Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. A._______, geboren 1975 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist Schweizer Bürgerin und lebt in Südafrika. Am 7. bzw. am 16. Juni 2006 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) bzw. der AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Ausgleichskasse in London die Wiederaufnahme der Versicherten in die freiwillige Versicherung per 1. Oktober 2005 (act. SAK/18, SAK/A[Archiv] 37 f.). Die Versicherte reichte in der Folge Formulare zu ihrem Einkommen und Vermögen nebst Belegen ein (Eingang beim AHV/IV-Dienst am 9. Oktober 2006; act. SAK/A41-54). B. Am 9. Oktober 2006 verfügte der AHV/IV-Dienst die Beiträge für die Beitragsperioden 2004/2005 (Oktober - Dezember 2005) und 2006/2007 (act. SAK/A56, A60). Mit erster Mahnung vom 31. Oktober 2006 (inkl. Kontoauszug per 31. Oktober 2006) und zweiter Mahnung (per Einschreiben) vom 29. Januar 2007 forderte die SAK die offenen Beiträge ein. Die zweite Mahnung enthielt unter anderem den Hinweis, dass Versicherte bei Nichtbezahlen der vollständigen Beiträge ausgeschlossen werden, wenn sie den Beitrag für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres entrichtet haben. Der zweiten Mahnung waren die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und ein Kontoauszug per 25. Januar 2007 beigelegt (act SAK/A63-65). C. Am 2. Januar 2008 meldete sich die Versicherte per E-Mail bei der SAK, bat um Information und verwies auf ihr laufendes Konto. Sie erkundigte sich, "if I can still stay there or I am already out". Es sei sehr kompliziert, diese Information zu erhalten, was Briefe von London betreffe, und Beiträge zu zahlen, auch gehe es ihr um das Minimum. Gleichzeitig teilte sie unter Angabe der neuen Adresse mit, sie sei vor einem Jahr innerhalb von X._______ nach Z._______ [Ortsteil von X.________) umgezogen (act. SAK/A66). D. Mit E-Mail vom 11. Januar 2008 und gleichlautendem Brief an die bisherige Adresse in W.________ [Ortsteil von X.________], je mit angefügtem Kontoauszug, teilte die SAK der Versicherten mit, sie habe seit ihrer Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Oktober 2005 noch keine Beiträge entrichtet. Deshalb habe sie am 11. Oktober 2006 (recte: datiert am 29. Januar 2007) eine zweite und letzte Mahnung erhalten, worin sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie bei Nichtbezahlung der Beiträge nach Ablauf der Ausschlussfrist per 31. Dezember 2007 von der Versicherung ausgeschlossen werde (act. SAK/A67-69). Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (per Einschreiben an die Adresse in W._______) teilte die Vorinstanz der Versicherten den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mit (act. SAK/19, SAK/A70). E. Am 17. August 2010 reichte der Vater der Versicherten eine "schriftliche Einsprache" bei der SAK ein. Er stellte darin fest, dass seine Tochter gemäss Nachfrage der Eltern keine AHV-Beiträge mehr bezahle. Er führte weiter aus, sie habe von der AHV nie ein schriftliches Formular erhalten, obwohl der Versand aus London bestätigt worden sei. Sie sei zwischenzeitlich mehrmals innerhalb von X._______ umgezogen, was die nicht erhaltene Korrespondenz begründen könne. Es sei den Eltern ein grosses Anliegen, dass sie ihre Beiträge wieder einzahlen könne und bat um Auskunft darüber, wie hoch der offene Beitrag sei, wie die Kalkulation für einen Teil der Begleichung der Rückstände aussehe und wie hoch die monatliche Rate ab dato ohne Rückzahlungen sei (act. SAK/20). Am 13. September 2010 reichte die Versicherte eine Vollmacht zu Handen ihrer Eltern zur Vertretung der Angelegenheit bei der Vorinstanz nach (act. SAK/22). F. Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2010 trat die Vorinstanz auf die Einsprache nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Versicherte mit Verfügung vom 17. Januar 2008 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Die Einsprache vom 17. August 2010 sei offensichtlich zu spät erhoben worden. Ergänzend führte die SAK aus, nach dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung könnten rückwirkend keine Beiträge mehr bezahlt werden, welche im Übrigen in der Höhe auch nicht frei wählbar seien. Zudem äusserte sie sich im Allgemeinen zu den Beitrittsbedingungen zur freiwilligen Versicherung (act. SAK/23). G. Am 21. Januar 2011 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Markus Krapf - gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einspracheverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie von der Vorinstanz seit September 2006 keine Post, d.h. weder Mahnungen noch die Ausschlussverfügung erhalten habe. Die Ausschlussverfügung sei an eine falsche Adresse verschickt und somit nicht richtig zugestellt worden, weshalb die Anfechtungsfrist nicht habe zu laufen beginnen können. Der Vorinstanz sei die korrekte Adresse indes am 2. Januar 2008 - vor Verfügungserlass - mitgeteilt worden. Die Akten enthielten im Übrigen auch keinen Zustellungsnachweis. Als die Beschwerdeführerin bzw. ihr sie vertretender Vater von der erlassenen Verfügung erfahren habe, habe sie unverzüglich ihre Einsprache eingereicht. Die Einsprache sei deshalb rechtzeitig erfolgt, weshalb die Vorinstanz die Angelegenheit materiell zu beurteilen habe (B-act. 1). Ergänzend führte sie aus, dass auch der Ausschluss zu Unrecht erfolgt sei, weil sie weder die erste noch die zweite Mahnung zugestellt erhalten habe. Somit seien ihr auch die Konsequenzen in Bezug auf ihre Ansprüche und die Wiedereintrittsmöglichkeiten in die Versicherung nicht mitgeteilt worden. Das E-Mail der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 erfülle die Anforderungen an die gesetzliche Mahnung nicht, als dass es keine Angaben bezüglich der Konsequenzen enthalten habe, ungeachtet dessen, dass sie darin gar nicht gemahnt worden sei. Sie sei im Übrigen bereit, die bisher aufgelaufenen Beiträge zu bezahlen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin wegen der offenen Beiträge gemahnt und mangels Zahlung rechtmässig aus der Versicherung ausgeschlossen worden sei. Sie habe spätestens am 11. Januar 2008 (per E-Mail) von den Mahnungen und dem drohenden Ausschluss erfahren. Sie habe nichts mehr von sich hören lassen und sei die Summe von Fr. 333.10 (für das Jahr 2005) schuldig geblieben. Hätte sie die Versicherung weiterführen wollen, hätte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt reagieren, dem Erhalt der Mahnungen widersprechen und die mittels Kontoauszug dargelegten offenen Beiträge bezahlen müssen. Die Einsprache durch ihre bevollmächtigten Eltern nach über zwei Jahren sei offensichtlich zu spät erfolgt und habe nicht ihrem Willen entsprochen, mit der freiwilligen Versicherung abzuschliessen. Das Handeln der Beschwerdeführerin widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben, nach all dieser Zeit und nach dem E-Mail Wechsel zu behaupten, sie sei immer noch an der freiwilligen Versicherung interessiert gewesen. I. In ihrer Replik vom 31. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (B-act. 7). Sie widerholte, sie habe weder die Beitragsverfügungen für die Jahre 2005 - 2007, noch die Mahnungen vom 31. Oktober 2006 und vom 25. Januar 2007 erhalten und bestritt, dass die Vorinstanz diese überhaupt verschickt habe. Am 2. Januar 2008 habe sie sich nach ihrer Versicherung erkundigt und dabei bemerkt, dass sie wegen ihres tiefen Einkommens nicht besonders hohe Beiträge bezahlen könne. Auch die Verfügung vom 17. Januar 2008 habe sie nicht erhalten und bestritt, dass das Dokument überhaupt verschickt worden sei. Im Weiteren sei es an eine nicht mehr gültige Adresse verschickt worden. Die Einsprachefrist beginne erst mit der Zustellung der Beschwerde. Da sie nicht zugestellt worden sei, habe die Frist auch nicht zu laufen begonnen. Die Einsprache sei sofort erhoben worden, als sie erfahren habe, dass eine Verfügung erlassen worden sei, weshalb sie rechtzeitig erfolgt sei. Sie sei im Übrigen nie gemahnt worden. Es genüge nicht, dass die Vorinstanz behaupte, das sie gemahnt habe. Eine korrekt zugestellte Mahnung sei indes die Voraussetzung für einen Ausschluss. J. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 16. Mai 2011 ebenfalls an ihren Anträgen fest (B-act. 9). Insbesondere hielt sie an ihrer Auffassung fest, der Beschwerdeführerin sei die Korrespondenz - jedenfalls bis zur zweiten Mahnung - zugestellt worden, sie sei jedoch über die Fortsetzung der Versicherung im Zweifel gewesen, die Formalitäten der Beitragsfestsetzung seien ihr zu kompliziert gewesen und sie habe ohnehin nur den Mindestbeitrag entrichten wollen. In ihrem E-Mail vom 2. Januar 2008 habe sie erkennen lassen, dass sie über die abgelaufene Ausschlussfrist informiert gewesen sei. Zudem habe sie ihre Adressänderung nicht mitgeteilt, weshalb sie damit habe rechnen müssen, dass sie keine Korrespondenz mehr erhalte. Im Übrigen habe sie auch auf das E-Mail vom 11. Januar 2008, welches auf die offenen Beiträge verwiesen habe, nicht reagiert. Damit habe sie von ihrem Ausschluss ausgehen müssen. Sie sei aber trotzdem untätig geblieben. Sie habe die an die falsche Adresse adressierte formelle Ausschlussverfügung wohl tatsächlich nicht erhalten. Da sie vorher jedoch bereits zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht mehr an der Weiterführung der Versicherung interessiert gewesen sei, sei es rechtsmissbräuchlich, erst zweieinhalb Jahre später den Zustellungsfehler geltend zu machen (B-act. 9). K. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 10). Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Sie hat den die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf am 6. Januar 2011 rechtsgültig mit der Vertretung ihrer Interessen bevollmächtigt (B-act. 1.1).
E. 1.4 Da die Vorinstanz den auf den 30. November 2010 datierten Einspracheentscheid mit normaler Post versandt hat und in ihren Rechtsschriften auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde macht, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 bst. c VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebt in Südafrika. Da es sich hier um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. Ueli Kieser, H. Alters- und Hinterlassenenversicherung Rz. 10 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007).
E. 2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 30. November 2010) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die im Verfügungszeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
E. 3 Die Vorinstanz ist mit Einspracheentscheid vom 30. November 2010 auf die als Einsprache behandelte Eingabe vom 17. August 2010 nicht eingetreten. Demnach kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Eintretensfrage Anfechtungsobjekt sein, d.h. die Frage, ob die SAK zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts B 53/03 vom 14. November 2003 E. 1). Nicht Anfechtungsobjekt ist hingegen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
E. 4.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 296 E. 2a; AHI 1996 S. 131 E. 2c).
E. 4.2 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 40 ff. zu Art. 49 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 112 V 87 f.). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Insbesondere bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, welche zu keiner Nichtigkeit der mangelhaften Eröffnung führen (ZAK 1991 S. 377 E. 2c).
E. 4.3 Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a). Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Entscheid C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 13. Februar 2001, E. 3b, sowie Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 f. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Über den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat die SAK eine schriftliche Verfügung zu erlassen und diese zu eröffnen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG).
E. 5.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 ATSG und U. Kieser, a.a.O., Rz. 16 f. zu Art. 28 mit Verweis auf SVR 1997 AHV Nr. 124 betreffend die Mitwirkungspflicht bei der freiwilligen AHV).
E. 5.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
E. 5.4 Die Vorinstanz ist vorliegend auf die Einsprache vom 17. August 2010 nicht eingetreten mit der Begründung, dass diese offensichtlich zu spät eingereicht worden sei. Die Verfügung vom 17. Januar 2008 sei längst in formelle Rechtskraft erwachsen (act. SAK/23).
E. 5.5 Die bei der Vorinstanz am 30. November 2010 angefochtene Verfügung ist auf den 17. Januar 2008 datiert und wurde gemäss Adressierung per Einschreiben an die Beschwerdeführerin, c/o B._______, U._______ Road, W._______, Südafrika, versandt (act. SAK/19). Belege dafür, dass die Verfügung an die Beschwerdeführerin tatsächlich verschickt oder dass die Verfügung zugestellt wurde, sind nicht aktenkundig. Die Verfügung konnte demnach zufolge falscher Adressierung - obwohl die Beschwerdeführerin die neue Adresse am 2. Januar 2008 mitgeteilt hatte - der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht zugestellt werden, was die Vorinstanz duplikweise zu Recht nicht bestreitet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass kein Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG ausgelöst wurde.
E. 6 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Verfügung - wie die Vorinstanz argumentiert - in Rechtskraft erwachsen konnte, obwohl der übliche Fristenlauf nicht ausgelöst worden ist.
E. 6.1 In ihrer Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nach Einreichung der Unterlagen für die Beitragsperioden 2004 - 2007 (Eingang: AHV/IV-Dienst: 9. Oktober 2006) keine Beiträge bezahlt und auch nachdem sie am 11. Januar 2008 per E-Mail vom drohenden Ausschluss erfahren habe, weder von sich hören lassen noch Zahlungen geleistet. Die Einsprache durch die bevollmächtigten Eltern nach über zwei Jahren habe nicht ihrem Willen, mit der freiwilligen AHV/IV abzuschliessen, entsprochen und sei offensichtlich zu spät erfolgt. Ein solches Handeln widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (B-act. 5). In der Duplik führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem E-Mail vom 2. Januar 2008 zu erkennen gegeben, dass sie über die Ausschlussfrist informiert gewesen sei. Sie habe auch ihre verschiedenen Umzüge nicht gemeldet, weshalb sie habe damit rechnen müssen, dass sie keine Post mehr erhalte. Auch auf das E-Mail der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 habe sie nicht reagiert, obwohl sie gestützt darauf von einem Ausschluss habe ausgehen müssen. Die an die falsche Adresse adressierte formelle Ausschlussverfügung habe sie wohl tatsächlich nicht erhalten. Sie könne sich jedoch, da sie sich nicht mehr um die Versicherung gekümmert habe, und nach Erhalt dieser Information per E-Mail vom 11. Januar 2008 nochmals zweieinhalb Jahre bis zur Einsprache zugewartet habe, nicht mehr auf den Formfehler berufen (B-act. 9).
E. 6.2.1 Für den vorliegenden Fall als wesentlich erweisen sich die beiden E-Mails der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2008 und der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 (act. SAK/A66 f.). Die Anfrage der Beschwerdeführerin bezieht sich auf ein bereits bestehendes Konto bei der freiwilligen Versicherung. Die Beschwerdeführerin möchte wissen, "if I can still stay there or I am already out." Sie fährt fort, sie habe festgestellt, dass es sehr kompliziert sei, diese Information zu erhalten, was Briefe aus London betreffe und Beiträge zu zahlen, auch gehe es ihr um das Minimum. Im Übrigen sei sie vor einem Jahr nach Z.________ (ebenfalls in X._______) umgezogen, weshalb auch ihre nachfolgend angegebene Adresse geändert habe. In Beantwortung dieses E-Mails teilte die Vorinstanz der Versicherten am 11. Januar 2008 mit, aus dem beiliegenden Kontoauszug könne sie ersehen, dass sie seit ihrer Aufnahme in die freiwillige Versicherung vom 1. Oktober 2005 ihre Beiträge noch nicht entrichtet habe. Sie habe deshalb am 11. Oktober 2006 (recte: Datierung: 29. Januar 2007, vgl. act. SAK/A65) eine zweite und letzte Mahnung erhalten, worin sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie bei Nichtbezahlung der Beiträge nach Ablauf der Ausschlussfrist (31. Dezember 2007) von der Versicherung ausgeschlossen werde.
E. 6.2.2 Die Akten enthalten im direkten Nachgang zum E-Mail der SAK vom 11. Januar 2008 keine Reaktion der Beschwerdeführerin. Sie bestreitet indes nicht, dieses E-Mail erhalten zu haben. Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise dazu, dass sie - allenfalls auch früher - versucht hätte, telefonisch Kontakt mit der SAK in Genf oder dem AHV/IV-Dienst in London aufzunehmen, nachdem sie die "Erklärung zum Einkommen und Vermögen" (datiert: 5. September 2006) eingereicht hatte. Entsprechende Kontaktversuche werden seitens der Beschwerdeführerin weder vorgebracht noch belegt, auch wenn der Wortlaut in ihrem E-Mail so verstanden werden kann, als dass sie versucht hätte, Informationen zu erhalten: "I found it was very complicated to get that information that means the letters from London and to pay the amounts ...". Eine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin findet sich erst in der "schriftlichen Einsprache" ihres Vaters vom 17. August 2010, indem er seine Besorgnis ausdrückte, dass seine Tochter keine AHV-Beiträge mehr bezahle und geltend machte, sie habe von der SAK bzw. dem AHV/IV-Dienst nie ein schriftliches Formular erhalten, gleichzeitig aber angab, die nicht eingetroffene Post sei allenfalls begründet in den zwischenzeitlich mehreren Umzügen seiner Tochter.
E. 6.2.3 Aufgrund dieser Aktenlage ist zwar festzuhalten, dass das E-Mail der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 grundsätzlich für die Beschwerdeführerin nur informativen Charakter hatte. Zudem konnten sowohl das gleichlautende, mit normaler Post verschickte Schreiben der Vorinstanz vom 11. Januar 2008, welches (wie im E-Mail) ausserdem ein falsches Datum bezüglich der zweiten Mahnung enthielt (act. SAK/A69), als auch die Verfügung vom 17. Januar 2008 wohl nicht zugestellt werden, da die Dokumente entgegen der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2008 an die alte Adresse adressiert waren. Dazu kommt, dass E-Mails nicht den vorgeschriebenen Formvorschriften entsprechen. Gestützt auf das unbestritten erhaltene E-Mail war der Beschwerdeführerin jedoch bekannt, dass ihr Beiträge in Rechnung gestellt worden waren, dass ihr eine zweite und letzte Mahnung zugestellt worden war, dass sie gemäss Inhalt der zweiten und letzten Mahnung darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie bei Nichtbezahlung der Beiträge nach Ablauf der Ausschlussfrist per 31. Dezember 2007 von der Versicherung ausgeschlossen werde, und - dass sie diese (letzte) Zahlungsfrist versäumt hatte. In der Folge hat sie nicht interveniert, insbesondere auch nicht dahingehend, dass sie keine Mahnungen erhalten habe - wie die Vorinstanz in ihrem E-Mail ausführte.
E. 6.3.1 Weiter ist festzustellen, dass die in Rechnung gestellten Beiträge für die Beitragsjahre 2005 - 2007 höher ausfielen als diejenigen für die Jahre 2003 und 2004 (während ihres ersten Aufenthalts in Südafrika) und das gesetzliche Minimum überschritten (vgl. act. SAK/A55 f., 59 f.; SAK/13).Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass sie nach dem Versand des Formulars "Erklärung zum Einkommen und Vermögen" (datiert: 5. September 2006) irgendwelche Post der Vorinstanz erhalten habe (vgl. act. 1 Ziff. A.3). Indessen ist diese Aussage anzuzweifeln, da ein Erhalt der Beitragsverfügungen vom 9. Oktober 2006 - d.h. vor dem angegebenen Umzug zirka per Ende 2006 - begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 2. Januar 2008 kontextuell ausführte, es gehe ihr nur um das Minimum ("... also I am looking for just the minimum.").
E. 6.3.2 Aufgrund ihrer früheren Versicherungsunterstellung und der Aufnahmebestätigung vom 16. Juni 2006 steht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie im Nachgang zur Einkommens- und Vermögensdeklaration von der SAK Beitragsrechnungen erhalten würde (vgl. act. SAK/22, 32). Für die in Frage stehenden Beitragsperioden 2005 und 2006/2007 hat sie ihr Einkommen und Vermögen deklariert (act. SAK/A54 ff.). Danach finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass sie sich bezüglich der allenfalls nicht erhaltenen Beitragsrechnungen bei der Vorinstanz gemeldet hätte. Sie hat zudem mit der Nichtanzeige ihrer Umzüge (act. SAK/A66, SAK/20) - worin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erkennen ist (siehe oben E. 5.2) - verhindert, dass die Vorinstanz ihr die Post korrekt zustellen konnte.
E. 6.3.3 Die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2008 ist schliesslich - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen um die Ausschlussregelung der freiwilligen Versicherung wusste, weshalb sie sinngemäss fragte, ob sie versichert bleiben könne oder "already out" sei. Mit der Antwort der Vorinstanz vom 11. Januar 2008, welche einen Ausschluss zufolge Ablauf der Ausschlussfrist per 31. Dezember 2007 vorwegnahm, scheint sie sich abgefunden zu haben. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nicht reagiert, der Zustellung der Mahnungen nicht widersprochen und den Willen am Verbleib in der freiwilligen Versicherung nicht kundgetan und allenfalls die offenen Beiträge bezahlt hat, zumal sie ja per E-Mail auch einen Kontoauszug erhalten hatte.
E. 6.4 Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie in Kenntnis der grundsätzlich anwendbaren Regeln, des bereits zuvor erfolgten Mahnverfahrens, der abgelaufenen Zahlungsfrist und dem unmittelbar bevorstehenden Ausschluss nicht innerhalb einer zumutbaren Frist notwendige Schritte zum Verbleib in der freiwilligen Versicherung unternommen hat. In Berücksichtigung dessen, dass sie selbst ihre Meldepflicht verletzt hat, kann sie sich nicht nach Treu und Glauben (s. oben E. 4.3 und 5.2) auf Formmängel berufen, welche die Vorinstanz aufgrund der Meldepflichtsverletzung begangen hat. Die auf den 17. August 2010 datierte "schriftliche Einsprache" - zweieinhalb Jahre nach dem E-Mail vom 11. Januar 2008 - erweist sich demnach als zu spät eingereicht. Soweit sie im Übrigen beanstandet, sie habe keine zweite eingeschriebene Mahnung erhalten, ist ergänzend festzuhalten, dass diese zufolge der nicht angezeigten Adressänderung nicht eröffnet werden konnte.
E. 6.5 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die verspätet erhobene "schriftliche Einsprache" der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-647/2011 Urteil vom 14. Juni 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z._______ (Südafrika) vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Rechtsanwalt, Y._______ , Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Nichteintreten wegen verspäteter Einsprache); Einspracheentscheid der SAK vom 30. November 2010. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1975 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ist Schweizer Bürgerin und lebt in Südafrika. Am 7. bzw. am 16. Juni 2006 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) bzw. der AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Ausgleichskasse in London die Wiederaufnahme der Versicherten in die freiwillige Versicherung per 1. Oktober 2005 (act. SAK/18, SAK/A[Archiv] 37 f.). Die Versicherte reichte in der Folge Formulare zu ihrem Einkommen und Vermögen nebst Belegen ein (Eingang beim AHV/IV-Dienst am 9. Oktober 2006; act. SAK/A41-54). B. Am 9. Oktober 2006 verfügte der AHV/IV-Dienst die Beiträge für die Beitragsperioden 2004/2005 (Oktober - Dezember 2005) und 2006/2007 (act. SAK/A56, A60). Mit erster Mahnung vom 31. Oktober 2006 (inkl. Kontoauszug per 31. Oktober 2006) und zweiter Mahnung (per Einschreiben) vom 29. Januar 2007 forderte die SAK die offenen Beiträge ein. Die zweite Mahnung enthielt unter anderem den Hinweis, dass Versicherte bei Nichtbezahlen der vollständigen Beiträge ausgeschlossen werden, wenn sie den Beitrag für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres entrichtet haben. Der zweiten Mahnung waren die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und ein Kontoauszug per 25. Januar 2007 beigelegt (act SAK/A63-65). C. Am 2. Januar 2008 meldete sich die Versicherte per E-Mail bei der SAK, bat um Information und verwies auf ihr laufendes Konto. Sie erkundigte sich, "if I can still stay there or I am already out". Es sei sehr kompliziert, diese Information zu erhalten, was Briefe von London betreffe, und Beiträge zu zahlen, auch gehe es ihr um das Minimum. Gleichzeitig teilte sie unter Angabe der neuen Adresse mit, sie sei vor einem Jahr innerhalb von X._______ nach Z._______ [Ortsteil von X.________) umgezogen (act. SAK/A66). D. Mit E-Mail vom 11. Januar 2008 und gleichlautendem Brief an die bisherige Adresse in W.________ [Ortsteil von X.________], je mit angefügtem Kontoauszug, teilte die SAK der Versicherten mit, sie habe seit ihrer Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Oktober 2005 noch keine Beiträge entrichtet. Deshalb habe sie am 11. Oktober 2006 (recte: datiert am 29. Januar 2007) eine zweite und letzte Mahnung erhalten, worin sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie bei Nichtbezahlung der Beiträge nach Ablauf der Ausschlussfrist per 31. Dezember 2007 von der Versicherung ausgeschlossen werde (act. SAK/A67-69). Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (per Einschreiben an die Adresse in W._______) teilte die Vorinstanz der Versicherten den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung mit (act. SAK/19, SAK/A70). E. Am 17. August 2010 reichte der Vater der Versicherten eine "schriftliche Einsprache" bei der SAK ein. Er stellte darin fest, dass seine Tochter gemäss Nachfrage der Eltern keine AHV-Beiträge mehr bezahle. Er führte weiter aus, sie habe von der AHV nie ein schriftliches Formular erhalten, obwohl der Versand aus London bestätigt worden sei. Sie sei zwischenzeitlich mehrmals innerhalb von X._______ umgezogen, was die nicht erhaltene Korrespondenz begründen könne. Es sei den Eltern ein grosses Anliegen, dass sie ihre Beiträge wieder einzahlen könne und bat um Auskunft darüber, wie hoch der offene Beitrag sei, wie die Kalkulation für einen Teil der Begleichung der Rückstände aussehe und wie hoch die monatliche Rate ab dato ohne Rückzahlungen sei (act. SAK/20). Am 13. September 2010 reichte die Versicherte eine Vollmacht zu Handen ihrer Eltern zur Vertretung der Angelegenheit bei der Vorinstanz nach (act. SAK/22). F. Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2010 trat die Vorinstanz auf die Einsprache nicht ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Versicherte mit Verfügung vom 17. Januar 2008 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Die Einsprache vom 17. August 2010 sei offensichtlich zu spät erhoben worden. Ergänzend führte die SAK aus, nach dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung könnten rückwirkend keine Beiträge mehr bezahlt werden, welche im Übrigen in der Höhe auch nicht frei wählbar seien. Zudem äusserte sie sich im Allgemeinen zu den Beitrittsbedingungen zur freiwilligen Versicherung (act. SAK/23). G. Am 21. Januar 2011 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch Rechtsanwalt Markus Krapf - gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einspracheverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie von der Vorinstanz seit September 2006 keine Post, d.h. weder Mahnungen noch die Ausschlussverfügung erhalten habe. Die Ausschlussverfügung sei an eine falsche Adresse verschickt und somit nicht richtig zugestellt worden, weshalb die Anfechtungsfrist nicht habe zu laufen beginnen können. Der Vorinstanz sei die korrekte Adresse indes am 2. Januar 2008 - vor Verfügungserlass - mitgeteilt worden. Die Akten enthielten im Übrigen auch keinen Zustellungsnachweis. Als die Beschwerdeführerin bzw. ihr sie vertretender Vater von der erlassenen Verfügung erfahren habe, habe sie unverzüglich ihre Einsprache eingereicht. Die Einsprache sei deshalb rechtzeitig erfolgt, weshalb die Vorinstanz die Angelegenheit materiell zu beurteilen habe (B-act. 1). Ergänzend führte sie aus, dass auch der Ausschluss zu Unrecht erfolgt sei, weil sie weder die erste noch die zweite Mahnung zugestellt erhalten habe. Somit seien ihr auch die Konsequenzen in Bezug auf ihre Ansprüche und die Wiedereintrittsmöglichkeiten in die Versicherung nicht mitgeteilt worden. Das E-Mail der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 erfülle die Anforderungen an die gesetzliche Mahnung nicht, als dass es keine Angaben bezüglich der Konsequenzen enthalten habe, ungeachtet dessen, dass sie darin gar nicht gemahnt worden sei. Sie sei im Übrigen bereit, die bisher aufgelaufenen Beiträge zu bezahlen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin wegen der offenen Beiträge gemahnt und mangels Zahlung rechtmässig aus der Versicherung ausgeschlossen worden sei. Sie habe spätestens am 11. Januar 2008 (per E-Mail) von den Mahnungen und dem drohenden Ausschluss erfahren. Sie habe nichts mehr von sich hören lassen und sei die Summe von Fr. 333.10 (für das Jahr 2005) schuldig geblieben. Hätte sie die Versicherung weiterführen wollen, hätte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt reagieren, dem Erhalt der Mahnungen widersprechen und die mittels Kontoauszug dargelegten offenen Beiträge bezahlen müssen. Die Einsprache durch ihre bevollmächtigten Eltern nach über zwei Jahren sei offensichtlich zu spät erfolgt und habe nicht ihrem Willen entsprochen, mit der freiwilligen Versicherung abzuschliessen. Das Handeln der Beschwerdeführerin widerspreche zudem dem Grundsatz von Treu und Glauben, nach all dieser Zeit und nach dem E-Mail Wechsel zu behaupten, sie sei immer noch an der freiwilligen Versicherung interessiert gewesen. I. In ihrer Replik vom 31. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (B-act. 7). Sie widerholte, sie habe weder die Beitragsverfügungen für die Jahre 2005 - 2007, noch die Mahnungen vom 31. Oktober 2006 und vom 25. Januar 2007 erhalten und bestritt, dass die Vorinstanz diese überhaupt verschickt habe. Am 2. Januar 2008 habe sie sich nach ihrer Versicherung erkundigt und dabei bemerkt, dass sie wegen ihres tiefen Einkommens nicht besonders hohe Beiträge bezahlen könne. Auch die Verfügung vom 17. Januar 2008 habe sie nicht erhalten und bestritt, dass das Dokument überhaupt verschickt worden sei. Im Weiteren sei es an eine nicht mehr gültige Adresse verschickt worden. Die Einsprachefrist beginne erst mit der Zustellung der Beschwerde. Da sie nicht zugestellt worden sei, habe die Frist auch nicht zu laufen begonnen. Die Einsprache sei sofort erhoben worden, als sie erfahren habe, dass eine Verfügung erlassen worden sei, weshalb sie rechtzeitig erfolgt sei. Sie sei im Übrigen nie gemahnt worden. Es genüge nicht, dass die Vorinstanz behaupte, das sie gemahnt habe. Eine korrekt zugestellte Mahnung sei indes die Voraussetzung für einen Ausschluss. J. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 16. Mai 2011 ebenfalls an ihren Anträgen fest (B-act. 9). Insbesondere hielt sie an ihrer Auffassung fest, der Beschwerdeführerin sei die Korrespondenz - jedenfalls bis zur zweiten Mahnung - zugestellt worden, sie sei jedoch über die Fortsetzung der Versicherung im Zweifel gewesen, die Formalitäten der Beitragsfestsetzung seien ihr zu kompliziert gewesen und sie habe ohnehin nur den Mindestbeitrag entrichten wollen. In ihrem E-Mail vom 2. Januar 2008 habe sie erkennen lassen, dass sie über die abgelaufene Ausschlussfrist informiert gewesen sei. Zudem habe sie ihre Adressänderung nicht mitgeteilt, weshalb sie damit habe rechnen müssen, dass sie keine Korrespondenz mehr erhalte. Im Übrigen habe sie auch auf das E-Mail vom 11. Januar 2008, welches auf die offenen Beiträge verwiesen habe, nicht reagiert. Damit habe sie von ihrem Ausschluss ausgehen müssen. Sie sei aber trotzdem untätig geblieben. Sie habe die an die falsche Adresse adressierte formelle Ausschlussverfügung wohl tatsächlich nicht erhalten. Da sie vorher jedoch bereits zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht mehr an der Weiterführung der Versicherung interessiert gewesen sei, sei es rechtsmissbräuchlich, erst zweieinhalb Jahre später den Zustellungsfehler geltend zu machen (B-act. 9). K. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 10). Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Sie hat den die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf am 6. Januar 2011 rechtsgültig mit der Vertretung ihrer Interessen bevollmächtigt (B-act. 1.1). 1.4 Da die Vorinstanz den auf den 30. November 2010 datierten Einspracheentscheid mit normaler Post versandt hat und in ihren Rechtsschriften auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde macht, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 bst. c VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und lebt in Südafrika. Da es sich hier um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar (vgl. Ueli Kieser, H. Alters- und Hinterlassenenversicherung Rz. 10 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007). 2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 30. November 2010) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die im Verfügungszeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
3. Die Vorinstanz ist mit Einspracheentscheid vom 30. November 2010 auf die als Einsprache behandelte Eingabe vom 17. August 2010 nicht eingetreten. Demnach kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Eintretensfrage Anfechtungsobjekt sein, d.h. die Frage, ob die SAK zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts B 53/03 vom 14. November 2003 E. 1). Nicht Anfechtungsobjekt ist hingegen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 4. 4.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 296 E. 2a; AHI 1996 S. 131 E. 2c). 4.2 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 40 ff. zu Art. 49 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 112 V 87 f.). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Insbesondere bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungsgründe, welche zu keiner Nichtigkeit der mangelhaften Eröffnung führen (ZAK 1991 S. 377 E. 2c). 4.3 Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176 E. 2a). Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (Entscheid C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 13. Februar 2001, E. 3b, sowie Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 f. zu Art. 38 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Über den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat die SAK eine schriftliche Verfügung zu erlassen und diese zu eröffnen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). 5.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 ATSG und U. Kieser, a.a.O., Rz. 16 f. zu Art. 28 mit Verweis auf SVR 1997 AHV Nr. 124 betreffend die Mitwirkungspflicht bei der freiwilligen AHV). 5.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). 5.4 Die Vorinstanz ist vorliegend auf die Einsprache vom 17. August 2010 nicht eingetreten mit der Begründung, dass diese offensichtlich zu spät eingereicht worden sei. Die Verfügung vom 17. Januar 2008 sei längst in formelle Rechtskraft erwachsen (act. SAK/23). 5.5 Die bei der Vorinstanz am 30. November 2010 angefochtene Verfügung ist auf den 17. Januar 2008 datiert und wurde gemäss Adressierung per Einschreiben an die Beschwerdeführerin, c/o B._______, U._______ Road, W._______, Südafrika, versandt (act. SAK/19). Belege dafür, dass die Verfügung an die Beschwerdeführerin tatsächlich verschickt oder dass die Verfügung zugestellt wurde, sind nicht aktenkundig. Die Verfügung konnte demnach zufolge falscher Adressierung - obwohl die Beschwerdeführerin die neue Adresse am 2. Januar 2008 mitgeteilt hatte - der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht zugestellt werden, was die Vorinstanz duplikweise zu Recht nicht bestreitet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass kein Fristenlauf gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG ausgelöst wurde.
6. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Verfügung - wie die Vorinstanz argumentiert - in Rechtskraft erwachsen konnte, obwohl der übliche Fristenlauf nicht ausgelöst worden ist. 6.1 In ihrer Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nach Einreichung der Unterlagen für die Beitragsperioden 2004 - 2007 (Eingang: AHV/IV-Dienst: 9. Oktober 2006) keine Beiträge bezahlt und auch nachdem sie am 11. Januar 2008 per E-Mail vom drohenden Ausschluss erfahren habe, weder von sich hören lassen noch Zahlungen geleistet. Die Einsprache durch die bevollmächtigten Eltern nach über zwei Jahren habe nicht ihrem Willen, mit der freiwilligen AHV/IV abzuschliessen, entsprochen und sei offensichtlich zu spät erfolgt. Ein solches Handeln widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (B-act. 5). In der Duplik führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem E-Mail vom 2. Januar 2008 zu erkennen gegeben, dass sie über die Ausschlussfrist informiert gewesen sei. Sie habe auch ihre verschiedenen Umzüge nicht gemeldet, weshalb sie habe damit rechnen müssen, dass sie keine Post mehr erhalte. Auch auf das E-Mail der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 habe sie nicht reagiert, obwohl sie gestützt darauf von einem Ausschluss habe ausgehen müssen. Die an die falsche Adresse adressierte formelle Ausschlussverfügung habe sie wohl tatsächlich nicht erhalten. Sie könne sich jedoch, da sie sich nicht mehr um die Versicherung gekümmert habe, und nach Erhalt dieser Information per E-Mail vom 11. Januar 2008 nochmals zweieinhalb Jahre bis zur Einsprache zugewartet habe, nicht mehr auf den Formfehler berufen (B-act. 9). 6.2 6.2.1 Für den vorliegenden Fall als wesentlich erweisen sich die beiden E-Mails der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2008 und der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 (act. SAK/A66 f.). Die Anfrage der Beschwerdeführerin bezieht sich auf ein bereits bestehendes Konto bei der freiwilligen Versicherung. Die Beschwerdeführerin möchte wissen, "if I can still stay there or I am already out." Sie fährt fort, sie habe festgestellt, dass es sehr kompliziert sei, diese Information zu erhalten, was Briefe aus London betreffe und Beiträge zu zahlen, auch gehe es ihr um das Minimum. Im Übrigen sei sie vor einem Jahr nach Z.________ (ebenfalls in X._______) umgezogen, weshalb auch ihre nachfolgend angegebene Adresse geändert habe. In Beantwortung dieses E-Mails teilte die Vorinstanz der Versicherten am 11. Januar 2008 mit, aus dem beiliegenden Kontoauszug könne sie ersehen, dass sie seit ihrer Aufnahme in die freiwillige Versicherung vom 1. Oktober 2005 ihre Beiträge noch nicht entrichtet habe. Sie habe deshalb am 11. Oktober 2006 (recte: Datierung: 29. Januar 2007, vgl. act. SAK/A65) eine zweite und letzte Mahnung erhalten, worin sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie bei Nichtbezahlung der Beiträge nach Ablauf der Ausschlussfrist (31. Dezember 2007) von der Versicherung ausgeschlossen werde. 6.2.2 Die Akten enthalten im direkten Nachgang zum E-Mail der SAK vom 11. Januar 2008 keine Reaktion der Beschwerdeführerin. Sie bestreitet indes nicht, dieses E-Mail erhalten zu haben. Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise dazu, dass sie - allenfalls auch früher - versucht hätte, telefonisch Kontakt mit der SAK in Genf oder dem AHV/IV-Dienst in London aufzunehmen, nachdem sie die "Erklärung zum Einkommen und Vermögen" (datiert: 5. September 2006) eingereicht hatte. Entsprechende Kontaktversuche werden seitens der Beschwerdeführerin weder vorgebracht noch belegt, auch wenn der Wortlaut in ihrem E-Mail so verstanden werden kann, als dass sie versucht hätte, Informationen zu erhalten: "I found it was very complicated to get that information that means the letters from London and to pay the amounts ...". Eine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin findet sich erst in der "schriftlichen Einsprache" ihres Vaters vom 17. August 2010, indem er seine Besorgnis ausdrückte, dass seine Tochter keine AHV-Beiträge mehr bezahle und geltend machte, sie habe von der SAK bzw. dem AHV/IV-Dienst nie ein schriftliches Formular erhalten, gleichzeitig aber angab, die nicht eingetroffene Post sei allenfalls begründet in den zwischenzeitlich mehreren Umzügen seiner Tochter. 6.2.3 Aufgrund dieser Aktenlage ist zwar festzuhalten, dass das E-Mail der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 grundsätzlich für die Beschwerdeführerin nur informativen Charakter hatte. Zudem konnten sowohl das gleichlautende, mit normaler Post verschickte Schreiben der Vorinstanz vom 11. Januar 2008, welches (wie im E-Mail) ausserdem ein falsches Datum bezüglich der zweiten Mahnung enthielt (act. SAK/A69), als auch die Verfügung vom 17. Januar 2008 wohl nicht zugestellt werden, da die Dokumente entgegen der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2008 an die alte Adresse adressiert waren. Dazu kommt, dass E-Mails nicht den vorgeschriebenen Formvorschriften entsprechen. Gestützt auf das unbestritten erhaltene E-Mail war der Beschwerdeführerin jedoch bekannt, dass ihr Beiträge in Rechnung gestellt worden waren, dass ihr eine zweite und letzte Mahnung zugestellt worden war, dass sie gemäss Inhalt der zweiten und letzten Mahnung darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie bei Nichtbezahlung der Beiträge nach Ablauf der Ausschlussfrist per 31. Dezember 2007 von der Versicherung ausgeschlossen werde, und - dass sie diese (letzte) Zahlungsfrist versäumt hatte. In der Folge hat sie nicht interveniert, insbesondere auch nicht dahingehend, dass sie keine Mahnungen erhalten habe - wie die Vorinstanz in ihrem E-Mail ausführte. 6.3 6.3.1 Weiter ist festzustellen, dass die in Rechnung gestellten Beiträge für die Beitragsjahre 2005 - 2007 höher ausfielen als diejenigen für die Jahre 2003 und 2004 (während ihres ersten Aufenthalts in Südafrika) und das gesetzliche Minimum überschritten (vgl. act. SAK/A55 f., 59 f.; SAK/13).Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass sie nach dem Versand des Formulars "Erklärung zum Einkommen und Vermögen" (datiert: 5. September 2006) irgendwelche Post der Vorinstanz erhalten habe (vgl. act. 1 Ziff. A.3). Indessen ist diese Aussage anzuzweifeln, da ein Erhalt der Beitragsverfügungen vom 9. Oktober 2006 - d.h. vor dem angegebenen Umzug zirka per Ende 2006 - begründet, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 2. Januar 2008 kontextuell ausführte, es gehe ihr nur um das Minimum ("... also I am looking for just the minimum."). 6.3.2 Aufgrund ihrer früheren Versicherungsunterstellung und der Aufnahmebestätigung vom 16. Juni 2006 steht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie im Nachgang zur Einkommens- und Vermögensdeklaration von der SAK Beitragsrechnungen erhalten würde (vgl. act. SAK/22, 32). Für die in Frage stehenden Beitragsperioden 2005 und 2006/2007 hat sie ihr Einkommen und Vermögen deklariert (act. SAK/A54 ff.). Danach finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass sie sich bezüglich der allenfalls nicht erhaltenen Beitragsrechnungen bei der Vorinstanz gemeldet hätte. Sie hat zudem mit der Nichtanzeige ihrer Umzüge (act. SAK/A66, SAK/20) - worin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erkennen ist (siehe oben E. 5.2) - verhindert, dass die Vorinstanz ihr die Post korrekt zustellen konnte. 6.3.3 Die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2008 ist schliesslich - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen um die Ausschlussregelung der freiwilligen Versicherung wusste, weshalb sie sinngemäss fragte, ob sie versichert bleiben könne oder "already out" sei. Mit der Antwort der Vorinstanz vom 11. Januar 2008, welche einen Ausschluss zufolge Ablauf der Ausschlussfrist per 31. Dezember 2007 vorwegnahm, scheint sie sich abgefunden zu haben. Anders lässt sich nicht erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nicht reagiert, der Zustellung der Mahnungen nicht widersprochen und den Willen am Verbleib in der freiwilligen Versicherung nicht kundgetan und allenfalls die offenen Beiträge bezahlt hat, zumal sie ja per E-Mail auch einen Kontoauszug erhalten hatte. 6.4 Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie in Kenntnis der grundsätzlich anwendbaren Regeln, des bereits zuvor erfolgten Mahnverfahrens, der abgelaufenen Zahlungsfrist und dem unmittelbar bevorstehenden Ausschluss nicht innerhalb einer zumutbaren Frist notwendige Schritte zum Verbleib in der freiwilligen Versicherung unternommen hat. In Berücksichtigung dessen, dass sie selbst ihre Meldepflicht verletzt hat, kann sie sich nicht nach Treu und Glauben (s. oben E. 4.3 und 5.2) auf Formmängel berufen, welche die Vorinstanz aufgrund der Meldepflichtsverletzung begangen hat. Die auf den 17. August 2010 datierte "schriftliche Einsprache" - zweieinhalb Jahre nach dem E-Mail vom 11. Januar 2008 - erweist sich demnach als zu spät eingereicht. Soweit sie im Übrigen beanstandet, sie habe keine zweite eingeschriebene Mahnung erhalten, ist ergänzend festzuhalten, dass diese zufolge der nicht angezeigten Adressänderung nicht eröffnet werden konnte. 6.5 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die verspätet erhobene "schriftliche Einsprache" der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: