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C-1106/2017

C-1106/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-23 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Portugal wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in der Schweiz in den Jahren 2002 bis 2004 - wobei er über eine bis zum 31. Dezember 2006 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung verfügte (L-Bewilligung) - als Bauarbeiter bei der Firma B._______ AG in C._______ erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. die im Beschwerdeverfahren C-1106/2017 eingereichten Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 15, 18, 20, 22, 26). B. B.a Am 17. Januar 2005 zog er sich in seinem Heimatland bei einem Motorradunfall einen offenen Unterschenkelbruch rechts zu. Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und holte diverse Arztberichte ein (vgl. Dok. 1-3). Am 28. Juli 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle X._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Dok. 15). Die kantonale IV-Stelle leitete in der Folge ihre Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht ein und zog dabei insbesondere auch die Akten der SUVA bei (vgl. Dok. 16-27). B.b In Kenntnis der Verfügung der SUVA vom 5. September 2007, mit welcher dem Versicherten für die Beeinträchtigung aus dem Unfall ab 1. Juli 2007 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zugesprochen wurde (vgl. Dok. 4 S. 28-34 und Dok. 35), beabsichtigte die IV-Stelle X._______, das Leistungsgesuch abzuweisen. Da der Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 5. September 2007 erhoben (vgl. Dok. 4 S. 10-27) und diese, neu vertreten durch Rechtsanwalt D._______, mit Eingabe vom 22. Februar 2008 (Dok. 5 S. 1-29) ergänzend begründet hatte, wartete die IV-Stelle X._______ den Abschluss des Einspracheverfahrens der SUVA ab (vgl. Dok. 54). Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 zeigte der Beschwerdeführer auch der IV-Stelle X._______ an, dass er neu von Rechtsanwalt D._______ vertreten werde, und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht, welche ihm am 27. Februar 2008 gewährt wurde (vgl. Dok. 51-53). B.c Nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids der SUVA vom 8. August 2008 erliess die IV-Stelle X._______ am 22. August 2008 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht stellte. Dieser Vorbescheid wurde jedoch trotz des am 20. Februar 2008 angezeigten Vertretungsverhältnisses direkt an den Versicherten adressiert. Der - nicht eingeschrieben erfolgte - Versand des Vorbescheids an die mit Anmeldung vom 28. Juli 2006 angegebene Adresse des Versicherten in C._______ wurde am 27. August 2008 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «weggezogen» an die IV-Stelle X._______ retourniert (vgl. Dok. 55-57). Da gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle C._______ der Versicherte per 30. Juni 2007 wieder zurück in seine Heimat gezogen sei, wurde der Vorbescheid am 4. September 2008 - ebenfalls nicht eingeschrieben - an seine Wohnsitzadresse in Portugal gesendet (vgl. Dok. 57; vgl. auch Dok. 58). Nachdem bei der IV-Stelle X._______ keine Einwände eingegangen waren, erliess diese - trotz der Mitteilung der SUVA vom 14. Oktober 2008, wonach gegen ihren Einspracheentscheid vom 8. August 2008 Beschwerde erhoben worden sei - nach Rücksprache mit dem internen Rechtsdienst am 21. Oktober 2008 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. Diese Verfügung wurde wiederum direkt an den Versicherten mittels nicht eingeschriebener Sendung an dessen Wohnsitzadresse in Portugal gesandt (vgl. Dok. 60 f.). B.d Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 ersuchte der Versicherte, immer noch vertreten durch das Anwaltsbüro von Rechtsanwalt D._______, die IV-Stelle X._______ unter Bezugnahme auf die beigelegte Verfügung der SUVA vom 13. Januar 2016, mit welcher nach einem langjährigen Gerichtsverfahren eine Erwerbsunfähigkeit von 53 % anerkannt worden sei, die ihm zustehenden Rentenbeträge der Invalidenversicherung zu berechnen und auszurichten (vgl. Dok. 11 sowie Dok. 74). Am 9. Februar 2016 überwies die IV-Stelle X._______ das Schreiben und die gesamten Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz), wobei sie den Versicherten mit einer Kopie des Überweisungsschreibens bediente (Dok. 73). B.e Nachdem die Vorinstanz am 18. Februar 2016 den Eingang des Schreibens des Versicherten bestätigt hatte, teilte sie ihm mit per A-Post versandtem Informationsschreiben vom 10. März 2016 mit, dass ein früher eingereichtes Gesuch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Oktober 2008 abgewiesen worden sei. Der Versicherte müsse ein neues Gesuch über den Sozialversicherungsträger seines Heimatlandes einreichen (Dok. 77). Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 liess der Versicherte nach dem aktuellen Stand der Dinge nachfragen und gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchen (Dok. 79). Diese wurde ihm am 16. Januar 2017 gewährt (Dok. 80). Am 7. Februar 2017 überwies die IV-Stelle X._______ ein bei ihr eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 26. Januar 2017, in welchem er die ordentliche Zustellung der Verfügung vom 21. Oktober 2008 bzw. deren Erhalt bestritt, an die Vorinstanz (Dok. 81 f). C. C.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den von Rechtsanwalt D._______ substituierten Rechtsanwalt Rainer Deecke, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 und beantragte, die Verfügung vom 21. Oktober 2008 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien Leistungen nach Gesetz, insbesondere eine Rente, auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, weder der Beschwerdeführer persönlich noch dessen Rechtsvertreter hätten vor Einsicht in die Akten der Vorinstanz Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 gehabt. Die persönlich an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung habe er nie erhalten. Auch dessen Rechtsvertreter habe bis zur Zustellung der vorinstanzlichen Akten vom 23. Januar 2017 keine Kenntnis der angefochtenen Verfügung gehabt. Daher habe die 30-tägige Rechtsmittelfrist erst an diesem Tag zu laufen begonnen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses anwaltlich vertreten gewesen. Trotz dieses Umstandes habe die IV-Stelle X._______ die Verfügung direkt an den Beschwerdeführer gesandt. Diesen Fehler habe die kantonale IV-Stelle selbst erkannt, weshalb es unverständlich sei, dass sie eine ordnungsgemässe Zustellung unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe mit keinerlei Zustellung der Beschwerdegegnerin rechnen müssen, da er stets im guten Glauben gewesen sei, dass das Verfahren bis zum Entscheid der SUVA stillgestanden habe. Daher habe es sich für ihn erübrigt, sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Das langwierige Gerichtsverfahren im Unfallversicherungsrecht habe mit Verfügung der SUVA vom 13. Januar 2016 abgeschlossen werden können. Gestützt auf diese Verfügung habe der Beschwerdeführer der IV-Stelle X._______ am 3. Februar 2016 mitgeteilt, dass er auch Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe, und sie deshalb gebeten, die entsprechenden Rentenbeträge zu berechnen sowie auszurichten. Die kantonale IV-Stelle habe daraufhin die gesamten Akten an die IVSTA abgetreten. Da die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 offensichtlich unrichtig sei, habe der Beschwerdeführer die kantonale IV-Stelle am 26. Januar 2017 darum ersucht, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Auch dieses Gesuch habe die IV-Stelle X._______ an die IVSTA überwiesen. Da er bisher keine Antwort erhalten habe, sei er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gezwungen gewesen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Am 24. Februar 2017 teilte die Vorinstanz mit, dass die IV-Stelle X._______ ihr sämtliche Akten am 7. Februar 2017 abgetreten habe. Diese übermittle sie nun - ergänzt durch einzelne Schriftstücke der IVSTA - an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 2). Im Weiteren übermittelte die Vorinstanz am 28. Februar 2017 eine Kopie ihres an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens vom 28. Februar 2017, mit welchem sie den Beschwerdeführer darüber informierte, dass die IV-Akten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden seien (BVGer-act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2017 sistiert, nachdem sich beide Parteien zuvor damit einverstanden erklärt hatten. Die Parteien wurden gleichzeitig aufgefordert, den Instruktionsrichter unverzüglich zu informieren, sobald die Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe (vgl. BVGer-act. 4-7). C.d Am 22. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines Schreibens der IV-Stelle X._______ vom 12. Juni 2017 mit, dass sie die Verfügung vom 21. Oktober 2008 in Wiedererwägung ziehen und nach Prüfung der Angelegenheit eine neue, anfechtbare Verfügung erlassen werde (BVGer-act. 8). Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2017 wurde von dieser Eingabe der Vorinstanz Kenntnis genommen und gegeben sowie gleichzeitig festgehalten, dass das Verfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz sistiert bleibe (BVGer-act. 9). C.e Am 8. November 2018 liess sich die Vorinstanz aufforderungsgemäss zum Stand des Wiedererwägungsverfahrens vernehmen. Sie teilte mit, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 6. November 2018 neu eine halbe IV-Rente seit dem 17. Januar 2006 zugesprochen worden sei. Die Rentenberechnung werde in den nächsten Tagen verfügt und dem Beschwerdeführer eröffnet (vgl. BVGer-act. 11 f.). C.f Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019 zukommen, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente ab dem 1. Februar 2017 zugesprochen hat (vgl. BVGer-act. 13). C.g Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2019 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und je eine Kopie der Eingaben der Vorinstanz vom 8. November 2018 inkl. Beilagen (Beschluss vom 6. November 2018 und Begründung der Verfügung) sowie vom 10. Januar 2019 inkl. Beilage an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 einzureichen (BVGer-act. 14). C.h Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit dem verfügten Rentenbeginn nicht einverstanden und beantragte die Ausrichtung der halben IV-Rente ab 1. Januar 2006. Im Weiteren beantragte er die Verfahrensvereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen betreffend die separat gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019 erhobene Beschwerde vom 13. Februar 2019 mit gleichlautenden Anträgen. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in der erwähnten - und dieser Eingabe in Kopie beigelegten - Beschwerde vom 13. Februar 2019, welche beim Bundesverwaltungsgericht unter der neuen Verfahrensnummer C-757/2019 registriert wurde. Er machte im Wesentlichen geltend, die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 sei gar nie in Rechtskraft erwachsen, sondern vom Beschwerdeführer umgehend nach deren Kenntnis innerhalb von 30 Tagen angefochten worden. Wäre diese bereits damals ordnungsgemäss zugestellt worden, hätte er diese - wie die Verfügungen der SUVA - mit Sicherheit angefochten. Im Weiteren habe sich die Vorinstanz das Verhalten der IV-Stelle X._______ anrechnen zu lassen, welcher spätestens am 12. Mai 2009 die mangelhafte Zustellung bewusst geworden sei (vgl. BVGer-act. 16 sowie BVGer-act. 1 im Verfahren C-757/2019). C.i Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2019 wurden die Verfahren C-1106/2017 und C-757/2019 vereinigt und fortan unter der Verfahrensnummer C-1106/2017 weitergeführt. Im Weiteren wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung zur Eingabe sowie zur separaten Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers je vom 13. Februar 2019 Stellung zu nehmen (vgl. BVGer-act. 17). C.j Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte Vorinstanz ihre aktualisierten und teilweise neu nummerierten Akten ein (im Folgenden mit der Bezeichnung: Dok.Vers.2019) und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass vorliegend nicht die mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 21. Oktober 2008, welche nach zehn Jahren und keiner bisherigen anwaltlichen Beanstandung als geheilt betrachtet werden könne, sondern die fehlerhafte Invaliditätsbemessung im Streit liege. Die IVSTA habe frühestens mit der Weiterleitung des an die IV-Stelle X._______ gerichteten Wiedererwägungsgesuches vom 7. Februar 2017 bzw. mit der vom Bundesverwaltungsgericht angezeigten Beschwerde vom 21. Februar 2017 Kenntnis vom unrichtigen Sachverhalt erlangen können. Demzufolge sei der Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Februar 2017 festgelegt worden (vgl. BVGer-act. 18). C.k Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Im Weiteren wies er darauf hin, dass die Vorinstanz und die IV-Stelle X._______ dasselbe Bundesrecht vollzögen, weshalb sich die IVSTA das Verhalten der kantonalen IV-Stelle entgegenhalten lassen müsse. Dass der Mangel seitens des Beschwerdeführers resp. des Rechtsvertreters nicht früher entdeckt worden sei, hänge damit zusammen, dass das SUVA-Verfahren erst nach elf Jahren nach dem Unfallereignis vom 17. Januar 2005 habe abgeschlossen werden können. Danach sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2016 umgehend an die Invalidenversicherung gelangt und habe die Ausrichtung der entsprechenden Rentenleistung beantragt (vgl. BVGer-act. 20). C.l Mit Duplik vom 29. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 22). C.m Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, den Zustellnachweis für die angefochtene Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 sowie für den dazugehörigen Vorbescheid vorzulegen (BVGer-act. 24). C.n Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 wies die Vorinstanz daraufhin, dass die IV-Stelle X._______ die besagte Verfügung vom 21. Oktober 2008 uneingeschrieben nach Portugal versandt habe, nachdem der Beschwerdeführer dorthin zurückgezogen sei. Insofern könne kein Zustellnachweis erbracht werden. Ausserdem sei die postalische Nachforschung in zeitlicher Hinsicht nur bis maximal sechs Monate rückwirkend möglich. Jedoch gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Vorliegend sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte das Ausbleiben der Verfügung nicht gerügt habe. Insofern wäre die anwaltliche Berufung auf eine Nichteröffnung der Verfügung elf Jahre später als mala fide zu erachten (vgl. BVGer-act. 25). C.o Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 bestritt der Beschwerdeführer erneut den Zugang der Verfügung vom 21. Oktober 2008. Es sei der Vorinstanz anzulasten, dass die Verfügung damals nicht per Einschreiben zugestellt worden sei. Im Übrigen sei es befremdlich, dass die Vorinstanz mit dem Grundsatz von Treu und Glauben argumentiere, habe doch die IV-Stelle X._______ keine Anstalten unternommen, die fehlerhafte Zustellung zu korrigieren, obwohl ihr der Fehler bereits im Jahre 2009 aufgefallen sei. C.p Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 I 185 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2017, C-3304/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2).

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die im Bereich der Invalidenversicherungen mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG).

E. 1.2.1 Ausgangspunkt und Anfechtungsobjekt der vorliegenden Streitigkeit bildete indes die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 (Dok. 60), mit welcher das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels eines rentenbegründenden IV-Grads abgewiesen wurde (vgl. Dok. 60 und BVGer-act. 1 Beilage). Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer vorliegend mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde erhoben (vgl. BVGer-act. 1).

E. 1.2.2 Die IV-Stelle X._______ war im Zeitpunkt der Anmeldung vom 28. Juli 2006 zur Entgegennahme und Prüfung des Anspruchs zuständig. Denn gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV (in der im Zeitpunkt der Anmeldung vom 28. Juli 2006 und bis Ende 2011 geltenden Fassung [AS 1992 1251]) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG [vgl. dazu das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; in der Fassung vom 1. Januar 2004], Rz. 4004 f.; vgl. nun Art. 40 Abs. 2bis IVV in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung [AS 2011 5679]). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Einreichung des Leistungsgesuchs vom 28. Juli 2006 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 Abs. 2 ATSG) in C._______ im Kanton X._______. Obwohl der Beschwerdeführer bereits Mitte 2007 wieder zurück in seine Heimat Portugal gezogen war und die IV-Stelle X._______ auch davon Kenntnis hatte (vgl. Dok. 57 f.), durfte die kantonale IV-Stelle nach der damals geltenden Rechtslage auch die Verfügung vom 21. Oktober 2008 erlassen. Denn gemäss der damals geltenden Zuständigkeitsregelung blieb die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens bis zu dessen Abschluss erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV in der bis Ende 2011 geltenden Fassung [AS 1992 1251]; vgl. auch KSVI [in der Fassung vom 1. Januar 2004] Rz. 4004 f. und 4010 ff.).

E. 1.2.3 Obwohl die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 von der IV-Stelle X._______ erlassen wurde, erachtet der Beschwerdeführer vorliegend die IVSTA als «passivlegitimiert» und beruft sich dabei auf den - am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen (AS 2011 5679) - Art. 40 Abs. 2quater IVV, gemäss welchem die Zuständigkeit aufgrund der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers ins Ausland auf die IVSTA übergegangen sei. Daraus folgert er auch implizit, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung seiner gegen die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 erhobenen Beschwerde vom 20. Februar 2017 zuständig sei. Allerdings regeln die Absätze 2bis bis 2quater des Art. 40 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2012 [AS 2011 5679]) lediglich den Wechsel der Zuständigkeit zwischen den IV-Stellen betreffend Entgegennahme und Prüfung von Leistungsgesuchen, nicht hingegen die Zuständigkeit von Gerichtsinstanzen. Welches Versicherungsgericht für die Beurteilung einer Beschwerde gegen eine IV-Verfügung zuständig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 IVG. Danach gründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach klarem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (in der ab 1. Juli 2006 bzw. ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung [AS 2006 2003]) auf das formelle Kriterium, dass die Verfügung von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen wurde (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer C-3790/2007 vom 28. Mai 2010 E. 1.3.2 und C-4975/2010 vom 26. Januar 2012 E. 1.1 mit Hinweisen); dies im Gegensatz zur bis Ende Juni 2006 geltenden Rechtslage, als noch der Wohnsitz im Ausland für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend war (vgl. dazu BGE 100 V 53). Verfügungen von kantonalen IV-Stellen sind im Bereich der Invalidenversicherung hingegen nicht vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Deren Verfügungen sind in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG). Damit wäre grundsätzlich das Verwaltungsgericht des Kantons X._______ zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig. Von einer Überweisung an das Verwaltungsgericht X._______ ist allerdings aufgrund nachfolgender Erwägungen abzusehen.

E. 1.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung vom 20. Februar 2017 mit Eingabe vom 26. Januar 2017 die IV-Stelle X._______ um Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2008 ersucht und diese das Gesuch am 7. Februar 2017 (zuständigkeitshalber) zur Behandlung an die Vorinstanz weitergeleitet hatte (vgl. Dok.Vers.2019 77 f.), zog letztere nach Anhörung der IV-Stelle X._______ (vgl. dazu Rz. 4014 der KSVI [in der Fassung vom 1. Januar 2010]) die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 in Wiedererwägung und ersetzte diese durch die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2017 zusprach (vgl. BVGer-act.13 Beilage sowie Dok.Vers.2019 169 f.). Da der Beschwerdeführer auch die neue Verfügung vom 4. Januar 2019 sowohl im bereits hängigen Beschwerdeverfahren C-1106/2017 als auch mit eigenständiger Eingabe vom 13. Februar 2019 angefochten hat (vgl. BVGer-act. 16 inkl. Beilage und BVGer-act. 1 im Verfahren C-757/2019), bildet nun eine Verfügung der IVSTA das Anfechtungsobjekt des vereinigten Beschwerdeverfahrens. Damit ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG).

E. 1.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Einerseits bestreitet der Beschwerdeführer, die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 jemals erhalten zu haben, und führt dazu aus, dass er erst mit Einsicht in die ihm am 23. Januar 2017 zugestellten Akten der Vorinstanz Kenntnis von der Verfügung der kantonalen IV-Stelle erlangt habe. Deshalb sei diese auch nicht in Rechtskraft erwachsen und seine Beschwerde vom 20. Februar 2017 erfolge innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist. Andererseits macht er auch eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 21. Oktober 2008 geltend, da diese trotz des bestehenden Rechtsvertretungsverhältnisses nicht an den Rechtsvertreter, sondern direkt an den Beschwerdeführer versandt worden sei. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass die mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 21. Oktober 2008 nach 10 Jahren - ohne bisherige anwaltliche Beanstandung - als geheilt betrachtet werden könne. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 21. Oktober 2008 überhaupt rechtsgenüglich eröffnet wurde, Rechtswirkung erzeugen und somit je in Rechtskraft erwachsen konnte.

E. 1.4.1 Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (vgl. auch Art. 50 VwVG), wobei schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Rechtsfolgen ableiten will, weshalb die versicherte Person die rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeschrift nachzuweisen hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 39 Rz. 8).

E. 1.4.1.1 Die Eröffnung eines Entscheids ist die wesentlichste Voraussetzung für seine Gültigkeit; sie hat konstitutiven Charakter. Eine Verfügung, welche nie eröffnet wurde, vermag keinerlei Rechtswirkungen zu erzeugen; ihre Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Unter Eröffnung der Verfügung ist die gehörige Bekanntgabe der Verfügung zu verstehen. Dies geschieht bei mittelbarer Bekanntgabe, d. h. bei Abwesenheit des Verfügungsadressaten, durch individuelle Zustellung der Verfügung an dessen Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung ist lediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorgangs (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 12).

E. 1.4.1.2 Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b). Effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4).

E. 1.4.1.3 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214 ff.). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; vgl. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hätte (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2).

E. 1.4.1.4 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 112 V 87 f.; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz. 59 ff.). Aus diesem, im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen darf, folgt jedoch auch, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, BGE 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a).

E. 1.4.1.5 Erhält eine Person, welcher eine sie betreffende Verfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, auf andere Art und Weise Kenntnis davon, dass eine solche Verfügung ergangen ist, so hat sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darum besorgt zu sein, in Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Elemente (insbesondere Inhalt und Begründung der Verfügung) zu gelangen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um einen Entschluss betreffend die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels zu fällen. Für die Beurteilung, ob ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person nach Kenntnisnahme vom Bestand der sie betreffenden Verfügung im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternommen hat (vgl. dazu BGE 139 IV 228 E. 1.3; Urteile des BVGer A-287/2012 vom 16. April 2014 E. 2.3.1 und C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5.4). Damit kann grundsätzlich auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert welcher das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] C_168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b; Urteile des BVGer C-1097/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.3, C-1068/2013 vom 4. Mai 2014 E. 5.5, C-647/2011 vom 14. Juni 2013 E. 4.3 sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 641; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 10 ff. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4.2.1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die IV-Stelle X._______ sowohl den Vorbescheid vom 22. August 2008 (Dok. 55 f.) als auch die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Dok. 60) direkt an den Beschwerdeführer adressiert hat, obwohl das Rechtsvertretungsverhältnis zuvor mit Eingabe vom 20. Februar 2008 angezeigt sowie gleichzeitig um Akteneinsicht ersucht und letzterem am 27. Februar 2008 entsprochen worden war (vgl. Dok. 51-53). Beide Behördenakte wurden - nachdem die IV-Stelle X._______ im Vorbescheidverfahren von der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland Kenntnis erlangt hatte - per nicht eingeschriebener Sendung an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Portugal versandt (vgl. Dok.55-57 sowie Dok. 60).

E. 1.4.2.2 Es ist notorisch, dass ein Zustellnachweis bei nicht eingeschrieben der Post aufgegebenen Sendungen nicht erbracht werden kann. Darauf weist auch die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019 zutreffend hin, nachdem sie mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2019 zur Einreichung eines Zustellnachweises ersucht wurde (vgl. BVGer-act. 24 f.). Es sind mithin vorliegend keine Belege aktenkundig, dass der Vorbescheid vom 22. August 2008 und die Verfügung vom 21. Oktober 2008 ordnungsgemäss zugestellt wurden bzw. via damaligen Postversand in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt sind. Im Weiteren kann den umfangreichen Akten entnommen werden, dass der ein Jahr zuvor noch nicht vertretene Beschwerdeführer gegen die ebenfalls an seine Adresse in Portugal - indes eingeschrieben - versandte Verfügung der SUVA vom 5. September 2007 (Dok. 35) Einsprache erhoben hat (vgl. Dok. 4 S. 10 ff.). Insofern erweisen sich auch seine Aussagen als glaubhaft, gemäss welchen er mit Sicherheit Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 geführt hätte, wenn er sie tatsächlich erhalten hätte (vgl. Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2019 [BVGer-act. 16 Beilage Rz. 17 sowie BVGer-act. 1 im Verfahren C-757/2019]). Ausserdem wurde zumindest die Verfügung vom 21. Oktober 2008 fehlerhaft adressiert, indem der Ort mit Ex._______ statt Ey._______ bezeichnet wurde (bezüglich des zweiten Versands des Vorbescheids vom 22. August 2008 findet sich lediglich eine Handnotiz, gemäss welcher der Vorbescheid an die Adresse gemäss Verfügung der SUVA vom 5. September 2007 gesendet wurde). In Anbetracht des soeben Dargelegten sowie der materiellen Beweislast der Vorinstanz bezüglich der Zustellung ist auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. E. 1.4.1.3 hiervor). Mithin ist zu Gunsten des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die per einfache Postsendung an seine Adresse in Portugal verschickte Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 nie erhalten hat bzw. diese Sendung nie in seinen Machtbereich gelangt ist. Eine den Fristenlauf nach Art. 60 ATSG auslösende Rechtswirkung konnte sie damit mangels Eröffnung nicht erlangen.

E. 1.4.3 Es bleibt die Frage zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 und insbesondere deren Inhalt erlangt hat.

E. 1.4.3.1 Gemäss den Akten gab es nach der am 20. Februar 2008 vom Beschwerdeführer ersuchten und am 27. Februar 2008 von der IV-Stelle X._______ gewährten Akteneinsicht (vgl. Dok. 51-53) bis zum 3. Februar 2016 (vgl. Dok.Vers.2019 56 S. 4) keinen Kontakt mehr zwischen dem Versicherten und der Behörde. Zwar hat die Sachbearbeiterin der IV-Stelle X._______ am 12. Mai 2009 den Fehler bemerkt, dass sowohl der Vorbescheid vom 22. August 2008 als auch die Verfügung vom 21. Oktober 2008 statt an die Rechtsvertretung direkt an den Beschwerdeführer versandt wurden. Jedoch teilte sie dies dem Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertretung nicht mit, da sie (fälschlicherweise) davon ausging, dass die Verfügung vom 21. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer zugegangen und somit inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Dok. 64 und Dok.Vers.2019 62). Erst nach Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Februar 2016 unter Verweis auf die Verfügung der SUVA vom 13. Januar 2016 wieder an die IV-Stelle X._______ (vgl. Dok. 74 und Dok.Vers.2019 56 S. 4). Die kantonale IV-Stelle hat daraufhin am 9. Februar 2016 die Akten an die Vorinstanz überwiesen, wobei sie eine Kopie ihres Überweisungsschreibens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zukommen liess (vgl. Dok. 73 und Dok.Vers.2019 67). Die Vorinstanz bestätigte zunächst am 18. Februar 2016 den Eingang des Briefes der Rechtsvertretung vom 3. Februar 2016 (vgl. Dok. 75 und Dok.Vers.2019 68). Mit Mitteilung vom 10. März 2016, die in Kopie auch an den Versicherten versandt wurde, wies sie die Rechtsvertretung darauf hin, dass ein früher eingereichtes Gesuch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Oktober 2008 abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer ein neues Gesuch über den portugiesischen Sozialversicherungsträger einreichen müsse (vgl. Dok. 77 und Dok. Vers.2019 72).

E. 1.4.3.2 Allerdings wurde auch diese Mitteilung lediglich per A-Post versandt. Ob dieses Schreiben der Rechtsvertretung oder dem Beschwerdeführer zugegangen ist, bleibt ebenfalls unklar, weil sich in den Akten auch hierfür keine Belege finden. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer äussern sich dazu. Deshalb ist mit Blick auf die einleitend dargelegten Ausführungen betreffend die Beweislast bezüglich des Zustellnachweises auch in Bezug auf die Mitteilung vom 10. März 2016 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese nicht erhalten hat. Demzufolge konnte die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 erst mit Akteneinsicht des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung im Januar 2017 Wirksamkeit erlangen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2017 aus, die vorinstanzlichen Akten seien ihm am 23. Januar 2017 zugegangen, so dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG am 24. Januar 2017 zu laufen begann. Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 erfolgte aufgrund des Dargelegten fristgerecht, weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Ausgangspunkt und Anfechtungsobjekt der vorliegenden Streitigkeit bildete - wie bereits erwähnt (E. 1.2 ff. hiervor) - die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008, mit welcher das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels eines Rentenbegründenden IV-Grads abgewiesen wurde (vgl. Dok. 60 und BVGer-act. 1 Beilage). Ebenfalls dargelegt wurde bereits, dass die IVSTA die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 durch die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019 ersetzt und dem Beschwerdeführer gestützt auf einen IV-Grad von 54 % und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine halbe IV-Rente zugesprochen hat (vgl. Dok.Vers.2019 168 und BVGer-act. 13 Beilage). Da aufgrund des soeben Ausgeführten die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 erst mit Akteneinsicht vom 23. Januar 2017 Rechtswirkung erzeugte und die Beschwerde vom 20. Februar 2017 fristgerecht erhoben wurde (E. 1.4.3.2 hiervor), wurde das mit Leistungsgesuch vom 28. Juli 2006 eingeleitete Verfahren bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen. Somit handelt es sich bei der die Verfügung vom 21. Oktober 2008 ersetzenden Verfügung vom 4. Januar 2019 formell betrachtet - und entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche sich für die Wiedererwägung auf Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen) stützte (vgl. BVGer-act. 13) - um eine Wiedererwägung pendente lite gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG resp. Art. 58 VwVG, wobei die IV-Stelle X._______ vorgängig angehört worden war (vgl. BVGer-act. 8 inklusive Beilage). Letztgenannte Wiedererwägung hätte auch ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit erfolgen können (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 77).

E. 2.1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG; Art. 53 Abs. 3 ATSG). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge-worden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019 hat die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien die Leistungen nach Gesetz (insbesondere eine Rente) auszurichten (BVGer-act. 1), in dem Sinne teilweise entsprochen, als sie ihm gestützt auf einen IV-Grad von 54 % eine halbe IV-Rente ab 1. Februar 2017 zugesprochen hat; dabei hat sie insbesondere festgestellt, dass der Anspruch auf eine halbe IV-Rente grundsätzlich seit 17. Januar 2006 bestehen würde, die Rente indessen erst ab dem 1. Februar 2017 ausgerichtet werden könnte, da der Mangel erst mit Beschwerdeerhebung vom 20. Februar 2017 entdeckt worden sei. Das heisst, vorliegend sind der eigentliche Anspruch auf eine IV-Rente und der IV-Grad nicht mehr umstritten, auch nicht, dass jedenfalls ab dem 1. Februar 2017 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht. Insoweit ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Februar 2019 (Stellungnahme im Verfahren C-1060/2017 [BVGer-act. 16 inkl. Beilage] und Beschwerdeschrift im Verfahren C-757/2019 [BVGer-act. 1 in jenem Verfahren]), vom 6. Mai 2019 (BVGer-act. 20) sowie vom 11. Juli 2019 (BVGer-act. 28) präzisierten Anträge und deren Begründungen sowie mit Blick auf die von der Vorinstanz mit Eingaben vom 19. März 2019 (BVGer-act. 18), vom 29. Mai 2019 (BVGer-act. 22) sowie vom 1. Juli 2019 (BVGer-act. 25) gestellten Anträge und deren Begründungen bildet einzig noch die Frage Streitgegenstand, ob der Beschwerdeführer auch für die Zeit vor dem 1. Februar 2017, das heisst bereits ab dem 1. Januar 2006 Anspruch auf Ausrichtung der halben IV-Rente hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329). Ein allfälliger (weiterbestehender) Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl. BGE 130 V 445).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

E. 3.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220).

E. 4 Die Vorinstanz hat mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019 festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter einer Gesundheitsbeeinträchtigung leide, die seit dem 17. Januar 2005 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % verursache. Andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten, mit sitzender oder wechselnder Arbeitsposition, ohne Notwendigkeit Leitern, Gerüste und Treppen zu besteigen, ohne Heben von Gewichten von mehr als 10 kg, ohne hockende oder kniende Stellung, ohne weite Gehstrecken sowie ohne langes Stehen könnten jedoch seit dem 17. Januar 2005 zu 50 % ausgeübt werden. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung habe eine Erwerbseinbusse von 54 % zur Folge, die einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente begründe. Diese Feststellungen der Vorinstanz sind unbestritten (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Weiteren ist vorliegend auch die vorinstanzliche Feststellung unbestritten, dass der Versicherungsfall in casu am 1. Januar 2006 (Ablauf des Wartejahres) eingetreten ist und - gestützt auf den aufgrund der Anmeldung vom 28. Juli 2006 anwendbaren aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung [(AS 2003 3837; 4. IV-Revision]) - seither grundsätzlich ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht (vgl. die Begründung der Verfügung vom 4. Januar 2019 [BVGer-act. 13 Beilage und Dok.Vers.2019 164 S. 2 fett hervorgehoben]). Hingegen ist umstritten, ab wann ein Anspruch auf Ausrichtung der halben IV-Rente besteht. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass in Anwendung der Regeln der Wiedererwägung von rechtskräftigen Verfügungen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV) die Rente frühestens ab dem Datum der Beschwerde vom 20. Februar 2017 ausgerichtet werden könne, da dies dem Datum entspreche, an welchem der Mangel entdeckt worden sei. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm die halbe IV-Rente ab 1. Januar 2006 zusteht.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass vorliegend immer noch über das Erstgesuch vom 28. Juli 2006 zu entscheiden ist, da die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 nie in Rechtskraft erwachsen ist. Die Regeln der Wiedererwägung von rechtskräftigen Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV sind in casu somit nicht einschlägig (vgl. E. 2 hiervor). Allerdings ist vorliegend das Nachfolgende zu berücksichtigen:

E. 4.1.1 Die Anmeldung entfaltet im Prinzip unbefristete Wirkung. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt allerdings fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welchen der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung untersteht auch die rückwirkende Ausrichtung von Leistungen dieser Verwirkungsfrist von fünf Jahren (Thomas Flückiger, Recht der Sozialen Sicherheit: Verwaltungsverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 101, Rz. 4.10, 4.12 ff.; Kieser, a.a.O., Art. 29 N. 8 und 32 f.). Die fünfjährige Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen - nach der Bestimmung des Einzelgesetzes - die Leistung geschuldet war (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 46, Rz. 1). Hinsichtlich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist hervorzuheben, dass die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff. mit Hinweisen).

E. 4.1.2 Gemäss der mit BGE 121 V 195 (E. 5c/d) präzisierten Rechtsprechung unterliegt jedoch auch die Nachzahlung von Leistungen, selbst wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Diese ist rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung zu berechnen. Das Bundesgericht begründete seine Rechtsprechung unter anderem damit, dass es sich bei Sozialversicherungsleistungen typischerweise um periodische Geldleistungen handle, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken und nicht zur Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens führen sollten, was jedoch bei Nachzahlungen für längere Zeitperioden der Fall sein dürfte. In seinen Urteilen 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2 sowie 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und hielt insbesondere fest, es sei trotz der Kritik eines Teils der Lehre (UELI KIESER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., 1997, S. 335 Rz. 7; UELI KIESER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) an dieser Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG festzuhalten, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprächen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gälten. Das Bundesgericht führte ergänzend aus, dass an eine Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden dürften, damit die versicherte Person, welche darauf vertraue, durch die rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliere. So habe jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr (weitere) Leistungen schulde, sinngemäss als Neuanmeldung zu gelten; es genüge hierzu zum Beispiel eine einfache schriftliche Erklärung oder eine telefonische Mitteilung (Urteil BGer 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.5, 4 und 5; vgl. auch Urteile des BVGer C-7061/2013 vom 4. Februar 2016 E. 4.6 und C-5536/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N. 34 zu Art. 24 ATSG).

E. 4.1.3 Die vorgenannten Erwägungen sind auch im vorliegenden Fall beachtlich. Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Juli 2006 zum Leistungsbezug angemeldet hat, indessen nach dem Akteneinsichtsgesuch vom 20. Februar 2008 mehrere Jahre nicht mehr mit der IV-Stelle X._______ in Verbindung trat. Zwar hat die IV-Stelle X._______ am 21. Oktober 2008 eine Verfügung erlassen; jedoch wurde ihm diese - wie bereits ausgeführt - nie zugestellt (E. 1.4 ff. hiervor). Erst mit Akteneinsicht vom 23. Januar 2017 erfuhr der Beschwerdeführer von der Verfügung vom 21. Oktober 2008. Es liegen jedenfalls keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei der IV-Stelle X._______ bezüglich seines Leistungsanspruchs nachgefragt bzw. eine nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts fristwahrende Intervention vorgenommen hätte. Im Gegenteil. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 bestätigt er explizit, sich nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt zu haben (vgl. BVGer-act. 1 S. 3 Rz. 6). Erst nachdem das unfallversicherungsrechtliche Verfahren mit Verfügung der SUVA vom 13. Januar 2016 seinen Abschluss gefunden hatte, meldete sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2016 erstmals wieder bei der IV-Stelle X._______ (vgl. Dok.Vers.2019 56 S. 4).

E. 4.1.4 Zwar beruft sich der Beschwerdeführer vorliegend auf den Vertrauensschutz, indem er ausführt, er habe davon ausgehen dürfen, dass die IV-Stelle X._______ bis zum Entscheid der SUVA keine Verfügung erlassen würde, bzw. er sei stets im guten Glauben gewesen, dass das Verfahren stillgestanden habe. Worauf der Beschwerdeführer seinen guten Glauben stützt, führt er nicht näher aus bzw. substantiiert er nicht rechtsgenüglich. Ohnehin geht eine Berufung auf den Vertrauensschutz in casu fehl, mangelt es doch diesbezüglich bereits an der Voraussetzung einer vorbehaltlosen Auskunft seitens der IV-Stelle X._______ an den Beschwerdeführer (betr. die einzelnen Voraussetzungen bezüglich der Berufung auf den Vertrauensschutz vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.4). Den im Zeitpunkt der Akteneinsicht vom 27. Februar 2008 vorhandenen Aktennotizen kann höchstens entnommen werden, dass die IV-Stelle offenbar zunächst den Entscheid der SUVA abwarten wollte, bevor sie in der Sache entscheidet (vgl. Dok. 31, 34, 39, 50 und 54). Dies reicht hingegen nicht, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu dürfen, zumal diese Nachrichten nicht an den Beschwerdeführer gerichtet waren. Der Beschwerdeführer hätte sich viel mehr bei der kantonalen IV-Stelle vergewissern müssen, dass sie mit ihrem Entscheid bis zum Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens zuwarten würde. Dies gilt umso mehr, als für die Invalidenversicherung grundsätzlich ein einfaches und rasches Verfahren vorgesehen ist und das Durchführungsorgan ebenfalls dem Beschleunigungsgebot untersteht.

E. 4.1.5 Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 erstmals wieder seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geltend gemacht hat, ist aufgrund des Ausgeführten dieser Zeitpunkt massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwirkende Auszahlung. Somit waren in diesem Zeitpunkt die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen vor Februar 2011 gestützt auf Art. 24 ATSG verwirkt. Bleibt diesbezüglich anzufügen, dass deshalb auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, weil sowohl die Vorinstanz als auch die IV-Stelle X._______ als Durchführungsorgan desselben Versicherungszweiges dienen und daher als Einheit zu betrachten sind.

E. 5 Im Lichte des Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen IV-Grad von 54 % Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Ebenso wenig ist umstritten, dass der Anspruch auf die halbe IV-Rente nach Ablauf des Wartejahres grundsätzlich am 17. Januar 2006 entstanden ist. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung erst mit Akteneinsicht vom 23. Januar 2017 Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 erlangt hat. Demzufolge konnte die kantonale Verfügung erst ab diesem Zeitpunkt Rechtswirkung entfalten und die am 20. Februar 2017 erhobene Beschwerde erfolgte innert der 30-tätigen Rechtsmittelfrist. Die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 erwuchs entgegen der Ansicht der Vorinstanz nie in Rechtskraft, weshalb nach wie vor über das mit Anmeldung vom 28. Juli 2006 eingeleitete Erstgesuch des Beschwerdeführers zu befinden ist. Folglich handelt es sich bei der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 formell gesehen um eine Wiedererwägung pendente lite und die Regeln der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV sind vorliegend nicht einschlägig. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die rückwirkende Ausrichtung von Leistungen der Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG untersteht und der Beschwerdeführer seinen Rentenanspruch während beinahe acht Jahren, namentlich vom 20. Februar 2008 (Akteneinsichtsgesuch) bis zum 3. Februar 2016 (Gesuch um Berechnung der IV-Rente), nicht mehr bei der Vorinstanz geltend gemacht oder neu angemeldet hat, fehlt es in diesem Zeitraum an einer fristwahrenden Handlung des Beschwerdeführers, welche als unmissverständliches Beharren auf den Rentenanspruch respektive als Neuanmeldung interpretiert werden könnte. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach der Beschwerdeführer darauf habe vertrauen dürfen, dass die IV-Stelle X._______ bis zum rechtskräftigen Entscheid des SUVA-Verfahrens keine Verfügung erlassen würde, kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht berufen. Demzufolge sind sämtliche Leistungsansprüche, welche mehr als fünf Jahre vor der Intervention vom 3. Februar 2016 entstanden sind, verwirkt. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. Februar 2011 Anspruch auf Ausrichtung einer halben IV-Rente. In diesem Sinn ist die Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Januar 2019 hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns (1. Februar 2017) aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Verfügung vom 4. Januar 2019 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Da die nachfolgend angeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei «Überklagung» in Rentenangelegenheiten auf die Gerichtskosten nicht anwendbar ist (vgl. Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3), sind die Verfahrenskosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.- aufzuerlegen. Dieser Betrag von Fr. 400.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.

E. 6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'800.- festzusetzen. In der vorliegenden Konstellation betrifft die zeitliche Dimension des Rentenanspruchs das Quantitativ, sodass von einem Obsiegen im Grundsatz und einem lediglich im Masslichen teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Parteientschädigung bei «Überklagung» in Rentenangelegenheiten ist gestützt auf das Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.2 ff. und in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_288/2015 E. 4.2 zu beurteilen (vgl. auch Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1; 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5; BGE 117 V 401 E. 2c). Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zu Lasten der Vorinstanz. Als Bundesbehörde hat die IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Januar 2019 hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns (1. Februar 2017) aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Verfügung vom 4. Januar 2019 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Sache geht an die Vorinstanz zur Berechnung der auszurichtenden Invalidenrente.
  3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von CHF 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Verwaltung eine Parteientschädigung von CHF 2'800.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 25.02.2020 (8C_776/2019) Abteilung III C-1106/2017, C-757/2019 Urteil vom 23. September 2019 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Rainer Deecke, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008, ersetzt durch Verfügung der IVSTA vom 4. Januar 2019. Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Portugal wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in der Schweiz in den Jahren 2002 bis 2004 - wobei er über eine bis zum 31. Dezember 2006 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung verfügte (L-Bewilligung) - als Bauarbeiter bei der Firma B._______ AG in C._______ erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. die im Beschwerdeverfahren C-1106/2017 eingereichten Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 15, 18, 20, 22, 26). B. B.a Am 17. Januar 2005 zog er sich in seinem Heimatland bei einem Motorradunfall einen offenen Unterschenkelbruch rechts zu. Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und holte diverse Arztberichte ein (vgl. Dok. 1-3). Am 28. Juli 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle X._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Dok. 15). Die kantonale IV-Stelle leitete in der Folge ihre Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht ein und zog dabei insbesondere auch die Akten der SUVA bei (vgl. Dok. 16-27). B.b In Kenntnis der Verfügung der SUVA vom 5. September 2007, mit welcher dem Versicherten für die Beeinträchtigung aus dem Unfall ab 1. Juli 2007 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zugesprochen wurde (vgl. Dok. 4 S. 28-34 und Dok. 35), beabsichtigte die IV-Stelle X._______, das Leistungsgesuch abzuweisen. Da der Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 Einsprache gegen die Verfügung der SUVA vom 5. September 2007 erhoben (vgl. Dok. 4 S. 10-27) und diese, neu vertreten durch Rechtsanwalt D._______, mit Eingabe vom 22. Februar 2008 (Dok. 5 S. 1-29) ergänzend begründet hatte, wartete die IV-Stelle X._______ den Abschluss des Einspracheverfahrens der SUVA ab (vgl. Dok. 54). Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 zeigte der Beschwerdeführer auch der IV-Stelle X._______ an, dass er neu von Rechtsanwalt D._______ vertreten werde, und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht, welche ihm am 27. Februar 2008 gewährt wurde (vgl. Dok. 51-53). B.c Nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids der SUVA vom 8. August 2008 erliess die IV-Stelle X._______ am 22. August 2008 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aussicht stellte. Dieser Vorbescheid wurde jedoch trotz des am 20. Februar 2008 angezeigten Vertretungsverhältnisses direkt an den Versicherten adressiert. Der - nicht eingeschrieben erfolgte - Versand des Vorbescheids an die mit Anmeldung vom 28. Juli 2006 angegebene Adresse des Versicherten in C._______ wurde am 27. August 2008 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «weggezogen» an die IV-Stelle X._______ retourniert (vgl. Dok. 55-57). Da gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle C._______ der Versicherte per 30. Juni 2007 wieder zurück in seine Heimat gezogen sei, wurde der Vorbescheid am 4. September 2008 - ebenfalls nicht eingeschrieben - an seine Wohnsitzadresse in Portugal gesendet (vgl. Dok. 57; vgl. auch Dok. 58). Nachdem bei der IV-Stelle X._______ keine Einwände eingegangen waren, erliess diese - trotz der Mitteilung der SUVA vom 14. Oktober 2008, wonach gegen ihren Einspracheentscheid vom 8. August 2008 Beschwerde erhoben worden sei - nach Rücksprache mit dem internen Rechtsdienst am 21. Oktober 2008 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. Diese Verfügung wurde wiederum direkt an den Versicherten mittels nicht eingeschriebener Sendung an dessen Wohnsitzadresse in Portugal gesandt (vgl. Dok. 60 f.). B.d Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 ersuchte der Versicherte, immer noch vertreten durch das Anwaltsbüro von Rechtsanwalt D._______, die IV-Stelle X._______ unter Bezugnahme auf die beigelegte Verfügung der SUVA vom 13. Januar 2016, mit welcher nach einem langjährigen Gerichtsverfahren eine Erwerbsunfähigkeit von 53 % anerkannt worden sei, die ihm zustehenden Rentenbeträge der Invalidenversicherung zu berechnen und auszurichten (vgl. Dok. 11 sowie Dok. 74). Am 9. Februar 2016 überwies die IV-Stelle X._______ das Schreiben und die gesamten Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz), wobei sie den Versicherten mit einer Kopie des Überweisungsschreibens bediente (Dok. 73). B.e Nachdem die Vorinstanz am 18. Februar 2016 den Eingang des Schreibens des Versicherten bestätigt hatte, teilte sie ihm mit per A-Post versandtem Informationsschreiben vom 10. März 2016 mit, dass ein früher eingereichtes Gesuch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Oktober 2008 abgewiesen worden sei. Der Versicherte müsse ein neues Gesuch über den Sozialversicherungsträger seines Heimatlandes einreichen (Dok. 77). Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 liess der Versicherte nach dem aktuellen Stand der Dinge nachfragen und gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchen (Dok. 79). Diese wurde ihm am 16. Januar 2017 gewährt (Dok. 80). Am 7. Februar 2017 überwies die IV-Stelle X._______ ein bei ihr eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 26. Januar 2017, in welchem er die ordentliche Zustellung der Verfügung vom 21. Oktober 2008 bzw. deren Erhalt bestritt, an die Vorinstanz (Dok. 81 f). C. C.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den von Rechtsanwalt D._______ substituierten Rechtsanwalt Rainer Deecke, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 und beantragte, die Verfügung vom 21. Oktober 2008 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien Leistungen nach Gesetz, insbesondere eine Rente, auszurichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, weder der Beschwerdeführer persönlich noch dessen Rechtsvertreter hätten vor Einsicht in die Akten der Vorinstanz Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 gehabt. Die persönlich an den Beschwerdeführer adressierte Verfügung habe er nie erhalten. Auch dessen Rechtsvertreter habe bis zur Zustellung der vorinstanzlichen Akten vom 23. Januar 2017 keine Kenntnis der angefochtenen Verfügung gehabt. Daher habe die 30-tägige Rechtsmittelfrist erst an diesem Tag zu laufen begonnen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses anwaltlich vertreten gewesen. Trotz dieses Umstandes habe die IV-Stelle X._______ die Verfügung direkt an den Beschwerdeführer gesandt. Diesen Fehler habe die kantonale IV-Stelle selbst erkannt, weshalb es unverständlich sei, dass sie eine ordnungsgemässe Zustellung unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe mit keinerlei Zustellung der Beschwerdegegnerin rechnen müssen, da er stets im guten Glauben gewesen sei, dass das Verfahren bis zum Entscheid der SUVA stillgestanden habe. Daher habe es sich für ihn erübrigt, sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Das langwierige Gerichtsverfahren im Unfallversicherungsrecht habe mit Verfügung der SUVA vom 13. Januar 2016 abgeschlossen werden können. Gestützt auf diese Verfügung habe der Beschwerdeführer der IV-Stelle X._______ am 3. Februar 2016 mitgeteilt, dass er auch Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe, und sie deshalb gebeten, die entsprechenden Rentenbeträge zu berechnen sowie auszurichten. Die kantonale IV-Stelle habe daraufhin die gesamten Akten an die IVSTA abgetreten. Da die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 offensichtlich unrichtig sei, habe der Beschwerdeführer die kantonale IV-Stelle am 26. Januar 2017 darum ersucht, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Auch dieses Gesuch habe die IV-Stelle X._______ an die IVSTA überwiesen. Da er bisher keine Antwort erhalten habe, sei er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gezwungen gewesen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Am 24. Februar 2017 teilte die Vorinstanz mit, dass die IV-Stelle X._______ ihr sämtliche Akten am 7. Februar 2017 abgetreten habe. Diese übermittle sie nun - ergänzt durch einzelne Schriftstücke der IVSTA - an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 2). Im Weiteren übermittelte die Vorinstanz am 28. Februar 2017 eine Kopie ihres an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens vom 28. Februar 2017, mit welchem sie den Beschwerdeführer darüber informierte, dass die IV-Akten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden seien (BVGer-act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2017 sistiert, nachdem sich beide Parteien zuvor damit einverstanden erklärt hatten. Die Parteien wurden gleichzeitig aufgefordert, den Instruktionsrichter unverzüglich zu informieren, sobald die Vorinstanz über das Wiedererwägungsgesuch entschieden habe (vgl. BVGer-act. 4-7). C.d Am 22. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines Schreibens der IV-Stelle X._______ vom 12. Juni 2017 mit, dass sie die Verfügung vom 21. Oktober 2008 in Wiedererwägung ziehen und nach Prüfung der Angelegenheit eine neue, anfechtbare Verfügung erlassen werde (BVGer-act. 8). Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juni 2017 wurde von dieser Eingabe der Vorinstanz Kenntnis genommen und gegeben sowie gleichzeitig festgehalten, dass das Verfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz sistiert bleibe (BVGer-act. 9). C.e Am 8. November 2018 liess sich die Vorinstanz aufforderungsgemäss zum Stand des Wiedererwägungsverfahrens vernehmen. Sie teilte mit, dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 6. November 2018 neu eine halbe IV-Rente seit dem 17. Januar 2006 zugesprochen worden sei. Die Rentenberechnung werde in den nächsten Tagen verfügt und dem Beschwerdeführer eröffnet (vgl. BVGer-act. 11 f.). C.f Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019 zukommen, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente ab dem 1. Februar 2017 zugesprochen hat (vgl. BVGer-act. 13). C.g Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2019 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und je eine Kopie der Eingaben der Vorinstanz vom 8. November 2018 inkl. Beilagen (Beschluss vom 6. November 2018 und Begründung der Verfügung) sowie vom 10. Januar 2019 inkl. Beilage an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 einzureichen (BVGer-act. 14). C.h Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit dem verfügten Rentenbeginn nicht einverstanden und beantragte die Ausrichtung der halben IV-Rente ab 1. Januar 2006. Im Weiteren beantragte er die Verfahrensvereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen betreffend die separat gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019 erhobene Beschwerde vom 13. Februar 2019 mit gleichlautenden Anträgen. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in der erwähnten - und dieser Eingabe in Kopie beigelegten - Beschwerde vom 13. Februar 2019, welche beim Bundesverwaltungsgericht unter der neuen Verfahrensnummer C-757/2019 registriert wurde. Er machte im Wesentlichen geltend, die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 sei gar nie in Rechtskraft erwachsen, sondern vom Beschwerdeführer umgehend nach deren Kenntnis innerhalb von 30 Tagen angefochten worden. Wäre diese bereits damals ordnungsgemäss zugestellt worden, hätte er diese - wie die Verfügungen der SUVA - mit Sicherheit angefochten. Im Weiteren habe sich die Vorinstanz das Verhalten der IV-Stelle X._______ anrechnen zu lassen, welcher spätestens am 12. Mai 2009 die mangelhafte Zustellung bewusst geworden sei (vgl. BVGer-act. 16 sowie BVGer-act. 1 im Verfahren C-757/2019). C.i Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2019 wurden die Verfahren C-1106/2017 und C-757/2019 vereinigt und fortan unter der Verfahrensnummer C-1106/2017 weitergeführt. Im Weiteren wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung zur Eingabe sowie zur separaten Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers je vom 13. Februar 2019 Stellung zu nehmen (vgl. BVGer-act. 17). C.j Mit Eingabe vom 19. März 2019 reichte Vorinstanz ihre aktualisierten und teilweise neu nummerierten Akten ein (im Folgenden mit der Bezeichnung: Dok.Vers.2019) und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass vorliegend nicht die mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 21. Oktober 2008, welche nach zehn Jahren und keiner bisherigen anwaltlichen Beanstandung als geheilt betrachtet werden könne, sondern die fehlerhafte Invaliditätsbemessung im Streit liege. Die IVSTA habe frühestens mit der Weiterleitung des an die IV-Stelle X._______ gerichteten Wiedererwägungsgesuches vom 7. Februar 2017 bzw. mit der vom Bundesverwaltungsgericht angezeigten Beschwerde vom 21. Februar 2017 Kenntnis vom unrichtigen Sachverhalt erlangen können. Demzufolge sei der Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Februar 2017 festgelegt worden (vgl. BVGer-act. 18). C.k Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Im Weiteren wies er darauf hin, dass die Vorinstanz und die IV-Stelle X._______ dasselbe Bundesrecht vollzögen, weshalb sich die IVSTA das Verhalten der kantonalen IV-Stelle entgegenhalten lassen müsse. Dass der Mangel seitens des Beschwerdeführers resp. des Rechtsvertreters nicht früher entdeckt worden sei, hänge damit zusammen, dass das SUVA-Verfahren erst nach elf Jahren nach dem Unfallereignis vom 17. Januar 2005 habe abgeschlossen werden können. Danach sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2016 umgehend an die Invalidenversicherung gelangt und habe die Ausrichtung der entsprechenden Rentenleistung beantragt (vgl. BVGer-act. 20). C.l Mit Duplik vom 29. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 22). C.m Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, den Zustellnachweis für die angefochtene Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 sowie für den dazugehörigen Vorbescheid vorzulegen (BVGer-act. 24). C.n Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 wies die Vorinstanz daraufhin, dass die IV-Stelle X._______ die besagte Verfügung vom 21. Oktober 2008 uneingeschrieben nach Portugal versandt habe, nachdem der Beschwerdeführer dorthin zurückgezogen sei. Insofern könne kein Zustellnachweis erbracht werden. Ausserdem sei die postalische Nachforschung in zeitlicher Hinsicht nur bis maximal sechs Monate rückwirkend möglich. Jedoch gebiete der Grundsatz von Treu und Glauben ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Vorliegend sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte das Ausbleiben der Verfügung nicht gerügt habe. Insofern wäre die anwaltliche Berufung auf eine Nichteröffnung der Verfügung elf Jahre später als mala fide zu erachten (vgl. BVGer-act. 25). C.o Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 bestritt der Beschwerdeführer erneut den Zugang der Verfügung vom 21. Oktober 2008. Es sei der Vorinstanz anzulasten, dass die Verfügung damals nicht per Einschreiben zugestellt worden sei. Im Übrigen sei es befremdlich, dass die Vorinstanz mit dem Grundsatz von Treu und Glauben argumentiere, habe doch die IV-Stelle X._______ keine Anstalten unternommen, die fehlerhafte Zustellung zu korrigieren, obwohl ihr der Fehler bereits im Jahre 2009 aufgefallen sei. C.p Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 I 185 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2017, C-3304/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die im Bereich der Invalidenversicherungen mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). 1.2.1 Ausgangspunkt und Anfechtungsobjekt der vorliegenden Streitigkeit bildete indes die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 (Dok. 60), mit welcher das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels eines rentenbegründenden IV-Grads abgewiesen wurde (vgl. Dok. 60 und BVGer-act. 1 Beilage). Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer vorliegend mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde erhoben (vgl. BVGer-act. 1). 1.2.2 Die IV-Stelle X._______ war im Zeitpunkt der Anmeldung vom 28. Juli 2006 zur Entgegennahme und Prüfung des Anspruchs zuständig. Denn gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV (in der im Zeitpunkt der Anmeldung vom 28. Juli 2006 und bis Ende 2011 geltenden Fassung [AS 1992 1251]) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG [vgl. dazu das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; in der Fassung vom 1. Januar 2004], Rz. 4004 f.; vgl. nun Art. 40 Abs. 2bis IVV in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung [AS 2011 5679]). Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Einreichung des Leistungsgesuchs vom 28. Juli 2006 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 13 Abs. 2 ATSG) in C._______ im Kanton X._______. Obwohl der Beschwerdeführer bereits Mitte 2007 wieder zurück in seine Heimat Portugal gezogen war und die IV-Stelle X._______ auch davon Kenntnis hatte (vgl. Dok. 57 f.), durfte die kantonale IV-Stelle nach der damals geltenden Rechtslage auch die Verfügung vom 21. Oktober 2008 erlassen. Denn gemäss der damals geltenden Zuständigkeitsregelung blieb die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens bis zu dessen Abschluss erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV in der bis Ende 2011 geltenden Fassung [AS 1992 1251]; vgl. auch KSVI [in der Fassung vom 1. Januar 2004] Rz. 4004 f. und 4010 ff.). 1.2.3 Obwohl die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 von der IV-Stelle X._______ erlassen wurde, erachtet der Beschwerdeführer vorliegend die IVSTA als «passivlegitimiert» und beruft sich dabei auf den - am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen (AS 2011 5679) - Art. 40 Abs. 2quater IVV, gemäss welchem die Zuständigkeit aufgrund der Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers ins Ausland auf die IVSTA übergegangen sei. Daraus folgert er auch implizit, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung seiner gegen die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 erhobenen Beschwerde vom 20. Februar 2017 zuständig sei. Allerdings regeln die Absätze 2bis bis 2quater des Art. 40 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2012 [AS 2011 5679]) lediglich den Wechsel der Zuständigkeit zwischen den IV-Stellen betreffend Entgegennahme und Prüfung von Leistungsgesuchen, nicht hingegen die Zuständigkeit von Gerichtsinstanzen. Welches Versicherungsgericht für die Beurteilung einer Beschwerde gegen eine IV-Verfügung zuständig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 IVG. Danach gründet die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach klarem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (in der ab 1. Juli 2006 bzw. ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung [AS 2006 2003]) auf das formelle Kriterium, dass die Verfügung von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen wurde (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer C-3790/2007 vom 28. Mai 2010 E. 1.3.2 und C-4975/2010 vom 26. Januar 2012 E. 1.1 mit Hinweisen); dies im Gegensatz zur bis Ende Juni 2006 geltenden Rechtslage, als noch der Wohnsitz im Ausland für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend war (vgl. dazu BGE 100 V 53). Verfügungen von kantonalen IV-Stellen sind im Bereich der Invalidenversicherung hingegen nicht vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Deren Verfügungen sind in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG). Damit wäre grundsätzlich das Verwaltungsgericht des Kantons X._______ zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig. Von einer Überweisung an das Verwaltungsgericht X._______ ist allerdings aufgrund nachfolgender Erwägungen abzusehen. 1.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung vom 20. Februar 2017 mit Eingabe vom 26. Januar 2017 die IV-Stelle X._______ um Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2008 ersucht und diese das Gesuch am 7. Februar 2017 (zuständigkeitshalber) zur Behandlung an die Vorinstanz weitergeleitet hatte (vgl. Dok.Vers.2019 77 f.), zog letztere nach Anhörung der IV-Stelle X._______ (vgl. dazu Rz. 4014 der KSVI [in der Fassung vom 1. Januar 2010]) die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 in Wiedererwägung und ersetzte diese durch die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019, mit welcher sie dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2017 zusprach (vgl. BVGer-act.13 Beilage sowie Dok.Vers.2019 169 f.). Da der Beschwerdeführer auch die neue Verfügung vom 4. Januar 2019 sowohl im bereits hängigen Beschwerdeverfahren C-1106/2017 als auch mit eigenständiger Eingabe vom 13. Februar 2019 angefochten hat (vgl. BVGer-act. 16 inkl. Beilage und BVGer-act. 1 im Verfahren C-757/2019), bildet nun eine Verfügung der IVSTA das Anfechtungsobjekt des vereinigten Beschwerdeverfahrens. Damit ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben (vgl. E. 2.2 hiervor). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG). 1.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Einerseits bestreitet der Beschwerdeführer, die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 jemals erhalten zu haben, und führt dazu aus, dass er erst mit Einsicht in die ihm am 23. Januar 2017 zugestellten Akten der Vorinstanz Kenntnis von der Verfügung der kantonalen IV-Stelle erlangt habe. Deshalb sei diese auch nicht in Rechtskraft erwachsen und seine Beschwerde vom 20. Februar 2017 erfolge innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist. Andererseits macht er auch eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 21. Oktober 2008 geltend, da diese trotz des bestehenden Rechtsvertretungsverhältnisses nicht an den Rechtsvertreter, sondern direkt an den Beschwerdeführer versandt worden sei. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass die mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 21. Oktober 2008 nach 10 Jahren - ohne bisherige anwaltliche Beanstandung - als geheilt betrachtet werden könne. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 21. Oktober 2008 überhaupt rechtsgenüglich eröffnet wurde, Rechtswirkung erzeugen und somit je in Rechtskraft erwachsen konnte. 1.4.1 Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (vgl. auch Art. 50 VwVG), wobei schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Rechtsfolgen ableiten will, weshalb die versicherte Person die rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeschrift nachzuweisen hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 39 Rz. 8). 1.4.1.1 Die Eröffnung eines Entscheids ist die wesentlichste Voraussetzung für seine Gültigkeit; sie hat konstitutiven Charakter. Eine Verfügung, welche nie eröffnet wurde, vermag keinerlei Rechtswirkungen zu erzeugen; ihre Unwirksamkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Unter Eröffnung der Verfügung ist die gehörige Bekanntgabe der Verfügung zu verstehen. Dies geschieht bei mittelbarer Bekanntgabe, d. h. bei Abwesenheit des Verfügungsadressaten, durch individuelle Zustellung der Verfügung an dessen Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung ist lediglich Teilhandlung des Eröffnungsvorgangs (vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 12). 1.4.1.2 Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b). Effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1514/2006 vom 14. Februar 2008, E. 2.3 und 2.4). 1.4.1.3 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214 ff.). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; vgl. auch Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hätte (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2). 1.4.1.4 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 112 V 87 f.; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz. 59 ff.). Aus diesem, im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen darf, folgt jedoch auch, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, BGE 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a). 1.4.1.5 Erhält eine Person, welcher eine sie betreffende Verfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet wurde, auf andere Art und Weise Kenntnis davon, dass eine solche Verfügung ergangen ist, so hat sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darum besorgt zu sein, in Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesentlichen Elemente (insbesondere Inhalt und Begründung der Verfügung) zu gelangen und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um einen Entschluss betreffend die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels zu fällen. Für die Beurteilung, ob ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person nach Kenntnisnahme vom Bestand der sie betreffenden Verfügung im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternommen hat (vgl. dazu BGE 139 IV 228 E. 1.3; Urteile des BVGer A-287/2012 vom 16. April 2014 E. 2.3.1 und C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5.4). Damit kann grundsätzlich auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert welcher das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (BGE 134 V 306 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] C_168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b; Urteile des BVGer C-1097/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.3, C-1068/2013 vom 4. Mai 2014 E. 5.5, C-647/2011 vom 14. Juni 2013 E. 4.3 sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 641; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 10 ff. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen). 1.4.2 1.4.2.1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die IV-Stelle X._______ sowohl den Vorbescheid vom 22. August 2008 (Dok. 55 f.) als auch die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 (Dok. 60) direkt an den Beschwerdeführer adressiert hat, obwohl das Rechtsvertretungsverhältnis zuvor mit Eingabe vom 20. Februar 2008 angezeigt sowie gleichzeitig um Akteneinsicht ersucht und letzterem am 27. Februar 2008 entsprochen worden war (vgl. Dok. 51-53). Beide Behördenakte wurden - nachdem die IV-Stelle X._______ im Vorbescheidverfahren von der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland Kenntnis erlangt hatte - per nicht eingeschriebener Sendung an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Portugal versandt (vgl. Dok.55-57 sowie Dok. 60). 1.4.2.2 Es ist notorisch, dass ein Zustellnachweis bei nicht eingeschrieben der Post aufgegebenen Sendungen nicht erbracht werden kann. Darauf weist auch die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019 zutreffend hin, nachdem sie mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2019 zur Einreichung eines Zustellnachweises ersucht wurde (vgl. BVGer-act. 24 f.). Es sind mithin vorliegend keine Belege aktenkundig, dass der Vorbescheid vom 22. August 2008 und die Verfügung vom 21. Oktober 2008 ordnungsgemäss zugestellt wurden bzw. via damaligen Postversand in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt sind. Im Weiteren kann den umfangreichen Akten entnommen werden, dass der ein Jahr zuvor noch nicht vertretene Beschwerdeführer gegen die ebenfalls an seine Adresse in Portugal - indes eingeschrieben - versandte Verfügung der SUVA vom 5. September 2007 (Dok. 35) Einsprache erhoben hat (vgl. Dok. 4 S. 10 ff.). Insofern erweisen sich auch seine Aussagen als glaubhaft, gemäss welchen er mit Sicherheit Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 geführt hätte, wenn er sie tatsächlich erhalten hätte (vgl. Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2019 [BVGer-act. 16 Beilage Rz. 17 sowie BVGer-act. 1 im Verfahren C-757/2019]). Ausserdem wurde zumindest die Verfügung vom 21. Oktober 2008 fehlerhaft adressiert, indem der Ort mit Ex._______ statt Ey._______ bezeichnet wurde (bezüglich des zweiten Versands des Vorbescheids vom 22. August 2008 findet sich lediglich eine Handnotiz, gemäss welcher der Vorbescheid an die Adresse gemäss Verfügung der SUVA vom 5. September 2007 gesendet wurde). In Anbetracht des soeben Dargelegten sowie der materiellen Beweislast der Vorinstanz bezüglich der Zustellung ist auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. E. 1.4.1.3 hiervor). Mithin ist zu Gunsten des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er die per einfache Postsendung an seine Adresse in Portugal verschickte Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 nie erhalten hat bzw. diese Sendung nie in seinen Machtbereich gelangt ist. Eine den Fristenlauf nach Art. 60 ATSG auslösende Rechtswirkung konnte sie damit mangels Eröffnung nicht erlangen. 1.4.3 Es bleibt die Frage zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 und insbesondere deren Inhalt erlangt hat. 1.4.3.1 Gemäss den Akten gab es nach der am 20. Februar 2008 vom Beschwerdeführer ersuchten und am 27. Februar 2008 von der IV-Stelle X._______ gewährten Akteneinsicht (vgl. Dok. 51-53) bis zum 3. Februar 2016 (vgl. Dok.Vers.2019 56 S. 4) keinen Kontakt mehr zwischen dem Versicherten und der Behörde. Zwar hat die Sachbearbeiterin der IV-Stelle X._______ am 12. Mai 2009 den Fehler bemerkt, dass sowohl der Vorbescheid vom 22. August 2008 als auch die Verfügung vom 21. Oktober 2008 statt an die Rechtsvertretung direkt an den Beschwerdeführer versandt wurden. Jedoch teilte sie dies dem Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertretung nicht mit, da sie (fälschlicherweise) davon ausging, dass die Verfügung vom 21. Oktober 2008 dem Beschwerdeführer zugegangen und somit inzwischen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Dok. 64 und Dok.Vers.2019 62). Erst nach Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. Februar 2016 unter Verweis auf die Verfügung der SUVA vom 13. Januar 2016 wieder an die IV-Stelle X._______ (vgl. Dok. 74 und Dok.Vers.2019 56 S. 4). Die kantonale IV-Stelle hat daraufhin am 9. Februar 2016 die Akten an die Vorinstanz überwiesen, wobei sie eine Kopie ihres Überweisungsschreibens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zukommen liess (vgl. Dok. 73 und Dok.Vers.2019 67). Die Vorinstanz bestätigte zunächst am 18. Februar 2016 den Eingang des Briefes der Rechtsvertretung vom 3. Februar 2016 (vgl. Dok. 75 und Dok.Vers.2019 68). Mit Mitteilung vom 10. März 2016, die in Kopie auch an den Versicherten versandt wurde, wies sie die Rechtsvertretung darauf hin, dass ein früher eingereichtes Gesuch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Oktober 2008 abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer ein neues Gesuch über den portugiesischen Sozialversicherungsträger einreichen müsse (vgl. Dok. 77 und Dok. Vers.2019 72). 1.4.3.2 Allerdings wurde auch diese Mitteilung lediglich per A-Post versandt. Ob dieses Schreiben der Rechtsvertretung oder dem Beschwerdeführer zugegangen ist, bleibt ebenfalls unklar, weil sich in den Akten auch hierfür keine Belege finden. Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer äussern sich dazu. Deshalb ist mit Blick auf die einleitend dargelegten Ausführungen betreffend die Beweislast bezüglich des Zustellnachweises auch in Bezug auf die Mitteilung vom 10. März 2016 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese nicht erhalten hat. Demzufolge konnte die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 erst mit Akteneinsicht des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertretung im Januar 2017 Wirksamkeit erlangen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2017 aus, die vorinstanzlichen Akten seien ihm am 23. Januar 2017 zugegangen, so dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG am 24. Januar 2017 zu laufen begann. Die Beschwerde vom 20. Februar 2017 erfolgte aufgrund des Dargelegten fristgerecht, weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Ausgangspunkt und Anfechtungsobjekt der vorliegenden Streitigkeit bildete - wie bereits erwähnt (E. 1.2 ff. hiervor) - die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008, mit welcher das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels eines Rentenbegründenden IV-Grads abgewiesen wurde (vgl. Dok. 60 und BVGer-act. 1 Beilage). Ebenfalls dargelegt wurde bereits, dass die IVSTA die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 durch die Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019 ersetzt und dem Beschwerdeführer gestützt auf einen IV-Grad von 54 % und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine halbe IV-Rente zugesprochen hat (vgl. Dok.Vers.2019 168 und BVGer-act. 13 Beilage). Da aufgrund des soeben Ausgeführten die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 erst mit Akteneinsicht vom 23. Januar 2017 Rechtswirkung erzeugte und die Beschwerde vom 20. Februar 2017 fristgerecht erhoben wurde (E. 1.4.3.2 hiervor), wurde das mit Leistungsgesuch vom 28. Juli 2006 eingeleitete Verfahren bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen. Somit handelt es sich bei der die Verfügung vom 21. Oktober 2008 ersetzenden Verfügung vom 4. Januar 2019 formell betrachtet - und entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche sich für die Wiedererwägung auf Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen) stützte (vgl. BVGer-act. 13) - um eine Wiedererwägung pendente lite gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG resp. Art. 58 VwVG, wobei die IV-Stelle X._______ vorgängig angehört worden war (vgl. BVGer-act. 8 inklusive Beilage). Letztgenannte Wiedererwägung hätte auch ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit erfolgen können (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 77). 2.1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG; Art. 53 Abs. 3 ATSG). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge-worden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). 2.2 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019 hat die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien die Leistungen nach Gesetz (insbesondere eine Rente) auszurichten (BVGer-act. 1), in dem Sinne teilweise entsprochen, als sie ihm gestützt auf einen IV-Grad von 54 % eine halbe IV-Rente ab 1. Februar 2017 zugesprochen hat; dabei hat sie insbesondere festgestellt, dass der Anspruch auf eine halbe IV-Rente grundsätzlich seit 17. Januar 2006 bestehen würde, die Rente indessen erst ab dem 1. Februar 2017 ausgerichtet werden könnte, da der Mangel erst mit Beschwerdeerhebung vom 20. Februar 2017 entdeckt worden sei. Das heisst, vorliegend sind der eigentliche Anspruch auf eine IV-Rente und der IV-Grad nicht mehr umstritten, auch nicht, dass jedenfalls ab dem 1. Februar 2017 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht. Insoweit ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit Eingaben vom 13. Februar 2019 (Stellungnahme im Verfahren C-1060/2017 [BVGer-act. 16 inkl. Beilage] und Beschwerdeschrift im Verfahren C-757/2019 [BVGer-act. 1 in jenem Verfahren]), vom 6. Mai 2019 (BVGer-act. 20) sowie vom 11. Juli 2019 (BVGer-act. 28) präzisierten Anträge und deren Begründungen sowie mit Blick auf die von der Vorinstanz mit Eingaben vom 19. März 2019 (BVGer-act. 18), vom 29. Mai 2019 (BVGer-act. 22) sowie vom 1. Juli 2019 (BVGer-act. 25) gestellten Anträge und deren Begründungen bildet einzig noch die Frage Streitgegenstand, ob der Beschwerdeführer auch für die Zeit vor dem 1. Februar 2017, das heisst bereits ab dem 1. Januar 2006 Anspruch auf Ausrichtung der halben IV-Rente hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329). Ein allfälliger (weiterbestehender) Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl. BGE 130 V 445). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220).

4. Die Vorinstanz hat mit Wiedererwägungsverfügung vom 4. Januar 2019 festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter einer Gesundheitsbeeinträchtigung leide, die seit dem 17. Januar 2005 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % verursache. Andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten, mit sitzender oder wechselnder Arbeitsposition, ohne Notwendigkeit Leitern, Gerüste und Treppen zu besteigen, ohne Heben von Gewichten von mehr als 10 kg, ohne hockende oder kniende Stellung, ohne weite Gehstrecken sowie ohne langes Stehen könnten jedoch seit dem 17. Januar 2005 zu 50 % ausgeübt werden. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung habe eine Erwerbseinbusse von 54 % zur Folge, die einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente begründe. Diese Feststellungen der Vorinstanz sind unbestritten (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Weiteren ist vorliegend auch die vorinstanzliche Feststellung unbestritten, dass der Versicherungsfall in casu am 1. Januar 2006 (Ablauf des Wartejahres) eingetreten ist und - gestützt auf den aufgrund der Anmeldung vom 28. Juli 2006 anwendbaren aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung [(AS 2003 3837; 4. IV-Revision]) - seither grundsätzlich ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht (vgl. die Begründung der Verfügung vom 4. Januar 2019 [BVGer-act. 13 Beilage und Dok.Vers.2019 164 S. 2 fett hervorgehoben]). Hingegen ist umstritten, ab wann ein Anspruch auf Ausrichtung der halben IV-Rente besteht. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass in Anwendung der Regeln der Wiedererwägung von rechtskräftigen Verfügungen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV) die Rente frühestens ab dem Datum der Beschwerde vom 20. Februar 2017 ausgerichtet werden könne, da dies dem Datum entspreche, an welchem der Mangel entdeckt worden sei. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm die halbe IV-Rente ab 1. Januar 2006 zusteht. 4.1 Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass vorliegend immer noch über das Erstgesuch vom 28. Juli 2006 zu entscheiden ist, da die ursprünglich angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2008 nie in Rechtskraft erwachsen ist. Die Regeln der Wiedererwägung von rechtskräftigen Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV sind in casu somit nicht einschlägig (vgl. E. 2 hiervor). Allerdings ist vorliegend das Nachfolgende zu berücksichtigen: 4.1.1 Die Anmeldung entfaltet im Prinzip unbefristete Wirkung. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt allerdings fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welchen der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung untersteht auch die rückwirkende Ausrichtung von Leistungen dieser Verwirkungsfrist von fünf Jahren (Thomas Flückiger, Recht der Sozialen Sicherheit: Verwaltungsverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 101, Rz. 4.10, 4.12 ff.; Kieser, a.a.O., Art. 29 N. 8 und 32 f.). Die fünfjährige Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen - nach der Bestimmung des Einzelgesetzes - die Leistung geschuldet war (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 46, Rz. 1). Hinsichtlich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist hervorzuheben, dass die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 583 ff. mit Hinweisen). 4.1.2 Gemäss der mit BGE 121 V 195 (E. 5c/d) präzisierten Rechtsprechung unterliegt jedoch auch die Nachzahlung von Leistungen, selbst wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Diese ist rückwärts ab dem Zeitpunkt der (Neu-)Anmeldung zu berechnen. Das Bundesgericht begründete seine Rechtsprechung unter anderem damit, dass es sich bei Sozialversicherungsleistungen typischerweise um periodische Geldleistungen handle, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken und nicht zur Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens führen sollten, was jedoch bei Nachzahlungen für längere Zeitperioden der Fall sein dürfte. In seinen Urteilen 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2 sowie 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und hielt insbesondere fest, es sei trotz der Kritik eines Teils der Lehre (UELI KIESER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., 1997, S. 335 Rz. 7; UELI KIESER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) an dieser Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG festzuhalten, da dieselben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw. Verwirkungsbestimmungen sprächen, grundsätzlich auch für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gälten. Das Bundesgericht führte ergänzend aus, dass an eine Neuanmeldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden dürften, damit die versicherte Person, welche darauf vertraue, durch die rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliere. So habe jedes unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr (weitere) Leistungen schulde, sinngemäss als Neuanmeldung zu gelten; es genüge hierzu zum Beispiel eine einfache schriftliche Erklärung oder eine telefonische Mitteilung (Urteil BGer 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.5, 4 und 5; vgl. auch Urteile des BVGer C-7061/2013 vom 4. Februar 2016 E. 4.6 und C-5536/2016 vom 7. Juni 2016 E. 4.1; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N. 34 zu Art. 24 ATSG). 4.1.3 Die vorgenannten Erwägungen sind auch im vorliegenden Fall beachtlich. Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Juli 2006 zum Leistungsbezug angemeldet hat, indessen nach dem Akteneinsichtsgesuch vom 20. Februar 2008 mehrere Jahre nicht mehr mit der IV-Stelle X._______ in Verbindung trat. Zwar hat die IV-Stelle X._______ am 21. Oktober 2008 eine Verfügung erlassen; jedoch wurde ihm diese - wie bereits ausgeführt - nie zugestellt (E. 1.4 ff. hiervor). Erst mit Akteneinsicht vom 23. Januar 2017 erfuhr der Beschwerdeführer von der Verfügung vom 21. Oktober 2008. Es liegen jedenfalls keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei der IV-Stelle X._______ bezüglich seines Leistungsanspruchs nachgefragt bzw. eine nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts fristwahrende Intervention vorgenommen hätte. Im Gegenteil. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 bestätigt er explizit, sich nie nach dem Stand des Verfahrens erkundigt zu haben (vgl. BVGer-act. 1 S. 3 Rz. 6). Erst nachdem das unfallversicherungsrechtliche Verfahren mit Verfügung der SUVA vom 13. Januar 2016 seinen Abschluss gefunden hatte, meldete sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2016 erstmals wieder bei der IV-Stelle X._______ (vgl. Dok.Vers.2019 56 S. 4). 4.1.4 Zwar beruft sich der Beschwerdeführer vorliegend auf den Vertrauensschutz, indem er ausführt, er habe davon ausgehen dürfen, dass die IV-Stelle X._______ bis zum Entscheid der SUVA keine Verfügung erlassen würde, bzw. er sei stets im guten Glauben gewesen, dass das Verfahren stillgestanden habe. Worauf der Beschwerdeführer seinen guten Glauben stützt, führt er nicht näher aus bzw. substantiiert er nicht rechtsgenüglich. Ohnehin geht eine Berufung auf den Vertrauensschutz in casu fehl, mangelt es doch diesbezüglich bereits an der Voraussetzung einer vorbehaltlosen Auskunft seitens der IV-Stelle X._______ an den Beschwerdeführer (betr. die einzelnen Voraussetzungen bezüglich der Berufung auf den Vertrauensschutz vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.4). Den im Zeitpunkt der Akteneinsicht vom 27. Februar 2008 vorhandenen Aktennotizen kann höchstens entnommen werden, dass die IV-Stelle offenbar zunächst den Entscheid der SUVA abwarten wollte, bevor sie in der Sache entscheidet (vgl. Dok. 31, 34, 39, 50 und 54). Dies reicht hingegen nicht, um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu dürfen, zumal diese Nachrichten nicht an den Beschwerdeführer gerichtet waren. Der Beschwerdeführer hätte sich viel mehr bei der kantonalen IV-Stelle vergewissern müssen, dass sie mit ihrem Entscheid bis zum Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens zuwarten würde. Dies gilt umso mehr, als für die Invalidenversicherung grundsätzlich ein einfaches und rasches Verfahren vorgesehen ist und das Durchführungsorgan ebenfalls dem Beschleunigungsgebot untersteht. 4.1.5 Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 erstmals wieder seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geltend gemacht hat, ist aufgrund des Ausgeführten dieser Zeitpunkt massgebend für die Bestimmung der Zeitperiode für die rückwirkende Auszahlung. Somit waren in diesem Zeitpunkt die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen vor Februar 2011 gestützt auf Art. 24 ATSG verwirkt. Bleibt diesbezüglich anzufügen, dass deshalb auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, weil sowohl die Vorinstanz als auch die IV-Stelle X._______ als Durchführungsorgan desselben Versicherungszweiges dienen und daher als Einheit zu betrachten sind.

5. Im Lichte des Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf einen IV-Grad von 54 % Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Ebenso wenig ist umstritten, dass der Anspruch auf die halbe IV-Rente nach Ablauf des Wartejahres grundsätzlich am 17. Januar 2006 entstanden ist. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertretung erst mit Akteneinsicht vom 23. Januar 2017 Kenntnis von der Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 erlangt hat. Demzufolge konnte die kantonale Verfügung erst ab diesem Zeitpunkt Rechtswirkung entfalten und die am 20. Februar 2017 erhobene Beschwerde erfolgte innert der 30-tätigen Rechtsmittelfrist. Die Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 21. Oktober 2008 erwuchs entgegen der Ansicht der Vorinstanz nie in Rechtskraft, weshalb nach wie vor über das mit Anmeldung vom 28. Juli 2006 eingeleitete Erstgesuch des Beschwerdeführers zu befinden ist. Folglich handelt es sich bei der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2019 formell gesehen um eine Wiedererwägung pendente lite und die Regeln der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV sind vorliegend nicht einschlägig. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die rückwirkende Ausrichtung von Leistungen der Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG untersteht und der Beschwerdeführer seinen Rentenanspruch während beinahe acht Jahren, namentlich vom 20. Februar 2008 (Akteneinsichtsgesuch) bis zum 3. Februar 2016 (Gesuch um Berechnung der IV-Rente), nicht mehr bei der Vorinstanz geltend gemacht oder neu angemeldet hat, fehlt es in diesem Zeitraum an einer fristwahrenden Handlung des Beschwerdeführers, welche als unmissverständliches Beharren auf den Rentenanspruch respektive als Neuanmeldung interpretiert werden könnte. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach der Beschwerdeführer darauf habe vertrauen dürfen, dass die IV-Stelle X._______ bis zum rechtskräftigen Entscheid des SUVA-Verfahrens keine Verfügung erlassen würde, kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht berufen. Demzufolge sind sämtliche Leistungsansprüche, welche mehr als fünf Jahre vor der Intervention vom 3. Februar 2016 entstanden sind, verwirkt. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. Februar 2011 Anspruch auf Ausrichtung einer halben IV-Rente. In diesem Sinn ist die Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 4. Januar 2019 hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns (1. Februar 2017) aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Verfügung vom 4. Januar 2019 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen. Da die nachfolgend angeführte Rechtsprechung zur Parteientschädigung bei «Überklagung» in Rentenangelegenheiten auf die Gerichtskosten nicht anwendbar ist (vgl. Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3), sind die Verfahrenskosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.- aufzuerlegen. Dieser Betrag von Fr. 400.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. 6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'800.- festzusetzen. In der vorliegenden Konstellation betrifft die zeitliche Dimension des Rentenanspruchs das Quantitativ, sodass von einem Obsiegen im Grundsatz und einem lediglich im Masslichen teilweisen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Parteientschädigung bei «Überklagung» in Rentenangelegenheiten ist gestützt auf das Urteil des BVGer C-3300/2016 vom 18. März 2019 E. 10.2 ff. und in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_288/2015 E. 4.2 zu beurteilen (vgl. auch Urteile des BGer 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1; 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5; BGE 117 V 401 E. 2c). Der Beschwerdeführer hat folglich Anspruch auf eine volle Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.- zu Lasten der Vorinstanz. Als Bundesbehörde hat die IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Januar 2019 hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns (1. Februar 2017) aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Verfügung vom 4. Januar 2019 bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Sache geht an die Vorinstanz zur Berechnung der auszurichtenden Invalidenrente.

3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von CHF 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Verwaltung eine Parteientschädigung von CHF 2'800.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: