Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Die am 26. Dezember 1961 in Finnland geborene und heute in Schweden wohnhafte schwedische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebte in den Jahren 1977 bis 1987, 1997 bis 2000 und 2002 bis 2006 in der Schweiz, wo sie das Gymnasium absolvierte und wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Universitätsstudien begann (Akten der IV Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA oder Vorinstanz] Nr. [nachfolgend: IV-act.] 2 und 78). In den Jahren 1983, 1987 und 2002 bis 2004 leistete sie aufgrund von verschiedenen Erwerbstätigkeiten sowie als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung Beiträge an die Alters , Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] Nr. [SAK-act.] 35). B. Mit Gesuch vom 28. September 2007 (Posteingang bei der IV-Stelle Basel-Stadt am 4. Januar 2008) beantragte die Versicherte bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) Leistungen wegen Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in der Folge paranoider Schizophrenie (IV act. 2). B.a Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 teilte die IVSTA der Versicherten mit, auf ihr Leistungsgesuch werde nicht eingetreten (IV-act. 76). Die Versicherte habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie angeforderte Unterlagen nicht eingereicht habe. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: BVGer) vom 10. Januar 2013 gutgeheissen (IV-act. 78). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht sei in entschuldbarer Weise erfolgt und daher irrelevant. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung und erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B.b Der IV-Stellenarzt Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm mit Bericht vom 6. November 2013 zu den medizinischen Akten Stellung (IV-act. 122). Er bestätigte die Diagnose paranoide Schizophrenie (ICD F20.0) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % seit Juli 2007 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder anderen Tätigkeit. B.c Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, sie habe mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 125 und 129). Innerhalb der angesetzten Frist wurde von der Versicherten gegen den vorgesehenen Entscheid kein Einwand erhoben. B.d Mit Verfügung vom 4. März 2014 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine ganze Invalidenrente (ordentliche Teilrente gemäss Rentenskala 6 in Abstufungen für verschiedene Zeiträume) zugesprochen (nachfolgend: Rentenverfügung, IV-act. 131). Die Vorinstanz ermittelte für die Zeitspanne Juli 2008 bis und mit April 2014 einen der Versicherten nachzuzahlenden Saldo von CHF 10'978.-. Mit einer weiteren Verfügung vom 4. März 2014 sprach sie der Versicherten zusätzlich Verzugszinsen ab dem 1. Juli 2010 in der Höhe von CHF 1'388.- zu (nachfolgend: Verzugszinsverfügung, SAK-act. 31). C. Mit Eingabe vom 14. Mai 2015 (Postaufgabe am 20. Mai 2014) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 4. März 2014 (Akten im Beschwerdeverfahren Nr. (nachfolgend: BVGer-act. 1). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer höheren, existenzdeckenden Rente, sowie einer Genugtuung in der Höhe von CHF 60'000.-. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die zugesprochene Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung reiche - auch zusammen mit der Rente, welche sie von der finnischen Sozialversicherung erhalte - nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Die niedrige Beitragsleistung bei der eidgenössischen IV und die eingetretene wirtschaftliche Situation seien auf eine rechtswidrige Ausschaffung aus der Schweiz nach Finnland im Jahr 1987 sowie auf die unrechtmässige Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt zurückzuführen. Aufgrund dieser Handlungen schweizerischer Beamter würde die Schweizerische Eidgenossenschaft schadenersatzpflichtig. D. Der mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 (BVGer-act. 2) auf CHF 400.- festgesetzte und beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss ging am 24. Juni 2014 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zusprache einer ganzen Rente mit Anspruchsbeginn am 1. Juli 2008 sei unbestritten. Die Berechnung der Höhe der Rente entspreche der gesetzlichen Regelung und den massgebenden Tabellen. Bei der Bestimmung der Rente bestehe kein Ermessensspielraum. Die Anträge auf Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung lägen ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes, so dass darauf nicht einzutreten sei. F. In ihrer Replik vom 29. August 2014 (BVGer-act. 8) bestätigte die Beschwerdeführerin sinngemäss ihr Rechtsbegehren. Sie wies darauf hin, dass die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen oder ein Anschlussverfahren zu eröffnen sei, wenn sich herausstellen sollte, dass die IVSTA zur Begleichung der Forderungen nicht zuständig sei. G. Mit Eingabe vom 24. September 2014 teilte die Vorinstanz mit, sie halte an ihren Anträgen fest und verzichte auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 10). H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2014 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer-act. 11). I. In einer weiteren Eingabe vom 2. April 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits in den früheren Eingaben Vorgebrachtes (BVGer-act. 13). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen.
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG i. V. mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; vgl. auch Art. 32 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Sie ist im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert (Art. 48 VwVG, vgl. Art. 59 ATSG [SR 831.1]).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 4. März 2014 sei bei ihr am 12. Mai 2014 erstmals eingetroffen. Mit ihrer Beschwerde sei die Frist gewahrt. Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 10. April 2014 (SAK-act. 32) nach der Rechtsgrundlage der Geldüberweisung erkundigt hatte, wurde ihr am 6. Mai 2014 nochmals eine Kopie der Verfügung zugeschickt (SAK-act. 34). Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der zustellenden Behörde (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 117 V 261 E. 3b S. 264, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3). Da die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht mit eingeschriebener Post zugeschickt wurde, kann nicht ermittelt werden, ob und wann die Verfügung der Beschwerdeführerin beim ersten Versand zugestellt wurde. Infolge der Beweislosigkeit ist auf das von der Beschwerdeführerin angegebene Empfangsdatum (12. Mai 2014) abzustellen. Die der schwedischen Post am 20. Mai 2014 übergebene und beim Gericht am 26. Mai 2014 eingegangene Beschwerde erfolgte fristgerecht.
E. 1.4 Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, und die Eingabe erfolgte formgerecht, so dass grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 2.3 - darauf eingetreten werden kann (Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 60 ATSG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat über den Rentenanspruch einerseits und den Verzugszins andererseits mit zwei separaten Verfügungen, beide datiert am 4. März 2014, entschieden. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrer Beschwerde die Verfügung der IVSTA vom 4. März 2014 als «Beschwerdeobjekt» und verwies in diesem Kontext auf die Beilage 1 ihrer Eingabe. Als Beilage 1 reichte sie sowohl die Rentenverfügung als auch die Verzugszinsverfügung ein. In ihrer Beschwerde bemängelt sie namentlich die Rentenhöhe. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Rentenhöhe und Verzugszins ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Rentenverfügung als auch die Verzugszinsverfügung anfechten wollte.
E. 2.2 Anfechtungsobjekt bilden somit die Verfügungen der Vorinstanz vom 4. März 2014, mit der die Vorinstanz der Versicherten einerseits mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine ganze ordentliche Teilrente zugesprochen hat und andererseits den Verzugszins festsetzte.
E. 2.3 Das Anfechtungsobjekt bildet die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung - zumal sie dazu nicht zuständig wäre - nicht über Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Schadenersatz oder Genugtuung geltend macht, kann darauf in diesem Verfahren nicht eingetreten werden.
E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
E. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. März 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist schwedische Staatsangehörige und wohnt in Schweden, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 4 Aufgrund der unbestrittenen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2007 besteht nach Art. 28 Abs. 2 IVG ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i. V. mit Art. 29 Abs. 2 IVG entstand der Anspruch auf Auszahlung der Rente per 1. Juli 2008. Gemäss dem unbestrittenen Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) hat die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Invalidität in den Jahren 1983, 1987 sowie 2002 bis 2004 während 36 Monaten Beiträge geleistet (SAK-act. 35, vgl. auch SAK-act. 26). Nach Art. 36 Abs. 1 IVG hat sie demnach Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.
E. 5 Die Vorinstanz hat monatliche Renten in folgenden Abstufungen ermittelt und zugesprochen:
- Juli 2008 bis Dezember 2008 CHF 151.- pro Monat
- Januar 2009 bis Dezember 2010 CHF 155.- pro Monat
- Januar 2010 bis Dezember 2012 CHF 158.- pro Monat
- Ab Januar 2013 CHF 160.- pro Monat. Die Beschwerdeführerin bemängelt die Höhe der ermittelten Rentenbeträge.
E. 5.1 Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V. mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
E. 5.2 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird.
E. 5.3 Zu ermitteln ist vorerst das Erwerbseinkommen, auf welchem die Versicherte während der Dauer ihrer Unterstellung unter die Invalidenversicherung Beiträge geleistet hat. In den Kalenderjahren 1983 und 1987 leistete die Versicherte Beiträge aufgrund verschiedener Erwerbstätigkeiten. Im IK-Auszug sind für diese Jahre beitragspflichtige Einkommen von total CHF 2'197.- aufgeführt. In den Kalenderjahren 2002 bis 2004 leistete die Versicherte Beiträge aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung. Im IK Auszug sind für diese Jahre beitragspflichtige Einkommen von total CHF 20'528.- aufgeführt. Das Total der beitragspflichtigen Einkommen beträgt CHF 22'725.-.
E. 5.4 Nach Art. 30 Abs. 1 AHVG i.V. mit Art. 51 AHVV (SR 831.101) wird die Summe der Erwerbseinkommen durch einen vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegten Faktor entsprechend dem Rentenindex aufgewertet. Nach der vom BSV veröffentlichten Tabelle zu den eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2008 (publiziert auf der Webseite des BSV <https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter-Formulare/Diverse-Listen/Aufwertungsfaktoren>, besucht am 11. Mai 2016) beträgt der Aufwertungsfaktor bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2008 und einem ersten IK-Eintrag im Jahr 1983 1.028. Das aufgewertete Einkommen der Versicherten beträgt CHF 23'361.- (CHF 22'725.- x 1.028).
E. 5.5 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird nach Art. 30 Abs. 2 IVG ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird. Im Zeitraum der Unterstellung bestand eine Beitragsdauer von 36 Monaten respektive drei Jahren. Die Summe der Einkommen während der Dauer der Versicherungsunterstellung geteilt durch die Beitragsdauer ergibt ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 7'787.- (CHF 23'361.- / 36 x 12).
E. 5.6 Im Jahr 2008 entsprach die vollständige Beitragsdauer der Versicherten, welche im Jahr 1961 geboren waren, 26 Jahren (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 29ter AHVG). Demgegenüber weist die Versicherte drei vollständige Beitragsjahre aus. Da die Versicherte keine vollständige Beitragsdauer ausweist, kommt eine Teilrente zur Auszahlung (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Bei einer Beitragsdauer von drei Jahren und einer vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs von 26 Jahren ist die Höhe der Teilrente nach der Rentenskala 6 zu bestimmen (vgl. Skalenwähler; publiziert auf der Webseite des BSV <http://www.bsv.admin.ch> Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, besucht am 11. Mai 2016).
E. 5.7 Bei dem massgebenden Jahreseinkommen der Versicherten von CHF 7'787.- ergibt sich für das Jahr 2008 aus der in den Jahren 2007 und 2008 gültigen Rentenskala 6 (vgl. Rententabellen 2007 AHV/IV, S. 94) ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 151.-. In den Jahren 2009 und 2010 betrug der monatliche Rentenanspruch CHF 155.- (Rententabellen AHV/IV 2009 S. 94).-, in den Jahren 2011 und 2012 CHF 158.- (Rententabellen AHV/IV 2011 S. 94) und in den Jahren 2013 und 2014 CHF 160.- (Rententabellen AHV/IV 2013 S. 94; alle Rententabellen sind publiziert auf der Webseite des BSV <http://www.bsv.admin.ch> AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen >, besucht am 11. Mai 2016)
E. 5.8 Die Vorinstanz hat die monatlichen Rentenansprüche in der angefochtenen Rentenverfügung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen korrekt ermittelt. Der seit Beginn der Rente im Juli 2008 bis zum Monat April 2014 geschuldete und nachzuzahlende Gesamtbetrag von CHF 10'978.- wurde korrekt berechnet.
E. 5.9 Unter Hinweis auf ihren Existenzbedarf beantragt die Beschwerdeführerführerin eine höhere Rente. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für die Bestimmung der Rentenhöhe eine klare Regelung vor, wonach die Rentenhöhe unabhängig vom Bedarf der Versicherten Person bestimmt wird. Ein Ermessen besteht in diesem Bereich nicht.
E. 5.10 Die Versicherte macht ausserdem geltend, die geringe Beitragsleistung sei auf rechtswidrige Handlungen schweizerischer Behörden zurückzuführen. Die Bestimmung der Renten basiert auf den tatsächlich erzielten Einkommen und den geleisteten Beiträgen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Für die Anrechnung weiterer, z.B. fiktiver Beiträge besteht keine rechtliche Grundlage, weshalb eine Erhöhung der Rente auch unter diesen Aspekten ausgeschlossen ist.
E. 5.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Höhe der Rente korrekt ermittelt hat. Ein Ermessensspielraum für die von der Versicherten beantragte Erhöhung der Rente besteht nicht.
E. 6 Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Die Vorinstanz hat auf den Rentenleistungen zwischen Juli 2010 (24 Monate nach Entstehung des Rentenanspruchs) und April 2014 (Monat der Zahlung) Verzugszinsen berechnet, ein Total von CHF 1'388.- ermittelt und der Beschwerdeführerin mit der Verzugszinsverfügung vom 4. März 2014 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Abrechnung nicht, und auch die Überprüfung der Abrechnung zeigt keine Unregelmässigkeiten.
E. 7 Nach der Prüfung durch das Gericht erweisen sich die Verfügungen vom 4. März 2014 als rechtskonform. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
E. 8 In ihrer Beschwerde thematisiert die Beschwerdeführerin eine Schadenersatzpflicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgrund von angeblichen Rechtsverletzungen von Behörden. In ihrer Replik vom 29. August 2014 weist die Beschwerdeführerin auf die Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde hin. Begehren auf Schadenersatzoder Genugtuung, die auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) einzureichen (Art. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.321). Es ist in der Folge zu prüfen, ob mit der Eingabe ein Staatshaftungsanspruch geltend gemacht wurde, und ob eine Weiterleitungspflicht besteht.
E. 8.1 Nach Art. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz sind Staatshaftungsbegehren schriftlich zu begründen. Die Beschwerdeführerin thematisierte die Schadenersatzpflicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen der Bemängelung der Rentenhöhe. Aus der Begründung der Beschwerdeführerin ist zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, welche Personen widerrechtlich gehandelt haben, welche Handlungen oder Rechtsakte rechtswidrig waren, und welcher konkrete Schaden dadurch entstanden ist. Es ist aber erkennbar, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft Haftpflichtforderungen geltend machen möchte.
E. 8.2 Nach Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Soweit die Versicherte in ihrer Beschwerde nebst der Überprüfung der Rentenhöhe auch die Prüfung und Zusprache von Schadenersatz verlangt, ist das Bundesverwaltungsgericht dafür nicht zuständig (vgl. E. 2.3). Da die Beschwerdeführerin mit Replik vom 29. August 2014 ausdrücklich die Weiterleitung an die zuständige Behörde beantragte, ist davon auszugehen, dass sie die thematisierten Verantwortlichkeitsansprüche auch tatsächlich durch die zuständige Behörde prüfen lassen möchte. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG sind die entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme an das EFD weiterzuleiten.
E. 9 Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 9.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.- bis CHF 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind sie auf CHF 400.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterleitung der Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von CHF 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Eidgenössische Finanzdepartement (Einschreiben; Beilage: Kopien der Beschwerde vom 14. Mai 2014 [inkl. Beilagen], der Replik vom 29. August 2014 [inkl. Beilagen] und der Eingabe vom 2. April 2015) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 18.07.2016 (8C_417/2016) Abteilung III C-2832/2014 Urteil vom 26. Mai 2016 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider Gerichtsschreiber Tobias Merz Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Höhe der Invalidenrente, Rentenberechnung, Verzugszins, Verfügungen vom 4. März 2014. Sachverhalt: A. Die am 26. Dezember 1961 in Finnland geborene und heute in Schweden wohnhafte schwedische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebte in den Jahren 1977 bis 1987, 1997 bis 2000 und 2002 bis 2006 in der Schweiz, wo sie das Gymnasium absolvierte und wirtschafts- und rechtswissenschaftliche Universitätsstudien begann (Akten der IV Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA oder Vorinstanz] Nr. [nachfolgend: IV-act.] 2 und 78). In den Jahren 1983, 1987 und 2002 bis 2004 leistete sie aufgrund von verschiedenen Erwerbstätigkeiten sowie als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung Beiträge an die Alters , Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] Nr. [SAK-act.] 35). B. Mit Gesuch vom 28. September 2007 (Posteingang bei der IV-Stelle Basel-Stadt am 4. Januar 2008) beantragte die Versicherte bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) Leistungen wegen Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in der Folge paranoider Schizophrenie (IV act. 2). B.a Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 teilte die IVSTA der Versicherten mit, auf ihr Leistungsgesuch werde nicht eingetreten (IV-act. 76). Die Versicherte habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie angeforderte Unterlagen nicht eingereicht habe. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: BVGer) vom 10. Januar 2013 gutgeheissen (IV-act. 78). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht sei in entschuldbarer Weise erfolgt und daher irrelevant. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung und erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B.b Der IV-Stellenarzt Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm mit Bericht vom 6. November 2013 zu den medizinischen Akten Stellung (IV-act. 122). Er bestätigte die Diagnose paranoide Schizophrenie (ICD F20.0) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % seit Juli 2007 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder anderen Tätigkeit. B.c Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 teilte die Vorinstanz der Versicherten mit, sie habe mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 125 und 129). Innerhalb der angesetzten Frist wurde von der Versicherten gegen den vorgesehenen Entscheid kein Einwand erhoben. B.d Mit Verfügung vom 4. März 2014 wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine ganze Invalidenrente (ordentliche Teilrente gemäss Rentenskala 6 in Abstufungen für verschiedene Zeiträume) zugesprochen (nachfolgend: Rentenverfügung, IV-act. 131). Die Vorinstanz ermittelte für die Zeitspanne Juli 2008 bis und mit April 2014 einen der Versicherten nachzuzahlenden Saldo von CHF 10'978.-. Mit einer weiteren Verfügung vom 4. März 2014 sprach sie der Versicherten zusätzlich Verzugszinsen ab dem 1. Juli 2010 in der Höhe von CHF 1'388.- zu (nachfolgend: Verzugszinsverfügung, SAK-act. 31). C. Mit Eingabe vom 14. Mai 2015 (Postaufgabe am 20. Mai 2014) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 4. März 2014 (Akten im Beschwerdeverfahren Nr. (nachfolgend: BVGer-act. 1). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer höheren, existenzdeckenden Rente, sowie einer Genugtuung in der Höhe von CHF 60'000.-. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die zugesprochene Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung reiche - auch zusammen mit der Rente, welche sie von der finnischen Sozialversicherung erhalte - nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Die niedrige Beitragsleistung bei der eidgenössischen IV und die eingetretene wirtschaftliche Situation seien auf eine rechtswidrige Ausschaffung aus der Schweiz nach Finnland im Jahr 1987 sowie auf die unrechtmässige Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt zurückzuführen. Aufgrund dieser Handlungen schweizerischer Beamter würde die Schweizerische Eidgenossenschaft schadenersatzpflichtig. D. Der mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 (BVGer-act. 2) auf CHF 400.- festgesetzte und beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss ging am 24. Juni 2014 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zusprache einer ganzen Rente mit Anspruchsbeginn am 1. Juli 2008 sei unbestritten. Die Berechnung der Höhe der Rente entspreche der gesetzlichen Regelung und den massgebenden Tabellen. Bei der Bestimmung der Rente bestehe kein Ermessensspielraum. Die Anträge auf Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung lägen ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes, so dass darauf nicht einzutreten sei. F. In ihrer Replik vom 29. August 2014 (BVGer-act. 8) bestätigte die Beschwerdeführerin sinngemäss ihr Rechtsbegehren. Sie wies darauf hin, dass die Sache an ein anderes Gericht zu überweisen oder ein Anschlussverfahren zu eröffnen sei, wenn sich herausstellen sollte, dass die IVSTA zur Begleichung der Forderungen nicht zuständig sei. G. Mit Eingabe vom 24. September 2014 teilte die Vorinstanz mit, sie halte an ihren Anträgen fest und verzichte auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 10). H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2014 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (BVGer-act. 11). I. In einer weiteren Eingabe vom 2. April 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits in den früheren Eingaben Vorgebrachtes (BVGer-act. 13). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG i. V. mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; vgl. auch Art. 32 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Sie ist im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert (Art. 48 VwVG, vgl. Art. 59 ATSG [SR 831.1]). 1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 4. März 2014 sei bei ihr am 12. Mai 2014 erstmals eingetroffen. Mit ihrer Beschwerde sei die Frist gewahrt. Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 10. April 2014 (SAK-act. 32) nach der Rechtsgrundlage der Geldüberweisung erkundigt hatte, wurde ihr am 6. Mai 2014 nochmals eine Kopie der Verfügung zugeschickt (SAK-act. 34). Der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der zustellenden Behörde (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 117 V 261 E. 3b S. 264, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3). Da die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht mit eingeschriebener Post zugeschickt wurde, kann nicht ermittelt werden, ob und wann die Verfügung der Beschwerdeführerin beim ersten Versand zugestellt wurde. Infolge der Beweislosigkeit ist auf das von der Beschwerdeführerin angegebene Empfangsdatum (12. Mai 2014) abzustellen. Die der schwedischen Post am 20. Mai 2014 übergebene und beim Gericht am 26. Mai 2014 eingegangene Beschwerde erfolgte fristgerecht. 1.4 Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet, und die Eingabe erfolgte formgerecht, so dass grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 2.3 - darauf eingetreten werden kann (Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat über den Rentenanspruch einerseits und den Verzugszins andererseits mit zwei separaten Verfügungen, beide datiert am 4. März 2014, entschieden. Die Beschwerdeführerin bezeichnete in ihrer Beschwerde die Verfügung der IVSTA vom 4. März 2014 als «Beschwerdeobjekt» und verwies in diesem Kontext auf die Beilage 1 ihrer Eingabe. Als Beilage 1 reichte sie sowohl die Rentenverfügung als auch die Verzugszinsverfügung ein. In ihrer Beschwerde bemängelt sie namentlich die Rentenhöhe. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen Rentenhöhe und Verzugszins ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Rentenverfügung als auch die Verzugszinsverfügung anfechten wollte. 2.2 Anfechtungsobjekt bilden somit die Verfügungen der Vorinstanz vom 4. März 2014, mit der die Vorinstanz der Versicherten einerseits mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine ganze ordentliche Teilrente zugesprochen hat und andererseits den Verzugszins festsetzte. 2.3 Das Anfechtungsobjekt bildet die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung - zumal sie dazu nicht zuständig wäre - nicht über Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Schadenersatz oder Genugtuung geltend macht, kann darauf in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. März 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist schwedische Staatsangehörige und wohnt in Schweden, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
4. Aufgrund der unbestrittenen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2007 besteht nach Art. 28 Abs. 2 IVG ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i. V. mit Art. 29 Abs. 2 IVG entstand der Anspruch auf Auszahlung der Rente per 1. Juli 2008. Gemäss dem unbestrittenen Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) hat die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Invalidität in den Jahren 1983, 1987 sowie 2002 bis 2004 während 36 Monaten Beiträge geleistet (SAK-act. 35, vgl. auch SAK-act. 26). Nach Art. 36 Abs. 1 IVG hat sie demnach Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.
5. Die Vorinstanz hat monatliche Renten in folgenden Abstufungen ermittelt und zugesprochen:
- Juli 2008 bis Dezember 2008 CHF 151.- pro Monat
- Januar 2009 bis Dezember 2010 CHF 155.- pro Monat
- Januar 2010 bis Dezember 2012 CHF 158.- pro Monat
- Ab Januar 2013 CHF 160.- pro Monat. Die Beschwerdeführerin bemängelt die Höhe der ermittelten Rentenbeträge. 5.1 Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V. mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 5.2 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. 5.3 Zu ermitteln ist vorerst das Erwerbseinkommen, auf welchem die Versicherte während der Dauer ihrer Unterstellung unter die Invalidenversicherung Beiträge geleistet hat. In den Kalenderjahren 1983 und 1987 leistete die Versicherte Beiträge aufgrund verschiedener Erwerbstätigkeiten. Im IK-Auszug sind für diese Jahre beitragspflichtige Einkommen von total CHF 2'197.- aufgeführt. In den Kalenderjahren 2002 bis 2004 leistete die Versicherte Beiträge aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung. Im IK Auszug sind für diese Jahre beitragspflichtige Einkommen von total CHF 20'528.- aufgeführt. Das Total der beitragspflichtigen Einkommen beträgt CHF 22'725.-. 5.4 Nach Art. 30 Abs. 1 AHVG i.V. mit Art. 51 AHVV (SR 831.101) wird die Summe der Erwerbseinkommen durch einen vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegten Faktor entsprechend dem Rentenindex aufgewertet. Nach der vom BSV veröffentlichten Tabelle zu den eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2008 (publiziert auf der Webseite des BSV , besucht am 11. Mai 2016) beträgt der Aufwertungsfaktor bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2008 und einem ersten IK-Eintrag im Jahr 1983 1.028. Das aufgewertete Einkommen der Versicherten beträgt CHF 23'361.- (CHF 22'725.- x 1.028). 5.5 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird nach Art. 30 Abs. 2 IVG ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird. Im Zeitraum der Unterstellung bestand eine Beitragsdauer von 36 Monaten respektive drei Jahren. Die Summe der Einkommen während der Dauer der Versicherungsunterstellung geteilt durch die Beitragsdauer ergibt ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 7'787.- (CHF 23'361.- / 36 x 12). 5.6 Im Jahr 2008 entsprach die vollständige Beitragsdauer der Versicherten, welche im Jahr 1961 geboren waren, 26 Jahren (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 29ter AHVG). Demgegenüber weist die Versicherte drei vollständige Beitragsjahre aus. Da die Versicherte keine vollständige Beitragsdauer ausweist, kommt eine Teilrente zur Auszahlung (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Bei einer Beitragsdauer von drei Jahren und einer vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs von 26 Jahren ist die Höhe der Teilrente nach der Rentenskala 6 zu bestimmen (vgl. Skalenwähler; publiziert auf der Webseite des BSV Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, besucht am 11. Mai 2016). 5.7 Bei dem massgebenden Jahreseinkommen der Versicherten von CHF 7'787.- ergibt sich für das Jahr 2008 aus der in den Jahren 2007 und 2008 gültigen Rentenskala 6 (vgl. Rententabellen 2007 AHV/IV, S. 94) ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 151.-. In den Jahren 2009 und 2010 betrug der monatliche Rentenanspruch CHF 155.- (Rententabellen AHV/IV 2009 S. 94).-, in den Jahren 2011 und 2012 CHF 158.- (Rententabellen AHV/IV 2011 S. 94) und in den Jahren 2013 und 2014 CHF 160.- (Rententabellen AHV/IV 2013 S. 94; alle Rententabellen sind publiziert auf der Webseite des BSV AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen >, besucht am 11. Mai 2016) 5.8 Die Vorinstanz hat die monatlichen Rentenansprüche in der angefochtenen Rentenverfügung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen korrekt ermittelt. Der seit Beginn der Rente im Juli 2008 bis zum Monat April 2014 geschuldete und nachzuzahlende Gesamtbetrag von CHF 10'978.- wurde korrekt berechnet. 5.9 Unter Hinweis auf ihren Existenzbedarf beantragt die Beschwerdeführerführerin eine höhere Rente. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen für die Bestimmung der Rentenhöhe eine klare Regelung vor, wonach die Rentenhöhe unabhängig vom Bedarf der Versicherten Person bestimmt wird. Ein Ermessen besteht in diesem Bereich nicht. 5.10 Die Versicherte macht ausserdem geltend, die geringe Beitragsleistung sei auf rechtswidrige Handlungen schweizerischer Behörden zurückzuführen. Die Bestimmung der Renten basiert auf den tatsächlich erzielten Einkommen und den geleisteten Beiträgen (vgl. Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Für die Anrechnung weiterer, z.B. fiktiver Beiträge besteht keine rechtliche Grundlage, weshalb eine Erhöhung der Rente auch unter diesen Aspekten ausgeschlossen ist. 5.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Höhe der Rente korrekt ermittelt hat. Ein Ermessensspielraum für die von der Versicherten beantragte Erhöhung der Rente besteht nicht.
6. Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Die Vorinstanz hat auf den Rentenleistungen zwischen Juli 2010 (24 Monate nach Entstehung des Rentenanspruchs) und April 2014 (Monat der Zahlung) Verzugszinsen berechnet, ein Total von CHF 1'388.- ermittelt und der Beschwerdeführerin mit der Verzugszinsverfügung vom 4. März 2014 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Abrechnung nicht, und auch die Überprüfung der Abrechnung zeigt keine Unregelmässigkeiten.
7. Nach der Prüfung durch das Gericht erweisen sich die Verfügungen vom 4. März 2014 als rechtskonform. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
8. In ihrer Beschwerde thematisiert die Beschwerdeführerin eine Schadenersatzpflicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgrund von angeblichen Rechtsverletzungen von Behörden. In ihrer Replik vom 29. August 2014 weist die Beschwerdeführerin auf die Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde hin. Begehren auf Schadenersatzoder Genugtuung, die auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) einzureichen (Art. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.321). Es ist in der Folge zu prüfen, ob mit der Eingabe ein Staatshaftungsanspruch geltend gemacht wurde, und ob eine Weiterleitungspflicht besteht. 8.1 Nach Art. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz sind Staatshaftungsbegehren schriftlich zu begründen. Die Beschwerdeführerin thematisierte die Schadenersatzpflicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen der Bemängelung der Rentenhöhe. Aus der Begründung der Beschwerdeführerin ist zwar nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, welche Personen widerrechtlich gehandelt haben, welche Handlungen oder Rechtsakte rechtswidrig waren, und welcher konkrete Schaden dadurch entstanden ist. Es ist aber erkennbar, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft Haftpflichtforderungen geltend machen möchte. 8.2 Nach Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Soweit die Versicherte in ihrer Beschwerde nebst der Überprüfung der Rentenhöhe auch die Prüfung und Zusprache von Schadenersatz verlangt, ist das Bundesverwaltungsgericht dafür nicht zuständig (vgl. E. 2.3). Da die Beschwerdeführerin mit Replik vom 29. August 2014 ausdrücklich die Weiterleitung an die zuständige Behörde beantragte, ist davon auszugehen, dass sie die thematisierten Verantwortlichkeitsansprüche auch tatsächlich durch die zuständige Behörde prüfen lassen möchte. Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG sind die entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme an das EFD weiterzuleiten.
9. Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.- bis CHF 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind sie auf CHF 400.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterleitung der Beschwerde wird gutgeheissen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Eidgenössische Finanzdepartement (Einschreiben; Beilage: Kopien der Beschwerde vom 14. Mai 2014 [inkl. Beilagen], der Replik vom 29. August 2014 [inkl. Beilagen] und der Eingabe vom 2. April 2015)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: