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C-1140/2006

C-1140/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-12-17 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus Nigeria stammende E._______ (geb. _______, nachfolgend Beschwerdeführer) heiratete am 11. Dezember 1992 in seinem Heimatland die um fünf Jahre jüngere Schweizer Bürgerin K._______. Am 23. Mai 1993 reiste er in die Schweiz ein und nahm im Kanton Zürich Wohnsitz. In der Folge erhielt er von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 4. April 1998 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 18. September 1999 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 25. Oktober 1999 erhielt der Gesuchsteller daraufhin durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht. C. Wegen einer Fremdbeziehung verliess K._______ die eheliche Wohnung im Mai 2000, worauf die Eheleute in gegenseitigem Einverständnis beschlossen, sich zu trennen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2001 (in Rechtskraft seit dem 20. März 2001) wurde die Ehe geschieden. Am 18. Juni 2001 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die nigerianische Staatsangehörige O._______. Mit dieser Landsfrau hatte er noch während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein Kind gezeugt, das am 5. Oktober 2000 zur Welt gekommen war. D. D.a Diese Vorfälle bewogen das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute Bundesamt für Migration [BFM], hiernach: das Bundesamt) dazu, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu eröffnen. Am 4. April 2003 forderte es den Gesuchsteller in diesem Zusammenhang auf, sich binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung, zur Trennung und Scheidung von seiner schweizerischen Ehegattin sowie zur Zeugung des ausserehelichen Kindes zu äussern. Der Parteivertreter nahm hierzu am 30. Mai 2003 erstmals Stellung. Dabei machte er geltend, sein Mandant habe das Schweizer Bürgerrecht in keiner Weise durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen. Die Gründe, welche zur Scheidung geführt hätten, seien erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten. Die Stellungnahme war mit einer Erklärung von K._______ vom 27. März 2003 ergänzt. D.b Auf Veranlassung des Bundesamtes wurde die schweizerische Ex-Ehefrau am 12. Juli 2003 von der Kantonspolizei Aargau rogatorisch einvernommen. Am 14. Oktober 2003 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, aufgrund der gesamten Umstände seien die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt zu betrachten und übermittelte ihm das Einvernahmeprotokoll. Bezug nehmend auf dieses bestritt der Parteivertreter mit Eingabe vom 14. November 2003 die vom BFM daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Am 9. Dezember 2003 ersuchte die Vorinstanz den Heimatkanton St. Gallen in der Folge um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung lag am 11. Dezember 2003 vor. D.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Ehegatten hätten innerhalb weniger Wochen nach der erleichterten Einbürgerung aussereheliche Beziehungen zu Personen aufgenommen, mit denen sie heute verheiratet seien. Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und in demjenigen der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe mehr gelebt worden sei. Trennung und Scheidung seien das Ergebnis eines längeren Prozesses des Auseinanderlebens. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers habe anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt, dass in der Ehe ab Ende des Jahres 1999 Schwierigkeiten bestanden hätten. Diese seien auf die Sprache und die grosse Verantwortung, die ihr damals oblegen habe, zurückzuführen gewesen. Es sei anzunehmen, dass diese Schwierigkeiten seit Anbeginn der Ehe bestanden und sich seither auf die Beziehung ausgewirkt hätten. Angesichts der zeitlichen Abfolge der Vorkommnisse erscheine unglaubhaft, dass den Ehegatten die beidseitige Entfremdung bis nach der erleichterten Einbürgerung verborgen geblieben sei. Vielmehr hätten sie die Einbürgerungsbehörde im falschen Glauben gelassen, sie würden in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben. E. Mit Beschwerde vom 9. September 2004 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzustellen. Am 12. Oktober 2004 reichte er eine kurze Aktualisierung des Rechtsmittels nach. Dazu lässt der Beschwerdeführer vorab vorbringen, die Behörde trage die Beweislast dafür, dass ein eingebürgerter Ausländer die Einbürgerung erschlichen oder mit unlauterem Verhalten erwirkt habe. Er und seine Ex-Ehefrau hätten die gemeinsame Erklärung vom 18. September 1999 in guten Treuen unterzeichnet und damals weder bewusst falsche Angaben gemacht noch irgend etwas Wesentliches verschwiegen. Besagte Erklärung habe vielmehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Was die Vorinstanz dagegen einwende, sei nicht stichhaltig und kein Beweis für die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Aus der Kontaktaufnahme der schweizerischen Ex-Gattin mit ihrem Jugendfreund im Dezember 1999 dürfe nicht geschlossen werden, dass die Ehe schon zuvor in der Krise gewesen sei. Erst im März 2000 sei das Verhältnis von K._______ zu ihrem heutigen Partner enger geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe die eigentliche Zerrüttung begonnen. Diese Fremdbeziehung hätte denn den alleinigen Grund für die spätere Scheidung vom Gesuchsteller dargestellt. Keine Rolle gespielt habe in dieser Hinsicht hingegen die Zeugung des ausserehelichen Kindes im Januar 2000. Hierbei habe es sich lediglich um einen einmaligen Seitensprung gehandelt. Davon habe die Ex-Gattin anfänglich gar nichts gewusst. Trennung und Scheidung seien zwar in vielen Fällen das Ergebnis eines längeren Prozesses des Auseinanderlebens, sehr oft resultierten sie aber auch aus kurzfristigen Erlebnissen, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die Auslegung der Aussagen der Ex-Ehefrau durch die Vorinstanz beinhalte zudem unzutreffende, nicht belegte Unterstellungen. Die in der rogatorischen Einvernahme erwähnten Schwierigkeiten charakterisierten sich als in einer normalen Ehe übliche Probleme und die Annahme, dass der Prozess der beidseitigen Entfremdung lange vor der Unterzeichnung der Erklärung betreffend erleichterter Einbürgerung eingesetzt habe, sei eindeutig falsch. Die Ereignisse hätten sich erst nachher überstürzt. Die Mutmassungen und Rückschlüsse des Bundesamtes entbehrten daher der nötigen Beweiskraft. F. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2007 macht der Parteivertreter ergänzend geltend, die Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG sei längst abgelaufen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Ab. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Der Parteivertreter ist der Auffassung, die Fünfjahresfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG sei abgelaufen. Diese Rüge geht fehl. Die erleichterte Einbürgerung ist in casu am 25. Oktober 1999 erfolgt und sie wurde von der Vorinstanz am 23. Juli 2004 für nichtig erklärt. Wo das Gesetz einer Behörde die Möglichkeit einräumt, durch rechtliche Vorkehren bestimmte Rechtswirkungen zu erzielen oder - im Falle von Art. 41 Abs. 1 BüG - rückgängig zu machen, ist regelmässig anzunehmen, dass zur Einhaltung einer solchen Verwirkungsfrist das Tätigwerden der erstinstanzlich zuständigen Behörde genügt. Würde stattdessen auf die Rechtskraft eines Rechtsmittelentscheides abgestellt, so würde sich die Zeitspanne für die zuständige Behörde zum Eingreifen angesichts notorischer Verzögerungsmöglichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren massiv reduzieren, was nicht der Sinn der Regelung sein kann. Für die Fristberechnung ist daher in Nichtigkeitsverfahren gemäss Art. 41 BüG der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides der zuständigen Behörde massgebend (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.11/2002 vom 23. August 2002 E. 3 und 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3b). Diese Frist hat das erstinstanzlich zuständige BFM eingehalten.

E. 4.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).

E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizerbürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).

E. 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 ll 113 E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die fünf Jahre jüngere Schweizer Bürgerin K._______ im Januar 1992 in seinem Heimatland kennen gelernt und sie am 11. Dezember des gleichen Jahres dort geheiratet hat. Im Mai 1993 begab er sich in die Schweiz, wo das Paar im Grossraum Zürich eine gemeinsame Wohnung bezog. Nach sieben Ehejahren und rund sieben Monate nach der am 25. Oktober 1999 erfolgten erleichterten Einbürgerung verliess die Ex-Ehefrau das eheliche Domizil wegen einer Fremdbeziehung. Mit der fraglichen Person (es soll sich um einen Jugendfreund handeln) ist sie heute verheiratet. Ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer wurde am 20. März 2001 auf gemeinsames Begehren hin rechtskräftig geschieden. Letzterer wiederum hat noch während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau ein aussereheliches Kind gezeugt. Die Mutter des am 5. Oktober 2000 geborenen Kindes ist seine jetzige nigerianische Ehegattin, welche er am 18. Juni 2001 in Nigeria ehelichte. Die vom Bundesamt beigezogenen Scheidungsakten bestätigen, dass die Eheleute seit dem Mai 2000 getrennt leben. Während des Scheidungsverfahrens (Winter 2000/2001) wohnte die Ex-Gattin bei ihren Eltern. Am 27. Mai 2003 bekräftigte sie schriftlich, die am 18. September 1999 abgegebene Erklärung betreffend erleichterter Einbürgerung entspreche den Tatsachen und sei in guten Treuen erfolgt. Ihre erste Ehe sei erst in die Krise gekommen, als sie mit ihrem Jugendfreund eine engere Beziehung eingegangen sei. Anlässlich der rogatorischen Befragung durch die Kantonspolizei Aargau äusserte sich K._______ eingehender zur Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer, zum Verlauf der Ehe und zu den Gründen, welche zu deren Auflösung geführt haben sollen.

E. 6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen).

E. 6.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.).

E. 6.3 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe in den massgebenden Zeitpunkten liesse sich im vorliegenden Fall am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkommnis zugetragen hätte oder wenn der Verfügungsadressat konkrete Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus seiner Sicht im September/Oktober 1999 wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 2.3, 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.3, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.3, 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 4.3 oder 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2 und 5.3).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer hatte am 18. September 1999 unterschriftlich bestätigt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Am 25. Oktober 1999 erhielt er daraufhin das Schweizer Bürgerrecht. Die Tatsache, dass sich ein Paar vergleichsweise kurze Zeit nach der Einbürgerung trennt bzw. ein Scheidungsverfahren einleitet, kann wie angetönt einen Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft darstellen (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Dass zum massgebenden Zeitpunkt keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe, schliesst das Bundesamt aus verschiedenen Indizien und Ereignisabläufen.

E. 7.2 Die Vorinstanz führt in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2003 und in ihrer Anfrage vom 9. Dezember 2003 an den Heimatkanton aus, sie sehe es als erwiesen an, dass die seinerzeitige Heirat auch von zweckfremden Motiven geleitet gewesen sei. Dem vorliegenden Einbürgerungsverfahren liegt von der Art und Weise, wie sich die Parteien kennen gelernt haben, allerdings keine klassische Missbrauchskonstellation zu Grunde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offenbar um eine Ferienbekanntschaft von K._______. Laut ihrer Darstellung sind sie sich im Januar 1992 auf einer Party in Nigeria erstmals begegnet. Nach drei Monaten hätten sich die beiden entschlossen zu heiraten (S. 2 des Einvernahmeprotokolls vom 12. Juli 2003). Die Hochzeit selber fand am 11. Dezember 1992 statt, also knapp ein Jahr, nachdem der Gesuchsteller Bekanntschaft mit seiner Partnerin gemacht hatte. Der Anlass soll in kleinem Rahmen in Nigeria gefeiert worden sein. Zu bedenken gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mit fünf Jahren (Ehemann: Jahrgang 1965, Ehefrau: Jahrgang 1970) gering ist und der Beschwerdeführer bis dahin stets in Nigeria gelebt hatte. Er befand sich mithin nicht in einer Lage, in welcher ihm ohne Heirat fremdenpolizeiliche Massnahmen des Gastlandes gedroht hätten. Die Ausführungen der schweizerischen Ex-Ehefrau (S. 2 und 3 des Einvernahmeprotokolls) deuten von daher auf eine Liebesheirat hin. In diesem Kontext ist auch ihre Aussage zu werten, das Aufenthaltsrecht habe bei der Heirat eine Rolle gespielt, denn anders wäre es für die damals 22-jährige Frau, die in der Schweiz ein Studium zu absolvieren gedachte, kaum möglich gewesen, mit ihrer Ferienbekanntschaft dauernd zusammenzuleben. Solche Vorhaben allein können dem Beschwerdeführer, wenn sie nicht von weiteren Umständen begleitet sind, nicht angelastet werden (zur Bedeutung des Argumentes der Erlangung eines Aufenthaltsrechts vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2). Da die Situation der Betroffenen sich insoweit in mehrfacher Hinsicht von den typischen Negativbeispielen unterscheidet, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die diesbezügliche vorinstanzliche Einschätzung zu stützen vermöchte. Für die Gegenseitigkeit der Beziehung sprechen ferner das Vorhandensein gemeinsamer Interessen und die gepflegten sozialen Kontakte; die Ehe zeichnete sich mit anderen Worten durch eine gewisse Substanz aus und sie wurde immerhin rund sieben Jahre lang effektiv gelebt (vgl. S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer, der ab Ende 1994 als Chemielaborant einer Erwerbstätigkeit nachging, auch regelmässig einen Beitrag an den familiären Unterhalt geleistet (vgl. den Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. März 1999). Die aufgelisteten Aspekte reichen deshalb nicht aus, um das frühere Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft ernsthaft in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind sie zur Bestätigung der Vermutung geeignet, die Ehe sei von zweckfremden Motiven mitbestimmt gewesen (Urteil 5A.13/2005 vom 6. September 2005, E. 3.2).

E. 7.3.1 Ein zentrales Element stellen unter den vorliegenden Begebenheiten des Weiteren die Gründe dar, warum eine Ehe, die rund sieben Jahre Bestand hatte, nach der erleichterten Einbürgerung innert weniger Monate in die Brüche ging. Spricht die Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe im massgebenden Zeitpunkt, obliegt es entgegen der Auffassung der Rechtsvertreters den Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.). Hinweise für das Scheitern der Ehe liefern die rogatorische Einvernahme der schweizerischen Ex-Gattin vom 12. Juli 2003, die Scheidungsakten und die schriftliche Erklärung von K._______ vom 27. Mai 2003. Mit in Betracht zu ziehen sind ferner Elemente wie die allgemeine Lebenserfahrung, die zeitliche Abfolge von Vorkommnissen und allfällige Koinzidenzen.

E. 7.3.2 Laut den Ausführungen der schweizerischen Ex-Frau verlief die Ehe bis "ca. Ende 1999" gut. Danach - im Dezember 1999 - will sie einen Jugendfreund wiedergetroffen haben. Ihre Beziehung zu ihm soll im Februar/März 2000 enger geworden sein, weshalb sie die eheliche Wohnung im Mai 2000 verlassen habe (S. 3 und 4 des Einvernahmeprotokolls). Dementsprechend erklärte sie wiederholt, die Ehe sei in die Krise gekommen, weil sie sich im Frühjahr 2000 dem heutigen Ehemann zugewendet habe. Der Beschwerdeführer bestätigte diesen Sachverhalt dem Grundsatze nach (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2003 und Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2004). Die Frage, ob sich zwischen der erleichterten Einbürgerung und dem Einreichen der Scheidungsklage etwas Unvorhergesehenes zutrug, hat K._______ zwar verneint. Indessen scheint es sich um ein befragungstechnisches Missverständnis zu handeln, denn aus den übrigen Antworten geht hervor, dass das Eingehen einer Beziehung zum Jugendfreund aus ihrer Sicht ein ebensolches, den Ehewillen in ziemlich unerwarteter Weise zerstörendes Vorkommnis darstellte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006, E. 4.3). Es ist daher prima vista ein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum der gemeinsame Haushalt vergleichsweise kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung aufgelöst wurde.

E. 7.3.3 Nach Ansicht des BFM sind Trennung und Scheidung erfahrungsgemäss das Ergebnis eines längeren Prozesses des Auseinanderlebens. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers scheint dem beizupflichten, wenn sie angibt, es sei vermutlich schon so, dass man sich in der Ehe bereits auseinandergelebt habe, wenn einer der Partner mit jemand anderem eine Beziehung aufnehme. Die Fragestellung der Kantonspolizei Aargau ist in diesem Punkt allerdings suggestiv (S. 5 des Einvernahmeprotokolls) und die entsprechende Antwort in der vorliegenden Form kaum verwertbar. Demgegenüber hat K._______ nämlich mehrfach klar zum Ausdruck gebracht, dass die Zerrüttung in dieser Ehe ihrer Meinung nach erst in den ersten Monaten des Jahres 2000 eingetreten ist. Damit einher geht, dass keinerlei Vorkommnisse aktenkundig sind, die dafür sprechen, dass die Phase der beidseitigen Entfremdung schon vor der erleichterten Einbürgerung einsetzte. Man mag der Ex-Gattin zwar vorhalten, keine Versuche unternommen zu haben, um die Ehe zu retten. Beim Eingehen von Fremdbeziehungen kann dieses Argument indes nur bedingt zum Tragen kommen. Zudem zügelte die Betroffene im Mai 2000 nicht direkt zum neuen Freund, sondern sie wohnte noch während einiger Zeit (über das Datum des Scheidungsurteils vom 7. Februar 2001 hinaus) bei den Eltern im Kanton Aargau, was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass die Ehe überstürzt aufgelöst wurde und die Parteien im September/Oktober 1999 in einer nicht mehr intakten Ehe gelebt haben. Insoweit erscheint glaubhaft, dass besagte Entwicklung nicht ohne weiteres voraussehbar war. Mit derart allgemeinen Überlegungen, wie sie in der angefochtenen Verfügung figurieren, lässt sich zumindest im konkreten Fall eine zuvor stabile eheliche Gemeinschaft nicht ausschliessen.

E. 7.3.4 Die Vorinstanz argumentiert ferner, die Art der Schwierigkeiten, welche die Ex-Ehefrau in der rogatorischen Einvernahme als Grund für die eheliche Krise ab Ende 1999 anführe (Sprache, grosse Verantwortung), liessen annehmen, dass besagte Probleme schon zu Beginn der Ehe bestanden und zum sukzessiven Auseinanderleben geführt hätten. Hierzu gilt es allerdings zu bemerken, dass K._______ ihre diesbezügliche Aussage in einen klaren Konnex zur sich anbahnenden Fremdbeziehung mit ihrem Jugendfreund setzte (S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Auch vor dem Hintergrund der übrigen mitzuberücksichtigenden Komponenten - Ferienbekanntschaft, Heirat in Nigeria, siebenjähriges dauerndes Zusammenleben, angeblich ähnliche Anschauungen vom Leben und der Religion, Fehlen jeglicher Anzeichen für gröbere Krisen oder vorgespurte separate Lebenswege - vermag diese Interpretation nicht zu überzeugen. Die schweizerische Ex-Gattin gab wie erwähnt zu Protokoll, dass die Ehe bis ungefähr Ende 1999 gut verlaufen sei. Ernsthafte Schwierigkeiten hätten sich erst danach ergeben. Darüber kann nur schon deshalb nicht hinweg gegangen werden, weil sich die Aussagen mit den Scheidungsakten sowie ihrer eigenen Erklärung vom 27. Mai 2003 decken. Auch gegenüber den Ausführungen des Beschwerdeführers divergieren sie nur in einem Nebenpunkt (Anlass für die Kontaktaufnahme mit Jugendfreund). Die unterschiedliche Herkunft und die Sprache spielten daneben zweifellos eine Rolle. Sie charakterisieren sich unter den beschriebenen Umständen aber als normale Begleiterscheinungen einer binationalen Partnerschaft. Der Beschwerdeführer bringt mithin Aspekte vor, welche das Auseinanderbrechen der Ehe erklären können.

E. 7.3.5 Schliesslich gibt das BFM zu bedenken, auch der Beschwerdeführer habe sich nach der erleichterten Einbürgerung innert kürzester Zeit einer neuen Partnerin zugewendet. Die zeitlichen Koinzidenzen mögen in der Tat verwundern. Beweismässig hinreichend erstellt ist jedoch einzig, dass er im Winter 1999/2000 in Nigeria mit seiner heutigen Ehefrau ein Kind gezeugt hat. Laut Darstellung des Rechtsvertreters handelte es sich um einen Seitensprung. Zu weitergehenden Schlussfolgerungen berechtigt die aktuelle Sach- und Aktenlage nicht, insbesondere darf ohne zusätzliche Abklärungen oder sonstige Indizien nicht einfach davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe schon vor diesem Vorfall engere Kontakte zu dieser Frau unterhalten. Vielmehr bleibt es mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei der Annahme, die Beziehung zu seiner Landsfrau habe sich erst ergeben oder zu vertiefen begonnen, nachdem K._______ Trennungsabsichten kund getan habe.

E. 7.3.6 All diese Gegebenheiten weisen darauf hin, dass vor der Zeit der erleichterten Einbürgerung noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine sich anbahnende Zerrüttung bestanden. Der Beschwerdeführer hat hinreichend dargetan, die gemeinsame Erklärung vom 18. September 1999 nicht wider besseren Wissens abgegeben zu haben. Auch der vorinstanzliche Vorwurf, er und seine damalige Gattin hätten die Behörden im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bewusst in einem falschen Glauben gelassen bzw. es unterlassen, die Behörde über erhebliche Tatsachen zu informieren, lässt sich aufgrund des Gesagten nicht belegen.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG nicht erfüllt sind und die Vorinstanz mit ihrer Verfügung somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE; SR 173.320.2) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dispositiv S. 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 12. Oktober 2004 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 303 448 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-1140/2006 {T 0/2} Urteil vom 17. Dezember 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Elena Avenati-Carpani; Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. E._______, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Sintzel, Löwenstrasse 54, Postfach 6376, 8023 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende E._______ (geb. _______, nachfolgend Beschwerdeführer) heiratete am 11. Dezember 1992 in seinem Heimatland die um fünf Jahre jüngere Schweizer Bürgerin K._______. Am 23. Mai 1993 reiste er in die Schweiz ein und nahm im Kanton Zürich Wohnsitz. In der Folge erhielt er von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 4. April 1998 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 18. September 1999 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 25. Oktober 1999 erhielt der Gesuchsteller daraufhin durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht. C. Wegen einer Fremdbeziehung verliess K._______ die eheliche Wohnung im Mai 2000, worauf die Eheleute in gegenseitigem Einverständnis beschlossen, sich zu trennen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Februar 2001 (in Rechtskraft seit dem 20. März 2001) wurde die Ehe geschieden. Am 18. Juni 2001 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die nigerianische Staatsangehörige O._______. Mit dieser Landsfrau hatte er noch während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein Kind gezeugt, das am 5. Oktober 2000 zur Welt gekommen war. D. D.a Diese Vorfälle bewogen das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute Bundesamt für Migration [BFM], hiernach: das Bundesamt) dazu, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu eröffnen. Am 4. April 2003 forderte es den Gesuchsteller in diesem Zusammenhang auf, sich binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung, zur Trennung und Scheidung von seiner schweizerischen Ehegattin sowie zur Zeugung des ausserehelichen Kindes zu äussern. Der Parteivertreter nahm hierzu am 30. Mai 2003 erstmals Stellung. Dabei machte er geltend, sein Mandant habe das Schweizer Bürgerrecht in keiner Weise durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen. Die Gründe, welche zur Scheidung geführt hätten, seien erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten. Die Stellungnahme war mit einer Erklärung von K._______ vom 27. März 2003 ergänzt. D.b Auf Veranlassung des Bundesamtes wurde die schweizerische Ex-Ehefrau am 12. Juli 2003 von der Kantonspolizei Aargau rogatorisch einvernommen. Am 14. Oktober 2003 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter mit, aufgrund der gesamten Umstände seien die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung als erfüllt zu betrachten und übermittelte ihm das Einvernahmeprotokoll. Bezug nehmend auf dieses bestritt der Parteivertreter mit Eingabe vom 14. November 2003 die vom BFM daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Am 9. Dezember 2003 ersuchte die Vorinstanz den Heimatkanton St. Gallen in der Folge um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung lag am 11. Dezember 2003 vor. D.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Ehegatten hätten innerhalb weniger Wochen nach der erleichterten Einbürgerung aussereheliche Beziehungen zu Personen aufgenommen, mit denen sie heute verheiratet seien. Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und in demjenigen der erleichterten Einbürgerung keine stabile Ehe mehr gelebt worden sei. Trennung und Scheidung seien das Ergebnis eines längeren Prozesses des Auseinanderlebens. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers habe anlässlich ihrer Einvernahme ausgesagt, dass in der Ehe ab Ende des Jahres 1999 Schwierigkeiten bestanden hätten. Diese seien auf die Sprache und die grosse Verantwortung, die ihr damals oblegen habe, zurückzuführen gewesen. Es sei anzunehmen, dass diese Schwierigkeiten seit Anbeginn der Ehe bestanden und sich seither auf die Beziehung ausgewirkt hätten. Angesichts der zeitlichen Abfolge der Vorkommnisse erscheine unglaubhaft, dass den Ehegatten die beidseitige Entfremdung bis nach der erleichterten Einbürgerung verborgen geblieben sei. Vielmehr hätten sie die Einbürgerungsbehörde im falschen Glauben gelassen, sie würden in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben. E. Mit Beschwerde vom 9. September 2004 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzustellen. Am 12. Oktober 2004 reichte er eine kurze Aktualisierung des Rechtsmittels nach. Dazu lässt der Beschwerdeführer vorab vorbringen, die Behörde trage die Beweislast dafür, dass ein eingebürgerter Ausländer die Einbürgerung erschlichen oder mit unlauterem Verhalten erwirkt habe. Er und seine Ex-Ehefrau hätten die gemeinsame Erklärung vom 18. September 1999 in guten Treuen unterzeichnet und damals weder bewusst falsche Angaben gemacht noch irgend etwas Wesentliches verschwiegen. Besagte Erklärung habe vielmehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Was die Vorinstanz dagegen einwende, sei nicht stichhaltig und kein Beweis für die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Aus der Kontaktaufnahme der schweizerischen Ex-Gattin mit ihrem Jugendfreund im Dezember 1999 dürfe nicht geschlossen werden, dass die Ehe schon zuvor in der Krise gewesen sei. Erst im März 2000 sei das Verhältnis von K._______ zu ihrem heutigen Partner enger geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe die eigentliche Zerrüttung begonnen. Diese Fremdbeziehung hätte denn den alleinigen Grund für die spätere Scheidung vom Gesuchsteller dargestellt. Keine Rolle gespielt habe in dieser Hinsicht hingegen die Zeugung des ausserehelichen Kindes im Januar 2000. Hierbei habe es sich lediglich um einen einmaligen Seitensprung gehandelt. Davon habe die Ex-Gattin anfänglich gar nichts gewusst. Trennung und Scheidung seien zwar in vielen Fällen das Ergebnis eines längeren Prozesses des Auseinanderlebens, sehr oft resultierten sie aber auch aus kurzfristigen Erlebnissen, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die Auslegung der Aussagen der Ex-Ehefrau durch die Vorinstanz beinhalte zudem unzutreffende, nicht belegte Unterstellungen. Die in der rogatorischen Einvernahme erwähnten Schwierigkeiten charakterisierten sich als in einer normalen Ehe übliche Probleme und die Annahme, dass der Prozess der beidseitigen Entfremdung lange vor der Unterzeichnung der Erklärung betreffend erleichterter Einbürgerung eingesetzt habe, sei eindeutig falsch. Die Ereignisse hätten sich erst nachher überstürzt. Die Mutmassungen und Rückschlüsse des Bundesamtes entbehrten daher der nötigen Beweiskraft. F. Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2007 macht der Parteivertreter ergänzend geltend, die Fünfjahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG sei längst abgelaufen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Ab. 1 BüG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3. Der Parteivertreter ist der Auffassung, die Fünfjahresfrist des Art. 41 Abs. 1 BüG sei abgelaufen. Diese Rüge geht fehl. Die erleichterte Einbürgerung ist in casu am 25. Oktober 1999 erfolgt und sie wurde von der Vorinstanz am 23. Juli 2004 für nichtig erklärt. Wo das Gesetz einer Behörde die Möglichkeit einräumt, durch rechtliche Vorkehren bestimmte Rechtswirkungen zu erzielen oder - im Falle von Art. 41 Abs. 1 BüG - rückgängig zu machen, ist regelmässig anzunehmen, dass zur Einhaltung einer solchen Verwirkungsfrist das Tätigwerden der erstinstanzlich zuständigen Behörde genügt. Würde stattdessen auf die Rechtskraft eines Rechtsmittelentscheides abgestellt, so würde sich die Zeitspanne für die zuständige Behörde zum Eingreifen angesichts notorischer Verzögerungsmöglichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren massiv reduzieren, was nicht der Sinn der Regelung sein kann. Für die Fristberechnung ist daher in Nichtigkeitsverfahren gemäss Art. 41 BüG der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides der zuständigen Behörde massgebend (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.11/2002 vom 23. August 2002 E. 3 und 5A.3/2002 vom 29. April 2002 E. 3b). Diese Frist hat das erstinstanzlich zuständige BFM eingehalten. 4. 4.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 129 ll 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizerbürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 ll 113 E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen).

5. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die fünf Jahre jüngere Schweizer Bürgerin K._______ im Januar 1992 in seinem Heimatland kennen gelernt und sie am 11. Dezember des gleichen Jahres dort geheiratet hat. Im Mai 1993 begab er sich in die Schweiz, wo das Paar im Grossraum Zürich eine gemeinsame Wohnung bezog. Nach sieben Ehejahren und rund sieben Monate nach der am 25. Oktober 1999 erfolgten erleichterten Einbürgerung verliess die Ex-Ehefrau das eheliche Domizil wegen einer Fremdbeziehung. Mit der fraglichen Person (es soll sich um einen Jugendfreund handeln) ist sie heute verheiratet. Ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer wurde am 20. März 2001 auf gemeinsames Begehren hin rechtskräftig geschieden. Letzterer wiederum hat noch während der Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau ein aussereheliches Kind gezeugt. Die Mutter des am 5. Oktober 2000 geborenen Kindes ist seine jetzige nigerianische Ehegattin, welche er am 18. Juni 2001 in Nigeria ehelichte. Die vom Bundesamt beigezogenen Scheidungsakten bestätigen, dass die Eheleute seit dem Mai 2000 getrennt leben. Während des Scheidungsverfahrens (Winter 2000/2001) wohnte die Ex-Gattin bei ihren Eltern. Am 27. Mai 2003 bekräftigte sie schriftlich, die am 18. September 1999 abgegebene Erklärung betreffend erleichterter Einbürgerung entspreche den Tatsachen und sei in guten Treuen erfolgt. Ihre erste Ehe sei erst in die Krise gekommen, als sie mit ihrem Jugendfreund eine engere Beziehung eingegangen sei. Anlässlich der rogatorischen Befragung durch die Kantonspolizei Aargau äusserte sich K._______ eingehender zur Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer, zum Verlauf der Ehe und zu den Gründen, welche zu deren Auflösung geführt haben sollen. 6. 6.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen). 6.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6.3 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe in den massgebenden Zeitpunkten liesse sich im vorliegenden Fall am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkommnis zugetragen hätte oder wenn der Verfügungsadressat konkrete Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus seiner Sicht im September/Oktober 1999 wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 2.3, 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.3, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.3, 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 4.3 oder 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2 und 5.3). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hatte am 18. September 1999 unterschriftlich bestätigt, dass er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Am 25. Oktober 1999 erhielt er daraufhin das Schweizer Bürgerrecht. Die Tatsache, dass sich ein Paar vergleichsweise kurze Zeit nach der Einbürgerung trennt bzw. ein Scheidungsverfahren einleitet, kann wie angetönt einen Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft darstellen (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Dass zum massgebenden Zeitpunkt keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe, schliesst das Bundesamt aus verschiedenen Indizien und Ereignisabläufen. 7.2 Die Vorinstanz führt in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2003 und in ihrer Anfrage vom 9. Dezember 2003 an den Heimatkanton aus, sie sehe es als erwiesen an, dass die seinerzeitige Heirat auch von zweckfremden Motiven geleitet gewesen sei. Dem vorliegenden Einbürgerungsverfahren liegt von der Art und Weise, wie sich die Parteien kennen gelernt haben, allerdings keine klassische Missbrauchskonstellation zu Grunde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offenbar um eine Ferienbekanntschaft von K._______. Laut ihrer Darstellung sind sie sich im Januar 1992 auf einer Party in Nigeria erstmals begegnet. Nach drei Monaten hätten sich die beiden entschlossen zu heiraten (S. 2 des Einvernahmeprotokolls vom 12. Juli 2003). Die Hochzeit selber fand am 11. Dezember 1992 statt, also knapp ein Jahr, nachdem der Gesuchsteller Bekanntschaft mit seiner Partnerin gemacht hatte. Der Anlass soll in kleinem Rahmen in Nigeria gefeiert worden sein. Zu bedenken gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mit fünf Jahren (Ehemann: Jahrgang 1965, Ehefrau: Jahrgang 1970) gering ist und der Beschwerdeführer bis dahin stets in Nigeria gelebt hatte. Er befand sich mithin nicht in einer Lage, in welcher ihm ohne Heirat fremdenpolizeiliche Massnahmen des Gastlandes gedroht hätten. Die Ausführungen der schweizerischen Ex-Ehefrau (S. 2 und 3 des Einvernahmeprotokolls) deuten von daher auf eine Liebesheirat hin. In diesem Kontext ist auch ihre Aussage zu werten, das Aufenthaltsrecht habe bei der Heirat eine Rolle gespielt, denn anders wäre es für die damals 22-jährige Frau, die in der Schweiz ein Studium zu absolvieren gedachte, kaum möglich gewesen, mit ihrer Ferienbekanntschaft dauernd zusammenzuleben. Solche Vorhaben allein können dem Beschwerdeführer, wenn sie nicht von weiteren Umständen begleitet sind, nicht angelastet werden (zur Bedeutung des Argumentes der Erlangung eines Aufenthaltsrechts vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2). Da die Situation der Betroffenen sich insoweit in mehrfacher Hinsicht von den typischen Negativbeispielen unterscheidet, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die diesbezügliche vorinstanzliche Einschätzung zu stützen vermöchte. Für die Gegenseitigkeit der Beziehung sprechen ferner das Vorhandensein gemeinsamer Interessen und die gepflegten sozialen Kontakte; die Ehe zeichnete sich mit anderen Worten durch eine gewisse Substanz aus und sie wurde immerhin rund sieben Jahre lang effektiv gelebt (vgl. S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer, der ab Ende 1994 als Chemielaborant einer Erwerbstätigkeit nachging, auch regelmässig einen Beitrag an den familiären Unterhalt geleistet (vgl. den Erhebungsbericht der Stadtpolizei Zürich vom 25. März 1999). Die aufgelisteten Aspekte reichen deshalb nicht aus, um das frühere Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft ernsthaft in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind sie zur Bestätigung der Vermutung geeignet, die Ehe sei von zweckfremden Motiven mitbestimmt gewesen (Urteil 5A.13/2005 vom 6. September 2005, E. 3.2). 7.3 7.3.1 Ein zentrales Element stellen unter den vorliegenden Begebenheiten des Weiteren die Gründe dar, warum eine Ehe, die rund sieben Jahre Bestand hatte, nach der erleichterten Einbürgerung innert weniger Monate in die Brüche ging. Spricht die Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe im massgebenden Zeitpunkt, obliegt es entgegen der Auffassung der Rechtsvertreters den Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 ll 482 E. 3.2 S. 485 f.). Hinweise für das Scheitern der Ehe liefern die rogatorische Einvernahme der schweizerischen Ex-Gattin vom 12. Juli 2003, die Scheidungsakten und die schriftliche Erklärung von K._______ vom 27. Mai 2003. Mit in Betracht zu ziehen sind ferner Elemente wie die allgemeine Lebenserfahrung, die zeitliche Abfolge von Vorkommnissen und allfällige Koinzidenzen. 7.3.2 Laut den Ausführungen der schweizerischen Ex-Frau verlief die Ehe bis "ca. Ende 1999" gut. Danach - im Dezember 1999 - will sie einen Jugendfreund wiedergetroffen haben. Ihre Beziehung zu ihm soll im Februar/März 2000 enger geworden sein, weshalb sie die eheliche Wohnung im Mai 2000 verlassen habe (S. 3 und 4 des Einvernahmeprotokolls). Dementsprechend erklärte sie wiederholt, die Ehe sei in die Krise gekommen, weil sie sich im Frühjahr 2000 dem heutigen Ehemann zugewendet habe. Der Beschwerdeführer bestätigte diesen Sachverhalt dem Grundsatze nach (vgl. Stellungnahme vom 14. November 2003 und Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2004). Die Frage, ob sich zwischen der erleichterten Einbürgerung und dem Einreichen der Scheidungsklage etwas Unvorhergesehenes zutrug, hat K._______ zwar verneint. Indessen scheint es sich um ein befragungstechnisches Missverständnis zu handeln, denn aus den übrigen Antworten geht hervor, dass das Eingehen einer Beziehung zum Jugendfreund aus ihrer Sicht ein ebensolches, den Ehewillen in ziemlich unerwarteter Weise zerstörendes Vorkommnis darstellte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006, E. 4.3). Es ist daher prima vista ein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum der gemeinsame Haushalt vergleichsweise kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung aufgelöst wurde. 7.3.3 Nach Ansicht des BFM sind Trennung und Scheidung erfahrungsgemäss das Ergebnis eines längeren Prozesses des Auseinanderlebens. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers scheint dem beizupflichten, wenn sie angibt, es sei vermutlich schon so, dass man sich in der Ehe bereits auseinandergelebt habe, wenn einer der Partner mit jemand anderem eine Beziehung aufnehme. Die Fragestellung der Kantonspolizei Aargau ist in diesem Punkt allerdings suggestiv (S. 5 des Einvernahmeprotokolls) und die entsprechende Antwort in der vorliegenden Form kaum verwertbar. Demgegenüber hat K._______ nämlich mehrfach klar zum Ausdruck gebracht, dass die Zerrüttung in dieser Ehe ihrer Meinung nach erst in den ersten Monaten des Jahres 2000 eingetreten ist. Damit einher geht, dass keinerlei Vorkommnisse aktenkundig sind, die dafür sprechen, dass die Phase der beidseitigen Entfremdung schon vor der erleichterten Einbürgerung einsetzte. Man mag der Ex-Gattin zwar vorhalten, keine Versuche unternommen zu haben, um die Ehe zu retten. Beim Eingehen von Fremdbeziehungen kann dieses Argument indes nur bedingt zum Tragen kommen. Zudem zügelte die Betroffene im Mai 2000 nicht direkt zum neuen Freund, sondern sie wohnte noch während einiger Zeit (über das Datum des Scheidungsurteils vom 7. Februar 2001 hinaus) bei den Eltern im Kanton Aargau, was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass die Ehe überstürzt aufgelöst wurde und die Parteien im September/Oktober 1999 in einer nicht mehr intakten Ehe gelebt haben. Insoweit erscheint glaubhaft, dass besagte Entwicklung nicht ohne weiteres voraussehbar war. Mit derart allgemeinen Überlegungen, wie sie in der angefochtenen Verfügung figurieren, lässt sich zumindest im konkreten Fall eine zuvor stabile eheliche Gemeinschaft nicht ausschliessen. 7.3.4 Die Vorinstanz argumentiert ferner, die Art der Schwierigkeiten, welche die Ex-Ehefrau in der rogatorischen Einvernahme als Grund für die eheliche Krise ab Ende 1999 anführe (Sprache, grosse Verantwortung), liessen annehmen, dass besagte Probleme schon zu Beginn der Ehe bestanden und zum sukzessiven Auseinanderleben geführt hätten. Hierzu gilt es allerdings zu bemerken, dass K._______ ihre diesbezügliche Aussage in einen klaren Konnex zur sich anbahnenden Fremdbeziehung mit ihrem Jugendfreund setzte (S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Auch vor dem Hintergrund der übrigen mitzuberücksichtigenden Komponenten - Ferienbekanntschaft, Heirat in Nigeria, siebenjähriges dauerndes Zusammenleben, angeblich ähnliche Anschauungen vom Leben und der Religion, Fehlen jeglicher Anzeichen für gröbere Krisen oder vorgespurte separate Lebenswege - vermag diese Interpretation nicht zu überzeugen. Die schweizerische Ex-Gattin gab wie erwähnt zu Protokoll, dass die Ehe bis ungefähr Ende 1999 gut verlaufen sei. Ernsthafte Schwierigkeiten hätten sich erst danach ergeben. Darüber kann nur schon deshalb nicht hinweg gegangen werden, weil sich die Aussagen mit den Scheidungsakten sowie ihrer eigenen Erklärung vom 27. Mai 2003 decken. Auch gegenüber den Ausführungen des Beschwerdeführers divergieren sie nur in einem Nebenpunkt (Anlass für die Kontaktaufnahme mit Jugendfreund). Die unterschiedliche Herkunft und die Sprache spielten daneben zweifellos eine Rolle. Sie charakterisieren sich unter den beschriebenen Umständen aber als normale Begleiterscheinungen einer binationalen Partnerschaft. Der Beschwerdeführer bringt mithin Aspekte vor, welche das Auseinanderbrechen der Ehe erklären können. 7.3.5 Schliesslich gibt das BFM zu bedenken, auch der Beschwerdeführer habe sich nach der erleichterten Einbürgerung innert kürzester Zeit einer neuen Partnerin zugewendet. Die zeitlichen Koinzidenzen mögen in der Tat verwundern. Beweismässig hinreichend erstellt ist jedoch einzig, dass er im Winter 1999/2000 in Nigeria mit seiner heutigen Ehefrau ein Kind gezeugt hat. Laut Darstellung des Rechtsvertreters handelte es sich um einen Seitensprung. Zu weitergehenden Schlussfolgerungen berechtigt die aktuelle Sach- und Aktenlage nicht, insbesondere darf ohne zusätzliche Abklärungen oder sonstige Indizien nicht einfach davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe schon vor diesem Vorfall engere Kontakte zu dieser Frau unterhalten. Vielmehr bleibt es mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei der Annahme, die Beziehung zu seiner Landsfrau habe sich erst ergeben oder zu vertiefen begonnen, nachdem K._______ Trennungsabsichten kund getan habe. 7.3.6 All diese Gegebenheiten weisen darauf hin, dass vor der Zeit der erleichterten Einbürgerung noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine sich anbahnende Zerrüttung bestanden. Der Beschwerdeführer hat hinreichend dargetan, die gemeinsame Erklärung vom 18. September 1999 nicht wider besseren Wissens abgegeben zu haben. Auch der vorinstanzliche Vorwurf, er und seine damalige Gattin hätten die Behörden im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bewusst in einem falschen Glauben gelassen bzw. es unterlassen, die Behörde über erhebliche Tatsachen zu informieren, lässt sich aufgrund des Gesagten nicht belegen.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG nicht erfüllt sind und die Vorinstanz mit ihrer Verfügung somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE; SR 173.320.2) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 12. Oktober 2004 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. K 303 448 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: