Rente
Sachverhalt
A. Die am (...) 1973 geborene G._______ lebt in Kosovo. Sie hat bis zum Tod ihres Lebenspartners M._______ am 10. Mai 1997 mit ihm und den drei gemeinsamen Kindern R._______, geboren am (...) 1991, L._______, geboren am (...) 1994, X._______, geboren am (...) 1997, zusammengelebt. Mit Gesuch vom 1. Juni 2005 ([Vorinstanz] act. 28 ff.), welches G._______ am 11. Juli 2005 bei der Behörde in Kosovo eingereicht hat, stellt sie einen Antrag auf Ausrichtung von Hinterlassenenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung für sich und die drei Kinder. B. Mit Verfügung vom 18. April 2006 (act. 55) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) den Kindern von G._______ und M._______ rückwirkend ab dem 1. Juli 2000 ordentliche Halbwaisenrenten zugesprochen. Ihr selbst wurde keine Rente zugesprochen. C. Gegen die Verfügung vom 18. April 2006 hat G._______, vertreten durch T._______, mit Schreiben vom 22. Mai 2006 bei der SAK Einsprache erhoben (act. 57 ff.). Sie beantragte die Zusprechung der Kinderrenten ab Todesdatum von M._______ im Mai 1997 sowie die Gewährung einer Witwenrente. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 (act. 60 f.) hat die SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Nachzahlung erlösche innert fünf Jahren, weshalb die Waisenrenten nur noch für die Zeit ab 1. Juli 2000 auszuzahlen seien. G._______ stehe keine Witwenrente zu, da sie mit M._______ nicht verheiratet, sondern lediglich seine Lebenspartnerin gewesen sei. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 erhob G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. November 2006 Beschwerde bei der SAK (act. 66), welche die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) weiterleitete (act. 67). Die Beschwerdeführerin stellte sinngemäss dieselben Anträge wie im Einspracheverfahren. E. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. F. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 31. Januar 2007 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese verspätet eingereicht worden sei. G. Die SAK führte in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 aus, sie könne das genaue Eröffnungsdatum des Einspracheentscheides nicht bestimmen, da ihre Entscheide nicht per Einschreiben verschickt würden. H. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 19. März 2007 diesbezüglich geltend, sie habe den Einspracheentscheid am 20. Oktober 2006 erhalten und am 14. November 2006 Beschwerde erhoben, welche schliesslich am 21. November 2006 der SAK zugegangen sei. I. Gegen die mit Verfügung vom 30. März 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. J. Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 äusserte sich die SAK zum materiellen Teil des Verfahrens und beantragte die Abweisung der Beschwerde aus den bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründen. K. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Replik vom 16. Juli 2007 vernehmen. Sie machte geltend, der Anspruch auf Waisenrenten entstehe ab dem ersten Tag nach dem Tod des Vaters, weshalb diese auch vorliegend seit diesem Zeitpunkt auszurichten seien. Zudem hätten sie und ihre Kinder in sehr schwierigen persönlichen Verhältnissen gelebt, weshalb sie den Anspruch verspätet geltend gemacht habe, was beim Entscheid ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Lebenspartnerrente werde in der Schweiz praxisgemäss der Witwenrente gleichgestellt und somit auch an Lebenspartner ausgerichtet. Sie habe demzufolge Anspruch auf eine solche Rente und diese sei ihr seit dem Tod von M._______ auszurichten. Sollte sie keinen Anspruch auf eine Rente haben, so beantrage sie für die Kinder eine doppelte Waisenrente. L. Mit Duplik vom 14. August 2007 hielt die SAK an ihren Anträgen fest. M. Gegen die mit Verfügung vom 18. August 2008 mitgeteilte Änderung des Spruchkörpers sowie des Ersatzes des Gerichtsschreibers durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des fehlenden Zustellnachweises des Einspracheentscheides kann nicht mehr festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid erhalten hat; diesbezüglich ist daher auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abzustellen. Sie macht geltend, den Entscheid am 20. Oktober 2006 erhalten und die Beschwerde am 14. November 2006 der Post übergeben zu haben. Die Beschwerde wurde gemäss Postaufgabestempel am 14. November 2006 abgeschickt und ist am 17. November 2006 bei der SAK eingegangen. Die am 20. November 2006 endende Beschwerdefrist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG) wurde somit eingehalten. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzustellen. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien beziehungsweise (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Bürger von Serbien beziehungsweise Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt gemäss Ziffer 2 des Schlussprotokolls auch für die Hinterlassenen von schweizerischen oder jugoslawischen Staatsangehörigen. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht, bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 3 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die SAK zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verneint und die Waisenrenten der Kinder erst ab 1. Juli 2000 zugesprochen sowie einen Anspruch auf doppelte Waisenrenten verneint hat.
E. 3.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Lebenspartnerin einer Witwe gleichzustellen und habe daher einen Anspruch auf eine Rente. Die SAK hält dem entgegen, das Gesetz sehe keine Rente für Lebenspartner vor.
E. 3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin mit M._______ nie verheiratet, jedoch während mehrerer Jahre seine Lebenspartnerin war und mit ihm drei gemeinsame Kinder hatte. Zu prüfen ist, ob sie deshalb nach seinem Tod einen Anspruch auf eine Witwenrente hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gleich behandelt wie die verheirateten; demzufolge steht ihnen der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente - im Gegensatz zu den hinterlassenen Ehegatten - nicht zu (BGE 125 V 205 E. 7a). An dieser Praxis hat sich auch mit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 respektive mit Einfügen des Art. 13a ATSG per 1. Januar 2007 nichts geändert. Art. 13a ATSG, der in Abs. 1 und 2 die Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften mit der Ehe im Sozialversicherungsrecht regelt, ist ausdrücklich nur auf solche Partnerschaften anwendbar. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) können lediglich zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl 2003 1288 ff.). Demzufolge ist es ausgeschlossen, die (heterosexuellen) Lebenspartnerinnen unter Art. 13a ATSG zu subsumieren und auf diesem Weg die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gleichstellung zu begründen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesetz für hinterlassene Lebenspartnerinnen und -partner keinen Anspruch auf eine Witwenrente vorsieht, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu schützen ist.
E. 4 Zu prüfen bleibt somit, ob die SAK die Kinderrenten zu Recht erstmals per 1. Juli 2000 ausgerichtet und den Anspruch auf doppelte Waisenrenten verneint hat.
E. 4.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten (Art. 25 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis wird für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung zum Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008 i.S. F. [9C_582/2007] E. 3.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der Postübergabe oder die Einreichung beim Versicherungsträger.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr aufgrund der schwierigen persönlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen, die Ansprüche früher geltend zu machen. Sie beantrage - unter Berücksichtigung dieser Umstände - eine Ausrichtung der Renten ab Todesdatum.
E. 4.3 Der genannten gesetzlichen Regelung kann entnommen werden, dass Leistungen höchstens für die vergangenen fünf Jahre geltend gemacht werden können. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass das Gesuch um Ausrichtung von Hinterlassenenrenten am 11. Juli 2005 eingereicht wurde. Ansprüche auf allfällige Leistungen sind somit für die Zeit vor Juli 2000 erloschen. Eine Verlängerung der Verwirkungsfrist im Sinne einer Ausnahmeregelung für Härtefälle sieht das Gesetz nicht vor, weshalb es trotz den schwierigen persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin demzufolge korrekt war, dass ihr die SAK die Waisenrenten erst per 1. Juli 2000 zugesprochen hat. Ferner geht klar aus der erwähnten gesetzlichen Regelung hervor, dass Kinder nur in den Fällen, in welchen beide Elternteile verstorben sind, einen Anspruch auf zwei Waisenrenten - wie sie die Beschwerdeführerin mit Eventualantrag beantragt hat - erwerben. Vorliegend ist nur der Vater der Kinder verstorben, weshalb diese - wie von der SAK zutreffend festgestellt - lediglich einen Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen - Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3160/2006 {T 0/2} Urteil vom 19. September 2008 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien G._______, Kosovo, vertreten durch T._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Hinterlassenenrenten). Sachverhalt: A. Die am (...) 1973 geborene G._______ lebt in Kosovo. Sie hat bis zum Tod ihres Lebenspartners M._______ am 10. Mai 1997 mit ihm und den drei gemeinsamen Kindern R._______, geboren am (...) 1991, L._______, geboren am (...) 1994, X._______, geboren am (...) 1997, zusammengelebt. Mit Gesuch vom 1. Juni 2005 ([Vorinstanz] act. 28 ff.), welches G._______ am 11. Juli 2005 bei der Behörde in Kosovo eingereicht hat, stellt sie einen Antrag auf Ausrichtung von Hinterlassenenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung für sich und die drei Kinder. B. Mit Verfügung vom 18. April 2006 (act. 55) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) den Kindern von G._______ und M._______ rückwirkend ab dem 1. Juli 2000 ordentliche Halbwaisenrenten zugesprochen. Ihr selbst wurde keine Rente zugesprochen. C. Gegen die Verfügung vom 18. April 2006 hat G._______, vertreten durch T._______, mit Schreiben vom 22. Mai 2006 bei der SAK Einsprache erhoben (act. 57 ff.). Sie beantragte die Zusprechung der Kinderrenten ab Todesdatum von M._______ im Mai 1997 sowie die Gewährung einer Witwenrente. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 (act. 60 f.) hat die SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Nachzahlung erlösche innert fünf Jahren, weshalb die Waisenrenten nur noch für die Zeit ab 1. Juli 2000 auszuzahlen seien. G._______ stehe keine Witwenrente zu, da sie mit M._______ nicht verheiratet, sondern lediglich seine Lebenspartnerin gewesen sei. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 erhob G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. November 2006 Beschwerde bei der SAK (act. 66), welche die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) weiterleitete (act. 67). Die Beschwerdeführerin stellte sinngemäss dieselben Anträge wie im Einspracheverfahren. E. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. F. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 31. Januar 2007 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese verspätet eingereicht worden sei. G. Die SAK führte in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 aus, sie könne das genaue Eröffnungsdatum des Einspracheentscheides nicht bestimmen, da ihre Entscheide nicht per Einschreiben verschickt würden. H. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 19. März 2007 diesbezüglich geltend, sie habe den Einspracheentscheid am 20. Oktober 2006 erhalten und am 14. November 2006 Beschwerde erhoben, welche schliesslich am 21. November 2006 der SAK zugegangen sei. I. Gegen die mit Verfügung vom 30. März 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. J. Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 äusserte sich die SAK zum materiellen Teil des Verfahrens und beantragte die Abweisung der Beschwerde aus den bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründen. K. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Replik vom 16. Juli 2007 vernehmen. Sie machte geltend, der Anspruch auf Waisenrenten entstehe ab dem ersten Tag nach dem Tod des Vaters, weshalb diese auch vorliegend seit diesem Zeitpunkt auszurichten seien. Zudem hätten sie und ihre Kinder in sehr schwierigen persönlichen Verhältnissen gelebt, weshalb sie den Anspruch verspätet geltend gemacht habe, was beim Entscheid ebenfalls zu berücksichtigen sei. Die Lebenspartnerrente werde in der Schweiz praxisgemäss der Witwenrente gleichgestellt und somit auch an Lebenspartner ausgerichtet. Sie habe demzufolge Anspruch auf eine solche Rente und diese sei ihr seit dem Tod von M._______ auszurichten. Sollte sie keinen Anspruch auf eine Rente haben, so beantrage sie für die Kinder eine doppelte Waisenrente. L. Mit Duplik vom 14. August 2007 hielt die SAK an ihren Anträgen fest. M. Gegen die mit Verfügung vom 18. August 2008 mitgeteilte Änderung des Spruchkörpers sowie des Ersatzes des Gerichtsschreibers durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Aufgrund des fehlenden Zustellnachweises des Einspracheentscheides kann nicht mehr festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid erhalten hat; diesbezüglich ist daher auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abzustellen. Sie macht geltend, den Entscheid am 20. Oktober 2006 erhalten und die Beschwerde am 14. November 2006 der Post übergeben zu haben. Die Beschwerde wurde gemäss Postaufgabestempel am 14. November 2006 abgeschickt und ist am 17. November 2006 bei der SAK eingegangen. Die am 20. November 2006 endende Beschwerdefrist (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG) wurde somit eingehalten. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzustellen. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien beziehungsweise (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Bürger von Serbien beziehungsweise Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt gemäss Ziffer 2 des Schlussprotokolls auch für die Hinterlassenen von schweizerischen oder jugoslawischen Staatsangehörigen. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht, bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die SAK zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verneint und die Waisenrenten der Kinder erst ab 1. Juli 2000 zugesprochen sowie einen Anspruch auf doppelte Waisenrenten verneint hat. 3.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Lebenspartnerin einer Witwe gleichzustellen und habe daher einen Anspruch auf eine Rente. Die SAK hält dem entgegen, das Gesetz sehe keine Rente für Lebenspartner vor. 3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin mit M._______ nie verheiratet, jedoch während mehrerer Jahre seine Lebenspartnerin war und mit ihm drei gemeinsame Kinder hatte. Zu prüfen ist, ob sie deshalb nach seinem Tod einen Anspruch auf eine Witwenrente hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gleich behandelt wie die verheirateten; demzufolge steht ihnen der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente - im Gegensatz zu den hinterlassenen Ehegatten - nicht zu (BGE 125 V 205 E. 7a). An dieser Praxis hat sich auch mit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 respektive mit Einfügen des Art. 13a ATSG per 1. Januar 2007 nichts geändert. Art. 13a ATSG, der in Abs. 1 und 2 die Gleichstellung von eingetragenen Partnerschaften mit der Ehe im Sozialversicherungsrecht regelt, ist ausdrücklich nur auf solche Partnerschaften anwendbar. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) können lediglich zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl 2003 1288 ff.). Demzufolge ist es ausgeschlossen, die (heterosexuellen) Lebenspartnerinnen unter Art. 13a ATSG zu subsumieren und auf diesem Weg die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gleichstellung zu begründen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesetz für hinterlassene Lebenspartnerinnen und -partner keinen Anspruch auf eine Witwenrente vorsieht, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt zu schützen ist. 4. Zu prüfen bleibt somit, ob die SAK die Kinderrenten zu Recht erstmals per 1. Juli 2000 ausgerichtet und den Anspruch auf doppelte Waisenrenten verneint hat. 4.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten (Art. 25 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis wird für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung zum Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2008 i.S. F. [9C_582/2007] E. 3.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der Postübergabe oder die Einreichung beim Versicherungsträger. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr aufgrund der schwierigen persönlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen, die Ansprüche früher geltend zu machen. Sie beantrage - unter Berücksichtigung dieser Umstände - eine Ausrichtung der Renten ab Todesdatum. 4.3 Der genannten gesetzlichen Regelung kann entnommen werden, dass Leistungen höchstens für die vergangenen fünf Jahre geltend gemacht werden können. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass das Gesuch um Ausrichtung von Hinterlassenenrenten am 11. Juli 2005 eingereicht wurde. Ansprüche auf allfällige Leistungen sind somit für die Zeit vor Juli 2000 erloschen. Eine Verlängerung der Verwirkungsfrist im Sinne einer Ausnahmeregelung für Härtefälle sieht das Gesetz nicht vor, weshalb es trotz den schwierigen persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin demzufolge korrekt war, dass ihr die SAK die Waisenrenten erst per 1. Juli 2000 zugesprochen hat. Ferner geht klar aus der erwähnten gesetzlichen Regelung hervor, dass Kinder nur in den Fällen, in welchen beide Elternteile verstorben sind, einen Anspruch auf zwei Waisenrenten - wie sie die Beschwerdeführerin mit Eventualantrag beantragt hat - erwerben. Vorliegend ist nur der Vater der Kinder verstorben, weshalb diese - wie von der SAK zutreffend festgestellt - lediglich einen Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen - Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: