Rente
Sachverhalt
A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren im März 1948, ist kroatische Staatsangehörige und lebt in Kroatien. Sie war von Dezember 1969 bis Juli 1985 mit C._______ (im Folgenden: Ehemann) verheiratet. Der gemeinsame Sohn D._______ wurde im September 1970 geboren. Am 31. Juli 1985 wurde das Ehepaar geschieden (vgl. Akten der Schweizerische Ausgleichskasse [SAK] 4, SAK/12 S. 10, SAK/43). Mit Verfügung vom 28. September 2012 sprach die SAK der Beschwerdeführerin per 1. April 2012 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 13'585.- zu (vgl. SAK/1 f., SAK/17). A.b Am 26. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Abfindung (SAK/18). Sie machte geltend, dass die Abrechnung betreffend die Beitragsjahre, die sie in der Schweiz gearbeitet habe, nicht stimme. Gänzlich fehlten die Beiträge für Juni 1968 bis Juli 1969 (Gasthof E._______ in F._______). Auch seien die Erziehungsgutschriften für ihren Sohn D._______ nicht berücksichtigt worden bzw. deren Berücksichtigung nicht ersichtlich. A.c Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 sprach die SAK der Beschwerdeführerin neu eine einmalige Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 19'179.- zu (SAK/40). B. B.a Am 13. Juni 2013 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer höheren einmaligen Abfindung. Sie wies darauf hin, dass für sie ein zweites AHV-Konto geführt worden sei. Weiter machte sie insbesondere geltend, dass die für die Berechnung der Abfindung verwendeten Faktoren betreffend die Jahre 1968 und 1969 "fast sicher" unzutreffend seien. Ferner zweifelte sie an, dass die Erziehungsgutschriften für den Sohn D._______ (vollständig) berücksichtigt worden seien. B.b Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2013 zog die SAK den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 in Wiedererwägung und sprach der Beschwerdeführerin neu eine einmalige Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'571.- zu (SAK/90; im Folgenden: Wiedererwägungsentscheid). B.c Am 16. September 2013 übermittelte die SAK der Beschwerdeführerin den Wiedererwägungsentscheid und führte aus, dass zwei Einwohnerkontrollen bestätigt hätten, dass sie während zwei zusätzlichen Zeitperioden Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe: von Juli 1968 bis Juni 1970 (in F._______) und von Dezember 1971 bis Oktober 1972 (in G._______). Deshalb komme die SAK im laufenden Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise auf den angefochtenen Einspracheentscheid zurück (Vernehmlassungsbeilage). B.d Mit Vernehmlassung vom 20. September 2013 führte die SAK aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen durchdringe, gestützt auf welche der Wiedererwägungsentscheid (im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG [SR 830.1]) gefällt worden sei. B.e Mit Verfügung vom 26. September 2013 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 28. Oktober 2013 eine Replik einzureichen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. B.f Am 13. November 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-gegangen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-de einzutreten.
E. 2 Vorweg ist zu prüfen, welche Bedeutung dem Wiedererwägungsentscheid der SAK vom 10. September 2013 zukommt, insbesondere, ob er das Beschwerdeverfahren gegenstandslos macht.
E. 2.1 Wurde gegen eine Verfügung (z.B. einen Einspracheentscheid) Beschwerde erhoben, kann die Verwaltung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. analog Art. 53 Abs. 3 ATSG). Nimmt die Vorinstanz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG eine Wiedererwägung vor, beendet diese neue Verfügung den vor der Beschwerdeinstanz hängigen Streit insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Partei entspricht. Soweit diesen nicht entsprochen wird, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die zweite Verfügung anzufechten braucht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3 m.w.H.).
E. 2.2 Vorliegend hat die SAK der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 19'179.- zugesprochen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt und sinngemäss die Zusprache einer höheren einmaligen Abfindung beantragt. Im Wiedererwägungsentscheid vom 10. September 2013 hat die SAK der Beschwerdeführerin eine höhere Abfindung im Betrag von insgesamt Fr. 26'571.- zugesprochen. In diesem Umfang wurde die Beschwerde durch den Wiedererwägungsentscheid gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat keinen konkreten Antrag betreffend die Höhe der mittels Beschwerde angestrebten Abfindung gestellt. Sie hat auch keine Stellungnahme zum Wiedererwägungsentscheid eingereicht. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin eine Abfindung von über Fr. 26'571.- anstrebt. Im entsprechenden Umfang ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die einmalige Abfindung der Beschwerdeführerin zutreffend festgelegt hat. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013; im Folgenden: angefochtener Einspracheentscheid) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat die kroatische Staatsbürgerschaft und ist somit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA) anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C 5102/2012 vom 26. Mai 2014 E. 2.2). Das FZA wird jedoch durch die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Juli 2013 nicht automatisch auf den neuen Mitgliedstaat Kroatien ausgeweitet. Ebenso wenig sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) anwendbar. Bis zu einer Ausdehnung des FZA bleibt das bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Kroatien anwendbar (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]: Beziehungen zu Kroatien, < http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/aktuell/03278/index.html?lang=de , abgerufen am 14.08.2015). Somit sind vorliegend - trotz Mitgliedschaft Kroatiens in der Europäischen Union - die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über die Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.291.1) anzuwenden (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben; vgl. auch Urteil des BVGer C 855/2013 vom 8. Januar 2015 E. 2.2). Nach Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen. Vielmehr haben kroatische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2-4 bleiben vorbehalten (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Haben kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die kroatischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat (Abs. 3). Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden (Abs. 4). Demnach erfolgt die Prüfung des Rentenanspruches nach dem internen schweizerischen Recht, wohingegen dessen allfällige Ablösung durch eine einmalige Abfindung nach Art. 16 Abs. 2 f. des Abkommens in Verbindung mit dem internen schweizerischen Recht erfolgt.
E. 3.4 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: a.) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.) [...]. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 AHVG setzt voraus, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 1a Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert ist. Dass eine Person Beiträge an die obligatorische Versicherung bezahlt, führt hingegen nicht dazu, dass diese Person unter die obligatorische Versicherung fällt (vgl. Urteil des BVGer C 5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.5.1 ff.).
E. 3.5 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz AHVG).
E. 3.6 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs-gutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der Berechnung der Alters- und IV-Renten von geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; RWL 2012 Rz. 5102 1/12, 5013 f.).
E. 3.7 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgut-schriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teil-renten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft, welche Abstufung aus entsprechenden Rentenskalen hervorgeht (vgl. Art. 52 AHVV [SR 831.101]).
E. 3.8 In der AHVV finden sich die folgenden drei Mechanismen, um allfällige Beitragslücken zu füllen: Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sogenannte Jugendjahre bzw. Jugendmonate), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit wird, ausgehend vom 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt und mit den entsprechenden Einkommen in die Beitragslücken übertragen. Dabei werden die am 1. Januar des dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahres am nächsten liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertragenden Beitragszeiten und Einkommen aufgefüllt (vgl. der Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2012 [im Folgenden: RWL 2012] Rz. 5040).
E. 3.9 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen, b. den Erziehungsgutschriften, c. den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG) und allenfalls Übergangsgutschriften (vgl. unten E. 3.13). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. RWL 2012 Rz. 5101).
E. 3.10 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem individuellen Konto (IK) eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintragungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (vgl. SchlB Bst. c ["Einführung des neuen Rentensystems"] Abs. 4). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2 AHVG (betreffend Regelung der Lückenfüllung durch den Bundesrat) bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Nach Art. 50b Abs. 1 AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen (Art. 50h AHVV).
E. 3.11 Art. 29sexies AHV regelt die Erziehungsgutschriften: Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: a. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3). Gemäss Art. 52f AHVV werden Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 4). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 5).
E. 3.12 Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können (Art. 29septies Abs. 1 AHVG).
E. 3.13 Die mit der Einführung der 10. AHV-Revision eingeführten neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 erster Satz). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Bst. c Abs. 2 SchlB). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft (Bst. c Abs. 3 SchlB): Jahrgang Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 1945 und älter 16 Jahre 1946 14 Jahre 1947 12 Jahre 1948 10 Jahre 1949 8 Jahre 1950 6 Jahre 1951 4 Jahre 1952 2 Jahre Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden. Für Fälle, in denen sowohl Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften und Übergangsgutschriften angerechnet werden konnten, sind die anrechenbaren Übergangsgutschriften zu den Erziehungsgutschriften hinzuzuzählen. Übergangsgutschriften und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zusammen dürfen aber in keinem Fall weder die für die Rentenskala massgebende Beitragsdauer übersteigen, noch mehr als 16 anrechenbare Jahre ergeben. Für die Ermittlung des Durchschnitts der Gutschriften ist analog zur Ermittlung des Durchschnitts der Erziehungsgutschriften vorzugehen (vgl. RWL 2012 Rz. 5101 ff.; Rz. 5607 ff.; Rz. 5615 i.V.m. 5445 f.; Rz. 5625-5428).
E. 3.14 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. RWL 2012 Rz. 5305). Liegen Beitragslücken, welche durch Jugendjahre (bzw. Jugendmonate) aufgefüllt wurden, vor dem ersten IK-Eintrag, so bestimmt sich der Aufwertungsfaktor hingegen nach dem am weitesten zurückliegenden Jahr, in dem eine Beitragslücke aufgefüllt werden konnte (RWL 2012 Rz. 5306).
E. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per 1. April 2012 Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine gemäss Staatsvertrag an deren Stelle tretende einmalige Abfindung hat.
E. 4.2 Zu prüfen ist demnach zunächst, über wie viele Beitragsjahre die Beschwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung gelangt.
E. 4.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin während den nachfolgend aufgelisteten Zeiten in der Schweiz für die angegebenen Arbeitgeber gearbeitet und entsprechend Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (vgl. insbesondere IK Auszug vom 6. September 2013 [SAK/87]; IK Auszug der GastroSocial Ausgleichskasse vom 11. April 2013 [Beschwerdebeilage 7]):
- Juni 1968 bis Dezember 1969 für den Gasthof E._______ (in F._______)
- Februar 1970 für einen EDV-mässig nicht erfassten Arbeitgeber (vgl. SAK/6 S. 2)
- Mai bis August 1971 für das Hotel H._______ (in I._______)
- Dezember 1971 bis April 1972 für das Hotel J._______ (in K._______)
- März 1972 für das Hotel L._______ (in M._______)
- Mai bis September 1972 für die Metzgerei N._______ (in G._______) (vgl. SAK/29, SAK/81 S. 2).
E. 4.2.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, war die Beschwerdeführerin bei den folgenden schweizerischen Gemeinden zum Aufenthalt angemeldet:
- 12. Juni 1968 bis 1. April 1970: F._______ (Aufenthaltsbewilligung B; vgl. SAK/32 S. 3; SAK/70 S. 3)
- 30. April 1971 bis 15. August 1971: I._______ (politische Gemeinde O._______; Bewilligungskategorie unbekannt; vgl. SAK/72 S. 2; SAK/84 S. 1 und 3)
- 30. November 1971 bis 5. April 1972: K._______ (Saisonbewilligung [Kategorie A]; vgl. SAK/71 S. 4)
- 1. Mai bis 19. September 1972: G._______ (Bewilligungskategorie unbekannt; vgl. SAK/81 S. 1 f.).
E. 4.2.3 Soweit die SAK für die wiedererwägungsweise Berechnung davon ausging, dass die Beschwerdeführerin auch in den Monaten Mai und Juni 1970 in F._______ gewohnt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Bescheinigung der Einwohnerkontrolle F._______ vom 8. Juli 2013 war zwar die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bis 30. Juni 1970 verlängert worden. Massgebend ist aber nicht die Dauer der fremdenpolizeilichen Bewilligung, sondern jene der tatsächlichen Wohnsitzdauer. Gemäss Angaben der Einwohnerkontrolle F._______ ist die Beschwerdeführerin (bereits) am 1. April 1970 nach Deutschland weggezogen (vgl. SAK/32 S. 3; SAK/70 S. 3). Dementsprechend fällt eine Berücksichtigung der späteren Monate Mai und Juni 1970 für die Rentenberechnung ausser Betracht.
E. 4.2.4 Soweit die SAK davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 1972 Wohnsitz in G._______ hatte, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin war zwar bis 31. Oktober 1972 gültig; die Beschwerdeführerin hat sich aber im 19. September 1972 nach Jugoslawien abgemeldet (vgl. SAK/81 S. 1 f.). Dementsprechend fällt eine Berücksichtigung des Monats Oktober 1972 für die Rentenberechnung ausser Betracht.
E. 4.2.5 Weitere Arbeits- oder Aufenthaltszeiten in der Schweiz sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der SAK nicht aufgeführt und von der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) geltend gemacht (vgl. SAK/12 S. 5; SAK/12 S. 17-21).
E. 4.2.6 Die Beschwerdeführerin war somit aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit bzw. ihres Wohnsitzes von Juni 1968 bis April 1970 (23 Monate), von Mai bis August 1971 (4 Monate) und von Dezember 1971 bis September 1972 (10 Monate) der schweizerischen AHV/IV angeschlossen, also insgesamt während 37 Monaten bzw. 3 Jahren und 1 Monat. Die SAK ging für ihre Wiedererwägungsverfügung hingegen von einer massgebenden Beitragsdauer von 40 Monaten aus (vgl. SAK/88 S.4; SAK/90 S. 3; SAK/95 S. 5).
E. 4.3 Die im März 1948 geborene Beschwerdeführerin leistete bereits vor dem 1. Januar nach Erreichen des 20. Altersjahres (1. Januar 1969) aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit Versicherungsbeiträge. Die Monate Juni bis Dezember 1968 sind somit zu den sogenannten Jugendmonaten zu zählen. Mit diesen 7 Beitragsmonaten ist somit die Beitragslücke von Mai bis November 1970 zu füllen. Eine Lückenfüllung im Sinne von Art. 52c bzw. 52d AHVV (vgl. oben E. 3.8) fällt vorliegend hingegen ausser Betracht.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin erreichte im März 2012 das ordentliche Rentenalter. Versicherte des Jahrganges 1948 - wie die Beschwerdeführerin - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles (also im Kalenderjahr 2012) bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre auf Die Beschwerdeführerin hingegen wies im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungsfalles 3 volle Beitragsjahre (im Sinne von Art. 50 AHVV) auf. Demnach gelangt bei der Rentenberechnung die Rentenskala 4 zur Anwendung (vgl. die vom BSV gestützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, verbindlichen Rententabellen AHV/IV gültig vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 [im Folgenden: Rententabellen 2011] S. 8, 10). Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Auch bei 40 Beitragsmonaten (wovon die SAK ausgeht), wären der Berechnung 3 volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 AHVV zu Grunde zu legen.
E. 5 In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Monatseinkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
E. 5.1 Im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 6. September 2013 wird ihr - unter Berücksichtigung des durchgeführten Splittings und der Jugendjahre - ein massgebendes Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 21'395.- attestiert. Von diesem Einkommen ging auch die SAK in ihrer dem Wiedererwägungsentscheid zugrunde liegenden Berechnung aus (vgl. SAK/88 S. 2; SAK/95 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr ein höheres Einkommen anzurechnen sei. Solches geht aus den Akten auch nicht offensichtlich hervor.
E. 5.2 Dieses Einkommen ist nachfolgend einer Aufwertung zu unterziehen. Da die Jugendmonate diesbezüglich nicht zu berücksichtigen sind, ist das Jahr 1969, als erstes Beitragsjahr nach der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgendem Beitragsjahr, für die Bestimmung des Aufwertungsfaktors massgebend (vgl. oben E. 3.14). Dies führt zu einem Aufwertungsfaktor von 1.260 (vgl. BSV-Tabelle "Aufwertungsfaktoren 2012") und ergibt (aufgerundet) ein aufgewertetes anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 26'958.- (Fr. 21'395.- x 1.260). Dieselben Rechnungsschritte führten die SAK in ihrer Wiedererwägungsberechnung zum gleichen Zwischenresultat (SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht nichts anderes geltend. Dieses Einkommen ist durch die Beitragszeit von 37 Monaten zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren. Dies ergibt ein durchschnittliches Jahreserwerbseinkommen von Fr. 8'743.-. Da die SAK ihrer Berechnung eine Beitragszeit von 40 Monaten zugrunde legte, errechnete sie ein tieferes, durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 8'087.- (vgl. SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5).
E. 5.3 Zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ist das Folgende auszuführen: Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde im September 1970 geboren und vollendete das 16. Altersjahr im September 1986. Im Zeitraum zwischen Geburt und 16. Geburtstag des Sohnes war die Beschwerdeführerin von Mai bis August 1971 (4 Monate) und von Dezember 1971 bis September 1972 (10 Monate) der AHV angeschlossen. Für den Zeitraum von September bis November 1970 war die Beschwerdeführerin nicht bei der AHV/IV versichert. Dass dieser Zeitraum zur Rentenberechnung durch Übertragung von Jugendmonaten als Beitragszeit angerechnet wurde, ändert nichts daran. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Die Voraussetzungen für eine Erziehungsgutschrift waren somit insgesamt während 14 Monaten erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin ein Jahr (12 Monate) als Erziehungsgutschrift anzurechnen ist (vgl. oben E. 3.11). Während den diesbezüglich massgeblichen Zeiträumen war die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes verheiratet, der in den Jahren 1970 und 1971 ebenfalls in der AHV/IV versichert war. Daher ist ihr (nur) die Hälfte der Erziehungsgutschrift von einem Jahr anzurechnen (vgl. Art. 29sexies Abs. 3 AHVG; Art. 52f Abs. 4 AHVV e contrario). Die Multiplikation von 1 Jahr mit der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente, welche im Jahr 2012 monatlich Fr. 1'160.- bzw. jährlich Fr. 13'920.- betrug, ergibt pro ganzes Jahr eine ganze Erziehungsgutschrift von insgesamt Fr. 41'760.- (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010; SR 831.108 [nachfolgend: Anpassungsverordnung] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Anpassungsverordnung; Rententabellen 2011 S. 18). Da die Beschwerdeführerin (nur) Anspruch auf die Hälfte dieser Erziehungsgutschrift hat, steht der Beschwerdeführerin eine Erziehungsgutschrift von Fr. 20'880.- zu. Umgerechnet auf ihre gesamte Versicherungszeit (37 Monate) ergibt sich eine durchschnittliche jährliche Erziehungsgutschrift von Fr. 6'772.-. Auch die SAK ging bei der wiedererwägungsweisen Rentenberechnung von einer anrechenbaren Erziehungsgutschrift von Fr. 20'880.- aus. Da sie zur Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Erziehungsgutschrift von einer Beitragsdauer von 40 Monaten ausging, errechnete sie eine tiefere durchschnittliche jährliche Erziehungsgutschrift von Fr. 6'264.- (vgl. SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5).
E. 5.4 In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine Übergangsgutschrift im Sinne von SchlB Bst. c ist Folgendes auszuführen: Da die Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 1953 geboren wurde, geschieden ist, ihr nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten und ihr Rentenanspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist, hat sie Anspruch auf eine Übergangsgutschrift (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin den Jahrgang 1948 aufweist, für die Festsetzung der Rentenskala 3 Jahre angerechnet werden und sie für ein Jahr Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat, hat sie für zwei Jahre Anspruch auf Übergangsgutschriften je in der Höhe einer halben Erziehungsgutschrift (vgl. oben E. 3.13). Es resultiert insgesamt eine Übergangsgutschrift in der Höhe von Fr. 41'760.- (= Fr. 20'880.- [halbe Erziehungsgutschrift] x 2). Umgerechnet auf ihre gesamte Versicherungszeit (37 Monate) ergibt sich eine massgebende durchschnittliche jährliche Übergangsgutschrift von Fr. 13'544.-. Die SAK ging für ihre Wiedererwägungsverfügung ebenfalls von einem Anspruch auf eine Übergangsgutschrift von 2 x ½ Erziehungsgutschrift aus. Da sie zur Umrechnung auf die durchschnittliche jährliche Übergangsgutschrift von einer Beitragsdauer von 40 Monaten ausging, resultierte ein tieferer Betrag in der Höhe von Fr. 12'528.- (vgl. SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5).
E. 5.5 Aus der Addition des massgebenden Erwerbseinkommens (Fr. 8'743. ), der massgebenden Erziehungsgutschriften (Fr. 6'772.-) und der massgebenden Übergangsgutschrift (Fr. 13'544.-) ergibt sich das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahresgesamteinkommen von Fr. 29'059.-. Im Rahmen der anwendbaren Rentenskala 4 der Rententabellen 2011 (S. 98) ist für die Bestimmung der monatlichen Teilrente auf den nächst höheren Jahreseinkommensgrenzwert von Fr. 29'232.- abzustellen, womit eine ab 1. April 2012 monatliche Teilrente von Fr. 136.- resultiert. Die SAK hat für die Berechnung der in der Wiedererwägungsverfügung ermittelten Rentenhöhe (monatlich Fr. 133.-) dieselben Ermittlungs- und Rechnungsschritte vorgenommen Weil sie (zu Unrecht) von einer höheren Beitragsdauer ausging, errechnete sie ein tieferes durchschnittlicheres Jahresgesamteinkommen (Fr. 27'840.-) und davon ausgehend die entsprechend tiefere Rente (vgl. SAK/88; SAK/90 S. 3; SAK/95).
E. 6 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine monatliche Rente in der Höhe von Fr.136.- hat oder ob ihr stattdessen - gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens - eine einmalige Abfindung auszurichten ist. Sollte eine solche Abfindung auszurichten sein, ist anschliessend deren Höhe zu berechnen.
E. 6.1 Ausgehend vom der Beschwerdeführerin zustehenden durchschnittlichen Jahresgesamteinkommens-Grenzwert von Fr. 29'232.- hätte die entsprechende monatliche Vollrente (Skala 44 [S. 18]) Fr. 1'492.- betragen. Die monatliche Teilaltersrente von Fr. 136.-, auf welche die Beschwerdeführerin rechnerisch Anspruch hat, entspricht somit 9.1 % der entsprechenden monatlichen Vollrente. Da die konkrete Altersteilrente unter 10% der entsprechenden Vollrente liegt, ist der Beschwerdeführerin gemäss Staatsvertrag keine Altersrente, sondern eine entsprechende, einmalige Abfindung auszurichten (vgl. oben E. 3.3).
E. 6.2 Diese einmalige Abfindung ist gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel" (gültig ab 1. Januar 1997, herausgegeben vom BSV: im Folgenden: Barwerttabellen bzw. BWT) zu ermitteln. Die Barwerttabellen sehen für die Kapitalisierung der Altersrenten in dieser Situation folgende Berechnungsformel vor (vgl. Barwerttabellen S. 7, 11, 60, 76): «KW:= B2(y) x RH1 x 12»
- KW: Kapitalwert
- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt Die Berechnung für die an Stelle einer am 1. April 2012 beginnenden, lebenslänglichen Rente der Beschwerdeführerin lautet somit wie folgt: 16.648 x Fr. 136.- x 12 = Fr. 27'169.536. Die Beschwerdeführerin hat somit (kaufmännisch gerundet) Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von Fr. 27'170.-.
E. 6.3 Für ihre Wiedererwägungsverfügung ist die SAK ebenfalls davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine einmalige Abfindung hat, und hat dieselbe Berechnungsformel verwendet. Da sie dabei von einer tieferen Rentenhöhe (Fr. 133.-) ausging, errechnete sie eine entsprechend tiefere Abfindung in der Höhe von Fr. 26'571.- (vgl. SAK/88 S. 4; SAK/90 S. 3; SAK/95 S. 5).
E. 6.4 Die Beschwerde ist somit, soweit sie nicht durch die Wiedererwägungsverfügung vom 10. September 2013 gegenstandslos geworden ist, insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin eine Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 27'170.- zugesprochen wird. Die SAK ist anzuweisen - unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Überweisungen - eine dementsprechend ergänzende Zahlung an die Beschwerdeführerin vorzunehmen.
E. 7 Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Es ist keine Parteientschädigung für die von ihrer Schwester vertretene Beschwerdeführerin, der keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie nicht durch die Wiedererwägungsverfügung vom 10. September 2013 gegenstandslos geworden ist, insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin eine einmalige Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 27'170.- zugesprochen wird.
- Die SAK wird angewiesen - unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Überweisungen - eine dementsprechend ergänzende Zahlung an die Beschwerdeführerin vorzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3388/2013 Urteil vom 28. September 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Kroatien) vertreten durch B._______ , Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der SAK vom 16. Mai 2013. Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geboren im März 1948, ist kroatische Staatsangehörige und lebt in Kroatien. Sie war von Dezember 1969 bis Juli 1985 mit C._______ (im Folgenden: Ehemann) verheiratet. Der gemeinsame Sohn D._______ wurde im September 1970 geboren. Am 31. Juli 1985 wurde das Ehepaar geschieden (vgl. Akten der Schweizerische Ausgleichskasse [SAK] 4, SAK/12 S. 10, SAK/43). Mit Verfügung vom 28. September 2012 sprach die SAK der Beschwerdeführerin per 1. April 2012 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 13'585.- zu (vgl. SAK/1 f., SAK/17). A.b Am 26. Oktober 2012 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer höheren Abfindung (SAK/18). Sie machte geltend, dass die Abrechnung betreffend die Beitragsjahre, die sie in der Schweiz gearbeitet habe, nicht stimme. Gänzlich fehlten die Beiträge für Juni 1968 bis Juli 1969 (Gasthof E._______ in F._______). Auch seien die Erziehungsgutschriften für ihren Sohn D._______ nicht berücksichtigt worden bzw. deren Berücksichtigung nicht ersichtlich. A.c Mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 sprach die SAK der Beschwerdeführerin neu eine einmalige Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 19'179.- zu (SAK/40). B. B.a Am 13. Juni 2013 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprache einer höheren einmaligen Abfindung. Sie wies darauf hin, dass für sie ein zweites AHV-Konto geführt worden sei. Weiter machte sie insbesondere geltend, dass die für die Berechnung der Abfindung verwendeten Faktoren betreffend die Jahre 1968 und 1969 "fast sicher" unzutreffend seien. Ferner zweifelte sie an, dass die Erziehungsgutschriften für den Sohn D._______ (vollständig) berücksichtigt worden seien. B.b Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2013 zog die SAK den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 in Wiedererwägung und sprach der Beschwerdeführerin neu eine einmalige Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 26'571.- zu (SAK/90; im Folgenden: Wiedererwägungsentscheid). B.c Am 16. September 2013 übermittelte die SAK der Beschwerdeführerin den Wiedererwägungsentscheid und führte aus, dass zwei Einwohnerkontrollen bestätigt hätten, dass sie während zwei zusätzlichen Zeitperioden Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe: von Juli 1968 bis Juni 1970 (in F._______) und von Dezember 1971 bis Oktober 1972 (in G._______). Deshalb komme die SAK im laufenden Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise auf den angefochtenen Einspracheentscheid zurück (Vernehmlassungsbeilage). B.d Mit Vernehmlassung vom 20. September 2013 führte die SAK aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen durchdringe, gestützt auf welche der Wiedererwägungsentscheid (im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG [SR 830.1]) gefällt worden sei. B.e Mit Verfügung vom 26. September 2013 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 28. Oktober 2013 eine Replik einzureichen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. B.f Am 13. November 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundes-verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-de einzutreten.
2. Vorweg ist zu prüfen, welche Bedeutung dem Wiedererwägungsentscheid der SAK vom 10. September 2013 zukommt, insbesondere, ob er das Beschwerdeverfahren gegenstandslos macht. 2.1 Wurde gegen eine Verfügung (z.B. einen Einspracheentscheid) Beschwerde erhoben, kann die Verwaltung gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (vgl. analog Art. 53 Abs. 3 ATSG). Nimmt die Vorinstanz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG eine Wiedererwägung vor, beendet diese neue Verfügung den vor der Beschwerdeinstanz hängigen Streit insoweit, als sie den Anträgen der Beschwerde führenden Partei entspricht. Soweit diesen nicht entsprochen wird, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die zweite Verfügung anzufechten braucht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 3 m.w.H.). 2.2 Vorliegend hat die SAK der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 19'179.- zugesprochen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt und sinngemäss die Zusprache einer höheren einmaligen Abfindung beantragt. Im Wiedererwägungsentscheid vom 10. September 2013 hat die SAK der Beschwerdeführerin eine höhere Abfindung im Betrag von insgesamt Fr. 26'571.- zugesprochen. In diesem Umfang wurde die Beschwerde durch den Wiedererwägungsentscheid gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat keinen konkreten Antrag betreffend die Höhe der mittels Beschwerde angestrebten Abfindung gestellt. Sie hat auch keine Stellungnahme zum Wiedererwägungsentscheid eingereicht. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin eine Abfindung von über Fr. 26'571.- anstrebt. Im entsprechenden Umfang ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die einmalige Abfindung der Beschwerdeführerin zutreffend festgelegt hat. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013; im Folgenden: angefochtener Einspracheentscheid) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). 3.3 Die Beschwerdeführerin hat die kroatische Staatsbürgerschaft und ist somit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits ist die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA) anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C 5102/2012 vom 26. Mai 2014 E. 2.2). Das FZA wird jedoch durch die Erweiterung der Europäischen Union am 1. Juli 2013 nicht automatisch auf den neuen Mitgliedstaat Kroatien ausgeweitet. Ebenso wenig sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) anwendbar. Bis zu einer Ausdehnung des FZA bleibt das bestehende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Kroatien anwendbar (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV]: Beziehungen zu Kroatien, < http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/aktuell/03278/index.html?lang=de , abgerufen am 14.08.2015). Somit sind vorliegend - trotz Mitgliedschaft Kroatiens in der Europäischen Union - die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über die Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.291.1) anzuwenden (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben; vgl. auch Urteil des BVGer C 855/2013 vom 8. Januar 2015 E. 2.2). Nach Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in seither getroffenen schweizerisch-kroatischen Vereinbarungen. Vielmehr haben kroatische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2-4 bleiben vorbehalten (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Haben kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die kroatischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat (Abs. 3). Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden (Abs. 4). Demnach erfolgt die Prüfung des Rentenanspruches nach dem internen schweizerischen Recht, wohingegen dessen allfällige Ablösung durch eine einmalige Abfindung nach Art. 16 Abs. 2 f. des Abkommens in Verbindung mit dem internen schweizerischen Recht erfolgt. 3.4 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert: a.) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben; c.) [...]. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die erwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 AHVG setzt voraus, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 1a Abs. 1 AHVG obligatorisch versichert ist. Dass eine Person Beiträge an die obligatorische Versicherung bezahlt, führt hingegen nicht dazu, dass diese Person unter die obligatorische Versicherung fällt (vgl. Urteil des BVGer C 5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.5.1 ff.). 3.5 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz AHVG). 3.6 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs-gutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Bei der Berechnung der Alters- und IV-Renten von geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; RWL 2012 Rz. 5102 1/12, 5013 f.). 3.7 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK), die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgut-schriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Die Teil-renten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft, welche Abstufung aus entsprechenden Rentenskalen hervorgeht (vgl. Art. 52 AHVV [SR 831.101]). 3.8 In der AHVV finden sich die folgenden drei Mechanismen, um allfällige Beitragslücken zu füllen: Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sogenannte Jugendjahre bzw. Jugendmonate), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit wird, ausgehend vom 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wurde, rückwärtsgehend bestimmt und mit den entsprechenden Einkommen in die Beitragslücken übertragen. Dabei werden die am 1. Januar des dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahres am nächsten liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertragenden Beitragszeiten und Einkommen aufgefüllt (vgl. der Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2012 [im Folgenden: RWL 2012] Rz. 5040). 3.9 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a. den Erwerbseinkommen, b. den Erziehungsgutschriften, c. den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG) und allenfalls Übergangsgutschriften (vgl. unten E. 3.13). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. RWL 2012 Rz. 5101). 3.10 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Einkommen der beitragspflichtigen Personen werden in ihrem individuellen Konto (IK) eingetragen; die Richtigkeit der entsprechenden Eintragungen wird vermutet (vgl. Art. 30ter Abs. 1 AHVG, Art. 141 AHVV). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG, Einkommensteilung bzw. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (vgl. SchlB Bst. c ["Einführung des neuen Rentensystems"] Abs. 4). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung (nur) Einkommen: a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b. aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind. Artikel 29bis Absatz 2 AHVG (betreffend Regelung der Lückenfüllung durch den Bundesrat) bleibt vorbehalten. Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Nach Art. 50b Abs. 1 AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen (Art. 50h AHVV). 3.11 Art. 29sexies AHV regelt die Erziehungsgutschriften: Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: a. Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d. geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht (Abs. 1). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3). Gemäss Art. 52f AHVV werden Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 4). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 5). 3.12 Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können (Art. 29septies Abs. 1 AHVG). 3.13 Die mit der Einführung der 10. AHV-Revision eingeführten neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 erster Satz). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Bst. c Abs. 2 SchlB). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft (Bst. c Abs. 3 SchlB): Jahrgang Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 1945 und älter 16 Jahre 1946 14 Jahre 1947 12 Jahre 1948 10 Jahre 1949 8 Jahre 1950 6 Jahre 1951 4 Jahre 1952 2 Jahre Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden. Für Fälle, in denen sowohl Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften und Übergangsgutschriften angerechnet werden konnten, sind die anrechenbaren Übergangsgutschriften zu den Erziehungsgutschriften hinzuzuzählen. Übergangsgutschriften und Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zusammen dürfen aber in keinem Fall weder die für die Rentenskala massgebende Beitragsdauer übersteigen, noch mehr als 16 anrechenbare Jahre ergeben. Für die Ermittlung des Durchschnitts der Gutschriften ist analog zur Ermittlung des Durchschnitts der Erziehungsgutschriften vorzugehen (vgl. RWL 2012 Rz. 5101 ff.; Rz. 5607 ff.; Rz. 5615 i.V.m. 5445 f.; Rz. 5625-5428). 3.14 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. RWL 2012 Rz. 5305). Liegen Beitragslücken, welche durch Jugendjahre (bzw. Jugendmonate) aufgefüllt wurden, vor dem ersten IK-Eintrag, so bestimmt sich der Aufwertungsfaktor hingegen nach dem am weitesten zurückliegenden Jahr, in dem eine Beitragslücke aufgefüllt werden konnte (RWL 2012 Rz. 5306). 4. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erfüllt und per 1. April 2012 Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine gemäss Staatsvertrag an deren Stelle tretende einmalige Abfindung hat. 4.2 Zu prüfen ist demnach zunächst, über wie viele Beitragsjahre die Beschwerdeführerin verfügt und welche Rentenskala bei ihr zur Anwendung gelangt. 4.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin während den nachfolgend aufgelisteten Zeiten in der Schweiz für die angegebenen Arbeitgeber gearbeitet und entsprechend Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (vgl. insbesondere IK Auszug vom 6. September 2013 [SAK/87]; IK Auszug der GastroSocial Ausgleichskasse vom 11. April 2013 [Beschwerdebeilage 7]):
- Juni 1968 bis Dezember 1969 für den Gasthof E._______ (in F._______)
- Februar 1970 für einen EDV-mässig nicht erfassten Arbeitgeber (vgl. SAK/6 S. 2)
- Mai bis August 1971 für das Hotel H._______ (in I._______)
- Dezember 1971 bis April 1972 für das Hotel J._______ (in K._______)
- März 1972 für das Hotel L._______ (in M._______)
- Mai bis September 1972 für die Metzgerei N._______ (in G._______) (vgl. SAK/29, SAK/81 S. 2). 4.2.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, war die Beschwerdeführerin bei den folgenden schweizerischen Gemeinden zum Aufenthalt angemeldet:
- 12. Juni 1968 bis 1. April 1970: F._______ (Aufenthaltsbewilligung B; vgl. SAK/32 S. 3; SAK/70 S. 3)
- 30. April 1971 bis 15. August 1971: I._______ (politische Gemeinde O._______; Bewilligungskategorie unbekannt; vgl. SAK/72 S. 2; SAK/84 S. 1 und 3)
- 30. November 1971 bis 5. April 1972: K._______ (Saisonbewilligung [Kategorie A]; vgl. SAK/71 S. 4)
- 1. Mai bis 19. September 1972: G._______ (Bewilligungskategorie unbekannt; vgl. SAK/81 S. 1 f.). 4.2.3 Soweit die SAK für die wiedererwägungsweise Berechnung davon ausging, dass die Beschwerdeführerin auch in den Monaten Mai und Juni 1970 in F._______ gewohnt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Bescheinigung der Einwohnerkontrolle F._______ vom 8. Juli 2013 war zwar die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bis 30. Juni 1970 verlängert worden. Massgebend ist aber nicht die Dauer der fremdenpolizeilichen Bewilligung, sondern jene der tatsächlichen Wohnsitzdauer. Gemäss Angaben der Einwohnerkontrolle F._______ ist die Beschwerdeführerin (bereits) am 1. April 1970 nach Deutschland weggezogen (vgl. SAK/32 S. 3; SAK/70 S. 3). Dementsprechend fällt eine Berücksichtigung der späteren Monate Mai und Juni 1970 für die Rentenberechnung ausser Betracht. 4.2.4 Soweit die SAK davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 1972 Wohnsitz in G._______ hatte, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin war zwar bis 31. Oktober 1972 gültig; die Beschwerdeführerin hat sich aber im 19. September 1972 nach Jugoslawien abgemeldet (vgl. SAK/81 S. 1 f.). Dementsprechend fällt eine Berücksichtigung des Monats Oktober 1972 für die Rentenberechnung ausser Betracht. 4.2.5 Weitere Arbeits- oder Aufenthaltszeiten in der Schweiz sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der SAK nicht aufgeführt und von der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) geltend gemacht (vgl. SAK/12 S. 5; SAK/12 S. 17-21). 4.2.6 Die Beschwerdeführerin war somit aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit bzw. ihres Wohnsitzes von Juni 1968 bis April 1970 (23 Monate), von Mai bis August 1971 (4 Monate) und von Dezember 1971 bis September 1972 (10 Monate) der schweizerischen AHV/IV angeschlossen, also insgesamt während 37 Monaten bzw. 3 Jahren und 1 Monat. Die SAK ging für ihre Wiedererwägungsverfügung hingegen von einer massgebenden Beitragsdauer von 40 Monaten aus (vgl. SAK/88 S.4; SAK/90 S. 3; SAK/95 S. 5). 4.3 Die im März 1948 geborene Beschwerdeführerin leistete bereits vor dem 1. Januar nach Erreichen des 20. Altersjahres (1. Januar 1969) aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit Versicherungsbeiträge. Die Monate Juni bis Dezember 1968 sind somit zu den sogenannten Jugendmonaten zu zählen. Mit diesen 7 Beitragsmonaten ist somit die Beitragslücke von Mai bis November 1970 zu füllen. Eine Lückenfüllung im Sinne von Art. 52c bzw. 52d AHVV (vgl. oben E. 3.8) fällt vorliegend hingegen ausser Betracht. 4.4 Die Beschwerdeführerin erreichte im März 2012 das ordentliche Rentenalter. Versicherte des Jahrganges 1948 - wie die Beschwerdeführerin - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles (also im Kalenderjahr 2012) bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre auf Die Beschwerdeführerin hingegen wies im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungsfalles 3 volle Beitragsjahre (im Sinne von Art. 50 AHVV) auf. Demnach gelangt bei der Rentenberechnung die Rentenskala 4 zur Anwendung (vgl. die vom BSV gestützt auf Art. 53 AHVV herausgegebenen, verbindlichen Rententabellen AHV/IV gültig vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 [im Folgenden: Rententabellen 2011] S. 8, 10). Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Auch bei 40 Beitragsmonaten (wovon die SAK ausgeht), wären der Berechnung 3 volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 AHVV zu Grunde zu legen.
5. In einem nächsten Schritt ist das massgebliche durchschnittliche Monatseinkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln. 5.1 Im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vom 6. September 2013 wird ihr - unter Berücksichtigung des durchgeführten Splittings und der Jugendjahre - ein massgebendes Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 21'395.- attestiert. Von diesem Einkommen ging auch die SAK in ihrer dem Wiedererwägungsentscheid zugrunde liegenden Berechnung aus (vgl. SAK/88 S. 2; SAK/95 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr ein höheres Einkommen anzurechnen sei. Solches geht aus den Akten auch nicht offensichtlich hervor. 5.2 Dieses Einkommen ist nachfolgend einer Aufwertung zu unterziehen. Da die Jugendmonate diesbezüglich nicht zu berücksichtigen sind, ist das Jahr 1969, als erstes Beitragsjahr nach der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgendem Beitragsjahr, für die Bestimmung des Aufwertungsfaktors massgebend (vgl. oben E. 3.14). Dies führt zu einem Aufwertungsfaktor von 1.260 (vgl. BSV-Tabelle "Aufwertungsfaktoren 2012") und ergibt (aufgerundet) ein aufgewertetes anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 26'958.- (Fr. 21'395.- x 1.260). Dieselben Rechnungsschritte führten die SAK in ihrer Wiedererwägungsberechnung zum gleichen Zwischenresultat (SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht nichts anderes geltend. Dieses Einkommen ist durch die Beitragszeit von 37 Monaten zu dividieren und mit 12 zu multiplizieren. Dies ergibt ein durchschnittliches Jahreserwerbseinkommen von Fr. 8'743.-. Da die SAK ihrer Berechnung eine Beitragszeit von 40 Monaten zugrunde legte, errechnete sie ein tieferes, durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 8'087.- (vgl. SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5). 5.3 Zum von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften ist das Folgende auszuführen: Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde im September 1970 geboren und vollendete das 16. Altersjahr im September 1986. Im Zeitraum zwischen Geburt und 16. Geburtstag des Sohnes war die Beschwerdeführerin von Mai bis August 1971 (4 Monate) und von Dezember 1971 bis September 1972 (10 Monate) der AHV angeschlossen. Für den Zeitraum von September bis November 1970 war die Beschwerdeführerin nicht bei der AHV/IV versichert. Dass dieser Zeitraum zur Rentenberechnung durch Übertragung von Jugendmonaten als Beitragszeit angerechnet wurde, ändert nichts daran. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Die Voraussetzungen für eine Erziehungsgutschrift waren somit insgesamt während 14 Monaten erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin ein Jahr (12 Monate) als Erziehungsgutschrift anzurechnen ist (vgl. oben E. 3.11). Während den diesbezüglich massgeblichen Zeiträumen war die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes verheiratet, der in den Jahren 1970 und 1971 ebenfalls in der AHV/IV versichert war. Daher ist ihr (nur) die Hälfte der Erziehungsgutschrift von einem Jahr anzurechnen (vgl. Art. 29sexies Abs. 3 AHVG; Art. 52f Abs. 4 AHVV e contrario). Die Multiplikation von 1 Jahr mit der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente, welche im Jahr 2012 monatlich Fr. 1'160.- bzw. jährlich Fr. 13'920.- betrug, ergibt pro ganzes Jahr eine ganze Erziehungsgutschrift von insgesamt Fr. 41'760.- (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010; SR 831.108 [nachfolgend: Anpassungsverordnung] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Anpassungsverordnung; Rententabellen 2011 S. 18). Da die Beschwerdeführerin (nur) Anspruch auf die Hälfte dieser Erziehungsgutschrift hat, steht der Beschwerdeführerin eine Erziehungsgutschrift von Fr. 20'880.- zu. Umgerechnet auf ihre gesamte Versicherungszeit (37 Monate) ergibt sich eine durchschnittliche jährliche Erziehungsgutschrift von Fr. 6'772.-. Auch die SAK ging bei der wiedererwägungsweisen Rentenberechnung von einer anrechenbaren Erziehungsgutschrift von Fr. 20'880.- aus. Da sie zur Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Erziehungsgutschrift von einer Beitragsdauer von 40 Monaten ausging, errechnete sie eine tiefere durchschnittliche jährliche Erziehungsgutschrift von Fr. 6'264.- (vgl. SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5). 5.4 In Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine Übergangsgutschrift im Sinne von SchlB Bst. c ist Folgendes auszuführen: Da die Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 1953 geboren wurde, geschieden ist, ihr nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten und ihr Rentenanspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist, hat sie Anspruch auf eine Übergangsgutschrift (vgl. SchlB Bst. c Abs. 1 f.). Da die Beschwerdeführerin den Jahrgang 1948 aufweist, für die Festsetzung der Rentenskala 3 Jahre angerechnet werden und sie für ein Jahr Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat, hat sie für zwei Jahre Anspruch auf Übergangsgutschriften je in der Höhe einer halben Erziehungsgutschrift (vgl. oben E. 3.13). Es resultiert insgesamt eine Übergangsgutschrift in der Höhe von Fr. 41'760.- (= Fr. 20'880.- [halbe Erziehungsgutschrift] x 2). Umgerechnet auf ihre gesamte Versicherungszeit (37 Monate) ergibt sich eine massgebende durchschnittliche jährliche Übergangsgutschrift von Fr. 13'544.-. Die SAK ging für ihre Wiedererwägungsverfügung ebenfalls von einem Anspruch auf eine Übergangsgutschrift von 2 x ½ Erziehungsgutschrift aus. Da sie zur Umrechnung auf die durchschnittliche jährliche Übergangsgutschrift von einer Beitragsdauer von 40 Monaten ausging, resultierte ein tieferer Betrag in der Höhe von Fr. 12'528.- (vgl. SAK/88 S. 4; SAK/95 S. 5). 5.5 Aus der Addition des massgebenden Erwerbseinkommens (Fr. 8'743. ), der massgebenden Erziehungsgutschriften (Fr. 6'772.-) und der massgebenden Übergangsgutschrift (Fr. 13'544.-) ergibt sich das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahresgesamteinkommen von Fr. 29'059.-. Im Rahmen der anwendbaren Rentenskala 4 der Rententabellen 2011 (S. 98) ist für die Bestimmung der monatlichen Teilrente auf den nächst höheren Jahreseinkommensgrenzwert von Fr. 29'232.- abzustellen, womit eine ab 1. April 2012 monatliche Teilrente von Fr. 136.- resultiert. Die SAK hat für die Berechnung der in der Wiedererwägungsverfügung ermittelten Rentenhöhe (monatlich Fr. 133.-) dieselben Ermittlungs- und Rechnungsschritte vorgenommen Weil sie (zu Unrecht) von einer höheren Beitragsdauer ausging, errechnete sie ein tieferes durchschnittlicheres Jahresgesamteinkommen (Fr. 27'840.-) und davon ausgehend die entsprechend tiefere Rente (vgl. SAK/88; SAK/90 S. 3; SAK/95).
6. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine monatliche Rente in der Höhe von Fr.136.- hat oder ob ihr stattdessen - gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens - eine einmalige Abfindung auszurichten ist. Sollte eine solche Abfindung auszurichten sein, ist anschliessend deren Höhe zu berechnen. 6.1 Ausgehend vom der Beschwerdeführerin zustehenden durchschnittlichen Jahresgesamteinkommens-Grenzwert von Fr. 29'232.- hätte die entsprechende monatliche Vollrente (Skala 44 [S. 18]) Fr. 1'492.- betragen. Die monatliche Teilaltersrente von Fr. 136.-, auf welche die Beschwerdeführerin rechnerisch Anspruch hat, entspricht somit 9.1 % der entsprechenden monatlichen Vollrente. Da die konkrete Altersteilrente unter 10% der entsprechenden Vollrente liegt, ist der Beschwerdeführerin gemäss Staatsvertrag keine Altersrente, sondern eine entsprechende, einmalige Abfindung auszurichten (vgl. oben E. 3.3). 6.2 Diese einmalige Abfindung ist gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, Beitragsrückvergütungen unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel" (gültig ab 1. Januar 1997, herausgegeben vom BSV: im Folgenden: Barwerttabellen bzw. BWT) zu ermitteln. Die Barwerttabellen sehen für die Kapitalisierung der Altersrenten in dieser Situation folgende Berechnungsformel vor (vgl. Barwerttabellen S. 7, 11, 60, 76): «KW:= B2(y) x RH1 x 12»
- KW: Kapitalwert
- B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen
- RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt Die Berechnung für die an Stelle einer am 1. April 2012 beginnenden, lebenslänglichen Rente der Beschwerdeführerin lautet somit wie folgt: 16.648 x Fr. 136.- x 12 = Fr. 27'169.536. Die Beschwerdeführerin hat somit (kaufmännisch gerundet) Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von Fr. 27'170.-. 6.3 Für ihre Wiedererwägungsverfügung ist die SAK ebenfalls davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine einmalige Abfindung hat, und hat dieselbe Berechnungsformel verwendet. Da sie dabei von einer tieferen Rentenhöhe (Fr. 133.-) ausging, errechnete sie eine entsprechend tiefere Abfindung in der Höhe von Fr. 26'571.- (vgl. SAK/88 S. 4; SAK/90 S. 3; SAK/95 S. 5). 6.4 Die Beschwerde ist somit, soweit sie nicht durch die Wiedererwägungsverfügung vom 10. September 2013 gegenstandslos geworden ist, insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin eine Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 27'170.- zugesprochen wird. Die SAK ist anzuweisen - unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Überweisungen - eine dementsprechend ergänzende Zahlung an die Beschwerdeführerin vorzunehmen.
7. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Es ist keine Parteientschädigung für die von ihrer Schwester vertretene Beschwerdeführerin, der keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht durch die Wiedererwägungsverfügung vom 10. September 2013 gegenstandslos geworden ist, insofern gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin eine einmalige Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 27'170.- zugesprochen wird.
2. Die SAK wird angewiesen - unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Überweisungen - eine dementsprechend ergänzende Zahlung an die Beschwerdeführerin vorzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: