Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) lernte im August 1997 den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) kennen, welcher sich damals auf Geschäftsreise in ihrem Heimatland befand. Nach weiteren gemeinsamen Aktivitäten weilte sie im Sommer 1998 mit einem Touristenvisum während ungefähr fünf Wochen erstmals zu Besuchszwecken bei ihm in der Schweiz. In dieser Zeit soll bei beiden der Entschluss gereift sein, zusammenleben zu wollen. Im Januar 1999 kehrte die Beschwerdeführerin zu ihrem künftigen Partner zurück und hielt sich ab anfangs März des gleichen Jahres mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für Schülerinnen und Studentinnen hierzulande auf. In diesem Rahmen besuchte sie eine Sprach- und Handelsschule in Luzern. Die Eheschliessung mit B._______ erfolgte am 27. Juli 2001 in Stans. Vom Kanton Nidwalden erhielt sie daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. B. Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 3. November 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 10. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Schwyz und der Gemeinde C._______ (..). C. Nachdem das BFM in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. März 2006 von ihrem schweizerischen Ehemann rechtskräftig geschieden war, eröffnete es am 4. Februar 2009 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die Ehescheidungsakten des Kantonsgerichts Nidwalden. Ferner wurde der frühere Ehegatte am 30. November 2009 vom Amt für Gemeinden des Kantons Luzern als Auskunftsperson rogatorisch einvernommen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte vom Äusserungsrecht am 10. Februar 2009 und am 3. Februar 2010 (nunmehr durch den von ihr mandatierten Parteivertreter) Gebrauch. D. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Schwyz am 2. Februar 2010 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2010 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu legte der Rechtsvertreter eine Reihe von Beweismitteln (diverse Fotos, Einladungen von Verwandten zu familiären Anlässen, Artikel über die Boutique der Beschwerdeführerin in Zürich, etc.) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Einvernahme von B._____, D._______, E._______, F.______, G.______, H._______, I.______ und J._____, K._____, L.______, M.______ und N._______, O._______, P._______, Q.______ sowie der Beschwerdeführerin als Zeuginnen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen nicht statt, räumte Letzterer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen der fraglichen Personen nachzureichen. Mit Beschwerdeergänzung vom 26. April 2010 reichte der Parteivertreter von fünf der in der Beschwerdeschrift als Zeuginnen oder Zeugen aufgerufenen Personen entsprechende Stellungnahmen ein. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde. I. Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 an ihrem Antrag und dessen Begründung festhalten. Die Replik war mit einem zusätzlichen Beweismittel (Mietvertrag für eine Wohnung in Zürich) ergänzt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme einer Reihe von Personen aus dem Umfeld der Eheleute als Zeuginnen bzw. Zeugen, Parteiverhör) mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 abgewiesen und erläutert, warum in einem solchen Vorgehen keine Verletzung des Anspruchs rechtliches Gehör zu erblicken ist. Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Äusserungen besagter Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzureichen, was teilweise geschah. Auch einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin bedurfte es nicht, konnte sie sich doch mehrmals schriftlich zur Angelegenheit äussern (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zum fehlenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung: BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
E. 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
E. 6.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
E. 6.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Schwyz hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 2. Februar 2010 erteilt und die Nichtigerklärung vom 8. Februar 2010 ist der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2010 eröffnet worden (grundsätzlich zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3; massgebende Eckdaten in casu: erleichterte Einbürgerung am 10. Februar 2005, Zugang bestenfalls am 11. Februar 2005, Beginn Fristenlauf am 12. Februar 2005, Ende der Fünfjahresfrist am 12. Februar 2010, Empfang der Nichtigerklärung am 10. Februar 2010). Die vor-instanzliche Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist somit fristgerecht erfolgt.
E. 7.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Sie schliesst dies namentlich aus den Umständen der Eheschliessung, welche es nahe legten, dass die Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz und die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zumindest mit ausschlaggebend gewesen seien. Sodann seien von der erleichterten Einbürgerung bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens gerade mal acht Monate verstrichen und die Beschwerdeführerin habe vom 1. Mai 2005 an als Wochenaufenthalterin in Zürich gelebt, wo sie seit dem 28. April 2006 auch angemeldet gewesen sei. Bereits dies führe ohne weiteres zur tatsächlichen Vermutung, dass die Ehegatten im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt hätten. Die angegebenen Gründe für das rasche Scheitern der Ehe im Frühling 2005 (Kinderwunsch der Ehefrau, Fremdbeziehung des Ex-Gatten) änderten daran nichts. Der geschiedene Gatte sei schon am 16. April 2005 eine neue Beziehung eingegangen. Ausserdem sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar, dass ein so wichtiges und zukunftsweisendes Thema wie die Kinderfrage erst kurz nach der erleichterten Einbürgerung besprochen worden sei. Von der Beschwerdeführerin sei es in dieser Hinsicht fahrlässig gewesen, besagte Frage hinauszuzögern bzw. darauf zu vertrauen, ihr Ehemann werde seine Haltung bezüglich eigener Kinder im weiteren Verlauf der Ehe ändern. Damit seien die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt.
E. 7.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2010 im Wesentlichen dagegen, dem Entschluss der Beschwerdeführerin, in die Schweiz zu ziehen - wie auch der später erfolgten Heirat - hätten weder wirtschaftliche, soziale, aufenthaltsrechtliche noch sonstige zweckfremde Motive zu Grunde gelegen. Es sei schliesslich der Schweizer Partner gewesen, welcher ihr vier Jahre nach dem Kennenlernen einen Heiratsantrag gemacht habe. Die Ehe als solche habe bestens funktioniert und sei eingebunden gewesen in ein herzliches familiäres Umfeld und einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis. Anlässlich der Heirat sei das Thema "Kinderkriegen" noch nicht abschliessend besprochen gewesen, das BFM gehe jedoch von der Idealvorstellung aus, dass die Familienplanung beim Eheschluss oder in den ersten Ehejahren ein für allemal ausdiskutiert sein müsse, was in den seltensten Fällen der Realität entspreche. Im Herbst 2004 habe sich die Beschwerdeführerin bei einer Schweizer Fluggesellschaft als Flugbegleiterin beworben. Um die Voraussetzungen für diese Stelle zu erfüllen, habe sie in Zürich per 1. Mai 2005 eine Wohnung bezogen und sie sei dort ab diesem Zeitpunkt formell als Wochenaufenthalterin gemeldet gewesen. Einigermassen wohnbereit sei das Logis aber erst zirka Mitte Juni 2005 gewesen. Obwohl daraufhin keine Anstellung zu Stande gekommen sei, hätten jene Wohnung und die Anmeldung als Wochenaufenthalterin nicht im Entferntesten etwas mit der Ehe zu tun gehabt. Die Eheleute hätten dort in der Folge auch noch öfters gemeinsam übernachtet. Mit der erleichterten Einbürgerung habe für die Beschwerdeführerin dann ein neuer Lebensabschnitt angefangen und sie habe begonnen, sich intensiv mit der Kinderfrage zu beschäftigen. Für den Schweizer Ex-Gatten habe aber definitiv festgestanden, dass er keine Kinder wolle. Sie selber habe die Kinderfrage offensichtlich unterschätzt. Die Trennung und Scheidung ins Rollen gebracht habe aber letztlich die sich ab dem 16. April 2005 anbahnende Fremdbeziehung ihres damaligen Partners zu einer anderen Frau, mit welcher er noch heute zusammenlebe. In Kombination mit der Kinderfrage habe besagte Konstellation die rasche Auflösung der Ehe besiegelt. Die Beschwerdeführerin trage daran keine Schuld. Die inneren wie äusseren Vorgänge und Gründe des Auseinanderlebens (akzentuierter Kinderwunsch, zufällige Bekanntschaft des Ex-Mannes mit einer anderen Frau) hätten sich indessen allesamt nachweislich nach der erleichterten Einbürgerung abgespielt. In ihrem Lebenslauf sei nichts Aussergewöhnliches zu erkennen, das auf mögliche fraudulöse Absichten hindeuten würde. Im Übrigen hätten die Eheleute auch nach der erleichterten Einbürgerung Diverses gemeinsam unternommen. Inzwischen habe sich die Beschwerdeführerin ihr eigenes soziales Netz aufgebaut und stehe finanziell (eigenes Kleidergeschäft in Zürich) wieder auf eigenen Füssen, wie dies vor ihrem Wegzug in die Schweiz der Fall gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Behörden bewusst angelogen habe, lägen keine vor. Vielmehr habe sie plausibel dargelegt, weshalb ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis die Ehe zu einem raschen Scheitern gebracht habe. Damit vermöge sie die vorinstanzlichen Mutmassungen umzustossen.
E. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die ehemaligen Eheleute im Sommer 1997 in Brasilien kennengelernt haben. Nach einem mehrwöchigen Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz im darauffolgenden Sommer haben sich beide dazu entschlossen, "es zusammen versuchen zu wollen". Ab dem Frühjahr 1999 hielt sich die Beschwerdeführerin deshalb mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung hierzulande auf und absolvierte an einer Sprach- und Handelsschule ein Ganztagesstudium. Nach der Heirat am 27. Juli 2001 erhielt sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Anstoss zur Eheschliessung kam vom Ex-Ehemann. Gestützt auf diese Heirat, das am 20. Juli 2004 eingereichte Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und die am 3. November 2004 unterzeichnete gemeinsame Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2005 erleichtert eingebürgert. Am 1. Mai 2005 hat sie das eheliche Domizil im Kanton Nidwalden verlassen und sich in der Stadt Zürich als Wochenaufenthalterin angemeldet. Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien am 19. Oktober 2005 beim Kantonsgericht Nidwalden ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 28. Februar 2006 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 17. März 2006). Aktenkundig ist ferner, dass der schweizerische Ex-Gatte ab Mitte April 2005 eine Drittbeziehung aufbaute, welche heute noch Bestand hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits logiert nach wie vor alleine in der im Frühjahr 2005 bezogenen stadtzürcher Wohnung.
E. 8.2 Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft, als die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Als zusätzliche Indizien hierfür nannte sie die Umstände der Eheschliessung sowie die von den ehemaligen Eheleuten vorgebrachten Auflösungsgründe.
E. 9 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es der betroffenen Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt - wie bereits erwähnt - nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zu dieser Vermutungsfolge zu präsentieren vermag (zum Ganzen siehe E. 5.2 hiervor). Sie kann den Gegenbeweis erbringen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem sie darlegt, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
E. 9.1 Das BFM verweist in der angefochtenen Verfügung vorab auf die Umstände der Eheschliessung, welche vermuten liessen, dass zweckfremde Motive mit im Spiele gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschliessen. Bereits die Ausgangslage präsentiert sich im Vergleich zu anderen Einbürgerungsverfahren völlig atypisch. So lernte die Beschwerdeführerin ihren nachmaligen Ehemann nicht in der Schweiz, sondern im Sommer 1997 in Brasilien kennen, wo sich Letzterer zu geschäftlichen Zwecken immer wieder aufhielt. Laut eigener Darstellung haben sie sich in der Folge verliebt und sind in ständigem Kontakt geblieben. Das Zusammenleben forciert wurde indessen nicht. Der Entschluss hierzu kam erst nach einem Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Sommer 1998. Bis das Paar heiratete, verstrichen nochmals drei Jahre. Die mit vier Jahren relativ lange Bekanntschaft vor der Heirat erklärt sich zum Teil durch die Herkunft der Beschwerdeführerin. Aus einer eher wohlhabenden Familie stammend (ihr Vater war in der Immobilienbranche tätig), mit solider Ausbildung und einem gut bezahlten Job in der Werbebranche hatte sie kein spezifisches Interesse, ihr intaktes berufliches und familiäres Umfeld zu verlassen, um ihr Glück im Ausland zu suchen. Dementsprechend ging der Anstoss zur Heirat denn vom Ex-Gatten aus. Auch wenn er damit zugleich seine Beziehung "legalisieren" wollte, erfolgte dieser Schritt aufgrund der Akten ganz klar aus gegenseitiger Zuneigung. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Einvernahme des Betroffenen vom 30. November 2009. Dass es sich aus ihrer Wahrnehmung um eine Liebesheirat gehandelt hat, wird von verschiedenen Personen aus dem Umfeld des Schweizer Partners bestätigt. Hinreichend dokumentiert ist gemäss den Beschwerdebeilagen ferner, dass es nach der Hochzeit am 27. Juli 2001 ein Fest im Kreise von Familie und Freunden gab und im Frühling 2002 in Brasilien noch eine kirchliche Trauung stattfand. Der Altersunterschied wiederum bewegt sich, jedenfalls wenn der Mann älter ist als die Frau, innerhalb hiesiger Normen. Für den Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz und den späteren Eheschluss spielten aufenthaltsrechtliche Überlegungen oder sonstige zweckfremde Motive mit anderen Worten keine ausschlaggebende Rolle.
E. 9.2 Dafür, dass im massgeblichen Zeitraum eine echte, auf Gegenseitigkeit beruhende eheliche Beziehung bestanden hat, sprechen sodann das Vorhandensein einer Reihe konkreter gemeinsamer Interessen (beispielsweise mehrere Reisen nach Brasilien und innerhalb Europas, Skifahren und Biken in den Schweizer Bergen, Besuch kultureller Anlässe, etc.) sowie die gepflegten familiären und sozialen Kontakte. Im Einzelnen kann auf die zahlreichen, der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2010 und der Beschwerdeergänzung vom 26. April 2010 beigelegten Beweismittel verwiesen werden. Die Ehe zeichnete sich mithin durch Substanz aus und wurde während rund dreidreiviertel Jahren (hinzu kommen rund zweieinhalb Jahre Zusammenleben ohne Trauschein) effektiv gelebt. Anders als in den notorischen Negativbeispielen pflegten die Eheleute zudem regen Kontakt zu den jeweiligen Schwiegereltern. Ausserdem hat der Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin durchschnittlich zweimal jährlich in deren Heimatland begleitet, derweil sie während des ehelichen Zusammenlebens nie alleine dorthin reiste. Besagte spezielle Ausgangslage, der jegliche Missbrauchskomponente abgeht und die klar darauf hindeutet, dass auf Seiten der Eheleute auch zum Zeitpunkt der Erklärungsunterzeichnung und der erleichterten Einbürgerung ein gemeinsamer Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft fortbestanden hat, kann nicht einfach ausgeklammert werden. Vielmehr ist ihr im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen in gebotenem Masse Rechnung zu tragen.
E. 9.3 Die einzige Auffälligkeit stellt vorliegend, wie angetönt, die in der Tat recht enge zeitliche Abfolge von erleichterter Einbürgerung, Trennung und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehren dar. Von zentraler Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Gründe, warum eine Ehe, die mehrere Jahre bestand hatte, nach der erleichterten Einbürgerung innert weniger Monate in die Brüche ging. Die Beschwerdeführerin und der Ex-Ehemann bestreiten, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Ihre Angaben zum Verlauf der Ehe und zu den Gründen, die in ihren Augen später zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, stimmen weitgehend überein. Zeitlich werden die Beziehungsprobleme von beiden Ehegatten im Frühjahr 2005, also nach der erleichterten Einbürgerung, angesiedelt. Mehrere Drittpersonen haben dies ebenfalls bestätigt. Entsprechende Hinweise liefern die Ausführungen der Betroffenen, die Scheidungsakten sowie die vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene eingebrachten Beweise.
E. 9.3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Ende April 2005 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und ab dem 1. Mai 2005 als Wochenaufenthalterin in Zürich gelebt hat. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Scheidungsakten (siehe Ziff. 2.3 des Scheidungsurteils vom 28. Februar 2006, im Anhörungsprotokoll vom 15. Dezember 2005 ist von einer Trennung "ca. März/April 2005" die Rede). Bezogen auf die Fremdbeziehung des damaligen Ehemannes wird ergänzt, jener habe seine jetzige Partnerin am 16. April 2005 kennengelernt (siehe dazu das Bestätigungsschreiben von Q._______ vom 14. April 2010). Wie es sich mit der fraglichen Wohnung in Zürich genau verhält (sie soll faktisch erst im Juni 2005 bezugsbereit und die Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin ursprünglich rein beruflich motiviert gewesen sein), sei dahingestellt. Immerhin ist der diesbezügliche Mietvertrag am 24. April 2005 von beiden Ehepartnern unterzeichnet worden (vgl. Beilage zur Replik) und die 3 ½-Zimmerwohnung wäre von der Grösse her an sich für zwei Personen benutzbar. Anscheinend haben die beiden hernach denn noch des Öfteren gemeinsam dort übernachtet. Von Belang ist in dieser Hinsicht jedoch in erster Linie, dass die Auflösungsgründe sich folglich erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben.
E. 9.3.2 Als eine der beiden Ursachen für die Scheidung wird der sich akzentuierende Kinderwunsch der Beschwerdeführerin genannt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass Fragen im Zusammenhang mit der Familienplanung in der Regel vor dem Einbürgerungsverfahren thematisiert werden sollten. In diesem Sinne werden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Kinderfrage von der Rechtsprechung für sich allein gemeinhin nicht als ein gegen die Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung sprechender Auflösungsgrund akzeptiert. Im Kontext der Vorgeschichte rechtfertigt sich hier aber eine differenziertere Betrachtungsweise. Aufschlussreich erscheinen in dieser Hinsicht insbesondere die Ausführungen des geschiedenen Gatten anlässlich der Anhörung vom 30. November 2009, dessen Schreiben vom 12. April 2010 (siehe Beilage zur Beschwerdeergänzung) sowie die von ihm mitunterzeichnete erste Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2009. Darin wird detailliert und in den Grundzügen nachvollziehbar erläutert, warum die Kinderfrage lange offen gelassen worden war und sich erst im Frühjahr 2005 zuzuspitzen begann. Die Eheleute räumen auch ein, dieses Thema lange unterschätzt zu haben. Wohl beinhaltet das Hinauszögern der Kinderdiskussion eine gewisse Fahrlässigkeit, unter den konkreten Umständen ginge es jedoch zu weit, der Beschwerdeführerin oder ihrem damaligen Mann deshalb ein bewusstes, unlauteres Vorgehen zu unterstellen, vor allem wenn man bedenkt, dass die Ehe bis dahin unbestrittenermassen harmonisch verlaufen ist. Hervorzuheben wäre an dieser Stelle nochmals, dass beide Ehegatten wiederholt und übereinstimmend erklärten, dass die schwerwiegenden Probleme in der ehelichen Beziehung wegen der Differenzen in der Kinderfrage erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien. Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln, bestehen keine.
E. 9.3.3 Als unvorhergesehenes und für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einschneidendes Ereignis wird ferner die Fremdbeziehung des schweizerischen Ex-Ehemannes angeführt. Laut Darstellung der Beteiligten hat Ersterer seine heutige Lebenspartnerin am 16. April 2005 während eines geschäftlichen Anlasses kennengelernt. Daraus soll sich rasch eine Liebesbeziehung entwickelt haben. Der damalige Gatte der Beschwerdeführerin habe in der Folge möglichst rasch und "schmerzlos" reinen Tischen machen und sich alsbald von ihr scheiden lassen wollen. Mit der sich anbahnenden Fremdbeziehung wird prima vista ein weiterer Grund dafür erkennbar, warum der gemeinsame Haushalt vergleichsweise kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung aufgelöst wurde. Entgegen der Auffassung des BFM kann aufgrund der Scheidungsakten nicht "tel quel" davon ausgegangen werden, die Ehe sei zum Zeitpunkt, als der ehemalige Gatte eine aussereheliche Beziehung einging, schon definitiv gescheitert gewesen. Die diesbezüglichen Unterlagen sind in dieser Hinsicht zu ungenau. Vielmehr handelt es um einen eigenständigen Grund, der zum bereits erörterten Sachverhaltselement der Kinderthematik hinzukommt. Auch was die sich anbahnende Fremdbeziehung und deren Auswirkungen auf die Ehe der Beschwerdeführerin anbelangt, sind die Erklärungen der Eheleute jedoch plausibel und - zusammen mit der Stellungnahme der jetzigen Partnerin des Ex-Gatten vom 14. April 2010 - in sich schlüssig. Damit einher geht, dass keine Vorkommnisse aktenkundig sind, die dafür sprächen, dass die beidseitige Entfremdung vor der erleichterten Einbürgerung einsetzte (im Einzelnen siehe E. 9.1 - 9.3.2 hiervor). Wie mehrfach erwähnt, deckt sich dies mit der Einschätzung verschiedener Bezugspersonen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis. Wohl beschränken sich solche Äusserungen in der Regel auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Ins Gewicht fällt vorliegend allerdings, dass die entsprechenden Unterstützungsschreiben nicht den Eindruck vorformulierter Bestätigungen oder reiner Gefälligkeiten erwecken. In dieses Bild passt, dass die Eheleute sowohl kurz vor als auch nach dem Einbürgerungszeitpunkt nachweislich weiterhin als Paar unterwegs waren (so an Weihnachten/Silvester 2004/2005 bei den Schwiegereltern, Mitte März 2005 an einem verlängerten Skiwochenende in Davos sowie Ende März 2005 bei einem 10-tägigen Besuch bei Freunden in Rio de Janeiro). Auch heute pflegen sie noch ein freundschaftliches Verhältnis, was hier allerdings nicht von Belang ist. Man mag einwenden, es seien keine ernsthaften Versuche unternommen worden, um die Ehe zu retten. Dass ein solches Argument beim Eingehen von Fremdbeziehungen nur bedingt greifen kann, liegt indes in der Natur der Sache (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 7.3.3). Gegen ein auf einem Kalkül beruhenden Verhalten spricht überdies, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin keine rasche Wiederverheiratung mit einer Person aus demselben Kulturkreis erfolgte, womit ein weiteres praxisrelevantes Verdachtsindiz wegfällt. Stattdessen wohnt sie immer noch an der im Mai 2005 gemieteten Wohnung und betreibt in Zürich eine Kleiderboutique. Aufgrund der aufgelisteten Aspekte und nicht zuletzt der besonderen Begleitumstände erscheint insgesamt glaubhaft, dass besagte Entwicklung in den ehelichen Verhältnissen nicht ohne weiteres voraussehbar war und die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam.
E. 9.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, eine ausserordentliche, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Entwicklung aufzuzeigen, welche die Ehe zu Scheitern brachte. Dadurch hat sie die natürliche Vermutung (vgl. E. 5.2 oben), wonach die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und stabil gewesen sei, umzustossen vermögen. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario VwVG), und es ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 31. März 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Originale der Beschwerdebeilagen) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechtsdienst, Kollegiumstr. 28, Postfach 2160, 6431 Schwyz (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1483/2010 Urteil vom 29. Oktober 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Willimann, Talacker 42, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) lernte im August 1997 den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) kennen, welcher sich damals auf Geschäftsreise in ihrem Heimatland befand. Nach weiteren gemeinsamen Aktivitäten weilte sie im Sommer 1998 mit einem Touristenvisum während ungefähr fünf Wochen erstmals zu Besuchszwecken bei ihm in der Schweiz. In dieser Zeit soll bei beiden der Entschluss gereift sein, zusammenleben zu wollen. Im Januar 1999 kehrte die Beschwerdeführerin zu ihrem künftigen Partner zurück und hielt sich ab anfangs März des gleichen Jahres mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für Schülerinnen und Studentinnen hierzulande auf. In diesem Rahmen besuchte sie eine Sprach- und Handelsschule in Luzern. Die Eheschliessung mit B._______ erfolgte am 27. Juli 2001 in Stans. Vom Kanton Nidwalden erhielt sie daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. B. Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2004 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 3. November 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 10. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Schwyz und der Gemeinde C._______ (..). C. Nachdem das BFM in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. März 2006 von ihrem schweizerischen Ehemann rechtskräftig geschieden war, eröffnete es am 4. Februar 2009 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis der Beschwerdeführerin Einsicht in die Ehescheidungsakten des Kantonsgerichts Nidwalden. Ferner wurde der frühere Ehegatte am 30. November 2009 vom Amt für Gemeinden des Kantons Luzern als Auskunftsperson rogatorisch einvernommen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte vom Äusserungsrecht am 10. Februar 2009 und am 3. Februar 2010 (nunmehr durch den von ihr mandatierten Parteivertreter) Gebrauch. D. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Schwyz am 2. Februar 2010 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2010 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dazu legte der Rechtsvertreter eine Reihe von Beweismitteln (diverse Fotos, Einladungen von Verwandten zu familiären Anlässen, Artikel über die Boutique der Beschwerdeführerin in Zürich, etc.) ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Einvernahme von B._____, D._______, E._______, F.______, G.______, H._______, I.______ und J._____, K._____, L.______, M.______ und N._______, O._______, P._______, Q.______ sowie der Beschwerdeführerin als Zeuginnen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen nicht statt, räumte Letzterer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen der fraglichen Personen nachzureichen. Mit Beschwerdeergänzung vom 26. April 2010 reichte der Parteivertreter von fünf der in der Beschwerdeschrift als Zeuginnen oder Zeugen aufgerufenen Personen entsprechende Stellungnahmen ein. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde. I. Replikweise lässt die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 an ihrem Antrag und dessen Begründung festhalten. Die Replik war mit einem zusätzlichen Beweismittel (Mietvertrag für eine Wohnung in Zürich) ergänzt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme einer Reihe von Personen aus dem Umfeld der Eheleute als Zeuginnen bzw. Zeugen, Parteiverhör) mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 abgewiesen und erläutert, warum in einem solchen Vorgehen keine Verletzung des Anspruchs rechtliches Gehör zu erblicken ist. Die Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Äusserungen besagter Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzureichen, was teilweise geschah. Auch einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin bedurfte es nicht, konnte sie sich doch mehrmals schriftlich zur Angelegenheit äussern (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; zum fehlenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung: BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 6. 6.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 6.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Schwyz hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 2. Februar 2010 erteilt und die Nichtigerklärung vom 8. Februar 2010 ist der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2010 eröffnet worden (grundsätzlich zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3; massgebende Eckdaten in casu: erleichterte Einbürgerung am 10. Februar 2005, Zugang bestenfalls am 11. Februar 2005, Beginn Fristenlauf am 12. Februar 2005, Ende der Fünfjahresfrist am 12. Februar 2010, Empfang der Nichtigerklärung am 10. Februar 2010). Die vor-instanzliche Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist somit fristgerecht erfolgt. 7. 7.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen wesentlicher Tatsachen erschlichen habe. Sie schliesst dies namentlich aus den Umständen der Eheschliessung, welche es nahe legten, dass die Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz und die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zumindest mit ausschlaggebend gewesen seien. Sodann seien von der erleichterten Einbürgerung bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens gerade mal acht Monate verstrichen und die Beschwerdeführerin habe vom 1. Mai 2005 an als Wochenaufenthalterin in Zürich gelebt, wo sie seit dem 28. April 2006 auch angemeldet gewesen sei. Bereits dies führe ohne weiteres zur tatsächlichen Vermutung, dass die Ehegatten im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt hätten. Die angegebenen Gründe für das rasche Scheitern der Ehe im Frühling 2005 (Kinderwunsch der Ehefrau, Fremdbeziehung des Ex-Gatten) änderten daran nichts. Der geschiedene Gatte sei schon am 16. April 2005 eine neue Beziehung eingegangen. Ausserdem sei für das Bundesamt nicht nachvollziehbar, dass ein so wichtiges und zukunftsweisendes Thema wie die Kinderfrage erst kurz nach der erleichterten Einbürgerung besprochen worden sei. Von der Beschwerdeführerin sei es in dieser Hinsicht fahrlässig gewesen, besagte Frage hinauszuzögern bzw. darauf zu vertrauen, ihr Ehemann werde seine Haltung bezüglich eigener Kinder im weiteren Verlauf der Ehe ändern. Damit seien die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. 7.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2010 im Wesentlichen dagegen, dem Entschluss der Beschwerdeführerin, in die Schweiz zu ziehen - wie auch der später erfolgten Heirat - hätten weder wirtschaftliche, soziale, aufenthaltsrechtliche noch sonstige zweckfremde Motive zu Grunde gelegen. Es sei schliesslich der Schweizer Partner gewesen, welcher ihr vier Jahre nach dem Kennenlernen einen Heiratsantrag gemacht habe. Die Ehe als solche habe bestens funktioniert und sei eingebunden gewesen in ein herzliches familiäres Umfeld und einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis. Anlässlich der Heirat sei das Thema "Kinderkriegen" noch nicht abschliessend besprochen gewesen, das BFM gehe jedoch von der Idealvorstellung aus, dass die Familienplanung beim Eheschluss oder in den ersten Ehejahren ein für allemal ausdiskutiert sein müsse, was in den seltensten Fällen der Realität entspreche. Im Herbst 2004 habe sich die Beschwerdeführerin bei einer Schweizer Fluggesellschaft als Flugbegleiterin beworben. Um die Voraussetzungen für diese Stelle zu erfüllen, habe sie in Zürich per 1. Mai 2005 eine Wohnung bezogen und sie sei dort ab diesem Zeitpunkt formell als Wochenaufenthalterin gemeldet gewesen. Einigermassen wohnbereit sei das Logis aber erst zirka Mitte Juni 2005 gewesen. Obwohl daraufhin keine Anstellung zu Stande gekommen sei, hätten jene Wohnung und die Anmeldung als Wochenaufenthalterin nicht im Entferntesten etwas mit der Ehe zu tun gehabt. Die Eheleute hätten dort in der Folge auch noch öfters gemeinsam übernachtet. Mit der erleichterten Einbürgerung habe für die Beschwerdeführerin dann ein neuer Lebensabschnitt angefangen und sie habe begonnen, sich intensiv mit der Kinderfrage zu beschäftigen. Für den Schweizer Ex-Gatten habe aber definitiv festgestanden, dass er keine Kinder wolle. Sie selber habe die Kinderfrage offensichtlich unterschätzt. Die Trennung und Scheidung ins Rollen gebracht habe aber letztlich die sich ab dem 16. April 2005 anbahnende Fremdbeziehung ihres damaligen Partners zu einer anderen Frau, mit welcher er noch heute zusammenlebe. In Kombination mit der Kinderfrage habe besagte Konstellation die rasche Auflösung der Ehe besiegelt. Die Beschwerdeführerin trage daran keine Schuld. Die inneren wie äusseren Vorgänge und Gründe des Auseinanderlebens (akzentuierter Kinderwunsch, zufällige Bekanntschaft des Ex-Mannes mit einer anderen Frau) hätten sich indessen allesamt nachweislich nach der erleichterten Einbürgerung abgespielt. In ihrem Lebenslauf sei nichts Aussergewöhnliches zu erkennen, das auf mögliche fraudulöse Absichten hindeuten würde. Im Übrigen hätten die Eheleute auch nach der erleichterten Einbürgerung Diverses gemeinsam unternommen. Inzwischen habe sich die Beschwerdeführerin ihr eigenes soziales Netz aufgebaut und stehe finanziell (eigenes Kleidergeschäft in Zürich) wieder auf eigenen Füssen, wie dies vor ihrem Wegzug in die Schweiz der Fall gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Behörden bewusst angelogen habe, lägen keine vor. Vielmehr habe sie plausibel dargelegt, weshalb ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis die Ehe zu einem raschen Scheitern gebracht habe. Damit vermöge sie die vorinstanzlichen Mutmassungen umzustossen. 8. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die ehemaligen Eheleute im Sommer 1997 in Brasilien kennengelernt haben. Nach einem mehrwöchigen Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz im darauffolgenden Sommer haben sich beide dazu entschlossen, "es zusammen versuchen zu wollen". Ab dem Frühjahr 1999 hielt sich die Beschwerdeführerin deshalb mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung hierzulande auf und absolvierte an einer Sprach- und Handelsschule ein Ganztagesstudium. Nach der Heirat am 27. Juli 2001 erhielt sie eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Der Anstoss zur Eheschliessung kam vom Ex-Ehemann. Gestützt auf diese Heirat, das am 20. Juli 2004 eingereichte Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und die am 3. November 2004 unterzeichnete gemeinsame Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft wurde die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2005 erleichtert eingebürgert. Am 1. Mai 2005 hat sie das eheliche Domizil im Kanton Nidwalden verlassen und sich in der Stadt Zürich als Wochenaufenthalterin angemeldet. Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien am 19. Oktober 2005 beim Kantonsgericht Nidwalden ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 28. Februar 2006 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 17. März 2006). Aktenkundig ist ferner, dass der schweizerische Ex-Gatte ab Mitte April 2005 eine Drittbeziehung aufbaute, welche heute noch Bestand hat. Die Beschwerdeführerin ihrerseits logiert nach wie vor alleine in der im Frühjahr 2005 bezogenen stadtzürcher Wohnung. 8.2 Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft, als die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Als zusätzliche Indizien hierfür nannte sie die Umstände der Eheschliessung sowie die von den ehemaligen Eheleuten vorgebrachten Auflösungsgründe.
9. Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es der betroffenen Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt - wie bereits erwähnt - nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin eine plausible Alternative zu dieser Vermutungsfolge zu präsentieren vermag (zum Ganzen siehe E. 5.2 hiervor). Sie kann den Gegenbeweis erbringen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem sie darlegt, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 9.1 Das BFM verweist in der angefochtenen Verfügung vorab auf die Umstände der Eheschliessung, welche vermuten liessen, dass zweckfremde Motive mit im Spiele gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschliessen. Bereits die Ausgangslage präsentiert sich im Vergleich zu anderen Einbürgerungsverfahren völlig atypisch. So lernte die Beschwerdeführerin ihren nachmaligen Ehemann nicht in der Schweiz, sondern im Sommer 1997 in Brasilien kennen, wo sich Letzterer zu geschäftlichen Zwecken immer wieder aufhielt. Laut eigener Darstellung haben sie sich in der Folge verliebt und sind in ständigem Kontakt geblieben. Das Zusammenleben forciert wurde indessen nicht. Der Entschluss hierzu kam erst nach einem Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Sommer 1998. Bis das Paar heiratete, verstrichen nochmals drei Jahre. Die mit vier Jahren relativ lange Bekanntschaft vor der Heirat erklärt sich zum Teil durch die Herkunft der Beschwerdeführerin. Aus einer eher wohlhabenden Familie stammend (ihr Vater war in der Immobilienbranche tätig), mit solider Ausbildung und einem gut bezahlten Job in der Werbebranche hatte sie kein spezifisches Interesse, ihr intaktes berufliches und familiäres Umfeld zu verlassen, um ihr Glück im Ausland zu suchen. Dementsprechend ging der Anstoss zur Heirat denn vom Ex-Gatten aus. Auch wenn er damit zugleich seine Beziehung "legalisieren" wollte, erfolgte dieser Schritt aufgrund der Akten ganz klar aus gegenseitiger Zuneigung. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Einvernahme des Betroffenen vom 30. November 2009. Dass es sich aus ihrer Wahrnehmung um eine Liebesheirat gehandelt hat, wird von verschiedenen Personen aus dem Umfeld des Schweizer Partners bestätigt. Hinreichend dokumentiert ist gemäss den Beschwerdebeilagen ferner, dass es nach der Hochzeit am 27. Juli 2001 ein Fest im Kreise von Familie und Freunden gab und im Frühling 2002 in Brasilien noch eine kirchliche Trauung stattfand. Der Altersunterschied wiederum bewegt sich, jedenfalls wenn der Mann älter ist als die Frau, innerhalb hiesiger Normen. Für den Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz und den späteren Eheschluss spielten aufenthaltsrechtliche Überlegungen oder sonstige zweckfremde Motive mit anderen Worten keine ausschlaggebende Rolle. 9.2 Dafür, dass im massgeblichen Zeitraum eine echte, auf Gegenseitigkeit beruhende eheliche Beziehung bestanden hat, sprechen sodann das Vorhandensein einer Reihe konkreter gemeinsamer Interessen (beispielsweise mehrere Reisen nach Brasilien und innerhalb Europas, Skifahren und Biken in den Schweizer Bergen, Besuch kultureller Anlässe, etc.) sowie die gepflegten familiären und sozialen Kontakte. Im Einzelnen kann auf die zahlreichen, der Rechtsmitteleingabe vom 10. März 2010 und der Beschwerdeergänzung vom 26. April 2010 beigelegten Beweismittel verwiesen werden. Die Ehe zeichnete sich mithin durch Substanz aus und wurde während rund dreidreiviertel Jahren (hinzu kommen rund zweieinhalb Jahre Zusammenleben ohne Trauschein) effektiv gelebt. Anders als in den notorischen Negativbeispielen pflegten die Eheleute zudem regen Kontakt zu den jeweiligen Schwiegereltern. Ausserdem hat der Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin durchschnittlich zweimal jährlich in deren Heimatland begleitet, derweil sie während des ehelichen Zusammenlebens nie alleine dorthin reiste. Besagte spezielle Ausgangslage, der jegliche Missbrauchskomponente abgeht und die klar darauf hindeutet, dass auf Seiten der Eheleute auch zum Zeitpunkt der Erklärungsunterzeichnung und der erleichterten Einbürgerung ein gemeinsamer Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft fortbestanden hat, kann nicht einfach ausgeklammert werden. Vielmehr ist ihr im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen in gebotenem Masse Rechnung zu tragen. 9.3 Die einzige Auffälligkeit stellt vorliegend, wie angetönt, die in der Tat recht enge zeitliche Abfolge von erleichterter Einbürgerung, Trennung und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehren dar. Von zentraler Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Gründe, warum eine Ehe, die mehrere Jahre bestand hatte, nach der erleichterten Einbürgerung innert weniger Monate in die Brüche ging. Die Beschwerdeführerin und der Ex-Ehemann bestreiten, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Ihre Angaben zum Verlauf der Ehe und zu den Gründen, die in ihren Augen später zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben, stimmen weitgehend überein. Zeitlich werden die Beziehungsprobleme von beiden Ehegatten im Frühjahr 2005, also nach der erleichterten Einbürgerung, angesiedelt. Mehrere Drittpersonen haben dies ebenfalls bestätigt. Entsprechende Hinweise liefern die Ausführungen der Betroffenen, die Scheidungsakten sowie die vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene eingebrachten Beweise. 9.3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Ende April 2005 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und ab dem 1. Mai 2005 als Wochenaufenthalterin in Zürich gelebt hat. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Scheidungsakten (siehe Ziff. 2.3 des Scheidungsurteils vom 28. Februar 2006, im Anhörungsprotokoll vom 15. Dezember 2005 ist von einer Trennung "ca. März/April 2005" die Rede). Bezogen auf die Fremdbeziehung des damaligen Ehemannes wird ergänzt, jener habe seine jetzige Partnerin am 16. April 2005 kennengelernt (siehe dazu das Bestätigungsschreiben von Q._______ vom 14. April 2010). Wie es sich mit der fraglichen Wohnung in Zürich genau verhält (sie soll faktisch erst im Juni 2005 bezugsbereit und die Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin ursprünglich rein beruflich motiviert gewesen sein), sei dahingestellt. Immerhin ist der diesbezügliche Mietvertrag am 24. April 2005 von beiden Ehepartnern unterzeichnet worden (vgl. Beilage zur Replik) und die 3 ½-Zimmerwohnung wäre von der Grösse her an sich für zwei Personen benutzbar. Anscheinend haben die beiden hernach denn noch des Öfteren gemeinsam dort übernachtet. Von Belang ist in dieser Hinsicht jedoch in erster Linie, dass die Auflösungsgründe sich folglich erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben. 9.3.2 Als eine der beiden Ursachen für die Scheidung wird der sich akzentuierende Kinderwunsch der Beschwerdeführerin genannt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass Fragen im Zusammenhang mit der Familienplanung in der Regel vor dem Einbürgerungsverfahren thematisiert werden sollten. In diesem Sinne werden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Kinderfrage von der Rechtsprechung für sich allein gemeinhin nicht als ein gegen die Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung sprechender Auflösungsgrund akzeptiert. Im Kontext der Vorgeschichte rechtfertigt sich hier aber eine differenziertere Betrachtungsweise. Aufschlussreich erscheinen in dieser Hinsicht insbesondere die Ausführungen des geschiedenen Gatten anlässlich der Anhörung vom 30. November 2009, dessen Schreiben vom 12. April 2010 (siehe Beilage zur Beschwerdeergänzung) sowie die von ihm mitunterzeichnete erste Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2009. Darin wird detailliert und in den Grundzügen nachvollziehbar erläutert, warum die Kinderfrage lange offen gelassen worden war und sich erst im Frühjahr 2005 zuzuspitzen begann. Die Eheleute räumen auch ein, dieses Thema lange unterschätzt zu haben. Wohl beinhaltet das Hinauszögern der Kinderdiskussion eine gewisse Fahrlässigkeit, unter den konkreten Umständen ginge es jedoch zu weit, der Beschwerdeführerin oder ihrem damaligen Mann deshalb ein bewusstes, unlauteres Vorgehen zu unterstellen, vor allem wenn man bedenkt, dass die Ehe bis dahin unbestrittenermassen harmonisch verlaufen ist. Hervorzuheben wäre an dieser Stelle nochmals, dass beide Ehegatten wiederholt und übereinstimmend erklärten, dass die schwerwiegenden Probleme in der ehelichen Beziehung wegen der Differenzen in der Kinderfrage erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien. Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln, bestehen keine. 9.3.3 Als unvorhergesehenes und für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einschneidendes Ereignis wird ferner die Fremdbeziehung des schweizerischen Ex-Ehemannes angeführt. Laut Darstellung der Beteiligten hat Ersterer seine heutige Lebenspartnerin am 16. April 2005 während eines geschäftlichen Anlasses kennengelernt. Daraus soll sich rasch eine Liebesbeziehung entwickelt haben. Der damalige Gatte der Beschwerdeführerin habe in der Folge möglichst rasch und "schmerzlos" reinen Tischen machen und sich alsbald von ihr scheiden lassen wollen. Mit der sich anbahnenden Fremdbeziehung wird prima vista ein weiterer Grund dafür erkennbar, warum der gemeinsame Haushalt vergleichsweise kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung aufgelöst wurde. Entgegen der Auffassung des BFM kann aufgrund der Scheidungsakten nicht "tel quel" davon ausgegangen werden, die Ehe sei zum Zeitpunkt, als der ehemalige Gatte eine aussereheliche Beziehung einging, schon definitiv gescheitert gewesen. Die diesbezüglichen Unterlagen sind in dieser Hinsicht zu ungenau. Vielmehr handelt es um einen eigenständigen Grund, der zum bereits erörterten Sachverhaltselement der Kinderthematik hinzukommt. Auch was die sich anbahnende Fremdbeziehung und deren Auswirkungen auf die Ehe der Beschwerdeführerin anbelangt, sind die Erklärungen der Eheleute jedoch plausibel und - zusammen mit der Stellungnahme der jetzigen Partnerin des Ex-Gatten vom 14. April 2010 - in sich schlüssig. Damit einher geht, dass keine Vorkommnisse aktenkundig sind, die dafür sprächen, dass die beidseitige Entfremdung vor der erleichterten Einbürgerung einsetzte (im Einzelnen siehe E. 9.1 - 9.3.2 hiervor). Wie mehrfach erwähnt, deckt sich dies mit der Einschätzung verschiedener Bezugspersonen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis. Wohl beschränken sich solche Äusserungen in der Regel auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Ins Gewicht fällt vorliegend allerdings, dass die entsprechenden Unterstützungsschreiben nicht den Eindruck vorformulierter Bestätigungen oder reiner Gefälligkeiten erwecken. In dieses Bild passt, dass die Eheleute sowohl kurz vor als auch nach dem Einbürgerungszeitpunkt nachweislich weiterhin als Paar unterwegs waren (so an Weihnachten/Silvester 2004/2005 bei den Schwiegereltern, Mitte März 2005 an einem verlängerten Skiwochenende in Davos sowie Ende März 2005 bei einem 10-tägigen Besuch bei Freunden in Rio de Janeiro). Auch heute pflegen sie noch ein freundschaftliches Verhältnis, was hier allerdings nicht von Belang ist. Man mag einwenden, es seien keine ernsthaften Versuche unternommen worden, um die Ehe zu retten. Dass ein solches Argument beim Eingehen von Fremdbeziehungen nur bedingt greifen kann, liegt indes in der Natur der Sache (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1140/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 7.3.3). Gegen ein auf einem Kalkül beruhenden Verhalten spricht überdies, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin keine rasche Wiederverheiratung mit einer Person aus demselben Kulturkreis erfolgte, womit ein weiteres praxisrelevantes Verdachtsindiz wegfällt. Stattdessen wohnt sie immer noch an der im Mai 2005 gemieteten Wohnung und betreibt in Zürich eine Kleiderboutique. Aufgrund der aufgelisteten Aspekte und nicht zuletzt der besonderen Begleitumstände erscheint insgesamt glaubhaft, dass besagte Entwicklung in den ehelichen Verhältnissen nicht ohne weiteres voraussehbar war und die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam. 9.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, eine ausserordentliche, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Entwicklung aufzuzeigen, welche die Ehe zu Scheitern brachte. Dadurch hat sie die natürliche Vermutung (vgl. E. 5.2 oben), wonach die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und stabil gewesen sei, umzustossen vermögen. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario VwVG), und es ist ihr gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 31. März 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Originale der Beschwerdebeilagen)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechtsdienst, Kollegiumstr. 28, Postfach 2160, 6431 Schwyz (in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: