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C-7565/2015

C-7565/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-23 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a A.________ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1950, serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Z._______, Serbien, arbeitete von Mai 2001 bis Mai 2006 für die C.______ AG in X._______ und entrichtete in diesem Zeitraum Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten der SAK [doc.] 16, 20). A.b Am 27. März 2015 stellte der Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies ihn mit Schreiben vom 12. Juni 2015 auf sein Wahlrecht zum Bezug einer Altersrente oder einer einmaligen Abfindung hin. Nach mehrmaliger, unbeantwortet gebliebener Rückfrage des Versicherten teilte er der SAK am 28. Juli 2015 mit, er wünsche die Auszahlung einer einmaligen Abfindung. In einer E-Mail vom 13. August 2015 an den Beschwerdeführer bestätigte diese die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung und beantwortete Fragen zu Auszahlungsmodalitäten (doc. 16, 21, 26 S. 3, 30). A.c Mit Verfügung vom 2. September 2015, zugestellt mit B-Post an die Adresse des Versicherten in Serbien, bestätigte die Vorinstanz den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ab 1. Oktober 2015, auszuzahlen als monatliche Rente in Höhe von Fr. 267.- (doc. 35). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. September 2015 Einsprache, wies auf seine bisherigen Aufwendungen hin und bat um Auszahlung seines Rentenanspruchs in Form der einmaligen Abfindung (doc. 38 S. 3). Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 2. September 2015 (doc. 43). B. B.a Am 21. November 2015 erhob A._______ vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und ersuchte um Entschädigung der ihm infolge Änderung des Rentenanspruchs durch die SAK beziehungsweise Nichtbeachtung seiner getroffenen Wahl entstandenen Aufwendungen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). B.b Mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 4). B.c Am 12. Januar 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides (B-act. 5). B.d Der Aufforderung gemäss Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen, kam der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht nach, weshalb der Instruktionsrichter am 3. März 2016 den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 6 f.). B.e Mit E-Mail vom 26. April 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Verfahrens. Der Instruktionsrichter stellte mit Antwort vom 27. April 2017 ein Urteil bis Mitte 2017 in Aussicht (B-act. 8 f.). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht - mit Vorbehalt des in Erwägung 3 Gesagten - grundsätzlich zuständig zur Behandlung der Beschwerde vom 21. November 2015.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten wäre. Aufgrund der erhobenen Rügen ist jedoch zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch in sachlicher Hinsicht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (s. Erwägung 3).

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

E. 3 wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

E. 3.1 Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. September 2015 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 2. September 2015, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 eine Altersrente zustehe, auszuzahlen als monatliche Rente in Höhe von Fr. 267.- (doc. 35). In ihrer Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und in ihrer Vernehmlassung hielt sie fest, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung für Kosten, die infolge Falschauskunft angeblich entstanden seien, bestehe. Der "Anfrage" könne deshalb nicht stattgegeben werden (doc. 43; B-act. 5 S. 2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer akzeptiert mit Beschwerde vom 21. November 2015 die Zusprache einer Altersrente, entrichtet in Form einer monatlichen Auszahlung des Rentenbetrags von CHF 267.-, verlangt jedoch eine finanzielle Entschädigung für seine getätigten Aufwendungen (zweimalige Reise im Flugzeug nach W._______ zur Einrichtung eines Bankkontos in Schweizerfranken und Durchführung von Transaktionen auf beziehungsweise ab diesem Konto inklusive Kosten für den Aufenthalt im Hotel und Reisekosten in W.________, zweimalige Reise im Privatauto nach Griechenland zur Prüfung eines Wohnungskaufs inklusive Auslagen für den Privatwagen und Hotelaufenthalt) infolge Falschauskunft der SAK.

E. 3.3 Die SAK räumt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2016 ein, dem Beschwerdeführer schriftlich eine Falschauskunft bezüglich der Auszahlungsmodalität seiner Altersrente (einmalige Abfindung oder monatliche Rentenzahlung) erteilt zu haben. Jedoch gebe es im schweizerischen Recht keine Grundlage für die Entschädigung der geltend gemachten Aufwendungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

E. 3.4.1 Zutreffend weist die Vorinstanz zwar darauf hin, dass es im schweizerischen Recht (sinngemäss im AHVG) in der vorliegenden Konstellation keine gesetzliche Grundlage für die Entschädigung von getätigten Aufwendungen als Folge einer Falschauskunft gibt. Dabei übersieht sie aber, dass die Rechtspraxis einen solchen Anspruch (unter bestimmten Voraussetzungen) aus Verfassungsrecht und Staatshaftung ableitet.

E. 3.4.2 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend

1. wenn die Behörde eine vorbehaltlose Auskunft erteilt hat;

2. wenn sie in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

E. 3.5 Für den oben genannten Anspruch auf Entschädigung besteht im AHVG zwar keine gesetzliche Grundlage, Ansprüche auf finanzielle Entschädigungen gegen staatliche Behörden (wie vorliegend die SAK) sind jedoch gestützt auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) geltend zu machen. Art. 3 Abs. 1 VG besagt, dass für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. Über streitige Ansprüche gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung (Art. 10 Abs. 1 VG). Entsprechende Begehren sind an das hierfür zuständige Eidgenössische Finanzdepartement zu richten. Dieses leitet, soweit es nicht selbst zuständig ist, die Begehren an die zur Anerkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter (Art. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]; s. auch Urteil des BVGer C-2832/2014 vom 26. Mai 2016 E. 2.3 und 8).

E. 3.6 Erachtet sich eine Behörde als unzuständig, überweist sie die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit einer anderen Behörde muss dabei nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt vielmehr, wenn sie als wahrscheinlichste erscheint (Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 8 N. 6). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Behauptung der Zuständigkeit kann dabei explizit oder implizit erfolgen. Behauptet eine Partei die Zuständigkeit, erkennt die Behörde durch selbständig eröffnete Verfügung auf Nichteintreten, das sie gegebenenfalls mit einer Überweisung an die zuständige Stelle verbindet (Michael Daum, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 9 N. 6 f.).

E. 3.7 Da der Beschwerdeführer vorliegend nur finanzielle Entschädigungsansprüche gegenüber der SAK geltend macht, die nach Verantwortlichkeitsgesetz und die hierfür zuständige Behörde zu beurteilen sind (s. oben E. 3.5), ist auf die Beschwerde vom 21. November 2015 im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 VGG) nicht einzutreten und die Eingabe an das hierfür zuständige Eidgenössische Finanzdepartement zur Prüfung als Begehen auf Schadenersatz weiterzuleiten.

4. Auf die Beschwerde ist aufgrund des oben Gesagten nicht einzutreten. Die Eingabe vom 21. November 2015 ist zur weiteren Behandlung des Staatshaftungsbegehrens und Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Schadenersatz an das Eidgenössische Finanzdepartement zu überweisen.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4 wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

E. 5 wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da das Verfahren kostenlos ist und keiner Partei Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vorzuwerfen ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sind vorliegend keine Kosten zu erheben.

E. 5.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: siehe nächste Seite)

E. 6 wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat;

E. 7 wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt; (vgl. BGE 116 V 298 E. 3a mit weiteren Hinweisen sowie BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff. und Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 8 Rz. 9 ff.). Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wirkt sich der Vertrauens-schutz dahingehend aus, dass der Vertrauende keinen Nachteil erleiden soll, entweder indem die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden wird oder indem ein Entschädigungsanspruch entsteht (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 700 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3109/2011 vom 20. September 2012 E. 5.3 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde vom 21. November 2015 wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe vom 21. November 2015 samt Beilagen wird an das Eidgenössische Finanzdepartement zur weiteren Behandlung des Staatshaftungsbegehrens und Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Schadenersatz überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Eidgenössische Finanzdepartement (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe vom 21.11.2015 samt Beilagen) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7565/2015 Urteil vom 23. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV; einmalige Abfindung Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 29. Oktober 2015. Sachverhalt: A. A.a A.________ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1950, serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Z._______, Serbien, arbeitete von Mai 2001 bis Mai 2006 für die C.______ AG in X._______ und entrichtete in diesem Zeitraum Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten der SAK [doc.] 16, 20). A.b Am 27. März 2015 stellte der Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies ihn mit Schreiben vom 12. Juni 2015 auf sein Wahlrecht zum Bezug einer Altersrente oder einer einmaligen Abfindung hin. Nach mehrmaliger, unbeantwortet gebliebener Rückfrage des Versicherten teilte er der SAK am 28. Juli 2015 mit, er wünsche die Auszahlung einer einmaligen Abfindung. In einer E-Mail vom 13. August 2015 an den Beschwerdeführer bestätigte diese die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung und beantwortete Fragen zu Auszahlungsmodalitäten (doc. 16, 21, 26 S. 3, 30). A.c Mit Verfügung vom 2. September 2015, zugestellt mit B-Post an die Adresse des Versicherten in Serbien, bestätigte die Vorinstanz den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ab 1. Oktober 2015, auszuzahlen als monatliche Rente in Höhe von Fr. 267.- (doc. 35). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. September 2015 Einsprache, wies auf seine bisherigen Aufwendungen hin und bat um Auszahlung seines Rentenanspruchs in Form der einmaligen Abfindung (doc. 38 S. 3). Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 2. September 2015 (doc. 43). B. B.a Am 21. November 2015 erhob A._______ vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und ersuchte um Entschädigung der ihm infolge Änderung des Rentenanspruchs durch die SAK beziehungsweise Nichtbeachtung seiner getroffenen Wahl entstandenen Aufwendungen (Beschwerdeakten [B-act.] 1). B.b Mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer seine Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 4). B.c Am 12. Januar 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides (B-act. 5). B.d Der Aufforderung gemäss Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen, kam der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht nach, weshalb der Instruktionsrichter am 3. März 2016 den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 6 f.). B.e Mit E-Mail vom 26. April 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand des Verfahrens. Der Instruktionsrichter stellte mit Antwort vom 27. April 2017 ein Urteil bis Mitte 2017 in Aussicht (B-act. 8 f.). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht - mit Vorbehalt des in Erwägung 3 Gesagten - grundsätzlich zuständig zur Behandlung der Beschwerde vom 21. November 2015. 1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten wäre. Aufgrund der erhobenen Rügen ist jedoch zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch in sachlicher Hinsicht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (s. Erwägung 3). 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

3. Nachfolgend ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer beschwerdeweise einzig eine finanzielle Entschädigung für seine getätigten Aufwendungen infolge Falschauskunft der Vorinstanz geltend macht. 3.1. Mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 wies die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. September 2015 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 2. September 2015, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 eine Altersrente zustehe, auszuzahlen als monatliche Rente in Höhe von Fr. 267.- (doc. 35). In ihrer Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid und in ihrer Vernehmlassung hielt sie fest, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung für Kosten, die infolge Falschauskunft angeblich entstanden seien, bestehe. Der "Anfrage" könne deshalb nicht stattgegeben werden (doc. 43; B-act. 5 S. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer akzeptiert mit Beschwerde vom 21. November 2015 die Zusprache einer Altersrente, entrichtet in Form einer monatlichen Auszahlung des Rentenbetrags von CHF 267.-, verlangt jedoch eine finanzielle Entschädigung für seine getätigten Aufwendungen (zweimalige Reise im Flugzeug nach W._______ zur Einrichtung eines Bankkontos in Schweizerfranken und Durchführung von Transaktionen auf beziehungsweise ab diesem Konto inklusive Kosten für den Aufenthalt im Hotel und Reisekosten in W.________, zweimalige Reise im Privatauto nach Griechenland zur Prüfung eines Wohnungskaufs inklusive Auslagen für den Privatwagen und Hotelaufenthalt) infolge Falschauskunft der SAK. 3.3. Die SAK räumt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2016 ein, dem Beschwerdeführer schriftlich eine Falschauskunft bezüglich der Auszahlungsmodalität seiner Altersrente (einmalige Abfindung oder monatliche Rentenzahlung) erteilt zu haben. Jedoch gebe es im schweizerischen Recht keine Grundlage für die Entschädigung der geltend gemachten Aufwendungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 3.4. 3.4.1. Zutreffend weist die Vorinstanz zwar darauf hin, dass es im schweizerischen Recht (sinngemäss im AHVG) in der vorliegenden Konstellation keine gesetzliche Grundlage für die Entschädigung von getätigten Aufwendungen als Folge einer Falschauskunft gibt. Dabei übersieht sie aber, dass die Rechtspraxis einen solchen Anspruch (unter bestimmten Voraussetzungen) aus Verfassungsrecht und Staatshaftung ableitet. 3.4.2. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend

1. wenn die Behörde eine vorbehaltlose Auskunft erteilt hat;

2. wenn sie in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

4. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

5. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat;

7. wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt; (vgl. BGE 116 V 298 E. 3a mit weiteren Hinweisen sowie BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff. und Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 8 Rz. 9 ff.). Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wirkt sich der Vertrauens-schutz dahingehend aus, dass der Vertrauende keinen Nachteil erleiden soll, entweder indem die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden wird oder indem ein Entschädigungsanspruch entsteht (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 700 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3109/2011 vom 20. September 2012 E. 5.3 m.w.H.). 3.5. Für den oben genannten Anspruch auf Entschädigung besteht im AHVG zwar keine gesetzliche Grundlage, Ansprüche auf finanzielle Entschädigungen gegen staatliche Behörden (wie vorliegend die SAK) sind jedoch gestützt auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) geltend zu machen. Art. 3 Abs. 1 VG besagt, dass für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten haftet. Über streitige Ansprüche gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung (Art. 10 Abs. 1 VG). Entsprechende Begehren sind an das hierfür zuständige Eidgenössische Finanzdepartement zu richten. Dieses leitet, soweit es nicht selbst zuständig ist, die Begehren an die zur Anerkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter (Art. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]; s. auch Urteil des BVGer C-2832/2014 vom 26. Mai 2016 E. 2.3 und 8). 3.6. Erachtet sich eine Behörde als unzuständig, überweist sie die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit einer anderen Behörde muss dabei nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt vielmehr, wenn sie als wahrscheinlichste erscheint (Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 8 N. 6). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Behauptung der Zuständigkeit kann dabei explizit oder implizit erfolgen. Behauptet eine Partei die Zuständigkeit, erkennt die Behörde durch selbständig eröffnete Verfügung auf Nichteintreten, das sie gegebenenfalls mit einer Überweisung an die zuständige Stelle verbindet (Michael Daum, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 9 N. 6 f.). 3.7. Da der Beschwerdeführer vorliegend nur finanzielle Entschädigungsansprüche gegenüber der SAK geltend macht, die nach Verantwortlichkeitsgesetz und die hierfür zuständige Behörde zu beurteilen sind (s. oben E. 3.5), ist auf die Beschwerde vom 21. November 2015 im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 VGG) nicht einzutreten und die Eingabe an das hierfür zuständige Eidgenössische Finanzdepartement zur Prüfung als Begehen auf Schadenersatz weiterzuleiten.

4. Auf die Beschwerde ist aufgrund des oben Gesagten nicht einzutreten. Die Eingabe vom 21. November 2015 ist zur weiteren Behandlung des Staatshaftungsbegehrens und Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Schadenersatz an das Eidgenössische Finanzdepartement zu überweisen.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da das Verfahren kostenlos ist und keiner Partei Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit vorzuwerfen ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sind vorliegend keine Kosten zu erheben. 5.2. Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde vom 21. November 2015 wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 21. November 2015 samt Beilagen wird an das Eidgenössische Finanzdepartement zur weiteren Behandlung des Staatshaftungsbegehrens und Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Schadenersatz überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Eidgenössische Finanzdepartement (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe vom 21.11.2015 samt Beilagen)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: