gültig bis 31. Dezember 2016 [im Folgenden: RWL 2016] Rz. 5102 1/12). 2.9 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-gel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitrags-dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft, welche Abstufung aus entsprechenden Rentenskalen hervorgeht (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 AHVV). 2.10 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG) und allenfalls Übergangsgutschriften (s. unten E. 2.13). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. RWL 2016 Rz. 5101). 2.11 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem individuellen Konto (IK) eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintragungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (vgl. SchlB Bst. c ["Einführung des neuen Rentensystems"] Abs. 4). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). 2.12 Art. 29sexies AHV regelt die Erziehungsgutschriften: Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). 2.13 Die mit der Einführung der 10. AHV-Revision eingeführten neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 erster Satz). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgut-schrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Er-ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Bst. c Abs. 2 SchlB). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft (Bst. c Abs. 3 SchlB): Jahrgang Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 1945 und älter 16 Jahre [...] [...] 1952 2 Jahre Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden. Übergangsgutschriften und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zusammen dürfen in keinem Fall weder die für die Rentenskala massgebende Beitragsdauer übersteigen, noch mehr als 16 anrechenbare Jahre ergeben. Für die Ermittlung des Durchschnitts der Gutschriften ist analog zur Ermittlung des Durchschnitts der Erziehungsgutschriften vorzugehen (vgl. RWL 2016 Rz. 5101 ff.; Rz. 5626 ff. i.V.m. Rz. 5607 ff.). 2.14 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten-index gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozial-versicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. RWL 2016 Rz. 5305). 2.15 Der Anspruch auf die (ordentliche) Altersrente einer Frau entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente aber auch ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3). Gemäss Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 3. 3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per 1. April 2016 zum Bezug einer Altersrente (mit Verwitwetenzuschlag) oder gegebenenfalls einer gemäss Staatsvertrag an deren Stelle tretenden einmaligen Abfindung berechtigt ist. Da die Beschwerdeführerin weder im Einspracheverfahren noch im Beschwerdeverfahren an ihrem im Anmeldeformular beantragten Vorbezug festgehalten und die Zusprache ihres Anspruchs per 1. April 2016 nicht beanstandet hat, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Vorbezug gegeben wären bzw. wie der Renten- oder Abfindungsanspruch im Falle eines Vorbezugs zu berechnen wäre. 3.2 Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb die ihr zuzusprechende Abfindung sich auf Fr. 22'984.- belaufe. Festzuhalten ist, dass dieser Betrag dem durchschnittlichen Jahreseinkommen entspricht, wie es die SAK in ihren Berechnungen ermittelt und dem Einspracheentscheid zugrunde gelegt hat (s. unten E. 4.1; vgl. SAK/11 S. 5; SAK/17 S. 3). 3.3 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, über wie viele Beitragsjahre die Beschwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung gelangt. 3.3.1 In den Akten finden sich ein IK-Auszug vom 25. September 2015 und ein IK-Auszug vom 24. November 2015 (SAK/5 und SAK/8). Gemäss beiden IK-Auszügen hat die Beschwerdeführerin vom Januar bis Dezember 1974 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische AHV/IV auf einem Einkommen von Fr. 20'054 geleistet. Ausserdem hat sie im Januar 1975 in der Schweiz gearbeitet und auf einem Einkommen von Fr. 1'864.- Versicherungsbeiträge geleistet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser IK-Auszüge nicht. Sie hat in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug deklariert, von Januar 1974 bis Januar 1975 in der Schweiz gelebt und gearbeitet zu haben (SAK/6 S. 3). Unter diesen Umständen ist für die Berechnung des Renten- oder Abfindungsanspruches der Beschwerdeführerin von der Richtigkeit der IK-Auszüge auszugehen. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin erreichte im März 2016 das ordentliche Rentenalter und hat daher ab 1. April 2016 Anspruch auf eine Rente oder Abfindung gemäss dem Sozialversicherungsabkommen und dem schweizerischen Recht. Versicherte des Jahrganges 1952 - wie die Beschwerdeführerin - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles (also im Jahr 2016) bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre auf. Ausgehend von den zu bestätigenden Beitragszeiten der Beschwerdeführerin von 13 Monaten (s. oben E. 3.3.1 und SAK/12) wies sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein volles Beitragsjahre (im Sinne von Art. 50 AHVV) auf. Davon ausgehend gelangt bei der Rentenberechnung die Rentenskala 2 zur Anwendung (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] gestützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, verbindlichen Rententabellen AHV/IV gültig seit 1. Januar 2015 [im Folgenden: Rententabellen 2015] S. 8, 10). Die SAK hat somit zu Recht in ihren Berechnungen auf die Rentenskala 2 abgestützt und jeweils auf diese Bezug genommen (vgl. insbesondere Verfügung S. 3, Einspracheentscheid S. 3, Vernehmlassung S. 3 und 4).
4. In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Monatseinkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln. 4.1 In den IK-Auszügen wird der Beschwerdeführerin ein massgebendes Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 21'918.- attestiert, wovon die SAK im Rahmen ihrer Berechnungen ausging. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin nie der schweizerischen AHV/IV angeschlossen war, fällt ein Splitting ausser Acht. Das Einkommen von Fr. 21'918.- ist nachfolgend einer Aufwertung zu unterziehen. Das erste Beitragsjahr der Beschwerdeführerin war 1974, was zu einem Aufwertungsfaktor von 1.136 führt (vgl. BSV-Tabelle "Aufwertungsfaktoren 2016") und ergibt (aufgerundet) ein aufgewertetes anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 24'899.- (Fr. 21'918.- x 1.136). Dieselben Rechnungsschritte führten die SAK in ihrem Einspracheentscheid zum gleichen Zwischenresultat. Dieses Einkommen ist durch die Beitragszeit von 13 Monaten zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren. Dies ergibt (aufgerundet) ein durchschnittliches Jahreserwerbseinkommen von Fr. 22'984.-. 4.2 Da die Kinder der Beschwerdeführerin erst nach ihren Beitragszeiten in der Schweiz geboren wurden, hat die SAK ihr zu Recht keine Erziehungsgutschriften angerechnet. Betreuungsgutschriften macht sie keine geltend. 4.3 In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine Übergangsgutschrift im Sinne von SchlB Bst. c ist Folgendes auszuführen: Da die Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 1953 geboren wurde, verwitwet ist, ihr nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten und ihr Rentenanspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist, hat sie Anspruch auf eine Übergangsgutschrift (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin den Jahrgang 1952 aufweist, keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat und vorliegend für die Festsetzung der Rentenskala ein ganzes Jahr anzurechnen ist (s. oben E. 3.3.2), hat sie für ein Jahr Anspruch auf Übergangsgutschriften in der Höhe einer halben Erziehungsgutschrift (s. oben E. 2.13). Im Jahr 2016, in welchem der Rentenanspruch entstand, entsprach eine ganze Erziehungsgutschrift Fr. 42'300.- (= 3 x 12 x Fr. 1'175.- [monatliche minimale Altersvollrente; vgl. Rententabellen 2015 S. 18]). Die der Beschwerdeführerin als Übergangsgutschriften anzurechnende halbe Erziehungsgutschrift beläuft sich somit auf Fr. 21'150.-. Mittels Umrechnung dieses Betrages von der Beitragszeit der Beschwerdeführerin (13 Monate) auf ein Jahr (12 Monate) hat die SAK zu Recht eine durchschnittliche jährliche Übergangsgutschrift in der Höhe von Fr. 19'523.- errechnet (s. oben E. 2.13; Rententabellen 2015 S. 18). 4.4 Aus der Addition des massgebenden durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens (Fr. 22'984.-) und der massgebenden durchschnittlichen Übergangsgutschrift (Fr. 19'523.-) ergibt sich das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahresgesamteinkommen von Fr. 42'507.-. Im Rahmen der anwendbaren Rentenskala 2 der Rententabellen 2015 (S. 102) ist mit der SAK für die Bestimmung der monatlichen Teilrente auf den nächst höheren Jahreseinkommensgrenzwert von Fr. 43'710.- abzustellen, womit ab 1. April 2016 (rechnerisch) eine monatliche Teilrente von Fr. 99.- (Altersrente für Witwen) resultiert.
5. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 99.- hat oder ob ihr stattdessen - gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens - eine einmalige Ab-findung auszurichten ist. Sollte eine solche Abfindung auszurichten sein, ist anschliessend deren Höhe zu berechnen. 5.1 Ausgehend vom der Beschwerdeführerin zustehenden durchschnittlichen Jahresgesamteinkommensgrenzwert von Fr. 43'710.- würde die entsprechende monatliche Vollrente (Skala 44 [Rententabellen 2015 S. 18]) Fr. 2'166.- (Altersrente für Witwe) betragen. Die monatliche Teilaltersrente von Fr. 99.-, auf welche die verwitwete Beschwerdeführerin rechnerisch Anspruch hat, entspricht 4.6 % der entsprechenden monatlichen Vollrente. Da die konkrete Altersteilrente unter 10% der entsprechenden Vollrente liegt, ist der Beschwerdeführerin gemäss Staatsvertrag keine Altersrente, sondern eine entsprechende, einmalige Abfindung auszurichten (s. oben E. 2.3 ff.). 5.2 Diese einmalige Abfindung ist gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel" (gültig ab 1. Januar 1997, herausgegeben vom BSV: im Folgenden: Barwerttabellen bzw. BWT) zu ermitteln. Die Barwerttabellen sehen für die Kapitalisierung der Altersrenten in dieser Situation folgende Berechnungsformel vor (vgl. Barwerttabellen S. 7, 11, 60, 76): «KW:= B2(y) x RH1 x 12»
- KW: Kapitalwert
- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt Die Berechnung für die an Stelle einer am 1. April 2016 beginnenden, lebenslänglichen Rente der in diesem Zeitpunkt 64-jährigen Beschwerdeführerin lautet somit wie folgt: 16.648 x Fr. 99.- x 12 = Fr. 19'777.824. Die Beschwerdeführerin hat somit (kaufmännisch gerundet) Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von Fr. 19'778.-. Dies entspricht der Abfindung, wie sie die SAK der Beschwerdeführerin in der Verfügung und im angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochen hat. Der Betrag wurde bereits überwiesen (vgl. SAK/15). 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der beantragten einmaligen Abfindung auf Fr. 22'984.- festsetzt, ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzumerken: Wie aus der nachvollzogenen Renten- und Abfindungsberechnung hervorgeht, entspricht dieser Betrag dem durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommen der Beschwerdeführerin. Dieses stellt allerdings lediglich einen Zwischenschritt auf der Berechnung von Rente und Abfindung dar (s. oben E. 4.1). Er ist hingegen nicht mit der Höhe der zu berechnenden Abfindung gleichzustellen.
6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der (obsiegenden) Vorinstanz (als Bundesbehörde) ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: