Aufsichtsmittel
Sachverhalt
A. Die Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Z._______ (nachfolgend Pensionskasse oder Beschwerdegegnerin) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Einwohnergemeinde Z._______ mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Z._______/BE (Handelsregisterauszug vom 8. Januar 2014). Die Pensionskasse bezweckt die Versicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Mitglieder des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Z._______ sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeschlossener Institutionen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität (Art. 2 Pensionskassenreglement vom 15. November 2010 [act. 6/4]). Sie nimmt als registrierte Vorsorgeeinrichtung an der obligatorischen Versicherung nach dem BVG (SR 831.40) teil und ist im Register für berufliche Vorsorge eingetragen. Sie erbringt Leistungen nach diesem Reglement und ihren Verordnungen, in jedem Fall mindestens die Leistungen nach BVG (Art. 3 Pensionskassenreglement). Sie ist die Rechtsnachfolgerin der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt "Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Z._______" (Art. 24 Abs. 1 Pensionskassenreglement). Bis zum 31. Dezember 2011 wurde die Pensionskasse vom Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern beaufsichtigt, seit dem 1. Januar 2012 (vgl. unten E. 4) ist sie der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht BBSA (nachfolgend Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz) unterstellt. B. Im Zuge der Verselbständigung der Pensionskasse mussten anlässlich der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 23. Februar 2011 unter anderem die bisherigen Arbeitnehmervertreter in der Verwaltungskommission (nachfolgend Verwaltungskommission oder paritätisches Organ) bestätigt werden; unter ihnen figurierte auch B._______, damals Gemeindeschreiberin von Z._______. Im Vorfeld der Abstimmung erläuterte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), warum er B._______ als Vertreterin der Arbeitnehmenden im paritätischen Organ der Pensionskasse nicht für wählbar halte. Trotzdem wurde sie als Arbeitnehmervertreterin in der Verwaltungskommission bestätigt (vgl. Auszug des Versammlungsprotokolls [act. 16/1]). C. C.a Am 10. März 2011 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Aufsichtsbeschwerde gegen die Pensionskasse (act. 1/3). Zum Einen wandte er sich gegen die Wahl der Gemeindeschreiberin als Arbeitnehmervertreterin im paritätischen Organ. Diese sei aufgrund ihrer Stellung in der Gemeinde und besonders gegenüber dem Gemeinderat in wesentlicher Form an den Entscheiden der Arbeitgeberseite beteiligt, wodurch ihr eine faktische Organstellung zukomme, die sie daher als Arbeitnehmervertreterin im Sinne von Art. 51 BVG nicht wählbar mache. Zum Anderen wandte sich der Beschwerdeführer gegen Art. 17 Abs. 3.2 des Pensionskassenreglements der Gemeinde Z._______, wonach die Leitung des paritätischen Organs an eine nicht bei der Pensionskasse versicherte Person zu übertragen sei. Diese Bestimmung sei zu streichen, denn sie verstosse gegen Sinn und Zweck der Parität und daher gegen Art. 51 Abs. 3 BVG, wonach der Vorsitz im paritätischen Organ abwechslungsweise durch einen Arbeitnehmer- und einen Arbeitgebervertreter zu führen sei. Die Wahl der externen Vertreter in die Verwaltungskommission müsse, um rechtmässig zu sein, im Reglement geregelt werden. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungahme vom 12. Mai 2011 (act.1/4), der Aufsichtsbeschwerde sei keine Folge zu geben. So sei die Gemeindeschreiberin ordnungsgemäss gewählt worden und sei in ihrer Funktion nicht wesentlich an der Willensbildung der Gemeinde Z._______ beteiligt. Auch die kritisierte Bestimmung in Art. 17 des Reglements sei nicht zu beanstanden, führe sie doch nicht zu einer zahlenmässigen Untervertretung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. C.c Am 17. Juni 2011 liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vernehmen (act. 1/6). Er hielt an seiner Aufsichtsbeschwerde fest. Dabei hob er hervor, die Gemeindeschreiberin habe einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitgeberseite. Zudem war er weiterhin der Ansicht, Art. 17 des Pensionskassenreglements verletze übergeordnetes Recht und es fehle eine reglementarische Grundlage für die Wahl von externen Vertretern in die Verwaltungskommission. C.d Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 (act. 1/7) an den Beschwerdeführer Stellung zur Aufsichtsbeschwerde. Gemäss dem in Art. 51 Abs. 3 BVG vorgesehenen Wahlverfahren wählten die Versicherten ihre Vertreter selber, was vorliegend an der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 23. Februar 2011 geschehen sei; die Wahl der Gemeindeschreiberin habe demzufolge rechtmässig stattgefunden. Zu deren Wählbarkeit als Arbeitnehmervertreterin führte die Vorinstanz aus, grundsätzlich könnten Personen, welche wesentlich die Willensbildung einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Gemeinde zu beeinflussen vermögen, die Arbeitnehmerseite nicht vertreten. Das treffe aber bei der Gemeindeschreiberin nicht zu. Wohl erfülle sie eine wichtige Aufgabe innerhalb einer Gemeinde und habe organisatorisch eine gewisse Entscheidungskompetenz. Sie könne aber aufgrund ihrer Präsenz an den Sitzungen des Gemeinderates und aufgrund ihrer Einsicht in die Abläufe der Exekutive, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, die Willensbildung des Gemeinderates nicht entscheidend lenken. Auch sei die Gemeinde Z._______ kein Einzelfall, bei dem ein Gemeindeschreiber im paritätischen Organ die Arbeitnehmerseite vertrete, hingegen gebe es keine Konstellation im Kanton Bern, bei welcher ein/e Gemeindeschreiber/in im paritätischen Organ einer Pensionskasse als Arbeitgebervertreter/in Einsitz habe. Dementsprechend ergebe sich kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf. Was Art. 17 des Reglements betreffe, würde diese Bestimmung entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zwingendes Bundesrecht nicht verletzen, denn Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassenreglements ermögliche, in Übereinstimmung mit Art. 51 Abs. 3 Satz 3 BVG, beiden Sozialpartnern gleich oft die Führung des Vorsitzes. Die Leitung des paritätischen Organs durch externe Personen sei angesichts der gesetzlich eingeräumten Organisationsautonomie nach Art. 49 Abs. 1 BVG zulässig, soweit der Grundsatz der Mitentscheidungsrechte der Arbeitnehmenden dadurch nicht illusorisch werde. Somit bestehe auch diesbezüglich kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf. D. D.a Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 (act. 1/2) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz das Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. D.b Dem kam die Vorinstanz nach und erliess am 1. Februar 2012, ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2011 entsprechend, eine Verfügung mit folgendem Dispositiv (act. 1/5):
1. Es wird festgestellt, dass durch Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassenreglementes der Grundsatz der Parität nicht verletzt wird und dass in diesem Zusammenhang kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf durch die BBSA besteht.
2. Die Beschwerde vom 10. März 2011 wird abgewiesen.
3. Die Kosten dieser Verfügung von total CHF 700.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. D.c Mit Gesuch bei der Vorinstanz vom 10. Februar 2012 (act. 1/8) beantragte der Beschwerdeführer, sie habe ihm die Gebühren von Fr. 700.- für ihre Verfügung vom 1. Februar 2012 zu annullieren. E. Am 23. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act. 1) gegen die Verfügung vom 1. Februar 2012 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Dabei machte er im Wesentlichen die selben Begründungen geltend, welche er in seiner Aufsichtsbeschwerde vom 10. März 2011 vorbrachte (vgl. C.a). Zudem machte er geltend, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei notwendig geworden, weil nicht von einer unabhängigen und unbefangenen Beurteilung seiner Anliegen ausgegangen werden könne; diese seien nur unvollständig behandelt worden. Insgesamt sei dies als materielle Rechtsverweigerung zu qualifizieren. F. Den mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 (act. 2) verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- bezahlte der Beschwerdeführer am 23. März 2012 ein (act. 4). G. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (act. 9/5) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten für ihre Verfügung vom 1. Februar 2012 ab. H. Am 13. Juni (act. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dabei machte sie zunächst geltend, ihre strittige Reglementsbestimmung, wonach die Arbeitnehmervertreter durch die Hauptversammlung gewählt werden, stimme mit Art. 51 BVG überein. Am 23. Februar 2011 habe die Hauptversammlung die Gemeindeschreiberin zur Arbeitnehmervertreterin gewählt, demzufolge sei diese Wahl rechtmässig. Im Übrigen dürfe die Aufsichtsbehörde nur in ein Wahlverfahren eingreifen, wenn das Wahlorgan - hier die Hauptversammlung - sein Wahlrecht rechtswidrig ausübe, beispielsweise wenn eine Person gewählt würde, die nur die Arbeitgeber vertreten könnte. Die Gemeindeschreiberin von Z._______ sei aber nicht der Arbeitgeberseite zuzuordnen. Im Übrigen seien in keiner Berner Gemeinde der/die Gemeindeschreiber/in zum Arbeitgebervertreter/in, hingegen in einer anderen Berner Gemeinde zur Arbeitnehmervertreterin bestellt worden. Was Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassenreglements angehe, sei diese Bestimmung rechtskonform, denn in Art. 51 BVG werde nirgends formuliert, dass es sich bei den Arbeitnehmervertretern ausschliesslich um bei der Pensionskasse versicherte Personen handeln müsse. Auch mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 BVG sei es zulässig, externe Personen in das oberste Organ zu wählen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2012 sei nicht zu beanstanden. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2012 (act. 9) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an den Ausführungen der angefochtenen Verfügung fest. Auch wies sie Rüge des Beschwerdeführers nach der unvollständigen Behandlung seiner Vorbringen zurück; sie habe in Ziff. 2 Abs. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung dargelegt, warum den Argumenten des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei. Inwiefern die Stellung der Gemeindeschreiberin von Z._______ im Vergleich zu anderen Gemeinden einzigartig sei, lasse sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht aus der Geschäftsverordnung des Gemeinderates Z._______ ableiten. Hinsichtlich Art. 17 des Reglements verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und machte dazu geltend, auch die Arbeitnehmenden hätten jederzeit die Möglichkeit, ihrerseits eine externe Person in die Verwaltungskommission zu wählen, um die Leitung des paritätischen Organs zu übernehmen. Damit liege auch kein unberechtigter Eingriff in die organisatorische Autonomie des paritätischen Organs vor. Die Rüge der Befangenheit und der mangelnden Unabhängigkeit wies die Vorinstanz als haltlose Behauptungen des Beschwerdeführers zurück. Hinsichtlich der Kostenauferlegung für die angefochtene Verfügung verwies sie auf die betreffende gesetzliche Grundlage, wobei auch nach dem vorherigen Gebührenreglement die Kosten nach effektivem Aufwand hätten in Rechnung gestellt werden müssen. J. In seiner Replik vom 10. August 2012 (act. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest und legte zur Untermauerung seiner Argumente weitere Unterlagen ins Recht, so diverse Protokollauszüge zu Sitzungen des Gemeinderats von Z._______ (act. 11/1 -4), den Leitfaden für Stiftungsräte der Aufsichtsbehörde Zürich (act. 11/5) sowie das Wahlreglement der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt (act. 11/6). Zur Wählbarkeit externer Mitglieder hielt er nun fest, er vertrete keine fixe Position und es entfalle ein Antrag. Hingegen stellte er neu den Antrag, die ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten für die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2012 seien zu annullieren. K. Am 19. September 2012 erfolgte die Duplik der Vorinstanz (act. 13). Sie hielt vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 5. Oktober 2012 mit ihrer Duplik vernehmen (act. 16). Auch sie hielt vollumfänglich an ihren bisher gestellten Anträgen und deren Begründungen fest. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 (act. 17) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Eine vom Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 nachträglich eingereichte Eingabe (act. 18) mit Auszügen aus der Personalverordnung, der Verwaltungsorganisationsverordnung sowie der Geschäftsverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z._______ (act. 18/1, 18/2) wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 (act. 19) der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. M. Mit Schreiben vom 12. November 2012 (act. 20) gab die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die am 23. Februar 2011 als Arbeitnehmervertreterin gewählte B._______ ihre Anstellung als Gemeindeschreiberin von Z._______ per Ende April 2013 aufgelöst habe. In einer Nachinstruktion zu dieser Bekanntgabe erteilte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. März 2014 (act. 34) dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss (Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2014 [act. 31]) ergänzende Angaben zur Wiederbesetzung der Verwaltungskommission nach dem Rücktritt von B._______ als Arbeitnehmervertreterin für den Rest der Amtsdauer sowie zur Besetzung der Verwaltungskommission für die neue Amtsdauer per 1. Februar 2014. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
E. 1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG, dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
E. 2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-tungsakt der Vorinstanz vom 1. Februar 2012, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
E. 2.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-nahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-hebung geltend machen kann (Bst. c). Diese (kumulativen) Kriterien sol-len die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des all-gemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Der Beschwerdeführer muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent-scheids ziehen, das heisst, seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid "stärker als jedermann" betroffen ist und "in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache" steht; die Voraussetzungen der Beziehungsnähe und des schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_527/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.3; BVGE 2007/20 E. 2.4.1; Urteile des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.3; C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2.1; Vera Marantelli-Sonannini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis-senberger [Hrsg.], 2009, Art. 48 N 10 f.). Wer nicht Destinatär der Stiftung ist und kein besonderes persönliches Interesse an der Verfolgung des Stiftungszwecks ausweisen kann, ist zur Beschwerdeführung nicht berechtigt (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist Versicherter bei der Beschwerdegegnerin und hat als solcher die Vorinstanz mittels Aufsichtsbeschwerde aufgefordert, gegen die Beschwerdegegnerin vorzugehen, da diese die Parität nach Art. 51 BVG verletzt habe (vgl. Sachverhalt C.a). Die Vorinstanz hat die Beschwerde behandelt und die darin gestellten Begehren abgewiesen, zunächst in Form eines schriftlichen Bescheides (vgl. C.d), sodann - auf Begehren des Beschwerdeführers - als anfechtbare Verfügung (vgl. D.b). Der Beschwerdeführer hat demzufolge an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse und ist damit beschwerdebefugt, was im Übrigen auch von keiner Partei bestritten wird.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel des Beschwerdeführers, unter Vorbehalt von Erwägung 8 hinten, einzutreten.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörden zwar die Voraussetzungen und Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens beachten, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt. Ermessensunterschreitung ist gegeben, wenn sich die Behörde als gebunden erachtet, obwohl ihr das Gesetz einen ermessensspielraum einräumt; die Behörden können nicht auf die Ermessensausübung verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1037).
E. 4.1 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 127 V 466 E. 1 S. 467). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und es sind neue Bestimmungen in Art. 61 ff. BVG aufgenommen worden. Übergangsbestimmungen zum anwendbaren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung jedoch keine; dementsprechend gelangt das bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung.
E. 4.2 Im vorliegenden Fall wurde das Vorverfahren mit der Aufsichtsbeschwerde vom 10. März 2011 eingeleitet, auf die bis 31. Dezember 2011 erfolgten Verfahrensschritte sind deshalb die bis 31. Dezember 2011 geltenden Art. 61 ff. BVG anwendbar. Demgegenüber datiert die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2012, so dass für sie die Art. 61 ff BVG in der Fassung vom 19. März 2010 (AS 2011 3393, in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) in ihrer Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3425, in Kraft seit 1. Januar 2012) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) in der Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3435, in Kraft seit 1. Januar 2012) gelten. Demgegenüber bleiben die Aufgaben der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a und d BVG unverändert, so dass die diesbezügliche Lehre und Praxis weiterhin unverändert Geltung haben bzw. übernommen werden können.
E. 5.1 Gemäss Art. 61 BVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung bezeichnen die Kantone die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.
E. 5.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG ist die Aufsichtsbehörde befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Hierzu stehen ihr repressive und präventive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden, während die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Pensionskasse durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem in Frage: die Mahnung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessensspielraum hat, oder die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, 1996, S. 63 ff.; Christina Ruggli, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, 1992, S. 111 ff.; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ulrich Meyer [Hrsg,], 2. Aufl. 2007, S. 2020 Rz. 52). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 33 f; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 667). Dabei hat die Aufsichtsbehörde zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Sie hat nur bei Ermessensfehlern (Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) einzugreifen, während ein sich an den Rahmen des Ermessens haltendes Verhalten ein richtiges Verhalten darstellt, das die Aufsichtsbehörde nicht korrigieren darf (Hans Michael Riemer, Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, § 2 Rz. 98, S. 62 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, vgl. auch Brühwiler, a.a.O., S. 2019 Rz. 51).
E. 5.3 An diese Behörde kann jedermann - ohne näher umschriebenes persönliches Interesse - mittels Aufsichtsanzeige (Aufsichtsbeschwerde im eigentlichen Sinn) gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB jederzeit gegen Handlungen und Unterlassungen des Stiftungsrates eine Anzeige deponieren. Die Aufsichtsbehörde hat auf Grund von Art. 84 Abs. 2 ZGB zumindest die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2). Demgegenüber ist die Beschwerde nach Art. 61 ff. BVG ein vollwertiges, förmliches Rechtsmittel, das dem Einzelnen einen Anspruch auf einen Entscheid einräumt. Zur Aufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich schützenswertes Interesse am Tätigwerden der Aufsichtsbehörde hat, so - wie bereits erwähnt (vgl. vorne 2.2) - insbesondere tatsächliche und potentielle Destinatäre (zum Ganzen vgl. BGE 119 V 195 E. 3b/aa; 112 Ia 180 E. 3d mit Hinweisen; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 52-53; Riemer, Riemer-Kafka, a.a.O., S. 164).
E. 5.4 Im letzteren Sinne gelangte der Beschwerdeführer, der wie erwähnt bei der Beschwerdegegnerin versichert ist, mit seiner Aufsichtsbeschwerde vom 10. März 2011 an die Vorinstanz und beantragte, sie habe gegen die Pensionskasse aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die entsprechende Verfügung der Vorinstanz rechtens ist.
E. 6.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen nur unvollständig auseinandergesetzt, so hinsichtlich der Stellung des Gemeindeschreibers im Rahmen der Gemeindeorganisation wie auch hinsichtlich der Wahl des Präsidiums der Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 5).
E. 6.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und sie soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat ihre angefochtene Verfügung eingehend begründet. Dabei hat sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Erwägung 2 hinsichtlich der Zusammensetzung der Verwaltungskommission und in Erwägung 3 hinsichtlich des Vorsitzes der Verwaltungskommission auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie seinen Anträgen nicht folgte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, es könne nicht von einer unabhängigen und unbefangenen Beurteilung seiner Anliegen ausgegangen werden, da der für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständige Sachbearbeiter sich nach wie vor mit dem Dossier und den Reglementen der Pensionskasse befasse, eine Kritik an den genehmigten Reglementen sei gleichbedeutend mit einer Kritik an seiner bisherigen Arbeit (vgl. Beschwerde S. 5).
E. 6.5 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie sich die Aufsichtsbehörde intern organisiert, ist ihr überlassen; das Gesetz macht diesbezüglich keine Vorschriften (vgl. Urteile des BVGer C-3721/2009 und C-3735/2009 vom 11. Januar 2013 E. 10.3). Im Briefkopf der Vorinstanz wird Y._______ als zuständige Kontaktperson aufgeführt, wobei gegen diesen keine Ausstandsgründe ersichtlich sind. Demgegenüber sind die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2012 wie auch die Rechtsschriften vom Leiter der Vorinstanz unterzeichnet worden (act. 1/5, 9, 13, 24). Damit hat nicht der dossierverantwortliche Sachbearbeiter sondern dessen Vorgesetzter rechtsverbindlich über die Aufsichtsbeschwerde entschieden. Auch diese Rüge ist daher unbegründet.
E. 7 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die seiner Ansicht nach fehlerhafte Zusammensetzung der Verwaltungskommission der Pensionskasse, indem B._______ mit ihrer Wahl an der ausserordentlichen Hauptversdammlung zu Unrecht in der Funktion als Arbeitnehmervertreterin Einsitz in die Verwaltungskommission genommen habe, in Wirklichkeit sei sie als Arbeitgebervertreterin zu qualifizieren.
E. 7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BVG wählen die Versicherten ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Im vorliegenden Fall werden bei der Beschwerdegegnerin die Arbeitnehmervertreter von der Hauptversammlung gewählt (Art. 18 des Pensionskassenreglements [act. 6/4]). Die Hauptversammlung besteht aus den Arbeitnehmenden und den Beziehenden von Alters- und Invalidenrenten (Art. 20 des Pensionskassenreglements). Laut dem Protokollauszug der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 23. Februar 2011 (act. 16/1) mussten aufgrund der Verselbstständigung der Pensionskasse die Arbeitnehmervertreter der Verwaltungskommission durch die Hauptversammlung bestätigt werden. Unter ihnen figurierte auch B._______, welche in der Gemeindeverwaltung Köniz das Amt als Gemeindeschreiberin ausübte und von der Hauptversammlung als Arbeitnehmervertreterin bestätigt wurde. Bestritten ist, ob B._______ in ihrer Funktion als Gemeindeschreiberin von Z._______ als Arbeitnehmervertreterin in der Verwaltungskommission wählbar war.
E. 7.2 Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin (act. 34) blieb B._______ trotz Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Köniz "extern" bei der Pensionskasse versichert und war bis zum 31. Januar 2014 als Arbeitnehmervertreterin in der Verwaltungskommission. Für die Amtsperiode vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 wurden an der Hauptversammlung vom 13. Juni 2013 der Nachfolger von B._______ und noch ein weiterer Arbeitnehmervertreter in die Verwaltungskommission gewählt. Sowohl diese zwei neuen wie auch die zwei verbliebenen Arbeitnehmervertreter sind nicht Gemeindeschreiber von Z._______; vielmehr wird dieses Amt seit dem 1. April 2013 durch C._______ besetzt (vgl. http://www.z._______ besucht am 24. Februar 2014). C._______ seinerseits ist nicht Mitglied der Verwaltungskommission, was den Akten entnommen werden kann (Auszug aus dem Handelsregister sowie Angaben der Beschwerdegegnerin in act. 34).
E. 7.3 Damit ist seit dem 1. April 2013 - dem Zeitpunkt, an dem C._______ anstelle von B._______ als Gemeindeschreiber von Z._______ angestellt ist - kein Gemeindeschreiber mehr in der Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin vertreten. Die vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2012 gerügte Besetzung der Verwaltungskommission besteht demzufolge seit dem 1. April 2013 nicht mehr. Damit ist zu prüfen, ob das im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bestehende Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers noch besteht.
E. 7.4 Das relevante Interesse muss im Allgemeinen nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b, 111 Ib 56 E. 2a). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach Einreichen des Rechtsmittels dahin, ist das Verfahren grundsätzlich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 696; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 184 f. Rz. 3.206; Philippe Weissenberger, Kommentar zu Art. 61 VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, S. 1205 Rz. 4; BGE 118 Ib 1 E. 2). Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere auch dann, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sache untergeht (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 185 Rz. 3.209; Weissenberger, a.a.O., S. 1205 Rz. 4).
E. 7.5 Dass die beschwerdeweise gerügte Zusammensetzung der Verwaltungskommission derzeit nicht mehr vorliegt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 (act. 22) macht er gleichwohl geltend, die Frage nach der Wählbarkeit eines Gemeindeschreibers als Arbeitnehmervertreter stelle sich unabhängig von einer bestimmten Person und gelte für jeden Amtsnachfolger und für jeden ähnlichen Fall; es sei für alle Beteiligten von Nutzen, wenn im Bereich der öffentlichen Verwaltung Klarheit geschaffen werde.
E. 7.5.1 Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis eines aktuellen, praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; 127 I 164 E. 1a; 126 I 250 E. 1b; 125 I 394 E. 4b; 111 Ib 182 E. 2c; 111 Ib 56 E. 2a). Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen bezüglich der Frage nach der Wählbarkeit eines Gemeindeschreibers als Arbeitnehmervertreter in das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung einer Gemeinde (Art. 51 Abs. 5 BVG) erfüllt sind, insbesondere ob sich diese Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte.
E. 7.5.2 Die Vorsorgeeinrichtungen - darunter fallen auch die öffentlich-rechtlichen - sind bei der Regelung der paritätischen Verwaltung im Rahmen von Art. 51 BVG frei. Handelt es sich, wie vorliegend, um die Vorsorgeeinrichtung einer Gemeinde, kann die Frage der Wählbarkeit einer Gemeindeschreiberin als Arbeitnehmervertreterin in der paritätischen Verwaltungskommission nicht generell beantwortet werden, wie auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegen. Vielmehr ist der konkrete Einzelfall zu prüfen. Zu beachten sind die jeweiligen Gemeindestrukturen, Gemeindeordnungen, die Grösse der Gemeinde - je grösser die Gemeinde, je eher hat der Gemeindeschreiber Arbeitnehmerstatus - etc. In diesem Sinne schafft eine Beurteilung der (hier unstreitig nicht mehr aktuellen) Ämterkombination, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Klarheit in der öffentlichen Verwaltung, und insofern kann daran auch kein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte. Damit ist es im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, vom Grundsatz des Erfordernisses eines aktuellen und praktischen Interesses abzuweichen.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Zusammensetzung der Verwaltungskommission des Vorsorgewerks dahingefallen. Insoweit ist das Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die seiner Ansicht nach rechtsfehlerhafte Besetzung des Vorsitzes der Verwaltungskommission nach dem Pensionskassenreglement. Nach seinem Dafürhalten führt die Regelung in Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassenreglements, wonach die Leitung an eine nicht bei der Pensionskasse versicherte Person zu übertragen ist, zu einer doppelten Benachteiligung der Arbeitnehmerseite: einerseits, indem die Arbeitnehmer gezwungen sind, ein externes Mitglied zu wählen und dann nur dieses externe Mitglied das Präsidium innehaben kann, und andererseits, indem nicht die Verwaltungskommission und mithin die Arbeitnehmervertreter das Präsidium bestimmen. Dies stehe nicht im Einklang mit Art. 51 Abs. 3 BVG.
E. 8.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG prüft die Aufsichtsbehörde, ob die statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen. Handelt es sich bei den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen um öffentlich-rechtliche Einrichtungen, übernimmt die Aufsichtsbehörde auch die abstrakte Normenkontrolle von öffentlich-rechtlichen Erlassen, die von den zuständigen legislativen oder exekutiven Behörden als reglementarische Vorschriften öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen ergangen sind (vgl. BGE 139 V 72 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 8.3 Die Prüfung, ob eine Norm mit dem höherrangigen Recht übereinstimmt, wird als Normenkontrolle bezeichnet (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage 2010, Rz. 703). Die abstrakte Normenkontrolle ist die Prüfung der Gültigkeit einer Norm in einem besonderen Verfahren, unabhängig von einer konkreten Anwendung. Das Verfahren der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist wie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (bzw. die frühere Verwaltungsgerichtsbeschwerde) auf den individuellen Rechtsschutz ausgerichtet und kennt grundsätzlich keine abstrakte Normenkontrolle (vgl. Art. 5 VwVG in Verb. mit Art. 31 VGG bzw. Art. 82 Bst. a BGG; BGE 128 II 36; 121 II 473 E. 2b S. 478; 112 Ia 180 E. 2c S. 185 f. mit Hinweisen; Urteile des BVGer C-7604/2006 und C-627/2007 vom 10. Juli 2007 E. 9). Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ebenso wie im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ist nur die konkrete (akzessorische, inzidente, vorfrageweise) Normenkontrolle vorgesehen, d.h. die vorfrageweise Überprüfung einer Norm, deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall infrage steht, auf ihre Rechtmässigkeit (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1062; Urteil des BVGer A-121/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.1).
E. 8.4 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist indes nicht die Frage nach der Übereinstimmung des Pensionskassenreglements der Beschwerdegegnerin mit den gesetzlichen Vorschriften des BVG im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle. Vielmehr kann die Rüge, Art. 17 des Pensionskassenreglements stimme nicht mit Art. 51 BVG überein, höchstens vorfrageweise zu einem konkreten, den Beschwerdeführer berührenden Anwendungsfall geprüft werden. Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer hat weder an den fraglichen Bestätigungswahlen der Verwaltungskommission anlässlich der aussordentlichen Hauptversammlung vom 23. Februar 2011 als Kandidat für den Vorsitz oder für eine Mitgliedschaft als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertreter teilgenommen, noch ist aktenkundig oder wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bei einer später durchgeführten Wahl kandidiert zu haben. Damit ist er von der Wahl nicht mehr betroffen als jeder andere wahlberechtigte Destinatär oder Rentenbeziehende. Dies räumt der Beschwerdeführer denn auch ein, indem er geltend macht: "(...) wird mir auch nach einer (theoretisch möglichen) Wahl als Mitglied der Verwaltungskommission verwehrt, mich als Präsident der Verwaltungskommission zur Wahl zu stellen." (S. 1 der Beschwerdeschrift).
E. 8.5 Nachdem ein konkreter Anwendungsfall nach dem Gesagten nicht vorliegt, kann eine vorfrageweise Prüfung der Übereinstimmung der fraglichen Reglementsbestimmung mit dem BVG im Sinne des Beschwerdeführers nicht vorgenommen werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik die Kostenauferlegung der Vorinstanz für die angefochtene Verfügung. Er beantragt, die Kostenauflage der Vorinstanz von Fr. 700.- sei zu annullieren. Als Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, ihn über die anstehenden Kosten zu informieren, wobei diese zu hoch seien, weil die Verfügung keinen Mehraufwand verursacht habe. Im Bereich der Sozialversicherungen werde meist auf die Erhebung von Kosten verzichtet, insbesondere wenn es sich wie vorliegend nicht um wirtschaftliche Interessen handle. Er habe deshalb in gutem Glauben von einer Kostenfreiheit ausgehen dürfen. Demgegenüber begründet die Vorinstanz die Auferlegung der Kosten mit dem Gebührenreglement vom 21. Oktober 2011 der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht, welches vorliegend anzuwenden sei, wobei - gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung vom 22. Februar 1995 - auch eine früher erfolgte Verfügung hätte verrechnet werden müssen. Sie habe dem Beschwerdeführer im Dezember 2011 bewusst nicht in der Form einer Verfügung geantwortet, um ihm die Verfügungskosten zu ersparen. Er jedoch habe ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung verlangt, weshalb sie ihm die entsprechenden Kosten verrechnet habe. Dazu sei sie gesetzlich verpflichtet. Dass sie eine diesbezügliche Informationspflicht habe, müsse der Beschwerdeführer belegen, was er jedoch nicht getan habe.
E. 9.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gebührenreglements der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (act. 9/7) erhebt die BBSA für ihre Dienstleistungen Gebühren. Gemäss Art. 2 Abs. 2 werden die Gebühren bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig. Gemäss Art. 3 gelten als Dienstleistungen insbesondere der Erlass von Verfügungen (Bst. a) und Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben (Bst. b). In Art. 4 wird die Höhe der Gebühren geregelt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bemisst sich die Gebühr für Dienstleistungen, für die im Anhang kein Tarif oder Tarifrahmen festgelegt ist, nach Zeitaufwand, während nach Abs. 4 der Stundenansatz für die Gebühren je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zwischen 100 und 200 Franken beträgt. Dieses Gebührenreglement ist auf der Internetseite der Vorinstanz (BBSA, Vorsorgeeinrichtungen, Rechtliche Grundlagen) unter http://www.sta.be.ch/belex/d/BAG-pdf/BAG_11-119.pdf abrufbar.
E. 9.3 Die von der Vorinstanz verfügte Kostenauferlegung zulasten des Beschwerdeführers hat somit hinsichtlich Bestand wie auch betragsmässig eine Rechtsgrundlage. Durch die Aufschaltung im Internet ist sie für Personen, welche Zugang zum Internet haben, jederzeit einsehbar. Dass die Dienstleistungen einer Behörde grundsätzlich gebührenpflichtig sind, ist zu erwarten und es lässt sich nichts dagegen einwenden. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht zu folgen, wenn er eine explizite Vorinformation durch die Vorinstanz über die Kosten für den von ihm geforderten Verfügungserlass fordert. Inwiefern im Übrigen die Erhebung eines Kostenvorschusses für den Erlass der Verfügung etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, zumal bei Abweisung seiner Aufsichtsbeschwerde - und davon musste der Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides vom 16. Dezember 2011 ausgehen - der betreffende Betrag von der verfügenden Vorinstanz zur Deckung ihrer Verfahrenskosten herangezogen worden wäre. Die im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich kostenfreien Verfahren sind diejenigen, welche gemäss Art. 73 BVG vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten stattfinden, sowie die Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG. Beides trifft auf das vorliegende Verfahren nicht zu. Entsprechend besteht für die Vorinstanz keine gesetzliche Grundlage, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Insoweit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
E. 10 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung.
E. 10.1 Die Verfahrenskosten bestimmen sich nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie werden gesamthaft auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandlosigkeit werden sie in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Nach dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Verhältnis seines Unterliegens kostenpflichtig. Insoweit das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist und diese durch keine der Parteien bewirkt wurde, und da sich auch der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht abschätzen liess, sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ermässigen. Sie werden ihm im Umfang von Fr. 2'000.- auferlegt. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm für den Fall des Unterliegens oder nur teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten zu erlassen oder zu reduzieren. Nachdem der Beschwerdeführer, soweit das Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, vollumfänglich unterliegt, ist eine weitere Ermässigung der Verfahrenskosten nicht gerechtfertigt (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG e contrario). Auch für einen Verzicht auf Verfahrenskosten sind vorliegend keine Gründe erkennbar. Weder konnte das Verfahren ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt werden (Art. 6 Bst. a VGKE), noch ergeben sich andere Gründe in der Sache oder in der Person des Beschwerdeführers, die es als unverhältnismässig erscheinen liessen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). Dass insbesondere der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, durch das Verhalten der Vorinstanz zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht veranlasst worden wäre, ist vorliegend weder aktenkundig, noch wurde es dargetan. Dem Beschwerdeführer sind demzufolge die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm am 23. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zugesprochen werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Vorinstanz hat als verfügende Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Es folgt das Urteilsdispositiv)
Dispositiv
- Soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Oberaufsichtskommission BVG Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1031/2012 Urteil vom 7. Mai 2014 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Z._______, vertreten durch Dr. iur. Isabelle Vetter-Schreiber, Beschwerdegegnerin, BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht, Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14, Vorinstanz. Gegenstand Paritätische Verwaltung, Aufsichtsbeschwerde, Verfügung der BBSA vom 1. Februar 2012. Sachverhalt: A. Die Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Z._______ (nachfolgend Pensionskasse oder Beschwerdegegnerin) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Einwohnergemeinde Z._______ mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Z._______/BE (Handelsregisterauszug vom 8. Januar 2014). Die Pensionskasse bezweckt die Versicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Mitglieder des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Z._______ sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeschlossener Institutionen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität (Art. 2 Pensionskassenreglement vom 15. November 2010 [act. 6/4]). Sie nimmt als registrierte Vorsorgeeinrichtung an der obligatorischen Versicherung nach dem BVG (SR 831.40) teil und ist im Register für berufliche Vorsorge eingetragen. Sie erbringt Leistungen nach diesem Reglement und ihren Verordnungen, in jedem Fall mindestens die Leistungen nach BVG (Art. 3 Pensionskassenreglement). Sie ist die Rechtsnachfolgerin der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt "Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Z._______" (Art. 24 Abs. 1 Pensionskassenreglement). Bis zum 31. Dezember 2011 wurde die Pensionskasse vom Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern beaufsichtigt, seit dem 1. Januar 2012 (vgl. unten E. 4) ist sie der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht BBSA (nachfolgend Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz) unterstellt. B. Im Zuge der Verselbständigung der Pensionskasse mussten anlässlich der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 23. Februar 2011 unter anderem die bisherigen Arbeitnehmervertreter in der Verwaltungskommission (nachfolgend Verwaltungskommission oder paritätisches Organ) bestätigt werden; unter ihnen figurierte auch B._______, damals Gemeindeschreiberin von Z._______. Im Vorfeld der Abstimmung erläuterte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), warum er B._______ als Vertreterin der Arbeitnehmenden im paritätischen Organ der Pensionskasse nicht für wählbar halte. Trotzdem wurde sie als Arbeitnehmervertreterin in der Verwaltungskommission bestätigt (vgl. Auszug des Versammlungsprotokolls [act. 16/1]). C. C.a Am 10. März 2011 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Aufsichtsbeschwerde gegen die Pensionskasse (act. 1/3). Zum Einen wandte er sich gegen die Wahl der Gemeindeschreiberin als Arbeitnehmervertreterin im paritätischen Organ. Diese sei aufgrund ihrer Stellung in der Gemeinde und besonders gegenüber dem Gemeinderat in wesentlicher Form an den Entscheiden der Arbeitgeberseite beteiligt, wodurch ihr eine faktische Organstellung zukomme, die sie daher als Arbeitnehmervertreterin im Sinne von Art. 51 BVG nicht wählbar mache. Zum Anderen wandte sich der Beschwerdeführer gegen Art. 17 Abs. 3.2 des Pensionskassenreglements der Gemeinde Z._______, wonach die Leitung des paritätischen Organs an eine nicht bei der Pensionskasse versicherte Person zu übertragen sei. Diese Bestimmung sei zu streichen, denn sie verstosse gegen Sinn und Zweck der Parität und daher gegen Art. 51 Abs. 3 BVG, wonach der Vorsitz im paritätischen Organ abwechslungsweise durch einen Arbeitnehmer- und einen Arbeitgebervertreter zu führen sei. Die Wahl der externen Vertreter in die Verwaltungskommission müsse, um rechtmässig zu sein, im Reglement geregelt werden. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungahme vom 12. Mai 2011 (act.1/4), der Aufsichtsbeschwerde sei keine Folge zu geben. So sei die Gemeindeschreiberin ordnungsgemäss gewählt worden und sei in ihrer Funktion nicht wesentlich an der Willensbildung der Gemeinde Z._______ beteiligt. Auch die kritisierte Bestimmung in Art. 17 des Reglements sei nicht zu beanstanden, führe sie doch nicht zu einer zahlenmässigen Untervertretung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. C.c Am 17. Juni 2011 liess sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vernehmen (act. 1/6). Er hielt an seiner Aufsichtsbeschwerde fest. Dabei hob er hervor, die Gemeindeschreiberin habe einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitgeberseite. Zudem war er weiterhin der Ansicht, Art. 17 des Pensionskassenreglements verletze übergeordnetes Recht und es fehle eine reglementarische Grundlage für die Wahl von externen Vertretern in die Verwaltungskommission. C.d Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 (act. 1/7) an den Beschwerdeführer Stellung zur Aufsichtsbeschwerde. Gemäss dem in Art. 51 Abs. 3 BVG vorgesehenen Wahlverfahren wählten die Versicherten ihre Vertreter selber, was vorliegend an der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 23. Februar 2011 geschehen sei; die Wahl der Gemeindeschreiberin habe demzufolge rechtmässig stattgefunden. Zu deren Wählbarkeit als Arbeitnehmervertreterin führte die Vorinstanz aus, grundsätzlich könnten Personen, welche wesentlich die Willensbildung einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Gemeinde zu beeinflussen vermögen, die Arbeitnehmerseite nicht vertreten. Das treffe aber bei der Gemeindeschreiberin nicht zu. Wohl erfülle sie eine wichtige Aufgabe innerhalb einer Gemeinde und habe organisatorisch eine gewisse Entscheidungskompetenz. Sie könne aber aufgrund ihrer Präsenz an den Sitzungen des Gemeinderates und aufgrund ihrer Einsicht in die Abläufe der Exekutive, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, die Willensbildung des Gemeinderates nicht entscheidend lenken. Auch sei die Gemeinde Z._______ kein Einzelfall, bei dem ein Gemeindeschreiber im paritätischen Organ die Arbeitnehmerseite vertrete, hingegen gebe es keine Konstellation im Kanton Bern, bei welcher ein/e Gemeindeschreiber/in im paritätischen Organ einer Pensionskasse als Arbeitgebervertreter/in Einsitz habe. Dementsprechend ergebe sich kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf. Was Art. 17 des Reglements betreffe, würde diese Bestimmung entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zwingendes Bundesrecht nicht verletzen, denn Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassenreglements ermögliche, in Übereinstimmung mit Art. 51 Abs. 3 Satz 3 BVG, beiden Sozialpartnern gleich oft die Führung des Vorsitzes. Die Leitung des paritätischen Organs durch externe Personen sei angesichts der gesetzlich eingeräumten Organisationsautonomie nach Art. 49 Abs. 1 BVG zulässig, soweit der Grundsatz der Mitentscheidungsrechte der Arbeitnehmenden dadurch nicht illusorisch werde. Somit bestehe auch diesbezüglich kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf. D. D.a Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 (act. 1/2) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz das Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. D.b Dem kam die Vorinstanz nach und erliess am 1. Februar 2012, ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2011 entsprechend, eine Verfügung mit folgendem Dispositiv (act. 1/5):
1. Es wird festgestellt, dass durch Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassenreglementes der Grundsatz der Parität nicht verletzt wird und dass in diesem Zusammenhang kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf durch die BBSA besteht.
2. Die Beschwerde vom 10. März 2011 wird abgewiesen.
3. Die Kosten dieser Verfügung von total CHF 700.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. D.c Mit Gesuch bei der Vorinstanz vom 10. Februar 2012 (act. 1/8) beantragte der Beschwerdeführer, sie habe ihm die Gebühren von Fr. 700.- für ihre Verfügung vom 1. Februar 2012 zu annullieren. E. Am 23. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act. 1) gegen die Verfügung vom 1. Februar 2012 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Dabei machte er im Wesentlichen die selben Begründungen geltend, welche er in seiner Aufsichtsbeschwerde vom 10. März 2011 vorbrachte (vgl. C.a). Zudem machte er geltend, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei notwendig geworden, weil nicht von einer unabhängigen und unbefangenen Beurteilung seiner Anliegen ausgegangen werden könne; diese seien nur unvollständig behandelt worden. Insgesamt sei dies als materielle Rechtsverweigerung zu qualifizieren. F. Den mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 (act. 2) verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- bezahlte der Beschwerdeführer am 23. März 2012 ein (act. 4). G. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (act. 9/5) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten für ihre Verfügung vom 1. Februar 2012 ab. H. Am 13. Juni (act. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dabei machte sie zunächst geltend, ihre strittige Reglementsbestimmung, wonach die Arbeitnehmervertreter durch die Hauptversammlung gewählt werden, stimme mit Art. 51 BVG überein. Am 23. Februar 2011 habe die Hauptversammlung die Gemeindeschreiberin zur Arbeitnehmervertreterin gewählt, demzufolge sei diese Wahl rechtmässig. Im Übrigen dürfe die Aufsichtsbehörde nur in ein Wahlverfahren eingreifen, wenn das Wahlorgan - hier die Hauptversammlung - sein Wahlrecht rechtswidrig ausübe, beispielsweise wenn eine Person gewählt würde, die nur die Arbeitgeber vertreten könnte. Die Gemeindeschreiberin von Z._______ sei aber nicht der Arbeitgeberseite zuzuordnen. Im Übrigen seien in keiner Berner Gemeinde der/die Gemeindeschreiber/in zum Arbeitgebervertreter/in, hingegen in einer anderen Berner Gemeinde zur Arbeitnehmervertreterin bestellt worden. Was Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassenreglements angehe, sei diese Bestimmung rechtskonform, denn in Art. 51 BVG werde nirgends formuliert, dass es sich bei den Arbeitnehmervertretern ausschliesslich um bei der Pensionskasse versicherte Personen handeln müsse. Auch mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 BVG sei es zulässig, externe Personen in das oberste Organ zu wählen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2012 sei nicht zu beanstanden. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2012 (act. 9) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an den Ausführungen der angefochtenen Verfügung fest. Auch wies sie Rüge des Beschwerdeführers nach der unvollständigen Behandlung seiner Vorbringen zurück; sie habe in Ziff. 2 Abs. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung dargelegt, warum den Argumenten des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei. Inwiefern die Stellung der Gemeindeschreiberin von Z._______ im Vergleich zu anderen Gemeinden einzigartig sei, lasse sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht aus der Geschäftsverordnung des Gemeinderates Z._______ ableiten. Hinsichtlich Art. 17 des Reglements verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und machte dazu geltend, auch die Arbeitnehmenden hätten jederzeit die Möglichkeit, ihrerseits eine externe Person in die Verwaltungskommission zu wählen, um die Leitung des paritätischen Organs zu übernehmen. Damit liege auch kein unberechtigter Eingriff in die organisatorische Autonomie des paritätischen Organs vor. Die Rüge der Befangenheit und der mangelnden Unabhängigkeit wies die Vorinstanz als haltlose Behauptungen des Beschwerdeführers zurück. Hinsichtlich der Kostenauferlegung für die angefochtene Verfügung verwies sie auf die betreffende gesetzliche Grundlage, wobei auch nach dem vorherigen Gebührenreglement die Kosten nach effektivem Aufwand hätten in Rechnung gestellt werden müssen. J. In seiner Replik vom 10. August 2012 (act. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest und legte zur Untermauerung seiner Argumente weitere Unterlagen ins Recht, so diverse Protokollauszüge zu Sitzungen des Gemeinderats von Z._______ (act. 11/1 -4), den Leitfaden für Stiftungsräte der Aufsichtsbehörde Zürich (act. 11/5) sowie das Wahlreglement der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt (act. 11/6). Zur Wählbarkeit externer Mitglieder hielt er nun fest, er vertrete keine fixe Position und es entfalle ein Antrag. Hingegen stellte er neu den Antrag, die ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten für die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2012 seien zu annullieren. K. Am 19. September 2012 erfolgte die Duplik der Vorinstanz (act. 13). Sie hielt vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 5. Oktober 2012 mit ihrer Duplik vernehmen (act. 16). Auch sie hielt vollumfänglich an ihren bisher gestellten Anträgen und deren Begründungen fest. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 (act. 17) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Eine vom Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 nachträglich eingereichte Eingabe (act. 18) mit Auszügen aus der Personalverordnung, der Verwaltungsorganisationsverordnung sowie der Geschäftsverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z._______ (act. 18/1, 18/2) wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 (act. 19) der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht. M. Mit Schreiben vom 12. November 2012 (act. 20) gab die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die am 23. Februar 2011 als Arbeitnehmervertreterin gewählte B._______ ihre Anstellung als Gemeindeschreiberin von Z._______ per Ende April 2013 aufgelöst habe. In einer Nachinstruktion zu dieser Bekanntgabe erteilte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. März 2014 (act. 34) dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss (Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2014 [act. 31]) ergänzende Angaben zur Wiederbesetzung der Verwaltungskommission nach dem Rücktritt von B._______ als Arbeitnehmervertreterin für den Rest der Amtsdauer sowie zur Besetzung der Verwaltungskommission für die neue Amtsdauer per 1. Februar 2014. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. 1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG, dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. 2. 2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-tungsakt der Vorinstanz vom 1. Februar 2012, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. 2.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-nahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-hebung geltend machen kann (Bst. c). Diese (kumulativen) Kriterien sol-len die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des all-gemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Der Beschwerdeführer muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent-scheids ziehen, das heisst, seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid "stärker als jedermann" betroffen ist und "in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache" steht; die Voraussetzungen der Beziehungsnähe und des schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_527/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.3; BVGE 2007/20 E. 2.4.1; Urteile des BVGer C-625/2009 vom 8. Mai 2012 E. 3.2.3; C-2399/2006 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2.1; Vera Marantelli-Sonannini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis-senberger [Hrsg.], 2009, Art. 48 N 10 f.). Wer nicht Destinatär der Stiftung ist und kein besonderes persönliches Interesse an der Verfolgung des Stiftungszwecks ausweisen kann, ist zur Beschwerdeführung nicht berechtigt (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeführer ist Versicherter bei der Beschwerdegegnerin und hat als solcher die Vorinstanz mittels Aufsichtsbeschwerde aufgefordert, gegen die Beschwerdegegnerin vorzugehen, da diese die Parität nach Art. 51 BVG verletzt habe (vgl. Sachverhalt C.a). Die Vorinstanz hat die Beschwerde behandelt und die darin gestellten Begehren abgewiesen, zunächst in Form eines schriftlichen Bescheides (vgl. C.d), sodann - auf Begehren des Beschwerdeführers - als anfechtbare Verfügung (vgl. D.b). Der Beschwerdeführer hat demzufolge an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse und ist damit beschwerdebefugt, was im Übrigen auch von keiner Partei bestritten wird. 2.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel des Beschwerdeführers, unter Vorbehalt von Erwägung 8 hinten, einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörden zwar die Voraussetzungen und Grenzen des ihnen zustehenden Ermessens beachten, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt. Ermessensunterschreitung ist gegeben, wenn sich die Behörde als gebunden erachtet, obwohl ihr das Gesetz einen ermessensspielraum einräumt; die Behörden können nicht auf die Ermessensausübung verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1037). 4. 4.1 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 127 V 466 E. 1 S. 467). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und es sind neue Bestimmungen in Art. 61 ff. BVG aufgenommen worden. Übergangsbestimmungen zum anwendbaren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung jedoch keine; dementsprechend gelangt das bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. 4.2 Im vorliegenden Fall wurde das Vorverfahren mit der Aufsichtsbeschwerde vom 10. März 2011 eingeleitet, auf die bis 31. Dezember 2011 erfolgten Verfahrensschritte sind deshalb die bis 31. Dezember 2011 geltenden Art. 61 ff. BVG anwendbar. Demgegenüber datiert die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2012, so dass für sie die Art. 61 ff BVG in der Fassung vom 19. März 2010 (AS 2011 3393, in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) in ihrer Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3425, in Kraft seit 1. Januar 2012) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) in der Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3435, in Kraft seit 1. Januar 2012) gelten. Demgegenüber bleiben die Aufgaben der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a und d BVG unverändert, so dass die diesbezügliche Lehre und Praxis weiterhin unverändert Geltung haben bzw. übernommen werden können. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 BVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung bezeichnen die Kantone die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet. Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. 5.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG ist die Aufsichtsbehörde befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Hierzu stehen ihr repressive und präventive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden, während die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Pensionskasse durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem in Frage: die Mahnung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessensspielraum hat, oder die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind (Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, 1996, S. 63 ff.; Christina Ruggli, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, 1992, S. 111 ff.; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Ulrich Meyer [Hrsg,], 2. Aufl. 2007, S. 2020 Rz. 52). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 33 f; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 667). Dabei hat die Aufsichtsbehörde zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Sie hat nur bei Ermessensfehlern (Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) einzugreifen, während ein sich an den Rahmen des Ermessens haltendes Verhalten ein richtiges Verhalten darstellt, das die Aufsichtsbehörde nicht korrigieren darf (Hans Michael Riemer, Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, § 2 Rz. 98, S. 62 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, vgl. auch Brühwiler, a.a.O., S. 2019 Rz. 51). 5.3 An diese Behörde kann jedermann - ohne näher umschriebenes persönliches Interesse - mittels Aufsichtsanzeige (Aufsichtsbeschwerde im eigentlichen Sinn) gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB jederzeit gegen Handlungen und Unterlassungen des Stiftungsrates eine Anzeige deponieren. Die Aufsichtsbehörde hat auf Grund von Art. 84 Abs. 2 ZGB zumindest die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2). Demgegenüber ist die Beschwerde nach Art. 61 ff. BVG ein vollwertiges, förmliches Rechtsmittel, das dem Einzelnen einen Anspruch auf einen Entscheid einräumt. Zur Aufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich schützenswertes Interesse am Tätigwerden der Aufsichtsbehörde hat, so - wie bereits erwähnt (vgl. vorne 2.2) - insbesondere tatsächliche und potentielle Destinatäre (zum Ganzen vgl. BGE 119 V 195 E. 3b/aa; 112 Ia 180 E. 3d mit Hinweisen; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 52-53; Riemer, Riemer-Kafka, a.a.O., S. 164). 5.4 Im letzteren Sinne gelangte der Beschwerdeführer, der wie erwähnt bei der Beschwerdegegnerin versichert ist, mit seiner Aufsichtsbeschwerde vom 10. März 2011 an die Vorinstanz und beantragte, sie habe gegen die Pensionskasse aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die entsprechende Verfügung der Vorinstanz rechtens ist. 6. 6.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen nur unvollständig auseinandergesetzt, so hinsichtlich der Stellung des Gemeindeschreibers im Rahmen der Gemeindeorganisation wie auch hinsichtlich der Wahl des Präsidiums der Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerde S. 5). 6.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und sie soll der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, N 17 ff. zu Art. 35; ebenso Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35 VwVG). 6.3 Die Vorinstanz hat ihre angefochtene Verfügung eingehend begründet. Dabei hat sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Erwägung 2 hinsichtlich der Zusammensetzung der Verwaltungskommission und in Erwägung 3 hinsichtlich des Vorsitzes der Verwaltungskommission auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie seinen Anträgen nicht folgte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, es könne nicht von einer unabhängigen und unbefangenen Beurteilung seiner Anliegen ausgegangen werden, da der für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständige Sachbearbeiter sich nach wie vor mit dem Dossier und den Reglementen der Pensionskasse befasse, eine Kritik an den genehmigten Reglementen sei gleichbedeutend mit einer Kritik an seiner bisherigen Arbeit (vgl. Beschwerde S. 5). 6.5 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie sich die Aufsichtsbehörde intern organisiert, ist ihr überlassen; das Gesetz macht diesbezüglich keine Vorschriften (vgl. Urteile des BVGer C-3721/2009 und C-3735/2009 vom 11. Januar 2013 E. 10.3). Im Briefkopf der Vorinstanz wird Y._______ als zuständige Kontaktperson aufgeführt, wobei gegen diesen keine Ausstandsgründe ersichtlich sind. Demgegenüber sind die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2012 wie auch die Rechtsschriften vom Leiter der Vorinstanz unterzeichnet worden (act. 1/5, 9, 13, 24). Damit hat nicht der dossierverantwortliche Sachbearbeiter sondern dessen Vorgesetzter rechtsverbindlich über die Aufsichtsbeschwerde entschieden. Auch diese Rüge ist daher unbegründet.
7. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die seiner Ansicht nach fehlerhafte Zusammensetzung der Verwaltungskommission der Pensionskasse, indem B._______ mit ihrer Wahl an der ausserordentlichen Hauptversdammlung zu Unrecht in der Funktion als Arbeitnehmervertreterin Einsitz in die Verwaltungskommission genommen habe, in Wirklichkeit sei sie als Arbeitgebervertreterin zu qualifizieren. 7.1 Gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BVG wählen die Versicherten ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Im vorliegenden Fall werden bei der Beschwerdegegnerin die Arbeitnehmervertreter von der Hauptversammlung gewählt (Art. 18 des Pensionskassenreglements [act. 6/4]). Die Hauptversammlung besteht aus den Arbeitnehmenden und den Beziehenden von Alters- und Invalidenrenten (Art. 20 des Pensionskassenreglements). Laut dem Protokollauszug der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 23. Februar 2011 (act. 16/1) mussten aufgrund der Verselbstständigung der Pensionskasse die Arbeitnehmervertreter der Verwaltungskommission durch die Hauptversammlung bestätigt werden. Unter ihnen figurierte auch B._______, welche in der Gemeindeverwaltung Köniz das Amt als Gemeindeschreiberin ausübte und von der Hauptversammlung als Arbeitnehmervertreterin bestätigt wurde. Bestritten ist, ob B._______ in ihrer Funktion als Gemeindeschreiberin von Z._______ als Arbeitnehmervertreterin in der Verwaltungskommission wählbar war. 7.2 Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin (act. 34) blieb B._______ trotz Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Köniz "extern" bei der Pensionskasse versichert und war bis zum 31. Januar 2014 als Arbeitnehmervertreterin in der Verwaltungskommission. Für die Amtsperiode vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2018 wurden an der Hauptversammlung vom 13. Juni 2013 der Nachfolger von B._______ und noch ein weiterer Arbeitnehmervertreter in die Verwaltungskommission gewählt. Sowohl diese zwei neuen wie auch die zwei verbliebenen Arbeitnehmervertreter sind nicht Gemeindeschreiber von Z._______; vielmehr wird dieses Amt seit dem 1. April 2013 durch C._______ besetzt (vgl. http://www.z._______ besucht am 24. Februar 2014). C._______ seinerseits ist nicht Mitglied der Verwaltungskommission, was den Akten entnommen werden kann (Auszug aus dem Handelsregister sowie Angaben der Beschwerdegegnerin in act. 34). 7.3 Damit ist seit dem 1. April 2013 - dem Zeitpunkt, an dem C._______ anstelle von B._______ als Gemeindeschreiber von Z._______ angestellt ist - kein Gemeindeschreiber mehr in der Verwaltungskommission der Beschwerdegegnerin vertreten. Die vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2012 gerügte Besetzung der Verwaltungskommission besteht demzufolge seit dem 1. April 2013 nicht mehr. Damit ist zu prüfen, ob das im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bestehende Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers noch besteht. 7.4 Das relevante Interesse muss im Allgemeinen nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b, 111 Ib 56 E. 2a). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach Einreichen des Rechtsmittels dahin, ist das Verfahren grundsätzlich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 696; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 184 f. Rz. 3.206; Philippe Weissenberger, Kommentar zu Art. 61 VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, S. 1205 Rz. 4; BGE 118 Ib 1 E. 2). Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere auch dann, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sache untergeht (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 185 Rz. 3.209; Weissenberger, a.a.O., S. 1205 Rz. 4). 7.5 Dass die beschwerdeweise gerügte Zusammensetzung der Verwaltungskommission derzeit nicht mehr vorliegt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 (act. 22) macht er gleichwohl geltend, die Frage nach der Wählbarkeit eines Gemeindeschreibers als Arbeitnehmervertreter stelle sich unabhängig von einer bestimmten Person und gelte für jeden Amtsnachfolger und für jeden ähnlichen Fall; es sei für alle Beteiligten von Nutzen, wenn im Bereich der öffentlichen Verwaltung Klarheit geschaffen werde. 7.5.1 Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis eines aktuellen, praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; 127 I 164 E. 1a; 126 I 250 E. 1b; 125 I 394 E. 4b; 111 Ib 182 E. 2c; 111 Ib 56 E. 2a). Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen bezüglich der Frage nach der Wählbarkeit eines Gemeindeschreibers als Arbeitnehmervertreter in das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung einer Gemeinde (Art. 51 Abs. 5 BVG) erfüllt sind, insbesondere ob sich diese Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. 7.5.2 Die Vorsorgeeinrichtungen - darunter fallen auch die öffentlich-rechtlichen - sind bei der Regelung der paritätischen Verwaltung im Rahmen von Art. 51 BVG frei. Handelt es sich, wie vorliegend, um die Vorsorgeeinrichtung einer Gemeinde, kann die Frage der Wählbarkeit einer Gemeindeschreiberin als Arbeitnehmervertreterin in der paritätischen Verwaltungskommission nicht generell beantwortet werden, wie auch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegen. Vielmehr ist der konkrete Einzelfall zu prüfen. Zu beachten sind die jeweiligen Gemeindestrukturen, Gemeindeordnungen, die Grösse der Gemeinde - je grösser die Gemeinde, je eher hat der Gemeindeschreiber Arbeitnehmerstatus - etc. In diesem Sinne schafft eine Beurteilung der (hier unstreitig nicht mehr aktuellen) Ämterkombination, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Klarheit in der öffentlichen Verwaltung, und insofern kann daran auch kein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte. Damit ist es im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, vom Grundsatz des Erfordernisses eines aktuellen und praktischen Interesses abzuweichen. 7.6 Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Zusammensetzung der Verwaltungskommission des Vorsorgewerks dahingefallen. Insoweit ist das Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die seiner Ansicht nach rechtsfehlerhafte Besetzung des Vorsitzes der Verwaltungskommission nach dem Pensionskassenreglement. Nach seinem Dafürhalten führt die Regelung in Art. 17 Abs. 3 des Pensionskassenreglements, wonach die Leitung an eine nicht bei der Pensionskasse versicherte Person zu übertragen ist, zu einer doppelten Benachteiligung der Arbeitnehmerseite: einerseits, indem die Arbeitnehmer gezwungen sind, ein externes Mitglied zu wählen und dann nur dieses externe Mitglied das Präsidium innehaben kann, und andererseits, indem nicht die Verwaltungskommission und mithin die Arbeitnehmervertreter das Präsidium bestimmen. Dies stehe nicht im Einklang mit Art. 51 Abs. 3 BVG. 8.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG prüft die Aufsichtsbehörde, ob die statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen. Handelt es sich bei den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen um öffentlich-rechtliche Einrichtungen, übernimmt die Aufsichtsbehörde auch die abstrakte Normenkontrolle von öffentlich-rechtlichen Erlassen, die von den zuständigen legislativen oder exekutiven Behörden als reglementarische Vorschriften öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen ergangen sind (vgl. BGE 139 V 72 E. 2.1 mit Hinweisen). 8.3 Die Prüfung, ob eine Norm mit dem höherrangigen Recht übereinstimmt, wird als Normenkontrolle bezeichnet (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage 2010, Rz. 703). Die abstrakte Normenkontrolle ist die Prüfung der Gültigkeit einer Norm in einem besonderen Verfahren, unabhängig von einer konkreten Anwendung. Das Verfahren der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist wie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (bzw. die frühere Verwaltungsgerichtsbeschwerde) auf den individuellen Rechtsschutz ausgerichtet und kennt grundsätzlich keine abstrakte Normenkontrolle (vgl. Art. 5 VwVG in Verb. mit Art. 31 VGG bzw. Art. 82 Bst. a BGG; BGE 128 II 36; 121 II 473 E. 2b S. 478; 112 Ia 180 E. 2c S. 185 f. mit Hinweisen; Urteile des BVGer C-7604/2006 und C-627/2007 vom 10. Juli 2007 E. 9). Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ebenso wie im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ist nur die konkrete (akzessorische, inzidente, vorfrageweise) Normenkontrolle vorgesehen, d.h. die vorfrageweise Überprüfung einer Norm, deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall infrage steht, auf ihre Rechtmässigkeit (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1062; Urteil des BVGer A-121/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.1). 8.4 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist indes nicht die Frage nach der Übereinstimmung des Pensionskassenreglements der Beschwerdegegnerin mit den gesetzlichen Vorschriften des BVG im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle. Vielmehr kann die Rüge, Art. 17 des Pensionskassenreglements stimme nicht mit Art. 51 BVG überein, höchstens vorfrageweise zu einem konkreten, den Beschwerdeführer berührenden Anwendungsfall geprüft werden. Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer hat weder an den fraglichen Bestätigungswahlen der Verwaltungskommission anlässlich der aussordentlichen Hauptversammlung vom 23. Februar 2011 als Kandidat für den Vorsitz oder für eine Mitgliedschaft als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervertreter teilgenommen, noch ist aktenkundig oder wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, bei einer später durchgeführten Wahl kandidiert zu haben. Damit ist er von der Wahl nicht mehr betroffen als jeder andere wahlberechtigte Destinatär oder Rentenbeziehende. Dies räumt der Beschwerdeführer denn auch ein, indem er geltend macht: "(...) wird mir auch nach einer (theoretisch möglichen) Wahl als Mitglied der Verwaltungskommission verwehrt, mich als Präsident der Verwaltungskommission zur Wahl zu stellen." (S. 1 der Beschwerdeschrift). 8.5 Nachdem ein konkreter Anwendungsfall nach dem Gesagten nicht vorliegt, kann eine vorfrageweise Prüfung der Übereinstimmung der fraglichen Reglementsbestimmung mit dem BVG im Sinne des Beschwerdeführers nicht vorgenommen werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Replik die Kostenauferlegung der Vorinstanz für die angefochtene Verfügung. Er beantragt, die Kostenauflage der Vorinstanz von Fr. 700.- sei zu annullieren. Als Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, ihn über die anstehenden Kosten zu informieren, wobei diese zu hoch seien, weil die Verfügung keinen Mehraufwand verursacht habe. Im Bereich der Sozialversicherungen werde meist auf die Erhebung von Kosten verzichtet, insbesondere wenn es sich wie vorliegend nicht um wirtschaftliche Interessen handle. Er habe deshalb in gutem Glauben von einer Kostenfreiheit ausgehen dürfen. Demgegenüber begründet die Vorinstanz die Auferlegung der Kosten mit dem Gebührenreglement vom 21. Oktober 2011 der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht, welches vorliegend anzuwenden sei, wobei - gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung vom 22. Februar 1995 - auch eine früher erfolgte Verfügung hätte verrechnet werden müssen. Sie habe dem Beschwerdeführer im Dezember 2011 bewusst nicht in der Form einer Verfügung geantwortet, um ihm die Verfügungskosten zu ersparen. Er jedoch habe ausdrücklich eine anfechtbare Verfügung verlangt, weshalb sie ihm die entsprechenden Kosten verrechnet habe. Dazu sei sie gesetzlich verpflichtet. Dass sie eine diesbezügliche Informationspflicht habe, müsse der Beschwerdeführer belegen, was er jedoch nicht getan habe. 9.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gebührenreglements der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (act. 9/7) erhebt die BBSA für ihre Dienstleistungen Gebühren. Gemäss Art. 2 Abs. 2 werden die Gebühren bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig. Gemäss Art. 3 gelten als Dienstleistungen insbesondere der Erlass von Verfügungen (Bst. a) und Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben (Bst. b). In Art. 4 wird die Höhe der Gebühren geregelt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung bemisst sich die Gebühr für Dienstleistungen, für die im Anhang kein Tarif oder Tarifrahmen festgelegt ist, nach Zeitaufwand, während nach Abs. 4 der Stundenansatz für die Gebühren je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zwischen 100 und 200 Franken beträgt. Dieses Gebührenreglement ist auf der Internetseite der Vorinstanz (BBSA, Vorsorgeeinrichtungen, Rechtliche Grundlagen) unter http://www.sta.be.ch/belex/d/BAG-pdf/BAG_11-119.pdf abrufbar. 9.3 Die von der Vorinstanz verfügte Kostenauferlegung zulasten des Beschwerdeführers hat somit hinsichtlich Bestand wie auch betragsmässig eine Rechtsgrundlage. Durch die Aufschaltung im Internet ist sie für Personen, welche Zugang zum Internet haben, jederzeit einsehbar. Dass die Dienstleistungen einer Behörde grundsätzlich gebührenpflichtig sind, ist zu erwarten und es lässt sich nichts dagegen einwenden. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht zu folgen, wenn er eine explizite Vorinformation durch die Vorinstanz über die Kosten für den von ihm geforderten Verfügungserlass fordert. Inwiefern im Übrigen die Erhebung eines Kostenvorschusses für den Erlass der Verfügung etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, zumal bei Abweisung seiner Aufsichtsbeschwerde - und davon musste der Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides vom 16. Dezember 2011 ausgehen - der betreffende Betrag von der verfügenden Vorinstanz zur Deckung ihrer Verfahrenskosten herangezogen worden wäre. Die im Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich kostenfreien Verfahren sind diejenigen, welche gemäss Art. 73 BVG vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten stattfinden, sowie die Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. e BVG. Beides trifft auf das vorliegende Verfahren nicht zu. Entsprechend besteht für die Vorinstanz keine gesetzliche Grundlage, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Insoweit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung. 10.1 Die Verfahrenskosten bestimmen sich nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie werden gesamthaft auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandlosigkeit werden sie in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Nach dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Verhältnis seines Unterliegens kostenpflichtig. Insoweit das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist und diese durch keine der Parteien bewirkt wurde, und da sich auch der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht abschätzen liess, sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ermässigen. Sie werden ihm im Umfang von Fr. 2'000.- auferlegt. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm für den Fall des Unterliegens oder nur teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten zu erlassen oder zu reduzieren. Nachdem der Beschwerdeführer, soweit das Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, vollumfänglich unterliegt, ist eine weitere Ermässigung der Verfahrenskosten nicht gerechtfertigt (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG e contrario). Auch für einen Verzicht auf Verfahrenskosten sind vorliegend keine Gründe erkennbar. Weder konnte das Verfahren ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt werden (Art. 6 Bst. a VGKE), noch ergeben sich andere Gründe in der Sache oder in der Person des Beschwerdeführers, die es als unverhältnismässig erscheinen liessen, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). Dass insbesondere der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, durch das Verhalten der Vorinstanz zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht veranlasst worden wäre, ist vorliegend weder aktenkundig, noch wurde es dargetan. Dem Beschwerdeführer sind demzufolge die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm am 23. März 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag ist ihm nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zugesprochen werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge praxisgemäss jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Vorinstanz hat als verfügende Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Es folgt das Urteilsdispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Oberaufsichtskommission BVG Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Regula Hurter Urech Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: