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C-1050/2012

C-1050/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-20 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1050/2012 Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, Z._______ (Italien), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 1. Februar 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1955, schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, per 1. November 1997 der freiwilligen Versicherung AHV/IV beitrat und seither Beiträge an die Versicherung leistete (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 1, 7), dass sie am 6. Dezember 2006 in Italien die Ehe schloss mit B._______, mit dem sie seit Oktober 1975 oder 1976 bis zur Eheschlies­sung im Konkubinat lebte (SAK 9, 9.1, 9.4, 11, 13 inkl. Beilagen; Beschwerdeakten [B-act.] 1 inkl. Beilagen 3 und 5-7, B-act. 7-14, B-act. 15 inkl. Beilagen), dass B._______ am 29. Oktober 2011 verstarb und A._______ am 13. November 2011 ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung stellte (SAK 9), dass die SAK dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 abwies (SAK 12) und dies damit begründete, dass die Versicherte die (in Art. 23 und 24 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] genannten) Voraussetzungen zur Gewährung einer Witwenrente nicht erfülle, dass die SAK eine gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 9. Januar 2012 mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2012 abwies und ihre Verfügung vom 27. Dezember 2011 bestätigte (SAK 14), dass A.________ gegen den Einspracheentscheid am 20. Februar 2012 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erhob (B-act. 1), zur Begründung auf die in ihrer Einsprache vom 9. Januar 2012 genannten Gründe, die zusätzliche Unterstützung der Tochter ihres Ehemannes während acht Jahren und die Anerkennung des Konkubinats als mit der Ehe vergleichbare Lebensgemeinschaft durch das Bundesgericht verwies, und zum Nachweis bereits eingereichte Beweismittel ins Recht legte, dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2012 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung ihres Entscheids beantragte und zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes nicht während fünf Jahren verheiratet gewesen (Art. 24 Abs. 1 AHVG) und das Konkubinat mit dem Verstorbenen seit 1976 könne im Rahmen der AHV-Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden (B-act. 3), dass mit der Beschwerdeführerin verwandte oder ihr bekannte Personen im Zeitraum zwischen 30. April und 10. Mai 2012 Bestätigungen zum Konkubinat, zur Eheanmeldung in Rom, zur Eheschliessung und zur Pflege bzw. Unterstützung der Familie nahestehender Personen bestätigten (B-act. 7-14), dass die Beschwerdeführerin mit Replik am 10. Mai 2012 an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde festhielt und zum Nachweis weitere Wohnsitzbestätigungen, die Quittung der schweizerischen Vertretung in Rom (Vorschuss betreffend Anmeldung der Eheschliessung), eine Todesbescheinigung, einen Bankbeleg und weitere Bestätigungen von Bekannten einreichte (B-act. 15), dass die SAK mit Duplik vom 21. Mai 2012 an ihren Anträgen festhielt und darauf hinwies, dass - trotz Nichtbestreitens des Konkubinatsverhältnisses seitens der Vorinstanz - die Konkubinatszeiten entsprechend dem AHVG nicht berücksichtigt werden könnten und damit die Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt seien (B-act. 17), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2012 der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis brachte und den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 18), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, dass der Schwager der Beschwerdeführerin, C._______, mit undatierter Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 1. Oktober 2012; B-act. 19) auf seine Bevollmächtigung im Verfahren hinwies, die Beschwerdeführerin jedoch auf die entsprechende Instruktionsverfügung des Gerichts vom 3. Oktober 2012 hin nicht Stellung nahm, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass das Beschwerdeverfahren eigenhändig von der Beschwerdeführerin geführt wird (vgl. B-act. 20), dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwür­diges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und daher zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht keine Witwenrente zugesprochen hat, dass Art. 23 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 AHVG Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind: Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden (Bst. a) und Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Bst. b), dass Art. 24 Abs. 1 AHVG für den Fall der Kinderlosigkeit einen Anspruch auf Witwenrente dann vorsieht, wenn Witwen im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind; war die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt, dass seitens der Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 1975 bzw. seit 1976 mit B.______ im Konkubinat lebte, die beiden seit dem 6. Dezember 2006 verheiratet waren, die Ehe kinderlos geblieben ist, und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr vollendet hatte, dass das Erfordernis der Verheiratung seit mindestens fünf Jahren nicht erfüllt und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte frühere Zeitpunkt der Anmeldung der Ehe (3. Oktober 2006) nicht ausschlaggebend ist, zumal für die Rechtswirkungen der Ehe auf den Zeitpunkt der behördlichen Registrierung der Ehe abzustellen ist (vgl. Art. 97 ff. und 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und 43 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]), dass dem AHVG für die Frist von "mindestens fünf Jahren" keine Härtefallregelung zu entnehmen ist, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hinwies, ein einziger fehlender Tag könne Grund für eine Nichtzuerkennung des Anspruchs auf Witwenrente sein, dass der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente (Art. 23-24a AHVG) nur für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen statuiert ist und das Konkubinat - entgegen dessen Bedeutung in anderen Rechtsgebieten - im AHVG keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, was das Bundesgericht bereits 1999 in zwei Leitentscheiden bestätigt (BGE 125 V 205 E. 7a; BGE 125 V 221 E. 3e.cc) und das Bundesverwaltungsgericht in seinen späteren Urteilen übernommen (vgl. Urteile C-3160/2006 vom 19. September 2008, C-1531/2008 vom 16. November 2009, C-3350/2010 vom 27. August 2010, C-1902/2011 vom 10. Januar 2012 und C-286/2013 vom 5. Februar 2013) hat, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts eine allfällige Korrektur der mit-unter als ungerecht empfundenen Rechtslage, welche insbesondere auf dem fehlenden Schutz des finanziell schwächeren Konkubinatspartners beruht, durch die Ausstattung stabiler und lebensprägender Partnerschaften mit angemessenen Rechtswirkungen Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte mittels Richterrechts ist (BGE 137 V 133 E. 6.3 und BGE 135 III 59 E. 4.3 [bezüglich Berücksichtigung eines vorehelichen Konkubinats beim nachehelichen Unterhalt]), dass deshalb das gemeinsame Zusammenleben seit Oktober 1975 beziehungsweise seit 1976 für die Frage nach der Ausrichtung einer Witwenrente nicht berücksichtigt werden kann, weshalb auch die zahlreich eingereichten Bestätigungen zum gemeinsamen Zusammenleben von B._______ und A.________ und zum gemeinsamen Wohnsitz (B-act. 1 Beilagen 3-5, 7; B-act. 7 bis 14; B-act. 15 Beilagen 1-4, 8-12) zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, dass das von der Beschwerdeführerin beschwerde- und replikweise eingebrachte Pflegeverhältnis zur Tochter ihres verstorbenen Ehemannes, D._______, ebenfalls keinen Anspruch auf Witwenrente begründet, zumal die Tochter in ihrem 16. Lebensjahr den gemeinsamen Haushalt verlassen habe (B-act. 1 und 15) und im für die Beurteilung ausschlaggebenden Zeitpunkt der Verwitwung das Pflegeverhältnis nicht mehr bestand (vgl. Art. 23 Abs. 1 AHVG und zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1531/2008 vom 16. November 2009 E. 4.3), dass die Beistandschaft für E.________, geboren 1961, durch die Beschwerdeführerin bis im März 1997 und nachfolgender persönlicher Fürsorge in Italien (vgl. B-act. 1 Beilage 6) kein Pflegekindverhältnis zum Zeitpunkt der Verwitwung im Sinne von Art. 23 AHVG zu begründen vermag, weshalb auch daraus kein Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente abgeleitet werden kann, dass nichts anderes aus der geltend gemachten Pflege und Betreuung des Ehemannes in den letzten drei Jahren vor seinem Tod und der langjährigen Betreuung und Unterstützung von Jugendlichen, vor allem in den Sommermonaten, geschlossen werden kann, zumal der Gesetzgeber daran keine Rechtsfolgen knüpft, dass die Beschwerdeführerin damit offensichtlich keine der in Art. 23 f. AHVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht, dass es - wie oben dargelegt - nicht den Gerichten zusteht, mittels Richterrecht die vorliegend zweifellos gegebenen menschlichen und wirtschaftlichen Argumente in die Waagschale zu legen und mittels Richterrecht die Vorgaben des Gesetzgebers zu korrigieren, dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht [VGKE, SR 73.320.2]), dass der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass - obwohl dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse [2. Säule]) in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach Art. 19 (überlebender Ehegatte) und Art. 20 (Waisen) auch andere begünstigte Personen (z. B. Konkubinatspartner [Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG {BGE 136 V 49}]) für die Hinterlassenenleis­tungen vorsehen kann. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: