Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die im Jahr 1975 geborene laotische Staatsangehörige, B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte im Februar 2016 die schweizerische Vertretung in Bangkok um Ausstellung eines 90-tägigen Schengen-Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz. B. Mit Formularentscheid vom 3. Februar 2016 wies die Schweizerische Vertretung in Bangkok das vorerwähnte Gesuch mit der Begründung ab, dass die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf der Gültigkeit des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, nicht gesichert sei. C. Die vom Freund und Gastgeber der Gesuchstellerin, A._______ (Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1972 [nachfolgend: Beschwerdeführer]), dagegen erhobene Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) - nach Einholen der sogenannten Inlandabklärung durch das kantonale Migrationsamt - mit Verfügung vom 15. März 2016 ebenfalls ab. Der Begründung der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwanderungsdruck aufgrund der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Die Gesuchstellerin sei 40 Jahre alt, ledig und kinderlos. Im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten würden. Mangels fehlender Belege lasse sich zudem kein Bild darüber machen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebe, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht zu unterschätzen sei. Ebenfalls könne nicht von einer dauerhaften bzw. langjährigen und gefestigten Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2016 sowie die Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin von bis zu drei Monaten in der Schweiz. Gemäss Beschwerdeschrift habe die Vorinstanz durch ihre sehr saloppe, mit allgemeinen Textbausteinen versehene und nicht genügend auf den Einzelfall bezogene Begründung sowie durch den nicht vollständigen und teilweise sogar falsch wiedergegebenen Sachverhalt gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Gesuchstellerin selbsterwerbend und arbeite nicht bei, sondern für die "X._______ Foundation" als Übersetzerin von ostasiatischen Minderheitssprachen. Folglich würden weder Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnung existieren. Nebst dem guten Verdienst von durchschnittlich 8'500.- bis 9'500.- Thailändischen Baht (nachfolgend: THB) pro Monat verfüge die Gesuchstellerin über ein beträchtliches Vermögen von rund THB 31'000.- sowie ein Haus im Wert von rund THB 700'000.-. Die Gesuchstellerin habe viele nähere Verwandten, die alle in Laos leben würden. Überdies sei die Beziehung zum Beschwerdeführer noch nicht derart gefestigt, dass eine gemeinsame Zukunft und insbesondere eine solche in der Schweiz geplant sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt die Vorinstanz fest, dass die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht genügend gesichert sei. Bei der Beurteilung des allgemein als hoch einzuschätzenden Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise würden der sozialen Absicherung in der Schweiz gegenüber Laos - gerade für alleinstehende Frauen im Alter von über 40 Jahren - als auch dem Lohngefälle zwischen den beiden Ländern erhebliche Bedeutung zukommen. Im Weiteren habe die Gesuchstellerin keine zwingenden Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im Heimatstaat belegt und dem Paar, das sich noch nicht lange kenne, könne ohne Weiteres zugemutet werden, seine Beziehung vorerst in einem Drittstaat ausserhalb des Schengen-Raumes zu vertiefen. F. Mit Replik vom 20. Juni 2016 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die Gesuchstellerin ab 24. Oktober 2016 als Ausbildnerin an den Schulungsveranstaltungen der "X._______ Foundation" tätig sein werde, was eine garantierte Rückkehr nach Ablauf des dreimonatigen Aufenthalts in der Schweiz untermauere. Es sei zudem wichtig, dass sich das Paar gegenseitig besuchen und gemeinsame Zeit an den jeweiligen Wohnorten und in den entsprechenden Kulturen verbringen könne. Ihre Beziehung hätten sie anlässlich eines zehntägigen Besuchs des Beschwerdeführers bei der Gesuchstellerin im Mai 2016 weiter festigen können. G. Die Replik wurde der Vorinstanz am 22. Juni 2016 zugestellt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat dabei die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. statt vieler BVGE 2012/24 E. 3.2). Dabei ist die Verwendung von Textbausteinen im Visumsverfahren zulässig, sofern die Vorinstanz den konkreten Fall anschliessend hinreichend würdigt (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Urteil des BVGer C 4868/2015 vom 19. November 2015 E. 5.5 m.w.H.).
E. 3.3 In ihrer Verfügung vom 15. März 2016 machte die Vorinstanz bezüglich der allgemeinen Einschätzung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin zunächst generelle Ausführungen und verwendete entsprechende Textbausteine. Im Anschluss würdigte sie in ihrer Verfügung den konkreten Einzelfall. Insbesondere ging die Vorinstanz - gestützt auf die damals ihr vorliegenden Akten - auf die konkreten Verhältnisse, namentlich auf die persönlichen, familiären und beruflichen Umstände der Gesuchstellerin ein. Im Weiteren sind die wesentlichen Überlegungen, welche zur Ablehnung der Einsprache führten, ersichtlich. Dem Beschwerdeführer war es folglich gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz möglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände - insbesondere die von der Vorinstanz beanstandeten fehlenden Beweismittel, wie etwa eine Arbeitsbestätigung - im Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.3 am Ende).
E. 3.4 Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV, vorgehalten werden. Im Nachfolgenden ist entsprechend die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung eines Schengen-Visums mit Blick auf das materielle Recht zu prüfen.
E. 4 Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer laotischen Staatsangehörigen für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
E. 5 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22.Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Anspruch auf Einreise bzw. Erteilung eines Visums vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
E. 6.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-übertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2, Art. 4 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 SGK).
E. 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 4 SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33).
E. 6.3 Drittstaatsangehörige dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex, Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
E. 6.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Definition "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
E. 6.5 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Laos zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Gesuchstellerin unterliegt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland (vgl. nachfolgend E. 7) als auch aufgrund der persönlichen Umstände der Gesuchstellerin (vgl. nachfolgend E. 8) als nicht genügend gesichert.
E. 7.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.2 Die demokratische Volksrepublik Laos mit ca. 7 Mio. Einwohnern und offiziell 49 Ethnien verfügt über ein Bruttoinlandsprodukt von 12,5 Mrd. USD, was einem BIP von 1.785 USD pro Kopf entspricht (Stand Jahr 2015). Im Jahr 2014 betrug das laotische Wirtschaftswachstum 7,4 Prozent. Obwohl Laos als eines der ärmsten Länder Asiens gilt, zählt es mittlerweile zu den am stärksten wachsenden Volkswirtschaften der Welt, wobei Bergbau, Energie, Leichtindustrie und Tourismus eine zentrale Rolle spielen. Aufgrund der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen ASEAN Economic Community (AEC) wird zudem weiterhin eine positive Wirtschaftsentwicklung erwartet und ein erklärtes Ziel der Regierung ist es, bis 2020 nicht mehr als "Least Developed Country (LDC)" zu gelten. Trotz des starken Wirtschaftswachstums und des grossen Entwicklungspotenzials des Landes sind rund drei Viertel der Bevölkerung nach wie vor in der Landwirtschaft beschäftigt. Die anhaltende Haushaltskrise belastet zudem die wirtschaftliche Entwicklung. Die Menschenrechtslage in Laos gilt insbesondere bezüglich der Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit zudem als unbefriedigend (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Laos Innenpolitik resp. Wirtschaft resp. Kultur- und Bildungspolitik, besucht im September 2016).
E. 7.3 Die von der Vorinstanz getroffene Annahme eines allgemein hohen Risikos bezüglich einer nicht fristgerechten Wiederausreise aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Lage in Laos ist angesichts des Dargelegten grundsätzlich nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstands-lose Wiederausreise begünstigen. Für die Verweigerung eines Schengen-Visums bedarf es begründeter Zweifel an der Absicht der antragsstellenden Person, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex sowie Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki, Rz. 73).
E. 8.2 Die im Jahr 1975 geborene Gesuchstellerin ist ledig und kinderlos. Sie lebt in einem Dorf in der laotischen Provinz Y._______ nahe der Grenze zur thailändischen Provinz Z._______. Gemäss Beschwerdeschrift bzw. Replik lebt die nähere Verwandtschaft der Gesuchstellerin ausschliesslich in der Heimat respektive im angrenzenden Ausland. Gestützt auf die Akten sind keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten, ersichtlich.
E. 8.3 Mit der Vorinstanz ist zunächst übereinstimmend festzuhalten, dass bei der - zumindest allgemeinen - Risikobeurteilung dem Lohngefälle zwischen dem Herkunftsstaat der Gesuchstellerin und der Schweiz als auch der sozialen Absicherung in der Schweiz eine wichtige Bedeutung zukommt. Dennoch vermag dieses Vorbringen im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Vielmehr ist die wirtschaftliche und berufliche Absicherung der Gesuchstellerin im Heimatland als positiv bei der Beurteilung der gesicherten Wiederausreise zu erachten. Die Gesuchstellerin ist Übersetzerin von mehreren ostasiatischen Minderheitensprachen und arbeitete bislang als "Freelancerin". Sie verfügt über eine gute und fundierte Ausbildung in ihrem Heimatland. Im Jahr 2015 verdiente sie aufgrund von Aufträgen der "X._______ Foundation", deren Ziel die Übersetzung religiöser Botschaften in Minderheitssprachen ist (Quelle: [...]), über THB 114'500.- (vgl. BVGer act. 1/Beilage 4). Die flexiblen Arbeitsbedingungen ermöglichen es ihr, trotz einer längerdauernden Abwesenheit nach der Rückkehr in ihrem Heimatland einer gut bezahlten Arbeit nachgehen zu können. Für die berufliche Absicherung spricht auch die replikweise eingereichte Bestätigung, wonach die Gesuchstellerin künftig an weiteren "training events" der "X._______ Foundation" teilnehmen wird (BVGer act. 9/Beilage 1). In finanzieller Hinsicht verfügte die Gesuchstellerin per 25. März 2016 über einen Kontostand von THB 31'101.45 (vgl. BVGer act. 1/Beilage 5). Zudem besitzt sie an ihrem Wohnort in Laos ein Haus und ein Motorrad (vgl. BVGer act. 1/Beilagen 6 u. 7). Nach Angaben der Gesuchstellerin sei das Haus rund THB 700'000.- wert, wobei dieser Betrag - aufgrund der in Laos üblicherweise bar erfolgten Auszahlung an die Ersteller des Hauses - nicht belegt werden könne (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 8). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die diese Ausführungen als zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Die Gesuchstellerin verfügt somit insgesamt über eine für laotische Verhältnisse - mit einem BIP von 1.785 USD pro Kopf (vgl. E. 7.2) - überdurchschnittlich stabile finanzielle Absicherung. Trotz geplanter 90-tägiger Landesabwesenheit, kann mit Blick auf die überdurchschnittlich gute berufliche Qualifikation und die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland somit insgesamt eine günstige Prognose bezüglich der gesicherten Wiederausreise gestellt werden (vgl. Urteile des BVGer C 5397/2014 vom 25. September 2015 E 6.2 und C-1201/2013 vom 8. April 2014 E. 6.2).
E. 8.4 Nebst der wirtschaftlich und beruflich guten Situierung in ihrem Heimatland, erscheint überdies der Beweggrund der Gesuchstellerin für einen befristeten Besuch in der Schweiz nachvollziehbar. Zweck des 90-tägigen Besuchs ist die weitere Beziehungspflege zwischen der Gesuchstellerin und dem Beschwerdeführer. Das Paar hat sich über eine Internetplattform kennengelernt und erstmals vom 24. Dezember 2015 bis 6. Januar 2016 persönlich in Thailand getroffen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers haben sie zudem täglich per Skype und Mail Kontakt (vgl. SEM act. 8/74). Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin im Mai 2016 für weitere 9 Tage besucht (vgl. BVGer act. 9/Beilage 2). Gemäss den glaubhaften Äusserungen soll der Besuch in der Schweiz der Prüfung der Beziehung dienen.
E. 8.5 Obwohl das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, so erscheint es aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls als gering. Zusammenfassend sind angesichts der beruflichen und wirtschaftlichen Absicherung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland als auch des Besuchszwecks keine begründeten Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise ersichtlich.
E. 9 Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 6) erfüllt sind.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangspunkt für die Höhe der Parteientschädigung bildet die eingereichte Kostennote (vgl. 14 Abs. 2 VGKE). Gemäss der mit Replik vom 20. Juni 2016 eingereichten Honorarnote stellt die Rechtsvertreterin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'092.20 (inkl. MWSt) in Rechnung. Die vorliegende Auseinandersetzung war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sonderlich komplex. Der für die Beschwerdeschrift insgesamt veranschlagte Aufwand von 14 Stunden erscheint deshalb als zu hoch. Auch im Rahmen der Beantwortung der Vernehmlassung der Vorinstanz wurde ein überhöhter Zeitaufwand angeführt. Insgesamt erscheinen 12 anstelle der geltend gemachten 18.50 Stunden angesichts der Schwierigkeit der Streitsache sowie der sich daraus ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen als angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- ist die Parteientschädigung deshalb auf Fr. 3'090.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'337.20 (Mehrwertsteuer bereits inbegriffen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2380/2016 Urteil vom 5. Oktober 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Gutzwilller Emmerth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Die im Jahr 1975 geborene laotische Staatsangehörige, B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), ersuchte im Februar 2016 die schweizerische Vertretung in Bangkok um Ausstellung eines 90-tägigen Schengen-Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz. B. Mit Formularentscheid vom 3. Februar 2016 wies die Schweizerische Vertretung in Bangkok das vorerwähnte Gesuch mit der Begründung ab, dass die Absicht der Gesuchstellerin, vor Ablauf der Gültigkeit des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, nicht gesichert sei. C. Die vom Freund und Gastgeber der Gesuchstellerin, A._______ (Schweizer Staatsangehöriger, Jahrgang 1972 [nachfolgend: Beschwerdeführer]), dagegen erhobene Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) - nach Einholen der sogenannten Inlandabklärung durch das kantonale Migrationsamt - mit Verfügung vom 15. März 2016 ebenfalls ab. Der Begründung der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwanderungsdruck aufgrund der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Die Gesuchstellerin sei 40 Jahre alt, ledig und kinderlos. Im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten würden. Mangels fehlender Belege lasse sich zudem kein Bild darüber machen, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebe, weshalb das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht zu unterschätzen sei. Ebenfalls könne nicht von einer dauerhaften bzw. langjährigen und gefestigten Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und dem Beschwerdeführer ausgegangen werden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2016 sowie die Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin von bis zu drei Monaten in der Schweiz. Gemäss Beschwerdeschrift habe die Vorinstanz durch ihre sehr saloppe, mit allgemeinen Textbausteinen versehene und nicht genügend auf den Einzelfall bezogene Begründung sowie durch den nicht vollständigen und teilweise sogar falsch wiedergegebenen Sachverhalt gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Gesuchstellerin selbsterwerbend und arbeite nicht bei, sondern für die "X._______ Foundation" als Übersetzerin von ostasiatischen Minderheitssprachen. Folglich würden weder Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnung existieren. Nebst dem guten Verdienst von durchschnittlich 8'500.- bis 9'500.- Thailändischen Baht (nachfolgend: THB) pro Monat verfüge die Gesuchstellerin über ein beträchtliches Vermögen von rund THB 31'000.- sowie ein Haus im Wert von rund THB 700'000.-. Die Gesuchstellerin habe viele nähere Verwandten, die alle in Laos leben würden. Überdies sei die Beziehung zum Beschwerdeführer noch nicht derart gefestigt, dass eine gemeinsame Zukunft und insbesondere eine solche in der Schweiz geplant sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt die Vorinstanz fest, dass die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht genügend gesichert sei. Bei der Beurteilung des allgemein als hoch einzuschätzenden Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise würden der sozialen Absicherung in der Schweiz gegenüber Laos - gerade für alleinstehende Frauen im Alter von über 40 Jahren - als auch dem Lohngefälle zwischen den beiden Ländern erhebliche Bedeutung zukommen. Im Weiteren habe die Gesuchstellerin keine zwingenden Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im Heimatstaat belegt und dem Paar, das sich noch nicht lange kenne, könne ohne Weiteres zugemutet werden, seine Beziehung vorerst in einem Drittstaat ausserhalb des Schengen-Raumes zu vertiefen. F. Mit Replik vom 20. Juni 2016 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die Gesuchstellerin ab 24. Oktober 2016 als Ausbildnerin an den Schulungsveranstaltungen der "X._______ Foundation" tätig sein werde, was eine garantierte Rückkehr nach Ablauf des dreimonatigen Aufenthalts in der Schweiz untermauere. Es sei zudem wichtig, dass sich das Paar gegenseitig besuchen und gemeinsame Zeit an den jeweiligen Wohnorten und in den entsprechenden Kulturen verbringen könne. Ihre Beziehung hätten sie anlässlich eines zehntägigen Besuchs des Beschwerdeführers bei der Gesuchstellerin im Mai 2016 weiter festigen können. G. Die Replik wurde der Vorinstanz am 22. Juni 2016 zugestellt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) dient der Sachaufklärung und stellt gleichzeitig ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Kernelement ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich in der Entscheid-findung und -begründung sachgerecht damit auseinandersetzen (Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) dient schlussendlich der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll dem Adressaten erlauben, einen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat dabei die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess (vgl. statt vieler BVGE 2012/24 E. 3.2). Dabei ist die Verwendung von Textbausteinen im Visumsverfahren zulässig, sofern die Vorinstanz den konkreten Fall anschliessend hinreichend würdigt (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Urteil des BVGer C 4868/2015 vom 19. November 2015 E. 5.5 m.w.H.). 3.3 In ihrer Verfügung vom 15. März 2016 machte die Vorinstanz bezüglich der allgemeinen Einschätzung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin zunächst generelle Ausführungen und verwendete entsprechende Textbausteine. Im Anschluss würdigte sie in ihrer Verfügung den konkreten Einzelfall. Insbesondere ging die Vorinstanz - gestützt auf die damals ihr vorliegenden Akten - auf die konkreten Verhältnisse, namentlich auf die persönlichen, familiären und beruflichen Umstände der Gesuchstellerin ein. Im Weiteren sind die wesentlichen Überlegungen, welche zur Ablehnung der Einsprache führten, ersichtlich. Dem Beschwerdeführer war es folglich gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz möglich, den zentralen Grund für die Abweisung zu erkennen und dagegen sachgerechte Einwände - insbesondere die von der Vorinstanz beanstandeten fehlenden Beweismittel, wie etwa eine Arbeitsbestätigung - im Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.3 am Ende). 3.4 Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV, vorgehalten werden. Im Nachfolgenden ist entsprechend die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung eines Schengen-Visums mit Blick auf das materielle Recht zu prüfen.
4. Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer laotischen Staatsangehörigen für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
5. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22.Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung - unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit - ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Anspruch auf Einreise bzw. Erteilung eines Visums vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 6. 6.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein-reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz-übertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2, Art. 4 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 SGK). 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 4 SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu gewährleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums beurteilt werden können (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). 6.3 Drittstaatsangehörige dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex, Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 6.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Definition "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 6.5 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Laos zu jenen Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Gesuchstellerin unterliegt aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbesondere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland (vgl. nachfolgend E. 7) als auch aufgrund der persönlichen Umstände der Gesuchstellerin (vgl. nachfolgend E. 8) als nicht genügend gesichert. 7. 7.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Die demokratische Volksrepublik Laos mit ca. 7 Mio. Einwohnern und offiziell 49 Ethnien verfügt über ein Bruttoinlandsprodukt von 12,5 Mrd. USD, was einem BIP von 1.785 USD pro Kopf entspricht (Stand Jahr 2015). Im Jahr 2014 betrug das laotische Wirtschaftswachstum 7,4 Prozent. Obwohl Laos als eines der ärmsten Länder Asiens gilt, zählt es mittlerweile zu den am stärksten wachsenden Volkswirtschaften der Welt, wobei Bergbau, Energie, Leichtindustrie und Tourismus eine zentrale Rolle spielen. Aufgrund der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen ASEAN Economic Community (AEC) wird zudem weiterhin eine positive Wirtschaftsentwicklung erwartet und ein erklärtes Ziel der Regierung ist es, bis 2020 nicht mehr als "Least Developed Country (LDC)" zu gelten. Trotz des starken Wirtschaftswachstums und des grossen Entwicklungspotenzials des Landes sind rund drei Viertel der Bevölkerung nach wie vor in der Landwirtschaft beschäftigt. Die anhaltende Haushaltskrise belastet zudem die wirtschaftliche Entwicklung. Die Menschenrechtslage in Laos gilt insbesondere bezüglich der Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit zudem als unbefriedigend (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Laos Innenpolitik resp. Wirtschaft resp. Kultur- und Bildungspolitik, besucht im September 2016). 7.3 Die von der Vorinstanz getroffene Annahme eines allgemein hohen Risikos bezüglich einer nicht fristgerechten Wiederausreise aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Lage in Laos ist angesichts des Dargelegten grundsätzlich nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstands-lose Wiederausreise begünstigen. Für die Verweigerung eines Schengen-Visums bedarf es begründeter Zweifel an der Absicht der antragsstellenden Person, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex sowie Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Rahmanian Koushkaki, Rz. 73). 8.2 Die im Jahr 1975 geborene Gesuchstellerin ist ledig und kinderlos. Sie lebt in einem Dorf in der laotischen Provinz Y._______ nahe der Grenze zur thailändischen Provinz Z._______. Gemäss Beschwerdeschrift bzw. Replik lebt die nähere Verwandtschaft der Gesuchstellerin ausschliesslich in der Heimat respektive im angrenzenden Ausland. Gestützt auf die Akten sind keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten, ersichtlich. 8.3 Mit der Vorinstanz ist zunächst übereinstimmend festzuhalten, dass bei der - zumindest allgemeinen - Risikobeurteilung dem Lohngefälle zwischen dem Herkunftsstaat der Gesuchstellerin und der Schweiz als auch der sozialen Absicherung in der Schweiz eine wichtige Bedeutung zukommt. Dennoch vermag dieses Vorbringen im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Vielmehr ist die wirtschaftliche und berufliche Absicherung der Gesuchstellerin im Heimatland als positiv bei der Beurteilung der gesicherten Wiederausreise zu erachten. Die Gesuchstellerin ist Übersetzerin von mehreren ostasiatischen Minderheitensprachen und arbeitete bislang als "Freelancerin". Sie verfügt über eine gute und fundierte Ausbildung in ihrem Heimatland. Im Jahr 2015 verdiente sie aufgrund von Aufträgen der "X._______ Foundation", deren Ziel die Übersetzung religiöser Botschaften in Minderheitssprachen ist (Quelle: [...]), über THB 114'500.- (vgl. BVGer act. 1/Beilage 4). Die flexiblen Arbeitsbedingungen ermöglichen es ihr, trotz einer längerdauernden Abwesenheit nach der Rückkehr in ihrem Heimatland einer gut bezahlten Arbeit nachgehen zu können. Für die berufliche Absicherung spricht auch die replikweise eingereichte Bestätigung, wonach die Gesuchstellerin künftig an weiteren "training events" der "X._______ Foundation" teilnehmen wird (BVGer act. 9/Beilage 1). In finanzieller Hinsicht verfügte die Gesuchstellerin per 25. März 2016 über einen Kontostand von THB 31'101.45 (vgl. BVGer act. 1/Beilage 5). Zudem besitzt sie an ihrem Wohnort in Laos ein Haus und ein Motorrad (vgl. BVGer act. 1/Beilagen 6 u. 7). Nach Angaben der Gesuchstellerin sei das Haus rund THB 700'000.- wert, wobei dieser Betrag - aufgrund der in Laos üblicherweise bar erfolgten Auszahlung an die Ersteller des Hauses - nicht belegt werden könne (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 8). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die diese Ausführungen als zweifelhaft erscheinen lassen könnten. Die Gesuchstellerin verfügt somit insgesamt über eine für laotische Verhältnisse - mit einem BIP von 1.785 USD pro Kopf (vgl. E. 7.2) - überdurchschnittlich stabile finanzielle Absicherung. Trotz geplanter 90-tägiger Landesabwesenheit, kann mit Blick auf die überdurchschnittlich gute berufliche Qualifikation und die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland somit insgesamt eine günstige Prognose bezüglich der gesicherten Wiederausreise gestellt werden (vgl. Urteile des BVGer C 5397/2014 vom 25. September 2015 E 6.2 und C-1201/2013 vom 8. April 2014 E. 6.2). 8.4 Nebst der wirtschaftlich und beruflich guten Situierung in ihrem Heimatland, erscheint überdies der Beweggrund der Gesuchstellerin für einen befristeten Besuch in der Schweiz nachvollziehbar. Zweck des 90-tägigen Besuchs ist die weitere Beziehungspflege zwischen der Gesuchstellerin und dem Beschwerdeführer. Das Paar hat sich über eine Internetplattform kennengelernt und erstmals vom 24. Dezember 2015 bis 6. Januar 2016 persönlich in Thailand getroffen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers haben sie zudem täglich per Skype und Mail Kontakt (vgl. SEM act. 8/74). Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer die Gesuchstellerin im Mai 2016 für weitere 9 Tage besucht (vgl. BVGer act. 9/Beilage 2). Gemäss den glaubhaften Äusserungen soll der Besuch in der Schweiz der Prüfung der Beziehung dienen. 8.5 Obwohl das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, so erscheint es aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls als gering. Zusammenfassend sind angesichts der beruflichen und wirtschaftlichen Absicherung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland als auch des Besuchszwecks keine begründeten Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise ersichtlich.
9. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 6) erfüllt sind.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangspunkt für die Höhe der Parteientschädigung bildet die eingereichte Kostennote (vgl. 14 Abs. 2 VGKE). Gemäss der mit Replik vom 20. Juni 2016 eingereichten Honorarnote stellt die Rechtsvertreterin für Honorar und Auslagen eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'092.20 (inkl. MWSt) in Rechnung. Die vorliegende Auseinandersetzung war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sonderlich komplex. Der für die Beschwerdeschrift insgesamt veranschlagte Aufwand von 14 Stunden erscheint deshalb als zu hoch. Auch im Rahmen der Beantwortung der Vernehmlassung der Vorinstanz wurde ein überhöhter Zeitaufwand angeführt. Insgesamt erscheinen 12 anstelle der geltend gemachten 18.50 Stunden angesichts der Schwierigkeit der Streitsache sowie der sich daraus ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen als angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- ist die Parteientschädigung deshalb auf Fr. 3'090.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15. März 2016 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'337.20 (Mehrwertsteuer bereits inbegriffen) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: