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C-1149/2006

C-1149/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-05-22 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geboren 1967) gelangte am 3. Januar 1991 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 21. April 1994 letztinstanzlich abgewiesen. In der Folge liess der Beschwerdeführer die ihm bis zum 15. Juni 1994 angesetzte Ausreisefrist unbenützt verstreichen und tauchte unter. B. Am 15. März 1995 heiratete der Beschwerdeführer die 1961 geborene Schweizer Bürgerin C._______, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 2. April 1998 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 13. Januar 2000 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 23. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Seit dem 4. Juli 2001 ist die Ehe des Beschwerdeführers mit C._______ rechtskräftig geschieden. C. In einem Schreiben vom 29. Oktober 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürgerung und zur Scheidung von der schweizerischen Ehefrau (inkl. Zeitpunkt des Getrenntlebens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 24. und 26. November 2004 erstmals Stellung. Dabei wurde geltend gemacht, die Eheleute hätten zum Zeitpunkt der Erklärung vom 13. Januar 2000 und auch noch später (bis zur Scheidung im Sommer 2001) in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Der Grund für die Scheidung hätte darin gelegen, dass sie hinsichtlich der Gründung einer Familie (Kinderwunsch) plötzlich unterschiedliche Vorstellungen gehabt hätten. Die Stellungnahme vom 24. November 2004 war von der Ex-Ehefrau mitunterzeichnet. D. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau am 5. Januar 2005 von der Stadtpolizei Zürich zu einer Einvernahme vorgeladen. Dabei brachte sie vor, sie habe medizinische Probleme, welche ihr Erinnerungsvermögen sehr stark beeinträchtigen würden. Aus diesem Grund konnte sie nicht gemäss dem Fragenkatalog der Vorinstanz befragt werden. Sie erinnerte sich aber noch daran, dass in ihrer Ehe ein beidseitiger Kinderwunsch bestanden habe. Wegen ihres schlechten psychischen Zustandes sei es dazu aber nicht gekommen. In der Folge reichte die Ex-Ehefrau ein ärztliches Zeugnis vom 5. Januar 2005 ein, wonach sie unter Epilepsie leide und Medikamente benötige. Aufgrund der Krankheit und der Medikamenteneinnahme könne das Erinnerungsvermögen und die Gedächtnisleistung lückenhaft sein. E. Am 26. Januar 2005 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten und teilte ihm mit, sie sehe es aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Eheschlusses als erwiesen an, dass er sich bei der Heirat von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, namentlich um sich den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern und sich später die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zu verschaffen. Indem er mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft einen unzutreffenden Eindruck hervorgerufen habe, habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. F. Am 4. Februar 2005 erteilte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 14. Februar 2005 bestritt der Beschwerderführer, dass er sich bei der Heirat von zweckfremden Motiven habe leiten lassen. Er und seine Ex-Ehefrau hätten sich bereits knapp ein Jahr vor der Heirat gekannt. Hätte es sich bei der Eheschliessung um eine Heirat zur Sicherung seines Aufenthaltes gehandelt, wäre diese wegen der Gefahr einer polizeilichen Ausschaffung sogleich erfolgt. Zahlreiche Personen könnten bestätigen, dass es sich bei dieser Eheschliessung um eine Liebesheirat gehandelt habe und dass die Ehegatten bis zum Entscheid, sich scheiden zulassen, in einer stabilen ehelichen Beziehung gelebt hätten (vgl. das der Stellungnahme beigelegte und von mehreren Personen unterzeichnete Bestätigungsschreiben). Ferner bestünden keine Widersprüche bezüglich der Angaben zum Scheidungsgrund. Ursprünglich hätten beide Ehegatten Kinder gewünscht. Da es der Ex-Ehefrau krankheitsbedingt und wegen der anhaltenden Arbeitslosigkeit psychisch je länger je schlechter gegangen sei, habe sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keine Kinder mehr haben wollen, weshalb man sich schliesslich entschieden habe, sich scheiden zu lassen. H. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine Ehe habe von der Heirat am 15. März 1995 bis zu seiner erleichterten Einbürgerung am 23. Februar 2000 während rund fünf Jahren bestanden. Danach seien bis zur Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 23. Januar 2001 bzw. der Scheidungsvereinbarung am 24. Januar 2001 gerade noch elf Monate vergangen. Beim Scheidungsgrund (keine Einigung bei der Kinderfrage) handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Bezüglich dieses Scheidungsgrundes bestünden widersprüchliche Aussagen. So habe die Ex-Ehefrau bei ihre Befragung angegeben, der Kinderwunsch sei von den Ehegatten geteilt worden. Er habe sich aber wegen ihrer psychischen Verfassung nicht realisieren lassen. Ferner erscheine nicht glaubhaft, dass die Frage gemeinsamer Kinder in den fünf Jahren zwischen der Heirat und der erleichterten Einbürgerung nicht besprochen und erst in den verbleibenden Monaten der Ehe thematisiert worden sei und in der Folge zum Scheitern der Ehe geführt haben solle. Dies sei auch aufgrund der wirtschaftlichen Lebensumstände der Ehegatten nach der erleicherten Einbürgerung unwahrscheinlich (Aufnahme eines Kredites von Fr. 20'000.- zwecks Rückzahlung von Schulden). Soweit schliesslich der Gesundheitszustand der Ex-Ehefrau der Verwirklichung des Kinderwunsches im Wege gestanden haben sollte, so sei dieser Umstand nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung überraschend hinzugekommen. Ein anderes, für die Ehegatten nicht vorhersehbar eingetretenes Ereignis, welches den Ehewillen in der angeblich stabilen ehelichen Gemeinschaft zerstört habe, sei aber nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz sah es daher als erwiesen an, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Dabei wird einleitend geltend gemacht, die Nichtigerklärung sei infolge laufender Rechtsmittelfrist nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der erleichterten Einbürgerung erfolgt und sei somit verspätet bzw. verwirkt. Materiell wird vorab die Auslegung von Art. 41 BüG durch die Vorinstanz gerügt. Gemäss der von beiden Ehegatten unterzeichneten Erklärung sei die erleichterte Einbürgerung nur dann nicht möglich, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestehe. Gemäss diesem klaren und unmissverständlichen Wortlaut müsse somit für eine Nichtigerklärung entweder ein Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren hängig sein oder aber die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestehen. Alles andere (z.B. eine lediglich instabile Gemeinschaft) falle nicht darunter. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Heirat aus Liebe und Zuneigung erfolgt sei und die Ehe dann auch gelebt worden sei. Selbst die finanzielle Misere habe das eheliche Glück nicht trüben können. Der Beschwerdeführer sei anfangs 2001 erstmals mit dem Scheidungswunsch seiner Ehefrau konfrontiert worden, nachdem sie deswegen mit ihrer Anwältin im November 2000 Kontakt aufgenommen habe. Wegen ihres gesundheitlichen Zustandes und des Umstandes, dass sie seit Jahren keine Arbeitsstelle habe finden können, habe sie zunehmend an fehlendem Selbstwertgefühl gelitten. Vergeblich habe der Beschwerdeführer zunächst noch versucht, sie umzustimmen. Da die Ehegatten weiterhin ein gutes Verhältnis zueinander gehabt hätten und man eine teure, im Ergebnis unvermeidbare Scheidung habe verhindern wollen, sei die Scheidung gemeinsam eingereicht worden. Dass dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in nächster Zukunft mit seiner Frau keine gemeinsamen Kinder werde haben können, seine Bereitschaft zur Einwilligung in die Scheidung gefördert habe, sei nicht verwerflich. Damit stehe fest, dass die Ehe zum fraglichen Zeitpunkt vollumfänglich intakt gewesen und der Scheidungswunsch (erst achteinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung) von der Ehefrau aus persönlichen und psychischen Gründen ausgegangen sei. Die erleichterte Einbürgerung sei nicht erschlichen worden und die Voraussetzungen von Art. 41 BüG seien somit nicht erfüllt. Der Rechtsmitteleingabe beigelegt waren u.a. Fotos der Hochzeit und anderer Festanlässe bzw. eines Ferienaufenthaltes sowie mehrere Bestätigungsschreiben von Bekannten, welche auch als Zeugen angeboten werden. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde und hält in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Auslegung von Art. 41 BüG fest, dass die erleichterte Einbürgerung sowohl bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuches als auch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung einen beidseitig intakten Ehewillen voraussetze. Wenn die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung instabil sei oder wenn bereits Trennungs- oder Scheidungsabsichten im Raum stünden, so seien die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht gegeben. K. In seiner Replik vom 16. August 2005, dem ein von der Ex-Ehefrau verfasster Entwurf eines Briefes vom 11. Mai 2000 über ein geplantes Fischimportgeschäft beigelegt war, hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest. Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Beweisführung der Vorinstanz, soweit sie sich auf die finanziellen Verhältnisse und die Kinderlosigkeit berufe, fehl gehe. Ursache des Scheidungsgrundes der Ehefrau sei die Perspektivenlosigkeit ihrer beruflichen Zukunft gewesen, die zwar schon früher erkennbar, von ihr aber erst nach der Einbürgerung voll erkannt worden sei. Noch im Mai 2000 habe der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Ehefrau ein Fischimportgeschäft gründen wollen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Art. 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

E. 3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.

E. 3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht voraus, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Scheidung unternommen worden sind. Es genügt wenn im fraglichen Zeitraum Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegenüber der Behörde bewusst verschwiegen wird.

E. 4 Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Graubünden als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (erleichterte Einbürgerung am 23. Februar 2000 verfügt und von der Vorinstanz am 16. Februar 2005 für nichtig erklärt). Wo das Gesetz einer Behörde die Möglichkeit einräumt, durch rechtliche Vorkehren bestimmte Rechtswirkungen zu erzielen oder im Falle von Art. 41 Abs. 1 BüG rückgängig zu machen, ist regelmässig anzunehmen, dass zur Einhaltung einer solchen Verwirkungsfrist das Tätigwerden der erstinstanzlich zuständigen Behörde genügt. Würde stattdessen auf die Rechtskraft eines Rechtsmittelentscheides abgestellt, so würde sich die Zeitspanne für die zuständige Behörde zum Eingreifen angesichts notorischer Verzögerungsmöglichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren massiv reduzieren, was nicht der Sinn der Regelung sein kann. Für die Fristberechnung ist daher in Nichtigkeitsverfahren gemäss Art. 41 BüG der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides der zuständigen Behörde massgebend (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007, E. 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Diese Frist hat das erstinstanzlich zuständige BFM eingehalten, weshalb die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge, die Nichtigerklärung sei verspätet bzw. verwirkt, fehl geht. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat.

E. 5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast).

E. 5.2 Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorliegenden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber insbesondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem direkten Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei den tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben).

E. 6 Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gelangte anfangs 1991 in die Schweiz, stellte hier ein Asylgesuch und wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Mit Verfügung vom 17. Februar 1994 wurde das Asylgesuch vom Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) erstinstanzlich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 21. April 1994 letztinstanzlich ab (Ausreisefrist Mitte Juni 1994). Gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich vom 14. Juni 1995) lernte der Beschwerdeführer zu dieser Zeit (Mitte April 1994) seine zukünftige Ehefrau in der "Roten Fabrik" in Zürich kennen. Statt die Schweiz nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens zu verlassen, zog er per Mitte Juni 1994 in der Folge zu ihr nach Zürich, wobei er sich dort nicht angemeldet hatte. Am 15. März 1995 heiratete der Beschwerdeführer seine Schweizer Freundin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ende 1995 wurde die Ehefrau arbeitslos und musste in der Folge (nach der Aussteuerung) von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 2. April 1998 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 13. Januar 2000 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden, worauf am 23. Februar 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte. Elf Monate später reichten die Ehegatten gemeinsam ein Scheidungsbegehren ein. Nach der Anhörung vom 29. März 2001 durch das Bezirksgericht Zürich wurde die Ehe mit Urteil vom 5. Juni 2001 geschieden (Urteil am 4. Juli 2001 in Rechtskraft erwachsen).

E. 7 Die dargestellten Eckdaten, namentlich die enge zeitliche und die übrige Korrelation zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizerbürgerin bzw. der nachfolgenden Heirat einerseits und zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Scheidung andererseits sprechen gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der releichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

E. 8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die natürliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte.

E. 8.1 Im Zusammenhang mit der Eheschliessung führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Er habe seine Ex-Ehefrau bereits knapp ein Jahr vor der Heirat gekannt. Eine Heirat aus zweckfremden Motiven (zur Sicherung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers) wäre sogleich erfolgt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Heirat angesichts seines Status (abgewiesener Asylbewerber ohne Identitätspapiere) kaum unmittelbar nach dem Kennenlernen erfolgen konnte. Die Tatsache, dass sein Reisepass - selbst wenn dieser nach der damaligen Rechtslage für eine Heirat in der Schweiz nicht zwingend erforderlich war - erst am 23. Dezember 1994 in Colombo ausgestellt wurde, weist darauf hin, dass er wohl nicht vor 1995 im Besitze der für eine Heirat notwendigen Papiere sein konnte. Abgesehen davon lassen hingegen die eingereichten Fotos über die Hochzeitsfeier (vgl. Beilage 5 der Rechtsmitteleingabe) und die ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben nicht auf eine Heirat aus ehefremden Zwecken schliessen, was aber nichts über die Intaktheit der Ehe zu einem späteren Zeitpunkt aussagt.

E. 8.2 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau in Bezug auf den Scheidungsgrund (Kinderfrage) unterschiedliche und sich widersprechende Aussagen gemacht hätten. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Widersprüchen und legt insbesondere in der Rechtsmitteleingabe den Ablauf dar, wie und wann es schliesslich zur Scheidung gekommen sei. Tatsache ist, dass bezüglich des Scheidungsgrundes noch in der ersten - von der Ex-Ehefrau mitunterzeichneten - Stellungnahme des Beschwerdeführers ausschliesslich die "plötzlich" aufgetretene unterschiedliche Vorstellung über den Kinderwunsch genannt wurde. Später (insbesondere auf Beschwerdeebene) wird das aufgrund der dauernden Arbeitslosigkeit und der Krankheit zunehmend fehlende Selbstwertgefühl der Ehefrau als Hauptgrund der Scheidung vorgebracht, während die unterschiedliche Vorstellung über den Kinderwunsch nur noch als Neben- bzw. Folgepunkt angeführt wird. Die Ex-Ehefrau war schon während der Ehe krank. Dauernd arbeitslos wurde sie ab Ende 1995. Somit muss bereits vor der erleichterten Einbürgerung bzw. vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung im Januar 2000 von fehlenden Selbstwertgefühlen seitens der Ex-Ehefrau ausgegangen werden, weshalb dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - auch nicht geglaubt werden kann, das die unterschiedliche Vorstellung über den Kinderwunsch plötzlich aufgetreten und erst einige Monate nach der erleichterten Einbürgerung thematisiert worden ist. Aufrund des gesundheitlichen Zustandes der Ex-Ehefrau und insbesondere der prekären finanziellen Verhältnisse der Ehegatten musste dem Beschwerdeführer schon einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung klar gewesen sein, dass sich der Kinderwunsch nicht mehr werde realisieren lassen. Ein ausserordentliches Ereignis, welches den raschen Verfall der ehelichen Bande wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung zu erklären vermag, ist auf jeden Fall nicht ersichtlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Erklärung unterzeichnete, nicht mehr der beidseitige Wille vorhanden war, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten. Daran vermag auch der nachträglich eingereichte und von der Ehefrau verfasste Briefentwurf vom 11. Mai 2000 über ein geplantes Fischimportgeschäft nichts zu ändern, zumal daraus nirgends hervorgeht, dass der Beschwerdeführer geplant habe, dieses Geschäft zusammen mit seiner Ehefrau zu betreiben. Der Umstand, dass die Ehefrau dem Ehemann bei der Abfassung eines Gesuches an eine Behörde behilflich ist, sagt nichts über eine stabile eheliche Beziehung aus.

E. 8.3 Die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz versucht der Beschwerdeführer ferner dadurch umzustossen, dass er als Beweismittel Referenzschreiben von Personen vorlegt und deren Einvernahme als Zeugen beantragt. Die eingereichten Referenzschreiben schildern die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten (gemeinsames Auftreten) und sind somit kaum aussagekräftig für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, aus welchen inneren Beweggründen die angeblich zunächst stabile Ehe aufgelöst wurde. Zum Vornherein unbeachtlich sind sie, soweit sie sich zur Integration des Beschwerdeführers äussern, zumal es auf diese bei der Beurteilung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht ankommt.

E. 8.3.1 Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungsverfahren ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 II 1366/67). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 II 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 I E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a).

E. 8.3.2 In casu möchte der Beschwerdeführer durch die Zeugeneinvernahme von Drittpersonen nicht nur beweisen, dass er aus Liebe und dem Wunsch, die Zukunft gemeinsam zu gestalten, geheiratet habe, sondern auch dass die Ehe noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen sei. Wie bereits gesagt, betreffen entsprechende Wahrnehmungen von Drittpersonen lediglich das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten und geben kaum einen Einblick in die inneren Beweggründe. Zudem ist davon auszugehen, dass die Einvernahme dieser Drittpersonen nicht zu neuen Erkenntnissen führen, sondern lediglich die in den Referenzschreiben gemachten Vorbringen - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - bestätigen. Letzteres gilt auch für die vom Beschwerdeführer in seiner Replik angebotene Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau, welche ja bereits einmal durch die Stadtpolizei Zürich befragt worden ist und offensichtlich auch später bei den verschiedenen Stellungnahmen und Eingaben des Beschwerdeführers mitgewirkt hat. Auf die beantragten - ohnehin nur subsidiär zulässigen - Zeugeneinvernahmen kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdigung insoweit vorweggenommen werden.

E. 9 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte und dass diese Ehe wegen persönlicher und psychischer Gründe der Ehefrau innert weniger Monate (nach der erleichterten Einbürgerung) in die Brüche ging. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umgestossen bzw. konnten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41 BüG verheimlicht habe, ist somit nicht zu beanstanden.

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. April 2005 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Karlihof 4, 7001 Chur Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1149/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. Mai 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien M._______, vertreten durch Herr lic. iur. Peter Wiederkehr, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geboren 1967) gelangte am 3. Januar 1991 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde am 21. April 1994 letztinstanzlich abgewiesen. In der Folge liess der Beschwerdeführer die ihm bis zum 15. Juni 1994 angesetzte Ausreisefrist unbenützt verstreichen und tauchte unter. B. Am 15. März 1995 heiratete der Beschwerdeführer die 1961 geborene Schweizer Bürgerin C._______, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erhielt. Gestützt auf diese Ehe stellte er am 2. April 1998 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 13. Januar 2000 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 23. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG], SR 141.0) erleichtert eingebürgert. Seit dem 4. Juli 2001 ist die Ehe des Beschwerdeführers mit C._______ rechtskräftig geschieden. C. In einem Schreiben vom 29. Oktober 2004 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG erfüllt seien. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Frage der allfälligen Nichtigerklärung der Einbürgerung und zur Scheidung von der schweizerischen Ehefrau (inkl. Zeitpunkt des Getrenntlebens) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 24. und 26. November 2004 erstmals Stellung. Dabei wurde geltend gemacht, die Eheleute hätten zum Zeitpunkt der Erklärung vom 13. Januar 2000 und auch noch später (bis zur Scheidung im Sommer 2001) in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Der Grund für die Scheidung hätte darin gelegen, dass sie hinsichtlich der Gründung einer Familie (Kinderwunsch) plötzlich unterschiedliche Vorstellungen gehabt hätten. Die Stellungnahme vom 24. November 2004 war von der Ex-Ehefrau mitunterzeichnet. D. Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau am 5. Januar 2005 von der Stadtpolizei Zürich zu einer Einvernahme vorgeladen. Dabei brachte sie vor, sie habe medizinische Probleme, welche ihr Erinnerungsvermögen sehr stark beeinträchtigen würden. Aus diesem Grund konnte sie nicht gemäss dem Fragenkatalog der Vorinstanz befragt werden. Sie erinnerte sich aber noch daran, dass in ihrer Ehe ein beidseitiger Kinderwunsch bestanden habe. Wegen ihres schlechten psychischen Zustandes sei es dazu aber nicht gekommen. In der Folge reichte die Ex-Ehefrau ein ärztliches Zeugnis vom 5. Januar 2005 ein, wonach sie unter Epilepsie leide und Medikamente benötige. Aufgrund der Krankheit und der Medikamenteneinnahme könne das Erinnerungsvermögen und die Gedächtnisleistung lückenhaft sein. E. Am 26. Januar 2005 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten und teilte ihm mit, sie sehe es aufgrund der zeitlichen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Eheschlusses als erwiesen an, dass er sich bei der Heirat von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, namentlich um sich den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern und sich später die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zu verschaffen. Indem er mit der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft einen unzutreffenden Eindruck hervorgerufen habe, habe er den Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt. F. Am 4. Februar 2005 erteilte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 14. Februar 2005 bestritt der Beschwerderführer, dass er sich bei der Heirat von zweckfremden Motiven habe leiten lassen. Er und seine Ex-Ehefrau hätten sich bereits knapp ein Jahr vor der Heirat gekannt. Hätte es sich bei der Eheschliessung um eine Heirat zur Sicherung seines Aufenthaltes gehandelt, wäre diese wegen der Gefahr einer polizeilichen Ausschaffung sogleich erfolgt. Zahlreiche Personen könnten bestätigen, dass es sich bei dieser Eheschliessung um eine Liebesheirat gehandelt habe und dass die Ehegatten bis zum Entscheid, sich scheiden zulassen, in einer stabilen ehelichen Beziehung gelebt hätten (vgl. das der Stellungnahme beigelegte und von mehreren Personen unterzeichnete Bestätigungsschreiben). Ferner bestünden keine Widersprüche bezüglich der Angaben zum Scheidungsgrund. Ursprünglich hätten beide Ehegatten Kinder gewünscht. Da es der Ex-Ehefrau krankheitsbedingt und wegen der anhaltenden Arbeitslosigkeit psychisch je länger je schlechter gegangen sei, habe sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keine Kinder mehr haben wollen, weshalb man sich schliesslich entschieden habe, sich scheiden zu lassen. H. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine Ehe habe von der Heirat am 15. März 1995 bis zu seiner erleichterten Einbürgerung am 23. Februar 2000 während rund fünf Jahren bestanden. Danach seien bis zur Unterzeichnung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 23. Januar 2001 bzw. der Scheidungsvereinbarung am 24. Januar 2001 gerade noch elf Monate vergangen. Beim Scheidungsgrund (keine Einigung bei der Kinderfrage) handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Bezüglich dieses Scheidungsgrundes bestünden widersprüchliche Aussagen. So habe die Ex-Ehefrau bei ihre Befragung angegeben, der Kinderwunsch sei von den Ehegatten geteilt worden. Er habe sich aber wegen ihrer psychischen Verfassung nicht realisieren lassen. Ferner erscheine nicht glaubhaft, dass die Frage gemeinsamer Kinder in den fünf Jahren zwischen der Heirat und der erleichterten Einbürgerung nicht besprochen und erst in den verbleibenden Monaten der Ehe thematisiert worden sei und in der Folge zum Scheitern der Ehe geführt haben solle. Dies sei auch aufgrund der wirtschaftlichen Lebensumstände der Ehegatten nach der erleicherten Einbürgerung unwahrscheinlich (Aufnahme eines Kredites von Fr. 20'000.- zwecks Rückzahlung von Schulden). Soweit schliesslich der Gesundheitszustand der Ex-Ehefrau der Verwirklichung des Kinderwunsches im Wege gestanden haben sollte, so sei dieser Umstand nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung überraschend hinzugekommen. Ein anderes, für die Ehegatten nicht vorhersehbar eingetretenes Ereignis, welches den Ehewillen in der angeblich stabilen ehelichen Gemeinschaft zerstört habe, sei aber nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz sah es daher als erwiesen an, dass beim Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. April 2005 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Dabei wird einleitend geltend gemacht, die Nichtigerklärung sei infolge laufender Rechtsmittelfrist nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der erleichterten Einbürgerung erfolgt und sei somit verspätet bzw. verwirkt. Materiell wird vorab die Auslegung von Art. 41 BüG durch die Vorinstanz gerügt. Gemäss der von beiden Ehegatten unterzeichneten Erklärung sei die erleichterte Einbürgerung nur dann nicht möglich, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestehe. Gemäss diesem klaren und unmissverständlichen Wortlaut müsse somit für eine Nichtigerklärung entweder ein Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren hängig sein oder aber die eheliche Gemeinschaft nicht mehr bestehen. Alles andere (z.B. eine lediglich instabile Gemeinschaft) falle nicht darunter. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Heirat aus Liebe und Zuneigung erfolgt sei und die Ehe dann auch gelebt worden sei. Selbst die finanzielle Misere habe das eheliche Glück nicht trüben können. Der Beschwerdeführer sei anfangs 2001 erstmals mit dem Scheidungswunsch seiner Ehefrau konfrontiert worden, nachdem sie deswegen mit ihrer Anwältin im November 2000 Kontakt aufgenommen habe. Wegen ihres gesundheitlichen Zustandes und des Umstandes, dass sie seit Jahren keine Arbeitsstelle habe finden können, habe sie zunehmend an fehlendem Selbstwertgefühl gelitten. Vergeblich habe der Beschwerdeführer zunächst noch versucht, sie umzustimmen. Da die Ehegatten weiterhin ein gutes Verhältnis zueinander gehabt hätten und man eine teure, im Ergebnis unvermeidbare Scheidung habe verhindern wollen, sei die Scheidung gemeinsam eingereicht worden. Dass dabei der Umstand, dass der Beschwerdeführer in nächster Zukunft mit seiner Frau keine gemeinsamen Kinder werde haben können, seine Bereitschaft zur Einwilligung in die Scheidung gefördert habe, sei nicht verwerflich. Damit stehe fest, dass die Ehe zum fraglichen Zeitpunkt vollumfänglich intakt gewesen und der Scheidungswunsch (erst achteinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung) von der Ehefrau aus persönlichen und psychischen Gründen ausgegangen sei. Die erleichterte Einbürgerung sei nicht erschlichen worden und die Voraussetzungen von Art. 41 BüG seien somit nicht erfüllt. Der Rechtsmitteleingabe beigelegt waren u.a. Fotos der Hochzeit und anderer Festanlässe bzw. eines Ferienaufenthaltes sowie mehrere Bestätigungsschreiben von Bekannten, welche auch als Zeugen angeboten werden. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde und hält in Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Auslegung von Art. 41 BüG fest, dass die erleichterte Einbürgerung sowohl bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuches als auch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung einen beidseitig intakten Ehewillen voraussetze. Wenn die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung instabil sei oder wenn bereits Trennungs- oder Scheidungsabsichten im Raum stünden, so seien die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht gegeben. K. In seiner Replik vom 16. August 2005, dem ein von der Ex-Ehefrau verfasster Entwurf eines Briefes vom 11. Mai 2000 über ein geplantes Fischimportgeschäft beigelegt war, hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest. Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Beweisführung der Vorinstanz, soweit sie sich auf die finanziellen Verhältnisse und die Kinderlosigkeit berufe, fehl gehe. Ursache des Scheidungsgrundes der Ehefrau sei die Perspektivenlosigkeit ihrer beruflichen Zukunft gewesen, die zwar schon früher erkennbar, von ihr aber erst nach der Einbürgerung voll erkannt worden sei. Noch im Mai 2000 habe der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Ehefrau ein Fischimportgeschäft gründen wollen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Beim EJPD als einer der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 noch hängige Beschwerdeverfahren in dieser Materie werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts (Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses verweist in Art. 37 VGG auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes unterscheidet sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von demjenigen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wie er beispielsweise in Art. 159 ZGB verwendet wird. Er verlangt über die formelle Ehe hinaus den Bestand einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft. Eine solche kann nur bejaht werden, wenn der beidseitige, auf die Zukunft gerichtete Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten gerade im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Mit anderen Worten setzt die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht voraus, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung bereits konkrete Schritte bezüglich Trennung oder Scheidung unternommen worden sind. Es genügt wenn im fraglichen Zeitraum Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen und dies gegenüber der Behörde bewusst verschwiegen wird. 4. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Graubünden als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen (erleichterte Einbürgerung am 23. Februar 2000 verfügt und von der Vorinstanz am 16. Februar 2005 für nichtig erklärt). Wo das Gesetz einer Behörde die Möglichkeit einräumt, durch rechtliche Vorkehren bestimmte Rechtswirkungen zu erzielen oder im Falle von Art. 41 Abs. 1 BüG rückgängig zu machen, ist regelmässig anzunehmen, dass zur Einhaltung einer solchen Verwirkungsfrist das Tätigwerden der erstinstanzlich zuständigen Behörde genügt. Würde stattdessen auf die Rechtskraft eines Rechtsmittelentscheides abgestellt, so würde sich die Zeitspanne für die zuständige Behörde zum Eingreifen angesichts notorischer Verzögerungsmöglichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren massiv reduzieren, was nicht der Sinn der Regelung sein kann. Für die Fristberechnung ist daher in Nichtigkeitsverfahren gemäss Art. 41 BüG der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides der zuständigen Behörde massgebend (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007, E. 3, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Diese Frist hat das erstinstanzlich zuständige BFM eingehalten, weshalb die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Rüge, die Nichtigerklärung sei verspätet bzw. verwirkt, fehl geht. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen gegeben sind, ob der Beschwerdeführer mit andern Worten seine Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen im Sinne der oben stehenden Erwägungen erschlichen hat. 5. 5.1 Im Verfahren betreffend Widerruf der erleichterten Einbürgerung gilt, wie in der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Verwaltung (Beweislast). 5.2 Von entscheidender Bedeutung in einem Verfahren wie dem vorliegenden ist die Frage, ob die Ehe im massgeblichen Zeitraum (während des gesamten Gesuchsverfahrens) tatsächlich gelebt wurde, und falls ja, ob bei den Ehepartnern der ungebrochene Wille bestand, diese Ehe auf unbestimmte Zeit fortzuführen. Nun handelt es sich aber insbesondere beim Willen, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um eine innere, mentale Haltung, die sich naturgemäss dem direkten Beweis entzieht. Die Verwaltung kommt deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darum herum, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei den tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als ein Problem der Beweiswürdigung berühren die tatsächlichen Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb am Betroffenen, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen liessen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). 6. Aus den Akten ergibt sich der folgende Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gelangte anfangs 1991 in die Schweiz, stellte hier ein Asylgesuch und wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Mit Verfügung vom 17. Februar 1994 wurde das Asylgesuch vom Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) erstinstanzlich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 21. April 1994 letztinstanzlich ab (Ausreisefrist Mitte Juni 1994). Gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Einvernahmeprotokoll der Stadtpolizei Zürich vom 14. Juni 1995) lernte der Beschwerdeführer zu dieser Zeit (Mitte April 1994) seine zukünftige Ehefrau in der "Roten Fabrik" in Zürich kennen. Statt die Schweiz nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens zu verlassen, zog er per Mitte Juni 1994 in der Folge zu ihr nach Zürich, wobei er sich dort nicht angemeldet hatte. Am 15. März 1995 heiratete der Beschwerdeführer seine Schweizer Freundin, worauf ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ende 1995 wurde die Ehefrau arbeitslos und musste in der Folge (nach der Aussteuerung) von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 2. April 1998 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichnete er zusammen mit seiner Ehefrau am 13. Januar 2000 die Erklärung, wonach sie in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben würden, worauf am 23. Februar 2000 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte. Elf Monate später reichten die Ehegatten gemeinsam ein Scheidungsbegehren ein. Nach der Anhörung vom 29. März 2001 durch das Bezirksgericht Zürich wurde die Ehe mit Urteil vom 5. Juni 2001 geschieden (Urteil am 4. Juli 2001 in Rechtskraft erwachsen). 7. Die dargestellten Eckdaten, namentlich die enge zeitliche und die übrige Korrelation zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizerbürgerin bzw. der nachfolgenden Heirat einerseits und zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Scheidung andererseits sprechen gegen den Beschwerdeführer. Sie rechtfertigen die natürliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Schweizerischen Ehegattin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen Gemeinschaft lebte (zur Bedeutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf Nichtigerklärung der releichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese natürliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, sei es indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, sei es indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen sei und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. das oben zitierte Urteil sowie Urteile des Bundesgerichts 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2). Angesichts der Indizien, auf die sich die natürliche Vermutung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte. 8.1 Im Zusammenhang mit der Eheschliessung führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Er habe seine Ex-Ehefrau bereits knapp ein Jahr vor der Heirat gekannt. Eine Heirat aus zweckfremden Motiven (zur Sicherung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers) wäre sogleich erfolgt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Heirat angesichts seines Status (abgewiesener Asylbewerber ohne Identitätspapiere) kaum unmittelbar nach dem Kennenlernen erfolgen konnte. Die Tatsache, dass sein Reisepass - selbst wenn dieser nach der damaligen Rechtslage für eine Heirat in der Schweiz nicht zwingend erforderlich war - erst am 23. Dezember 1994 in Colombo ausgestellt wurde, weist darauf hin, dass er wohl nicht vor 1995 im Besitze der für eine Heirat notwendigen Papiere sein konnte. Abgesehen davon lassen hingegen die eingereichten Fotos über die Hochzeitsfeier (vgl. Beilage 5 der Rechtsmitteleingabe) und die ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben nicht auf eine Heirat aus ehefremden Zwecken schliessen, was aber nichts über die Intaktheit der Ehe zu einem späteren Zeitpunkt aussagt. 8.2 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau in Bezug auf den Scheidungsgrund (Kinderfrage) unterschiedliche und sich widersprechende Aussagen gemacht hätten. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Widersprüchen und legt insbesondere in der Rechtsmitteleingabe den Ablauf dar, wie und wann es schliesslich zur Scheidung gekommen sei. Tatsache ist, dass bezüglich des Scheidungsgrundes noch in der ersten - von der Ex-Ehefrau mitunterzeichneten - Stellungnahme des Beschwerdeführers ausschliesslich die "plötzlich" aufgetretene unterschiedliche Vorstellung über den Kinderwunsch genannt wurde. Später (insbesondere auf Beschwerdeebene) wird das aufgrund der dauernden Arbeitslosigkeit und der Krankheit zunehmend fehlende Selbstwertgefühl der Ehefrau als Hauptgrund der Scheidung vorgebracht, während die unterschiedliche Vorstellung über den Kinderwunsch nur noch als Neben- bzw. Folgepunkt angeführt wird. Die Ex-Ehefrau war schon während der Ehe krank. Dauernd arbeitslos wurde sie ab Ende 1995. Somit muss bereits vor der erleichterten Einbürgerung bzw. vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung im Januar 2000 von fehlenden Selbstwertgefühlen seitens der Ex-Ehefrau ausgegangen werden, weshalb dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - auch nicht geglaubt werden kann, das die unterschiedliche Vorstellung über den Kinderwunsch plötzlich aufgetreten und erst einige Monate nach der erleichterten Einbürgerung thematisiert worden ist. Aufrund des gesundheitlichen Zustandes der Ex-Ehefrau und insbesondere der prekären finanziellen Verhältnisse der Ehegatten musste dem Beschwerdeführer schon einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung klar gewesen sein, dass sich der Kinderwunsch nicht mehr werde realisieren lassen. Ein ausserordentliches Ereignis, welches den raschen Verfall der ehelichen Bande wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung zu erklären vermag, ist auf jeden Fall nicht ersichtlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Erklärung unterzeichnete, nicht mehr der beidseitige Wille vorhanden war, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten. Daran vermag auch der nachträglich eingereichte und von der Ehefrau verfasste Briefentwurf vom 11. Mai 2000 über ein geplantes Fischimportgeschäft nichts zu ändern, zumal daraus nirgends hervorgeht, dass der Beschwerdeführer geplant habe, dieses Geschäft zusammen mit seiner Ehefrau zu betreiben. Der Umstand, dass die Ehefrau dem Ehemann bei der Abfassung eines Gesuches an eine Behörde behilflich ist, sagt nichts über eine stabile eheliche Beziehung aus. 8.3 Die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz versucht der Beschwerdeführer ferner dadurch umzustossen, dass er als Beweismittel Referenzschreiben von Personen vorlegt und deren Einvernahme als Zeugen beantragt. Die eingereichten Referenzschreiben schildern die Wahrnehmung von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten (gemeinsames Auftreten) und sind somit kaum aussagekräftig für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, aus welchen inneren Beweggründen die angeblich zunächst stabile Ehe aufgelöst wurde. Zum Vornherein unbeachtlich sind sie, soweit sie sich zur Integration des Beschwerdeführers äussern, zumal es auf diese bei der Beurteilung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht ankommt. 8.3.1 Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist im Verwaltungsverfahren ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 II 1366/67). Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 II 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 I E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a). 8.3.2 In casu möchte der Beschwerdeführer durch die Zeugeneinvernahme von Drittpersonen nicht nur beweisen, dass er aus Liebe und dem Wunsch, die Zukunft gemeinsam zu gestalten, geheiratet habe, sondern auch dass die Ehe noch im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen sei. Wie bereits gesagt, betreffen entsprechende Wahrnehmungen von Drittpersonen lediglich das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten und geben kaum einen Einblick in die inneren Beweggründe. Zudem ist davon auszugehen, dass die Einvernahme dieser Drittpersonen nicht zu neuen Erkenntnissen führen, sondern lediglich die in den Referenzschreiben gemachten Vorbringen - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - bestätigen. Letzteres gilt auch für die vom Beschwerdeführer in seiner Replik angebotene Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau, welche ja bereits einmal durch die Stadtpolizei Zürich befragt worden ist und offensichtlich auch später bei den verschiedenen Stellungnahmen und Eingaben des Beschwerdeführers mitgewirkt hat. Auf die beantragten - ohnehin nur subsidiär zulässigen - Zeugeneinvernahmen kann daher verzichtet und die entsprechende Beweiswürdigung insoweit vorweggenommen werden. 9. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG setzt voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung in einer stabilen und in jeder Beziehung intakten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebte und dass diese Ehe wegen persönlicher und psychischer Gründe der Ehefrau innert weniger Monate (nach der erleichterten Einbürgerung) in die Brüche ging. Vermutungsbasis und Vermutungsfolgen wurden nicht umgestossen bzw. konnten nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der rechtliche Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 41 BüG verheimlicht habe, ist somit nicht zu beanstanden. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. April 2005 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden, Karlihof 4, 7001 Chur Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: