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C-2139/2014

C-2139/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-16 · Deutsch CH

Rente

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2139/2014 Urteil vom 16. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien I._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rente der AHV, Einspracheentscheid SAK vom 13. November 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der am (...) geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte I._______ (nachfolgend Versicherter) am 15. Juli 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestellt hat (SAK-act. 24); dies nachdem er einen vorgängig gestellten Antrag mit Erklärung vom 22. September 2011 wieder zurückgezogen hatte (SAK-act. 3 und 17), dass der Versicherte im entsprechenden Gesuchsformular angegeben hat, er besitze einzig die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo und sei kein Doppelbürger, dass die SAK mit Verfügung vom 25. September 2013 eine Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 35'872.10 festsetzte, diese mit in den Jahren 1995 bis 1997 ausbezahlten IV-Renten von total Fr. 27'921.- verrechnete und dem Versicherten mit Valutadatum vom 9. Oktober 2013 einen Differenzbetrag von Fr. 7'951.10 ausbezahlte (SAK-act. 31 und 38), dass die SAK die dagegen vom Versicherten am 16. Oktober 2013 erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. November 2013 abwies (SAK-act. 39 und 43), dass der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 26. November 2013 (Poststempel), welche an die SAK (nachfolgend Vorinstanz) gerichtet und von dieser am 15. April 2014 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, Beschwerde erhoben und sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente beantragte, wobei er als Beilage einen am 28. Oktober 2013 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Serbien sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister desselben Datums einreichte (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2014, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, mit Schreiben vom 24. Mai 2014 nachkam (BVGer-act. 5 und 7), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. November 2013 - unter Aufzeigung der Verrechnung des Rückvergütungsbetrages mit den entrichteten IV-Renten - beantragte (BVGer-act. 9), dass die Vorinstanz zur Begründung festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 ausschliesslich als kosovarischer Staatsangehöriger zu betrachten sei, dass, nachdem sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Vorinstanz innert der vorgegebenen Frist nicht mehr hat vernehmen lassen, der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 geschlossen wurde (BVGer-act. 10 und 11), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten - so insbesondere auch die SAK, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. November 2013 zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich beantragten Rückvergütung der Sozialversicherungsbeiträge ein Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV begründete bzw. die von ihm entrichteten Beiträge als rentenbildend zu gelten haben, dass Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht - vorbehaltlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen - nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-enthalt in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG), dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 30. November 1999 verlassen und mit seiner Familie Wohnsitz im Kosovo genommen hat (SAK-act. 9 und 25), dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen [in Kraft getreten am 1. März 1964]) im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute seine Gültigkeit bewahrt hat, auf kosovarische Staatsangehörige jedoch ab 1. April 2010 nicht weiter anzuwenden ist (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), dass sich der Beschwerdeführer bis zur Einreichung der Beschwerde als Staatsbürger der Republik Kosovo bezeichnet hat und sich bei den Akten der Vorinstanz ausschliesslich Nachweise betreffend die kosovarische Staatsangehörigkeit befinden (SAK-act. 3, 24 und 25), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mittels Einreichung eines am 28. Oktober 2013 von der Stadt Vranje RS ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweises der Republik Serbien indessen geltend macht, serbischer Staatsangehöriger zu sein, dass daher nachfolgend die Frage zu klären ist, ob der Beschwerdeführer über eine Doppelbürgerschaft verfügt, welche zur (allfälligen) Weiteranwendung des Abkommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), dass in BGE 139 V 263 erwogen wurde, aus der Tatsache, wonach die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, könne nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien und das Vorliegen einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft sei daher nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (E. 9 bis 12, insb. E. 12.2; ebenso Urteil BVGer C-2833/2013 vom 27. April 2014 E. 3), dass für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft in Erwägung 12.2 des vorstehend erwähnten Bundesgerichtsentscheids insbesondere auch auf die Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 verwiesen wurde, gemäss welcher betreffend Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten ist, dass nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum akzeptiert wird und der Pass keinen Vermerk "Koordinaciona Uprava" (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde enthalten darf, dass der Beschwerdeführer daher aus dem im Rahmen der Beschwerde vom 26. November 2013 eingereichten, von der Stadtverwaltung der Stadt V._______ am 28. Oktober 2013 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen zusammenfassend fest-zuhalten ist, dass der Beschwerdeführer - obwohl er laut Staatsbürgerschaftsnachweis vom 28. Oktober 2013 nebst kosovarischer auch serbischer Staatsbürger ist - den gemäss Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 geforderten Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit nicht hat erbringen können, insofern keine Doppelbürgerschaft vorliegt und er ab dem 1. April 2010 als Angerhöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat, dass sich entsprechend ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates nicht rentenberechtigt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG ist, weshalb sein diesbezüglicher Beschwerdeantrag auf Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV abzuweisen ist, dass nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rück-vergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen, dass nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen, dass vorliegend die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer unbestrittenermassen erfüllt ist, die geleisteten AHV-Beiträge nicht rentenbildend sind und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge im Ergebnis daher zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe der rückvergüteten Beiträge von Fr. 7'951.10 keine Rügen vorbringt und sich aufgrund der vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Berechnung, Festsetzung und Verrechnung der Rückvergütung durch die Vorinstanz zu beanstanden wäre, dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: