Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4798/2013 Urteil vom 29. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in der Republik Serbien)ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die serbische Staatsangehörige A._______ (geboren im Mai 1949; nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) am 21. April 2011 einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente stellte (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] act. 16), das die SAK (nachfolgend auch Vorinstanz) der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2011 den Empfang des Antrags bestätigte (SAK-act. 18) und ausführte, dass nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ordentliche Rentenalter für Frauen des Jahrgangs 1942 und jünger bei 64 Jahren festgesetzt sei, im Rahmen des flexiblen Rentenalters für versicherte Personen die Möglichkeit bestehe, die Rente um ein oder zwei Jahre vorzubeziehen, wer seine Altersente vorbeziehe, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente erhalte und die prozentuale Kürzung bei Versicherten des Jahrgangs 1948 und jünger beim Vorbezug um ein Jahr 6.8 % bzw. bei einem Vorbezug um zwei Jahre 13,6 % betrage, dass im SAK-Formular "Rentenvorbezug" (SAK act. 20 S. 1) darauf hingewiesen wird, dass bei einem Rentenvorbezug die vorbezogene Rente für die gesamte Bezugsdauer gekürzt werde: ab 2010 für Frauen mit dem Geburtsjahr 1948 oder jünger bei einem Vorbezug um ein Jahr um 6,8 %, bei einem Vorbezug von zwei Jahren um 13,6 %, dass die Beschwerdeführerin im besagten Rentenvorbezugsformular erklärte, dass sie den Rentenvorbezug um 2 Jahre wünsche, dieses Formular am 7. Juni 2011 unterzeichnete und es zusammen mit dem "Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf ein persönlichen Bank- oder Postkonto" bei der SAK einreichte (SAK act. 20), dass die SAK mit Verfügung vom 2. August 2011 der Beschwerdeführerin an Stelle einer Altersrente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine einmalige Abfindung mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs in der Höhe von CHF 14'065.- zusprach (vgl. SAK act. 29), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2012 den Erhalt von insgesamt CHF 14'065.- bestätigte und erklärte, sie sei der Ansicht, dass ihr zusätzlich ein Ausgleichszuschlag oder eine Erhöhung der erhaltenen Summe zustehe, weshalb sie um nochmalige Prüfung ihres Rentenantrags ersuche (SAK act. 31; Übersetzung in den Akten des Beschwerdeverfahrens [B act.] 23), dass die SAK der Beschwerdeführerin am 29. März 2012 mitteilte, dass sie die Berechnung der einmaligen Abfindung nochmals überprüft und diese als richtig befunden habe (SAK act. 32), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juli 2012 erklärte, dass sie und die SAK sich erneut nicht verstanden hätten; sie habe nur vorzeitig um einen Teil ihrer "Rente" von CHF 25'056.- gebeten, da sie diesen für eine Behandlung benötigt und gedacht habe, dass sie den zweiten Teil erhalte, wenn sie 64 Jahre alt werde; sie bitte, dies zu korrigieren und ihr den zweiten Teil (CHF 10'991.-) auszuzahlen, sobald sie 64 Jahre alt werde, da sie jeden Franken benötige (SAK act. 33; Übersetzung in B act. 23]), dass die SAK die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2012 darauf hinwies, dass die Zahlung gemäss Verfügung vom 2. August 2011 einmalig sei, und es keine neue Berechnung oder Zahlung mehr gebe; nach Auszahlung einer einmaligen Abfindung habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf AHV-Leistungen (SAK act. 35), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2012 gegenüber der SAK erklärte, dass sie die (deutsche) Sprache verlernt und die Abrechnung der SAK nicht richtig verstanden habe; sie ersuchte die SAK darum, ihren nicht gewollten Fehler bzw. das zwischen der SAK und ihr entstandene Missverständnis anzuerkennen und ihre Einsprache in Bezug auf Auszahlung des Restbetrages (CHF 25'056 - 14'065) beim Erreichen des Alters von 64 Jahren nochmals prüfen (SAK act. 36 f.), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2012 abwies und ihre Verfügung vom 2. August 2011 bestätigte (SAK act. 40), dass die SAK dabei die Berechnung der ungekürzten Rentenhöhe (CHF 77.- pro Monat) detailliert darlegte und ausführte, dass dieser Betrag um 13,6 % gekürzt werde, weil die Beschwerdeführerin die Rente um zwei Jahre vorbezogen habe und die gekürzte Rente (CHF 67.-) - gestützt auf das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen oder Abkommen) sowie die entsprechenden Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) - in die zugesprochene einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 14'065.- umgerechnet worden sei, dass die SAK weiter darauf hinwies, dass es sich bei den in der angefochtenen Verfügung angeführten CHF 25'056.- um das durchschnittliche Jahreseinkommen handle, welches (nur) als Berechnungsgrundlage für die Bestimmung der monatlichen Renten (bzw. der einmaligen Abfindung) diene, aber in keiner Weise einen Anspruch gegenüber der AHV darstelle, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Januar 2013 erklärte, sie habe den Einspracheentscheid am 14. Januar 2013 erhalten; sie habe das Ganze falsch, es sei ihrerseits nicht gut übersetzt worden und sie habe der Auszahlung des Geldbetrags von CHF 14'065.- zugestimmt und ersuche darum, dass ihr der auf der Kürzung um 13 % (recte: 13,6 %) beruhende Restbetrag ausgerichtet werde, der ihr mit 64 Jahren zustehe (SAK act. 41; Übersetzung in B act. 23), dass die SAK am 15. April 2013 erklärte, dass pro Rentenvorbezugsjahr die entsprechende Leistung um 6,8 % gekürzt werde; da die Beschwerdeführerin einen Leistungsvorbezug um 2 Jahre gewählt habe, sei bei der Berechnung der einmaligen Abfindung eine Kürzung von 13,6 % berücksichtigt worden; (auch) nach Ablauf der Vorbezugsdauer bestehe kein Anspruch auf die Auszahlung des Kürzungsbetrags, womit eine nachträgliche Auszahlung von AHV-Leistungen an die Beschwerdeführerin nicht möglich sei (SAK act. 43), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August 2013 die SAK (erneut) dazu aufforderte, den ihr rechtlich zustehenden Anspruch auf Ausrichtung des auf der Kürzung um 13,6 % beruhenden (Rest-)Betrags gesetzeskonform zuzusprechen und auszurichten (SAK act. 44 = B act. 3), dass die SAK das Schreiben vom 16. August 2013 "zuständigkeitshalber" an das Bundesverwaltungsgericht überwies, welches das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert 30 Tage nach Empfang der Verfügung vom 29. Oktober 2013 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B act. 7), dass die Verfügung vom 29. Oktober 2013 der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2014 zugestellt wurde (B act. 11), dass die SAK mit Vernehmlassung vom 26. März 2014 (B act. 15) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2012 beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. April 2014 (Publikation im Bundesblatt am 15. April 2014) aufforderte, bis zum 22. Mai 2014 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B act. 16 18), dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2014 den Schriftenwechsel schloss (B act. 19 21), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) i.V.m. Art. 31 VGG und Art. 5 VwVG zur Beurteilung von Einspracheentscheiden der SAK zuständig ist, dass vorliegend (bereits) das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2013 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der BAG vom 12. Dezember 2012 zu gelten hat, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, indes vorliegend das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG), dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend (lediglich) umstritten ist, ob die SAK bei der Berechnung der einmaligen Abfindung zu Recht - ausgehend von einem Vorbezug von 2 Jahren - die der Beschwerdeführerin (fiktiv) zustehende Altersrente um 13,8 % gekürzt und gestützt auf diese gekürzte Rente die zugesprochene Abfindung berechnet hat, dass nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis); dass weiter in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329), dass vorliegend - da die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige in Serbien lebt und die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt hat - das Schweizerisch-Jugoslawische Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer C-3634/2007 vom 2. Dezember 2009 E. 2 m.w.H.), dass nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, und sich gemäss Art. 4 des Abkommens das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweizerischen Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, der AHVV und dem ATSG bestimmen, soweit das Abkommen keine Abweichungen davon vorsieht (vgl. Urteil C 3634/2007 E. 2), dass - gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens - einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird; nach Auszahlung der Abfindung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Berechnung der (fiktiven) Rente vor Abzug der 13,8 % (CHF 77.- pro Monat; nachfolgend ungekürzte Rente) weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren Einwendungen vorgebracht hat, dass sich die Berechnung der Höhe der ordentlichen schweizerischen Altersrenten im Wesentlichen nach den Art. 18, 21 und 29 bis 41 AHVG sowie Art. 50 bis 53bis und 55bis f. AHVV richtet, dass eine summarische Prüfung der im Einspracheentscheid und der Vernehmlassung der SAK detailliert dargelegten Berechnung und der Akten keine Hinweise dafür ergibt, dass die ungekürzte (fiktive) Altersrente (CHF 77.-) rechtswidrig berechnet wurde, dass gemäss Art. 40 AHVG Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen können, der Rentenanspruch in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres entsteht (Abs. 1) und der Bundesrat den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen festlegt (Abs. 3), dass das Bundesamt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug erlässt (Art. 52 Abs. 1bis AHVV), dass die Rente um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt wird, was 6,8 % pro Vorbezugsjahr entspricht (vgl. Art. 56 AHVV), dass die SAK die ungekürzte (fiktive) Altersrente somit grundsätzlich zu Recht um 13,6 % gekürzt hat (auf CHF 67.-, nachfolgend gekürzte Rente), dass diese gekürzte Rente die nach schweizerischem Recht im Sinne von Art. 7 Bst. a des Abkommens "geschuldete Rente" ist und der Barwert der Abfindung ausgehend von dem Betrag von CHF 67.- zu ermitteln ist (vgl. Urteile des BVGer C 1556/2012 vom 25. Juli 2012 und C 1579/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen AHV 60372 vom 14. Oktober 2004 E. 3), dass die entsprechende Berechnung des Barwerts gemäss den vom BSV verbindlich festgelegten Barwerttabellen zu berechnen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 AHVG und Art. 72 Abs. 1 AHVG sowie Art. 52 Abs.1bis und Art. 53 Abs. 1 AHVV), das die SAK die Abfindung entsprechend diesen Barwerttabellen richtig berechnet hat (17.493 x CHF 67 x 12 = CHF 14'065.-), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass Anspruch auf eine weitere Auszahlung zum Ausgleich der vorgenommenen Rentenkürzung bestehe, dass sie hauptsächlich anführt, dass sie die Natur des Vorbezugs und der entsprechenden Kürzung - hauptsächlich wegen fehlender Sprachkenntnisse - nicht richtig verstanden habe, dass sie das Geld im Jahr 2012 für eine Behandlung benötigt habe und davon ausgegangen sei, dass sie beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung habe, dass die SAK die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 23. Mai 2011 deutlich darauf hinwies, dass bei einem Rentenvorbezug die vorbezogene Rente für die gesamte Bezugsdauer gekürzt werde und dass die Rente bei einem Vorbezug von zwei Jahren um 13,6 % gekürzt werde, dass auf dem Formular "Rentenvorbezug" die versicherte Person mittels Ankreuzen eines Auswahlfeldes erklären kann, dass sie einen Rentenvorbezug um 1 Jahr bzw. um 2 Jahre wünscht, dass auf dem Formular oberhalb der Auswahlerklärung darauf hingewiesen wird, dass die vorbezogenen Rente für die gesamte Bezugsdauer gekürzt werde, dass unterhalb der Auswahlerklärung - graphisch hervorgehoben - ausgeführt wird, dass (ab dem Jahr 2010) ein Vorbezug um 2 Jahre einer Frau des Jahrgangs 1948 oder jünger zu einer Kürzung von 13,6 % führe, dass die Beschwerdeführerin auf dem Rentenvorbezugsformular vorbehaltlos angegeben hat, dass sie einen Vorbezug um 2 Jahre wünsche, und sie das Formular datiert, unterzeichnet und eingereicht hat, dass die SAK die Beschwerdeführerin somit mehrfach klar und deutlich auf die Folgen eines zweijährigen Vorbezugs hingewiesen hat und die Beschwerdeführerin (trotzdem) den Vorbezug um zwei Jahre beantragt hat, sodass die Beschwerdeführerin sich allfällige Missverständnisse und davon ausgehendes Verhalten selbst anzurechnen hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2012 (SAK act. 37) selbst ausgeführt hat, dass sie (ihren) Fehler nicht gewollt habe, dass sie in ihrem Beschwerdeschreiben vom 23. Januar 2013 (SAK act. 39 S. 2) weiter ausgeführt hat, dass ihrerseits eine schlechte Übersetzung erfolgt sei und sie der Auszahlung der CHF 14'065.- zugestimmt habe, dass unter diesen Umständen die Beschwerdeführerin aus den geltend gemachten Missverständnissen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass die angeführten prekären finanziellen Umstände bei der Festsetzung einer ordentlichen Altersrente bzw. einer entsprechenden Abfindung ohne Relevanz sind, sodass die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass Art. 7 Bst. a des Abkommens explizit vorsieht, dass nach Auszahlung der Abfindung weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen können, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass es sich - wie die SAK zu Recht ausführt - bei dem in der Verfügung, dem Einspracheentscheid und der Vernehmlassung aufgeführten Betrag von CHF 25'056.- um einen rein rechnerischen Wert handelt, der keinerlei Ansprüche gegenüber der AHV begründet, dass der angefochtene Einspracheentscheid somit bundesrechtskonform ist und die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht eine Abfindung in der Höhe von CHF 14'065.- zugesprochen und ausgerichtet hat, und die Beschwerde somit - im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG - abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG; Art. 7 Abs. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: