Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus der Türkei stammende E._______ (geboren 1965) gelangte am 28. August 1987 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 20. Februar 1995 letztinstanzlich abgewiesen. Vor Ablauf der im dabei angesetzten Ausreisefrist (30. Mai 1995) heiratete der Beschwerdeführer am 21. April 1995 die 1956 geborene Schweizer Bürgerin R._______, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 2. Juni 1997 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 1. Februar 2000 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 16. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (ZH) vom 3. Juli 2001 (am 28. August 2001 in Rechtskraft erwachsen) wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit R._______ geschieden. Am 7. November 2001 hat er sich in der Türkei mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. B. In einem Schreiben vom 14. Oktober 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürgerung, zur Trennung und Scheidung von der schweizerischen Ehefrau sowie zur Wiederverheiratung mit einer türkischen Staatsangehörigen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 erstmals Stellung. Dabei machte er geltend, aus seiner Sicht sei zum Zeitpunkt der Erklärung (1. Februar 2000) die Ehe stabil gewesen. Erst nachdem er im Sommer 2000 eine Fremdbeziehung seiner Ehefrau entdeckt habe, sei es zur Trennung gekommen. Aus dem Umstand, dass er am 7. November 2001 eine türkische Staatsangehörige geheiratet habe, lasse sich nichts zu seinen Lasten ableiten, zumal er damals von seiner schweizerischen Ex-Ehefrau bereits mehr als ein Jahr getrennt gewesen sei. C. In einem Schreiben vom 2. Februar 2004 an die Vorinstanz legte die Ex-Ehefrau dar, sie und der Beschwerdeführer hätten bis zum Sommer 2000 eine schöne Ehe geführt. Dann habe sie einen anderen Mann kennengelernt. Schliesslich hätten sie sich scheiden lassen. Auch heute noch seien sie gute Freunde. D. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau von der Kantonspolizei Zürich am 1. April 2004 einvernommen. Dabei brachte sie vor, sie habe den Beschwerdeführer 1984 (recte: 1994) in einem Tanzlokal in Winterthur kennengelernt. Nach ca. einem Jahr hätten sie geheiratet, wobei der Anstoss zur Heirat vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Dabei habe sie gewusst, dass er die Schweiz hätte verlassen müssen. Im Juni 1995 (recte: 2000) sei der Beschwerdeführer ferienhalber in die Türkei gegangen. Nach seiner Rückkehr habe er ihr vorgeworfen, dass sie einen anderen Mann habe. Dies sei für sie ein völlig grund- bzw. haltloser Vorwurf gewesen. Noch am gleichen Tag sei er bei ihr ausgezogen. Erst nach diesem Auszug, d.h. fünf Monat später habe sie einen anderen Mann kennen gelernt. Diese Beziehung habe bezüglich der Trennung keine Rolle gespielt. E. Wegen der Widersprüche zwischen den Angaben im Schreiben vom 2. Februar 2004 und den Aussagen bei der Einvernahme vom 1. April 2004 wurde die Ex-Ehefrau am 17. September 2004 ein zweites Mal von der Kantonspolizei Zürich befragt. Dabei bestätigte sie die bereits am 1. April 2004 gemachten Aussagen und fügte hinzu, dass sie das Schreiben vom 2. Februar 2004 nach einer Vorlage des Ex-Ehemannes abgeschrieben habe. Sie sei dabei von ihm überrumpelt worden und habe nicht gewusst, wofür dieses Schreiben bestimmt gewesen sei. F. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, die Befragung der Ex-Ehefrau zeige zusammenfassend, dass die Ehegatten aus Liebe geheiratet und bis im Juni 2000 eine schöne Ehe gehabt hätten. Somit habe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung im Februar 2000 aus Sicht beider Ehegatten eine intakte Ehe bestanden. Unterschiedlich würden die Ereignisse im Sommer 2000 geschildert. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer nach wie vor überzeugt, dass während seiner Abwesenheit ein anderer Mann auf seinem Kopfkissen gelegen habe. Die Ex-Ehefrau habe ihren heutigen Freund, welcher Koch an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei, bereits im Juni 2000 gekannt. Auch wenn die Darstellung der Ex-Ehefrau stimmen würde, so habe sich der Beschwerdeführer erst im Sommer 2000 von ihr abgewendet. In diesem Verhalten ein jahrelanges Vorspielen von Gefühlen zu sehen, sei sehr unwahrscheinlich. Die Aussagen der Ex-Ehefrau könnten durch zwischenzeitlich erlebte Verletzungen beeinflusst worden sein. Wolle man den Ereignissen im Sommer 2000 wider Erwarten eine Bedeutung zumessen, müsste der Beschwerdeführer und allenfalls weitere Zeugen, eventuell in einer Konfrontation mit der Ex-Ehefrau, befragt werden. G. Am 4. Januar 2005 erteilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde dargelegt, die zeitliche Nähe zwischen der definitiven Ablehnung des Asylgesuches am 20. Februar 1995, der Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 30. Mai 1995 sowie der Verheiratung mit einer Schweizer Bürgerin am 21. April 1995 würde darauf hinweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Heirat wenigstens teilweise von zweckfremden Motiven, namentlich der Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz sowie der Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt, habe leiten lassen. In Anbetracht der gesamten Umstände werde als erwiesen angesehen, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestanden habe. Sein Verhalten im weiteren Verlauf belege, dass sich für ihn mit seiner erleichterten Einbürgerung der Zweck der Ehe erfüllt habe. Mit seinen Anschuldigungen an die Adresse der Ex-Ehefrau habe er das Scheitern der Ehe geradezu provoziert. Die Aussagen der Ex-Ehefrau seien nicht zuletzt deshalb glaubwürdig, weil diese nicht durchwegs ein negatives Bild der Ehe zeichnen würden. Hingegen könne der Beschwerdeführer keine grosse Glaubwürdigkeit beanspruchen, habe er doch versucht, mittels eines konstruierten Schreibens der Ex-Ehefrau auf das vorliegende Verfahren Einfluss zu nehmen. Indem er gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine tatsächlichen Absichten und Beweggründe verheimlicht und mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, er habe einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen, habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung, dass er Schweizer Bürger sei. In seiner Begründung hält der Beschwerdeführer daran fest, dass - auch gestützt auf die Befragungen der Ex-Ehefrau - die Ehegatten aus Liebe geheiratet und bis Juni 2000 eine schöne Zeit verbracht hätten. Die Ex-Ehefrau bestätige auch, dass der Beschwerdeführer eifersüchtig und misstrauisch gewesen sei, sowie dass er ihr Vorwürfe gemacht habe, einen anderen Mann zu haben. Sie bestätige ebenfalls, dass es bis zum Sommer 2000 zu keinen Streitereien und Differenzen gekommen sei. Die Trennung sei für beide Ehegatten überraschend gekommen. Wenn die Ex-Ehefrau sich heute ausgenützt fühle, so gründe dies in einer allgemeinen Enttäuschung über die Scheidung ihrer Ehe und vielleicht darin, dass der Beschwerdeführer so rasch wieder eine neue Beziehung eingegangen und daraus auch eine Tochter hervorgegangen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestanden habe. Beide Ehegatten seien sich ja einig, dass sie bis im Sommer 2000 eine intakte Ehe geführt hätten. Angesichts einer erhöhten Scheidungsrate in städtischen Gebieten und bei multikulturellen Beziehungen habe die Vorinstanz ihr Ermessen weit überschritten, wenn sie solche Rückschlüsse ziehe. Dies sei lebensfremd, denn Beziehungen würden manchmal schleichend, manchmal - wie im vorliegenden Fall - aber auch plötzlich scheitern. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf die von der Vorinstanz nicht gewürdigten Aussagen zweier bekannter Personen vom 10. und 14. Februar 2000, wonach die Ehegatten eine glückliche und harmonische Ehe geführt hätten. Im Zweifelsfall hätten diese Personen befragt werden müssen. Zum Rechtlichen wird schliesslich ausgeführt, dass das Gesetz einen strengen Massstab an die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wegen falscher Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen stelle. Aus dem nachträglichen Scheitern der Ehe dürfe nur beim Vorliegen weiterer wichtiger Gründe darauf geschlossen werden. Lediglich der Umstand, dass sich die Ehegatten uneinig seien, weshalb die Ehe im Sommer 2000 in die Brüche gegangen sei, sich aber einig seien, dass die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt intakt gewesen sei, könne hierfür nicht genügen. J. Nach Einreichung eines entsprechenden Begehrens vom 4. April 2005 hiess die instruierende Behörde des EJPD mit Zwischenverfügung vom 12. April 2005 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wobei ihm Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben wurde. K. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 unter Hinwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Art. 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
E. 3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
E. 3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht voraus, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Scheidung unternommen worden sind. Es genügt wenn im fraglichen Zeitraum Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegenüber der Behörde bewusst verschwiegen wird.
E. 4 Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Zürich als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007, E. 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat.
E. 5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast).
E. 5.2 Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorliegenden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber insbesondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem direkten Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei den tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben).
E. 6 Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gelangte im August 1987 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 18. März 1992 wurde das Asylgesuch vom Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) erstinstanzlich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 20. Februar 1995 letztinstanzlich ab. Noch vor Ablauf der Ausreisefrist (30. Mai 1995) heiratete der Beschwerdeführer R._______, welche er ca. ein Jahr vorher in einem Tanzlokal kennen gelernt hatte. Am 2. Juni 1997 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 1. Februar 2000 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden, worauf am 16. Februar 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte. Im Sommer 2000 (Ende Juni) kam es zur Trennung und per 1. Oktober 2000 meldete sich der Beschwerdeführer von der ehelichen Wohnadresse ab. Mit Urteil vom 3. Juli 2001 wurde die Ehe geschieden. Am 7. November 2001 heiratete er in der Türkei eine Landsmännin.
E. 7 Die dargestellten Eckdaten, namentlich die enge zeitliche und die übrige Korrelation zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizerbürgerin bzw. der nachfolgenden Heirat einerseits und zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Scheidung sowie der Wiederverheiratung andererseits sprechen gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
E. 8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die natürliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Ehe sei im Sommer 2000 plötzlich (überraschend) in die Brüche gegangen bzw. gescheitert. Die Ehegatten hätten aus Liebe geheiratet und bis im Sommer 2000 eine intakte Ehe geführt. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar auch nach den Angaben der Ex-Ehefrau die Ehe nicht mit grossen Schwierigkeiten und Problemen behaftet gewesen sei. Sie bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass sie keine gemeinsamen Interessen gehabt, nicht viel gemeinsam unternommen und quasi aneinander vorbeigelebt hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 1. April 2004, S. 2). Die Aussagen der Ehefrau, welche sie zudem in einer zweiten Einvernahme am 17. September 2004 vollumfänglich bestätigte, sind wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er - was im Übrigen nicht bestritten wird - mit einem konstruierten Schreiben versucht hat, auf das vorinstanzliche Verfahren Einfluss zu nehmen. Gerade wegen dieser Vorgehensweise sieht es auch das Bundesverwaltungsgericht letztlich als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2000 seiner Ehefrau grundlos eine Fremdbeziehung vorgeworfen hat, um so das endgültige Scheitern der Ehe zu provozieren und möglichst rasch zu einer Scheidung zu kommen. Einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen - selbst wenn dieser bei der Eingehung der Ehe noch vorhanden gewesen sein sollte - lag beim Beschwerdeführer auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr vor.
E. 8.2 In Bezug auf die angeblich glücklich und harmonisch geführte Ehe verweist der Beschwerdeführer im Weiteren auf die von der Vorinstanz nicht gewürdigten Aussagen zweier bekannter Personen vom 10. und 14. Februar 2000 und macht geltend, dass diese Personen im Zweifelsfalle hätten befragt werden müssen.
E. 8.2.1 Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungsverfahren ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 II 1366/67). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 II 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 I E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a).
E. 8.2.2 In casu möchte der Beschwerdeführer durch entsprechende Berücksichtigung der genannten Referenzschreiben bzw. durch Befragung dieser Personen nicht nur beweisen, dass die Ehegatten eine glückliche und harmonische Ehe geführt hätten, sondern auch dass die Ehe noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen sei. Er verkennt dabei aber, dass diese Referenzschreiben die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten (gemeinsames Auftreten) schildern und kaum einen Einblick über die inneren Beweggründe geben. Zudem ist davon auszugehen, dass die Einvernahme dieser Drittpersonen nicht zu neuen Erkenntnissen führen, sondern lediglich die in den Referenzschreiben gemachten Vorbringen - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - bestätigen. Auf die - ohnehin nur subsidiär zulässigen - Zeugeneinvernahmen kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdigung insoweit vorweggenommen werden.
E. 9 Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte und dass diese Ehe erst wegen der ihr vorgeworfenen Fremdbeziehung in die Brüche ging. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umgestossen bzw. konnten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der Erklärung erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41 BüG verheimlicht und den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen zu haben, ist somit nicht zu beanstanden.
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen und der Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MWST) auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Für ihre anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MWST) ausgerichtet.
- Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abt. Einbürgerungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1145/2006 {T 0/2} Urteil vom 29. August 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien E._______, vertreten durch lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch, Rechtsanwältin, Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende E._______ (geboren 1965) gelangte am 28. August 1987 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 20. Februar 1995 letztinstanzlich abgewiesen. Vor Ablauf der im dabei angesetzten Ausreisefrist (30. Mai 1995) heiratete der Beschwerdeführer am 21. April 1995 die 1956 geborene Schweizer Bürgerin R._______, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 2. Juni 1997 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 1. Februar 2000 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 16. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon (ZH) vom 3. Juli 2001 (am 28. August 2001 in Rechtskraft erwachsen) wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit R._______ geschieden. Am 7. November 2001 hat er sich in der Türkei mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. B. In einem Schreiben vom 14. Oktober 2003 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürgerung, zur Trennung und Scheidung von der schweizerischen Ehefrau sowie zur Wiederverheiratung mit einer türkischen Staatsangehörigen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 erstmals Stellung. Dabei machte er geltend, aus seiner Sicht sei zum Zeitpunkt der Erklärung (1. Februar 2000) die Ehe stabil gewesen. Erst nachdem er im Sommer 2000 eine Fremdbeziehung seiner Ehefrau entdeckt habe, sei es zur Trennung gekommen. Aus dem Umstand, dass er am 7. November 2001 eine türkische Staatsangehörige geheiratet habe, lasse sich nichts zu seinen Lasten ableiten, zumal er damals von seiner schweizerischen Ex-Ehefrau bereits mehr als ein Jahr getrennt gewesen sei. C. In einem Schreiben vom 2. Februar 2004 an die Vorinstanz legte die Ex-Ehefrau dar, sie und der Beschwerdeführer hätten bis zum Sommer 2000 eine schöne Ehe geführt. Dann habe sie einen anderen Mann kennengelernt. Schliesslich hätten sie sich scheiden lassen. Auch heute noch seien sie gute Freunde. D. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau von der Kantonspolizei Zürich am 1. April 2004 einvernommen. Dabei brachte sie vor, sie habe den Beschwerdeführer 1984 (recte: 1994) in einem Tanzlokal in Winterthur kennengelernt. Nach ca. einem Jahr hätten sie geheiratet, wobei der Anstoss zur Heirat vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Dabei habe sie gewusst, dass er die Schweiz hätte verlassen müssen. Im Juni 1995 (recte: 2000) sei der Beschwerdeführer ferienhalber in die Türkei gegangen. Nach seiner Rückkehr habe er ihr vorgeworfen, dass sie einen anderen Mann habe. Dies sei für sie ein völlig grund- bzw. haltloser Vorwurf gewesen. Noch am gleichen Tag sei er bei ihr ausgezogen. Erst nach diesem Auszug, d.h. fünf Monat später habe sie einen anderen Mann kennen gelernt. Diese Beziehung habe bezüglich der Trennung keine Rolle gespielt. E. Wegen der Widersprüche zwischen den Angaben im Schreiben vom 2. Februar 2004 und den Aussagen bei der Einvernahme vom 1. April 2004 wurde die Ex-Ehefrau am 17. September 2004 ein zweites Mal von der Kantonspolizei Zürich befragt. Dabei bestätigte sie die bereits am 1. April 2004 gemachten Aussagen und fügte hinzu, dass sie das Schreiben vom 2. Februar 2004 nach einer Vorlage des Ex-Ehemannes abgeschrieben habe. Sie sei dabei von ihm überrumpelt worden und habe nicht gewusst, wofür dieses Schreiben bestimmt gewesen sei. F. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, die Befragung der Ex-Ehefrau zeige zusammenfassend, dass die Ehegatten aus Liebe geheiratet und bis im Juni 2000 eine schöne Ehe gehabt hätten. Somit habe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung im Februar 2000 aus Sicht beider Ehegatten eine intakte Ehe bestanden. Unterschiedlich würden die Ereignisse im Sommer 2000 geschildert. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer nach wie vor überzeugt, dass während seiner Abwesenheit ein anderer Mann auf seinem Kopfkissen gelegen habe. Die Ex-Ehefrau habe ihren heutigen Freund, welcher Koch an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei, bereits im Juni 2000 gekannt. Auch wenn die Darstellung der Ex-Ehefrau stimmen würde, so habe sich der Beschwerdeführer erst im Sommer 2000 von ihr abgewendet. In diesem Verhalten ein jahrelanges Vorspielen von Gefühlen zu sehen, sei sehr unwahrscheinlich. Die Aussagen der Ex-Ehefrau könnten durch zwischenzeitlich erlebte Verletzungen beeinflusst worden sein. Wolle man den Ereignissen im Sommer 2000 wider Erwarten eine Bedeutung zumessen, müsste der Beschwerdeführer und allenfalls weitere Zeugen, eventuell in einer Konfrontation mit der Ex-Ehefrau, befragt werden. G. Am 4. Januar 2005 erteilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde dargelegt, die zeitliche Nähe zwischen der definitiven Ablehnung des Asylgesuches am 20. Februar 1995, der Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 30. Mai 1995 sowie der Verheiratung mit einer Schweizer Bürgerin am 21. April 1995 würde darauf hinweisen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Heirat wenigstens teilweise von zweckfremden Motiven, namentlich der Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz sowie der Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt, habe leiten lassen. In Anbetracht der gesamten Umstände werde als erwiesen angesehen, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestanden habe. Sein Verhalten im weiteren Verlauf belege, dass sich für ihn mit seiner erleichterten Einbürgerung der Zweck der Ehe erfüllt habe. Mit seinen Anschuldigungen an die Adresse der Ex-Ehefrau habe er das Scheitern der Ehe geradezu provoziert. Die Aussagen der Ex-Ehefrau seien nicht zuletzt deshalb glaubwürdig, weil diese nicht durchwegs ein negatives Bild der Ehe zeichnen würden. Hingegen könne der Beschwerdeführer keine grosse Glaubwürdigkeit beanspruchen, habe er doch versucht, mittels eines konstruierten Schreibens der Ex-Ehefrau auf das vorliegende Verfahren Einfluss zu nehmen. Indem er gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine tatsächlichen Absichten und Beweggründe verheimlicht und mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, er habe einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen, habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Februar 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung, dass er Schweizer Bürger sei. In seiner Begründung hält der Beschwerdeführer daran fest, dass - auch gestützt auf die Befragungen der Ex-Ehefrau - die Ehegatten aus Liebe geheiratet und bis Juni 2000 eine schöne Zeit verbracht hätten. Die Ex-Ehefrau bestätige auch, dass der Beschwerdeführer eifersüchtig und misstrauisch gewesen sei, sowie dass er ihr Vorwürfe gemacht habe, einen anderen Mann zu haben. Sie bestätige ebenfalls, dass es bis zum Sommer 2000 zu keinen Streitereien und Differenzen gekommen sei. Die Trennung sei für beide Ehegatten überraschend gekommen. Wenn die Ex-Ehefrau sich heute ausgenützt fühle, so gründe dies in einer allgemeinen Enttäuschung über die Scheidung ihrer Ehe und vielleicht darin, dass der Beschwerdeführer so rasch wieder eine neue Beziehung eingegangen und daraus auch eine Tochter hervorgegangen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz würden sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille bestanden habe. Beide Ehegatten seien sich ja einig, dass sie bis im Sommer 2000 eine intakte Ehe geführt hätten. Angesichts einer erhöhten Scheidungsrate in städtischen Gebieten und bei multikulturellen Beziehungen habe die Vorinstanz ihr Ermessen weit überschritten, wenn sie solche Rückschlüsse ziehe. Dies sei lebensfremd, denn Beziehungen würden manchmal schleichend, manchmal - wie im vorliegenden Fall - aber auch plötzlich scheitern. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf die von der Vorinstanz nicht gewürdigten Aussagen zweier bekannter Personen vom 10. und 14. Februar 2000, wonach die Ehegatten eine glückliche und harmonische Ehe geführt hätten. Im Zweifelsfall hätten diese Personen befragt werden müssen. Zum Rechtlichen wird schliesslich ausgeführt, dass das Gesetz einen strengen Massstab an die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wegen falscher Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen stelle. Aus dem nachträglichen Scheitern der Ehe dürfe nur beim Vorliegen weiterer wichtiger Gründe darauf geschlossen werden. Lediglich der Umstand, dass sich die Ehegatten uneinig seien, weshalb die Ehe im Sommer 2000 in die Brüche gegangen sei, sich aber einig seien, dass die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt intakt gewesen sei, könne hierfür nicht genügen. J. Nach Einreichung eines entsprechenden Begehrens vom 4. April 2005 hiess die instruierende Behörde des EJPD mit Zwischenverfügung vom 12. April 2005 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wobei ihm Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben wurde. K. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 unter Hinwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Art. 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht voraus, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Scheidung unternommen worden sind. Es genügt wenn im fraglichen Zeitraum Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegenüber der Behörde bewusst verschwiegen wird. 4. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Zürich als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007, E. 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat. 5. 5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast). 5.2 Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorliegenden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber insbesondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem direkten Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei den tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). 6. Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gelangte im August 1987 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 18. März 1992 wurde das Asylgesuch vom Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) erstinstanzlich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 20. Februar 1995 letztinstanzlich ab. Noch vor Ablauf der Ausreisefrist (30. Mai 1995) heiratete der Beschwerdeführer R._______, welche er ca. ein Jahr vorher in einem Tanzlokal kennen gelernt hatte. Am 2. Juni 1997 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 1. Februar 2000 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden, worauf am 16. Februar 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte. Im Sommer 2000 (Ende Juni) kam es zur Trennung und per 1. Oktober 2000 meldete sich der Beschwerdeführer von der ehelichen Wohnadresse ab. Mit Urteil vom 3. Juli 2001 wurde die Ehe geschieden. Am 7. November 2001 heiratete er in der Türkei eine Landsmännin. 7. Die dargestellten Eckdaten, namentlich die enge zeitliche und die übrige Korrelation zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizerbürgerin bzw. der nachfolgenden Heirat einerseits und zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Scheidung sowie der Wiederverheiratung andererseits sprechen gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die natürliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Ehe sei im Sommer 2000 plötzlich (überraschend) in die Brüche gegangen bzw. gescheitert. Die Ehegatten hätten aus Liebe geheiratet und bis im Sommer 2000 eine intakte Ehe geführt. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar auch nach den Angaben der Ex-Ehefrau die Ehe nicht mit grossen Schwierigkeiten und Problemen behaftet gewesen sei. Sie bringt aber deutlich zum Ausdruck, dass sie keine gemeinsamen Interessen gehabt, nicht viel gemeinsam unternommen und quasi aneinander vorbeigelebt hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 1. April 2004, S. 2). Die Aussagen der Ehefrau, welche sie zudem in einer zweiten Einvernahme am 17. September 2004 vollumfänglich bestätigte, sind wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er - was im Übrigen nicht bestritten wird - mit einem konstruierten Schreiben versucht hat, auf das vorinstanzliche Verfahren Einfluss zu nehmen. Gerade wegen dieser Vorgehensweise sieht es auch das Bundesverwaltungsgericht letztlich als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2000 seiner Ehefrau grundlos eine Fremdbeziehung vorgeworfen hat, um so das endgültige Scheitern der Ehe zu provozieren und möglichst rasch zu einer Scheidung zu kommen. Einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen - selbst wenn dieser bei der Eingehung der Ehe noch vorhanden gewesen sein sollte - lag beim Beschwerdeführer auf jeden Fall zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr vor. 8.2 In Bezug auf die angeblich glücklich und harmonisch geführte Ehe verweist der Beschwerdeführer im Weiteren auf die von der Vorinstanz nicht gewürdigten Aussagen zweier bekannter Personen vom 10. und 14. Februar 2000 und macht geltend, dass diese Personen im Zweifelsfalle hätten befragt werden müssen. 8.2.1 Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungsverfahren ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 II 1366/67). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 II 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 I E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a). 8.2.2 In casu möchte der Beschwerdeführer durch entsprechende Berücksichtigung der genannten Referenzschreiben bzw. durch Befragung dieser Personen nicht nur beweisen, dass die Ehegatten eine glückliche und harmonische Ehe geführt hätten, sondern auch dass die Ehe noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen sei. Er verkennt dabei aber, dass diese Referenzschreiben die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten (gemeinsames Auftreten) schildern und kaum einen Einblick über die inneren Beweggründe geben. Zudem ist davon auszugehen, dass die Einvernahme dieser Drittpersonen nicht zu neuen Erkenntnissen führen, sondern lediglich die in den Referenzschreiben gemachten Vorbringen - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - bestätigen. Auf die - ohnehin nur subsidiär zulässigen - Zeugeneinvernahmen kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdigung insoweit vorweggenommen werden. 9. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte und dass diese Ehe erst wegen der ihr vorgeworfenen Fremdbeziehung in die Brüche ging. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umgestossen bzw. konnten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der Erklärung erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41 BüG verheimlicht und den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen zu haben, ist somit nicht zu beanstanden. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen und der Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MWST) auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Dispositiv Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Für ihre anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch eine Entschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MWST) ausgerichtet. 4. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abt. Einbürgerungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: