Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. .....; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. .....; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1902/2011 Urteil vom 10. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz, Gegenstand Witwenrente, Einspracheentscheid vom 9. Februar 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass Frau A._______, geboren am 26. Juli 1952, wohnhaft in Montenegro, sich am 4. Juni 2010 für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenversicherung (SAK) angemeldet hat, dass die Gesuchstellerin ihren Ehemann B._______ am 8. Juli 1994 heiratete und dieser am 27. November 1994 verstorben ist (IV-Akten act. 17), dass der verstorbene Ehemann gemäss Auszug aus dem individuellen Konto in den Jahren 1970-1973 in der Schweiz als Saisonnier gearbeitet hat (IV-Akten act. 28), dass die SAK mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 (IV-Akten act. 31) das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat, weil die Versicherte keine der Voraussetzungen für einen Bezug einer Witwenrente erfülle, dass die Witwe mit Eingabe vom 25. November 2010 (IV-Akten act. 38) Einsprache erhoben und ihren Anspruch damit begründet hat, dass sie im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten das 45. Altersjahr vollendet gehabt habe und fast fünf Jahre verheiratet gewesen sei. Sie habe mit ihrem verstorbene Ehemann vor der Eheschliessung fast drei Jahre (2 Jahre und 6 Monate gemäss beigelegter eidesstattlicher Erklärung) in einer Lebensgemeinschaft gelebt (IV-Akten act. 35), dass die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2011 (IV-Akten act. 41) abgewiesen hat, da die Gesuchstellerin die Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) nicht erfülle, dass Frau A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. März 2011 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, es sei ihr eine Witwenrente oder eine einmalige Abfindung für die Zeit, die ihr verstorbener Ehemann in der Schweiz gearbeitet habe, auszurichten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde festhält, dass sie im Zeitpunkt des Tode ihres Ehemannes 42 Jahre gewesen sei und damit die Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente gemäss Art 24 Abs. 1 AHVG nicht erfülle. Sie sei aber mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen und habe mit ihm zusätzlich in einer ausserehelichen Gemeinschaft während mehreren Jahren gelebt. Im Weiteren sei sie Hausfrau, arbeitslos und habe keine Einkünfte, weshalb sie eine Witwenrente beantrage. Habe sie keinen Anspruch auf eine Witwenrente, so beantrage sie eine einmalige Abfindung für die Zeit, die ihr verstorbener Ehemann in der Schweiz gearbeitet habe, dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2011 (BVGer act. 2) aufgefordert hat, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, dass die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 (BVGer act. 5) erneut festhielt, dass die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen von Art. 23 noch Art. 24 AHVG für eine Witwenrente erfülle. Die einmalige Abfindung sei eine mögliche Zahlungsart einer Rentenleistung. Da die Voraussetzungen für eine Witwenrente in casu nicht bestehen würden, könne auch keine einmalige Abfindung gewährt werden, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Mai 2011 (BVGer act. 6) die Vorinstanz aufgefordert hat, den Nachweis für den Zeitpunkt der Zustellung des Einspracheentscheids vom 9. Februar 2011 zu erbringen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Juni 2011 (BVGer act. 9) mitgeteilt hat, dass sie den genauen Zeitpunkt der Zustellung des Einspracheentscheids nicht eruieren könne. Die Einspracheverfügungen der SAK würden mit B-Post frankiert und versandt. Die Beförderungszeit nach Montenegro betrage zwischen fünf und fünfzehn Werktagen (ohne Aufgabetag), nähere Präzisierungen seien aber nicht möglich, dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2011 (BVGer act. 7) mit Hilfe der Schweizerischen Botschaft aufgefordert hat, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. September 2011 (BVGer act. 10) mitgeteilt hat, dass sie kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen könne, da sie keine Verwandten in der Schweiz habe, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Witwenrentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2011 der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zugestellt werde, der Zeitpunkt der Zustellung jedoch nicht nachgewiesen werden kann, dass die üblichen Zustellungsfristen nach Montenegro ungefähr 5 bis 15 Arbeitstage betragen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 15. März 2011 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2011) damit innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen dreissigtägigen Rechtsmittelfrist eingereicht hat, wenn man von einer maximalen Zustellungszeit für den Einspracheentscheid von 15 Tagen ausgeht, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert, dass die Beschwerde daher frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; wurde vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht keine Witwenrente und keine einmalige Abfindung zugesprochen, dass gemäss Art. 23 AHVG Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a.) Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; b.) Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Abs. 2). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt: a.) mit der Wiederverheiratung; b.) mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Abs. 4). Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 5), dass gemäss Art. 24 AHVG Witwen überdies Anspruch auf eine Witwenrente haben, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Abs. 1), dass die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht hat, sie habe Kinder, dass die am 26. Juli 1952 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes am 27. November 1994 42 Jahre und 4 Monate alt gewesen ist, dass die Ehe der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem Eheregister vom 8. Juli 1994 bis zum Todestag am 27. November 1994 gedauert hat, also 4 Monate und 19 Tage, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 2 Jahre und 6 Monate in unverheirateter Lebensgemeinschaft vor der Heirat vorliegend nicht berücksichtigt werden können und am Endresultat auch nichts ändern würden, dass die Beschwerdeführerin trotz Nachfrage der Vorinstanz keine weiteren Ehejahre nachgewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin somit offensichtlich keine einzige Voraussetzungen von Art. 23 und 24 AHVG erfüllt und somit kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zusätzlich bei Verneinung einer Witwenrente, eine einmalige Abfindung beantragt, dass gemäss Art. 7 des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1), welches auch für den Staat Montenegro gilt, unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit besteht, anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente zu gewähren, dass die Ausrichtung einer Abfindung aber den Anspruch auf eine Rente voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, jedoch keinen Anspruch auf eine Rente hat und deshalb auch keine Abfindung beanspruchen kann, dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin somit als offensichtlich unbegründet erweisen und die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. .....; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: