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C-2833/2013

C-2833/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-17 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die 1975 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. August 2012 beim ausländischen Sozialversicherungsträger (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 21. September 2012) zum Bezug einer Hinterlassenenrente an (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 3). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter und zweier Formulare E 205 (act. 7 bis 10) erliess die SAK am 27. November 2012 eine Verfügung, mit welcher der Antrag auf eine Hinterlassenenrente abgewiesen wurde (act. 11). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Ernest Osmani, memos, am 8. Dezember 2012 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihr eine Witwenrente gemäss dem Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden auch: Abkommen) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Versicherte sei Bürgerin des Kosovo und von Serbien, und das Gesuch stütze sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 (act. 12). Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 verwies die SAK auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch-führungsstellen Nr. 326, informierte den Rechtsvertreter über die Voraussetzungen zur Anerkennung der serbischen Staatsangehörigkeit und setzte diesem eine Frist zur Einreichung eines gültigen biometrischen Passes von Serbien ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum und ohne Vermerk "Koordinaciona Uprava" (act. 14). C. Nachdem sich die Versicherte hierzu nicht weiter hatte vernehmen lassen, erliess die SAK am 17. April 2013 einen Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache vom 8. Dezember 2012 abgewiesen und die Verfügung vom 27. November 2012 bestätigt wurde (act. 17). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Nichtweiterführung des Abkommens mit der Republik Kosovo habe zur Folge, dass Staatsangehörige dieses Staates zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländern und -ausländerinnen innehaben und diese ab dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer und -ausländerinnen gelten würden. Die im Kosovo wohnhafte Versicherte sei als kosovarische Staatsbürgerin Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaates, und ein Export von Rentenleistungen sei aus den aufgeführten Gründen nicht (mehr) möglich. D. Hiergegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch K. Barth, memos, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Mai 2013 (Poststempel: 17. Mai 2013) Beschwerde erheben und (sinngemäss) beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2013 aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ordentliche Witwenrente zu gewähren. Weiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht die grundsätzliche Frage geklärt habe, wie es sich mit der Massgeblichkeit von Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zum Kosovo verhalte (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, selbst wenn im Verhältnis zum Kosovo das Abkommen nicht mehr Anwendung finden sollte, stünde der Beschwerdeführerin wegen der serbischen Staatsangehörigkeit ein Rentenanspruch zu. Auch könnte es - falls das Abkommen nicht mehr anwendbar wäre - keinesfalls angehen, für die Frage nach der Anwendbarkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung abzustellen. Ansonsten hätte es die Verwaltung in der Hand, durch eine Hinauszögerung des Verfügungserlasses die Nichtanwendung des Abkommens herbeizuführen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall sei das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewiesen worden. Weiter sei die Doppelbürgerschaft nicht nachgewiesen resp. der Beweis für die serbische Staatsbürgerschaft nicht erbracht worden. Die Vorinstanz sei an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde (BSV) gebunden. Diese habe die SAK angewiesen, die Rentengesuche kosovarischer Staatsbürgerinnen und -bürger bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids des Bundesgerichts abzuweisen. F. Nachdem die Instruktionsrichterin den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2013 mitgeteilt hatte, ohne Eingang einer Stellungnahme innert Frist gelte der Schriftenwechsel als abgeschlossen (B-act. 4), liess die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 30. Juli 2013 ausführen, die bereits beschwerdeweise erwähnte Sistierung sei aus prozessökonomischer Sicht und zur Vermeidung von Widersprüchlichkeiten zu bejahen, da das Bundesgericht bezüglich der hier interessierenden Frage noch keine Urteile gefällt habe (B-act. 5). G. In ihrer Duplik vom 13. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2013 fest und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Replik vom 30. Juli 2013 keine neuen Argumente vor - insbesondere erbringe sie nicht den Nachweis für eine serbische Staatsbürgerschaft. Auch könnten die in der Beschwerde vom 16. Mai 2013 gestellten Rechtsbegehren nunmehr aufgrund der jüngeren Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 [publiziert: BGE 139 V 263]) nicht geschützt werden (B-act. 7). H. In ihrer Triplik vom 14. September 2013 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Abweisung des Rentenantrags sei aufzuheben und die Rente sei zu exportieren (B-act. 9). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 habe sich eine für den vorliegenden Fall neue Rechtslage ergeben. Zwar werde in diesem Entscheid ein Automatismus oder Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo aufgrund der zugelassenen multiplen Staatsbürgerschaft neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen würden, verneint. Die mögliche Doppelbürgerschaft werde hingegen nicht ausgeschlossen. Der Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 sei die normative Wirkung aus zwei Gründen abzusprechen. Zum einen werde Verwaltungsverordnungen immer wieder jegliche Normativität abgesprochen. Zum andern enthielten die in der Mitteilung enthaltenen Vorschriften keinerlei Rechtsnormen. Es sei keiner im Kosovo lebenden Person möglich, einen Pass, wie ihn die Vorinstanz gefordert habe, zu erhalten. Das Problem sei der Vermerk. Serbien habe sich zum Erhalt der Visa-Freiheit gegenüber der EU verpflichten müssen, die Ausweispapiere kosovarischer Staatsangehöriger mit diesem Vermerk zu deklarieren. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass es bei diesem Vermerk lediglich um die Visa-Freiheit gehe und in keinen Zusammenhang mit dem Staatsangehörigkeitsnachweis, der Identität oder gar einer Doppelbürgerschaft gebracht werden kann. Die Beschwerdeführerin, welche vor 2008 geboren worden sei und deren Dokumente vollumfänglich in Serbien hinterlegt seien, sei und bleibe lebenslänglich serbische Staatsangehörige. Durch die Unabhängigkeit des Kosovo sei sie lediglich zusätzlich Staatsangehörige dieser Republik geworden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Einzelfall zu begründen; vielmehr habe sie einfach auf die Mitteilung Nr. 326 verwiesen. Die Wohnsitzklausel sei erfüllt und für die Beschwerdeführerin sei das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen mit Serbien - gleich einer Person serbischer Nationalität - anzuwenden. Der Staatsbürgernachweis (Beilage 1) sei demzufolge als rechtsgenüglicher Beleg der Doppelbürgerschaft anzuerkennen. I. In ihrer Quadruplik vom 8. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest (B-act. 13). Zur Begründung führte sie ergänzend aus, im Entscheid 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 habe das Bundesgericht - auf das vorliegende Beschwerdeverfahren übertragen - entschieden, die Beschwerdeführerin könne sich (als kosovarische Staatsbürgerin) nicht auf das Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit dem ehemaligen Jugoslawien berufen. Es sei unbestritten, dass dieses Abkommen im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute seine Gültigkeit bewahrt habe. Die Beschwerdeführerin gelte aber nicht - wie vorgebracht - als Doppelbürgerin. Wohl lasse die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zu. Aus dieser Tatsache könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien. Die SAK sei weiter an die Weisungen des BSV gebunden. Dieses habe angewiesen, der Nachweis einer serbischen Staatsbürgerschaft - was den Rentenexport ermöglichen würde - sei durch einen gültigen biometrischen Pass der Republik Serbien ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum zu erbringen. Das mit Triplik vom 14. September 2013 eingereichte Dokument erfülle diese Anforderungen nicht. Somit gelte die Beschwerdeführerin als Nichtvertragsausländerin. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 14). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. April 2013 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind -einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).

E. 2.2.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).

E. 2.2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am 25. Juli 2010 (act. 3 S. 1 und act. 4 S. 2). In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen hätte die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. August 2010 Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente. Zu beachten ist jedoch Folgendes:

E. 2.3.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht.

E. 2.3.2 Die im Ausland wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Sie erfüllt mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Hinterlassenenrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht.

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die zu einem anderen Ergebnis zu führen vermag.

E. 3.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden.

E. 3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die in der Republik Kosovo wohnhafte Beschwerdeführerin über die Staatsbürgerschaft dieses Landes verfügt (act. 3 und 4). Der Umstand, dass das Abkommen gemäss dem in vorstehender Erwägung erwähnten höchstrichterlichen Urteil nicht weiter auf Staatsbürgerinnen und -bürger der Republik Kosovo anwendbar ist, führt dazu, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr die Rechtsstellung einer Vertragsausländerin innehat und seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländerin gilt. Zwar wäre sie - da nach dem Dargelegten ab 1. April 2010 keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung mehr besteht - bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ab 1. August 2010 witwenrentenberechtigt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ein Export dieser Rentenleistungen in die Republik Kosovo ist mit Blick auf das erwähnte höchstrichterliche Urteil jedoch nicht (mehr) möglich.

E. 3.3 Nachfolgend ist weiter die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin über eine Doppelbürgerschaft verfügt, welche zur (allfälligen) Weiteranwendung des Abkommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2).

E. 3.3.1 In BGE 139 V 263 wurde erwogen, dass aus der Tatsache, wonach die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, nicht abgeleitet werden könne, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien. Ein Automatismus oder der Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besässen, sei zu verneinen. Dennoch könne das Vorliegen einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft aber nicht ausgeschlossen werden. Eine solche sei indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (E. 9 bis 12, insb. E. 12.2).

E. 3.3.2 Für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft wurde in Erwägung 12.2 des vorstehend erwähnten Bundesgerichtsentscheids insbesondere auch auf die Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 verwiesen. Gemäss dieser Mitteilung ist betreffend Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten, dass für den Nachweis der serbischen Nationalität nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum akzeptiert wird. Der Pass darf keinen Vermerk "Koordinaciona Uprava" (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde enthalten.

E. 3.3.3 Zwar handelt es sich bei der Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 um eine für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung. Da durch diese Mitteilung dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen wird (BGE 139 V 122 E. 3.3.4) und überdies das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Beweis der kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft darauf verwiesen hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor), besteht im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Raum für eine andere Betrachtungsweise. Demnach kann sie aus dem im Rahmen der Triplik vom 14. September 2013 eingereichten, von der Stadtverwaltung der Stadt B._______ am 26. August 2013 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie laut Staatsbürgerschaftsnachweis vom 26. August 2013 nebst kosovarische auch serbische Staatsbürgerin ist - den gemäss Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 geforderten Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit nicht hatte erbringen können; insofern liegt keine Doppelbürgerschaft vor. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2010 als Angehörige eines Nichtvertragsstaates zu gelten. Es kann somit offen bleiben, ob und inwieweit die Annahme einer Doppelbürgerschaft für die vorliegende Frage überhaupt dienlich wäre. Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 des serbischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 135 vom 21. Dezember 2004 [abrufbar unter http://www.eudo-citizenship.eu: Databases, National Citizenship Laws]) stipuliert nämlich, dass ein serbischer Staatsangehöriger, der die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates besitzt, als Serbe betrachtet wird, wenn er sich auf Territorium der Republik Serbien befindet (vgl. BGE 139 V 335 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 263 E. 12.2).

E. 3.5 Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Form einer Abfindung. Diese Möglichkeit bestand gemäss Art. 7 Bst. a Satz 1 des ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbaren Abkommens, der besagte, dass im Fall des Anspruchs auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird.

E. 3.6 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (vorliegend ab dem 1. April 2010), sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits am 13. November 2010 ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Rückerstattung eingereicht hatte. Dieser Antrag wurde gemäss Aktenlage mit Verfügung vom 14. März 2011 abgewiesen, und nachdem am 28. Juli 2011 dagegen Einsprache erhoben worden war, wurde das Einspracheverfahren mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 sistiert (act. 5 S. 3). Die Akten sind deshalb an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung des Rückerstattungsgesuchs zu übermitteln.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 16. Mai 2013 (Poststempel: 17. Mai 2013) gegen den die Verfügung vom 27. November 2012 bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. April 2013 abzuweisen.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Akten werden zur weiteren Behandlung des Rückerstattungsgesuchs an die Vorinstanz übermittelt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2833/2013 Urteil vom 17. April 2014 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, vertreten durch Kirsten Barth, memos, In der Ey 29, 8047 Zürich , Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente. Sachverhalt: A. Die 1975 geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. August 2012 beim ausländischen Sozialversicherungsträger (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 21. September 2012) zum Bezug einer Hinterlassenenrente an (Akten [im Folgenden: act.] der SAK 3). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter und zweier Formulare E 205 (act. 7 bis 10) erliess die SAK am 27. November 2012 eine Verfügung, mit welcher der Antrag auf eine Hinterlassenenrente abgewiesen wurde (act. 11). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Ernest Osmani, memos, am 8. Dezember 2012 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihr eine Witwenrente gemäss dem Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden auch: Abkommen) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Versicherte sei Bürgerin des Kosovo und von Serbien, und das Gesuch stütze sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 (act. 12). Mit Schreiben vom 25. Februar 2013 verwies die SAK auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch-führungsstellen Nr. 326, informierte den Rechtsvertreter über die Voraussetzungen zur Anerkennung der serbischen Staatsangehörigkeit und setzte diesem eine Frist zur Einreichung eines gültigen biometrischen Passes von Serbien ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum und ohne Vermerk "Koordinaciona Uprava" (act. 14). C. Nachdem sich die Versicherte hierzu nicht weiter hatte vernehmen lassen, erliess die SAK am 17. April 2013 einen Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache vom 8. Dezember 2012 abgewiesen und die Verfügung vom 27. November 2012 bestätigt wurde (act. 17). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Nichtweiterführung des Abkommens mit der Republik Kosovo habe zur Folge, dass Staatsangehörige dieses Staates zukünftig nicht mehr die Rechtsstellung von Vertragsausländern und -ausländerinnen innehaben und diese ab dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer und -ausländerinnen gelten würden. Die im Kosovo wohnhafte Versicherte sei als kosovarische Staatsbürgerin Staatsangehörige eines Nichtvertragsstaates, und ein Export von Rentenleistungen sei aus den aufgeführten Gründen nicht (mehr) möglich. D. Hiergegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch K. Barth, memos, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Mai 2013 (Poststempel: 17. Mai 2013) Beschwerde erheben und (sinngemäss) beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2013 aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. August 2010 eine ordentliche Witwenrente zu gewähren. Weiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht die grundsätzliche Frage geklärt habe, wie es sich mit der Massgeblichkeit von Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zum Kosovo verhalte (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, selbst wenn im Verhältnis zum Kosovo das Abkommen nicht mehr Anwendung finden sollte, stünde der Beschwerdeführerin wegen der serbischen Staatsangehörigkeit ein Rentenanspruch zu. Auch könnte es - falls das Abkommen nicht mehr anwendbar wäre - keinesfalls angehen, für die Frage nach der Anwendbarkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung abzustellen. Ansonsten hätte es die Verwaltung in der Hand, durch eine Hinauszögerung des Verfügungserlasses die Nichtanwendung des Abkommens herbeizuführen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall sei das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung mit dem Kosovo abgewiesen worden. Weiter sei die Doppelbürgerschaft nicht nachgewiesen resp. der Beweis für die serbische Staatsbürgerschaft nicht erbracht worden. Die Vorinstanz sei an die Weisungen ihrer Aufsichtsbehörde (BSV) gebunden. Diese habe die SAK angewiesen, die Rentengesuche kosovarischer Staatsbürgerinnen und -bürger bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheids des Bundesgerichts abzuweisen. F. Nachdem die Instruktionsrichterin den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2013 mitgeteilt hatte, ohne Eingang einer Stellungnahme innert Frist gelte der Schriftenwechsel als abgeschlossen (B-act. 4), liess die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingabe vom 30. Juli 2013 ausführen, die bereits beschwerdeweise erwähnte Sistierung sei aus prozessökonomischer Sicht und zur Vermeidung von Widersprüchlichkeiten zu bejahen, da das Bundesgericht bezüglich der hier interessierenden Frage noch keine Urteile gefällt habe (B-act. 5). G. In ihrer Duplik vom 13. August 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2013 fest und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Replik vom 30. Juli 2013 keine neuen Argumente vor - insbesondere erbringe sie nicht den Nachweis für eine serbische Staatsbürgerschaft. Auch könnten die in der Beschwerde vom 16. Mai 2013 gestellten Rechtsbegehren nunmehr aufgrund der jüngeren Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 [publiziert: BGE 139 V 263]) nicht geschützt werden (B-act. 7). H. In ihrer Triplik vom 14. September 2013 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Abweisung des Rentenantrags sei aufzuheben und die Rente sei zu exportieren (B-act. 9). Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 habe sich eine für den vorliegenden Fall neue Rechtslage ergeben. Zwar werde in diesem Entscheid ein Automatismus oder Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo aufgrund der zugelassenen multiplen Staatsbürgerschaft neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen würden, verneint. Die mögliche Doppelbürgerschaft werde hingegen nicht ausgeschlossen. Der Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 sei die normative Wirkung aus zwei Gründen abzusprechen. Zum einen werde Verwaltungsverordnungen immer wieder jegliche Normativität abgesprochen. Zum andern enthielten die in der Mitteilung enthaltenen Vorschriften keinerlei Rechtsnormen. Es sei keiner im Kosovo lebenden Person möglich, einen Pass, wie ihn die Vorinstanz gefordert habe, zu erhalten. Das Problem sei der Vermerk. Serbien habe sich zum Erhalt der Visa-Freiheit gegenüber der EU verpflichten müssen, die Ausweispapiere kosovarischer Staatsangehöriger mit diesem Vermerk zu deklarieren. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass es bei diesem Vermerk lediglich um die Visa-Freiheit gehe und in keinen Zusammenhang mit dem Staatsangehörigkeitsnachweis, der Identität oder gar einer Doppelbürgerschaft gebracht werden kann. Die Beschwerdeführerin, welche vor 2008 geboren worden sei und deren Dokumente vollumfänglich in Serbien hinterlegt seien, sei und bleibe lebenslänglich serbische Staatsangehörige. Durch die Unabhängigkeit des Kosovo sei sie lediglich zusätzlich Staatsangehörige dieser Republik geworden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Einzelfall zu begründen; vielmehr habe sie einfach auf die Mitteilung Nr. 326 verwiesen. Die Wohnsitzklausel sei erfüllt und für die Beschwerdeführerin sei das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen mit Serbien - gleich einer Person serbischer Nationalität - anzuwenden. Der Staatsbürgernachweis (Beilage 1) sei demzufolge als rechtsgenüglicher Beleg der Doppelbürgerschaft anzuerkennen. I. In ihrer Quadruplik vom 8. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest (B-act. 13). Zur Begründung führte sie ergänzend aus, im Entscheid 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 habe das Bundesgericht - auf das vorliegende Beschwerdeverfahren übertragen - entschieden, die Beschwerdeführerin könne sich (als kosovarische Staatsbürgerin) nicht auf das Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit dem ehemaligen Jugoslawien berufen. Es sei unbestritten, dass dieses Abkommen im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute seine Gültigkeit bewahrt habe. Die Beschwerdeführerin gelte aber nicht - wie vorgebracht - als Doppelbürgerin. Wohl lasse die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zu. Aus dieser Tatsache könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien. Die SAK sei weiter an die Weisungen des BSV gebunden. Dieses habe angewiesen, der Nachweis einer serbischen Staatsbürgerschaft - was den Rentenexport ermöglichen würde - sei durch einen gültigen biometrischen Pass der Republik Serbien ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum zu erbringen. Das mit Triplik vom 14. September 2013 eingereichte Dokument erfülle diese Anforderungen nicht. Somit gelte die Beschwerdeführerin als Nichtvertragsausländerin. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 14). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. April 2013 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind -einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats. Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 2.2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am 25. Juli 2010 (act. 3 S. 1 und act. 4 S. 2). In Anwendung der vorstehend erwähnten Gesetzesnormen hätte die Beschwerdeführerin somit ab dem 1. August 2010 Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente. Zu beachten ist jedoch Folgendes: 2.3 2.3.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. 2.3.2 Die im Ausland wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Sie erfüllt mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Hinterlassenenrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht.

3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die zu einem anderen Ergebnis zu führen vermag. 3.1 Gemäss BGE 139 V 263 sind das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. 3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die in der Republik Kosovo wohnhafte Beschwerdeführerin über die Staatsbürgerschaft dieses Landes verfügt (act. 3 und 4). Der Umstand, dass das Abkommen gemäss dem in vorstehender Erwägung erwähnten höchstrichterlichen Urteil nicht weiter auf Staatsbürgerinnen und -bürger der Republik Kosovo anwendbar ist, führt dazu, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr die Rechtsstellung einer Vertragsausländerin innehat und seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsausländerin gilt. Zwar wäre sie - da nach dem Dargelegten ab 1. April 2010 keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung mehr besteht - bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ab 1. August 2010 witwenrentenberechtigt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ein Export dieser Rentenleistungen in die Republik Kosovo ist mit Blick auf das erwähnte höchstrichterliche Urteil jedoch nicht (mehr) möglich. 3.3 Nachfolgend ist weiter die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin über eine Doppelbürgerschaft verfügt, welche zur (allfälligen) Weiteranwendung des Abkommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2). 3.3.1 In BGE 139 V 263 wurde erwogen, dass aus der Tatsache, wonach die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, nicht abgeleitet werden könne, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien. Ein Automatismus oder der Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovo auch die serbische Staatsangehörigkeit besässen, sei zu verneinen. Dennoch könne das Vorliegen einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft aber nicht ausgeschlossen werden. Eine solche sei indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (E. 9 bis 12, insb. E. 12.2). 3.3.2 Für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft wurde in Erwägung 12.2 des vorstehend erwähnten Bundesgerichtsentscheids insbesondere auch auf die Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 verwiesen. Gemäss dieser Mitteilung ist betreffend Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten, dass für den Nachweis der serbischen Nationalität nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum akzeptiert wird. Der Pass darf keinen Vermerk "Koordinaciona Uprava" (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde enthalten. 3.3.3 Zwar handelt es sich bei der Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 um eine für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindliche Verwaltungsweisung. Da durch diese Mitteilung dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen wird (BGE 139 V 122 E. 3.3.4) und überdies das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Beweis der kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft darauf verwiesen hat (vgl. E. 3.3.2 hiervor), besteht im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Raum für eine andere Betrachtungsweise. Demnach kann sie aus dem im Rahmen der Triplik vom 14. September 2013 eingereichten, von der Stadtverwaltung der Stadt B._______ am 26. August 2013 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie laut Staatsbürgerschaftsnachweis vom 26. August 2013 nebst kosovarische auch serbische Staatsbürgerin ist - den gemäss Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 geforderten Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit nicht hatte erbringen können; insofern liegt keine Doppelbürgerschaft vor. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2010 als Angehörige eines Nichtvertragsstaates zu gelten. Es kann somit offen bleiben, ob und inwieweit die Annahme einer Doppelbürgerschaft für die vorliegende Frage überhaupt dienlich wäre. Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 des serbischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 135 vom 21. Dezember 2004 [abrufbar unter http://www.eudo-citizenship.eu: Databases, National Citizenship Laws]) stipuliert nämlich, dass ein serbischer Staatsangehöriger, der die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates besitzt, als Serbe betrachtet wird, wenn er sich auf Territorium der Republik Serbien befindet (vgl. BGE 139 V 335 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 263 E. 12.2). 3.5 Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Form einer Abfindung. Diese Möglichkeit bestand gemäss Art. 7 Bst. a Satz 1 des ab dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbaren Abkommens, der besagte, dass im Fall des Anspruchs auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird. 3.6 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (vorliegend ab dem 1. April 2010), sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar bereits am 13. November 2010 ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Rückerstattung eingereicht hatte. Dieser Antrag wurde gemäss Aktenlage mit Verfügung vom 14. März 2011 abgewiesen, und nachdem am 28. Juli 2011 dagegen Einsprache erhoben worden war, wurde das Einspracheverfahren mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 sistiert (act. 5 S. 3). Die Akten sind deshalb an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung des Rückerstattungsgesuchs zu übermitteln.

4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 16. Mai 2013 (Poststempel: 17. Mai 2013) gegen den die Verfügung vom 27. November 2012 bestätigenden Einspracheentscheid vom 17. April 2013 abzuweisen.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und die Voraussetzungen einer Ausnahme im vorliegenden Fall sind nicht erfüllt (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 46 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Akten werden zur weiteren Behandlung des Rückerstattungsgesuchs an die Vorinstanz übermittelt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: