Rente
Sachverhalt
A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren im Oktober 1952, ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. Sie war von Januar 1969 bis zur Scheidung im März 1979 in einer ersten Ehe mit C._______ verheiratet (im Folgenden: erster Ehemann). Während dieser Ehe wurden ihre Kinder D._______ (Januar 1971) und E._______ (Juli 1972) geboren. Sie hat in den 1970er und 1980er (die genauen Zeiträume sind umstritten) in der Schweiz gearbeitet und gelebt und Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung geleistet. Seit Januar 1983 ist sie mit F._______ verheiratet (im Folgenden: zweiter Ehemann). Im Mai 1983 wurden ihre Kinder G._______ und H._______ geboren. Im Juni 1986 verstarb der erste Ehemann (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] /1, /2, /4, /11, /19 S. 3-6, /23). A.b Am 10. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der SAK die Zusprache einer Altersrente unter Vorbezug derselben (SAK/4). Sie deklarierte, von 1973 bis 1982 in P._______ gewohnt und gearbeitet zu haben. Mit Verfügung vom 4. März 2015 sprach die SAK (im Folgenden: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin ab November 2014 eine (wegen Rentenvorbezugs gekürzte) Rente in der Höhe von Fr. 288.- pro Monat zu (ab Januar 2015: Fr. 289.- pro Monat; SAK/29). Mit Fax und Schreiben vom 16. März 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung beantrage (SAK/31-33). Diese Eingabe würdigte die SAK als Einsprache, worauf sie am 14. April 2015 einen Einspracheentscheid fällte, mit welchem sie die Einsprache abwies und die Verfügung vom 4. März 2015 bestätigte (SAK/37). B. B.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 (SAK/44 S. 1 f.) gelangte die Beschwerdeführerin an die SAK (Eingang bei der SAK am 18. Mai 2015). Unter Beilage eines Teils der Verfügung vom 4. März sowie eines Auszugs aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 30. März 2012 (SAK/44 S. 3 f.; SAK 43) beantragte die Beschwerdeführerin, den Entscheid über die Ausrichtung einer monatlichen Rente abzuändern und ihr stattdessen eine einmalige Abfindung auszurichten. Diesen Antrag begründete sie mit der "Lösung wohnungs-technischer Probleme und unumgänglicher Bedürfnisse nach ärztlicher Behandlung". Zudem beliefen sich ihre Beitragszeiten nur auf insgesamt 6 Jahre und 3 Monate (75 Monate), wie aus dem IK-Auszug ersichtlich sei, nicht 8 Jahre (96 Monate), wovon die SAK bei der Rentenberechnung ausgegangen sei. B.b Am 8. Juni 2015 übermittelte die SAK das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2015 sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 14. April 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act. 1]). B.c Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 bat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 2). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 für das vorliegende Verfahren eine Vollmacht zugunsten ihrer Tochter B._______ zu den Akten (B-act. 3). B.d Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 bestätigte die SAK die Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente von Fr. 288.- pro Monat ab dem 1. November 2014 und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. April 2015 (B-act. 6). B.e Mit Schreiben vom 18. August 2015 (im Folgenden: Replik) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag um Ausrichtung einer einmaligen Abfindung statt einer monatlichen Rente fest (B-act. 8). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen sinngemäss aus, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Abfindung gegeben seien, wobei sie insbesondere eine Versicherungszeit von 6 Jahren und 3 Monaten, nicht von 8 Jahren, aufweise. B.f Am 18. September 2015 verzichtete die SAK auf die Einreichung einer Duplik. Am 23. September 2015 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel (B-act. 10 f.). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-gegangen.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG anwendbar ist, was vor-liegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Eingabe vom 8. Mai 2015 als form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu würdigen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Jahre Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden. Für Fälle, in denen sowohl Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften und Übergangsgutschriften an-gerechnet werden konnten, sind die anrechenbaren Übergangsgutschriften zu den Erziehungsgutschriften hinzuzuzählen. Übergangsgutschriften und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zusammen dürfen aber in keinem Fall weder die für die Rentenskala massgebende Beitragsdauer übersteigen, noch mehr als 16 anrechenbare Jahre ergeben. Für die Ermittlung des Durchschnitts der Gutschriften ist analog zur Ermittlung des Durchschnitts der Erziehungsgutschriften vorzugehen (vgl. RWL 2015 Rz. 5101 ff.; Rz. 5626 ff. i.V.m. Rz. 5607 ff. und Rz. 5445 f.).
E. 2.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht statt einer Abfindung eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 288.- ab 1. November 2014 zugesprochen hat. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden rechtlichen Grundlagen darzulegen.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 14. April 2015; im Folgenden: angefochtener Einspracheentscheid) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
E. 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, lebt in Serbien und hat die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt. Die Schweiz und die Republik Serbien haben am 11. Oktober 2010 ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wurde am 4. Januar 2011 ratifiziert, aber (noch) nicht von der Bundesversammlung genehmigt, und ist dementsprechend noch nicht in Kraft getreten (vgl. Datenbank Staatsverträge des Eidgenössischen Departements für auswärtigen Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/internationale-vertraege/datenbank-staatsvertraege.html, abgerufen am 07.03.2017). Daher gelangt vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen oder Abkommen) zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-3634/2007 vom 2. Dezember 2009 E. 2 m.w.H.). Nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 4 des Abkommens richten sich das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweizerischen Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, der AHVV und dem ATSG, soweit das Abkommen keine Abweichungen davon vorsieht (vgl. für viele: Urteil C-3634/2007 E. 2).
E. 2.5 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle (oder zusätzlich zu) einer AHV-Altersrente. Gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens aber wird einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, wenn die Teilrente höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Wenn die Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.
E. 2.6 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: a.) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.) [...]. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 AHVG setzt voraus, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 1a Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert ist (vgl. Urteil des BVGer C-3388/2013 vom 28. September 2015 E. 3.4).
E. 2.7 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz AHVG).
E. 2.8 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der Berechnung der Alters- und IV-Renten von geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003; Stand: 01.01.2015, gültig bis 31. Dezember 2015 [im Folgenden: RWL 2015] Rz. 5102 1/12).
E. 2.9 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-gel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitrags-dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft, welche Abstufung aus entsprechenden Rentenskalen hervorgeht (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 AHVV).
E. 2.10 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen, b. den Erziehungsgutschriften, c. den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG) und allenfalls Übergangsgutschriften (s. unten E. 2.13). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. RWL 2015 Rz. 5101).
E. 2.11 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem individuellen Konto (IK) eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintragungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (vgl. SchlB Bst. c ["Einführung des neuen Rentensystems"] Abs. 4). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2 AHVG (betreffend Regelung der Lückenfüllung durch den Bundesrat) bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Nach Art. 50b Abs. 1 AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen (Art. 50h AHVV).
E. 2.12 Art. 29sexies AHV regelt die Erziehungsgutschriften: Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemein-sam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: a. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3). Gemäss Art. 52f AHVV werden Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungs-gutschrift angerechnet (Abs. 4). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 5).
E. 2.13 Die mit der Einführung der 10. AHV-Revision eingeführten neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 erster Satz). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgut-schrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Er-ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Bst. c Abs. 2 SchlB). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft (Bst. c Abs. 3 SchlB): Jahrgang Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 1945 und älter 16 Jahre [...] [...] 1952
E. 2.14 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten-index gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozial-versicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. RWL 2015 Rz. 5305).
E. 2.15 Der Anspruch auf die (ordentliche) Altersrente einer Frau entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente aber auch ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3). Gemäss Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
E. 3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per 1. November 2014 zum Vorbezug einer Altersrente oder gegebenenfalls einer gemäss Staatsvertrag an deren Stelle tretenden einmaligen Abfindung berechtigt ist.
E. 3.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, über wie viele Beitragsjahre die Beschwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung gelangt.
E. 3.2.1 In den Akten findet sich ein IK-Auszug vom 30. März 2012 (SAK/5 = SAK/43 = Replikbeilage 1; im Folgenden: IK-Auszug 2012). Gemäss diesem hat die Beschwerdeführerin während den nachfolgend aufgelisteten Zeiträumen (insgesamt 74 Monate) in der Schweiz gearbeitet und entsprechend Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet: Juni 1973 bis September 1974 (Arbeitgeber: I._______); September 1974 bis Mai 1977 (Arbeitgeber: J._______); April bis Juni 1978 (Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst); Juni bis November 1979 (keine Angaben zum Arbeitgeber); Dezember 1979 (Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst); Januar bis Juni 1980 (Arbeitgeber: K._______); Juni 1980 und August bis Dezember 1980 (L._______); Juli bis September 1981 (keine Angaben zum Arbeitgeber); Juli bis August 1982 (keine Angaben zum Arbeitgeber). In den Akten finden sich ausserdem sechs IK-Auszüge vom 3. März 2015 (SAK/23; im Folgenden: IK-Auszüge 2015). Gemäss diesen hat die Beschwerdeführerin - zusätzlich zu den im IK-Auszug 2012 ausgewiesenen Beitragszeiten - in den Monaten Juni bis November 1977 und Januar bis März 1978 (also während insgesamt 9 Monaten) für das M._______ gearbeitet und entsprechende AHV-/IV-Beiträge bezahlt. Ausserdem befindet sich eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt P._______ vom 23. Dezember 2014 bei den Akten (SAK/15 S. 1 = SAK/20 S. 1; im Folgenden Aufenthaltsbescheinigung ZH). Gemäss dieser lebte die Beschwerdeführerin vom 23. Juni 1977 bis 30. April 1981 mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Stadt P._______. Zugezogen sei die Beschwerdeführerin von N._______ (Kanton O._______) und weggezogen nach Jugoslawien.
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde - unter Berufung auf den IK-Auszug 2012 - geltend, dass ihr (nur) die darin ausgewiesenen 75 Monate (recte: 74 Monate) als Beitragsmonate anzurechnen seien. Die SAK attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 4. März 2015, dem Einspracheentscheid vom 14. April 2015 und ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2015 hingegen eine Beitragszeit von 96 Monaten. Aus den Berechnungen der SAK vom 4. März 2015 (SAK/26) geht hervor, dass sie sich dabei implizit auf die IK-Auszüge 2015 (SAK/23) und die Aufenthaltsbescheinigung ZH abstützte.
E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt die im IK-Auszug 2012 ausgewiesenen Beitragszeiten. Gegen die zusätzlichen Beitragszeiten aufgrund von Erwerbstätigkeit, wie sie zusätzlich in den IK-Auszügen 2015 ausgewiesen werden, erhebt sie keine substantiierten Einwendungen. Die IK-Auszüge 2015 stehen mit den IK-Auszügen 2012 grundsätzlich nicht in Widerspruch (s. aber unten E. 4.1.4), sondern enthalten (nur) zusätzliche Eintragungen. Da die IK-Auszüge 2015 neuer sind als der IK-Auszug 2012 und gemäss Gesetz und Verordnung die Richtigkeit der IK-Eintragungen vermutet wird (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV), geht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführerin die in den IK-Auszügen 2015 angeführten Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen sind (s. aber unten E. 4.1.4, 4.2.3).
E. 3.2.4 Gemäss der Aufenthaltsbescheinigung ZH lebte die Beschwerdeführerin von Juni 1977 bis April 1981 mit einer Aufenthaltsbewilligung B in P._______. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Unter diesen Umständen ist mit der SAK davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Juni 1977 bis April 1981 (auch) aufgrund ihres schweizerischen Wohnsitzes bei der schweizerischen AHV/IV versichert war (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). War eine Person bei Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I der RWL zusammengestellten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt (vgl. RWL 2015 Rz. 5011). Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer Person die im Anhang I der RWL zusammengestellten Mindestbeiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl Beitragsmonate angerechnet (RWL 2015 Rz. 5012). Die Anrechnung eines ganzen Jahres bzw. einer von der Beitragsleistung abhängigen Anzahl Beitragsmonate ist dann nicht möglich, wenn die Person nicht während der ganzen entsprechenden Zeit versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen war (Rz. 5013). Hatte eine Person im betreffenden Zeitraum keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, werden für die Ermittlung der Beitragszeiten der Jahre ab 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (Rz. 5015). Zwar hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 1977 bis 1980 nicht durchgehend gearbeitet und AHV-/IV-Beiträge bezahlt. Da sie in diesen Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatte und ihre Erwerbseinkünfte jeweils die Mindestgrenzen gemäss RWL 2015 Anhang I in Verbindung mit Rz. 5011 erreicht haben, hat die SAK zu Recht diese 4 Jahre als ganze Beitragsjahre gezählt. Von Januar bis April 1981 hatte die Beschwerdeführerin zwar Wohnsitz in der Schweiz, doch ist in den IK-Auszügen für das Jahr 1981 nur für die Monate Juli bis September ein Erwerbseinkommen eingetragen. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Wohnsitz in der Schweiz hatte, werden diese Einkommenseinträge (nur) für diesen Zeitraum als Beitragszeit angerechnet. Eine Ausdehnung der Betragsdauer auf die Monate Januar bis April 1981, während welcher die Beschwerdeführerin (noch) Wohnsitz in der Schweiz hatte, ist somit ausgeschlossen (vgl. RWL 2015 Rz. 5012, 5013, 5015). Die Monate Januar bis April 1981 gelten somit aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin zwar als Versicherungszeiten, nicht aber als durch Erwerbseinkommen begründete Beitragszeiten (s. aber unten E. 4.2.3).
E. 3.2.5 Die durch Erwerbseinkommen generierten Beitragszeiten, wie sie die SAK ermittelt, in der Verfügung tabellarisch dargelegt (S. 5) und in Einspracheentscheid und Vernehmlassung bezeichnet hat, im Umfang von insgesamt 96 Monaten, sind somit grundsätzlich zu bestätigen (s. aber unten E. 4.1.4, 4.2.3).
E. 3.2.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - anders als sie anzunehmen scheint - nicht (verbindlich) auf die Anrechnung eines Teils der ihr gemäss Gesetz und Verordnung zustehenden und der nach überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellten rechtserheblichen Beitragszeit verzichten kann. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien nur 74 bzw. 75 und nicht 96 Monate Beitragszeit anzurechnen, kann diesem Antrag nicht Folge geleistet werden.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin erreichte im Oktober 2016 das ordentliche Rentenalter, hat sich aber für einen Rentenvorbezug (bzw. Leistungsvorbezug) um zwei Jahre, also ab November 2014 entschieden. Versicherte des Jahrganges 1952 - wie die Beschwerdeführerin - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles (also im Jahr 2014) bei vollständiger Beitragsdauer 41 Versicherungsjahre auf. Ausgehend von den zu bestätigenden durch Erwerbseinkommen generierten Beitragszeiten der Beschwerdeführerin (s. oben E. 3.2.5) wies diese im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles acht volle Beitragsjahre (im Sinne von Art. 50 AHVV) auf. Davon ausgehend gelangt bei der Rentenberechnung die Rentenskala 9 zur Anwendung (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] gestützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, verbindlichen Rententabellen AHV/IV gültig seit 1. Januar 2015 [im Folgenden: Rententabellen 2015] S. 8, 10). Die SAK hat somit zu Recht in ihren Berechnungen auf die Rentenskala 9 abgestützt und jeweils auf diese Bezug genommen (vgl. insbesondere Verfügung S. 3, Einspracheentscheid S. 3, Vernehmlassung S. 3 und 4). Soweit die SAK auf S. 4 ihres Einspracheentscheids auf die Rentenskala 8 Bezug nimmt, handelt es sich dabei um einen Schreibfehler. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik geltend macht, dass die Rentenskala "auf 8 gehoben" worden sei, kann sie aus diesem blossen Schreibfehler nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 4 In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Monats-einkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
E. 4.1 In den IK-Auszügen 2015 wird der Beschwerdeführerin - vor Durchführung des die erste, im März 1979 geschiedene, Ehe betreffenden Splittings - ein massgebendes Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 129'691.- attestiert. In ihrer Berechnung vom 4. März 2015 ging die SAK hingegen (nur) von einem massgebenden Erwerbseinkommen von Fr. 117'172.- aus (SAK/2 S. 2). Die Differenz lässt sich mit Diskrepanzen der IK-Eintragungen betreffend die Ausgleichskasse Nr. Q._______ im IK-Auszug 2012 einerseits und dem diese Kasse betreffenden IK-Auszug 2015 anderseits (SAK/23 S. 3) erklären:
E. 4.1.1 Im IK-Auszug 2015 finden sich die folgenden (doppelt geführten) Einträge: Beitragsmonate Beitragsjahr Einkommen 06-11 1979 11'522 06-11 1979 11'522 07-09 1981 483 07-09 1981 483 07-08 1982 514 07-08 1982 514 Als Einkommenssumme wird im IK-Auszug 2015 der Betrag von Fr. 25'038.- aufgeführt. Dies entspricht auch der Additionssumme aller aufgeführten Beträge.
E. 4.1.2 Im IK-Auszug 2012 finden sich betreffend die Ausgleichskasse Nr. Q._______ die folgenden (einfach geführten) Einträge: Beitragsmonate Beitragsjahr Einkommen 06-11 1979 11'522 07-09 1981 483 07-08 1982 514 Eine Einkommenssumme wird nicht angegeben. Eine Addition der ausgewiesenen Einkommen ergibt eine Summe von Fr. 12'519.-.
E. 4.1.3 Die SAK ist in ihren Berechnungen (SAK/26 S. 2) in Bezug auf das seitens der Ausgleichskasse Nr. Q._______ anrechenbare Einkommen von den Angaben ausgegangen, wie sie im IK-Auszug 2012 enthalten sind. Warum sie von diesen Einkommenswerten ausgegangen ist und nicht denjenigen (doppelt geführten), wie sie im aktuelleren und damit vermutungsweise zutreffenderen IK-Auszug 2015 angeführt werden, begründet die SAK nicht. Stattdessen ist sie ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich bei den zweifachen Buchungen um fehlerhafte Doppelbuchungen handelt und hat jede der zweifachen Buchungen nur einmal berücksichtigt. Der Differenzbetrag von Fr. 12'519 entspricht der Differenz zwischen dem in den IK-Auszügen 2015 insgesamt ausgewiesenen und dem von der SAK in ihrer Berechnung verwendeten massgebenden Erwerbseinkommens, welche hiermit erklärt ist.
E. 4.1.4 Zwar ist nachvollziehbar, dass die SAK angesichts der zweifachen Einträge die Fehlerlosigkeit des IK-Auszugs 2015 betreffend die Ausgleichskasse Nr. Q._______ in Frage stellt. Hingegen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der neuere IK-Auszug gegenüber dem älteren IK-Auszug fehlerhaft ist, dieser Fehler genau in drei unzutreffenden Doppelbuchungen besteht und die im neuen IK-Ausweis explizit aufgeführte Einkommenssumme deswegen zu halbieren ist. Immerhin ist der IK-Auszug 2012 auch in einem anderen Punkt unvollständig (s. oben E. 3.2.1: fehlende Beitragsmonate). Auch enthält einerseits der IK-Ausweis 2012 (gar) keine Eintragungen zur Identifikation der betroffenen Arbeitgeber der Ausgleichskasse Nr. Q._______ (auch nicht: Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst), wohingegen andererseits im IK-Auszug 2015 der oder die Arbeitgeber als EDV-mässig nicht erfasst aufgeführt werden, was nicht per se in sich stimmig erscheint. Vor allem aber wird damit aus den IK-Auszügen nicht ersichtlich, ob die jeweils zweifach enthaltenen Buchungen unterschiedliche Arbeitgeber betreffen oder eine fehlerhafte Rückbuchung indizieren (vgl. als Beispiel für eine handschriftlich annotierte Rückbuchung SAK/21 S. 8 i.V.m. SAK/26 S. 2). Den übrigen Akten lässt sich diesbezüglich nichts Weiterführendes entnehmen. Statt einseitig und ohne Begründung Schlussfolgerungen zu ziehen, hätte die SAK aufgrund ihrer Untersuchungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen vornehmen müssen, um den rechtlich massgebenden Sachverhalt zu klären. Sie hätte zumindest bei der Ausgleichskasse Nr. Q._______ nachfragen müssen, ob die IK-Eintragungen 2015 in dieser Form korrekt seien, und andernfalls einen neuen, korrekten IK-Auszug 2015 anfordern müssen. Unter diesen Umständen ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abschliessend zu beurteilen, wie der IK-Auszug 2015 betreffend die Ausgleichskasse Nr. Q._______ zu würdigen ist. Zur Ermittlung des für die Rentenberechnung massgebenden Einkommens sind diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Sollte es sich bei den zweifachen Buchungen um nicht korrekt ausgewiesene Rückbuchungen handeln, hätte dies im Übrigen Auswirkungen auf die anrechenbare Beitragszeit der Beschwerdeführerin (s. oben E. 3.2).
E. 4.1.5 Das von der SAK in Bezug auf die erste Ehe vorgenommene Splitting (SAK/26 S. 6) wird von der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) bestritten. Es ist nicht aktenwidrig und es besteht kein Anlass dafür, an dessen Korrektheit zu zweifeln.
E. 4.1.6 Angesichts des aufgezeigten Abklärungsbedarfs ist vorliegend von der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommens abzusehen.
E. 4.2 Zu den der Beschwerdeführern anzurechnenden Erziehungsgutschriften ist das Folgende auszuführen:
E. 4.2.1 Das älteste Kind aus der ersten Ehe wurde 1971 geboren, das jüngste Kind aus der ersten Ehe hat 1988 das 16. Altersjahr erreicht. Die SAK hat der Beschwerdeführerin für diese Kinder von Juni 1973 bis Dezember 1978 Erziehungsgutschriften angerechnet (insgesamt 67 Monate). Für die Berechnung der gesamten Erziehungsgutschriften ist die SAK dementsprechend von 5 ganzen Jahren ausgegangen (vgl. SAK/26 S. 7). Dem ersten Ehemann als Vater dieser Kinder hat die SAK für den Zeitraum von März 1972 bis Dezember 1978 (ebenfalls) Erziehungsgutschriften gutgeschrieben. Die auf die Jahre 1973 bis 1978 entfallenden Erziehungsgutschriften hat die SAK jeweils hälftig den beiden Ehegatten zugesprochen (vgl. SAK/26 S. 4). Dementsprechend hat sie der Beschwerdeführerin insgesamt 2.5 Jahre ganze Erziehungsgutschriften angerechnet (5 Jahre à halbe Erziehungsgutschrift = 2.5 ganze Jahre Erziehungsgutschriften; s. SAK 26/ S. 7). Dies ist soweit nachvollziehbar.
E. 4.2.2 Ab Januar 1979 hat die SAK der Beschwerdeführerin keine Erziehungsgutschriften (mehr) angerechnet, obwohl diese noch 29 Beitragsmonate (Januar 1979 bis Dezember 1980, Juli bis September 1981, Juli bis August 1982) und 4 Versicherungsmonate (Januar bis April 1981) aufwies, und das jüngste Kind das 16. Altersjahr erst 1988 erreicht hat. Auch dem Vater der Kinder hat die SAK ab Januar 1979 keine Erziehungsgutschriften (mehr) angerechnet, obwohl sie ihm die Monate Januar 1979 bis Oktober 1982 und November 1983 bis Januar 1985 als Beitragszeiten anerkannt hat (vgl. SAK/26 S. 4). Warum die SAK ab Januar 1979 weder der Beschwerdeführerin noch dem ersten Ehemann Erziehungsgutschriften angerechnet hat, begründet sie nicht und geht aus den Akten auch nicht ohne Weiteres hervor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass beide Eltern die elterliche Sorge verloren hätten. Das Vorgehen der SAK ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die SAK geprüft hätte, ob die vor dem 1. Januar 1953 geborene Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Erziehungsgutschriften Anspruch auf eine Übergangsgutschrift im Sinne der SchlB Bst. c Abs. 2 hat (s. SAK/24 S. 4 und E. 2.13).
E. 4.2.3 Die SAK wird daher im Rahmen der neuen Abklärungen und neuen Berechnungen auch zu prüfen haben, welchen Anspruch die Beschwerdeführerin für die Zeiträume ab Januar 1979 auf Erziehungsgutschriften und eine Übergangsgutschrift im Sinne der SchlB Bst. c Abs. 2 hat. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass als Beitragsjahre auch Zeiten gelten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 Bst. c AHVG). Soweit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Januar bis April 1981, während welchem sie Wohnsitz in der Schweiz hatte, (teilweise) Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, wäre der betreffende Zeitraum auch als zusätzlicher Beitragszeitraum anzurechnen (s. oben E. 3.2.5).
E. 4.3 Angesichts der Notwendigkeit weiterer Abklärung und grundsätzlicher neuer Berechnungen ist vorliegend von weiteren Schritten zur Rentenberechnung abzusehen. Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vorliegend nicht ermittelt werden kann, kann auch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin statt Ausrichtung einer Rente Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung hat. Ebenfalls ist angesichts des bestehenden Abklärungsbedarfs auf den von der Beschwerdeführerin nicht weiter substantiierten Einwand, ihr sei bei Einleitung des Verfahrens erklärt worden, dass sie Anrecht auf eine einmalige Abfindung habe, wenn sie kein 8 Jahre "Arbeitsversicherungszeiten" aufweise, vorliegend nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass sich der Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV und die Berechnung ihrer Höhe nach internem schweizerischem Recht richtet. Ob die resultierende Rente in Form einer monatlichen Rente ausgerichtet oder mittels Ausrichtung einer einmaligen Abfindung entschädigt wird ergibt sich hingegen aus dem Sozialversicherungsabkommen (s. oben E. 2.5). Sollte die neue Berechnung ergeben, dass die neu ermittelte Teilrente mehr als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, ist der Beschwerdeführerin zwingend eine monatliche Rente auszurichten. Die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ist dann - anders als von der Beschwerdeführerin angenommen - ausgeschlossen, auch wenn sie dies nachdrücklich wünscht und beantragt. Auch die SAK und das Bundesverwaltungsgericht haben diesbezüglich keinen Entscheidungsspielraum.
E. 5 Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen - betreffend anrechenbare Beitragsdauer, massgebendes Erwerbseinkommen, Erziehungsgutschriften und Übergangsgutschrift im Sinne der SchlB Bst. c Abs. 2 - vornimmt, den Renten- oder allfälligen Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin neu berechnet und neu verfügt.
E. 6 Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Es ist keine Parteientschädigung für die teilweise obsiegende, von ihrer Tochter vertretene Beschwerdeführerin, der keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme, den Renten- oder allfälligen Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin neu berechne und in der Sache neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3653/2015 Urteil vom 28. März 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Serbien) vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, einmalige Abfindung der Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 14. April 2015. Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren im Oktober 1952, ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. Sie war von Januar 1969 bis zur Scheidung im März 1979 in einer ersten Ehe mit C._______ verheiratet (im Folgenden: erster Ehemann). Während dieser Ehe wurden ihre Kinder D._______ (Januar 1971) und E._______ (Juli 1972) geboren. Sie hat in den 1970er und 1980er (die genauen Zeiträume sind umstritten) in der Schweiz gearbeitet und gelebt und Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung geleistet. Seit Januar 1983 ist sie mit F._______ verheiratet (im Folgenden: zweiter Ehemann). Im Mai 1983 wurden ihre Kinder G._______ und H._______ geboren. Im Juni 1986 verstarb der erste Ehemann (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] /1, /2, /4, /11, /19 S. 3-6, /23). A.b Am 10. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der SAK die Zusprache einer Altersrente unter Vorbezug derselben (SAK/4). Sie deklarierte, von 1973 bis 1982 in P._______ gewohnt und gearbeitet zu haben. Mit Verfügung vom 4. März 2015 sprach die SAK (im Folgenden: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin ab November 2014 eine (wegen Rentenvorbezugs gekürzte) Rente in der Höhe von Fr. 288.- pro Monat zu (ab Januar 2015: Fr. 289.- pro Monat; SAK/29). Mit Fax und Schreiben vom 16. März 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung beantrage (SAK/31-33). Diese Eingabe würdigte die SAK als Einsprache, worauf sie am 14. April 2015 einen Einspracheentscheid fällte, mit welchem sie die Einsprache abwies und die Verfügung vom 4. März 2015 bestätigte (SAK/37). B. B.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 (SAK/44 S. 1 f.) gelangte die Beschwerdeführerin an die SAK (Eingang bei der SAK am 18. Mai 2015). Unter Beilage eines Teils der Verfügung vom 4. März sowie eines Auszugs aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 30. März 2012 (SAK/44 S. 3 f.; SAK 43) beantragte die Beschwerdeführerin, den Entscheid über die Ausrichtung einer monatlichen Rente abzuändern und ihr stattdessen eine einmalige Abfindung auszurichten. Diesen Antrag begründete sie mit der "Lösung wohnungs-technischer Probleme und unumgänglicher Bedürfnisse nach ärztlicher Behandlung". Zudem beliefen sich ihre Beitragszeiten nur auf insgesamt 6 Jahre und 3 Monate (75 Monate), wie aus dem IK-Auszug ersichtlich sei, nicht 8 Jahre (96 Monate), wovon die SAK bei der Rentenberechnung ausgegangen sei. B.b Am 8. Juni 2015 übermittelte die SAK das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2015 sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 14. April 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act. 1]). B.c Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 bat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 2). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 für das vorliegende Verfahren eine Vollmacht zugunsten ihrer Tochter B._______ zu den Akten (B-act. 3). B.d Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 bestätigte die SAK die Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente von Fr. 288.- pro Monat ab dem 1. November 2014 und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. April 2015 (B-act. 6). B.e Mit Schreiben vom 18. August 2015 (im Folgenden: Replik) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag um Ausrichtung einer einmaligen Abfindung statt einer monatlichen Rente fest (B-act. 8). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen sinngemäss aus, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Abfindung gegeben seien, wobei sie insbesondere eine Versicherungszeit von 6 Jahren und 3 Monaten, nicht von 8 Jahren, aufweise. B.f Am 18. September 2015 verzichtete die SAK auf die Einreichung einer Duplik. Am 23. September 2015 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel (B-act. 10 f.). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG anwendbar ist, was vor-liegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Eingabe vom 8. Mai 2015 als form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu würdigen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht statt einer Abfindung eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 288.- ab 1. November 2014 zugesprochen hat. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden rechtlichen Grundlagen darzulegen. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 14. April 2015; im Folgenden: angefochtener Einspracheentscheid) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige, lebt in Serbien und hat die massgebende Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt. Die Schweiz und die Republik Serbien haben am 11. Oktober 2010 ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wurde am 4. Januar 2011 ratifiziert, aber (noch) nicht von der Bundesversammlung genehmigt, und ist dementsprechend noch nicht in Kraft getreten (vgl. Datenbank Staatsverträge des Eidgenössischen Departements für auswärtigen Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/internationale-vertraege/datenbank-staatsvertraege.html, abgerufen am 07.03.2017). Daher gelangt vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen oder Abkommen) zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-3634/2007 vom 2. Dezember 2009 E. 2 m.w.H.). Nach Art. 2 des Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des Abkommens) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 4 des Abkommens richten sich das Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Abfindung an Stelle einer schweizerischen Altersrente nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG, der AHVV und dem ATSG, soweit das Abkommen keine Abweichungen davon vorsieht (vgl. für viele: Urteil C-3634/2007 E. 2). 2.5 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung an Stelle (oder zusätzlich zu) einer AHV-Altersrente. Gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens aber wird einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, wenn die Teilrente höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Wenn die Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Nach Auszahlung der Abfindung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. 2.6 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: a.) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.) [...]. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 AHVG setzt voraus, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 1a Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert ist (vgl. Urteil des BVGer C-3388/2013 vom 28. September 2015 E. 3.4). 2.7 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz AHVG). 2.8 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der Berechnung der Alters- und IV-Renten von geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003; Stand: 01.01.2015, gültig bis 31. Dezember 2015 [im Folgenden: RWL 2015] Rz. 5102 1/12). 2.9 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-gel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitrags-dauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft, welche Abstufung aus entsprechenden Rentenskalen hervorgeht (vgl. Art. 52 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 AHVV). 2.10 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen, b. den Erziehungsgutschriften, c. den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG) und allenfalls Übergangsgutschriften (s. unten E. 2.13). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. RWL 2015 Rz. 5101). 2.11 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem individuellen Konto (IK) eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintragungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (vgl. SchlB Bst. c ["Einführung des neuen Rentensystems"] Abs. 4). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2 AHVG (betreffend Regelung der Lückenfüllung durch den Bundesrat) bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Nach Art. 50b Abs. 1 AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen (Art. 50h AHVV). 2.12 Art. 29sexies AHV regelt die Erziehungsgutschriften: Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemein-sam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: a. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3). Gemäss Art. 52f AHVV werden Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungs-gutschrift angerechnet (Abs. 4). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 5). 2.13 Die mit der Einführung der 10. AHV-Revision eingeführten neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 erster Satz). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgut-schrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Er-ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Bst. c Abs. 2 SchlB). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft (Bst. c Abs. 3 SchlB): Jahrgang Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 1945 und älter 16 Jahre [...] [...] 1952 2 Jahre Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden. Für Fälle, in denen sowohl Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften und Übergangsgutschriften an-gerechnet werden konnten, sind die anrechenbaren Übergangsgutschriften zu den Erziehungsgutschriften hinzuzuzählen. Übergangsgutschriften und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zusammen dürfen aber in keinem Fall weder die für die Rentenskala massgebende Beitragsdauer übersteigen, noch mehr als 16 anrechenbare Jahre ergeben. Für die Ermittlung des Durchschnitts der Gutschriften ist analog zur Ermittlung des Durchschnitts der Erziehungsgutschriften vorzugehen (vgl. RWL 2015 Rz. 5101 ff.; Rz. 5626 ff. i.V.m. Rz. 5607 ff. und Rz. 5445 f.). 2.14 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten-index gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozial-versicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. RWL 2015 Rz. 5305). 2.15 Der Anspruch auf die (ordentliche) Altersrente einer Frau entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente aber auch ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3). Gemäss Art. 56 AHVV wird die Rente beim Rentenvorbezug um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 3. 3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per 1. November 2014 zum Vorbezug einer Altersrente oder gegebenenfalls einer gemäss Staatsvertrag an deren Stelle tretenden einmaligen Abfindung berechtigt ist. 3.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, über wie viele Beitragsjahre die Beschwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung gelangt. 3.2.1 In den Akten findet sich ein IK-Auszug vom 30. März 2012 (SAK/5 = SAK/43 = Replikbeilage 1; im Folgenden: IK-Auszug 2012). Gemäss diesem hat die Beschwerdeführerin während den nachfolgend aufgelisteten Zeiträumen (insgesamt 74 Monate) in der Schweiz gearbeitet und entsprechend Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet: Juni 1973 bis September 1974 (Arbeitgeber: I._______); September 1974 bis Mai 1977 (Arbeitgeber: J._______); April bis Juni 1978 (Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst); Juni bis November 1979 (keine Angaben zum Arbeitgeber); Dezember 1979 (Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst); Januar bis Juni 1980 (Arbeitgeber: K._______); Juni 1980 und August bis Dezember 1980 (L._______); Juli bis September 1981 (keine Angaben zum Arbeitgeber); Juli bis August 1982 (keine Angaben zum Arbeitgeber). In den Akten finden sich ausserdem sechs IK-Auszüge vom 3. März 2015 (SAK/23; im Folgenden: IK-Auszüge 2015). Gemäss diesen hat die Beschwerdeführerin - zusätzlich zu den im IK-Auszug 2012 ausgewiesenen Beitragszeiten - in den Monaten Juni bis November 1977 und Januar bis März 1978 (also während insgesamt 9 Monaten) für das M._______ gearbeitet und entsprechende AHV-/IV-Beiträge bezahlt. Ausserdem befindet sich eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt P._______ vom 23. Dezember 2014 bei den Akten (SAK/15 S. 1 = SAK/20 S. 1; im Folgenden Aufenthaltsbescheinigung ZH). Gemäss dieser lebte die Beschwerdeführerin vom 23. Juni 1977 bis 30. April 1981 mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Stadt P._______. Zugezogen sei die Beschwerdeführerin von N._______ (Kanton O._______) und weggezogen nach Jugoslawien. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde - unter Berufung auf den IK-Auszug 2012 - geltend, dass ihr (nur) die darin ausgewiesenen 75 Monate (recte: 74 Monate) als Beitragsmonate anzurechnen seien. Die SAK attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 4. März 2015, dem Einspracheentscheid vom 14. April 2015 und ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2015 hingegen eine Beitragszeit von 96 Monaten. Aus den Berechnungen der SAK vom 4. März 2015 (SAK/26) geht hervor, dass sie sich dabei implizit auf die IK-Auszüge 2015 (SAK/23) und die Aufenthaltsbescheinigung ZH abstützte. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt die im IK-Auszug 2012 ausgewiesenen Beitragszeiten. Gegen die zusätzlichen Beitragszeiten aufgrund von Erwerbstätigkeit, wie sie zusätzlich in den IK-Auszügen 2015 ausgewiesen werden, erhebt sie keine substantiierten Einwendungen. Die IK-Auszüge 2015 stehen mit den IK-Auszügen 2012 grundsätzlich nicht in Widerspruch (s. aber unten E. 4.1.4), sondern enthalten (nur) zusätzliche Eintragungen. Da die IK-Auszüge 2015 neuer sind als der IK-Auszug 2012 und gemäss Gesetz und Verordnung die Richtigkeit der IK-Eintragungen vermutet wird (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV), geht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführerin die in den IK-Auszügen 2015 angeführten Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit zuzurechnen sind (s. aber unten E. 4.1.4, 4.2.3). 3.2.4 Gemäss der Aufenthaltsbescheinigung ZH lebte die Beschwerdeführerin von Juni 1977 bis April 1981 mit einer Aufenthaltsbewilligung B in P._______. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Unter diesen Umständen ist mit der SAK davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Juni 1977 bis April 1981 (auch) aufgrund ihres schweizerischen Wohnsitzes bei der schweizerischen AHV/IV versichert war (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). War eine Person bei Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I der RWL zusammengestellten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt (vgl. RWL 2015 Rz. 5011). Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer Person die im Anhang I der RWL zusammengestellten Mindestbeiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl Beitragsmonate angerechnet (RWL 2015 Rz. 5012). Die Anrechnung eines ganzen Jahres bzw. einer von der Beitragsleistung abhängigen Anzahl Beitragsmonate ist dann nicht möglich, wenn die Person nicht während der ganzen entsprechenden Zeit versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen war (Rz. 5013). Hatte eine Person im betreffenden Zeitraum keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, werden für die Ermittlung der Beitragszeiten der Jahre ab 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (Rz. 5015). Zwar hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 1977 bis 1980 nicht durchgehend gearbeitet und AHV-/IV-Beiträge bezahlt. Da sie in diesen Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatte und ihre Erwerbseinkünfte jeweils die Mindestgrenzen gemäss RWL 2015 Anhang I in Verbindung mit Rz. 5011 erreicht haben, hat die SAK zu Recht diese 4 Jahre als ganze Beitragsjahre gezählt. Von Januar bis April 1981 hatte die Beschwerdeführerin zwar Wohnsitz in der Schweiz, doch ist in den IK-Auszügen für das Jahr 1981 nur für die Monate Juli bis September ein Erwerbseinkommen eingetragen. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) Wohnsitz in der Schweiz hatte, werden diese Einkommenseinträge (nur) für diesen Zeitraum als Beitragszeit angerechnet. Eine Ausdehnung der Betragsdauer auf die Monate Januar bis April 1981, während welcher die Beschwerdeführerin (noch) Wohnsitz in der Schweiz hatte, ist somit ausgeschlossen (vgl. RWL 2015 Rz. 5012, 5013, 5015). Die Monate Januar bis April 1981 gelten somit aufgrund des schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin zwar als Versicherungszeiten, nicht aber als durch Erwerbseinkommen begründete Beitragszeiten (s. aber unten E. 4.2.3). 3.2.5 Die durch Erwerbseinkommen generierten Beitragszeiten, wie sie die SAK ermittelt, in der Verfügung tabellarisch dargelegt (S. 5) und in Einspracheentscheid und Vernehmlassung bezeichnet hat, im Umfang von insgesamt 96 Monaten, sind somit grundsätzlich zu bestätigen (s. aber unten E. 4.1.4, 4.2.3). 3.2.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - anders als sie anzunehmen scheint - nicht (verbindlich) auf die Anrechnung eines Teils der ihr gemäss Gesetz und Verordnung zustehenden und der nach überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellten rechtserheblichen Beitragszeit verzichten kann. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, ihr seien nur 74 bzw. 75 und nicht 96 Monate Beitragszeit anzurechnen, kann diesem Antrag nicht Folge geleistet werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin erreichte im Oktober 2016 das ordentliche Rentenalter, hat sich aber für einen Rentenvorbezug (bzw. Leistungsvorbezug) um zwei Jahre, also ab November 2014 entschieden. Versicherte des Jahrganges 1952 - wie die Beschwerdeführerin - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles (also im Jahr 2014) bei vollständiger Beitragsdauer 41 Versicherungsjahre auf. Ausgehend von den zu bestätigenden durch Erwerbseinkommen generierten Beitragszeiten der Beschwerdeführerin (s. oben E. 3.2.5) wies diese im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles acht volle Beitragsjahre (im Sinne von Art. 50 AHVV) auf. Davon ausgehend gelangt bei der Rentenberechnung die Rentenskala 9 zur Anwendung (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] gestützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, verbindlichen Rententabellen AHV/IV gültig seit 1. Januar 2015 [im Folgenden: Rententabellen 2015] S. 8, 10). Die SAK hat somit zu Recht in ihren Berechnungen auf die Rentenskala 9 abgestützt und jeweils auf diese Bezug genommen (vgl. insbesondere Verfügung S. 3, Einspracheentscheid S. 3, Vernehmlassung S. 3 und 4). Soweit die SAK auf S. 4 ihres Einspracheentscheids auf die Rentenskala 8 Bezug nimmt, handelt es sich dabei um einen Schreibfehler. Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik geltend macht, dass die Rentenskala "auf 8 gehoben" worden sei, kann sie aus diesem blossen Schreibfehler nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4. In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Monats-einkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln. 4.1 In den IK-Auszügen 2015 wird der Beschwerdeführerin - vor Durchführung des die erste, im März 1979 geschiedene, Ehe betreffenden Splittings - ein massgebendes Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 129'691.- attestiert. In ihrer Berechnung vom 4. März 2015 ging die SAK hingegen (nur) von einem massgebenden Erwerbseinkommen von Fr. 117'172.- aus (SAK/2 S. 2). Die Differenz lässt sich mit Diskrepanzen der IK-Eintragungen betreffend die Ausgleichskasse Nr. Q._______ im IK-Auszug 2012 einerseits und dem diese Kasse betreffenden IK-Auszug 2015 anderseits (SAK/23 S. 3) erklären: 4.1.1 Im IK-Auszug 2015 finden sich die folgenden (doppelt geführten) Einträge: Beitragsmonate Beitragsjahr Einkommen 06-11 1979 11'522 06-11 1979 11'522 07-09 1981 483 07-09 1981 483 07-08 1982 514 07-08 1982 514 Als Einkommenssumme wird im IK-Auszug 2015 der Betrag von Fr. 25'038.- aufgeführt. Dies entspricht auch der Additionssumme aller aufgeführten Beträge. 4.1.2 Im IK-Auszug 2012 finden sich betreffend die Ausgleichskasse Nr. Q._______ die folgenden (einfach geführten) Einträge: Beitragsmonate Beitragsjahr Einkommen 06-11 1979 11'522 07-09 1981 483 07-08 1982 514 Eine Einkommenssumme wird nicht angegeben. Eine Addition der ausgewiesenen Einkommen ergibt eine Summe von Fr. 12'519.-. 4.1.3 Die SAK ist in ihren Berechnungen (SAK/26 S. 2) in Bezug auf das seitens der Ausgleichskasse Nr. Q._______ anrechenbare Einkommen von den Angaben ausgegangen, wie sie im IK-Auszug 2012 enthalten sind. Warum sie von diesen Einkommenswerten ausgegangen ist und nicht denjenigen (doppelt geführten), wie sie im aktuelleren und damit vermutungsweise zutreffenderen IK-Auszug 2015 angeführt werden, begründet die SAK nicht. Stattdessen ist sie ohne Weiteres davon ausgegangen, dass es sich bei den zweifachen Buchungen um fehlerhafte Doppelbuchungen handelt und hat jede der zweifachen Buchungen nur einmal berücksichtigt. Der Differenzbetrag von Fr. 12'519 entspricht der Differenz zwischen dem in den IK-Auszügen 2015 insgesamt ausgewiesenen und dem von der SAK in ihrer Berechnung verwendeten massgebenden Erwerbseinkommens, welche hiermit erklärt ist. 4.1.4 Zwar ist nachvollziehbar, dass die SAK angesichts der zweifachen Einträge die Fehlerlosigkeit des IK-Auszugs 2015 betreffend die Ausgleichskasse Nr. Q._______ in Frage stellt. Hingegen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der neuere IK-Auszug gegenüber dem älteren IK-Auszug fehlerhaft ist, dieser Fehler genau in drei unzutreffenden Doppelbuchungen besteht und die im neuen IK-Ausweis explizit aufgeführte Einkommenssumme deswegen zu halbieren ist. Immerhin ist der IK-Auszug 2012 auch in einem anderen Punkt unvollständig (s. oben E. 3.2.1: fehlende Beitragsmonate). Auch enthält einerseits der IK-Ausweis 2012 (gar) keine Eintragungen zur Identifikation der betroffenen Arbeitgeber der Ausgleichskasse Nr. Q._______ (auch nicht: Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst), wohingegen andererseits im IK-Auszug 2015 der oder die Arbeitgeber als EDV-mässig nicht erfasst aufgeführt werden, was nicht per se in sich stimmig erscheint. Vor allem aber wird damit aus den IK-Auszügen nicht ersichtlich, ob die jeweils zweifach enthaltenen Buchungen unterschiedliche Arbeitgeber betreffen oder eine fehlerhafte Rückbuchung indizieren (vgl. als Beispiel für eine handschriftlich annotierte Rückbuchung SAK/21 S. 8 i.V.m. SAK/26 S. 2). Den übrigen Akten lässt sich diesbezüglich nichts Weiterführendes entnehmen. Statt einseitig und ohne Begründung Schlussfolgerungen zu ziehen, hätte die SAK aufgrund ihrer Untersuchungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen vornehmen müssen, um den rechtlich massgebenden Sachverhalt zu klären. Sie hätte zumindest bei der Ausgleichskasse Nr. Q._______ nachfragen müssen, ob die IK-Eintragungen 2015 in dieser Form korrekt seien, und andernfalls einen neuen, korrekten IK-Auszug 2015 anfordern müssen. Unter diesen Umständen ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abschliessend zu beurteilen, wie der IK-Auszug 2015 betreffend die Ausgleichskasse Nr. Q._______ zu würdigen ist. Zur Ermittlung des für die Rentenberechnung massgebenden Einkommens sind diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Sollte es sich bei den zweifachen Buchungen um nicht korrekt ausgewiesene Rückbuchungen handeln, hätte dies im Übrigen Auswirkungen auf die anrechenbare Beitragszeit der Beschwerdeführerin (s. oben E. 3.2). 4.1.5 Das von der SAK in Bezug auf die erste Ehe vorgenommene Splitting (SAK/26 S. 6) wird von der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) bestritten. Es ist nicht aktenwidrig und es besteht kein Anlass dafür, an dessen Korrektheit zu zweifeln. 4.1.6 Angesichts des aufgezeigten Abklärungsbedarfs ist vorliegend von der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreserwerbseinkommens abzusehen. 4.2 Zu den der Beschwerdeführern anzurechnenden Erziehungsgutschriften ist das Folgende auszuführen: 4.2.1 Das älteste Kind aus der ersten Ehe wurde 1971 geboren, das jüngste Kind aus der ersten Ehe hat 1988 das 16. Altersjahr erreicht. Die SAK hat der Beschwerdeführerin für diese Kinder von Juni 1973 bis Dezember 1978 Erziehungsgutschriften angerechnet (insgesamt 67 Monate). Für die Berechnung der gesamten Erziehungsgutschriften ist die SAK dementsprechend von 5 ganzen Jahren ausgegangen (vgl. SAK/26 S. 7). Dem ersten Ehemann als Vater dieser Kinder hat die SAK für den Zeitraum von März 1972 bis Dezember 1978 (ebenfalls) Erziehungsgutschriften gutgeschrieben. Die auf die Jahre 1973 bis 1978 entfallenden Erziehungsgutschriften hat die SAK jeweils hälftig den beiden Ehegatten zugesprochen (vgl. SAK/26 S. 4). Dementsprechend hat sie der Beschwerdeführerin insgesamt 2.5 Jahre ganze Erziehungsgutschriften angerechnet (5 Jahre à halbe Erziehungsgutschrift = 2.5 ganze Jahre Erziehungsgutschriften; s. SAK 26/ S. 7). Dies ist soweit nachvollziehbar. 4.2.2 Ab Januar 1979 hat die SAK der Beschwerdeführerin keine Erziehungsgutschriften (mehr) angerechnet, obwohl diese noch 29 Beitragsmonate (Januar 1979 bis Dezember 1980, Juli bis September 1981, Juli bis August 1982) und 4 Versicherungsmonate (Januar bis April 1981) aufwies, und das jüngste Kind das 16. Altersjahr erst 1988 erreicht hat. Auch dem Vater der Kinder hat die SAK ab Januar 1979 keine Erziehungsgutschriften (mehr) angerechnet, obwohl sie ihm die Monate Januar 1979 bis Oktober 1982 und November 1983 bis Januar 1985 als Beitragszeiten anerkannt hat (vgl. SAK/26 S. 4). Warum die SAK ab Januar 1979 weder der Beschwerdeführerin noch dem ersten Ehemann Erziehungsgutschriften angerechnet hat, begründet sie nicht und geht aus den Akten auch nicht ohne Weiteres hervor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass beide Eltern die elterliche Sorge verloren hätten. Das Vorgehen der SAK ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die SAK geprüft hätte, ob die vor dem 1. Januar 1953 geborene Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Erziehungsgutschriften Anspruch auf eine Übergangsgutschrift im Sinne der SchlB Bst. c Abs. 2 hat (s. SAK/24 S. 4 und E. 2.13). 4.2.3 Die SAK wird daher im Rahmen der neuen Abklärungen und neuen Berechnungen auch zu prüfen haben, welchen Anspruch die Beschwerdeführerin für die Zeiträume ab Januar 1979 auf Erziehungsgutschriften und eine Übergangsgutschrift im Sinne der SchlB Bst. c Abs. 2 hat. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass als Beitragsjahre auch Zeiten gelten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 Bst. c AHVG). Soweit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Januar bis April 1981, während welchem sie Wohnsitz in der Schweiz hatte, (teilweise) Erziehungsgutschriften anzurechnen sind, wäre der betreffende Zeitraum auch als zusätzlicher Beitragszeitraum anzurechnen (s. oben E. 3.2.5). 4.3 Angesichts der Notwendigkeit weiterer Abklärung und grundsätzlicher neuer Berechnungen ist vorliegend von weiteren Schritten zur Rentenberechnung abzusehen. Da der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vorliegend nicht ermittelt werden kann, kann auch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin statt Ausrichtung einer Rente Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung hat. Ebenfalls ist angesichts des bestehenden Abklärungsbedarfs auf den von der Beschwerdeführerin nicht weiter substantiierten Einwand, ihr sei bei Einleitung des Verfahrens erklärt worden, dass sie Anrecht auf eine einmalige Abfindung habe, wenn sie kein 8 Jahre "Arbeitsversicherungszeiten" aufweise, vorliegend nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist daran zu erinnern, dass sich der Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV und die Berechnung ihrer Höhe nach internem schweizerischem Recht richtet. Ob die resultierende Rente in Form einer monatlichen Rente ausgerichtet oder mittels Ausrichtung einer einmaligen Abfindung entschädigt wird ergibt sich hingegen aus dem Sozialversicherungsabkommen (s. oben E. 2.5). Sollte die neue Berechnung ergeben, dass die neu ermittelte Teilrente mehr als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, ist der Beschwerdeführerin zwingend eine monatliche Rente auszurichten. Die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ist dann - anders als von der Beschwerdeführerin angenommen - ausgeschlossen, auch wenn sie dies nachdrücklich wünscht und beantragt. Auch die SAK und das Bundesverwaltungsgericht haben diesbezüglich keinen Entscheidungsspielraum.
5. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen - betreffend anrechenbare Beitragsdauer, massgebendes Erwerbseinkommen, Erziehungsgutschriften und Übergangsgutschrift im Sinne der SchlB Bst. c Abs. 2 - vornimmt, den Renten- oder allfälligen Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin neu berechnet und neu verfügt.
6. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Es ist keine Parteientschädigung für die teilweise obsiegende, von ihrer Tochter vertretene Beschwerdeführerin, der keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme, den Renten- oder allfälligen Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin neu berechne und in der Sache neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: