Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1974 geborene ecuadorianische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 3. September 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Quito ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Waadt. In einem gleichentags datierten, an die Schweizerische Vertretung in Quito adressierten Einladungsschreiben bestätigte der Gastgeber, dass er die Gesuchstellerin zu einem einmonatigen Besuch eingeladen habe, er für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Reise und Aufenthalt aufkommen werde und verspreche, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde. B. Die schweizerische Vertretung lehnte es in einem undatierten, der Gesuchstellerin am 11. September 2012 eröffneten Formularentscheid ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid gelangte der Gastgeber mit einer Eingabe vom 14. September 2012 an die Vorinstanz. Darin führte er aus, die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise seines Gastes seien nicht begründet. Die Beteiligten ständen in einer freundschaftlichen Beziehung zueinander und möchten sich besser kennen lernen. Die Gesuchstellerin habe Verpflichtungen in ihrem Heimatland wahrzunehmen; sie befinde sich dort in einem Scheidungsverfahren und müsse sich jederzeit für Besprechungen oder Verhandlungen zur Verfügung halten. Sie gehe zwar zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Dabei gelte es aber zu berücksichtigen, dass sie ihre letzte Anstellung bei einer Bank in Quito im Juli 2012 aus eigenem Antrieb aufgegeben habe, weil sie ihre Urlaubstage für das laufende Jahr bereits bezogen und von der Arbeitgeberin keine freien Tage erhalten habe, um ihn (den Gastgeber) anlässlich seines Besuchs bei ihr im Juli und August 2012 begleiten zu können. Aufgrund ihrer Ausbildung mit Universitätsabschluss und ihrer Berufserfahrung sollte es für sie aber problemlos sein, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Wirtschaftliche Überlegungen hätten bei der Ausgestaltung ihrer Beziehung ohnehin keine Priorität. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz holte die Migrationsbehörde des Kantons Waadt über die Wohnsitzgemeinde zusätzliche Auskünfte des Gastgebers zum Visumsantrag ein. Die kantonale Migrationsbehörde leitete diese schriftlichen Auskünfte am 24. Januar 2013 an die Vorinstanz weiter. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Gebiet nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, "aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark" anhalte. In ihrem persönlichen Umfeld seien weder familiäre noch gesellschaftliche Verpflichtungen festzustellen, welche das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt als gering erscheinen lassen könnten. An dieser Einschätzung vermöchten weder die gute Ausbildung der Gesuchstellerin noch ihre Beanspruchung in einem hängigen Scheidungsverfahren etwas zu ändern. F. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangten die Gesuchstellerin und der Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvisum zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise unrichtig festgestellt und gehe zu Unrecht davon aus, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Die Gesuchstellerin verfüge über eine qualifizierte Ausbildung als höhere IT-Technikerin und habe in ihrem Beruf bisher zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber gearbeitet. Im Februar 2009 habe sie in Ecuador einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet und in der Folge zwischen März 2010 und Mai 2011 in X._______ in Deutschland gelebt. Nach Scheitern der Beziehung sei sie aus eigenen Stücken in ihr Heimatland zurückgekehrt, habe dort wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Ihre Bindungen zum Heimatland seien also stärker gewesen als der Wunsch bzw. das Bestreben, in Europa zu bleiben. Sie spreche gut Deutsch und hätte wohl einen Weg gefunden, auch nach der Trennung von ihrem Ehemann in Deutschland Fuss zu fassen, wenn das ihr Ziel gewesen wäre, zumal sie dort über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe seine Stelle im Sommer 2012 ebenfalls aufgegeben. Dies einerseits wegen einer immer grösseren Arbeitsbelastung, andererseits aber auch, um zugunsten seiner Freundin eine Auszeit nehmen zu können. Beruflich sei er im Finanzsektor tätig und geniesse einen sehr guten Leumund. Zusammen mit der Beschwerde wurden die Kopie einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, die Bescheinigung eines ecuadorianischen Rechtsanwalts zum hängigen Scheidungsverfahren, ein Fähigkeitszeugnis, eine Arbeitsbescheinigung und zwei Leumundszeugnisse, die Gesuchstellerin betreffend (jeweils in Kopie und mit deutscher Übersetzung) sowie drei Bestätigungen der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (in Kopie) zu den Akten gereicht. G. Zur Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einer Eingabe vom 28. Juni 2013 darauf, zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit Begleitschreiben vom 5. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht. H. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 31. Juli 2013 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass sie inzwischen beide wieder einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Der Beschwerdeführer sei neu Finanzchef der Hotelfirma Y._______ in Z._______. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe in Quito ein Geschäft für Mode und Modeaccessoires eröffnet. Das Geschäft befinde sich allerdings noch im Aufbau und die Erträge seien entsprechend gering. Neu sei auch, dass ihr Scheidungsverfahren zum Abschluss gekommen sei. Zum Nachweis des neuen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers wurden ein Arbeitsvertrag und ein Presseartikel (jeweils in Kopie) ediert. I. Gestützt auf die neuen Vorbringen sah sich das Bundesverwaltungsgericht zur Einleitung eines nochmaligen Schriftenwechsels veranlasst. Die Vorinstanz hielt in einer ergänzenden Vernehmlassung vom 26. August 2013 an ihrem Rechtstandpunkt fest. Die betreffende Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit Begleitschreiben vom 30. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3.1 Art. 48 Abs. 1 VwVG legt fest, dass zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
E. 1.3.2 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog. formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu in der Lage war, und sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich, Art. 48 N 22; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 6 zu Art. 48).
E. 1.3.3 Vorliegend ist diese Voraussetzung nur beim Beschwerdeführer erfüllt, welcher - wie erwähnt - Einsprache gegen die verweigernde Verfügung der Schweizer Vertretung erhoben hat. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3, C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 1.4 und C 6404/2011 vom 25. Mai 2012 E. 1.3). Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben wurde, einzutreten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ecuadorianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Aufgrund ihrer ecuadorianischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 5.3 Die Republik Ecuador konnte in den vergangenen Jahren ein beachtliches Wirtschaftswachstum verzeichnen, was sich positiv auf die Arbeitslosenrate (offiziell 5%) und die Armutsrate auswirkt. Letztere sank in den letzten 5 Jahren um ca. 5%. Nach wie vor sind aber rund 30% der Bevölkerung von Armut betroffen, und vom jährlich steigenden Bruttoinlandsprodukt profitiert in erster Linie eine schmale Oberschicht. Immerhin haben die unter Staatspräsident Correa eingeleiteten Massnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Armutsbekämpfung zu einem massiven Rückgang der Emigration geführt. Nachdem in den vorangegangenen 25 Jahren schätzungsweise 10 bis 15% der ecuadorianischen Bevölkerung (vor allem aus wirtschaftlichen Gründen) ihre Heimat verlassen hatten, lag die Auswanderungsquote 2012 lediglich bei geschätzten 0,39 Emigranten pro 1000 Einwohnern (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt < http://www.auswaertiges_Amt.de/Aussen-_und_Europapolitik/Länderinformationen/Ecuador/Wirtschaft >, Stand: September 2013; Länder-Informations-Portal der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH < http://www.liportal.giz.de/Südame-rika/Ecuador/Wirtschaft_&_Entwicklung >, Stand: Dezember 2013; beide Webseiten besucht am 18.03.2014). Ecuador zählte 2012 gut 15 Mio. Einwohner, von denen im gleichen Jahr demnach lediglich rund 6'000 Personen emigrierten.
E. 5.4 Dass heute noch migrationswillige Ecuadorianer in grosser Anzahl in die Schweiz gelangten - wie der in der angefochtenen Verfügung verwendete Begriff des "stark anhaltenden Zuwanderungsdruckes" vermuten liesse - kann in dieser Form nicht als erstellt betrachtet werden.
E. 5.5 Dennoch sind im konkreten Fall bei der Risikoanalyse unbesehen allgemeiner Umstände und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Von Interesse ist dabei das aktuelle familiäre, berufliche und sonstige soziale Umfeld, aber auch die bisherige Lebensgestaltung im weitesten Sinne einer gesuchstellenden Person.
E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 39-jährige, geschiedene und kinderlose Frau. Sie lebt zusammen mit ihrer Schwester in Quito und hat daselbst vor noch nicht langer Zeit ein eigenes Ladengeschäft eröffnet. In der gleichen Stadt leben ihre Mutter und ihr Bruder. Ihr Vater wiederum hält sich in Schweden auf (so der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen). In diesen Umständen sind zwar keine Besonderheiten zu erkennen, die auf eine grosse Verwurzelung schliessen liessen. Immerhin war die Gesuchstellerin auch schon mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hatte mit diesem in Deutschland gelebt.
E. 6.2 Positiv fällt aber bei der Risikobewertung ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin offenbar über eine gute Ausbildung verfügt, in ihrem angestammten Beruf verschiedene Anstellungsverhältnisse hatte, aber auch, dass sie nach dem Scheitern ihrer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen von Deutschland nach Ecuador zurückkehrte und dort beruflich wieder Fuss fasste. Dass sie ihr letztes Anstellungsverhältnis auflöste, um während befristeter Zeit mit dem Beschwerdeführer zusammen sein zu können, lässt zumindest auf fehlenden wirtschaftlichen Druck schliessen.
E. 6.3 Zwar besteht die Bekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber erst seit zwei Jahren. Die Beiden sind allerdings in intensivem Kontakt zueinander, so aus den glaubhaften Äusserungen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren zu schliessen. Alles in allem ist aufgrund der Situation im Herkunftsland, aber auch der persönlichen Verhältnisse, in denen Gast und Gastgeber leben sowie des zeitlich moderaten Antrages der Gesuchstellerin auf lautere Absichten zu schliessen.
E. 6.4 Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
E. 7 Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder den Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 1'300.- (inkl. MWST) festsetzt. Dispositiv S. 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. MWST) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - die Migrationsbehörde des Kantons Waadt ad VD [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1201/2013 Urteil vom 8. April 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Beschwerdeführende, vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1974 geborene ecuadorianische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 3. September 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Quito ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Waadt. In einem gleichentags datierten, an die Schweizerische Vertretung in Quito adressierten Einladungsschreiben bestätigte der Gastgeber, dass er die Gesuchstellerin zu einem einmonatigen Besuch eingeladen habe, er für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Reise und Aufenthalt aufkommen werde und verspreche, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde. B. Die schweizerische Vertretung lehnte es in einem undatierten, der Gesuchstellerin am 11. September 2012 eröffneten Formularentscheid ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid gelangte der Gastgeber mit einer Eingabe vom 14. September 2012 an die Vorinstanz. Darin führte er aus, die Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise seines Gastes seien nicht begründet. Die Beteiligten ständen in einer freundschaftlichen Beziehung zueinander und möchten sich besser kennen lernen. Die Gesuchstellerin habe Verpflichtungen in ihrem Heimatland wahrzunehmen; sie befinde sich dort in einem Scheidungsverfahren und müsse sich jederzeit für Besprechungen oder Verhandlungen zur Verfügung halten. Sie gehe zwar zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Dabei gelte es aber zu berücksichtigen, dass sie ihre letzte Anstellung bei einer Bank in Quito im Juli 2012 aus eigenem Antrieb aufgegeben habe, weil sie ihre Urlaubstage für das laufende Jahr bereits bezogen und von der Arbeitgeberin keine freien Tage erhalten habe, um ihn (den Gastgeber) anlässlich seines Besuchs bei ihr im Juli und August 2012 begleiten zu können. Aufgrund ihrer Ausbildung mit Universitätsabschluss und ihrer Berufserfahrung sollte es für sie aber problemlos sein, wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Wirtschaftliche Überlegungen hätten bei der Ausgestaltung ihrer Beziehung ohnehin keine Priorität. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz holte die Migrationsbehörde des Kantons Waadt über die Wohnsitzgemeinde zusätzliche Auskünfte des Gastgebers zum Visumsantrag ein. Die kantonale Migrationsbehörde leitete diese schriftlichen Auskünfte am 24. Januar 2013 an die Vorinstanz weiter. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Gebiet nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, "aus welcher als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark" anhalte. In ihrem persönlichen Umfeld seien weder familiäre noch gesellschaftliche Verpflichtungen festzustellen, welche das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt als gering erscheinen lassen könnten. An dieser Einschätzung vermöchten weder die gute Ausbildung der Gesuchstellerin noch ihre Beanspruchung in einem hängigen Scheidungsverfahren etwas zu ändern. F. Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangten die Gesuchstellerin und der Gastgeber mit einer Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei das gewünschte Besuchsvisum zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise unrichtig festgestellt und gehe zu Unrecht davon aus, dass die Gesuchstellerin die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Die Gesuchstellerin verfüge über eine qualifizierte Ausbildung als höhere IT-Technikerin und habe in ihrem Beruf bisher zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber gearbeitet. Im Februar 2009 habe sie in Ecuador einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet und in der Folge zwischen März 2010 und Mai 2011 in X._______ in Deutschland gelebt. Nach Scheitern der Beziehung sei sie aus eigenen Stücken in ihr Heimatland zurückgekehrt, habe dort wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Ihre Bindungen zum Heimatland seien also stärker gewesen als der Wunsch bzw. das Bestreben, in Europa zu bleiben. Sie spreche gut Deutsch und hätte wohl einen Weg gefunden, auch nach der Trennung von ihrem Ehemann in Deutschland Fuss zu fassen, wenn das ihr Ziel gewesen wäre, zumal sie dort über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt habe. Er (der Beschwerdeführer) habe seine Stelle im Sommer 2012 ebenfalls aufgegeben. Dies einerseits wegen einer immer grösseren Arbeitsbelastung, andererseits aber auch, um zugunsten seiner Freundin eine Auszeit nehmen zu können. Beruflich sei er im Finanzsektor tätig und geniesse einen sehr guten Leumund. Zusammen mit der Beschwerde wurden die Kopie einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, die Bescheinigung eines ecuadorianischen Rechtsanwalts zum hängigen Scheidungsverfahren, ein Fähigkeitszeugnis, eine Arbeitsbescheinigung und zwei Leumundszeugnisse, die Gesuchstellerin betreffend (jeweils in Kopie und mit deutscher Übersetzung) sowie drei Bestätigungen der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (in Kopie) zu den Akten gereicht. G. Zur Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einer Eingabe vom 28. Juni 2013 darauf, zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit Begleitschreiben vom 5. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht. H. In einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 31. Juli 2013 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, dass sie inzwischen beide wieder einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Der Beschwerdeführer sei neu Finanzchef der Hotelfirma Y._______ in Z._______. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe in Quito ein Geschäft für Mode und Modeaccessoires eröffnet. Das Geschäft befinde sich allerdings noch im Aufbau und die Erträge seien entsprechend gering. Neu sei auch, dass ihr Scheidungsverfahren zum Abschluss gekommen sei. Zum Nachweis des neuen Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers wurden ein Arbeitsvertrag und ein Presseartikel (jeweils in Kopie) ediert. I. Gestützt auf die neuen Vorbringen sah sich das Bundesverwaltungsgericht zur Einleitung eines nochmaligen Schriftenwechsels veranlasst. Die Vorinstanz hielt in einer ergänzenden Vernehmlassung vom 26. August 2013 an ihrem Rechtstandpunkt fest. Die betreffende Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden mit Begleitschreiben vom 30. August 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Art. 48 Abs. 1 VwVG legt fest, dass zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.3.2 Als erste Voraussetzung nennt Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG die sog. formelle Beschwer. Dies bedeutet, dass die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss, soweit sie dazu in der Lage war, und sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich, Art. 48 N 22; Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 6 zu Art. 48). 1.3.3 Vorliegend ist diese Voraussetzung nur beim Beschwerdeführer erfüllt, welcher - wie erwähnt - Einsprache gegen die verweigernde Verfügung der Schweizer Vertretung erhoben hat. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3, C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 1.4 und C 6404/2011 vom 25. Mai 2012 E. 1.3). Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben wurde, einzutreten. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ecuadorianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer ecuadorianischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001 S. 1 7; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Die Republik Ecuador konnte in den vergangenen Jahren ein beachtliches Wirtschaftswachstum verzeichnen, was sich positiv auf die Arbeitslosenrate (offiziell 5%) und die Armutsrate auswirkt. Letztere sank in den letzten 5 Jahren um ca. 5%. Nach wie vor sind aber rund 30% der Bevölkerung von Armut betroffen, und vom jährlich steigenden Bruttoinlandsprodukt profitiert in erster Linie eine schmale Oberschicht. Immerhin haben die unter Staatspräsident Correa eingeleiteten Massnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Armutsbekämpfung zu einem massiven Rückgang der Emigration geführt. Nachdem in den vorangegangenen 25 Jahren schätzungsweise 10 bis 15% der ecuadorianischen Bevölkerung (vor allem aus wirtschaftlichen Gründen) ihre Heimat verlassen hatten, lag die Auswanderungsquote 2012 lediglich bei geschätzten 0,39 Emigranten pro 1000 Einwohnern (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt , Stand: September 2013; Länder-Informations-Portal der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH , Stand: Dezember 2013; beide Webseiten besucht am 18.03.2014). Ecuador zählte 2012 gut 15 Mio. Einwohner, von denen im gleichen Jahr demnach lediglich rund 6'000 Personen emigrierten. 5.4 Dass heute noch migrationswillige Ecuadorianer in grosser Anzahl in die Schweiz gelangten - wie der in der angefochtenen Verfügung verwendete Begriff des "stark anhaltenden Zuwanderungsdruckes" vermuten liesse - kann in dieser Form nicht als erstellt betrachtet werden. 5.5 Dennoch sind im konkreten Fall bei der Risikoanalyse unbesehen allgemeiner Umstände und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Von Interesse ist dabei das aktuelle familiäre, berufliche und sonstige soziale Umfeld, aber auch die bisherige Lebensgestaltung im weitesten Sinne einer gesuchstellenden Person. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 39-jährige, geschiedene und kinderlose Frau. Sie lebt zusammen mit ihrer Schwester in Quito und hat daselbst vor noch nicht langer Zeit ein eigenes Ladengeschäft eröffnet. In der gleichen Stadt leben ihre Mutter und ihr Bruder. Ihr Vater wiederum hält sich in Schweden auf (so der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen). In diesen Umständen sind zwar keine Besonderheiten zu erkennen, die auf eine grosse Verwurzelung schliessen liessen. Immerhin war die Gesuchstellerin auch schon mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hatte mit diesem in Deutschland gelebt. 6.2 Positiv fällt aber bei der Risikobewertung ins Gewicht, dass die Gesuchstellerin offenbar über eine gute Ausbildung verfügt, in ihrem angestammten Beruf verschiedene Anstellungsverhältnisse hatte, aber auch, dass sie nach dem Scheitern ihrer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen von Deutschland nach Ecuador zurückkehrte und dort beruflich wieder Fuss fasste. Dass sie ihr letztes Anstellungsverhältnis auflöste, um während befristeter Zeit mit dem Beschwerdeführer zusammen sein zu können, lässt zumindest auf fehlenden wirtschaftlichen Druck schliessen. 6.3 Zwar besteht die Bekanntschaft zwischen Gast und Gastgeber erst seit zwei Jahren. Die Beiden sind allerdings in intensivem Kontakt zueinander, so aus den glaubhaften Äusserungen des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren zu schliessen. Alles in allem ist aufgrund der Situation im Herkunftsland, aber auch der persönlichen Verhältnisse, in denen Gast und Gastgeber leben sowie des zeitlich moderaten Antrages der Gesuchstellerin auf lautere Absichten zu schliessen. 6.4 Auch wenn das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend doch als gering. Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, es bestünden Hinderungsgründe dieser Art gemäss Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG für die Erteilung des beantragten Visums.
7. Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) erfüllt sind.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder den Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 1'300.- (inkl. MWST) festsetzt. Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. MWST) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Waadt ad VD [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: