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C-2432/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-20 · Deutsch CH

Spezialitätenliste | Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2020 des Arzneimittels Humira Parenteral, Verfügung BAG vom 20. April 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-2432/2021

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 2 4 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______ AG, vertreten durch Prof. Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt,und Raphael Wyss, Rechtsanwalt, Bär & Karrer AG Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kran- ken- und Unfallversicherung, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre im Jahr 2020 des Arz- neimittels B._______, Verfügung BAG vom 20. April 2021.

C-2432/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG; im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. April 2021 die Publikumspreise für das Arzneimittel B._______ auf Fr. (…) ([…]mg/[…]ml, […]mg/[…]ml), Fr. (…) ([…]mg/[…]ml) und Fr. (…) ([…]mg/[…]ml) senkte, diverse Limitierungen festlegte und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzog (BVGer-act. 1 Beilage 2), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 21. Mai 2021 (BVGer-act. 1) Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Vorinstanz beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Publikumspreise auf Fr. (…) ([…]mg/[…]ml, […]mg/[…]ml), Fr. (…) ([…]mg/[…]ml) und Fr. (…) ([…]mg/[…]ml) festzule- gen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur erneuten Festlegung der Publikumspreise an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2021 (BVGer-act. 2) den Eingang dieser Beschwerde bestätigte, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 (BVGer-act. 3) einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- fristgerecht am 31. Mai 2021 leistete (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. September 2021 (BVGer-act. 11) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulas- ten der Beschwerdeführerin beantragte, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 21. Januar 2022 (BVGer- act. 17) an ihren Anträgen festhielt, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 30. Mai 2022 (BVGer-act. 25) unter Beilage der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Mai 2022 (BVGer- act. 25/1) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht beantragte, das Be- schwerdeverfahren C-2432/2021 sei als gegenstandslos vom Geschäfts- verzeichnis abzuschreiben, denn sie habe am 30. Mai 2022 ihre Verfügung vom 20. April 2021 in Wiedererwägung gezogen und die Anträge der Be- schwerdeführerin berücksichtigt,

C-2432/2021 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2022 (BVGer-act. 27) dem Bun- desverwaltungsgericht mitteilte, sie sei mit der Wiedererwägungsverfü- gung vom 30. Mai 2022 einverstanden, könne sich dem Antrag der Vor- instanz auf Abschreibung des Verfahrens anschliessen und verzichte auf Zusprechung einer Parteientschädigung, dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Juni 2022 (BVGer- act. 28) geschlossen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BAG zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 5 VwVG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren ur- sprünglichen Entscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass unter Vernehmlassung nicht bloss die erste Stellungnahme der Vor- instanz zu verstehen ist; vielmehr erfasst der Begriff nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch spätere Stellungnahmen, zu denen die Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist; die Befug- nis der Vorinstanz zur Wiedererwägung endet demnach spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme (BGE 130 V 138 E. 4.2; BVGE 2011/30 E. 5.3.1; Urteil des BVGer A-2691/2018 vom 11. De- zember 2020 E. 2.2; vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 36; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 58 N 16), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2022 ihre ursprüngliche Verfügung vom 20. April 2021 pendente lite wiedererwägungsweise aufhob und die Publikumspreise für das Arzneimittel B._______ mit neuer Begrün- dung auf Fr. (…) ([…]mg/[…]ml, […]mg/[…]ml), Fr. (…) ([…]mg/[…]ml) und Fr. (…) ([…]mg/[…]ml) festsetzte sowie diverse Limitierungen verfügte, dass sich die Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten ist, explizit mit der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Mai 2022, und damit auch mit

C-2432/2021 Seite 4 den Publikumspreisen, welche von den von ihr beantragten Publikumsprei- sen in geringem Ausmass abweichen, sowie mit den Limitierungen, einver- standen erklärte, dass mit Blick auf das soeben Ausgeführte die Parteien sinngemäss eine einvernehmliche Lösung erzielt haben, die in der die ursprüngliche Verfü- gung vom 20. April 2021 aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom

30. Mai 2022 ihren klaren Ausdruck gefunden hat, dass mit Blick auf das soeben Dargelegte das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch die Wiedererwägungsver- fügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2022 bewirkt wurde, der Vorinstanz in- des keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe Fr. 5'000.- zurückzuerstatten ist, dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei eine Par- teientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), die Beschwerdeführerin vorliegend indes auf die Ausrichtung einer Parteienschädigung verzichtet hat, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-2432/2021 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Karin Wagner

C-2432/2021 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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